Urteil
12 UE 482/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:1112.12UE482.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Januar 1987 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. August 1986 ist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO). Da der Tag des Ablaufs der einmonatigen Frist zur Einlegung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO), der 15. Februar 1987, ein Sonntag war, ist die am folgenden Montag eingegangene Berufung rechtzeitig eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung auch zugelassen (§ 32 Abs. 1 AsylVfG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Verfügung des Beklagten vom 6. November 1985, mit der der Asylfolgeantrag des Klägers vom 26. März 1985 gemäß § 14 Abs. 1 AsylVfG als unbeachtlich gewertet und der Kläger zur Ausreise innerhalb von 14 Tagen, spätestens aber bis zum 30. November 1985 aufgefordert und ihm für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung angedroht wurde, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO); der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Asylantrag des Klägers vom 26. März 1985 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weiterzuleiten, denn er hat diesen zutreffend als unbeachtlichen Folgeantrag gewertet (§§ 8 Abs. 5 Satz 1, 14 Abs. 1 AsylVfG). Die daraufhin auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 AsylVfG ergangene Verfügung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtete Antrag des Klägers vom 26. März 1985 ist - auch unter Berücksichtigung des § 43 a AsylVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 869) - ein Folgeantrag im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylVfG, weil er nach rechtskräftiger Ablehnung des am 6. Mai 1980 gestellten ersten Asylantrags durch Vorbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. Juni 1984 (I/1 E 8068/81) gestellt wurde. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Abschiebungsandrohung nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG ist ebenso wie bei einer Abschiebungsandrohung nach § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG hinsichtlich der asylrechtlichen Voraussetzungen auf den Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung abzustellen (ständige Rechtsprechung des Hess. VGH, zum Eilverfahren vgl. 28.08.1984 - 10 TH 2032/84 -, EZAR 224 Nr. 8; 12.10.1987 - 12 TH 1528/87 -). Dabei kommt es für die Beachtlichkeit eines Folgeantrags nur darauf an, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG schlüssig vorgetragen sind (Hess. VGH, 28.08.1984, a.a.O.). Allerdings genügt es hierfür nicht, daß das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes bloß behauptet wird; das Vorbringen muß vielmehr substantiiert sein, d. h. es darf insbesondere nicht in sich widersprüchlich oder mit allgemein bekannten Tatsachen unvereinbar sein (Hess. VGH, 12.10.1987 - 12 TH 1528/87 -). Dies bedeutet, daß insbesondere eine nachträgliche Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorgetragen sein muß (vgl. BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 33.90 -, 23.06.1987 - 9 C 251.86 -, BVerwGE 77, 323 = EZAR 224 Nr. 16 = DVBl. 1987, 1120), damit überhaupt eine andere Entscheidung zugunsten des Asylbewerbers möglich erscheint; jedoch darf die Ausländerbehörde - ebensowenig wie das Verwaltungsgericht - ihre Entscheidung nicht auf Erwägungen stützen, die den geltend gemachten Asylanspruch in der Sache verneinen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, 22.09.1988 - 2 BvR 991/87 -, InfAuslR 1989, 28). Läßt sich demgegenüber dem Sachvortrag des Betroffenen die Möglichkeit politischer Verfolgung hinreichend schlüssig entnehmen und stehen die Erfordernisse des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG (Möglichkeit der Geltendmachung im früheren Verfahren und rechtzeitige Antragstellung) nicht entgegen, ist es nicht Sache der Ausländerbehörde, im Rahmen einer Entscheidung nach §§ 10, 14 AsylVfG den Sachvortrag inhaltlich zu widerlegen, dessen Glaubhaftigkeit zu erschüttern oder Argumente gegen die Glaubwürdigkeit des