Beschluss
10 TH 1222/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0707.10TH1222.87.0A
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Entscheidungsgründe
I. Nachdem der Antragsteller nach zwei erfolglosen Asylverfahren Anfang des Jahres 1984 in seine indische Heimat zurückgekehrt war, verließ er am 17. Juli 1985 Indien erneut und reiste auf dem Luftwege über Frankreich am 21. Juli 1985 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26. Juli 1985 stellte er den zweiten Asylfolgeantrag. Diesen Antrag begründete er ausschließlich mit den Verhältnissen der Sikhs bzw. der Anhänger der Khalistan Bewegung und verwies dabei insbesondere auf die Erstürmung des Goldenen Tempels in Amritsar im Jahre 1984. Am Ende des Antragsschriftsatzes, der ansonsten keine den Antragsteller persönlich betreffenden Angaben enthält, ist ausgeführt: Es wird auf den persönlichen Sachvortrag des Antragstellers im Erstverfahren verwiesen. Desweiteren werden personenbezogene Asylgründe schriftlich nachgereicht werden, ebenso weitere personenbezogene Beweismittel. Bei seiner Anhörung am 02. August 1985 bezog sich der Antragsteller auf die Ausführungen seines Verfahrensbevollmächtigten. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19. Dezember 1985, bei der Behörde eingegangen am 23. Dezember 1985, machte der Antragsteller Angaben über Aktivitäten, die er nach seiner Rückkehr im Jahre 1984 nach Indien für die Khalistan Bewegung ergriffen haben will, und berichtete weiterhin über angebliche Maßnahmen der indischen Polizei gegen seine Person sowie gegen seinen Vater, letztere mit dem Ziel, seinen - des Antragstellers - Aufenthalt in Indien zu erfahren. Der Antragsgegner wertete den Asylfolgeantrag des Antragstellers als unbeachtlich und führte in seiner Abschiebungsandrohung vom 04. Juni 1986 im wesentlichen aus, die Angaben des Antragstellers seien unglaubhaft. Gegen den ihm am 06. Juni 1986 zugestellten Bescheid erhob der Antragsteller am 10. Juni 1986 Klage und beantragte gleichzeitig die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Zur Begründung berief er sich erneut auf die allgemeinen Verhältnisse in Indien und eine Kollektivverfolgung der Sikhs und Anhänger der Khalistan-Bewegung. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag mit Beschluß vom 03. April 1987 statt, da die Ausländerbehörde die ihr vom Asylverfahrensgesetz zugebilligte Kompetenz überschritten habe, indem sie im wesentlichen überprüft habe, ob der neu vorgetragene Sachverhalt der Wahrheit entspreche; vielmehr reiche es aus, daß das neue Vorbringen allgemein geeignet erscheine, dem Folgeantrag zum Erfolg zu verhelfen. Die behauptete Änderung der Sachlage müsse so beschaffen sein, daß sich bei Unterstellung des neuen Vorbringens als wahr nunmehr gute Gründe für die behauptete Furcht vor politischer Verfolgung ergäben. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 19. Dezember 1985 erstmals in das Verfahren eingeführten persönlichen Gründe sind im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen und können somit dem neuerlichen Folgeantrag des Antragstellers nicht zur Beachtlichkeit verhelfen; der Antragsteller hat nämlich insoweit die Frist für die Geltendmachung einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nach Abschluß seines letzten vorangegangenen Asylverfahrens versäumt (§ 14 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG). Es reicht nämlich nicht aus, daß der Antragsteller, wie geschehen, fristgerecht eine allgemeine Änderung der Lage der Sikhs bzw. Anhänger der Khalistan-Bewegung in Indien geltend macht und später, ohne Beachtung der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG, die eigentlichen Gründe für seinen Asylfolgeantrag nachschiebt bzw. die Wiederaufnahmegründe quasi auswechselt. Die erstmals mit am 23. Dezember 1985 bei Gericht. eingegangenem Schriftsatz vom 