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Beschluss

10 TH 726/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0625.10TH726.86.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antragsteller ist gambischer Staatsangehöriger. Nach seiner ersten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beantragte er im Jahre 1979 seine Anerkennung als Asylberechtigter mit der Begründung, in Gambia als Mitglied der NCP politisch verfolgt worden zu sein. Mit Bescheid vom 21. Oktober 1980 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag ab. Seine hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobene .Klage nahm der Antragsteller zurück. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe stellte das Verfahren mit Beschluß vom 3. November 1981 ein. Unter dem 20. Mai 1985 stellte der Antragsteller einen Folgeantrag, zu dessen Begründung er ausführte, er sei im Jahre 1981 nach Gambia zurückgekehrt. Während eines Aufstandes im Jahre 1981 sei seine Mutter getötet und sein Vater sowie seine drei Brüder verhaftet worden. Er selbst habe sich danach ungefähr drei Jahre in einem Lager befunden und habe dort Zwangsarbeit verrichten müssen. Bei einer Gerichtsverhandlung im Jahre 1984 habe man ihm gesagt, daß er zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt würde, wenn er nicht in kürzester Zeit das Land verlasse. Daraufhin sei er über Senegal und Belgien wieder in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Mit Bescheid vom 21. Oktober 1985 teilte der Landrat des Main-Taunus-Kreises dem Antragsteller mit, er sei verpflichtet das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Falls er dieser Verpflichtung nicht innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Verfügung nachkomme, werde ihm die Abschiebung angedroht. Hiergegen hat der Antragsteller am 13. November 1985 Klage erhoben (Az.: V/1 E 20927/85) und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen, mit Beschluß vom 20. Februar 1986 als unbegründet zurück. Zur Begründung war ausgeführt, die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Gegen diesen ihm am 28. Februar 1986 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 11. März 1986 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Er führt u.a. aus, der Landrat des Main-Taunus-Kreises sei zur Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und somit auch zum Erlaß des angefochtenen Bescheides nicht befugt, da er nicht die örtlich zuständige Behörde sei. Er, der Antragsteller, halte sich nämlich seit seiner Antragstellung im Mai 1985 ausschließlich und ständig in der Hessischen Gemeinschaftsunterkunft in Sch. auf, die ihm als Unterkunft zugewiesen worden sei. Dieser offensichtliche Verfahrensfehler sei auch erheblich, da die Sachentscheidung auch anders hätte ausfallen können und müssen, so daß etwa eine Unbeachtlichkeit der örtlichen Zuständigkeit, wie sie unter bestimmten Voraussetzungen in der Vorschrift des § 46 VwVfG vorgesehen sei, hier jedenfalls nicht in Betracht komme. Der Antragsgegner hat sich zu der Beschwerde nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten des vorliegenden und des Hauptsacheverfahrens sowie der Ausländerakte des Main-Taunus-Kreises Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung des Landrats des Main-Taunus-Kreises zu Unrecht abgelehnt; denn der ausländerbehördliche Bescheid erweist sich als offenbar rechtswidrig mit der Folge, daß das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt. Allerdings teilt der Senat die vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluß vertretene Auffassung, daß der Folgeantrag des Antragstellers unbeachtlich ist, da dieser die Voraussetzungen der §§ 14 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht schlüssig dargetan hat. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in den angegriffenen Beschluß Bezug genommen ( Art. 2 § 7 EntlG ). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt hinsichtlich des Fehlens der Voraussetzungen der genannten Vorschriften kein abweichendes Ergebnis. Insbesondere hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan, daß die nach seinen Angaben erlittene dreijährige Haft politisch motiviert war. Das gleiche gilt für die ihm angeblich angedrohte langjährige Gefängnisstrafe. Der Hinweis, dem Antragsteller sei seine Beteiligung an tätlichen Auseinandersetzungen mit PPP-Angehörigen vor seiner ersten Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland entgegengehalten worden, kann insoweit nicht genügen. Auch die Tatsache, daß die Inhaftierung mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht vereinbar ist, läßt für sich genommen noch nicht den Schluß auf eine gegen die politische Überzeugung des Antragstellers gerichtete asylrechtlich relevante Motivation zu. Im übrigen ist das Vorbringen des Antragstellers in einem wesentlichen Punkt unstimmig: Während er bei seiner Anhörung am 22. Mai 1985 behauptet hat, in Gambia sei ihm bei einer Gerichtsverhandlung gesagt worden, daß er zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt würde, wenn er nicht in kürzester Zeit das Land verlasse, führte der Antragsteller im Schriftsatz vom 8. April 1986 aus, die Flucht sei ihm aufgrund der Zahlung hoher Bestechungsgelder