Antragstellers zusammenzutragen. Diese inhaltliche Prüfung hat dann vielmehr die fachlich zuständige Behörde, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, vorzunehmen, an das der beachtliche Asylfolgeantrag weiterzuleiten ist. Vorliegend ist - worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat - diese Prüfung, ob der Asylantrag beachtlich im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Absätze 1 bis 3 VwVfG ist, nicht nur auf die Gewährung politischen Asyls nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu erstrecken, sondern auch darauf, ob Abschiebungsschutz aus den in § 51 Abs. 1 AuslG genannten Gründen zu gewähren ist. Denn nach § 7 Abs. 1 AsylVfG in der am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) wird nunmehr mit jedem Asylantrag sowohl die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt; ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen läßt, daß er im Geltungsbereich dieses Gesetzes Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder daß er aus den in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gründen Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Überstellung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gefahren drohen (§ 7 Abs. 1 AsylVfG). Nachdem der Senat in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, daß die genannten Vorschriften angesichts des Fehlens von ihre Anwendung ausschließenden Übergangsbestimmungen und nach Sinn und Zweck der Neuregelung auf anhängige Verfahren anzuwenden sind, denen eine Asylverpflichtungsklage zugrundeliegt, für deren Beurteilung die gegenwärtige Sach- und Rechtslage maßgebend ist (vgl. etwa 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ- RR 1991, 516; 04.11.1991 - 12 UE 28/86 - und - 12 UE 3172/86 -), kann vorliegend nichts anderes gelten. Auch der Kläger verfolgt mit seiner Klage im Ergebnis einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Annahme, daß auch insoweit von einem Folgeantrag auszugehen ist, § 43 a AsylVfG nicht entgegen. Danach ist ein Asylantrag hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen des Art. 1 § 51 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts (nur) dann kein Folgeantrag nach § 14 Abs. 1 AsylVfG, wenn der frühere Asylantrag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts gestellt und entweder aus den Gründen des § 1 a oder des § 2 Abs. 1 AsylVfG abgelehnt oder von dem Ausländer zurückgenommen worden ist (§ 43 a Satz 1 AsylVfG); entsprechend § 43 a Satz 2 AsylVfG gilt diese Ausnahme wiederum nicht, wenn unanfechtbar festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), oder des Art. 1 § 51 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts nicht vorliegen. Da vorliegend schon die Voraussetzungen des § 43 a Satz 1 AsylVfG nicht erfüllt sind - die Ablehnung der ersten Asylklage beruhte nicht auf der Anwendung von § 1 a oder § 2 Abs. 1 AsylVfG, sondern darauf, daß das Verwaltungsgericht den Kläger für unglaubwürdig hielt (VG Wiesbaden, Vorbescheid vom 8. Juni 1984, I/1 E 8068/91) -, braucht nicht abschließend entschieden zu werden, inwieweit ansonsten die in § 43 a Satz 2 AsylVfG genannten Voraussetzungen für eine Rückausnahme erfüllt wären, wofür einiges spricht. Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts war auch die Verfügung des Beklagten vom 26. November 1981, mit der der Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihm für den Fall, daß er nicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses und des Bundesamtsbescheids den Geltungsbereichs des Ausländergesetzes verlasse, die Abschiebung angedroht worden war; mit der Begründung, daß es, nachdem eine Verpflichtung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur Anerkennung des Klägers nicht in Betracht komme, "keiner Erörterung bedürfe, daß die ebenfalls angefochtene Ausreiseaufforderung mit Nebenentscheidung unter den gegebenen Umständen Bestand habe", ist die Klage abgewiesen worden. Damit ist allerdings davon auszugehen, daß das Verwaltungsgericht seiner Prüfung - mag dies auch in der äußerst knappen Begründung nicht ausdrücklich