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Beschluss

12 TH 1528/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:1012.12TH1528.87.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der 1946 geborene Antragsteller ist tschadischer Staatsangehöriger und beantragte nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland unter dem 25. Januar 1978 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er an, er gehöre zu der Familie des im Jahre 1975 gestürzten ersten Präsidenten der Republik Tschad, Tombalbaye, dessen Familienmitglieder seit dem Staatsstreich der Militärs in unerträglicher Weise verfolgt würden. Dieser Asylantrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 3. Juni 1982 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 13. Januar 1984 (2 K 258/82) als offensichtlich unbegründet abgewiesen, weil feststehe, daß der Kläger kein Mitglied der Familie des im Jahre 1975 gestürzten Staatspräsidenten Tombalbaye sei; das Vorbringen des Klägers erweise sich als unglaubhaft, und deswegen brauche der Frage, ob wirkliche Verwandte Tombalbayes im Falle einer Rückkehr in den Tschad noch gefährdet seien, nicht weiter nachgegangen zu werden. Mit Schreiben vom 9. Mai 1985 stellte der Antragsteller einen Folgeantrag, mit dem er im wesentlichen sein Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren wiederholte. Mit Bescheid vom 7. August 1985 stellte der Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg fest, dieser Asylantrag sei unbeachtlich und der Antragsteller zum unverzüglichen Verlassen der Bundesrepublik verpflichtet; nach Beendigung der Strafhaft, in der sich der Antragsteller damals befand, solle die rechtsbeständige Ausweisungsverfügung, die der Oberbürgermeister der Stadt Fulda am 14. August 1984 gegen den Antragsteller erlassen habe, vollzogen werden. In dem sich daran anschließenden gerichtlichen Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz gab der Hessische Verwaltungsgerichtshof der Ausländerbehörde mit Beschluß vom 23. Dezember 1985 (10 TH 2134/85) im Wege der einstweiligen Anordnung auf, den Antragsteller bis zum Erlaß einer Abschiebungsandrohung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylVfG nicht abzuschieben; zur Begründung ist ausgeführt, die Ausländerbehörde dürfe auch bei Vorliegen einer vollziehbaren Ausweisungsverfügung von der gesetzlich vorgesehenen Abschiebungsandrohung bei Unbeachtlichkeit eines Folgeantrags nicht absehen. Soweit der Antragsteller die Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Weiterleitung seines Asylantrags an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge begehrt hatte, wurde der Antrag abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG nach Auffassung des 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht schlüssig vorgetragen seien. Mit Bescheid vom 4. November 1986 drohte der Landrat des Main-Kinzig-Kreises dem Antragsteller unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung an, weil der Folgeantrag unbeachtlich sei. Gegen diese am 10. November 1986 zugestellte Abschiebungsandrohung erhob der Antragsteller am 14. November 1986 Klage (VII E 21220/86) und beantragte gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage. Auf die gerichtliche Aufforderung zur Begründung der Klage und des Antrags gab der Antragsteller im Klageverfahren an, es liege nunmehr eine schriftliche Notiz des ehemaligen Botschafters der Bundesrepublik Deutschland im Tschad, Dr. Per Fischer, vor, der bekunde, daß die Familie des Antragstellers mit dem ehemaligen Präsidenten Tombalbaye eng verwandt sei und daß er in den vergangenen Jahren immer wieder gehört habe, Familienmitglieder des Antragstellers seien Repressalien in der Heimat ausgesetzt gewesen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluß vom 19. Mai 1987 ab, weil sich der Antragsteller nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13. Januar 1984 nicht mehr auf eine Zugehörigkeit zur Familie des ehemaligen Präsidenten Tambalbaye berufen dürfe und er weder neue Tatsachen vorgetragen noch neue Beweismittel