Beschluss
11 B 104/21
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) kann widerrufen werden, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden familiären Gründe entfallen (§ 60a Abs.5 Satz2 AufenthG).
• Bei der summarischen Prüfung nach § 80 Abs.5 VwGO ist vorrangig die Erfolgsaussicht der Hauptsache zu beachten; ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das Vollziehungsinteresse der Behörde.
• Bei getrennt lebenden Eltern ist für den Schutz der familiären Beziehung aus Art.6 GG/Art.8 EMRK auf Intensität und Qualität der Beziehung abzustellen; bei Kleinkindern ist eine eingehende Sachaufklärung geboten.
• Die Zumutbarkeit der Nachholung eines Visums hängt vom Alter des Kindes und der zu erwartenden Dauer des Verfahrens ab; eine vorübergehende Trennung von etwa drei Monaten kann bei dreijährigen Kindern als zumutbar gelten.
Entscheidungsgründe
Widerruf einer Duldung wegen Wegfalls familienbezogener Abschiebungshindernisse • Die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) kann widerrufen werden, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden familiären Gründe entfallen (§ 60a Abs.5 Satz2 AufenthG). • Bei der summarischen Prüfung nach § 80 Abs.5 VwGO ist vorrangig die Erfolgsaussicht der Hauptsache zu beachten; ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das Vollziehungsinteresse der Behörde. • Bei getrennt lebenden Eltern ist für den Schutz der familiären Beziehung aus Art.6 GG/Art.8 EMRK auf Intensität und Qualität der Beziehung abzustellen; bei Kleinkindern ist eine eingehende Sachaufklärung geboten. • Die Zumutbarkeit der Nachholung eines Visums hängt vom Alter des Kindes und der zu erwartenden Dauer des Verfahrens ab; eine vorübergehende Trennung von etwa drei Monaten kann bei dreijährigen Kindern als zumutbar gelten. Der Antragsteller, ghanaischer Staatsangehöriger und Vater zweier in Deutschland geborener Kinder, erhielt 2018 eine Duldung zur Ausübung elterlicher Sorge. Nachdem sich die Eltern getrennt hatten, stellte das Jugendamt Unregelmäßigkeiten beim Umgangsverhalten des Vaters fest. Die Ausländerbehörde setzte 2019 die Abschiebung aus, widerrief die Aussetzung jedoch 2021 mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Duldung seien entfallen; als maßgeblich wurde die verminderte und unregelmäßige Besuchshäufigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Visumnachholung in Ghana genannt. Der Antragsteller suchte einstweiligen Rechtsschutz und machte geltend, eine Ausreise und monatelange Trennung werde das Wohl der dreijährigen Kinder erheblich beeinträchtigen; ein Visumverfahren dauere regelmäßig mehrere Monate und sei nicht verlässlich durchführbar. Das Gericht prüfte summarisch die Rechtslage und die widerstreitenden Interessen. • Statthaftigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist als Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO zulässig, da Widerspruch gegen Widerruf der Duldung keine aufschiebende Wirkung hat. • Rechtmäßigkeit des Widerrufs: Die Duldung wurde nach § 60a Abs.5 Satz2 AufenthG widerrufen, weil die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen sind; die Entscheidung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. • Interessenabwägung: Bei der summarischen Prüfung überwogen die Interessen an der Vollziehung, weil die Ausländerbehörde nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Bindungsintensität nicht so stark ist, dass eine monatelange Trennung unzumutbar wäre. • Familienrechtliche Bewertung: Das Gericht erkannte zwar eine weiterhin vorhandene Beziehung zu den Kindern an, sah aber wegen des Alters der Kinder (drei Jahre) und der vom Auswärtigen Amt genannten durchschnittlichen Visumsdauer (6–12 Wochen, ggf. bis 12 Wochen bei Urkundenprüfung) die Nachholung des Visums als zumutbar an. • Mitwirkungspflicht: Das Gericht betonte die Verpflichtung des Antragstellers zur umfassenden Mitwirkung (§ 82 Abs.1 AufenthG) und stellte fest, dass Zweifel an der Mitwirkung die Beurteilung einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft erschweren. • Hilfsanträge: Auch die hilfsweise begehrten Unterlassungs- und Verpflichtungsanträge sind aus denselben Gründen unbegründet. • Kosten und PKH: Dem Antragsteller werden die Verfahrenskosten auferlegt; Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht und fehlender Einkommensangaben abgelehnt. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt; der Widerruf der Duldung und die Ankündigung bzw. Durchführung der Abschiebung bleiben wirksam. Das Gericht hält den Widerruf nach § 60a Abs.5 Satz2 AufenthG für rechtmäßig, da die familiären Hindernisse der Abschiebung nicht mehr in dem Maße bestehen, dass eine monatelange Trennung unzumutbar wäre, insbesondere vor dem Hintergrund des Alters der Kinder (drei Jahre) und der zu erwartenden Dauer eines Visumverfahrens. Dem Antragsteller obliegt die Mitwirkung im aufenthaltsrechtlichen Verfahren; seine pauschalen Befürchtungen, die Kindsmutter könne die Visaerteilung behindern, wurden nicht substantiiert dargelegt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt. Der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.