angesprochen sein - auch zugrunde gelegt hat, daß Abschiebungshindernisse im Sinne des § 14 Abs. 1 AuslG 1965 offensichtlich nicht bestehen (vgl. Hess. VGH, 30.05.1989 - 12 TH 4051/88 -, EZAR 225 Nr. 5 = InfAuslR 1990, 133 ). Die Klage könnte nach alledem nur dann Erfolg haben, wenn sich die Bewertung des Asylantrags als unbeachtlich wenigstens hinsichtlich eines der beiden Entscheidungsbestandteile als zutreffend erwiese. Das ist nicht der Fall; die Voraussetzungen des § 51 Absätze 1 bis 3 VwVfG liegen weder für den geltend gemachten Asylanspruch noch für die Berufung auf Abschiebungsschutz vor. Was die Geltendmachung von Asylgründen angeht, hat der Kläger mit seinem Asylfolgeantrag vom 26. März 1985, was das Geschehen vor seiner Ausreise aus der Türkei betrifft, schon keine nachträgliche Änderung in der Sach- oder Rechtslage vorgetragen, die eine ihm günstigere Entscheidung hätte begründen können (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Insbesondere gilt dies für sein Vorbringen zu seinen angeblichen früheren Aktivitäten in der Türkei, unabhängig von der Frage des Wahrheitsgehalts der entsprechenden Angaben und der persönlichen Glaubwürdigkeit, die das Verwaltungsgericht seinerzeit zu Recht schon dadurch erschüttert gesehen hat, daß der Kläger nicht nur mit falschen Ausweispapieren eingereist ist - was jemandem, der vor politischer Verfolgung flieht, nicht ohne weiteres vorgeworfen werden könnte -, sondern auch in der Folgezeit an dieser falschen Identität bis zum Nachweis durch die Behörde festgehalten hat. Soweit der Kläger die Furcht vor politischer Verfolgung im Rückkehrfall zusätzlich mit sogenannten exilpolitischen Aktivitäten begründet hat, nämlich damit, daß er während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland Positionen für die Minderheit der Kurden und gegen die türkische Politik bezogen und sich "hier in der ersten Zeit in einem Verein der DHKD organisiert" habe - auch sei er bis zum heutigen Tag politisch aktiv -, hat er dies später, so in dem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 9. Mai 1985 und bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 22. August 1986, näher präzisiert. Danach hatte er unter anderem nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Kontakte zu dem Verein Devrim Demokrat Kültür Dernigi, was er bereits bei einer Anhörung am 20. Juli 1981 vorgetragen habe. In der Folgezeit hat er sich "immer mehr mit den Zielen der Sympathisanten der PKK auseinandergesetzt und Kontakt mit diesen geknüpft"; "seit zwei Jahren" - so der Schriftsatz vom 9. Mai 1985 - habe er sich "deren Ziele zu eigen gemacht und sei für die PKK tätig". Auch mit diesem Vorbringen kann der Kläger in vorliegendem Verfahren schon deswegen nicht mehr gehört werden, weil diese Umstände keine "nachträgliche Änderung der Sachlage" im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG begründen; im übrigen hätte der Kläger sie in das frühere Asylverfahren einbringen können (und müssen) mit der Folge, daß er sich ein grobes Verschulden im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG zurechnen lassen muß. Grundsätzlich hat ein Asylantragsteller, dem eine besondere Mitwirkungspflicht im Verfahren zukommt (BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 473.87 -, EZAR 630 Nr. 8; BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ; BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 48.84 -, EZAR 630 Nr. 18; Hess. VGH, 08.10.1986 - 10 UE 1246/86 -, EZAR 630 Nr. 24 = ESVGH 37, 44 = NVwZ 1987, 626; Hess. VGH, 13.01.1988 - 12 UE 818/85 -, ESVGH 39, 72, Ls.; Hess. VGH, 19.11.1987 - 12 TH 3132/86 -), sein Verfolgungsschicksal schon im Erstverfahren so umfassend und erschöpfend wie möglich vorzutragen (Hess. VGH, 11.10.1990 - 12 TH 198/90 -). Im übrigen hat der Kläger noch nicht einmal bei Stellung seines Asylfolgeantrags sämtliche von ihm als neu erachteten Umstände vorgetragen, sondern lediglich angekündigt, daß zu den vielerlei Formen seines Einsatzes für die Rechte der Kurden "ausführlich mit Angaben von Zeugen und Informationsmaterial noch Stellung genommen werde". Bei