vorgelegt habe. Die in der erwähnten Notiz niedergelegte Erinnerung des ehemaligen Botschafters der Bundesrepublik Deutschland im Tschad, Dr. Per Fischer, ergebe keinen konkreten Bezug auf die Person des Antragstellers und sei zu vage, um schlüssig auf eine staatliche politisch motivierte Verfolgung bei einer Rückkehr des Antragstellers in sein Heimatland hinzuweisen. Darüber hinaus habe der Antragsteller bei der Anhörung zu seinem Folgeantrag angegeben, daß er sich von Juni 1976 bis Januar 1978 in Libyen aufgehalten habe und daß dort über einen von ihm gestellten Asylantrag positiv entschieden worden sei; daraus ergebe sich, daß der Antragsteller bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher gewesen sei und deshalb nicht als Asylberechtigter anerkannt worden könne. Gegen diesen ihm am 25. Mai 1987 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 27. Mai 1987 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Er legt Ablichtungen eines handschriftlichen Schreibens des Dr. Per Fischer vom 15. März 1987 an einen Asyl-Arbeitskreis von amnesty international und eines maschinenschriftlichen Schreibens des Dr. Per Fischer vom 9. Juni 1987 an seinen Verfahrensbevollmächtigten vor. In diesen Schreiben ist u.a. ausgeführt, die Familie N. sei mit der Familie des ehemaligen Präsidenten Francois Tombalbaye eng verwandt und wer zur Familie des ermordeten Staatspräsidenten gehöre und in den Tschad zurückkehre, falle in den Kreis der Personen, die zur Zeit seiner Präsidentschaft begünstigt gewesen seien und deshalb jetzt Repressalien ausgesetzt werden könnten. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, unter Abänderung des angegriffenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung vom 4. November 1986 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf die angegriffene Abschiebungsandrohung, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - VII H 21221/86 -, - VII E 21220/86 - und V/1 H 20710/85 - und des Verwaltungsgerichts Mainz - 2 K 258/82 - sowie der Ausländerakten des Antragsgegners Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landrats des Main-Kinzig-Kreises vom 4. November 1986 zu Unrecht abgelehnt; denn das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt hier zumindest aufgrund des Beschwerdevorbringens das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der ausländerbehördlichen Abschiebungsandrohung. Ob der Asylfolgeantrag vom 9. Mai 1985 von der zuständigen Ausländerbehörde des Antragsgegners zu Recht als unbeachtlich gewertet worden ist, kann zumindest nach Vorlage der Ablichtungen der Schreiben des ehemaligen deutschen Botschafters im Tschad, Dr. Per Fischer, vom 15. März und 9. Juni 1987 während des Beschwerdeverfahrens nicht sicher festgestellt werden. Es sprechen jedoch gewichtige Gründe gegen die Richtigkeit der Bewertung des neuerlichen Asylgesuchs durch die Ausländerbehörde. Danach kann zwar weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung festgestellt werden, bei dieser Sachlage ist jedoch dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren mit der Folge stattzugeben, daß der Asylantrag an das Bundesamt weiterzuleiten ist (§ 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Abschiebungsandrohung nach §§ 10 Abs. 2, 14 Abs. 1 AsylVfG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist ebenso wie bei einer Abschiebungsandrohung nach § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG auf den Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung abzustellen (VGH Baden-Württemberg, B. v. 5. November 1986 - A 13 S 668/86 -; OVG Berlin, B. v. 16. Dezember 1986 - 8 S 361.86 -; OVG Hamburg, U. v. 27. Oktober 1986 - Bf IV 25/84 -, EZAR 224 Nr. 14; Hess. VGH, B. v. 28. August 1984 - 10 TH 2032/84 -, EZAR 224 Nr. 8; Hess. VGH, B. v. 24. Juni 1986 - 10 TH 1556/86 -; Hess. VGH, B. v. 4. Februar 1987 - 7 TH 3434/86 -; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 9. Januar 1984 - 19 B 21222/83 -, EZAR 224 Nr. 7 = NVwZ 1984, 329). Im gerichtlichen Eilverfahren im Anschluß an eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung (§ 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 1 bis 3, §14 Abs. 1 AsylVfG) kann wie auch sonst im Verwaltungsprozeß bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit der ausländerbehördlichen Verfügung in der Regel die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels nicht angeordnet werden, weil an dem Sofortvollzug offenbar rechtmäßiger Verwaltungsakte generell ein vorrangiges öffentliches Interesse besteht; umgekehrt überwiegt bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts in der Regel das private Interesse an der Aussetzung der Vollziehung (vgl. Kopp, VwGO, 7. Aufl./ 1986, RdNr. 82 zu § 80 m.w.N.; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Rechtsprechung vgl. BVerfG - Richterausschuß, B. v. 11. Februar 1982-- 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241). Im übrigen muß jedoch beachtet werden, daß die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ein besonderes öffentliches Interesse verlangt, das über das Interesse hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (BVerfGE 35, 382, 401 ff.), und daß es für die dabei maßgebliche Interessenabwägung nicht darauf ankommt, ob der Sofortvollzug auf einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung beruht (BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1). Außerdem ist bei asylrechtlichen Abschiebungsandrohungen darauf Bedacht zu nehmen, daß durch deren Sofortvollzug das dem Asylbewerber von Verfassungswegen zukommende Bleiberecht beendet wird und die gerichtliche Überprüfung der sofortigen Vollziehbarkeit an den Erfordernissen eines wirksamen Rechtsschutzes und an der Wahrung des Asylanspruchs auch im gerichtlichen Eilverfahren auszurichten ist. Für das Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung nach Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§ 80 Abs. 5 VwGO, §§ 10 Abs. 3 Satz 2, 11 AsylVfG) folgt daraus die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, sich nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit der Ablehnung des Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet zu begnügen, sondern diese erschöpfend zu klären und damit über eine lediglich summarische Prüfung hinauszugehen, falls die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit als richtig bestätigt werden soll (BVerfGE 67, 43 = EZAR 632 Nr. 1; Hess. VGH, B. v. 28. August 1985 - 10 TH 1561/85 -, EZAR 226 Nr. 7 = ESVGH 36, 21; Hess. VGH, B. v. 20. April 1983 - 10 TH 227/83 -, EZAR 226 Nr. 2). Entsprechende Anforderungen sind an das ausländerbehördliche Verwaltungsverfahren und das gerichtliche Eilverfahren zu stellen, wenn im Falle eines unbeachtlichen Asylantrags dem Asylsuchenden die Abschiebung angedroht worden ist und sich dieser im Eilverfahren gegen die sofortige Vollziehung seiner Ausreiseverpflichtung zur Wehr setzt (§ 80 Abs. 5 VwGO, §§ 7 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 1 AsylVfG). Auch bei dieser Art von Eilverfahren verlangen die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Asylrechts und eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 16 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 4 GG) eine möglichst eingehende Kontrolle der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Feststellung der Unbeachtlichkeit des Asylgesuchs, um zu verhindern, daß ein Asylbewerber in seine Heimat abgeschoben wird, bevor zuverlässig untersucht ist, ob er dort politische Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten hat. Im Verwaltungsverfahren wird diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen dadurch Genüge getan, daß die Ausländerbehörde im Hinblick auf die grundsätzliche Kompetenztrennung zwischen ihr und dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Folgeantrag nur daraufhin zu überprüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 14 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nach dem Vorbringen des Folgeantragstellers vorliegen und sich daraus die Möglichkeit einer für den Asylbewerber günstigeren Bescheidung des Asylgesuchs