19. Dezember 1985 behaupteten persönlichen Aktivitäten des Antragstellers vor seiner letzten Ausreise und die von daher gegen ihn bzw. seinen Vater ergriffenen polizeilichen Maßnahmen haben sich vor der Ausreise des Antragstellers (17. Juli 1985) ereignet und waren ihm nach seinen eigenen Angaben insgesamt in diesem Zeitpunkt bekannt. Von daher hätte der Antragsteller diese Gründe spätestens drei Monate nach seiner Wiedereinreise (21. Juli 1985), also bis zum 21. Oktober 1985, geltend machen müssen. Die erst mehr als zwei Monate später erfolgte Begründung ist somit verspätet und kann dem Folgeantrag des Antragstellers nicht zur Beachtlichkeit verhelfen (vgl. Kopp, VwVfG, 4. Aufl., Rdz. 38 zu § 51). Die im Asylfolgeantrag des Antragstellers vom 26. Juli 1985 erfolgte Begründung deutet auch in keiner Weise das im Schriftsatz vom 19. Dezember 1985 erstmals behauptete persönliche Schicksal des Antragstellers an, so daß auch nicht davon ausgegangen werden kann, der Vortrag im Schriftsatz vom 19. Dezember 1985 stelle lediglich eine Präzisierung bzw. weitere Glaubhaftmachung der rechtzeitig geltend gemachten Antragsgründe dar. In dem genannten Folgeantrag hat der Antragsteller bezüglich der persönlichen Asylgründe vielmehr ausdrücklich auf seinen Vortrag im Erstverfahren verwiesen und angekündigt, er werde weitere personenbezogene Gründe ebenso wie weitere personenbezogene Beweismittel schriftlich nachreichen. Das ist jedoch innerhalb der Antragsfrist, wie oben dargestellt, nicht geschehen. Auch die im Rahmen der Anhörung am 02. August 1985 vom Antragsgegner gegebene Gelegenheit, seine nunmehr behaupteten persönlichen Gründe innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG anzugeben, nutzte der Antragsteller nicht. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 14 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG auch auf diejenigen Fälle, in denen, wie hier, eine Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG geltend gemacht wird. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundlegenden Beschluß vom 25. Februar 1981 (BVerfGE 56, 216 ) bereits anerkannt, daß der Gesetzgeber für das Asylrecht jede Regelung treffen darf, die der Bedeutung des Asylrechts gerecht wird und eine zuverlässige und sachgerechte Prüfung von Asylgesuchen ermöglicht. Danach ist es grundsätzlich der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, welche Verfahrensart er dafür vorsieht und welche Behörden er damit beauftragt. Auf der Grundlage der alten gesetzlichen Regelung (§ 38 des Ausländergesetzes i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 25. Juli 1978, BGBI. I S. 1108) hat das Bundesverfassungsgericht dazu weiter ausgeführt: Die gesetzliche Gestaltungsfreiheit. findet ihre Grenze in der speziellen Grundrechtsnorm des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Deren Reichweite ist nach der Aufgabe der Asylrechtsgarantie zu bestimmen, die politisch Verfolgten Schutz vor der Zugriffsmöglichkeit des Verfolgerstaates sichern soll. Dieser Gewährleistung genügt eine Verfahrensregelung, die geeignet ist, dem Grundrecht des asylsuchenden Verfolgten zur Geltung zu helfen. Die nähere Ausgestaltung diesen Verfahrensregelung einschließlich der Entscheidung, welche Behörde dafür zuständig sein soll, obliegt dem Gesetzgeber. Da es der humanitären Zielsetzung des Asylrechts entspricht, dem Asylbewerber möglichst schnell Klarheit über seine Asylberechtigung zu verschaffen, wäre es grundsätzlich mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 vereinbar, für bestimmte Fallgruppen eindeutig aussichtsloser Asylanträge durch Gesetz die Zuständigkeit zur Prüfung und Entscheidung den Ausländerbehörden zu übertragen und diese zu ermächtigen, bei der Ablehnung eines derartigen Asylbegehrens zugleich aufenthaltsbeendende Anordnungen zu erlassen. Auf dieser Grundlage hat der Senat auch insoweit keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen die Anwendung des § 14 Abs. 1 AsylVfG als dort auch für die Fälle des § 51 Abs. 1 Ziff. 1 VwVfG auf § 51 Abs, 3 VwVfG verwiesen wird (zum gegenteiligen Meinungsstand vgl. Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz Rdz. 162 zu § 14 m.w.N.). Gegen die dort dargestellten Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der genannten Norm spricht auch, daß im Rahmen der der Ausländerbehörde obliegenden Überprüfung von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 14 Abs. 1 AuslG auch solche Umstände zu berücksichtigen sind, die im vorausgegangenen Verfahren wegen einer Präklusion der materiell-rechtlichen Asylgründe durch die Versäumung der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG sachlich nicht geprüft worden sind (so auch Gesamtkommentar, a.a.O., Rdz. 158). Im übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senates, daß, wer sich als politisch Verfolgter dem Schutz der Bundesrepublik unterstellen will, die Verfahrensordnung des Asylverfahrensgesetzes nicht eigenmächtig abändern und seine Anerkennung als Asylberechtigter unter anderem als den gesetzlich vorgegebenen Verfahrensvoraussetzungen nicht anstreben darf (vgl. Beschluß des erk. Sen. v. 8. Oktober 1986 - 10 UE 1246/86 -). Auch wenn man die Anwendung des § 51 Abs. 3 VwVfG entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 1 AsylVfG auf den Fall des Antragstellers verneinen würde, wäre der Beschwerde stattzugeben, denn das Verwaltungsgericht geht zu Unrecht davon aus, die Ausländerbehörde des Antragsgegners habe die ihr durch § 14 Abs. 1 AsylVfG eingeräumte Prüfungskompetenz überschritten und eine materielle Prüfung (der Wahrheit) der Angaben des Klägers vorgenommen. Da bei der gerichtlichen Überprüfung einer Abschiebungsandrohung nach § 14 Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 10 Abs. Z AsylVfG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ebenso wie bei einer Abschiebungsandrohung nach Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet auf den Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist und es für die Beachtlichkeit eines Folgeantrages nur darauf ankommt, daß die formellen Antragserfordernisse des § 51 Abs. 2 und 3 erfüllt und die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Ziff. 1 VwVfG schlüssig vorgetragen sind (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluß vom 20. Juni 1984 - 10 TH 1560/84 -, EZAR 613 Nr. 13 = InfAuslR 1984, 253; Hess. VGH, Beschluß vom 28. August 1984 - 10 TH 2032/84 -, EZAR 224 Nr. 8), erweist sich die angegriffene Abschiebungsandrohung auch deswegen als offensichtlich rechtmäßig, weil der Antragsteller Gründe, aus denen sich eine Änderung der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten ergeben könnte (§ 51 Abs. 1 Ziff. 1 VwVfG), nicht schlüssig vorgetragen hat. Zur Schlüssigkeit gehört dabei, daß der Antragsteller einen in sich widerspruchsfreien Sachvortrag bringt, der, die Wahrheit seines Inhalts unterstellt, eine positive Einschätzung seines Asylbegehrens ermöglichen muß. Über die im angegriffenen Bescheid hinaus festgestellten Mängel in der Schlüssigkeit der Angaben des Antragstellers, welche sich der Senat zu eigen macht, erweist sich das Vorbringen des Antragstellers auch deshalb als unschlüssig, weil sich sein Vorbringen in dem Begründungsschriftsatz vom 19. Dezember 1985 gegenüber seinem Vorbringen im Asylantrag vom 26. Juli 1985 als völlig neuer Sachvortrag erweist. (Zur Frage der Differenzierung bei Umständen, die gleichermaßen die Schlüssigkeit wie auch die Glaubhaftigkeit des Vorbringens betreffen können, vgl. Gesamtkommentar, a.a.O., Rdz. 120). In seinem Asylantrag hat der Antragsteller, wie ausgeführt. lediglich auf die persönlichen Gründe seines Erstantrages verwiesen, indem er angegeben hatte, als Mitglied der Congress-Partei