Urteil
10 UE 992/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0629.10UE992.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist auch statthaft, soweit sie sich auf denjenigen Teil des streitigen Gerichtsbescheides bezieht, welcher den asylrechtlichen Teil der Klage abgewiesen hat. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelte es sich bei der von ihm zu entscheidenden Sache auch nach der -- einseitigen -- Erledigungserklärung des Klägers vom 11. September 1986 nicht nur um einen ausländerrechtlichen Streit. Auszugehen ist vielmehr davon, daß der ursprüngliche Klageantrag in der Klageschrift vom 23. Januar 1986 drei verschiedene Begehren enthielt, wovon das dritte Begehren überdies in zwei Einzelansprüche gegliedert war, wie die folgenden Erwägungen zeigen. Mit dem Klageantrag zu 1) begehrte der Kläger die Aufhebung der Verfügung des Beklagten vom 3. Januar 1986, die in erster Linie eine Abschiebungsanordnung enthielt. Insoweit ist dem Verwaltungsgericht der ausländerrechtliche Charakter der Streitsache zuzugeben. Indes bleibt schon fraglich, ob diese Verfügung nicht dennoch mehr an regelnden Maßnahmen enthielt. Jedoch bedarf dies hier keiner Vertiefung, denn jedenfalls wurde der asylrechtliche Bezug des Rechtsstreits in seinem ursprünglichem Umfang im Sinne eines Verfahrens nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 32 Abs. 1 AsylVfG) mit dem im Klageantrag zu 2) verfolgten Begehren offenbar. Das zielte auf die "Verurteilung" des Beklagten zur Weiterleitung des Asylantrags vom 31. Juli/1. August 1985 (i. f. nur nach dem Eingangsdatum 1. August 1985 benannt), nämlich auf Beachtung der Vorschrift des § 8 Abs. 5 AsylVfG, wonach beachtliche Asylanträge unverzüglich dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zuzuleiten sind. Eine gleiche Qualifikation hatte überdies ein Teil des Klageantrags zu 3), der auf die Gewährung von "Duldung und Aufenthalt für die Dauer des Asylverfahrens" zielte. Diesem Antrag wohnen zwei Komponenten inne. Einmal begehrt der Kläger eine Duldung. Bei ihr handelt es sich um die asylverfahrensunabhängige Hinnahme eines an sich nicht legalen oder noch nicht legalisierten Aufenthalts eines Ausländers gemäß der Ermessensregelung des § 17 AuslG. Ferner enthielt der ursprüngliche Klageantrag zu 3) noch ein weiteres Element, nämlich das Ersuchen, den Beklagten zu "verurteilen", dem Kläger "Aufenthalt für die Dauer des Asylverfahrens zu gewähren". Das kann, da jedem Asylbewerber unter den Voraussetzungen der §§ 19, 20 AsylVfG vorbehaltlich der übrigen aufenthaltsregelnden Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes (vgl. insbesondere §§ 10, 14 einerseits § 21 andererseits, ferner § 19 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG in Verbindung mit § 17 AuslG) der Aufenthalt von Gesetzes wegen gestattet ist, sinnvoll nur dahin verstanden werden, daß der Kläger mit diesem Begehren auf die Erteilung eines ein solches Aufenthaltsrecht für seine Person dokumentierendes Zeugnis, nämlich auf die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 20 Abs. 4 AsylVfG zielte. Nach dem ganzen Sinnzusammenhang von Klageantrag und Klagebegründung ist, ausgehend von § 88 VwGO, der Klageantrag -- wie nach der herrschenden Rechtsprechung geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 1976 -- BVerwG IV C 15.76 -- Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 5 = BayVBl 1977, 740; vgl. ferner Hess. VGH Urteil vom 27. Januar 1987 -- 8 UE 1737/86 --, GewArch 1987, 234) -- in dieser Weise und nicht anders auszulegen. Auch dieser Teil des Klageantrags zu 3) eröffnete demnach einen asylrechtsbezogenen Teil des Rechtsstreits. An dieser Eigenart des vorliegenden Verfahrens hat sich auch nichts geändert, als der Kläger seine -- wie später noch ausgeführt werden wird, zulässig widerrufene -- Erledigungserklärung abgab. Denn die Erledigungserklärung erfaßte zwar alle Teile des Rechtsstreits, änderte indes deren rechtliche Qualifikation, teilweise als dem Ausländerrecht zuzuordnendes Verfahren, teilweise als Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz, nicht. Die mithin wegen der asylrechtsbezogenen Streitteile auch nach der Erledigungserklärung und erst recht nach deren Widerruf einer Zulassungsbedürftigkeit nach § 32 Abs. 1 bis 5 AsylVfG unterliegende Berufung des Klägers ist statthaft. Dies gilt selbst in Anbetracht des Umstandes, daß das Verwaltungsgericht über die Zulassung der Berufung gegen den streitigen Gerichtsbescheid vom 27. Februar 1987 bezüglich der asylverfahrensrechtlichen Teile des Prozesses nicht entschieden hat. Darin, daß der Gerichtsbescheid eine -- von den beteiligten Richtern als Teil desselben unterzeichnet -- Rechtsmittelbelehrung enthält, wonach "gegen diesen Gerichtsbescheid ... die Berufung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof möglich" ist, kann eine Berufungszulassung im Sinne von § 32 Abs. 1 AsylVfG nicht erblickt werden. Denn diese muß ausdrücklich erfolgen (Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, Rdnr. 2 zu § 32 AsylVfG; zur gleichen Problematik bei der Revisionszulassung vgl. Kopp, VwGO 8. Aufl. 1989, Rdnr. 32 zu § 132 VwGO m. w. N.; vgl. auch Hess. VGH Beschluß vom 25. Juli 1989 -- 10 UE 12468/84 -- n. v.). Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Gerichtsbescheid kann nicht als ausdrückliche Berufungszulassung gewertet werden, weil sich die an der Entscheidung mitwirkenden Richter offensichtlich nicht der Notwendigkeit einer Berufungszulassung nach § 32 Abs. 1 AsylVfG bewußt waren. Hätten sie diese Notwendigkeit nämlich erkannt, wäre es im Hinblick auf Art. 2 § 1 Abs. 3 EntlG wohl nicht zum Erlaß eines Gerichtsbescheides gekommen. Dennoch ist die Berufung auch hinsichtlich der asylverfahrensbezogenen Teile des streitigen Gerichtsbescheides deswegen statthaft, weil eine vom erkennenden Senat vorzunehmende Prüfung der Rechtsmittelwürdigkeit zugunsten der Zulassung der nun einmal eingelegten Berufung spricht. Eine solche Prüfung der Rechtsmittelwürdigkeit beruht auf dem vom Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BGH Beschluß vom 24. Januar 1984 -- IX ZR 86/82 --, BGHZ 90, 1 = NJW 1984, 1188; ferner BVerfG Beschluß vom 4. April 1984 -- 1 BvR 276/83 --, BVerfGE 66, 336 = NJW 1984, 2346) entwickelten Gedanken, daß bei unrichtiger gerichtlicher Beurteilung der Eigenschaft eines Rechtsstreits als allgemeiner Rechtsstreit und nicht als Familienrechtssache die deshalb irrtümlicherweise mit Revision angreifende Prozeßpartei nicht eine Verkürzung des Rechtsschutzes durch Vorenthalten der grundsätzlich vorgesehenen Prüfung der Revisionswürdigkeit hinzunehmen braucht, sondern solche Fehler sich nach dem "Grundsatz des Vertrauensschutzes ... grundsätzlich nicht zu Lasten der Parteien auswirken" dürfen. Der Bundesgerichtshof tritt deshalb in solchen Fällen in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (vgl. a.a.O.) ohne weiteres in eine auf die Frage nach der grundsätzlichen Bedeutung der Sache oder ihrer Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung eingeschränkte Prüfung analog zu § 554 b ZPO ein. Für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit kann nichts anderes gelten. Der durch das Gericht bewirkte Rechtsmittelirrtum einer Prozeßpartei darf ihre rechtliche Lage nicht beeinträchtigen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gebietet auch hier, die Prozeßpartei so zu stellen, wie dies der Fall wäre, wenn sie eine fehlerfreie Rechtsbehelfsbelehrung erhalten und in rechter Zeit den statthaften Rechtsbehelf eingelegt haben würde. Dem ist vorliegend nicht entgegen zu halten, daß der Kläger zufolge des § 58 Abs. 2 VwGO auch heute noch eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im streitigen Gerichtsbescheid erheben könnte. Letzteres ergibt sich aus der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG Urteil vom 2. April 1987 -- BVerwG 5 C 67.84 --, BVerwGE 77, 181), daß im Falle einer rechtsirrtümlichen Belehrung durch das Verwaltungsgericht dahin, den Beteiligten stehe die Berufung zu, obwohl die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung das allein statthafte Rechtsmittel ist, dies der schriftlichen Belehrung gleichstehe, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei, mit der Folge, daß die Beschwerde auch noch nach Ablauf eines Jahres eingelegt werden kann. Für den vorliegenden Fall der Zulassungsbedürftigkeit der Berufung aus § 32 Abs. 1 AsylVfG gilt nichts anderes, als für denjenigen der Zulassungsbedürftigkeit nach Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EntlG, der Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war. Das um so weniger als das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Verfahren auch bezüglich der Revision entschieden hat, daß eine Rechtsmittelbelehrung, die Berufung sei gegeben, in ihrer Rechtsfolge der Belehrung gleichsteht, daß "ein Rechtsmittel nicht gegeben sei" (§ 58 Abs. 2 VwGO), wenn in Wahrheit nicht die Berufung, sondern unmittelbar die Revision gegeben ist (vgl. BVerwG Urteil vom 25. Juni 1985 -- BVerwG 8 C 116.84 --, BVerwG 71, 359). Es würde indes dem Grundsatz der Prozeßökonomie widersprechen und auch den Grundsatz der möglichsten Beschleunigung von Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz zuwider laufen, so wie er z. B. in § 30 AsylVfG (Klageverbund) zum Ausdruck kommt, wollte man in Fällen, in denen ein Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde auch deswegen auf der Hand liegt, weil der Zulassungsgrund für jeden, auch für die beschwerte Prozeßpartei erkennbar und ohne weiteres reklamierbar offen zu Tage tritt, die Partei erst im Wege über eine nachgeholte Nichtzulassungsbeschwerde durch zusätzlichen gesonderten Gerichtsbeschluß in die gleiche Lage versetzen, welche bereits unmittelbar im Wege über die Rechtsmittelwürdigkeitsprüfung gemäß den obigen Darlegungen erreicht werden kann. Tatsächlich ist hier ein Zulassungsgrund in zu fordernder Weise offenbar. Es liegt gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel vor. Denn das Verwaltungsgericht war bei der Entscheidung über die durch die einseitige Erledigungserklärung modifizierte Klage, soweit es um den asylrechtlichen Teil des Rechtsstreits ging, nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 138 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hätte nämlich diesbezüglich gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden müssen, nicht aber lediglich durch drei Berufsrichter. Letzteres wäre nur bei Anwendbarkeit von Art. 2 § 1 Abs. 1 und 2 EntlG möglich gewesen. Diese war indes nicht gegeben. Denn zufolge Art. 2 § 1 Abs. 3 Satz 1 EntlG greift wegen § 32 Abs. 1 AsylVfG (Zulassungsberufung) ein Verbot zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid ein. Dieses wird vorliegend nicht durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Satz 2 EntlG entkräftet. Denn die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung ergibt sich hier entgegen der letztgenannten Vorschrift nicht aus Art. 2 § 4 EntlG. Selbst wenn sich der Rechtsstreit vorübergehend auf einen solchen um die Erledigung des Verfahrens reduziert hatte, gilt -- wie bereits oben erwähnt -- nichts anderes. Die asylrechtsbezogenen Teile des Rechtsstreits verloren diese Qualität nicht allein durch die -- später wirksam widerrufene -- Erledigungserklärung. Die nach alledem insgesamt zulässige Berufung ist auch teilweise begründet. Das beruht zunächst auf dem bereits festgestellten Verstoß gegen das Verbot aus Art. 2 § 1 Abs. 3 Satz 1 EntlG und damit zugleich auf einem Verstoß gegen das Gebot der Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Dies führt ohne weiteres zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit, als die pauschale Klageabweisung auch im Hinblick auf den Teil der Erledigungserklärung des Klägers erging, welcher den Antrag zu 2) (Weiterleitungsbegehren) und den Antrag zu 3) betraf, soweit letzterer auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 20 Abs. 4 AsylVfG zielt. Im übrigen ist dem Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Gewährleistung des gesetzlichen Richters) aber Rechnung getragen worden. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung war nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Wiesbaden die IV. Kammer für Ausländerrechtsverfahren zuständig. Seit dem 1. Januar 1987 gehörten zwar die indische Asylbewerber betreffenden Verfahren zum Zuständigkeitsbereich der VIII. und IX. Kammer. Die vorliegende Sache gehört jedoch zu denjenigen, die gemäß den "besonderen Bestimmungen" des Abschnitts "Verteilung der Geschäfte" des genannten Geschäftsverteilungsplans -- am 31.12.1986 anhängig waren und deshalb bei den bisher zuständigen Kammern -- im vorliegenden Fall bei der IV. Kammer -- verblieben. Der Senat entscheidet im Umfang der vorbezeichneten Aufhebung in der Sache durch, weil hier § 32 Abs. 7 AsylVfG eine Zurückverweisung verbietet. Der Kläger bleibt jedoch insoweit, wie unten näher dargelegt wird, ohne materiellen Erfolg. Die Berufung ist auch begründet, soweit es das Begehren des Klägers Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der gegen ihn erlassenen Abschiebungsanordnung angeht, im übrigen aber -- soweit noch nicht erörtert -- unbegründet. Dabei ist davon auszugehen, daß -- wie schon oben angedeutet -- die Klage gegenwärtig wiederum in vollem Umfang des ursprünglich gestellten Klageantrags rechtshängig ist. Das erstinstanzliche Verfahren hat nicht etwa durch die Erklärung des Klägers vom 11. September 1986, die Hauptsache sei erledigt, seinen Abschluß gefunden. Dazu hätte es einer korrespondierenden Erklärung der Gegenseite bedurft. Diese ist jedoch bis zur Einlegung der Berufung (und darüber hinaus auch bis heute) nicht abgegeben worden. Dies kann auch nach dem unten noch zu behandelnden Widerruf der klägerischen Erledigungserklärung nicht mehr wirksam geschehen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht allerdings darauf abgehoben, daß sich ab dem Zeitpunkt der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Rechtsstreits auf die Frage verkürzte, ob Erledigung eingetreten sei oder nicht. Denn diese einseitige Erledigungserklärung, welcher der Beklagte gar widersprochen hat, ist als Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits durch Urteil des Gerichts zu verstehen (so Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 161 Anm. 20 , m.w.N., insbesondere aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Daß der Beklagte im vorliegenden