durch Verwandte gelungen. Was die Weiterleitung des Passes des Antragstellers durch die Ausländerbehörde an die gambische Botschaft im Jahre 1979 angeht, so steht der Berücksichtigung dieser Tatsache § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen. Hinsichtlich der Anfrage des Bundeskriminalamtes betreffend den Antragsteller bei der Polizeibehörde in Panjul ist die asylrechtliche Relevanz dieses Vorgangs nicht hinreichend substantiiert dargetan. Der angegriffene Bescheid ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil er von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassen wurde. Der Antragsteller hält sich offenbar seit Mai 1985 in der Hessischen Gemeinschaftsunterkunft in ??? auf. Diese ist auch in dem angegriffenen Bescheid als Anschrift des Antragstellers angegeben. Nach einer ihm im Mai 1985 erteilten Duldung hat er sich dort aufzuhalten. Damit ist gemäß § 20 Abs. 2 AuslG der Landrat des Main-Kinzig-Kreises für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller zuständig und nicht der Landrat des Main-Taunus-Kreises, dessen zentrale Zuständigkeit für das gesamte Land Hessen sich gemäß § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 4 AsylVfG i.V.m. der Verordnung zur Bestimmung einer gemeinsamen Ausländerbehörde für die Antragstellung nach § 8 AsylVfG vom 11. August 1982 (GVBl. S. 191) lediglich auf die Antragstellung erstreckt (vgl. den Beschluß des Senats vom 28. August 1984 - 10 TH 2032/84). Die örtliche Unzuständigkeit des Landrats des Main-Taunus-Kreises ist auch nicht gemäß § 46 HVwVfG unbeachtlich. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die zuständige Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylVfG eine andere, für den Antragsteller gegenüber der Wochenfrist in dem angegriffenen Bescheid günstigere Frist festgesetzt hätte. Da die Beschwerde somit Erfolg hat, greift die Regelung des § 10 Abs. 4 AsylVfG ein. Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Die Entscheidung der Ausländerbehörde ist dann unwirksam. Zwecks der Regelung ist es, einen möglichst zügigen Ablauf des Asylverfahrens bei Folgeanträgen sicherzustellen. Bereits die verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung löst, sofern sie zugunsten des Folgeantragstellers ausfällt, die Verpflichtung zur unverzüglichen Weiterleitung des Asylantrags an das Bundesamt aus. § 10 Abs. 4 AsylVfG ist auch in Fällen der vorliegenden Art anzuwenden, in denen die Ausländerbehörde den Folgeantrag zu Recht als unbeachtlich angesehen hat, ihr aber bei der Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1, 2 AsylVfG ein Verfahrensfehler unterlaufen ist und der Eilantrag deshalb Erfolg hat. Gegen die vom OVG Hamburg (Beschluß vom 2. Juni 1983 - Bs VII 317/82 -; anders OVG Bremen, InfAuslR 1984, 247; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 25. April 1986 - 18 B 20665/85 -; Schumacher, DÖV 1982, 806 f.) vertretene Auffassung, § 10 Abs. 4 AsylVfG sei einschränkend auszulegen und nur dann anzuwenden, wenn der Folgeantrag nach dem Ergebnis des gerichtlichen Eilverfahrens beachtlich ist, spricht der eindeutige Wortlaut des Gesetzes. Angesichts des ohnehin komplizierten Verfahrensablaufs bei Folgeanträgen birgt jedes Abweichen vom Gesetzeswortlaut die Gefahr von Rechtsunsicherheit bei der Anwendung der für Folgeanträge geltenden Vorschriften ( vgl. auch den Beschluß des Senats vom 6. August 1985 - 10 TH 121 /85 -). So führt eine vom Wortlaut des Gesetzes abweichende einschränkende Auslegung des § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG zu der Frage, ob auch Satz 2 dieser Vorschrift einschränkend interpretiert werden muß, etwa dahin, daß die ausländerbehördliche Entscheidung nur insoweit unwirksam wird, als der ausländerbehördliche Bescheid nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist, im übrigen aber (d.h. hinsichtlich der Unbeachtlichkeit) Bestand behält (vgl. GK-Asylverfahrensgesetz § 10 Rdnr. 296). Entgegen der vom OVG Hamburg a.a.O. vertretenen Auffassung erscheint es auch zweifelhaft, ob durch eine erneute Entscheidung der Ausländerbehörde das Verfahren notwendigerweise beschleunigt wird. In diesem Fall wäre mit einem zweiten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu rechnen, in dessen Verlauf der Antragsteller - was erfahrungsgemäß häufig geschieht - neue Tatsachen zur Änderung der Sach- und Rechtslage vorgetragen und neue Beweismittel benennen kann, die das Verwaltungsgericht, da insoweit der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist, dann zu berücksichtigen hat (vgl. auch OVG Bremen a.a.O.). Ist der Folgeantrag aufgrund des neuen Vorbringens beachtlich, so hat sich das Verfahren letztlich aufgrund der erneuten ausländerbehördlichen Entscheidung verzögert. Nach allem war dem Antrag des Antragstellers mit der Folge zu entsprechen, daß der Asylantrag unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten ist und die angegriffene Entscheidung der Ausländerbehörde unwirksam wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 20 Abs. 3 GKG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Hinweis: Über den Prozeßkostenhilfeantrag des Antragstellers wird durch gleichzeitig ergehenden Beschluß in dem Verfahren 10 D 6042/86 entschieden.