bis zu seiner Ausreise im August 1977 in Indien verfolgt worden zu sein. Sowohl diese Darstellung als auch die Angaben im zweiten Asylantrag des Antragstellers (18. Januar 1983) stellen jedenfalls einen völlig neuen Sachverhalt gegenüber dem dar, was der Antragsteller dann im Schriftsatz vom 19. Dezember 1985 vortragen läßt, da die dort aufgestellten Behauptungen bezüglich seines persönlichen Schicksals ausschließlich Ereignisse aus den Jahren 1984 und 1985 betreffen. Da der Antragsteller in keiner Weise plausibel gemacht hat, warum er die betreffenden Angaben nicht bereits bei seinem Asylantrag vom 26. Juli 1985, spätestens aber bei seiner persönlichen Anhörung am 2. August 1985 gemacht hat, widerlegt er damit sein eigenes Vorbringen, so daß es an der schlüssigen Behauptung der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Ziff. 1 VwVfG fehlt (vgl. auch Gemeinschaftskommentar, a.a.O., Rdz. 121). Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf verschiedene Presseberichte geltend macht, daß sich die Situation für die Sikhs in Indien in den Monaten vor seiner Ausreise dramatisch verschlechtert habe, hat er zumindest teilweise in zulässiger Form und fristgerecht eine nachträgliche Änderung der Sachlage hinsichtlich der Lebenssituation der Sikhs dargelegt. Der Senat vermag jedoch nicht der Ansicht des Antragstellers beizupflichten, Sikhs seien in der Vergangenheit einer asylrechtlich relevanten Kollektivverfolgung ausgesetzt gewesen und ihnen drohten bei einer Rückkehr in ihre Heimat. politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Der Senat hält es im Gegenteil für sehr unwahrscheinlich, daß der Antragsteller deshalb in seiner Heimat verfolgt werden wird, weil er der Religionsgemeinschaft. der Sikhs angehört und wie schon früher die Khalistan-Bewegung unterstützt. Insoweit sind für den Senat letztlich dieselben Überlegungen ausschlaggebend wie in den Urteilen vom 6. März 1986 - X OE 1119/81 - und vom 20. März 1986 - X OE 842!81 -. Das Vorbringen des Antragstellers läßt keine andere Beurteilung zu. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Ereignisse des Jahres 1984 seien als das größte und folgenschwerste Pogrom der jüngeren Zeitgeschichte anzusehen und als asylrechtlich relevante Kollektivverfolgung der Religionsgruppe der Sikhs einzuschätzen, vermag den Senat dieser Einschätzung nicht zuzustimmen. Auch wenn die indischen Ordnungskräfte zeitweilig untätig gewesen sind und das Militär erst spät eingesetzt worden ist, ist dies noch kein Beleg für eine dem indischen Staat zurechenbare Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit, denn das Ausmaß der damaligen Übergriffe bietet bei wirklichkeitsnaher Betrachtung der möglichen Effizienz staatlicher Sicherheitsmaßnahmen in Indien genügend Erklärungen dafür, daß den Sikhs nicht überall und sofort Hilfe geleistet worden ist. Die vom Antragsteller unter Berufung auf Zeitungsberichte aus den letzten Monaten dargestellten Äußerungen des indischen Ministerpräsidenten Radjiv Gandhi und des Polizeichefs des Bundesstaates Punjab verdeutlichen zwar einerseits das Fortbestehen von gefährlichen Spannungen zwischen Sikhs und Hindus und die jederzeitige Möglichkeit des Aufflammens neuer Massenauseinandersetzungen; sie belegen aber andererseits unmißverständlich die Bereitschaft des indischen Staates, erneuten Ausschreitungen vorzubeugen und erforderlichenfalls unnachsichtig gegen sie vorzugehen. Daß dabei offizielle indische Stellen gegenüber Sikhs allein wegen ihrer politischen Gesinnung und nicht mehr lediglich wegen ihrer vermuteten oder tatsächlichen Beteiligung an politisch motivierten Straftaten vorgehen, ist nicht ersichtlich, wie etwa die Aussage der sachverständigen Zeugin Dr. Gabriele Venzky vor dem Verwaltungsgericht Köln vom 17. Juli 1986 (Unterlage Nr. 72) belegt. Auch soweit der Antragsteller sich auf die bereits