Fall der Erledigung widersprochen hat, ergibt sich schon daraus, daß er, ohne sich im geringsten auf die ihm bekannte klägerische Erledigungserklärung einzulassen, in seinem Schriftsatz vom 26. Februar 1987 ausdrücklich darauf hinwies, der Klage fehle eine Sachentscheidungsvoraussetzung, weil der Regierungspräsident in D noch nicht über den Widerspruch entschieden habe. Das kann nur so verstanden werden, daß er als Streitgegenstand die ursprüngliche, auf Sachentscheidungen gerichtete Klage als von ihm gewollten Streitrahmen ansah und sich nicht der Erledigungserklärung des Klägers beugen wollte. Diese Auffassung wird dadurch zur Gewißheit verstärkt, daß der Beklagte im gleichen Schriftsatz darauf hinwies, er habe vor dem Widerspruchausschuß des Regierungspräsidenten am 19. Juni 1986 erklärt, er sei aus grundsätzlichen Erwägungen an einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren dahingehend interessiert, ob die Vollstreckungsverfügung rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Mit dem "Hauptsacheverfahren" konnte bei dem Stand der Dinge noch nicht der durch Klage auf den erst später erlassenen Widerspruchsbescheid eröffnete weitere Rechtsstreit des Klägers gemeint sein, der mit dem Urteil vom 27. Oktober 1987 endete, sondern nur das -- zwischenzeitlich bei dem erkennenden Senat in zweiter Instanz anhängige -- vorliegende Berufungsverfahren auf die nun zur Entscheidung stehende Klage. Gleichwohl ist im gegenwärtigen Zeitpunkt wieder die Klage mit ihren ursprünglich verfolgten Zielen Gegenstand der Entscheidung. Der Kläger hat nämlich, noch bevor der Gerichtsbescheid Rechtskraft erlangte, von der Möglichkeit eines Widerrufs der Erledigungserklärung Gebrauch gemacht, und zwar bevor ihm dies durch eine Erledigungserklärung des Beklagten unmöglich gemacht worden wäre (vgl. Kopp, a.a.O. § 161 Anm. 18; Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl., § 107 Anm. 18, jeweils m.w.N.). Denn der Kläger ist mit der Stellung seines Berufungsantrags bei Einlegung der Berufung eindeutig zu den alten Klagezielen zurückgekehrt, wenn er seitdem beantragt, den Gerichtsbescheid vom 27. Februar 1987 aufzuheben und der Klage in vollem Umfang stattzugeben. Das kann, insbesondere im Hinblick auf ihre -- wie immer sonst zu beurteilende -- Begründung, welche auf ein Verfolgungsschicksal des Klägers abhebt, nur so verstanden werden, daß er die ursprünglichen Klageziele, die sämtlich dem Schutz vor -- behaupteter -- Verfolgung im Heimatland dienen, wieder zum Streitgegenstand erheben wollte, auch wenn er die Erledigungserklärung nicht ausdrücklich (expressis verbis) widerrief. Zu einem solchen Widerruf genügt schon, daß er schlüssig (konkludent) erfolgt. Denn für ihn kann nichts anderes gelten als für die Erledigungserklärung selbst, die aus unzweifelhaft schlüssigen Verhalten entnommen werden darf (vgl. dazu BGHZ 21, 298 f. , ferner Kopp, a.a.O., § 161 Anm. 16). Die nach alledem wieder mit dem ursprünglichen dreiteiligen Klageantrag rechtshängige Klage ist auch zulässig. Soweit es den Klageantrag zu 1) angeht, bedarf es zunächst einer sich aus dem eindeutig erkennbaren Klageziel der Beseitigung der Verfügung vom 3. Januar 1986 ergebenden Auslegung dieses Antrags sowohl dahin, daß der Antrag auf "Verurteilung" des Beklagten zur Aufhebung der genannten Verfügung in Wirklichkeit nicht einmal eine Verpflichtungsklage und schon gar nicht eine Leistungsklage, sondern in Wirklichkeit eine auf die Aufhebung der Verfügung vom 3. Januar 1986 zielende Anfechtungsklage darstellt. Eine solche Auslegung ist grundsätzlich bei -- hier vorliegender -- eindeutiger Erkennbarkeit des Klageziels möglich und auch geboten (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 42 Anm. 14, ferner aber auch BVerwG Urteil vom 30. Juli 1976 -- BVerwG IV C 15.76 --, a.a.O.). Dieses gilt uneingeschränkt für die in der Verfügung vom 3. Januar 1986 enthaltene Abschiebungsanordnung, die sich ohne weiteres aus dem lapidaren Anordnungstenor der Verfügung vom 3. Januar 1986 entnehmen läßt. Der Klageantrag auf Aufhebung der genannten Verfügung insoweit ist spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 5. März 1987 zulässig geworden, ganz gleich, ob ein Widerspruchsverfahren nun überhaupt erforderlich war oder nicht. Dabei spielt es keine Rolle, daß der Klageantrag vom 24. Januar 1986 nicht den durch § 79 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotenen Wortlaut verwandte, nämlich die Aufhebung der Ausgangsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheids zu verlangen. Einmal war der Widerspruchsbescheid vom 5. März 1987 ohnehin damals noch nicht existent, zweitens aber ist die Berufung mit der Bezugnahme auf den ursprünglichen Antrag, nachdem der Widerspruchsbescheid ergangen war, dem Sinn nach nicht anders zu verstehen, als daß in Wirklichkeit nicht mehr die Aufhebung der Verfügung vom 3. Januar 1986 in ihrer ursprünglichen Gestalt, sondern in der durch den Widerspruchsbescheid geschaffenen Gestalt begehrt wird. Diese Klage erfüllt alle Zulässigkeitsvoraussetzungen. Dem ist bezüglich der Fassung des Klageantrags zu 1) zwecks Klarstellung nur noch hinzuzufügen, daß die Verfügung des Beklagten vom 3. Januar 1986 dem Kläger erst am 6. Januar 1986, nicht aber schon am 3. Januar 1986 zugestellt wurde, wie die Aktenlage klar erkennen läßt. Soweit in der Verfügung vom 3. Januar 1986 und in dem ihn bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 5. März 1987 darüberhinaus konkludent eine Versagung der Weiterleitung des Asylantrags vom 1. August 1985, damit zugleich aber auch die Ablehnung irgendwelcher positiver aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen, die als mit dem Asylantrag zusammen beantragt anzusehen sind, enthalten sind, mögen diese zwar auch Gegenstand der Anfechtungsklage gegen die genannten Verfügungen sein (Klageantrag zu 1). Indes handelt es sich insoweit nicht um eine isolierte Anfechtungsklage, vielmehr, wie die Klageanträge zu 2) und 3) erweisen, in Wirklichkeit um (unselbständige) Elemente der vom Kläger mit diesen letztgenannten Klageanträgen erhobenen Verpflichtungsklagen (s. u.). Ein Obsiegen mit der Verpflichtungsklage würde danach zwangsläufig zur Beseitigung des in der Verfügung vom 3. Januar 1986 ebenfalls liegenden Verwaltungsakts in Gestalt der Versagung der Weiterleitung des Asylantrags vom 1. August 1985 führen. Daß es sich bei der Versagung der Weiterleitung eines Asylantrags durch behördliche Verfügung um einen Verwaltungsakt handelt, ergeben die nachfolgenden Ausführungen über die Zulässigkeit des Klageantrags zu 2) als Verpflichtungsklage sowie die später folgenden Darlegungen zur Verwaltungsaktseigenschaft der Verfügung der Ausländerbehörde beim Landratsamt Neuburg/Schrobenhausen vom 6. Oktober 1983. Der Klageantrag zu 2) ist als Verpflichtungsklage zulässig. Für ihn gelten an sich bezüglich der Durchführung eines Vorverfahrens dieselben Erwägungen, wie zum Klageantrag zu 1): Nach dem Ergehen des Widerspruchsbescheids vom 05.03.1987 bleibt es in diesem Zusammenhang gleich, ob ein Vorverfahren nun nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG entbehrlich war oder aber trotz dieser Bestimmung hätte stattfinden müssen. Daß es sich bei der Klage mit dem Ziel, die Weiterleitung des Asylantrags gegen die in der Verfügung vom 3. Januar 1986 konkludent und später in dem Widerspruchsbescheid ausdrücklich enthaltene Versagung der Weiterleitung durchzusetzen, tatsächlich um eine Verpflichtungsklage handelt, ist nicht zweifelhaft. Dies entspricht -- wie später noch in anderem Zusammenhang ausgeführt werden wird -- einer expliziten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1988 -- 9 C 2.88 --, DVBl 1989, 262 ff. = NVwZ 1989, 743 ff ). Ob allein das Unterbleiben der Weiterleitung des Asylantrags zulässig zum Gegenstand eines Rechtsbehelfs gemacht werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Wenngleich nämlich der Klageantrag zu 2) vorliegend dem Wortlaut nach scheinbar nur die Weiterleitung als Klageziel benennt, der Kläger also die ihm durch die angefochtenen Verfügungen kundgegebene Versagung der Weiterleitung angreift, so ist doch mangels jeglicher gegenteiliger Ausführungen im Klagevortrag vielmehr gerade im Hinblick auf die knappe Berufungsbegründung, welche die Verfolgungssituation des Klägers beleuchtet, davon auszugehen, daß das Begehren auf "Verurteilung des Beklagten zur Weiterleitung selbstredend das Begehren einer Überprüfung der spätestens in der Widerspruchsentscheidung ausdrücklich enthaltenen ausländerbehördlichen Unbeachtlichkeitsentscheidung mitumfaßt, weil die Unbeachtlichkeitsentscheidung untrennbare Voraussetzung für die Entscheidung der Nichtweiterleitung ist. Die von einem Teil der Literatur (vgl. z.B. Baumüller, u. a., GK, 2. Aufl., § 7 Anm. 101 ) geäußerten Bedenken gegen eine Beschränkung allein auf das Weiterleitungsbegehren ohne Berücksichtigung der Unbeachtlichkeitsentscheidung der Ausländerbehörde greift hier mithin nicht durch. Der Klageantrag zu 3) ist ebenfalls als Verpflichtungsklage zulässig. Der Kläger will zunächst mit dem vage umschriebenen Begehren der Gewährung von "Duldung und Aufenthalt für die Dauer des Asylverfahrens" ersichtlich die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 20 Abs. 4 AsylVfG erreichen, da mit dieser zugleich feststünde, daß ihm gemäß §§ 19, 20 AsylVfG, also bereits von Gesetzes wegen, als Asylbewerber der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gestattet ist. Außerdem erstrebt er aber auch, wie schon dem Wortlaut des Klageantrags zu entnehmen, die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Duldung an. Beide Anträge sind -- für sich genommen -- zulässig. Der Senat läßt dahingestellt sein, ob sie im Wege objektiver Klagenhäufung kumulativ gestellt werden können, weil es darauf im Ergebnis nicht ankommt, wie sich aus den Darlegungen zur Unbegründetheit beider Anträge ergibt. Die Bescheinigung nach § 20 Abs. 4 AsylVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 -- 9 C 54.87 --, InfAuslR 1988, 251 = Buchholz 402.25 § 20 AsylVfG Nr. 3) und auch die Duldung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Oktober 1980 -- 1 B 809.80 --, Buchholz 402.24 Nr. 3 § 17 AuslG, ferner auch Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Aufl., Rz. 692 m.w.N. zum Stand der Auffassung) sind Verwaltungsakte, gegen deren Versagung die Verpflichtungsklage, die auch hier anzunehmen ist, den geeigneten Rechtsbehelf darstellt. Das erforderliche Vorverfahren hat stattgefunden. Auf die Stellung des neuerlichen Asylantrags vom 1. August 1985 hin versagte der Beklagte mit der streitigen Verfügung sowohl eine die Aufenthaltsgestattung dokumentierende Bescheinigung als auch die Duldung. Denn mit Erlaß der streitigen Abschiebungsanordnung vom 3. Januar 1986 gemäß § 13 AuslG stellte er sich entsprechend dieser Vorschrift auf den Standpunkt, daß der Kläger den Geltungsbereich des Ausländergesetzes zu verlassen habe, ihm also weder Aufenthaltsgestattung noch Duldung zur Seite stehe. Der Widerspruch vom 7. Januar 1986 gegen diese Verfügung ging denn auch (gar ausdrücklich) auf Erteilung der Duldung und (konkludent, aber zweifelsfrei erkennbar im Rahmen des Weiterleitungsbegehrens bezüglich des Asylantrags) auch dahin, während des Asylverfahrens das Aufenthaltsrecht des Klägers anerkannt zu sehen, anders ausgedrückt, auf Deklaration der gesetzlichen Aufenthaltsgestattung. Über diesen Widerspruch hat der Regierungspräsident mit seinem ablehnenden Bescheid vom 5. März 1987 pauschal in der Sache zurückweisend entschieden. Der nach alledem insgesamt zulässigen Klage steht nicht etwa eine anderweite Rechtshängigkeit (§ 90 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entgegen. Zwar hat der Kläger auf den Erlaß des Widerspruchsbescheids hin erneut Klage erhoben, auch unter anderem mit dem Ziel der Aufhebung der Verfügung des Beklagten vom 3. Januar 1986, nun auch des diese bestätigenden Widerspruchsbescheids vom 5. März 1987. Diese neuerliche Klage hat -- ganz gleich, ob sie heute noch rechtshängig ist oder nicht -- jedenfalls nicht die vorliegende Klage unzulässig gemacht. Denn umgekehrt war allenfalls die vorliegend zu entscheidende Klage bereits rechtshängig, als die erneute Klage erhoben wurde, welche dann zu dem hier nicht zu überprüfenden Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Oktober 1987 -- IX E 20865/87 -- führte. Ebensowenig steht der Entscheidung in vorliegender Sache die Rechtskraftbindung gemäß § 121 VwGO eines anderen Urteils entgegen. Wenn das Urteil vom 27. Oktober 1987 -- IX E 20865/87 -- in Rechtskraft erwachsen sein sollte, was hier keiner Entscheidung bedarf, so tritt die Bindung doch nur soweit ein, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Diese Entscheidung beschränkte sich aber im Hinblick auf die mit vorliegend zur Entscheidung des erkennenden Senats stehender Klage streitig gemachten Gegenstände darauf, die offensichtliche Unzulässigkeit der -- neuerlichen -- Klage wegen Rechtshängigkeit der vorliegend in der Berufungsinstanz erneut zur Überprüfung gestellten ersten Klage vom 24. Januar 1986 zu konstatieren. Damit ist die vorliegende Klage weiterhin einer Sachprüfung voll zugänglich. Die nach alledem zulässige Klage ist auch begründet, soweit es um den Angriff auf die in der Verfügung vom 3. Januar 1986 und in dem sie bestätigten Widerspruchsbescheid vom 7. März 1987 enthaltene Abschiebungsanordnung geht. Die Verfügung vom 3. Januar 1986 ist allerdings nicht etwa schon deshalb insgesamt als fehlerhaft oder gar unwirksam anzusehen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG), weil sie nicht den Bevollmächtigten des Klägers bekanntgegeben, sondern dem Kläger selbst gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt wurde. Eine förmliche Zustellung zur Bekanntgabe der Verfügungen, durch die eine Abschiebung angeordnet, die Versagung der Weiterleitung eines Asylantrags ausgesprochen oder aber die Erteilung einer Aufenthaltsbescheinigung nach § 20 Abs. 4 AsylVfG oder einer Duldung nach § 17 AuslG versagt wird, ist nicht vorgeschrieben. Für die Versagung der Weiterleitung eines Asylantrags wird dies unten noch im Zusammenhang mit der Überprüfung der Verfügung der Ausländerbehörde des Landratsamtes N vom 6. Oktober 1983 ausführlich -- und zwar auch im Hinblick auf § 56 Abs. 1 VwGO -- dargelegt. Dafür, daß die Ausländerbehörde des Beklagten sich freiwillig des Instruments der förmlichen Zustellung habe bedienen wollen, um ihre Verfügung bekanntzugeben, ist nichts ersichtlich, so daß auch aus diesem Grunde keine Verpflichtung der Behörde bestand, die Vorschriften über die öffentliche Zustellung zu beachten. Die Bekanntgabe, die demgemäß nicht den Regeln der Zustellungsgesetze entsprechen mußte, konnte mithin auch nicht etwa gegen § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG verstoßen, wonach Zustellungen an Bevollmächtigte zu richten sind, wenn sie -- wie hier -- eine schriftliche Vollmacht vorgelegt haben. Der danach allein maßgebliche § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG verlangte ebenfalls nicht kategorisch die Bekanntgabe der Verfügung vom 3. Januar 1986 gegenüber den Bevollmächtigten des Klägers, sondern stellte sie nur frei. Die Bekanntgabe unmittelbar an den Kläger ist deshalb fehlerfrei. Gleichwohl ist die in der Verfügung vom 3. Januar 1986 getroffene, durch den Widerspruchsbescheid vom 5. März 1987 bestätigte Abschiebungsanordnung rechtswidrig, weil ihr eine Abschiebungsandrohung hätte voraufgehen müssen. Zur Rechtswidrigkeit der Ausgangsverfügung in diesem Punkte hat der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 22. Januar 1986 -- 10 TH 170/86 -- ausgeführt: "Der vom Antragsgegner verfügten Abschiebungsanordnung fehlt die erforderliche Rechtsgrundlage, denn der Antragsgegner durfte auf das erneut gestellte Begehren des Antragstellers, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, nicht mit einer Abschiebungsanordnung reagieren. Bei dem Begehren des Antragstellers handelte es sich um einen Asylfolgeantrag im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylVfG, denn frühere Asylanträge des Antragstellers waren entweder unanfechtbar abgelehnt oder vom Antragsteller selbst zurückgenommen worden. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 10.01.1985 -- Az. 10 TH 2325/84 -- dargelegt hat, wird die Eigenschaft eines Folgeantrags auch durch die Tatsache nicht ausgeschlossen, daß der Ausländer dieses Asylbegehren erst gestellt hat, nachdem er zwischenzeitlich, -- hier nahezu 20 Monate -- in seinem Heimatstaat gelebt hatte (ebenso Kloesel-Christ, Deutsches Ausländerrecht, Stand November 1985, Anmerkung 1 zu § 14 AsylVfG). Der Senat ist vielmehr der Auffassung, das jedes weitere Asylbegehren, dem (mindestens) ein zurückgenommener oder unanfechtbar abgelehnter früherer Asylantrag desselben Antragstellers vorausgegangen ist, sich als Folgeantrag im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylVfG darstellt (ebenso Kloesel-Christ, aaO.). Der Antragsgegner durfte selbst dann, wenn er den Folgeantrag -- ungeachtet der insoweit bestehenden erheblichen Bedenken -- als unbeachtlich nach § 14 Abs. 1 AsylVfG ansah, gegen den Kläger keine Abschiebungsanordnung (vgl. zu dieser gesetzlich nicht besonders geregelten Vollstreckungsmaßnahme im Abschiebungsverfahren: Kloesel-Christ, aaO., § 13 Anm. 23) erlassen, sondern hätte sich an §§ 10 Abs. 1, 2, 14 Abs. 2 AsylVfG halten müssen, d.h. dem Antragsteller zunächst lediglich die Abschiebung androhen dürfen. Dabei kann offenbleiben, ob in solchen Fällen etwas anderes gilt, in denen der Ausländer unmittelbar im Anschluß an den Eintritt der Unanfechtbarkeit einer nach §§ 10 Abs. 2 i.V.m. 14 AsylVfG ausgesprochenen Abschiebungsandrohung wieder einen Asylfolgeantrag stellt, der lediglich bezwecken soll, erneut den Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zu verlängern (vgl. zu derartigen Fällen wiederholter mißbräuchlicher Folgeanträge: VG Köln, Beschluß vom 11.01.1985 -- Az. 2 L 20014/85; VG Düsseldorf, Beschluß vom 1.04.1985 -- Az. 8 L 20092/85; ähnlich auch die zugrundeliegende Fallgestaltung bei OVG Hamburg, Beschluß vom 26.01.1984 -- Az. OVG Bs 77/84 --). Der vorliegende Fall unterscheidet sich nämlich hiervon dadurch, daß -- wie auch der Antragsgegner nicht verkennt -- die vor erneuter Asylantragstellung erfolgte Abschiebung frühere aufenthaltsbeendende unanfechtbare Abschiebungsandrohungen "verbraucht" hat. Außerdem kann keine Rede davon sein, daß das erneute Asylbegehren offensichtlich rechtsmißbräuchlich ist, denn der Antragsteller hat zur Begründung seines erneuten Asylbegehrens insofern eine zu seinen Gunsten geänderte Sachlage (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 14 Abs. 1 AsylVfG) vorgetragen, als er auf Verfolgungsmaßnahmen abhebt, die ihm nach seiner Bekundung nach Abschiebung und vor Wiedereinreise in das Bundesgebiet in seinem Heimatstaat Indien widerfahren sind. Die Tatsache allein, daß es sich um den vierten (oder fünften) Asylfolgeantrag handelt, genügt nicht, um diesen Folgeantrag als rechtsmißbräuchlich erscheinen zu lassen, selbst wenn frühere Asylanträge (offensichtlich) unbegründet oder sogar unbeachtlich gewesen sind. Die Tatsache, daß der Antragsteller schon einmal abgeschoben worden ist, befreit die Ausländerbehörde bei unbeachtlicher Asylfolgeantragstellung ebensowenig von der Pflicht, (zunächst) eine Abschiebung nach § 10 Abs. 1, 2 AsylVfG anzudrohen, wie eine dem Asylfolgeantrag vorhergegangene bestandskräftige Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung (zu dieser Fallgestaltung vgl. Beschluß des Senats vom 23.12.1985 -- Az. 10 TH 2134/85 --)." Diese Auffassung bezog sich indes nur auf die Abschiebungsanordnung in ihrer ursprünglichen Fassung, die allein bis zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung vom 22. Januar 1986 ergangen war. Der Widerspruchsbescheid vom 5. März 1987 erging nun zwar unter einer anderen Gesetzeslage, der weder die zitierte Entscheidung des Senats noch der von der Widerspruchsbehörde für ihren Standpunkt in Anspruch genommene Beschluß des OVG Hamburg vom 10. Mai 1983 (NVwZ 1984, 259) Rechnung tragen. Gleichwohl änderte sich im Fall des Klägers am Erfordernis einer vorherigen Abschiebungsandrohung auch nach Inkrafttreten des § 14 Abs. 2 AsylVfG n.F. nichts. Denn mit Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Aufl., Rz. 1440, ist davon auszugehen, daß § 14 Abs. 2 AsylVfG jetziger Fassung (der am 16. Januar 1987 in Kraft trat, und der auch gemäß § 43 Nr. 2 AsylVfG auf bereits begonnene Asylverfahren Anwendung zu finden hat) die Frage der Anwendung von §§ 14, 10 AsylVfG bei wiederholten Folgeanträgen -- wie im vorliegenden Fall -- gelöst hat. Nur dann, wenn ein unbeachtlicher Folgeantrag die Voraussetzungen des -- neuen -- § 14 Abs. 2 AsylVfG erfüllt, kann von einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen werden (vgl. Hailbronner, a.a.O.). Im vorliegenden Fall konnte dies indes nicht geschehen, weil der Kläger mit seinem Asylantrag vom 1. August 1985 die sechsmonatige Karenzzeit nach § 14 Abs. 2 AsylVfG bei weitem eingehalten hat. Denn die Vollziehbarkeit der nach Stellung des Folgeantrags vom 4. Mai 1982 letztmals erlassenen Abschiebungsandrohung gemäß § 14 Abs. 1, 10 Abs. 2 AsylVfG vom 27. August 1982 trat mit (sofortiger) Rechtskraft des die Klage gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 32 Abs. 6 i.V.m. Abs. 8 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Juni 1983 ein. Erst mehr als zwei Jahre später stellte der Kläger seinen nunmehr streitbefangenen Asylfolgeantrag vom 1. August 1985. Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob die streitige Abschiebungsanordnung auch deswegen aufzuheben wäre, weil der M-Kreis am 03.01.1986 für den Erlaß der Abschiebungsandrohung möglicherweise gar nicht zuständig war, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Landkreises D, nämlich in ..., Hotel "J" wohnte. Daß es sich bei dem Asylantrag vom 1. August 1985 tatsächlich um einen regelrechten eigenständigen Asylfolgeantrag handelte, und nicht etwa nur um den unselbständigen Bestandteil eines noch aus früherer Zeit schwebenden Asylfolgeantrags, der nur insgesamt mit dem neuen Vorbringen aus der Antragsschrift vom 31. Juli 1985 Gegenstand der Beachtlichkeitserwägungen der Behörde hätte sein dürfen, ergeben die nachfolgenden Erwägungen. Der erste Asylantrag war -- wie § 14 Abs. 1 AsylVfG verlangt -- unanfechtbar abgelehnt (rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Mai 1980). Jeder folgende -- selbständige -- Asylantrag wurde demgemäß zu einem Asylfolgeantrag im Sinne von § 14 Abs. 1 AsylVfG. Das galt auch für den zurückgenommenen Antrag vom 8. Dezember 1980, der dem hier noch streitbefangenen Antrag vom 1. August 1985 ebenfalls die Eigenschaft eines Asylfolgeantrags im Sinne von § 14 Abs. 1 AsylVfG vermittelte. Der dritte Asylantrag vom 4. Mai 1982 führt auch nicht zu einer anderen Betrachtung des streitigen Antrags. Zwar ist er nicht, wie sein Vorgänger vom 8. Dezember 1980, zurückgenommen worden. Aber die vom Landratsamt N unter dem 27. August 1982 erlassene Abschiebungsandrohung gemäß § 10 Abs. 2 AsylVfG ging davon aus, daß dieser Asylantrag vom 4. Mai 1982 unbeachtlich sei. Mit Bestandskraft dieser Verfügung, die zufolge des § 32 Abs. 6 und 8 AsylVfG mit Verkündung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Juni 1983 eintrat, ist auch dieser Asylantrag als unanfechtbar abgelehnt anzusehen. Denn die nicht mehr anfechtbare Entscheidung, den unbeachtlichen Asylantrag nicht weiterzuleiten, die vorliegend mindestens konkludent in der Verfügung des Landrats des Kreises N vom 27. August 1982 enthalten war, indem sie die Unbeachtlichkeit des Antrags feststellte, die Abschiebung androhte und überdies den Antragsteller auf ein mögliches Rechtsmittel gegen die Nichtweiterleitung des Asylantrags hinwies, ist nach h. M. einer bestandskräftigen Entscheidung über die Nichtanerkennung als Asylberechtigter durch das Bundesamt gleichzuachten (so Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Aufl., Rdnr. 1335; ebenso Brunner u.a., GK II, § 14 Anm. 17 i.V.m. § 7 Anm. 101; vgl. ferner auch Hess. VGH, Beschluß vom 21. Februar 1990 -- 10 TH 16/90 -- n.v.). Auch der vierte Asylantrag vom 30. Mai 1983 hat eine unanfechtbare Ablehnung erfahren. Dabei kann dahinstehen, ob nun gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG die Ausländerbehörde des Landratsamts N oder aber diejenige beim Landrat des M-Kreises für die Entgegennahme des Asylantrags und seine ausländerbehördliche Bearbeitung zuständig war. Denn jedenfalls ist die unanfechtbare Entscheidung über den neuerlichen Asylantrag vom 30. Mai 1983 im Schreiben der Ausländerbehörde N vom 6. Oktober 1983 an die Bevollmächtigten des Klägers enthalten, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Mit dem genannten Schreiben hat die Ausländerbehörde in N/... dem Kläger unmißverständlich eröffnet, daß sie den Asylantrag vom 30. Mai 1983 als unbeachtlich werte und die Abschiebemaßnahmen fortsetze. Im Schreiben wird der Asylantrag fälschlich als vom 8. Mai 1983 stammend bezeichnet. Unter diesem Datum existiert kein Asylantrag des Klägers; es handelt sich bei dem Gegenstand des Schreibens aber ersichtlich um den Asylantrag vom 30. Mai 1983. Denn dieser war zugleich der Gegenstand der im Schreiben vom 6. Oktober 1983 auf Seite 1 erwähnten "Ausführungen des Bundesamts" (s. dessen Schriftsatz vom 29. September 1983), welche das genannte ausländerbehördliche Schreiben vom 6. Oktober 1983 wiedergab und welche auf dem Gutachtensersuchen der Ausländerbehörde vom 8. September 1983 beruhten. Konkludent war mit dieser Entscheidung, daß der Asylantrag vom 30. Mai 1983 unbeachtlich sei und Abschiebemaßnahmen fortgesetzt würden, zugleich zum Ausdruck gebracht, daß eine Weiterleitung des Antrags nicht stattfinden werde. Diese Entscheidung wuchs als Verwaltungsakt in Unanfechtbarkeit. Daß es sich bei dieser letztgenannten Entscheidung der Versagung der Nichtweiterleitung um einen Verwaltungsakt handelte, ist nicht zweifelhaft. Der erkennende Senat hat zwar früher bereits die Auffassung vertreten, daß Feststellungen der Ausländerbehörde zur Beachtlichkeit eines Asylantrags vor dessen Weiterleitung an das Bundesamt und vor dem Erlaß einer Abschiebungsandrohung keine eigenständige Sachentscheidung in der Form eines Verwaltungsakts darstellen (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 28. August 1984 -- 10 TH 2032/84 --, ZAR 1985, 40 m.w.N., die allerdings nicht alle einschlägig sind). Daraus kann aber nicht eine fehlende Verwaltungsaktseigenschaft der vorliegenden Verfügung hergeleitet werden. Denn in dieser Versagung der Weiterleitung des fraglichen Asyl(folge)antrags vom 30. Mai 1983 sind alle Elemente eines Verwaltungsakts enthalten, wie sie § 35 VwVfG fordert. Es ist eine hoheitliche Maßnahme, nämlich eine verwaltungsrechtliche Maßnahme, die einen konkreten Sachverhalt einseitig mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen für denjenigen, den es angeht, regelt (vgl. Weides, Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren, 2. Aufl. Seite 15 ff. m. zahlreichen w.N., ferner Kopp, VwVfG, 4. Aufl., § 35 Anm. 14 ff. m. zahlreichen w.N.). Im vorliegenden Fall liegt eine solche Regelung vor, die von der Behörde zwar erst durch den klägerischen Antrag veranlaßt, jedoch ohne weiteres Zutun des Klägers dergestalt vorgenommen wurde, daß ihm die von ihm erstrebten, mit dem Antrag zufolge des § 19 AsylVfG im Normalfall zwangsläufig verbundenen günstigen Rechtswirkungen in Gestalt einer Aufenthaltsgestattung abgeschnitten wurden. Die von der Behörde dem Kläger gegenüber konkludent zum Ausdruck gebrachte Ablehnung der Weiterleitung reduzierte die aufenthaltsrechtliche Lage des Klägers unmittelbar. Sie eröffnete nämlich der Behörde die (von ihr dann auch wahrgenommene) Möglichkeit, den Kläger zumindest nach den Regeln des § 14 Abs. 1 AsylVfG abzuschieben. Überdies hatte die Nichtweiterleitung die Konsequenz, daß das Asylverfahren des Antragstellers "steckenbleibt" und zwar -- vorbehaltlich gerichtlicher Korrektur -- endgültig (vgl. dazu Baumüller u.a., GK II, § 7 Anm. 101 m.w.N.). Dabei bleibt zweifelhaft, ob die Nichtweiterleitung an sich, als actus contrarius zur Weiterleitung, nicht doch noch Realakt (nämlich in Gestalt des schlichten Zurückhaltens) und nicht etwa Verwaltungsakt ist, wie teilweise in der Literatur (GK a.a.O.) angenommen wird. Hingegen besteht an der Verwaltungsaktseigenschaft dann kein Zweifel mehr, wenn die Ausländerbehörde mit dem Willen, dem durch den Asylfolgeantrag eröffneten Verfahren ein Ende zu machen, durch verbindliche Äußerung gegenüber dem betroffenen Bewerber die Versagung der Weiterleitung kundbar macht, wie dies hier geschehen ist. Dementsprechend hat der erkennende Senat in einem anderen Fall -- wenn auch bei summarischer Prüfung -- eine Klage mit dem vom Kläger verfolgten Ziel einer