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Beschluss

11 B 73/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:1014.11B73.24.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 10. September 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. August 2024 wird hinsichtlich der in dem Bescheid unter der Verfügungsziffer 3 bestimmten Ausreisefrist bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼. Der Antragstellerin wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie sich gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 21. August 2024 enthaltene Ausreisefrist wendet, und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in der ersten Instanz Rechtsanwalt xxx xxx, B-Straße, B-Stadt, zu den Kosten eines im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 10. September 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. August 2024 wird hinsichtlich der in dem Bescheid unter der Verfügungsziffer 3 bestimmten Ausreisefrist bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼. Der Antragstellerin wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie sich gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 21. August 2024 enthaltene Ausreisefrist wendet, und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in der ersten Instanz Rechtsanwalt xxx xxx, B-Straße, B-Stadt, zu den Kosten eines im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der am 10. September 2024 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des erhobenen Widerspruchs vom 10. September 2024 der Antragstellerin gegen die verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vom 21. August 2024 anzuordnen, hat ausschließlich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der gegen die Ausreiseaufforderung gerichtete Antrag ist bereits unzulässig. Die Ausreiseaufforderung aufgrund einer Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist kein Verwaltungsakt, weil sie keine eigenständige Regelung enthält. Die Ausreiseaufforderung stellt lediglich einen Hinweis auf die gesetzlich bestehende Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG dar (vgl. zur Vorgängervorschrift BVerwG, Beschl. v. 20.01.1993 – 1 B 149.92 –, juris Rn. 6) und ist als solche nicht anfechtbar (vgl. Urt. der Kammer v. 21.09.2022 – 11 A 200/19 –, juris Rn. 30; Beschl. der Kammer v. 10.11.2017 – 11 B 58/17 –, juris Rn. 45 m.w.N.). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der in dem angegriffenen Bescheid erlassenen Abschiebungsandrohung ist hingegen gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG ist eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, so dass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der zulässige Antrag ist teilweise begründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; Beschl. der Kammer v. 11.11.2021 – 11 B 104/21 –, juris Rn. 26). Bei der im vorgenannten Sinne vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nur hinsichtlich der mit der Abschiebungsandrohung verbundenen Fristsetzung für ihre Ausreise, die sich als offensichtlich rechtswidrig erweist. Im Übrigen überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Rechtsgrundlage der angegriffenen Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind erfüllt. Die Abschiebungsandrohung erfüllt die formellen Voraussetzungen nach § 59 AufenthG. Die Bezeichnung von Kamerun als Staat, in den die Abschiebung angedroht wird, entspricht § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Die Antragstellerin ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig, da sie einen Aufenthaltstitel im Sinne von § 4 Abs. 1 AufenthG nicht bzw. nicht mehr besitzt; insbesondere ist sie nicht Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis. Selbst wenn ihr ursprünglicher Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG eine Fiktionswirkung im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgelöst haben sollte, so endete diese zumindest mit Erlass des angegriffenen Bescheides. Der neuerliche, im Widerspruchsschreiben vom 10. September 2024 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus allen (anderen) in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen, hat die Fiktionswirkung des § 83 Abs. 3 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV) vom 7. März 2022, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung v. 17. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 168), – unabhängig von der Eröffnung des Anwendungsbereiches – jedenfalls deswegen nicht ausgelöst, weil die Frist von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der im Jahr 2022 erfolgten erstmaligen Einreise der Antragstellerin in das Bundesgebiet offenkundig abgelaufen ist. Im Übrigen sieht § 2 Abs. 3 UkraineAufenthÜV vor, dass die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 nur gilt, solange keine ablehnende Entscheidung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels getroffen wurde, was vorliegend der Fall ist. Es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass der Abschiebungsandrohung Abschiebungsverbote oder die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezeichneten Belange entgegenstehen. Derartiges ist von der Antragstellerin auch nicht substantiiert dargelegt worden. Hinsichtlich der Ausreisefrist genügt die Abschiebungsandrohung hingegen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die vom Antragsgegner verfügte Ausreisefrist erweist sich jedenfalls als ermessensfehlerhaft. Die Dauer der Ausreisefrist ist im Einzelfall von der Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (VG Karlsruhe, Beschl. v. 05.07.2022 – 19 K 684/22 –, juris Rn. 30 m.V.a. BVerwG, Urt. v. 22.12.1997 – 1 C 14.96 –, juris Rn. 14). Für die im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde stehende Fristbestimmung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören unter anderem der zu erwartende organisatorische Aufwand im Zusammenhang mit der Ausreise, noch zu erledigende wichtige Angelegenheiten, die Zahl der betroffenen Personen (bei Familien) sowie der Umfang des Hausstandes (Kluth, in: ders./Heusch, BeckOK AuslR, 41. Ed. 01.04.2024, AufenthG § 59 Rn. 19). Welche Frist dem einzelnen Ausländer einzuräumen ist, beurteilt sich demnach nach den Umständen des Einzelfalles (BVerwG, Urt. v. 22.12.1997 – 1 C 14.96 –, juris Rn. 14 f. m.w.N.). Die wesentlichen Gesichtspunkte sind in der Begründung kenntlich zu machen (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.03.2017 – 4 MB 13/17 –, juris Rn. 8). Diesen Maßgaben wird die angegriffene Bestimmung der Ausreisefrist offenkundig nicht gerecht. Es fehlt vielmehr gänzlich an Ausführungen zur Bemessung der Ausreisefrist, weswegen ein Ermessenausfall vorliegt. Die Suspendierung der Ausreisefrist bleibt ohne Wirkung auf die Abschiebungsandrohung selbst, wenngleich die Abschiebung aufgrund der suspendierten Ausreisefrist nicht durchgeführt werden kann, ohne dass der Antragstellerin erneut eine Ausreisefrist gesetzt worden und diese verstrichen ist (vgl. ausführlich zur Thematik: Beschl. der Kammer v. 19.06.2024 – 11 B 19/24 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Die aufschiebende Wirkung wird im vorliegenden Einzelfall gemäß § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO zunächst nur bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides angeordnet, da der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid eine neue Ausreisefrist setzen und den diesbezüglichen Ermessensfehler heilen kann (vgl. zu letzterem Schoch, in: ders./Schneider, 45. EL Januar 2024, VwGO § 80 Rn. 431). Eine zeitlich weitergehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung war nicht geboten. Insbesondere ist eine über die vorgenannten Gründe hinausgehende Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung – wie bereits dargelegt – nicht ersichtlich. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass weitergehende Ausführungen zur Ablehnung des von der Antragstellerin begehrten Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG (vgl. Ziff. 1 des Bescheides v. 21.08.2024) mangels eines hiergegen gerichteten Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht geboten waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen teilweise vor. Die Antragstellerin ist bedürftig, da sie die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Allerdings bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus vorstehenden Gründen nur insoweit die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wie sich die Antragstellerin gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 21. August 2024 bestimmte Ausreisefrist wendet. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.