genannten Äußerungen des indischen Ministerpräsidenten Radjiv Gandhi aus Anlaß des indischen Unabhängigkeitstages beruft: "To destroy Sikh-Extremist" (zitiert nach International Herald Tribune vom 16. August 1986), verhilft das seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Das gilt bereits deswegen, weil der Antragsteller nicht zu der dort angesprochenen Gruppe der Sikh-Extremisten gehört, wie aufgrund der Angaben des Antragstellers in seinem Asylantrag feststeht. Auch die Äußerung des Polizeichefs des Bundesstaates Punjab -Julio Rebiro- der lt. International Herald Tribune den Sikhs öffentlich Rache geschworen haben soll, indem er ankündigte, daß die Polizei in Zukunft im Gegenzug für jeden getöteten Polizisten vier Sikhs umbringen werde, führt nicht zu der Annahme, daß in Zukunft eine dem indischen Staat zurechenbare, asylrelevante Kollektivverfolgung der Sikhs im Punjab einsetzen werde. Diese Äußerung wenn auch eines hohen Polizeioffiziers ist nämlich dem indischen Staat nicht zurechenbar, weil davon auszugehen ist, daß der indische Staat solche unrechtmäßige Überschreitungen polizeilicher Befugnisse ebensowenig in Zukunft dulden würde, wie in der Vergangenheit auch; so hat die Regierung z. B. auch bezüglich des Exzesses im Anschluß an die Ermordung von Indira Gandhi entsprechende Untersuchungen in die Wege geleitet (Süddeutsche Zeitung vom 12. April 1985, Nr. 53 der Unterlage). Soweit die indische Zentralregierung entsprechend ihrer am späten Abend des 11. Mai 1987 bekanntgegebenen Entschließung, die von der Akali-Dal gebildete Regierung unter dem Chefminister Surjit- Singh-Barnali abgesetzt, das Parlament entlassen und der Bundesstaat ihrer Direktverwaltung unterstellt hat (President's rule), sieht der Senat darin kein Anzeichen dafür, daß Sikhs nunmehr mit einer politisch motivierten Verfolgung durch den indischen Staat bzw. Organe des indischen Staates zu rechnen haben. Nach der vom Senat ausgewerteten Berichterstattung der nationalen und internationalen Presse hat es sich bei den von Ministerpräsident Radjiv Gandhi angeordneten Maßnahmen um überfällige, unvermeidliche Schritte zum Schutz von Leben und Eigentum Unbeteiligter und zur Aufrechterhaltung eines Mindestmaßes von Sicherheit und Ordnung gehandelt. Wobei die Presseberichte übereinstimmend davon ausgehen, daß die desolate Lage im Punjab, die sich nach den Presseberichten im Monat April 1987 noch beträchtlich verschlechtert hatte, im wesentlichen auf bewußte Destabilisierungskampagnen extremistischer Sikh-Fundamentalisten zurückgeht, welche überwiegend mit terroristischen Mitteln agieren. Nach Meldungen von All-Indian-Radio vom 12. Mai 1987 (zitiert nach Monitor-Dienst Asien - 8 - vom 13. Mai 1987) hat das Unionskabinett aufgrund eines Berichtes des Gouverneurs des Punjab - Siddhartha Shankar Ray - die Verhängung der President's rule für Punjab empfohlen und der Ministerpräsident - Radjiv Gandhi - war dem nachgekommen, da nach seiner Ansicht eine Situation entstanden war, in der die Regierung des Staates ihre Amtsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen der Verfassung nicht fortsetzen konnte. In einem ausführlichen Artikel vom 14. Mai 1987 führt die Neue Züricher Zeitung die Entwicklung auf mehrere Gründe zurück. Zum einen habe der regierende Akali-Dal nach mehreren Abspaltungen im Landtag in den letzten Monaten weiter an Boden verloren. Das wahre Machtzentrum habe sich immer offenkundiger vom Parteisekretariat in den Goldenen Tempel von Amritsar verlagert, wo der Vorsitzende des Akal-Takht, Darshaj Singh, sich als politischer Sprecher der Extremisten zu profilieren begonnen habe. Zum anderen hätten mehrere Mitglieder der Regierung Barnala, denen neben Korruption auch enge Kontakte zu mit Terroristen kooperierenden Extremisten nachgesagt. würden, die Verlängerung der Ende Mai zu Ende gehenden Amtszeit des