Verpflichtung des Beklagten zur Weiterleitung eines von ihm gestellten Asylantrags für zulässig erachtet, mithin in der Versagung der Weiterleitung richtigerweise einen Verwaltungsakt erblickt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 20. Juni 1984 -- 10 TH 1560/84 --, EZAR 613 Nr. 13 = InfAuslR 1984, 253). In einer neueren Entscheidung hat der Senat ferner dahin erkannt, daß die mit der Ankündigung einer Abschiebung ohne vorausgegangene Abschiebungsandrohung nach § 14 Abs. 2 AsylVfG verbundene inzident oder ausdrücklich getroffene Feststellung der Ausländerbehörde über die Unbeachtlichkeit eines (weiteren) Asylfolgeantrags im allgemeinen kein Verwaltungsakt sei, ausgenommen den Fall, daß die Behörde durch die äußere Form des Bescheids zu erkennen gebe, sie habe über die Beachtlichkeit durch feststellenden Verwaltungsakt entscheiden wollen (Hess. VGH, Beschluß vom 17. Mai 1988 -- 10 TG 2000/88 und 2001/88 --, BWV Pr 1989, 64 -- 65 ). Dies gilt erst recht für eine in der Gestalt einer schriftlichen Verfügung ergangene Versagung der Weiterleitung, die bezüglich ihres Regelungswillens keiner besonderen formalen Ausgestaltung bedarf, um als Verwaltungsakt angesehen zu werden. Selbst das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung entkleidet einen solchen Verwaltungsakt nicht seines Wesens, sondern hat allenfalls Folgen für die Dauer seiner Anfechtbarkeit (vgl.unten zu § 58 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Dem entspricht, daß das Bundesverwaltungsgericht für den Fall einer Untätigkeit der Ausländerbehörde trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 AsylVfG den Klageantrag auf Verpflichtung zur Weiterleitung des Asyl(folge)antrags als den richtigen prozessualen Schritt ansieht, der gar schon in der ursprünglichen Klage gegen die Abschiebungsandrohung angelegt sei und daher die Annahme einer Klageänderung ausschließe (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1988 -- 9 C 2.88 --, DVBl. 1989, 262 ff. = NVwZ 1989, 743 ff. ). Diese Betrachtungsweise begegnet übrigens dem Umstand, daß es in bezug auf den Beschleunigungseffekt des Asylverfahrensgesetzes systemwidrig wäre, in einem solchen Fall eine auf Verurteilung zur Weiterleitung zielende allgemeine Leistungsklage als die zutreffende Klageart ansehen zu wollen. Denn eine solche würde im Gegensatz zur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zeitlichen Beschränkungen allenfalls nach dem Verwirkungsgrundsatz unterliegen. Ebensowenig kann die Annahme der Verwaltungsaktseigenschaft einer kundgemachten Versagung der Weiterleitung des Asylantrags damit bezweifelt werden, daß diese im Ergebnis eine Aushöhlung der der Ausländerbehörde durch § 14 Abs. 2 AsylVfG eingeräumten Möglichkeiten zur Folge habe. In diesem Zusammenhang ist zunächst davon auszugehen, daß eine Verpflichtungsklage niemals aufschiebende Wirkung produziert, da lediglich Anfechtungsklage und Widerspruch gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Auslöser dieser Wirkung sind. Soweit die Verpflichtungsklage (s.o.) ein Anfechtungselement enthält, als der dem Verpflichtungsbegehren zuwiderlaufende versagende Verwaltungsakt zusammen mit dem Verpflichtungsausspruch aufgehoben werden soll, würde sich eine aufschiebende Wirkung ohnehin auf die von dem Verwaltungsakt getroffene Regelung beschränken, welche indes im vorliegenden Fall eine Versagung ist. Dies bedeutet, daß bei vorliegender Fallgestaltung die aufschiebende Wirkung des in die Verpflichtungsklage eingebetteten Anfechtungsbegehrens keinerlei Rechtsfolgen für den Handlungsbereich der Ausländerbehörde zeitigen könnte, da die aufschiebende Wirkung -- negativ -- Vollzugsverhinderung aber nicht -- positiv -- Anspruchserfüllung bewirken soll. Die aufschiebende Wirkung des in der Verpflichtungsklage implizierten Anfechtungsbegehrens auf Aufhebung des versagenden Bescheids würde mithin ins Leere gehen, soweit es irgendwelche ausländerbehördlichen Maßnahmen gegenüber dem Kläger betrifft, solange der Versagung der Weiterleitung nicht durch -- unanfechtbaren -- gegenteiligen richterlichen Ausspruch begegnet ist. Denn der abgelehnte Verwaltungsakt gilt nicht etwa als vorläufig erteilt, was allein zur -- versagten -- Weiterleitung führen könnte. Eine Erweiterung der Rechtsstellung des Betroffenen findet durch die aufschiebende Wirkung in einem solchen Fall wie dem vorliegenden nicht statt (siehe Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rdnr. 502). Bei dieser Ausgangslage bleibt es der Behörde unbenommen, nach Feststellung der Unbeachtlichkeit eines weiteren Asylfolgeantrags, sofern er weniger als sechs Monate nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung nach einem vorausgegangenen Folgeantrag gestellt wurde, ohne erneute Abschiebungsandrohung zur Abschiebung zu schreiten, d.h. ohne durch die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen die Weiterleitungsversagung über die sonstigen ohnehin vom Asylverfahrensgesetz vorgesehenen Möglichkeiten hinaus mehr gehindert zu sein, als wenn die Verwaltungsaktseigenschaft der kundgemachten Ablehnung einer Antragsweiterleitung verneint würde. Die von der Ausländerbehörde N mit ihrer Verfügung vom 6. Oktober 1983 kundgegebene Versagung der Weiterleitung des Asylantrags vom 30. Mai 1983 ist -- wie bereits oben erwähnt -- auch unanfechtbar geworden. Der Kläger hat bis heute diese Verfügung nicht mit einem Rechtsbehelf überzogen. Allerdings war die Verfügung nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, was gemäß § 58 Abs. 1 VwGO die Rechtsbehelfsfrist nicht in Gang setzt. Hier greift aber § 58 Abs. 2 VwGO ein, wonach in solchen Fällen die Einlegung eines Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig ist, außer wenn höhere Gewalt dazwischen tritt oder die Belehrung erfolgt, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei, wobei § 60 Abs. 2 VwGO für den Fall höherer Gewalt entsprechend gilt. Die beiden Ausnahmevoraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Die Verfügung vom 6. Oktober 1983 ist nicht etwa mangels Erfüllung der in § 43 VwVfG dafür aufgestellten Voraussetzungen unwirksam, was -- wie oben schon angesprochen -- Bedenken dagegen erwachsen lassen müßte, ob der hier streitgegenständliche Asylantrag vom 31. Juli/1. August 1985 infolge des dann möglicherweise noch weiter zu bearbeitenden früheren Asylantrags vom 30. Mai 1983 überhaupt als ein eigenständiger Asylantrag angesehen werden könnte. Die Verfügung vom 6. Oktober 1983 ist indes zweifelsohne wirksam geworden. Sie ist nämlich dem Kläger wirksam bekanntgegeben worden. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post -- wie vorliegend -- übermittelt wird, gilt gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG (= Art. 42 Abs. 2 BayVwVfG) mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Dafür, daß letzteres der Fall wäre, ist nichts ersichtlich. Vielmehr ist die Tatsache, daß das Schreiben vom 6. Oktober 1983 ergangen ist, sowie das Schreiben selbst, ohne daß dies vom Kläger beanstandet worden wäre, in das Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeführt worden, und hat Niederschlag in dessen Beschluß vom 8. November 1983 gefunden (vgl. z.B. Blatt 6 des Beschlußumdrucks, zweite Hälfte des Absatzes 1). Nach alledem gilt das Schreiben, das am 7. Oktober 1983 lt. Auslaufstempel zur Post aufgegeben wurde, als am 10. Oktober 1983 bekanntgegeben. Das Schreiben bedurfte, soweit es die Feststellung der Unbeachtlichkeit des Asylantrags vom 30. Mai 1983 und die -- konkludente (s.o.) -- Ablehnung der Weiterleitung desselben kundbar machte, nicht etwa der förmlichen Zustellung. Vielmehr genügte die Bekanntgabe gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG (= Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG). Denn anders als für die Bekanntgabe der Bundesamtsbescheide nach § 12 Abs. 7 AsylVfG oder der Abschiebungsandrohung nach § 28 Abs. 1 AsylVfG (vgl. § 28 Abs. 5 AsylVfG) gilt äußerstenfalls das Schriftformgebot des § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG analog, das mündliche und fernmündliche Übermittlung verbietet (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluß vom 5. September 1983 -- 10 TH 441/83 --, InfAuslR 1983, 330 = EZAR 224 Nr. 5 ), nicht aber eine förmliche Zustellung verlangt. Wird allerdings zur Bekanntgabe das förmliche Zustellungsverfahren ohne Zwang dazu gewählt, dann müssen dessen Regeln auch eingehalten werden (analog § 41 Abs. 5 VwVfG; vgl. Kopp, VwVfG, 4. Aufl., § 41 Anm. 22 m.w.N.). Indes hat sich die Behörde vorliegend nicht für eine förmliche Zustellung entschieden. § 56 Abs. 1 VwGO kommt als Grundlage für die Notwendigkeit einer förmlichen Zustellung nicht in Betracht. Diese Vorschrift findet zwar auch auf Widerspruchsbescheide Anwendung (siehe Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 56 Anm. 2). Dementsprechend könnte erwogen werden, sie auch bei Verwaltungsakten zur Anwendung gelangen zu lassen, denen im Rechtsbehelfszug kein Widerspruchsbescheid folgt, sondern nach deren Ergehen unmittelbar Klage zu erheben ist -- z.B. bei den Abschiebungsandrohungen nach § 10 Abs. 2 AsylVfG zufolge § 10 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG. Auf die bloße Ablehnung der Weiterleitung ohne die gleichzeitige Festsetzung oder Vornahme aus ihr selbst hergeleiteter aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann indes nur mit einer auf ein Widerspruchsverfahren folgenden Verpflichtungsklage reagiert werden. Dieser Fall ist hier deswegen gegeben, weil das Schreiben der Ausländerbehörde vom 6. Oktober 1983 gegenüber dem Kläger nur ankündigt, das bereits begonnene Abschiebeverfahren (aufgrund früherer Verfügungen) werde fortgesetzt, selbst aber keine Maßnahmen in dieser Richtung enthält, sondern die ergänzende Feststellung trifft, daß der neue Asylantrag unbeachtlich sei und deswegen solche Maßnahmen nicht hindern könne. § 10 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ist in einem solchen Fall indes nicht anzuwenden, denn er bezieht sich ausdrücklich auf Verfügungen nach § 10 Abs. 2 AsylVfG, und § 10 Abs. 5 AsylVfG ordnet nur eine entsprechende Anwendung von § 10 Abs. 3 AsylVfG an (so auch Marx/Strate/Pfaff, AsylVfG, 2. Aufl. § 10 Anm. 46). Die Vorschrift des § 10 Abs. 5 AsylVfG ist schon ihrem Wortlaut nach eindeutig nur eine Regelung betreffend den vorläufigen Rechtsschutz. § 10 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG enthält hingegen eine Vorschrift für den Rechtsbehelfszug des Hauptsachestreits. Mit der nach alledem spätestens ein Jahr nach dem 10. Oktober 1984 eingetretenen Versagung der Weiterleitung des Asylantrags vom 30. Mai 1983 durch die Verfügung vom 6. Oktober 1983 war dem Kläger die Möglichkeit der Stellung eines neuen selbständigen Asylantrags, wie der mit der Antragsschrift vom 31. Juli am 1. August 1985, eröffnet. An diesem Ergebnis ändert eine mögliche örtliche Unzuständigkeit der Ausländerbehörde beim Landratsamt N deswegen nichts, weil dieser Fehler zwar die Anfechtbarkeit, jedoch zufolge § 44 Abs. 3 Satz 1 VwVfG nicht die Nichtigkeit zur Folge gehabt haben würde, die Anfechtbarkeit aber mit der nach obigen Darlegungen am 10. Oktober 1984 gemäß § 58 Abs. 2 VwGO eingetretenen Unzulässigkeit einer Rechtsbehelfseinlegung endete. Nach alledem hat die Klage insoweit Erfolg, als die in der Verfügung vom 3. Januar 1986, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 5. März 1987, enthaltene Abschiebungsanordnung aufzuheben ist. Im übrigen aber bleibt sie erfolglos. Der Kläger kann zunächst nicht die Aufhebung der streitigen Verwaltungsakte im übrigen deswegen erreichen, weil der M-Kreis zur Entscheidung über diese Unbeachtlichkeit und die daraus sich ergebende Versagung der Weiterleitung örtlich nicht zuständig gewesen wäre. Der Kläger hielt sich zwar zu jener Zeit in E -- Kreis D --, Gemeinschaftsunterkunft Hotel "J" auf, was an sich in analoger Anwendung von § 20 AuslG die Zuständigkeit der Ausländerbehörde des genannten Landkreises für die fraglichen Entscheidungen begründen würde, da sich die Zuständigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG in der Zuständigkeit für die Antragstellung erschöpft (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 28.08.1984 -- 10 TH 2032/84 --, EZAR 224 Nr. 8 = ZAR 85, 40 ). Dies bleibt allerdings hier außer Betracht, weil die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis vom 13. August 1985 nicht nur auf E, sondern auch auf S/.... "... "beschränkt" wurde, mithin zuständigkeitsbegründende Wirkung auch in bezug auf die Ausländerbehörde dieses Landkreises für das über § 8 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG hinausgehende Verfahren entfaltete. Überdies wäre selbst bei gegenteiliger Auffassung gleichwohl die Entscheidung der Ausländerbehörde des M ..., den Asylantrag als unbeachtlich zu werten und nicht weiterzuleiten, fehlerfrei, als insoweit § 46 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingreift. Denn bei der nachfolgend dargelegten Unbeachtlichkeit des Asylantrags wäre auch der an sich zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises D zufolge der §§ 14 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 8 Abs. 5 Hs. 2 AsylVfG von Rechts wegen keine andere Entscheidung über den streitigen Folgeantrag möglich gewesen (vgl. Knack, VwVfG, 3. Aufl. 1989, § 46 Anm. 2.4 m. w. N.; gegen die Anwendbarkeit des § 46 VwVfG in Fällen dieser Art -- infolge Wortlautinterpretation nicht überzeugend -- OVG Münster, Urteile vom 3. Oktober 1978 -- XV A 1927/75 --, OVGE 33, 274 , und vom 28. Oktober 1980 -- 18 A 1211/79 --, NJW 1981, 936). Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Weiterleitung seines Asylantrags vom 1. August 1985 unter Aufhebung der vorgenannten Verwaltungsakte (insoweit) begehrt, beruht die Erfolglosigkeit der Klage auf den nachfolgenden Erwägungen. Die Weiterleitung des Asylantrags an das Bundesamt, welche die Ausländerbehörde als die nach § 8 Abs. 1 AsylVfG für die Entgegennahme des Asylantrags zuständige Stelle gemäß § 8 Abs. 5 AsylVfG unverzüglich vornehmen hat, setzt nach letztgenannter Vorschrift voraus, daß der Asylantrag nicht unbeachtlich ist. Nach Lage der Dinge kann sich im vorliegenden Fall die Unbeachtlichkeit allein daraus ergeben, daß der Asylfolgeantrag nicht die Beachtlichkeitsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 AsylVfG erfüllt. Denn eine Unbeachtlichkeit aus dem Gesichtspunkt der offensichtlichen Verfolgungssicherheit in einem Drittstaat (§ 7 Abs. 2 und 3 AsylVfG) bleibt hier dem Sachverhalt nach außer Betracht. Nach § 14 Abs. 1 ist ein Asylfolgeantrag nur dann beachtlich, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Diese Voraussetzungen sind durch den Asylantrag des Klägers vom 1. August 1985 (Schriftsatz vom 31. Juli 1985) nicht erfüllt. Auszugehen ist davon, daß die Ausländerbehörde zu prüfen hatte, ob der streitige Folgeantrag innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt worden ist, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG ohne Verschulden im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG geltend gemacht wurden und das Vorbringen geeignet ist, dem Folgeantrag zum Erfolg zu verhelfen (vgl. Baumüller u.a., GK II, § 14 Anm. 105 ff.). Eine darüber hinausgehende Prüfung scheidet deswegen aus, weil Streitgegenstand im vorliegenden Fall nur die Frage nach der die Weiterleitung zwangsläufig auslösenden Beachtlichkeit des Asylantrags ist, hingegen dem Bundesamt die nach eventueller Weiterleitung zu treffende materielle Entscheidung über den Asylfolgeantrag vorbehalten bleiben muß, welche gegebenenfalls in einem weiteren Rechtsbehelfsverfahren zu überprüfen sein wird. Wegen der "grundsätzlichen Kompetenztrennung" zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden kommt es "nicht auf eine exakte Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG" an, "sondern grundsätzlich nur darauf, ob sie schlüssig vorgetragen sind" (so Hess. VGH, Beschluß vom 20. Juni 1984 -- 10 TE 1560/84 --, EZAR 613 Nr. 13 m. w. N.). Diese Auffassung von der begrenzten Kontrolldichte bezüglich des § 51 Abs. 1 VwVfG im Verwaltungsrechtsstreit über die Weiterleitung wird auch von der Literatur vertreten (vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl., § 14 AsylVfG Anm. 8, ferner Baumüller u.a., a.a.O., § 14 Anm. 108; a.M. -- unklar -- Hess. VGH, Beschluß vom 12. Oktober 1987 -- 12 TH 1528/87 -- n.v.). Von diesen Grundsätzen ausgehend erweist sich der streitige Asylantrag des Klägers als unbeachtlich. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Bewertung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung (vgl. Hess. VGH a.a.O.). Zunächst bleibt offen, ob § 51 Abs. 3 VwVfG der Beachtlichkeit des Asylantrags im vorliegenden Fall entgegensteht. Der Kläger will die ihm angeblich auferlegte Haft bis unmittelbar vor seiner Ausreise aus Indien erlitten haben, was jedenfalls die Antragstellung rechtzeitig erscheinen ließe, da die abgeschlossenen Ursachen der angeblichen Haft ihrer Natur nach bis zur Ausreise fortgewirkt haben müssen. Das kann indes deswegen dahingestellt bleiben, weil jedenfalls -- wie noch ausgeführt werden wird -- die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG nicht erfüllt, es mithin an der Beachtlichkeit des Asylantrags schon aus diesem Grund fehlt. Aus dem gleichen Grund läßt der Senat dahingestellt sein, ob § 51 Abs. 2 VwVfG teilweise eingreift. Das könnte deshalb der Fall sein, weil der Kläger unter Umständen nicht ohne grobes Verschulden außerstande war, eine Reihe der von ihm nunmehr im neuen Asylverfahren vorgetragenen Tatsachen in dem vorausgegangenen, durch Antrag vom 30. Mai 1983 eröffneten Asylverfahren geltend zu machen. Jenes alte Verfahren endete, wie oben ausgeführt, mit der Folge unanfechtbarer Ablehnung des dritten Asylfolgeantrags am 10. Oktober 1984, während ein Teil der Tatsachen, die für die Verfolgung des Klägers nach seiner Auffassung entscheidend waren -- zumindest, soweit es den Individualverfolgungsvortrag angeht --, noch während des Laufs dieses alten Verfahrens zur Entstehung gelangten. Das gilt z.B. für die Beteiligung an dem Widerstand gegen die indischen Truppen anläßlich der Erstürmung des Tempels von A am 5. Juni 1984 und die sich angeblich daran anschließende Verhaftung des Klägers am 25. Juni 1984. Der Kläger war, selbst wenn man seinem Vortrag über seine Verhaftung Ende Juni 1984 folgen wollte, unter Umständen nicht gehindert, über Mittelsmänner (Anwälte, Angehörige) mit seinen hiesigen Bevollmächtigten schriftlichen, gegebenenfalls auch fernmündlichen Kontakt aufzunehmen, um die neuen Verfolgungstatsachen vorzubringen. Daß solches in der als Rechtsstaat verfaßten indischen Union nicht möglich gewesen wäre, ist vom Kläger bisher nicht vorgetragen und wird auch sonst nicht in irgendeiner Weise ersichtlich. Das kann indes aus dem bereits genannten Grund des Fehlens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwGO dahinstehen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG zugelassene Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO sind vom Kläger ersichtlich nicht vorgetragen und auch sonst nicht zu erkennen. Neue Beweismittel, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), hat der Kläger ebenfalls weder vorgelegt noch auch nur namhaft gemacht. Unter § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG fallen ohnehin nur solche Beweismittel, die sich auf den im Erstverfahren entschiedenen Sachverhalt beziehen (vgl. Baumüller u.a., GK II, § 14 Anm. 137 m.w.N.). Alles, was der Kläger zu seinem neuen Asylbegehren vorträgt, bezieht sich nur auf die Zeit nach seiner Abschiebung nach Indien Ende 1983, als bereits die Verfügung der Ausländerbehörde beim Landrat in Neuburg/Schrobenhausen vom 6. Oktober 1983 ergangen war. Aber auch eine Änderung der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) mit dem Ergebnis, daß bei einer Weiterleitung des nunmehr streitigen Asylfolgeantrags eine Möglichkeit positiver Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erwartet werden könnte, ist vom Kläger nicht schlüssig dargetan. Der Kläger ist unter Berücksichtigung seines gesamten Vortrags weder vorverfolgt noch hat er bei Anlegung des danach anzuwendenden Maßstabs der beachtlichen, d.h. überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Indien politische Verfolgung zu gewärtigen. Das gilt sowohl für eine Verfolgung als Mitglied der Religionsgemeinschaft der Sikhs und als Angehöriger der sogenannten Khalistan-Bewegung generell, noch für eine Verfolgung aus individuellen Gründen. Zunächst fehlt es schon an einer Vorverfolgung. Soweit der Kläger wegen einer allgemeinen Verfolgung der Mitglieder der Religionsgemeinschaft der Sikhs bzw. der Angehörigen der Khalistan-Bewegung auf die Ereignisse in Indien zur Zeit der Erstürmung des Goldenen Tempels in A und in deren Folgezeit bis zu seiner angeblichen Flucht im Jahre 1985 aus Indien abhebt, muß er sich entgegenhalten lassen, daß der Senat insoweit bereits mit den seinen Prozeßbevollmächtigten bekannten Urteilen vom 22. Oktober 1987 -- 10 UE 3116/86 -- und -- 10 UE 3134/86 --, auf die insoweit Bezug genommen wird, die Überzeugung vertreten hat, daß Sikhs einer Gruppenverfolgung durch den indischen Staat weder 1984 noch später unterworfen waren. Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, was diese Überzeugung beeinträchtigen könnte. Auch das Vorbringen über die dem Kläger angeblich ab 1984 zugefügten individuellen Maßnahmen seitens staatlicher Organe vermögen keine politische Verfolgung zu belegen. Soweit der Kläger im Jahr 1984 wegen aktiver Tätigkeit gegen die indischen Truppen und Polizeikräfte beim Sturm auf den Goldenen Tempel in A verhaftet worden sein will, ist dies schon damit zu erklären, daß der Kläger sich gegen die legitimen Maßnahmen des indischen Staates zur Sicherung seiner Einheit (vgl. insoweit die o.a. Urteile des Senats) zur Wehr gesetzt hat und damit strafrechtlich auffällig geworden ist, was auch in anderen Staaten Strafverfolgung, gegebenenfalls Verhaftung nach sich zieht, ohne daß dies als politische Verfolgung qualifiziert werden könnte. Der pauschale Vortrag des Klägers, nach der Ermordung der Ministerpräsidentin Indira Gandhi am 31. Oktober 1984 durch Sikh-Leib wächter habe sich die Lage im Gefängnis verschlechtert, ist so allgemein gefaßt, daß er in keiner Weise als schlüssige Darlegung eines Verfolgungstatbestandes angesehen werden kann. Ebensowenig genügt der Vortrag der Verhaftung der Familienmitglieder des Klägers, weil diese Mitgliedern der Familie eines der Mörder von Frau Gandhi Schutz gewährt hätten. Damit ist nicht dargetan, daß eine asylrelevante Verfolgung stattfand. Denn es mußte den indischen Behörden bei einem derart eminenten politischen Mord daran gelegen sein, des Umfeldes der Mörder habhaft zu werden, um gegen alle eventuellen Hintermänner strafrechtlich vorgehen zu können. Eine zeitweilige Verhaftung der mit den Mördern in unmittelbarem oder auch mittelbarem Kontakt stehenden Personen kann deshalb allenfalls als kriminaltechnische Maßnahme, ohne schlüssiges Dartun anderer Umstände indes nicht als politische Verfolgung bewertet werden. Daß diese Verhaftungen im übrigen nicht andauerten, bis der Kläger Indien verließ, zeigt schon der Umstand, daß Familienmitglieder des Klägers für diesen angeblich bei der Befreiung aus seiner Haft tätig wurden. Aus den vorgenannten Gründen kann als wahr unterstellt werden, daß die indische Polizei nach dem unter Beweisangebot gestellten Vortrag des Klägers Mitglieder der Familien der Gandhi-Mörder in Haft genommen hat. Selbst die Verhaftung des Klägers ist aber nicht schlüssig dargetan. Das vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte Bild beweist nichts. Es kann gestellt sein. Die Zuordnung der Personen zueinander auf dem Bild spricht gegen eine Verhaftung. Auch wenn das Bild von einem Journalisten aufgenommen worden sein sollte, beweist das nicht eine Verhaftung, keinesfalls eine Verhaftung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Das kann indes nach den obigen Ausführungen dahingestellt bleiben. Daß der Kläger von Mitgliedern "seiner Partei" freigepreßt worden sein soll, was unter das Zeugnis des Herrn S S gestellt wird, kann ebenfalls als wahr unterstellt werden. Es belegt in keiner Weise eine politische Verfolgung des Klägers, sondern im Gegenteil gesetzwidrige Praktiken der Anhänger der Khalistan-Bewegung bzw. anderer militanter Sikhs, deren illegalen Umtrieben die indischen Sicherheitskräfte (Militär und Polizei) im Punjab gerade begegnen wollen. Der klägerische Vortrag verliert ferner durch widersprüchliche Tatsachenbehauptungen jede Glaubhaftigkeit. Der von ihm im Berufungsverfahren vorgelegte Brief des Rechtsanwalts G erweckt durchschlagende Bedenken in dieser Richtung. Er ist vom Kläger vorgelegt worden, obwohl er einen Zeugen für seine Freipressung benannt hat. Würde man dem Brief folgen, wäre die Freilassung ("release") keine Folge einer Freipressung gewesen. Denn nach den Angaben in diesem Brief leistete der Vater des Klägers eine Kaution ("bail") für den Kläger, die vom Gericht dann nicht mehr zurückgezahlt worden sein soll. Das kann nach der als wahr unterstellten Behauptung der Freipressung nicht zutreffen. Auch dieser widersprüchliche Vortrag steht der Annahme einer Schlüssigkeit des Asylantrags entgegen. Der Vortrag des Klägers verliert erst recht an Glaubhaftigkeit, wenn der Kläger im Gegensatz zu seinem Vortrag in der Asylantragsschrift vom 31. Juli 1985 später in der Antragsschrift gemäß §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO vom 7. Januar 1986 behauptet, er sei verhaftet worden, weil fremde Personen ohne sein Wissen Waffen, nämlich eine Kiste Handgranaten und eine Pistole in dem von ihm bewohnten Haus versteckt hätten. Im vorliegenden Berufungsverfahren schließlich werden aus der Kiste Handgranaten und der Pistole Gewehre, die andere Personen, um den Kläger zu schädigen, auf dem Dach seines Hauses abgelegt hätten (Blatt 82 d.A.). Nach alledem hat der Kläger nicht schlüssig vortragen können, daß er vorverfolgt sei. Ebenso fehlt es an dem schlüssigen Vortrag einer ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr nach Indien. Der Senat folgt auch nach den seit seinen bereits zitierten Entscheidungen vom 22. Oktober 1987 im Hinblick auf die Lage der Sikhs bekanntgewordenen Umständen weiterhin der Auffassung, daß Sikhs nicht einer politischen Verfolgung im Punjab unterliegen. Allerdings hat sich seit der Unterstellung des Punjab unter die Zentralregierung ("President's Rule") im Mai 1987, die bis heute noch andauert (Dokument Ind 1/134), die Lage dort weiter in Richtung Bürgerkrieg verschlechtert. Die Zahl der Personen, die im Punjab Opfer terroristischer Anschläge geworden sind, erhöht sich ständig. Seit 1984 sind insgesamt rund 10.000 Menschen im Punjab umgekommen, davon allein 300 von Dezember 1989 bis Januar 1990 (Dokument Ind 1/133). Sikh-Terroristen, die mit Massakern auch unter der Sikh-Bevölkerung, Raubüberfällen und Schutzgelderpressungen unter Anwendung offenbar verbrecherischer Methoden einen Staat im Staate zu bilden suchen und denen dies offenbar -- etwa im Gebiet um A -- zeitweilig auch gelungen ist, haben mehr und mehr ein Klima der Angst und der Einschüchterung verbreitet, zumal sie inzwischen offenbar in erheblichem Umfang mit modernem Kriegsgerät ausgestattet sind und es den indischen Sicherheitskräften bislang anscheinend nicht gelungen ist, den Waffenschmuggel über die pakistanisch-indische Grenze zu unterbinden. Die Verschärfung des Konflikts zwischen militanten Sikhs und Zentralregierung im Punjab, der die neue indische Zentralregierung entgegenzuwirken versucht, indem sie das Gespräch mit prominenten Sikhs sucht (Dokument Ind 1/133), ändert indessen an der asylrechtlichen Bewertung der Maßnahmen der Zentralregierung gegen Sikh-Terroristen, wie sie der Senat zuletzt umfassend in seinen Urteilen vom 22. Oktober 1987 vorgenommen hat, nichts. Denn nach wie vor ist das Ziel des staatlichen Handelns in diesem Zusammenhang die Bewahrung des indischen Staatsverbands und das Niederhalten gewalttätig-separatistischer Bestrebungen (Dokument Ind 1/96 und 106). Zwar können grundsätzlich auch derartige Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung ein Asylrecht für die davon Betroffenen begründen (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 -- 2 BvR 502/86 u. a. --, BVerfGE 80, 315 = InfAuslR 1990, 21 = EZAR 201 Nr. 20). Die von der indischen Zentralregierung gegen separatistische Bestrebungen von Sikhs getroffenen Maßnahmen finden ihre Begründung jedoch in der Brutalität, den terroristischen Methoden und der erheblichen kriminellen Energie, mit denen die betroffenen Sikhs und ihre Organisationen ihren politischen Kampf seit Jahren führen. Staatliche Reaktionen auf derartige terroristische Verhaltensweisen hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Asylgrundrechts ausgenommen, indem es ausgeführt hat (InfAuslR 