Beschluss
12 TH 4036/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:1104.12TH4036.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Februar 1987 zu Recht abgelehnt; denn dieser Bescheid erweist sich als offenbar rechtmäßig mit der Folge, daß das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Abschiebungsandrohung das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet auch unter Berücksichtigung der hier gegebenen persönlichen Verhältnisse überwiegt. Ungeachtet des zeitlichen Abstands zu dem zuvor zuletzt gestellten zweiten Asylantrag vom 6. September 1983, den der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26. März 1984 zurückgenommen hatte, und der Tatsache, daß sich der Antragsteller zwischenzeitlich in seinem Heimatland aufhielt, handelt es sich bei dem Antrag vom 3. Februar 1986 um einen Folgeantrag im Sinne des § 14 AsylVfG (Hess. VGH, 07.06.1988 - 10 TH 1840/88 -), der unbeachtlich ist. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Abschiebungsandrohung nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist ebenso wie bei einer Abschiebungsandrohung nach § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG hinsichtlich der asylrechtlichen Voraussetzungen auf den Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung abzustellen (Hess. VGH, 28.08.1984 - 10 TH 2032/84 -, EZAR 224 Nr. 8; Hess. VGH, 12.10.1987 - 12 TH 1528/87 -). Dabei kommt es für die Beachtlichkeit eines Folgeantrags nur darauf an, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG schlüssig vorgetragen sind (Hess. VGH, 28.08.1984, a.a.O.). Allerdings genügt es hierfür nicht, daß das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrunds bloß behauptet wird; das Vorbringen muß vielmehr substantiiert sei, d.h. es darf insbesondere nicht in sich widersprüchlich oder mit allgemein bekannten Tatsachen unvereinbar sein (Hess. VGH, 12.10.1987 - 12 TH 1528/87 -). Dem Antragsgegner war der Erlaß der streitigen Abschiebungsandrohung vom 4. Februar 1987 nicht schon deswegen verwehrt, weil zuvor bereits eine inhaltsgleiche Verfügung der Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises ergangen war; da diese Verfügung während des anhängig gewesenen Eilverfahrens (VG Wiesbaden, II H 20711/86) aufgehoben und das Verfahren daraufhin auf die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten mit Beschluß vom 2. Oktober 1986 eingestellt worden ist, ist eine Weiterleitungsverpflichtung nach § 10 Abs. 4 AsylVfG nicht entstanden. Nur eine stattgebende Entscheidung im Rahmen eines Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vermag - allerdings ungeachtet dessen, welche Gründe zum Erfolg des Eilantrags geführt haben (Hess. VGH, 16.02.1988 - 12 TH 1682/87 -, EZAR 224 Nr. 19) - die Weiterleitungsverpflichtung auszulösen; eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG auf Fälle der vorliegenden Art kommt nicht in Betracht (Hess. VGH, 06.08.1985 - 10 TH 1121/85 -; 21.08.1987 - 10 TH 1774/87 -; 22.10.1987 - 10 TH 1897/87 -). Ebenso war der Antragsgegner entgegen der Auffassung des Antragstellers an der Bewertung des Asylfolgeantrags vom 3. Februar 1986 als unbeachtlich und der Einleitung von Maßnahmen auf der Grundlage der §§ 10, 14 AsylVfG nicht deswegen gehindert, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihn mit Schreiben vom 18. November 1986 zu einer persönlichen Anhörung geladen hatte, die dann am 23. Dezember 1986 auch durchgeführt wurde. Das Bundesamt hat mit diesem Verfahrensschritt zu Unrecht den Eindruck erweckt, als sei das Verfahren bei ihm anhängig; bei objektiver Betrachtung war nämlich zu diesem Zeitpunkt eine Kompetenz des Bundesamtes, das Asylverfahren durchzuführen und über den Asylantrag zu entscheiden, nicht begründet. Zwar ist die Ausländerbehörde dann, wenn sie einen Asylantrag als beachtlich an das Bundesamt weitergeleitet hat, gehindert, ihre Entscheidung über die Beachtlichkeit zu revidieren; dann ist allein das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge entscheidungsbefugt (vgl.: Hess. VGH, 01.11.1983 - 10 TH 340/83 -; GK-AsylVfG, Rdnr. 124 zu § 8, Rdnr. 91, 94 ff. zu § 14 m.w.N.). Eine wirksame Zuleitung des Asylantrags an das Bundesamt im Sinne des § 8 Abs. 5 AsylVfG die diesem die alleinige Entscheidungskompetenz eröffnet hätte, hat hier jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, denn ausweislich des Übersendungsschreibens vom 7. Juli 1986 (Schnellbrief) war der Asylantrag von der Ausländerbehörde dem Bundesamt lediglich informationshalber übersandt worden; durch Ankreuzen unter der entsprechenden Rubrik "Anträge, die nicht an das Bundesamt weitergeleitet werden müssen" ist er als unbeachtlich eingestuft. Dadurch, daß das Bundesamt gleichwohl den Antragsteller mit Schreiben vom 18. November 1986 zu einer Anhörung am 23. Dezember 