seiner Anhörung am 14. Mai 1985 hat sich der Kläger lediglich auf den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. März 1985 bezogen und einen weiteren Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 9. Mai 1985 nebst Propagandamaterial und einer Bescheinigung des Kultur- und Unterstützungsvereins des kurdischen Volkes e. V. vom 7. Mai 1985 vorgelegt, wonach ihm bescheinigt wird, daß er "seit 1984" Mitglied des Vereins sei. Darin ist - sogar unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Anhörung im Erstverfahren am 20. Juli 1981 - erläutert, mit welchen kurdischen Organisationen er seit seiner Einreise Kontakt gehabt habe und für welche er tätig geworden sei. All dies hätte somit längst im früheren Verfahren vorgetragen werden können. Auch die ausführlichen Darlegungen des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 22. August 1986 enthalten hierzu nichts wirklich Neues, was unter Beachtung der von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gezogenen Grenzen berücksichtigungsfähig wäre. Einzig neu vorgetragene Ereignisse sind die Teilnahme an einer Demonstration zum 1. Mai 1986 und der Bericht seines Bruders Anfang 1986 bei der Rückkehr aus der Türkei, es werde dort nach ihm gesucht. Dieser Vortrag ist aber viel zu unsubstantiiert, als daß daraus eine nachträgliche Änderung der Sachlage zugunsten des Klägers entnommen werden könnte, so daß vernachlässigt werden kann, daß die Aussagen des Klägers zu den angeblichen Mitteilungen seines Bruders schon deswegen mit Zweifeln aufzunehmen sind, weil der Kläger selbst auch in diesem Zusammenhang völlig widersprüchliche Angaben gemacht hat. Auch im weiteren Verfahrensverlauf ist hierzu nichts vorgetragen, was seinem Asylbegehren zur Beachtlichkeit verhelfen könnte. Ebenso hatte sich der Kläger bereits in seinem Erstantrag vom 6. Mai 1980 auf seine kurdische Volkszugehörigkeit berufen und dazu ausgeführt, die türkischen staatlichen Behörden unterdrückten und verfolgten die Kurden, sobald diese sich auf ihre kulturelle und sprachliche Eigenständigkeit beriefen und die Anerkennung als eigenständige Bevölkerungsgruppe forderten. Im hierauf bezogenen Klageverfahren hatte er sich dann aber überhaupt nicht mehr zur Sache geäußert, sondern den Vorbescheid des VG Wiesbaden vom 8. Juni 1984 rechtskräftig werden lassen. Ebensowenig enthält der Asylfolgeantrag vom 26. März 1985 Ausführungen zur Situation der Kurden allgemein bzw. Hinweise darauf, daß sich insoweit die Verhältnisse so einschneidend geändert hätten, daß nunmehr die Annahme einer politischen Verfolgung allein wegen Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe gerechtfertigt wäre. Soweit der Kläger diesen Aspekt nunmehr erstmals mit Schriftsatz vom 28. März 1991 in das Verfahren eingebracht und zusätzlich mit Schriftsatz vom 26. Juli 1991 unter Darlegungen der historischen Entwicklung der Situation der Kurden und Benennung umfangreicher Gutachten und Stellungnahmen - beginnend mit Äußerungen aus den Jahren 1979, 1981 und endend mit Erkenntnisquellen aus 1991 - Ausführungen hierzu gemacht hat, vermag dies ebenfalls nicht zur Beachtlichkeit des Asylantrags in bezug auf die Feststellungen politischer Verfolgung nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu führen. Zum einen verkennt der Kläger den hier anzulegenden Prüfungsmaßstab, wenn er meint, daß zur Beurteilung die Rechtsprechung (des VGH Kassel) zur "offensichtlichen Unbegründetheit" eines Asylbegehrens zu beachten sei, wonach ein Stoppantrag nach § 10 Abs. 3 AsylVfG bereits dann Erfolg haben müsse, wenn der Asylantrag nicht offensichtlich, sondern nur "schlicht" unbegründet sei. Vorliegend handelt es sich nämlich um einen Asylfolgeantrag, der zunächst - um erfolgreich zu sein - an den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu prüfen ist. Nicht jeder substantiiert und glaubhaft vorgebrachte neue Umstand führt zu einer Weiterleitung des Folgeantrags an das Bundesamt. Wird eine Änderung der Sachlage geltend gemacht, gehört zur Beachtlichkeit des Folgeantrags vielmehr weiterhin, daß die Geeignetheit der