OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 TH 926/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0825.10TH926.86.0A
3mal zitiert
6Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung des Landrats des Main-Taunus-Kreises zu Unrecht abgelehnt. Der ausländerbehördliche Bescheid erweist sich als offenbar rechtswidrig mit der Folge, daß das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt. Es kann dahinstehen, ob der Folgeantrag des Antragstellers zutreffend als unbeachtlich angesehen werden durfte. Jedenfalls ist der angegriffene Bescheid deshalb rechtswidrig, weil er von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist. Der Antragsteller hält sich offenbar seit Juli 1985 in dem Hessischen Flüchtlingswohnheim in Langen, Landkreis Offenbach, auf. Diese Anschrift ist auch in dem angefochtenen Bescheid als die Adresse des Antragstellers angegeben und wird ferner von dem Antragsteller selbst als Anschrift angeführt, unter der er ständig zu erreichen ist. Die örtliche Zuständigkeit für die hier angefochtene aufenthaltsbeendende Maßnahme ergibt sich aus § 20 Abs. 2 AuslG. Danach ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit zum Einschreiten gegen den Ausländer ergibt, das ist hier der Landrat des Landkreises Offenbach und nicht der Landrat des Main- Taunuskreises. Die zentrale Zuständigkeit des Landrats des Main-Taunus-Kreises für das gesamte Land Hessen erstreckt sich gemäß § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 4 AsylVfG i.V.m. der Verordnung zur Bestimmung einer gemeinsamen Ausländerbehörde für die Antragstellung nach § 8 AsylVfG vom 11. August 1982 (GVBl. 1 S. 191) lediglich auf die in § 8 AsylVfG vorgesehen ausländerbehördlichen Maßnahmen (vgl. Beschlüsse des erk. Senats vom 11.06.1985 - 10 TG 1244/85 - und vom 28.08.1984 - 10 TH 2032/84 -, EZAR 224 Nr. 8). Selbst wenn man aus dem Wortlaut des § 8 AsylVfG und aus § 20 Abs. 5 AsylVfG eine weitere Zuständigkeit der zentralen Ausländerbehörde des Landrats des Main-Taunus-Kreises herleiten könnte, verbleibt es doch bei dessen oben angeführter beschränkter örtlicher Zuständigkeit, weil jedenfalls die Verordnung zur Bestimmung einer gemeinsamer Ausländerbehörde für die Antragstellung nach § 8 AsylVfG vom 11. August 1982, nur diese beschränkte örtliche Zuständigkeit anordnet. Die örtliche Zuständigkeit des Landrats des Main-Taunus-Kreises kann sich schließlich nicht aus dessen Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) vom 22. Juli 1985 ergeben, in der einerseits bestimmt ist, daß der Antragsteller seinen Wohnsitz im hessischen Flüchtlingswohnheim in Langen zu nehmen hat, und andererseits, daß der Aufenthalt auf den Bereich der Gemeinden Schwalbach (Taunus) und Langen beschränkt wird. Folgeantragsteller wie in vorliegenden Fall erhalten keine Aufenthaltsgestaltung (§ 21 Abs. 2 AsylVfG). Es kann dahinstehen, ob für die demzufolge in Betracht kommende und hier auch erteilte Duldungsbescheinigung der Landrat des Main-Taunus-Kreises zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit für die hier gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme ergibt sich mangels einer besonderen Zuständigkeitsregelung im Asylverfahrensgesetz aus § 20 Abs. 2 AuslG. Demzufolge ist die Ausländerbehörde für die aufenthaltsbeendende Maßnahme zuständig, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit zum Einschreiten gegen den Ausländer ergibt, also dort, wo sich der Ausländer gerade aufhält, das ist im vorliegenden Fall Langen, und damit ist die örtliche Zuständigkeit des Landrats des Landkreises Offenbach gegeben. Die örtliche Unzuständigkeit des Landrats des Main-Taunus-Kreises ist auch nicht gemäß § 46 HVwVfG unbeachtlich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die zuständige Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylVfG eine andere, für den Antragsteller gegenüber der Wochenfrist in dem angefochtenen Bescheid günstigere Frist festgesetzt hätte. Da die Beschwerde somit Erfolg hat, greift die Regelung des § 10 Abs. 4 AsylVfG ein. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluß vom 25. Juni 1986 -10 TH 726/86 - ausgeführt: "Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Die Entscheidung der Ausländerbehörde ist dann unwirksam. Zweck der Regelung ist es, einen möglichst zügigen Ablauf des Asylverfahrens bei Folgeanträgen sicherzustellen. Bereits die verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung löst, sofern sie zugunsten des Folgeantragstellers ausfällt, die Verpflichtung zur unverzüglichen Weiterleitung des Asylantrags an das Bundesamt aus. 10 Abs. 4 AsylVfG ist auch in Fällen der vorliegenden Art anzuwenden, in denen die Ausländerbehörde den Folgeantrag "(möglicherweise)" zu Recht als unbeachtlich angesehen hat, ihr aber bei der Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1, 2 AsylVfG ein Verfahrensfehler unterlaufen ist und der Eilantrag deshalb Erfolg hat. Gegen die vom OVG Hamburg (Beschluß vom 2. Juni 1983 - Bs VII 317/62 -; anders OVG Bremen InfAuslR 1984, 247; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 25. April 1936 - 18 B 20665/85 -; Schumacher, DÖV 1982, 806 f.) vertretene Auffassung, § 10 Abs. 4 AsylVfG sei einschränkend auszulegen und nur dann anzuwenden, wenn der Folgeantrag nach dem Ergebnis des gerichtlichen Eilverfahrens beachtlich ist, spricht der eindeutige Wortlaut des Gesetzes. Angesichts des ohnehin komplizierten Verfahrensablaufs bei Folgeanträgen birgt jedes Abweichen vom Gesetzeswortlaut die Gefahr von Rechtsunsicherheit bei der Anwendung der für Folgeanträge geltenden Vorschriften in sich (vgl. auch den Beschluß des Senats vom 6. August 1985 - 10 TH 121/85 -). So führt eine vom Wortlaut des Gesetzes abweichende einschränkende Auslegung des § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG zu der Frage, ob auch Satz 2 dieser Vorschrift einschränkend interpretiert werden muß, etwa dahin, daß die ausländerbehördliche Entscheidung nur insoweit unwirksam wird, als der ausländerbehördliche Bescheid nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist, im übrigen aber d.h. hinsichtlich der Unbeachtlichkeit) Bestand behält (vgl. GK-Asylverfahrensgesetz, § 10 Rdnr. 296). Entgegen der vom OVG Hamburg a.a.O. vertretenen Auffassung erscheint es auch zweifelhaft, ob durch eine erneute Entscheidung der Ausländerbehörde das Verfahren notwendigerweise beschleunigt wird. In diesem Fall wäre mit einem zweiten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu rechnen, in dessen Verlauf der Antragsteller - was erfahrungsgemäß häufig geschieht - neue Tatsachen zur Änderung der Sach- und Rechtslage vortragen und neue Beweismittel benennen kann, die das Verwaltungsgericht da insoweit der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist, dann zu berücksichtigen hat (vgl. auch OVG Bremen a.a.O.). Ist der Folgeantrag aufgrund des neuen Vorbringens beachtlich, so hat sich das Verfahren letztlich aufgrund der erneuten ausländerbehördlichen Entscheidung verzögert". Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzuweichen. Deshalb ist dem Antrag des Antragstellers mit der Folge zu entsprechen, daß der Asylantrag unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten ist und die angefochtene Entscheidung der Ausländerbehörde unwirksam wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der Beschwerde beruht auf den §§ 13, 20 Abs. 3 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 GKG).