1986 lud und diese auch durchführte, konnte es das Verfahren nicht der zuständig gebliebenen Ausländerbehörde entziehen; insbesondere ist nicht ersichtlich, woraus sich zugunsten des Antragstellers ein Rechtsanspruch darauf herleiten lassen sollte, daß allein aufgrund dieser Anhörung nunmehr ausschließlich das Bundesamt zu entscheiden hätte. Vertrauensschutzgesichtspunkte - auf die sich der Antragsteller beruft vermögen jedenfalls die gesetzlich normierte Kompetenzabgrenzung zwischen Ausländerbehörde und Bundesamt nicht zu durchbrechen. Hinzu kommt, daß dem Antragsteller zum fraglichen Zeitpunkt bekannt war, daß jedenfalls bereits die Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises seinen Asylantrag als unbeachtlich eingestuft hatte. Vorliegend braucht im Ergebnis nicht abschließend entschieden zu werden, welche rechtliche Bedeutung der Äußerung des Bundesamtes in seinem Schreiben vom 31. März 1987 an den Bevollmächtigten des Antragstellers zukommt, wonach die "am 23. Dezember 1986 beim Bundesamt durchgeführte Anhörung als gegenstandslos erklärt" wird. Diese Anhörung mag zwar in verfahrensmäßiger Hinsicht insoweit "gegenstandslos" sein, als ein Asylverfahren vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht weitergeführt wird, in dessen Verlauf die Anhörung zwingend geboten wäre (§ 12 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Inhaltlich muß das Vorbringen des Antragstellers bei jener Anhörung am 23. Dezember 1986 nämlich auf jeden Fall berücksichtigt werden. Nach Auffassung des Senats wäre bereits der Antragsgegner gehalten gewesen, diese Angaben des Antragstellers bei seiner Anhörung am 23. Dezember 1986 in seiner später - am 4. Februar 1987 - auf der Grundlage der §§ 10, 14 AsylVfG ergangenen Verfügung zu würdigen; dies gilt um so mehr, als die Behördenakten keinen Nachweis darüber enthalten, daß eine den Vorschriften des § 8 Abs. 1 u. 2 AsylVfG entsprechende Anhörung des Antragstellers vor der Ausländerbehörde stattgefunden hat; die entsprechende Niederschrift (Bl. 168 - 170 d. Ausländerakte) ist erkennbar unvollständig, da sich daraus nicht entnehmen läßt, daß der Antragsteller zu den Gründen für sein Asylbegehren befragt worden wäre. Angesichts der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 1 und 2 AsylVfG folgt daraus allerdings nur, daß jedenfalls der Senat gehalten ist, dieses Vorbringen des Antragstellers in seine Entscheidung einzubeziehen. Denn bei der gerichtlichen Überprüfung einer Abschiebungsandrohung nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist - wie bereits ausgeführt - hinsichtlich der asylrechtlichen Voraussetzungen auf den Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Die in der streitigen Verfügung vom 4. Februar 1987 getroffene Bewertung des erneuten Asylantrags als unbeachtlich erweist sich im Ergebnis als zutreffend, denn der Antragsteller hat die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 14 Abs. 7 AsylVfG i.V.m. § 51 VwVfG weder mit dem Folgeantrag vom 3. Februar 1986 noch im Laufe des Antrags- oder des gerichtlichen Verfahrens schlüssig dargetan. In dem Asylfolgeantrag vom 3. Februar 1986 wird eine Begründung mit gesondertem Schriftsatz lediglich angekündigt. Eine schriftliche Begründung ist dann jedoch im Folgenden trotz entsprechender Aufforderung und Fristsetzung durch die Behörde unterblieben. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 23. Dezember 1986 hat der Antragsteller ausweislich der auch von ihm abgezeichneten Niederschrift sogar ausdrücklich erklärt, daß ihm Asylgründe nicht zur Seite stünden und daß er in der Türkei nicht politisch tätig gewesen sei. In der Türkei sei gegen ihn ein Verfahren anhängig, weil er sich nach seiner damaligen Rückkehr aus der Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Musterung angemeldet habe; Militärdienst habe er vom 24. April 1984 bis 19. Oktober 1985 geleistet. Weitere Angaben habe er nicht zu machen. Dieses Vorbringen läßt noch nicht einmal ansatzweise erkennen, worin Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung zu finden sein sollten; im Gegenteil räumt der Antragsteller selbst freimütig ein, daß er nicht politisch verfolgt werde. Auch im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Eil- bzw. des entsprechenden Klageverfahrens (VG Wiesbaden - II E 20335/87 -) hat der Antragsteller nichts zur inhaltlichen Begründung des Asylbegehrens vorgetragen. Da schließlich auch im übrigen rechtliche Mängel der Abschiebungsandrohung nicht ersichtlich sind - insbesondere ist die gesetzte Ausreisefrist von 14 Tagen angesichts der in der Verfügung genannten persönlichen Umstände des Antragstellers nicht zu beanstanden -, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Gemäß § 154 Abs. 2 VwGO hat der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).