1990, 28): "Repressive oder präventive Maßnahmen, die der Staat zur Abwehr des Terrorismus ergreift, sind deshalb keine politische Verfolgung im asylrechtlichen Sinne, wenn sie dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne oder demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten zu beteiligen." Auch die von der indischen Zentralregierung im Punjab zur Terrorbekämpfung eingesetzten Methoden -- der klägerische Vortrag über Inhaftierung, Folterung und Tötung von Mitgliedern der Sikh-Khalistan-Bewegung kann als wahr unterstellt werden, ohne daß es noch nach Verwertung der Dokumente Ind 1/125 und 106 noch der Einholung einer Auskunft bei amnesty international bedürfte -- sind nach wie vor kein Indiz für eine politische Verfolgung der Sikhs als Bevölkerungsgruppe schlechthin, selbst wenn es im Jahre 1988 erneut zu einer Besetzung des Goldenen Tempels in A durch indische Sicherheitskräfte gekommen ist (Dokument Ind 1/99 bis 101). Was die Rechtsgrundlagen für das Vorgehen gegen wirkliche oder vermeintliche Terroristen im Punjab anlangt, hat sich seit den grundlegenden Entscheidungen des Senats vom 22. Oktober 1987 wenig geändert. Die bei den damaligen Entscheidungen noch nicht im einzelnen bekannten Bestimmungen des Terrorist and Disruptive Activities (Prevention) Act vom 24. August 1987 beziehen nunmehr ausdrücklich indische Staatsbürger außerhalb Indiens mit ein, definieren den Begriff "disruptive activity" als das Infragestellen der Souveränität und territorialen Integrität Indiens in Wort und Tat und ermöglichen es, die Kommunikation von Personen zu unterbinden, die zu terroristischen oder separatistischen Handlungen anstiften (vgl. hierzu und zum folgenden Dokumente Ind 1/104, Seite 5, und 134). Die Neufassung dieses Antiterrorgesetzes sieht ferner die Überwachung der Mobilität von Personen vor, die aus dem Ausland in Indien eintreffen, und ermöglicht die Einrichtung von Sondergerichten unter Vorsitz von Beamten, bei denen die Namen der Zeugen geheimgehalten werden können. Die im März 1988 von der indischen Regierung im Parlament eingebrachte, in Indien heftig umstrittene und vom Parlament bei Ablehnung durch die Opposition am 30. März 1988 verabschiedete 59. Verfassungsänderung mit der Möglichkeit der Verhängung des Ausnahmezustandes ist zwar inzwischen aufgehoben (59th Amendment to the Constitution; vgl. zum Inhalt amnesty international vom 10.08.1988, Dokument Ind 1/106, Seite 7 f.; Dokumente Ind 1/104, Seite 5, und 134), indes bleibt es bei dem am 11. Mai 1987 eingeführten President's Rule ohne Zustimmung des Parlaments (vgl. Dokument Ind 1/134). Sämtliche vorgenannten Gesetzgebungsmaßnahmen zeigen, daß die indische Zentralregierung und die sie stützenden politischen Kräfte durch Beweislastverlagerungen in Gestalt von Schuldvermutungen und Wahrung der Anonymität von Zeugen im Strafprozeß die im Punjab praktisch zum Stillstand gekommene Strafrechtspflege wieder in Gang zu bringen entschlossen waren und weiter sind. Sie verdeutlichen den politischen Willen, die Fälle der Anwendung von Präventivhaft zu begrenzen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 22.10.1987 -- 10 UE 3116/86 --, Seite 31 des Urteilsabdrucks). Auch in tatsächlicher Hinsicht haben sich inzwischen durch den am 10. August 1988 veröffentlichten Bericht von amnesty international über Menschenrechtsverletzungen in Indien (Dokument Nr. 106) sowie das von derselben Organisation veröffentlichte "External" mit einigen neueren Berichten über das Verschwinden von Menschen vom Juli 1989 (Dokument Ind 1/125) keine Gesichtspunkte ergeben, die den Senat zu einer Änderung seiner Beurteilung nur auf die Religionszugehörigkeit gestützter Asylbegehren von Sikhs aus Indien veranlassen könnten. Was die Anwendung der in Indien geltenden Notstandsbestimmungen, die Verwicklung bewaffneter und des Terrorismus verdächtiger Personen in "staged" oder "fake encounters" und die fortdauernde Inhaftierung von ursprünglich 366 Sikhs im Gefängnis von Jodhpur seit dem ersten Sturm auf den Goldenen Tempel in A im Juni 1984 anlangt, bieten die Berichte keine wesentlichen Neuigkeiten gegenüber dem Erkenntnisstand des Senats bei seinen Entscheidungen vom 22. Oktober 1987. Die von amnesty international dargestellten Einzelfälle zeigen allerdings, daß etwa die Methode des "gestellten Gefechts" keineswegs eine speziell für den Punjab und den Kampf gegen Sikh-Terroristen entwickelte besondere Polizeitaktik darstellt, sondern auch anderswo in Indien praktiziert wird, wie das auf Seite 12 f. des Berichts beschriebene Vorgehen der Polizei im Bundesstaat Andhra Pradesh gegen einige Naxaliten nach der Ermordung mehrerer Dutzend Polizeioffiziere durch eine "People's War Group" der Naxaliten zeigt. Dieses Beispiel verdeutlicht, daß die Härte des polizeilichen Vorgehens offenbar nicht von der Volks-, Partei- oder Religionszugehörigkeit der davon Betroffenen abhängt, sondern von deren Verhalten und dem Grad der dadurch verursachten Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Mithin ist der Senat auch weiterhin davon überzeugt, daß die große Zahl von Sikhs, die seitens der Polizei bei "encounters" oder "auf der Flucht" erschossen worden sein sollen, allein auf der Intensität und Brutalität des terroristischen Vorgehens der Sikh-Extremisten beruht und keinesfalls als Indiz für eine Gruppenverfolgung der Sikhs im allgemeinen gelten kann. Was schließlich die Anwendung der Folter im indischen Polizeigewahrsam bzw. in indischen Gefängnissen anlangt (vgl. Seite 9 ff. des Dokuments Ind 1/106), erweckt die Einleitung des betreffenden Abschnitts des Berichts zwar den Eindruck, speziell im Punjab sei es in besonders großem Umfang zu Folterungen durch Elektroschocks und mit anderen Methoden gekommen. Bei näherer Analyse des Berichts stellt sich jedoch heraus, daß keineswegs nur aus dem Punjab und in bezug auf Sikhs Folterungen durch indische Sicherheitskräfte bekanntgeworden sind. Einzig der in dem Bericht beschriebene Fall von 90 Sikhs, die nach ihrer Verhaftung im Juni 1984 laut Bericht einer von der Regierung des Punjab bestellten Untersuchungskommission im Gefängnis von L gefoltert und später hierfür entschädigt wurden, betrifft konkret den Punjab, während der weiter geschilderte Fall eines aus Großbritannien nach Indien zurückgekehrten, in Haft gefolterten und später nach einem Gerichtsverfahren freigelassenen Sikhs sich nicht im Bundesstaat Punjab, sondern im nördlich davon gelegenen Bundesstaat Jammu and Kashmir ereignet haben soll. Neben Sikhs sollen Opfer von Folterungen auch Naxaliten aus Andhra Pradesh, Mitglieder der linksgerichteten Indischen Volksfront in Tamil Nadu und zwei Männer ohne mitgeteilte Volks-, Religions- oder Gruppenzugehörigkeit im Bundesstaat Manipur geworden sein (Dokument Ind 1/106, Seite 9). Berichte über Folterungen mit Todesfolge seien neben den bereits genannten Bundesstaaten auch aus Assam, Bihar, Orissa, Rajasthan, dem Unionsterritorium Delhi und aus West-Bengalen gekommen. Die breite regionale Streuung der durch den Bericht bekanntgewordenen Fälle von Folterungen in Indien und die -- gemessen an der Gesamtbevölkerung Indiens von mehr als 750 Millionen Menschen -- relativ geringe Zahl der mitgeteilten Einzelfälle hindern daran, Folter in indischem Polizeigewahrsam oder indischen Gefängnissen als ein typisches Phänomen und als von den maßgebenden indischen Autoritäten gewolltes Mittel der Strafverfolgung oder der Einschüchterung anzusehen. Daß es sich bei den mitgeteilten Fällen von Folterungen um Auswirkungen einer von Regierungsseite angeregten oder geduldeten generellen Praxis handeln könnte, erscheint deswegen ausgeschlossen, weil offizielle Untersuchungen bekanntgewordener Fälle von Folterungen durch speziell eingerichtete Regierungskommissionen stattgefunden haben und Entschädigungen an Opfer von Folterungen geleistet worden sind (Dokument Ind 1/106). Unter diesen Umständen geht der Senat auch weiterhin davon aus, daß für einen nach Indien zurückkehrenden Sikh allein wegen seiner Religionszugehörigkeit und einer darauf beruhenden gewaltlosen politischen Betätigung kein nennenswertes Risiko besteht, in Indien verhaftet und gefoltert zu werden. Auch abgesehen von der Frage der Behandlung inhaftierter Sikhs besteht kein Anlaß zu der Annahme, Sikhs seien aufgrund ihrer Religions- oder Gruppenzugehörigkeit derzeit der indischen Zentralregierung und den ihr nachgeordneten Stellen politisch suspekt oder sonst mißliebig. Dagegen spricht bereits der Umstand, daß Sikhs in großer Zahl im Rahmen der in den Nordprovinzen Sri Lankas operierenden indischen "Friedenstruppe" eingesetzt worden sind (Dokument Ind 1/107, Seite 5). Die neue indische Regierung ist um eine versöhnliche Politik gegenüber Sikhs bemüht. Die größere Zurückhaltung der Sicherheitskräfte im Dezember und Januar 1990 führte allerdings dazu, daß die Zahl der getöteten Polizisten in diesem Zeitraum erheblich angestiegen ist und die Gewalt im Punjab erneut zugenommen hat (Dokument Ind 1/134). Schließlich kann offenbleiben, ob durch die Auswirkungen der Auseinandersetzung zwischen Sikh-Terroristen und Polizei im Punjab die dort lebende Bevölkerung derart in Mitleidenschaft gezogen wird, daß dem Kläger aus diesem Grund die Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden könnte. Denn jedenfalls hat der Kläger im Fall der Abschiebung oder der freiwilligen Rückkehr nach Indien die Möglichkeit, sich auch außerhalb des Punjab anzusiedeln und dadurch möglichen Gefährdungen zu entgehen (Dokument Ind 1/134). Nach alledem war die Klage bezüglich des Verpflichtungsbegehrens auf Weiterleitung des Asylantrags abzuweisen. Mit dem Klageantrag zu 3), soweit es den Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 20 Abs. 4 AsylVfG angeht, hat der Kläger ebenfalls keinen Erfolg. Den Folgeantragstellern, deren Antrag unbeachtlich ist, steht ein Anspruch auf Aufenthaltsgestattung nach §§ 19, 20 AsylVfG nicht zu. Dies ergibt sich aus den den Aufenthalt bei Folgeanträgen regelnden Vorschriften der §§ 10 Abs. 1, 21 AsylVfG (so auch OVG Münster, Beschluß vom 19. August 1987 -- 19 B 21116/87 --, n.v.). Gemäß der erstgenannten Vorschrift besteht unter anderem für den Asylbewerber, der einen unbeachtlichen Asylfolgeantrag gestellt hat, wie dies nach den vorausgegangenen Darlegungen vorliegend der Fall ist, eine gesetzlich normierte Ausreisepflicht, die jedem Anspruch auf Aufenthaltsgestattung entgegensteht, mithin also auch der Erteilung einer Bescheinigung nach § 20 Abs. 4 AsylVfG. Daß die Ausländerbehörde den Aufenthalt eines Asylbewerbers nur unter bestimmten Voraussetzungen beenden kann, z.B. denjenigen eines Bewerbers mit unbeachtlichem Asylfolgeantrag nur unter Einhaltung des § 10 Abs. 2 AsylVfG, sofern nicht die spezielle Regelung des § 14 Abs. 2 AsylVfG bezüglich qualifizierter unbeachtlicher Asylfolgeanträge Platz greift, ändert deswegen nichts an dem gewonnenen Ergebnis, weil die Behörde nach § 10 Abs. 2 AsylVfG zum Erlaß der Abschiebungsandrohung verpflichtet ist und es nicht in ihrer Hand liegt, wie schnell sie dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen will. Sie hat so schnell wie möglich zu reagieren. Daß zwischen der Stellung des unbeachtlichen Asylfolgeantrags und dem Erlaß der Abschiebungsandrohung ein zeitlicher Spielraum besteht, begründet nach alledem im Hinblick auf § 10 Abs. 1 AsylVfG keine Gestattung des Aufenthaltes. Mit dem Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Duldung bleibt der Kläger ebenfalls ohne Erfolg. Einen Anspruch auf Duldung kann er nicht erheben. Vielmehr ist die Erteilung einer Duldung nach § 17 AuslG, der als eine sog. "Kannvorschrift" gefaßt ist, in das pflichtgemäße Ermessen der Ausländerbehörde gestellt. Demgemäß könnte der Kläger allenfalls bei einer "Schrumpfung des Ermessens auf Null" eine Verpflichtung des Beklagten gemäß Klageantrag erreichen. Wenn hingegen nicht festgestellt werden könnte, daß jede andere Entscheidung der Behörde als eine Versagung der Duldung ermessensfehlerhaft wäre, könnte der Kläger allenfalls -- was in dem Klageantrag als zumindest begehrt angelegt zu sehen ist -- eine Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Neubescheidung erreichen. Dies würde voraussetzen, daß die Behörde bei der Versagung der Duldung einen Ermessensfehler begangen hätte. Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt. Dabei ist in Betracht zu ziehen, daß Asylbewerber nicht schlechthin von der Duldung nach § 17 AuslG ausgeschlossen sind. Auszugehen ist davon, daß das Asylverfahrensgesetz zur Durchführung des Asylverfahrens anstelle der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten zu einem Aufenthalt in dem Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes als spezielles Instrument die Gestattung des Aufenthalts nach §§ 19, 20 vorsieht. So kann ein Asylbewerber allein zur Durchführung eines Asylverfahrens auch keine Aufenthaltserlaubnis verlangen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25.04.1983 -- BVerwG 1 B 57.83 --, Buchholz Nr. 402.25 § 21 AsylVfG Nr. 1). Nur ausnahmsweise ist diese Regel dann durchbrochen, wenn eine Aufenthaltsgestattung unberücksichtigt der Beachtlichkeit des Asylantrags von vornherein gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ausscheidet. In diesem Fall wäre schon deswegen eine Duldung zu erteilen, weil es andernfalls der Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nicht bedurft hätte, der eine Duldung als Auffangregelung voraussetzt (vgl. Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, 2. Aufl., A § 17 Anm. 4; Kanein/Renner, Ausländerrecht, § 17 Ausländergesetz Rdnr. 6; Baumüller u.a., GK II, § 19 Anm. 42). Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG erfüllt der Kläger aber offensichtlich nicht. Denn der Kläger ist entgegen dieser Vorschrift nicht aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sofort vollziehbar und unanfechtbar ausgewiesen worden. Ein Anspruch des Klägers auf Duldung könnte nach alledem nur in Betracht kommen, wenn dem Entschluß der Beklagten zu der zwangsweisen Durchsetzung seiner Ausreisepflicht § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG entgegenstünde. Die obigen Darlegungen zur Unbeachtlichkeit seines Asylantrags erweisen aber schon das Fehlen einer Bedrohung im Sinne der genannten Vorschrift. Irgendwelche sonstigen asylunabhängigen Gründe, welche die Erteilung einer Duldung unabweislich geböten, sind darüber hinaus weder vorgetragen noch erkennbar. Letzteres gilt auch für Ermessensfehler der Ausländerbehörde, welche dem Senat veranlassen müßten, den Beklagten zu einer erneuten Entscheidung über die Erteilung einer Duldung zu verpflichten. Nach alledem hat die Berufung in dem aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen Umfang Erfolg, ist aber im übrigen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Sie folgt aus dem Umstand, daß sich folgende Teilstreitwerte zu einem Betrag von 8.000,-- DM addieren: a) Abschiebungsanordnung 1.000,- -DM b) Weiterleitungsbegehren 6.000,- -DM c) Aufenthaltsgestattung und Duldung 1.000,- -DM. Danach ist es gerechtfertigt, die Kosten zu 7/8 dem Kläger, zu 1/8 dem Beklagten zur Last zu legen. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben erstmals am 7. August 1977 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er beantragte mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 16. August 1977 die Anerkennung als Asylberechtigter. Seinen Antrag begründete er mit der Mitgliedschaft in der Youth-Congress-Party. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. August 1978 ab. Die gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1978 erhobene Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Mai 1980 -- AN 13954-IX/78 -- abgewiesen. Am 8. Dezember 1980 stellte der Kläger einen zweiten Asylantrag, weil er Mitglied der Khalistan-Partei in Indien sei, den er durch seine damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 26. August 1981 zurücknehmen ließ. Mit Schreiben der nunmehrigen Bevollmächtigten des Klägers vom 4. Mai 1982 beantragte er zum dritten Mal die Anerkennung als Asylberechtigter. Auch diesen Antrag begründete er mit seiner Mitgliedschaft in der Khalistan-Partei. Der Landrat des Kreises N forderte den Kläger nunmehr mit Verfügung vom 27. August 1982 auf, bis 15. September 1982 aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen. Gleichzeitig drohte er ihm die Abschiebung an. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 8. September 1982 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte außerdem, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Juni 1983 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Mit Beschluß vom 29. Oktober 1982 hatte das Verwaltungsgericht Ansbach bereits die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Auf Beschwerde hin bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 19. Januar 1983 diese Entscheidung. Vor dem rechtskräftigen Abschluß dieses Asylverfahrens am 28. Juni 1983 ließ der Kläger unter dem 30. Mai 1983 durch seine Bevollmächtigten einen vierten Asylantrag stellen. Diesen Antrag stellte der Kläger unter Angabe der Frankfurter Adresse eines Landsmannes, bei dem er nach seiner Behauptung wohne, "über das Ausländeramt der Stadt F" bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Die Ausländerbehörde der Stadt ... verwies den Antragsteller an die nach ihrer Meinung zuständige Ausländerbehörde, den Landrat des M Kreises. Dieser legte die "Unterlagen" des Klägers "zuständigkeitshalber" und "zur weiteren Veranlassung" dem Landratsamt Neuburg/Schrobenhausen vor. Seit 1. September 1983 befand sich der Kläger in Abschiebehaft in der Justizvollzugsanstalt Neuburg, nachdem vom Amtsgericht ... auf Antrag der Ausländerbehörde des Landkreises N vom gleichen Tag durch Beschluß gleichfalls vom 1. September 1983 unter Hinweis auf die vollziehbare Abschiebungsandrohung vom 27. August 1982 Entsprechendes angeordnet hatte. Unter dem 6. September 1983 beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht München mit Hinweis auf den vierten Asylantrag, die Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland durch einstweilige Anordnung zu untersagen. In dieser Antragsschrift teilte der Antragsteller mit, daß er seit drei Jahren mit einer deutschen Staatsangehörigen in S zusammenwohne. Sie seien seit einem Jahr verlobt und wollten heiraten. Mit Schreiben vom 8. September 1983 legte die Ausländerbehörde des Landkreises N den Asylantrag vom 30. Mai 1983 dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit der Bitte um "eilige gutachtliche Stellungnahme zu dem erneuten Asylbegehren" vor, weil man auch bei diesem Antrag um eine Beachtlichkeitsprüfung nicht herumkomme, aber aufgrund der rechtskräftigen Abschiebungsandrohung vom 27. August 1982 abzuschieben gedenke. Das Bundesamt antwortete mit Schreiben vom 29. September 1983, der neue Asylantrag sei "offensichtlich unbegründet". Die Voraussetzungen des "§ 51 Nr. 1 bis 3 VwVfG" lägen ebensowenig vor wie die des § 580 ZPO. Unter dem 6. Oktober 1983 teilte die Ausländerbehörde in N dem Kläger entsprechend mit, der neue Asylantrag sei unbeachtlich, deswegen könne mit einem erfolgreichen Abschluß des Asylverfahrens nicht gerechnet werden; das Abschiebeverfahren werde fortgesetzt. Den Antrag auf einstweilige Anordnung vom 6. September 1983 hatte das Verwaltungsgericht München inzwischen schon mit Beschluß vom 3. Oktober 1983 abgelehnt. Die dagegen unter dem 17. Oktober 1983 eingelegte Beschwerde wurde durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 8. November 1983 zurückgewiesen. Der Kläger wurde daraufhin am 27. November 1983 nach Indien abgeschoben. Am 21. Juli 1985 reiste der Kläger erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte unter der Angabe, er wohne derzeit bei einem Herrn P L D in O, mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 31. Juli 1985 an den Landrat des M-Kreises, eingegangen am 1. August 1985, zum fünften Mal die Anerkennung als Asylberechtigter. Die Prozeßbevollmächtigten hatte er durch Vollmacht vom 30. Juli 1985 (Gegenstandsbezeichnung "Asyl (Klage, Rechtsmittel, § 80 Abs. 5, 123 VwGO)") ermächtigt. Er stützte einen Antrag wiederum auf eine Mitgliedschaft in der Sikh-Khalistan-Bewegung. Mit Verfügung vom 3. Januar 1986 ordnete der Beklagte unter Bezugnahme auf § 13 AuslG die Abschiebung des Klägers an, der inzwischen in der Gemeinschaftsunterkunft "Hotel J" in ... E wohnte, nachdem die Ausländerbehörde des M-Kreises ihn dazu in der ihm erteilten Duldungsbescheinigung vom 13. August 1985 verpflichtet und seinen Aufenthalt auf das im Landkreis D liegende E und ... S im M-Kreis beschränkt hatte. Er sei, so wurde zur Begründung ausgeführt, gemäß § 12 AuslG ausreisepflichtig. Er sei nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung oder Duldung. Frühere Asylanträge seien sämtlich erfolglos gewesen. Der neuerlich gestellte (fünfte) Asylantrag sei unbeachtlich und gebe "keinen Anlaß zu einer erneuten Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylVfG, weil" -- wie näher ausgeführt -- "die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht" vorlägen. Mangels zu erwartender Verfolgungsmaßnahmen im Heimatland bestehe kein Grund zur Gewährung von Vollstreckungsschutz gemäß § 14 AuslG. Diese Verfügung wurde dem Kläger laut eigenem Empfangsbekenntnis am 6. Januar 1986 persönlich ausgehändigt. Sie veranlaßte den Kläger, entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung durch einen am 8. Januar 1986 bei der Ausländerbehörde eingegangenen Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 7. Januar 1986 Widerspruch mit dem Antrag einzulegen, die Vollstreckungsverfügung vom 3. Januar 1986 aufzuheben, den Asylantrag an das Bundesamt weiterzuleiten, dem Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens eine Duldung zu erteilen und für seine Entlassung aus der Abschiebehaft Sorge zu tragen. Einen Eilantrag des Klägers vom 7. Januar 1986, mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines oben bezeichneten Widerspruchs vom gleichen Tage beantragt worden war, war -- wenngleich der Kläger bereits am 8. Januar 1986 auf dem Luftweg nach Indien abgeschoben wurde --, erfolgreich. Das Verwaltungsgericht ordnete noch am 8. Januar 1986 -- Az.: IV H 20014/86 -- "die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen die ausländerrechtliche Verfügung vom 3. Januar 1986" und die Aufhebung der Vollziehung der Abschiebung an. Auf die Beschwerde des Beklagten bestätigte der erkennende Senat mit Beschluß vom 22. Januar 1986 -- 10 TH 170/86 -- im wesentlichen die erstinstanzliche Eilentscheidung, faßte jedoch den Tenor dahin, daß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsanordnung und die Aufhebung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung angeordnet wurden. Inhaltlich vertrat der erkennende Senat die Auffassung, daß eine Ausländerbehörde dann nicht sogleich eine Abschiebungsanordnung erlassen dürfe, sondern zunächst nach § 10 Abs. 2 AsylVfG die Abschiebung anzudrohen habe, wenn ein nach mehrfacher erfolgloser Asylantragstellung abgeschobener Ausländer nach erneuter Einreise einen weiteren Asylfolgeantrag mit Asylgründen stelle, die nach der früheren Abschiebung entstanden seien. Ein Antrag der Ausländerbehörde vom 17. Januar 1986 auf Aussetzung der Vollziehung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 8. Januar 1986 nach § 149 VwGO aufgrund der von der Ausländerbehörde gegen diesen Beschluß eingelegten Beschwerde -- Az.: VG Wiesbaden IV H 20039/86 -- wurde noch am gleichen Tage unter Hinweis auf eine mögliche Gefahrenlage des Klägers im Heimatland abgelehnt. Ein schon zuvor auf weiteren Antrag des Klägers an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 15. Januar 1986 mit dem Ziel der Rückgängigmachung der Abschiebung des Klägers hin eröffnetes Verfahren -- Az.: VG Wiesbaden IV G 20033/86 -- fand nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen (letzte am 11. Juni 1986 eingegangen) gemäß § 161 Abs. 2 VwGO seinen Abschluß. In gleicher Weise endete ein von dem Bevollmächtigten des Klägers am 21. Januar 1986 anhängig gemachtes Vollstreckungsverfahren gegen die Ausländerbehörde mit dem Ziel der Durchsetzung der sich aus dem Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. Januar 1986 ergebenden Verpflichtungen des Klägers -- Az.: VG Wiesbaden IV M 20059/86 --. Am 31. März 1986 wurde der Kläger wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückgeführt. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. Januar 1986, eingegangen am folgenden Tage, hat der damals noch in Indien befindliche Kläger gegen die Verfügung des Beklagten vom 3. Januar 1986 schließlich auch Klage erhoben. Zur Begründung derselben hat er zunächst deren Zulässigkeit betont. Diese ergebe sich aus dem verwaltungsgerichtlichen Beschluß vom 8. Januar 1986, ferner daraus, daß in der Rechtsmittelbelehrung der streitigen Verfügung vom 3. Januar 1986 der Hinweis enthalten gewesen sei, Widerspruch und Anfechtungsklage hätten keine aufschiebende Wirkung. Deswegen sei die Klage geboten und sinnvoll gewesen. Zur Begründung hat der Kläger weiterhin dasselbe vorgetragen wie in dem durch Beschwerdeentscheidung des erkennenden Senats vom 22. Januar 1986 beendeten Eilverfahren. Seine zwangsweise Abschiebung sei zu Unrecht angeordnet worden. Ihm stehe ein Aufenthaltsrecht als politisch Verfolgter zu. Sein Verfolgungsschicksal sei vor dem Hintergrund der turbulenten Ereignisse des Jahres 1984 im Punjab zu sehen. Dieses habe zu seinem Asylantrag vom 31. Juli 1985 geführt. Er sei, wie im Asylantrag ausgeführt, als politisch Verfolgter anzusehen, namentlich wegen des Umstandes, daß er Verfolgung seitens der staatlichen Behörden erlitten habe, weil Mitglieder seiner Familie den Angehörigen eines der Mörder von Frau Indira Gandhi Schutz gewährt hätten. In seinem Haus seien fremde, ohne sein Wissen dort versteckte Waffen gefunden worden. Man habe ihn verhaftet und er sei nur gegen eine Kaution von 20.000 Rupien vorläufig freigelassen worden. Die Eltern hätten ihm mit Schmiergeldern den Fluchtweg über den Flughafen von Neu Delhi eröffnet. Er habe sich hier straffrei verhalten. Der Beklagte habe eigenmächtig über den Asylantrag befunden. Vor Ergehen der streitigen Verfügung habe man ihn nicht zu diesen Umständen gehört. Der Kläger hat beantragt, "der Beklagte wird verurteilt, 1. seine Vollstreckungsverfügung vom 3. Januar 1986 -- zugestellt am 3. Januar 1986 -- Az.: 32.35-133 A/Bu aufzuheben; 2. den Asylantrag des Klägers vom 31. Juli 1985 zur Bescheidung an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Zirndorf weiterzuleiten; 3. dem Kläger Duldung und Aufenthalt für die Dauer des Asylverfahrens zu gewähren." Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung vorgetragen, die Klage sei mangels Durchführung des erforderlichen Widerspruchsverfahrens unzulässig. Mit Schriftsatz vom 11. September 1986, eingegangen am 15. September 1986, hat der Kläger auf Anfrage des Verwaltungsgerichts die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat keine entsprechende Erklärung abgegeben. Er hat lediglich erneut darauf verwiesen, daß die Klage mangels Bescheidung des Widerspruchs durch die Widerspruchsbehörde unzulässig sei. Mit Gerichtsbescheid vom 27. Februar 1987 -- Az.: IV E 20076/86 -- hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klage abgewiesen. Zur Begründung seines Gerichtsbescheids hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das Klageverfahren habe sich in Wirklichkeit nicht erledigt, weswegen der Beklagte zu Recht eine Erledigungserklärung verweigert habe. In einem solchen Fall sei die Klage zumindest als unbegründet, wenn nicht sogar als unzulässig abzuweisen, wenn sie sich jedenfalls nicht als begründet erweise. Ein erledigendes Ereignis sei weder vom Kläger dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Eine durchgeführte Abschiebung erledige Rechtsbehelfe nicht, die sich gegen die Anordnung der Abschiebung bzw. die Abschiebung selbst richteten, abgesehen davon, daß hier bereits die zeitliche Reihenfolge einer späteren Erledigung widerspreche. Auch eine etwaige zwischenzeitliche Rückkehr des Klägers führe wegen der Aufenthaltserlaubnissperre gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG nicht zu einer Erledigung des Rechtsstreits über die Berechtigung der Abschiebung. Schließlich habe sich das Klageverfahren auch nicht infolge der gesetzlichen Bestimmung des § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG erledigt. Die Ausländerbehörde habe nämlich eine Abschiebungsanordnung gemäß § 13 AuslG, mithin eine "klassische" ausländerrechtliche Verfügung erlassen wollen, obwohl sie dies nicht habe tun dürfen, sondern wegen der Asylbewerbereigenschaft des Klägers nur eine solche nach einer Abschiebungsandrohung gemäß § 10 Abs. 2 AsylVfG habe erlassen können. Nach alledem komme es darauf an, ob die unerledigte Klage zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zulässig und