Polizeichefs Julio Ribeiro zu hintertreiben versucht. Für Delhi sei jedoch das Verbleiben des integeren, in seinem Kampf gegen den Terrorismus kompromißlosen Polizeichefs eine unaufgebbare Bedingung. Der dritte in gesamtindischer Perspektive relevante Beweggrund für das Eingreifen Delhis sei die auf den 17. Juni angesetzte Landtagswahl in Haryana - einem der Nachbarstaaten des Punjab -. Die dortige Hindu-Mehrheit sei von den Verhältnissen im Punjab direkt berührt. Die Hauptschuld an der Entwicklung im Punjab, so die Neue Züricher Zeitung, treffe jedoch die Akalis selbst, und zwar sowohl in den Rängen der Regierungspartei als auch im oppositionellen United Akali-Dal sowie in weiteren Splittergruppen. Chefminister Barnala habe sich gegenüber korrupten und defätistischen Elementen in der eigenen Regierung zu tolerant gezeigt und nicht verhindert, daß seine Administration von Extremisten unterwandert werde. Andererseits hätten es die Regierungskritiker an eindeutigen Abgrenzungen nicht nur gegenüber den Terroristen, sondern auch gegenüber einer zunehmend politisch ambitiösen Priesterschaft fehlen lassen. Hinzu komme, daß dissidente Akali-Politiker wie der ehemalige Chefminister Prakash Singh Badal ihre Opposition ausschließlich um persönlicher Machtziele willen betrieben. Heute konzentriere sich die Hoffnung auf einen Neubeginn darauf, daß die Sicherheitskräfte nach Jahren der politischen Einflußnahme auf ihr Agieren grünes Licht für eine professionelle Ausübung ihrer Pflichten erhielten. Das Bild einer allgemeinen Anarchie, das der Gouverneur des Punjab, S. S. Ray, bei seinen Gesuchen um eine Intervention Delhis präsentiert habe, werde durch die Realität noch übertroffen. Allein im April 1987 seien bei Terroranschlägen fast 80 Personen ums Leben gekommen, und seit kurzem suchten die Terroristen mit Attentaten gegen Geschäfte, die Alkohol, Zigaretten oder Fleisch verkauften, sowie gegen Friseurläden und Barbiere religiöse Fundamentalismen anzuheizen (vgl. übereinstimmende Meldungen in The Guardian vom 12. Mai 1987, der FAZ vom 13. Mai 1987, der Süddeutschen Zeitung vom gleichen Tage sowie der Süddeutschen Zeitung und der Frankfurter Rundschau jeweils vom 14. Mai 1987). All Indian Radio (nach Monitor-Dienst-Asien - 5 - vom 14. Mai 1987) berichtete am 13. Mai 1987, daß der Gouverneur des Punjab - Ray - über Maßnahmen berichtet, die sicherstellen sollen, daß unschuldige Bürger nicht durch die Polizeimaßnahmen beeinträchtigt werden. U. a . sei eine einem Generalinspekteur der Polizei unterstellte Beschwerdekammer geplant, die sich mit den Beschwerde Unschuldiger gegen Belästigungen befassen solle. Die Bemühungen würden darauf gerichtet, Sicherheit für Leben Lind Eigentum zu schaffen und zu gewährleisten, daß jeder seiner Beschäftigung ohne Zögern und Angst nachgehen könne. Nach Berichten der gleichen Rundfunkanstalt. vom 15. Mai 1987 (zitiert nach Monitor- Dienst, Asien - 8 - vom 18. Mai 1987) habe die Polizei in den Verstecken der Terroristen eine große Menge an Waffen und Munition entdeckt. Nach einem Bericht der Neuen Züricher Zeitung vom 15. Mai 1987 hat die Polizei im Punjab bei einer Säuberungsaktion gegen extremistische Sikhs mehr als zweihundert Personen verhaftet. Darunter befinde sich auch der ehemalige Minister der gestürzten Akakali-Dal-Regierung, Prem Singh Chandumarya. Diesem werde die Einmischung in Sicherheitsangelegenheiten zugunsten militanter Sikhs zur Last gelegt. Nach alledem stellen sich die Maßnahmen und Anordnungen der indischen Zentralregierung, welche seit dem 11. Mai 1987 hinsichtlich des Punjab getroffen worden sind, als die legitime, von der Mehrheit des Unionsparlaments empfohlene Anwendung von Notstandsgesetzen zum Schutze einer ganzen Region vor einem immer mehr eskalierenden, überwiegend von Sikh-Extremisten ausgehenden Terror dar. Daß diese Maßnahmen und deren Notwendigkeit