ableiten läßt (BVerwG, Urteil vom 23.06.1987 - 9 C 251.86 -). Während im gerichtlichen Hauptsacheverfahren die ausländerbehördliche Feststellung der Unbeachtlichkeit eines Asylgesuche in vollem Umfang zu prüfen ist, reduziert sich die Kontrolldichte allerdings notwendigerweise im Eilverfahren, selbst wenn die auch dort bestehenden Aufklärungsmöglichkeiten genutzt werden. Wenn der Folgeantragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme - etwa eine Veränderung der Sach- und Rechtslage - schlüssig vorträgt und im Eilverfahren parate Erkenntnisse die Feststellung, die behauptete Änderung sei nicht eingetreten und ein Wiederaufnahmegrund liege damit nicht vor, nicht zulassen, hat dies jedenfalls grundsätzlich zur Folge, daß dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattzugeben und der Asylantrag unverzüglich an das Bundesamt weiterzuleiten ist (§ 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). In diesem Sinne sind auch die Entscheidungen des 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu verstehen, es genüge grundsätzlich der schlüssige Vortrag der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG (vgl. etwa Beschluß vom 20. Juni 1984 - 10 TH 1560/84 -, EZAR 613 Nr. 13 = InfAuslR 1984, 253). Erweist sich das Vorbringen eines Folgeantragstellers schon bei der Ausländerbehörde als unglaubhaft und/oder unsubstantiiert, kann eine nachträgliche Änderung der Sachlage nicht festgestellt werden (BVerwG,a.a.O.). Ist dagegen eine Sachlagenänderung - oder ein anderer Wiederaufnahmegrund - schlüssig vorgetragen und ist dieses Vorbringen im ausländerbehördlichen Verfahren nicht aufgrund allgemeinbekannter Tatsachen zu erschüttern, ist der Asylantrag weiterzuleiten und vom Bundesamt daraufhin zu überprüfen, ob der neue Vortrag tatsächlich zutrifft und die behauptete Verfolgungsfurcht begründet erscheinen läßt (BVerwG, a.a.O.). Im gerichtlichen Eilverfahren ist, falls der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung abgelehnt werden soll, darauf abzustellen, ob sich die Feststellung der Unbeachtlichkeit als offenbar richtig erweist; umgekehrt genügt der schlüssige Vortrag eines Wiederaufnahmegrundes, um dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattzugeben. Daß auf diesem Wege der Bescheid der Ausländerbehörde sofort unwirksam wird, ohne daß das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abgewartet wird, beruht auf der der Verfahrensökonomie dienenden Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG, die das Fortführen des Hauptsacheverfahren erübrigen will. Diese spezielle Ausgestaltung des Verhältnisses von Hauptsache- und Eilverfahren darf indes nicht dazu führen, daß die in der Prüfungsdichte und damit der Richtigkeitsgewißheit der Entscheidung im Hauptsacheverfahren einerseits und im Eilverfahren andererseits bestehenden Unterschiede außer acht gelassen werden. Im vorliegenden Verfahren vertritt der beschließende Senat zwar ebenso wie der früher zuständige 10. Senat in dem Beschluß vom 23. Dezember 1985 - 10 TH 2134/85 - die Auffassung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bis zum damals maßgeblichen Zeitpunkt nicht schlüssig vorgetragen waren; nachdem der Antragsteller jedoch die schriftlichen Ausführungen des ehemaligen Botschafters Dr. Per Fischer mit Schriftsatz vom 3. April 1987 in das Klageverfahren eingeführt und nunmehr im Beschwerdeverfahren Ablichtungen dieser Schreiben vorgelegt hat, läßt sich die von der Ausländerbehörde und vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung des Asylfolgeantrags als unbeachtlich nicht mehr ohne weiteres aufrechterhalten. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13. Januar 1984 - 2 K 258/82 - steht fest, daß der Antragsteller kein Mitglied der Familie des im Jahre 1975 gestürzten ehemaligen Präsidenten der Republik Tschad, Tombalbaye, ist. Demgegenüber ergibt der Inhalt der jetzt in Ablichtung vorgelegten Schriftstücke vom 15. März und 9. Juni 1987 schlüssig, daß die Familie des Antragstellers zum engsten Familienkreis des Präsidenten Tombalbaye gehörte und der Antragsteller deshalb bei einer Rückkehr politisch motivierten staatlichen Repressalien ausgesetzt sein kann. Da es sich hiernach bei den Schriftstücken, auf die sich der Antragsteller zur Begründung seines Asylfolgeantrags nunmehr beruft, um neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG handelt, könnte der Asylfolgeantrag vom 9. Mai 1985 nur dann weiterhin als unbeachtlich gewertet werden, wenn festzustellen wäre, daß die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 2 u. 3 VwVfG nicht vorliegen. Zu dieser Feststellung sieht sich der Senat indes im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht imstande. Da die schriftsätzlichen Ausführungen des ehemaligen Botschafters Dr. Per Fischer vom 15. März und 9. Juni1987 datieren, der Inhalt der handschriftlichen Notiz vom 15. März 1987 mit Schriftsatz vom 3. April 1987 in das Klageverfahren eingeführt worden ist und Ablichtungen der Schriftstücke mit Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 22. Juni 1987 vorgelegt worden sind, spricht der gegenwärtige Verfahrensstand dafür, daß die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3VwVfG nicht versäumt ist und der Antragsteller ohne grobes Verschulden außerstande war, die nunmehr vorgelegten Beweismittel bereits in das erste Asylverfahren einzuführen (§ 51 Abs. 2VwVfG). Sichere Feststellungen lassen sich aber in diesem Zusammenhang derzeit nicht treffen. Abgesehen davon, daß ohnehin für die gerichtliche Überprüfung der Beachtlichkeit eines Folgeantrags auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, kann dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden, daß er die erwähnten Ablichtungen erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat. Denn der Antragsteller hat sich mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 3. April 1987 erstmalig auf die schriftliche Notiz von Dr. Per Fischer berufen, und die im Klageverfahren ergangene gerichtliche Aufforderung vom 10. April 1987, eine Kopie der erwähnten schriftlichen Notiz vorzulegen, ist ausweislich der Akten erst am 4. Mai 1987 an die Bevollmächtigten des Antragstellers abgesandt worden. Ob der Beachtlichkeit des Folgeantrags der Umstand entgegenstehen kann, daß der Antragstellers einen eigenen Angaben zufolge von Juni 1976 bis Januar 1978 in Libyen gelebt hat und sein dort gestellter Asylantrag positiv beschieden worden ist, kann in diesem Eilverfahren ebenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Auf die Anfrage des Landrats des Main-Taunus-Kreises vom 3. April 1986 an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen in Bonn hat dieser offenbar noch nicht geantwortet, so daß nicht geprüft werden kann, ob einer Asylanerkennung entgegensteht, daß der Antragsteller offensichtlich bereits in einem anderem Land vor politischer Verfolgung sicher war (vgl. §§ 2, 7 Abs. 2, 14 Abs. 1 AsylVfG). Da nach alledem weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung vom 4. November 1986 festgestellt werden kann, ist dem Eilantrag stattzugeben. Kann im gerichtlichen Eilverfahren die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung gegenüber einem Folgeantragsteller nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, überwiegt regelmäßig das Interesse des Folgeantragstellers, sich bis zur abschließenden Klärung der Beachtlichkeit seines Asylantrags bzw. bis zu dessen sachlicher Bescheidung durch das Bundesamt weiterhin in der Bundesrepublik aufhalten zu dürfen (vgl. dazu: OVG Nordrhein-Westfalen. B. v. 25. April 1986 - 18 B 20685/85 -, EZAR 632 Nr. 5; Marx/Strate/Pfaff, AsylVfG, 2. Aufl., 1987, RdNrn. 83 f. zu § 10). Nachdem dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entsprochen ist, ist der Folgeantrag vom 9. Mai 1985 nunmehr unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten; die Abschiebungsandrohung vom 4. November 1986 ist unwirksam (§ 10 Abs. 4 AsylVfG). Die Entscheidungen über die Kosten des gesamten Verfahrens und über den Streitwert für das Beschwerdeverfahren folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.