begründet gewesen sei. Die Klage sei von Anfang an unzulässig gewesen. Der Kläger habe gemäß § 68 Abs. 1 VwGO zunächst den Ausgang des bereits eingeleiteten Widerspruchsverfahrens abwarten müssen. Zum einen greife § 10 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG nicht ein. Denn die Ausländerbehörde des Beklagten habe gerade keinen Bescheid nach § 10 Abs. 2 AsylVfG erlassen. Gegenteiliges ergebe sich weder aus Tenor noch Gründen oder Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Bescheides. Die Rechtsmittelbelehrung weise auf den Widerspruch als statthaften Rechtsbehelf hin. Soweit die Rechtsbehelfsbelehrung Hinweise auf ein beim Verwaltungsgericht Wiesbaden einzuleitendes Eilverfahren enthalte, sei auch dies zutreffend. Die Zuständigkeit ergebe sich aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. § 5 a HessAGVwGO, wonach unter anderem für Streitigkeiten wegen Verwaltungsakten der Ausländerbehörde gegen Asylbewerber das Verwaltungsgericht Wiesbaden zuständig gewesen sei, weil ungeachtet des Umstands, daß der Beklagte den gestellten Asylantrag für derart unbeachtlich gehalten habe, daß er noch nicht einmal ein Vorgehen nach § 10 AsylVfG für erforderlich erachtet habe, der Kläger jedenfalls "Asylbewerber" gewesen sei. Auch die Voraussetzungen des § 75 VwGO hätten bei Klageerhebung nicht vorgelegen. Ob sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätten vorliegen können, sei ohne Belang, da der anwaltlich vertretene Kläger weder entsprechende Anträge gestellt noch zu erkennen gegeben habe, daß ihm an einer solchen Entscheidung des Gerichts gelegen gewesen sei, zumal die Erledigungserklärung ohne jede Einschränkung abgegeben worden sei. Zu einem anderen Ergebnis führe auch nicht der Gedanke des sogenannten "Meistbegünstigungsgrundsatzes" (vgl. Kopp, a.a.O., vor § 124 Rdnr. 22 ff.; OVG Koblenz, DÖV 176, 823 = AS 14, 252 ff.; vgl. auch GKAsylVfG, § 10 Rdnr. 285), wonach eine unkorrekte Entscheidungsform nicht zum Verlust des richtigen Rechtsmittels führen dürfe. Ob eine Ausländerbehörde die Voraussetzungen einer Eingriffsnorm (hier des § 13 AuslG) annehme und einen Bescheid erlasse, gegen den kein Widerspruch, sondern eine Klage zulässig sei, oder sich auf die Voraussetzungen einer anderen Norm stütze, als deren Folge (nur) der Widerspruch statthaft sei, könne nicht mit der dem Meistbegünstigungsgrundsatz zugrundeliegenden Fallgestaltung verglichen werden. Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Gerichtsbescheids seien erfüllt. § 1 Abs. 3 EntlG stehe dem nicht entgegen. Soweit nämlich § 32 Abs. 1 AsylVfG bestimme, daß gegen das Endurteil des Verwaltungsgerichts in Rechtsstreitigkeiten "nach diesem Gesetz" (Asylverfahrensgesetz) den Beteiligten die Berufung nur zustehe, wenn sie zugelassen werde, gelte dies nicht für das hier vorliegende Klageverfahren. Wie bereits dargelegt, handele es sich vorliegend um eine Rechtsstreitigkeit ausschließlich nach dem Ausländergesetz und nicht nach dem Asylverfahrensgesetz. Gemäß § 8 Abs. 1 GKG erscheine es sachgerecht, keine Gerichtskosten zu erheben. Es lasse sich nicht ausschließen, daß der Kläger, der bereits zutreffenderweise Widerspruch eingelegt habe, ausschließlich wegen der im erstinstanzlichen Eilverfahrensbeschluß enthaltenen Tenorierung "....der noch zu erhebenden Klage gegen die ausländerrechtliche Verfügung vom 3. Januar 1986...." zur Klageerhebung veranlaßt worden sei. Mit Bescheid vom 5. März 1987 wies der Regierungspräsident in D den Widerspruch des Klägers vom 7. Januar 1986 gegen die Verfügung der Ausländerbehörde vom 3. Januar 1986 zurück. Zu dem Asylantrag führte der Regierungspräsident aus, er sei unbeachtlich und deswegen nicht weiterzuleiten. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. April 1987 am 8. April 1987 eine weitere Klage erhoben, die erneut auf Aufhebung der Verfügung vom 3. Januar 1986, ferner aber auch des Widerspruchsbescheids, außerdem auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser beiden Verwaltungsakte sowie der Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Ersatz des Schadens aus dem Vollzug der streitigen Verfügung zielte. Diese Klage wurde zunächst unter anderem mit Hinweis auf die Rechtshängigkeit des vorliegenden Berufungsverfahrens durch Vorbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. August 1987 als insgesamt unzulässig abgewiesen. Nach Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung ist diese Klage dann durch Urteil vom 27. Oktober 1987 -- IX E 20865/87 -- als offensichtlich unzulässig abgewiesen worden mit dem Bemerken, daß aus diesem Grunde gemäß § 32 Abs. 6 AsylVfG die Berufung ausgeschlossen sei und mithin auch nach § 32 Abs. 8 AsylVfG keine Revision stattfinde. Gegen den seinen Prozeßbevollmächtigten am 10. März 1987 zugestellten Gerichtsbescheid vom 27. Februar 1987 hingegen hatte der Kläger bereits mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 2. April 1987 am folgenden Tage Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt der Kläger vor, aus einem dem Gericht vorgelegten Brief eines Rechtsanwalts G aus Indien und dem beigefügten Foto ergebe sich, daß der Kläger in Indien verhaftet gewesen sei. Das Bild sei am 22. Juni 1984 von einem Reporter der indischen Zeitung L ... im T ... nahe von J in Indien aufgenommen worden, nachdem der Kläger von seinem Haus nach J gebracht worden sei. Die Verhaftung habe "anläßlich der Geschehnisse um den Goldenen Tempel" in A "und den Unruhen danach" stattgefunden. Auf dem Dach des klägerischen Hauses habe die Polizei Gewehre gefunden, die andere Leute dorthin gebracht hätten, um dem Antragsteller zu schaden. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Februar 1987 aufzuheben und der Klage in vollem Umfang stattzugeben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den Inhalt der Akten der Ausländerbehörde und die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids. Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der Beiakten Bezug genommen. Dem Senat liegen vor und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden drei Bände Akten der Ausländerbehörde betreffend den Kläger, ferner vier Bände Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, betreffend die dortigen Verfahren des Klägers mit den Aktenzeichen IV H 20039/86, IV G 20033/86, IV M 20059/86 sowie IV H 20014/86, ferner ein Band Unterlagen, betreffend die allgemeine Lage der Sikhs und der Khalistan-Bewegung in Indien, auf welche die Beteiligten am Verfahren bereits vor der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind, nämlich: 1. 19.09.1980 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 2. 20.01.1981 Auswärtiges Amt an VG Neustadt 3. 04.06.1981 Südasien-Institut an VG Stuttgart 4. 03.09.1981 Protokoll des VG Stuttgart (Dr. Jagjit 5. 24.11.1981 Auswärtiges Amt an BMdJ 6. 11.05.1982 Auswärtiges Amt an BMdJ 7. 04.06.1982 Südasien-Institut an VG Stuttgart 8. 29.06.1982 Protokoll des VG Wiesbaden (Dr. Jagjit 9. 20.09.1982 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 10. 30.10.1982 Dr. Sarma Marla an VG Ansbach 11. 09.06.1983 Dr. Venzky an VG Ansbach 12. 21.06.1983 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 13. 15.11.1983 FAZ: "Den von den Menschen verfälschten 14. 24.01.1984 Auswärtiges Amt an BMdJ 15. 16.04.1984 Der Spiegel: "Mutter Erde lechzt nach 16. 06.06.1984 Südasien-Institut an Bayer. VGH mit 17. 23.07.1984 Auswärtiges Amt an Bundesamt 18. 13.08.1984 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 19. 20.08.1984 Auswärtiges Amt an VG Köln 20. 29.08.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 21. 11.10.1984 Auswärtiges Amt an Bundesamt 22. 08.11.1984 Auswärtiges Amt an Bundesamt 23. 23.01.1985 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland 24. 12.03.1985 Auswärtiges Amt an OVG Münster 25. 04.04.1985 Südasien-Institut an Hess. VGH 26. 12.04.1985 SZ: "Regierung Gandhi kommt den Sikhs 27. 01.07.1985 Der Spiegel: "SIKHS -- Separate Rasse" 28. 26.07.1985 FAZ: "Viel Beifall für Rajiv Gandhi" 29. 12.08.1985 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 30. 29.08.1985 FR: "Ein neuer Name steht auf der 31. 07.01.1985 FAZ: "Terror extremistischer Sikhs Punjab" 32. 13.01.1986 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 33. 21.01.1986 ALL INDIA RADIO AFP vom 20.01.1986 nach Tempel ..." 34. 17.02.1986 Südasien-Institut an Hess. VGH 35. 06.03.1986 Sachverständige Dr. Gräfin Bernstorff vor 36. 25.06.1986 FR: "Im Punjab steht Rajiv Gandhi vor der 37. 01.07.1986 Auswärtiges Amt an VG Minden 38. 02.07.1986 FAZ: "Abhauen oder Tod droht das Kommando 39. 14.07.1968 FR: "Shivas Armee marschiert" 40. 17.07.1986 Dr.Venzky vor dem VG Köln (Anl. z. 41. 18.07.1986 amnesty international an OVG Münster 42. 04.08.1986 Institut f. Auslandsbeziehungen an VG 43. 13.08.1986 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 44. 27.08.1986 Auswärtiges Amt an VG Koblenz 45. 15.03.1987 Auswärtiges Amt : Lagebericht Indien 46. 17.03.1987 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 47. 12.05.1987 The Guardian: "Gandhi pressed to impose 48. 13.05.1987 FAZ: "Der Punjab jetzt Neu-Delhi 49. 13.05.1987 SZ: "Delhi schickt Truppen in den Punjab" 50. 13.03.1987 ALL INDIA RADIO HS vom 12.05.1987 nach Monitor-Dienst: "Punjab erneut der indischen Zentralregierung unterstellt" 51. 13.05.1987 The Guardian: "Punjab calls in troops as final assault is prepared" 52. 14.05.1987 NZZ: "Politischer Scherbenhaufen im Pandschab" 53. 14.05.1987 ALL INDIA RADIO HS vom 13.05.1987 nach Monitor-Dienst: "Verhaftungen u. verstärkte Sicherheitsmaßnahmen im Punjab" 54. 14.05.198 SZ: "Massenverhaftungen bei Razzien im Punjab" 55. 14.05.198 FR: "Verhaftungswelle in Punjab" 56. 15.05.198 NZZ: "Verhaftung von Sikhs im Pandschab" 57. 15.05.1987 India Weekly: "Askalis reject need for President's rule in Punjab".... 58. 18.05.1987 ALL INDIA RADIO HS vom 15.05.1987 nach Monitor-Dienst: "Weitere Verhaftungen im Punjab" 59. 19.06.1987 FAZ: "Indische Oppositionsparteien in Haryana in Führung" 60. 20.06.1987 FR: "Gandhis Kongreßpartei vernichtend geschlagen" 61. 22.06.1987 Der Spiegel: "Haben Sie die vielen Geier kreisen sehen?" 62. 26.06.1987 FAZ: "Indiens Polizei wieder im Tempelbezirk" 63. 30.06.1987 Auswärtiges Amt: Lagebericht Indien 64. 09.07.1987 FR: "Gewaltakte nach Massenmord" 65. 09.07.1987 FAZ: "Generalstreik in Nordindien" 66. 11.07.1987 FAZ: "Sikh-Extremisten ermorden ehemaligen Minister des Punjab" 67. 25.07.1987 FAZ. "Korruptionsfälle und der heiße Sommer wecken Sehnsucht nach dem Sturm" 68. 28.07.1987 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 69. 28.07.1987 Auswärtiges Amt an Bundesamt 70. 01.08.1987 FAZ: "Zusammenstöße zwischen Polizei und Demonstranten in Indien" 71. 02.08.1987 NDR-Sendemanuskript (WELTSPIEGEL): "Terror in Punjab -- Rajiv Gandhis Umgang mit der Macht" 72. 04.08.1987 NZZ: "Neue Bluttat extremistischer Sikhs..." 73. 08.08.1987 FR: "Wieder Blutbad in Punjab" 74. 09.08.1987 NZZ: "Zahlreiche Tote bei einem Massaker..." 75. 10.08.1987 SZ: "Sikh-Bürgermeister ermordet" 76. 10.-24. Der Spiegel (Nrn. 33-35): "Unsere Völker Aug.1987 sind verrückt geworden" 77. 25.08.1987 SZ: "Ein Land -- regiert nur noch vom Haß" 78. 05.08.1987 The Guardian: "Congress- I killing" 79. 09.09.1987 FR: "Gandhi greift in Partei durch" 80. 10.09.1987 FAZ: "Sikh-Priester fordern, Befreiung aus der Sklaverei," 81. 11.09.1987 The Guardian: "Rebel leader shot" 82. 17.09.1987 FAZ: "Der tägliche Totentanz im Punjab" 83. 19.10.1987 amnesty international an Hess. VGH 84. 20.10.1987 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 85. 22.10.1987 Sitzungsniederschrift Hess. VGH 86. 18.12.1987 DIE ZEIT: "Der Kampf für Khalistan" 87. 11.01.1988 FR: "Im Goldenen Tempel sitzen andere Gläubige" 88. 15.01.1988 Auswärtiges Amt: Lagebericht Indien 89. 22.02.1988 FR: "Sikhs ermordeten 30 Menschen" 90. 14.03.1988 FAZ: "Gandhi und der Punjab: Eine `unmoralische' Entscheidung?" 91. 18.03.1988 FR: "Die Hochpriester predigen den Terror" 92. 21.03.1988 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 93. 05.04.1988 FAZ: "Indien schließt Grenze zu Pakistan" 94. 06.04.1988 FAZ: "Mitglied der indischen Kongreßpartei ermordet" 95. 19.04.1988 FAZ: "Indien beschuldigt Pakistan" 96. 06.05.1988 FAZ: "Ratlos im Punjab" 97. 11.05.1988 FAZ: "Nur wer zuletzt schießt, überlebt im Punjab" 98. 13.05.1988 FAZ: "Kommandotruppen dringen in Sikh-Heiligtum ein" 99. 17.05.1988 FR: "Trügerische Ruhe vor dem Goldenen Tempel" 100 18.05.1988 FAZ: "Indiens Schwarze Katzen belagern den Goldenen Tempel in Amritsar" 101 19.05.1988 FAZ: "Sikh-Rebellen in Amritsar geben auf" 102 20.06.1988 FAZ: 24 Tote bei Terroranschlägen in 2.8 Indien 103 14.07.1988 Auswärtiges Amt an VG Köln 104 25.07.1988 Dr. Gräfin Bernstorff an VG Ansbach (Lage im Punjab, neuere Gesetzgebung) 105 10.08.1988 FR: "Indische Polizei mordet" 106 August amnesty international: "INDIA, A REVIEW OF 1988 HUMAN RIGHTS VIOLATIONS" 107 11.08.1988 Dr. Hellmann-Rajanayagam an Hess. VGH 108 13.09.1988 Dr. Citha D. Maaß an VG Ansbach 109 13.09.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 110 15.09.1988 Auswärtiges Amt an VG Köln 111 24.09.1988 FAZ: Pakistan, Afghanistan und Indien nach dem Tod von Zia-ul-Haq 112 2 Sept. Veena Kade-Luthra: Sikh ut Deus in: 1988 Kursbuch 93 "Glauben", Berlin 113 11.10.1988 Auswärtiges Amt: Lagebericht 114 12.10.1988 FR: Indischer Politiker ermordet 115 24.10.1988 FR: Rajiv Gandhi auf dem Weg nach unten 116 04.01.1989 FR: Sikh-Führer von Soldaten erschossen 117 07.01.1989 FAZ: Indira Gandhis Mörder hingerichtet 118 09.01.1989 FR: Morde nach den Hinrichtungen 119 25.01.1989 FAZ: "Schwarzer Sonntag" in Tamil Nadu 120 16.02.1989 Auswärtiges Amt an VG Köln 121 08.03.1989 FR: Indien läßt Sikhs frei 122 28.03.1989 FR: Die große Wut nach dem Donner 123 17.04.1989 Auswärtiges Amt: Lagebericht 124 26.06.1989 FAZ: Sikhs töten 26 Menschen 125 19.07.1989 amnesty international: INDIA, SOME RECENT REPORTS OF "DISAPPEARANCES" mit Übersetzung vom 13.01.1990 126 19.10.1989 Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien (Stand: 15.10.1989) 127 28.11.1989 FR: Indien, gründlich verändert 128 30.11.1989 FR: Gandhis Regierung tritt zurück 129 02.12.1989 FAZ: V.P. Singh wird Premierminister in Indien 130 08.12.1989 FR: Indien bekämpft Korruption 131 08.12.1989 FAZ: Erste Maßnahmen gegen Korruption in Indien 132 16.12.1989 FR: Indischer Politiker von Sikhs ermordet 133 25.01.1990 FR: Venzky: Tod im Punjab 134 21.03.1990 Auswärtiges Amt an Hess. VGH