von den ehemaligen Mitgliedern der Akali-Regierung des Punjab politisch anders gewertet werde als z. B. von dem Innenminister der Zentralregierung in Delhi führt nicht zu einer asylrechtlichen Relevanz in der Bewertung der Vorgänge (vgl. India Weekly vom 15. Mai 1987). Danach hat der ehemalige Finanzminister des Punjab Balwant Singh die Notwendigkeit der Unterstellung des Punjab unter President's rule verneint und die Ansicht geäußert, die Akali-Regierung wäre in der Lage gewesen, über einige Monate hinweg wieder Gesetz und Ordnung im Lande herzustellen. Dagegen hat sich der Innenminister der Zentralregierung, Buta Singh, unter Hinweis auf die Veränderung in der Terrorszene, die durch die Überfälle auf die Geschäfte, welche Tabak und Alkohol verkaufen, sowie auf die Friseurgeschäfte und auf Morde, welche unter dem Vorwand der Durchführung sozialer Reformen begangen würden, für die Maßnahmen im Punjab ausgesprochen, da die örtlichen Kräfte die Verhältnisse nicht beherrscht hätten und die Extremisten bereits versucht hätten Parallelregierungen in den Gemeinden zu bilden. Angesichts der über 400 Todesopfer, welche der von den Sikh-Extremisten ausgehende Terror seit Beginn des Jahres 1987 im Punjab bereits gefordert hat, bestand für die Regierung des Ministerpräsidenten Radjiv Gandhi jedenfalls genügend Anlaß, mit Mitteln der Notstandsgesetze in die Situation im Punjab einzugreifen. Soweit für die Wahl des Zeitpunktes die Tatsache mitentscheidend gewesen sein sollte, daß im Juni 1987 in dem überwiegend von Hindus bewohnten Nachbarstaat des Punjab's - Haryana - Wahlen angesetzt sind, führt das zu keiner anderen Bewertung der Verhältnisse. Wenn sich die Zentralregierung veranlaßt sah, im Hinblick auf die nahenden Wahlen der dortigen Hindu-Mehrheit auch zu demonstrieren, daß sie nicht bereit ist, Leben und Freiheit der hinduistischen Bevölkerung schutzlos den Übergriffen extremistischer Sikhs preiszugeben, so mag sich das u. U. bei den Wahlen positiv für die Zentralregierung, insbesondere für die Congress-Partei, auswirken, stellt jedoch gleichwohl in erster Linie die Wahrnehmung von der Zentralregierung durch die indische Verfassung gebotenen Schutzmaßnahmen dar. Daß die Maßnahmen hauptsächlich aus diesen Gründen und nicht in erster Linie im Hinblick auf Wahlen - also um politischer Vorteile für die Regierung des Ministerpräsidenten Radjiv Gandhi willen - durchgeführt worden sind, ergibt sich auch daraus , daß die jüngsten Ereignisse sich nach übereinstimmender Meinung der Kommentatoren als schwere innenpolitische Niederlage für den Ministerpräsidenten Radjiv Gandhi darstellen (vgl. FAZ vom 13. Mai 1987, Süddeutsche Zeitung vom 13. Mai 1987; The Guardian vom 13. Mai 1987; Neue Züricher Zeitung vom 14. Mai 1987. Das Ergebnis der Wahl vom 17. Juni 1987 in Haryana, welches für die Partei des Ministerpräsidenten Gandhi verheerende Verluste gebracht hat, bestätigt diese Einschätzung eindrucksvoll. Der Senat war auch nicht gehalten, etwa durch Einholung eines Gutachtens des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg oder einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes weitere Beweise zu erheben, da angesichts des Umfanges der dem Gericht vorliegenden Mediendokumente die tatsächlichen Vorgänge in Indien ebenso wie die Art der Durchführung und die politischen Hintergründe ausreichend geklärt sind und sich für eine andere Bewertung der Situation in den ausgewerteten Unterlagen kein tragfähiger Hinweis finden läßt. Da es insgesamt an einem schlüssigen Asylvorbringen des Antragstellers fehlt, stehen der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung auch keine allgemeinen Abschiebungshindernisse (§ 14 AuslG) entgegen, ohne daß es darauf ankommt, die einzelnen vom Antragsteller vorgebrachten Gründe auch insofern zu untersuchen. Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.