neuen Tatsache für eine dem Kläger günstigere Entscheidung schlüssig dargetan wird (BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 33.90 - m.w.N.). Der Senat hat sich in seiner Rechtsprechung wiederholt mit den über die Situation der Kurden in der Türkei vorliegenden umfangreichen Erkenntnissen auseinandergesetzt, wobei auch eine Reihe der von dem Kläger angeführten Quellen berücksichtigt ist, und bis in die jüngste Zeit an seiner Einschätzung festgehalten, daß nicht feststellbar sei, daß die kurdische Bevölkerungsgruppe im gegenwärtigen Zeitpunkt allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien ausgesetzt sei, somit die Annahme einer Gruppenverfolgung abgelehnt (vgl. Hess. VGH, 19.06.1991 - 12 UE 350/82 - und - 12 UE 2596/84 - mit ausführlicher Begründung). Im übrigen wäre in bezug auf Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG für diesen - selbständig geltend zu machenden - Wiederaufnahmegrund die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG abgelaufen, denn die vom Kläger geschilderte Entwicklung der Situation im Osten bzw. Südosten der Türkei beschränkt sich keineswegs auf die letzten drei Monate vor der erstmaligen Einführung dieser Gründe in das Verfahren mit Schriftsatz vom 28. März 1991; insbesondere sind keine Tatsachen dargelegt, aus denen schlüssig zu entnehmen wäre, daß sich gerade innerhalb dieses Zeitraums die Lage so entscheidend verändert hätte, daß nunmehr auf dem Staatsgebiet der Türkei von einer politischen Verfolgung aller Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit auszugehen wäre. Zwar kommt es für die Frage, ob ein Folgeantrag rechtzeitig im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt ist, grundsätzlich allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung an und nicht auf den Zeitpunkt des Vorbringens zur Begründung des Antrags (vgl. Hess. VGH, 27.10.1989 - 12 TH 3856/88 - m.w.N.); dies kann jedoch nur gelten in bezug auf den jeweiligen Wiederaufnahmegrund, mit dem die Antragstellung begründet wurde. Wird während eines laufenden Verfahrens nicht nur die Begründung vertieft, sondern werden neu eingetretene Wiederaufgreifensgründe nachgeschoben (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.1989 - 20 L 20047/88 -), gilt für jeden Grund eine eigenständige Dreimonatsfrist. Weshalb insoweit für Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG etwas anderes gelten sollte als für solche im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 (neue Beweismittel - vgl. hierzu BVerwG, 11.12.1989 - 9 B 320/89 -, NVwZ 1990, 359 m.w.N.), ist nicht ersichtlich. Soweit das diesbezügliche Vorbringen nunmehr auch herangezogen wird, um die Beachtlichkeit des Folgeantrags im Hinblick auf die Feststellung zu begründen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, wäre allerdings mit dem Schriftsatz vom 28. März 1991, eingegangen per Telefax am Ostermontag, dem 1. April 1991, die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG gewahrt, denn insoweit kann für den Beginn der Frist nur auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der entsprechenden gesetzlichen Änderung am 1. Januar 1991 abgestellt werden. Das Asylbegehren des Klägers ist jedoch auch nicht unter diesem Gesichtspunkt als beachtlich anzusehen, denn der von ihm behaupteten nachträglichen Änderung der Sachlage läßt sich ein schlüssiger Ansatz für die Annahme, in der Türkei werde sein Leben oder seine Freiheit allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit bedroht, weiterhin nicht entnehmen. Dies wurde bereits ausgeführt. Der am 1. Januar 1961 in /Türkei geborene Kläger wurde erstmals im März 1977 in der Bundesrepublik Deutschland festgenommen. Da er sich illegal hier aufhielt, erging am 5. Mai 1977 eine sofort vollziehbare Ausweisungsverfügung, die bestandskräftig wurde. Der Kläger wurde am 11. Mai 1977 abgeschoben. Unter dem Namen stellte der Kläger am 6. Mai 1980 einen Asylantrag; dabei gab er an, am 23. April 1980 ohne Aufenthaltserlaubnis eingereist zu sein. Mit Bescheid vom 7. September 1981 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge diesen Asylantrag ab; zusammen mit diesem Bescheid wurde dem Kläger am 28. November 1981 eine Ausreiseaufforderung des Landrats des Landkreises G vom 26. November 1981 mit Postzustellungsurkunde durch Niederlegung zugestellt. Am 21. Dezember 1981 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Wiesbaden gegen beide Bescheide Klage; im Laufe des Verfahrens stellte sich die Personengleichheit heraus. Mit Vorbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. Juni 1984 wurde die Klage abgewiesen; diese Entscheidung wurde rechtskräftig. Mit Verfügung vom 12. März 1985 setzte der Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf die rechtskräftige Ablehnung und den Ablauf der in der Verfügung vom 26. November 1981 festgesetzten Ausreisefrist eine neue Ausreisefrist bis zum 30. April 1985. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. März 1985 beantragte der Kläger erneut die Gewährung politischen Asyls; dieser Antrag ist ausdrücklich als Folgeantrag gestellt. Zur Begründung machte der Kläger geltend, daß er in der Türkei Sympathisant von DHKD gewesen sei und für diese Organisation gearbeitet habe. Er habe Flugblätter verteilt, Propaganda betrieben und zum Beispiel die Zeitschrift "Roja Welat" verteilt. Auch während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland habe er Positionen für die Minderheit der Kurden und gegen die türkische Politik bezogen. Er habe sich hier in der ersten Zeit in einem Verein der DHKD organisiert und sei bis zum heutigen Tage aktiv, er setze sich auch hier für die Rechte der Kurden in der Türkei und gegen deren Unterdrückung durch den türkischen Staat ein. Dies erfolge in vielerlei Formen; hierzu solle ausführlich mit Angaben von Zeugen und Informationsmaterial noch Stellung genommen werden. Bei seiner Anhörung am 14. Mai 1985 nahm er auf diesen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten Bezug; zugleich legte er verschiedene Flugblätter sowie einen weiteren Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 9. Mai 1985 vor, aus dem sich ergibt, daß er nach der Einreise Kontakte zu DDKD - hier auch KKDK genannt - geknüpft habe. Diese Organisation stehe in Zusammenhang mit der in der Türkei arbeitenden Organisation DDKD. Er habe auch Kontakte zu Sympathisanten der PKK geknüpft und sei seit ca. zwei Jahren für die PKK tätig. Seit 1984 sei er Mitglied im Kultur- und Unterstützungsverein des kurdischen Volkes in F. Er beteilige sich an der Veranstaltung von politischen Abenden, der Verteilung von Flugblättern und Plakaten und dem Betreiben von Info-Ständen. Auch setze er sich für die Freiheitsrechte der Kurden ein; im Falle der Rückkehr würde er deswegen unnachsichtig erfolgt. Mit Verfügung vom 6. November 1985, deren Bestandteil ein Aktenvermerk der Ausländerbehörde des M -Kreises vom 16. Oktober 1985 ist, wertete der Beklagte den Folgeantrag als unbeachtlich, forderte den Kläger zur unverzüglichen Ausreise auf und kündigte an, daß er ihn für den Fall, daß er nicht innerhalb von 14 Tagen, spätestens aber bis zum 30. November 1985 ausreise, umgehend auf seine Kosten abschieben werde. Da sich dem Akteninhalt keine Bindungen entnehmen ließen, seien die gesetzen Ausreisefristen angemessen. Diese Verfügung wurde den Bevollmächtigten des Klägers mit Postzustellungsurkunde am 8. November 1985 zugestellt. Hiergegen beantragte der Kläger vorläufigen Rechtsschutz (VG Wiesbaden X/2 H 20937/85) und erhob zugleich am 15. November 1985 Klage. Zu deren Begründung machte er geltend, daß sein Asylantrag beachtlich sei. Ihm sei kein rechtliches Gehör gewährt worden, da eine vorherige Anhörung nicht stattgefunden habe. In der Türkei sei er in der DHKD bzw. DDKD politisch aktiv gewesen. Für diese Organisationen haben er in S, U und H gearbeitet. Ende 1979 sei er in U festgenommen worden. Dabei habe man ihn mißhandelt und auch seinen Bruder verhört. Er sei einen Monat in Gewahrsam in Siverek gewesen. Schließlich sei er in D schwer verletzt und mit Fußverletzungen entlassen worden. In G arbeite er im DDKD. Seit zwei Jahren setze er sich für die Ziele der PKK ein. Auch sei er Mitglied im Kultur- und Unterstützungsverein des kurdischen Volkes. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Landrats des Landkreises G vom 6. November 1985 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Asylantrag an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weiterzuleiten. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verwies er auf seine Verfügung und machte weiter geltend, daß der Kläger tatsächlich angehört worden sei, was im übrigen nicht erforderlich gewesen wäre. In der mündlichen Verhandlung am 22. August 1986, zu der das Klage- und das Eilverfahren verbunden waren, wurde der Kläger ausführlich informatorisch angehört. Sodann wies das Verwaltungsgericht mit Beschluß und Urteil vom selben Tage den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurück und die Klage ab. Der Asylfolgeantrag sei zutreffend als unbeachtlich eingestuft worden. Das Lebensschicksal des Klägers bis zum Abschluß des Erstverfahrens am 10. August 1984 sei unerheblich, wie sich in Anwendung des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergebe. Soweit der Kläger eine exilpolitische Betätigung seit 1984 behaupte, habe er keine besondere oder hervorgehobene Stellung innerhalb einer oppositionellen Organisation inne, so daß nicht davon ausgegangen werden könne, daß die Aktivitäten des Klägers überhaupt dem türkischen Staat bekannt geworden seien. Zugängliche Beweismittel (Bruder) habe der Kläger nicht präsentiert. Gegen das den Klägerbevollmächtigten am 15. Januar 1987 zugestellte Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung mit am Montag, den 16. Februar 1987, eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten eingelegt. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger, der sich weiterhin - ebenso wie inzwischen auch seine Ehefrau und seine Kinder - im Bundesgebiet aufhält und im Besitz einer Duldung ist, geltend, daß der türkische Staat alle exilpolitischen Aktivitäten beobachten lasse, nicht nur in herausgehobener Stellung tätige Oppositionelle. Seine Ehefrau könne bestätigten - ebenso wie der frühere Muhtar des Wohnorts -, daß seit seiner Ausreise mehrmals im Hause seiner Eltern, wo sie gelebt habe, Hausdurchsuchungen durchgeführt worden seien; dabei habe man sie selbst verhört und kurzzeitig festgenommen. Die Gendarmen hätten nach dem Kläger gefragt, seinen Aufenthalt wissen wollen und nach seinen "Freunden" gefragt. Auf das vorliegende Verfahren finde neues Recht Anwendung, danach sei auch § 51 Abs. 1 AuslG in die Prüfung einzubeziehen. Ihm sei jedenfalls Abschiebungsschutz zu gewähren, denn er werde in seinem Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - der der Kurden - und wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt, sein Leben und seine Freiheit seien demzufolge bedroht. Dies ergebe sich aus den zahlreichen Veröffentlichungen in den Medien, Gutachten und anderen Stellungnahmen zur Situation der kurdischen Bevölkerung allgemein, insbesondere im Osten und Südosten der Türkei, und zur Bedrohung solcher Kurden, die sich für die Interessen des kurdischen Volkes einsetzten. Der türkische Staat gehe zudem nicht nur gezielt gegen Terroristen und Separatisten vor, sondern betreibe geradezu einen massiven Einschüchterungskrieg gegen die kurdische Bevölkerung im allgemeinen; daraus ergebe sich letztlich eine Gruppenverfolgung aller Kurden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landrats des Landkreises G vom 6. November 1985 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. August 1986 zu verpflichten, den Asylantrag vom 26. März 1985 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weiterzuleiten. Der Beklagte tritt der Berufung entgegen, ohne einen ausdrücklichen Antrag gestellt oder zur Sache Stellung genommen zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, der beigezogenen Akte des Eilverfahrens (VG Wiesbaden X/2 H 20937/85), der beigezogenen Akte des früheren Asylverfahrens (VG Wiesbaden I/1 E 8068/81) und der beigezogenen Ausländerakten des Beklagten (3 geheftete Vorgänge) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.