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Beschluss

11 B 49/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0413.11B49.23.00
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Leitsätze
Bei einem Ausländer handelt es sich nicht um einen sog. faktischen Inländer, wenn es ihm trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nicht gelungen ist, sich nachhaltig in die hiesigen gesellschaftlichen und rechtlichen Lebensverhältnisse zu integrieren (hier: Verübung einer Vielzahl von Straftaten).(Rn.14)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem Ausländer handelt es sich nicht um einen sog. faktischen Inländer, wenn es ihm trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nicht gelungen ist, sich nachhaltig in die hiesigen gesellschaftlichen und rechtlichen Lebensverhältnisse zu integrieren (hier: Verübung einer Vielzahl von Straftaten).(Rn.14) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der am 12. April 2023 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11. April 2023 gegen den Widerruf der Duldung vom 5. April 2023 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da Widerspruch und Klage gegen den Widerruf der Duldung gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Der Widerruf der Duldung ist als Vollstreckungsmaßnahme anzusehen, sodass eine Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Ausländerbehörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht erforderlich ist (Beschl. der Kammer v. 12.12.2022 – 11 B 124/22 –, juris Rn. 28 f., sowie v. 11.11.2021 – 11 B 104/21 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; Beschl. der Kammer v. 11.11.2021 – 11 B 104/21 –, juris Rn. 26). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich der angegriffene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig. Die angegriffene Widerrufsverfügung vom 5. April 2023 leidet zunächst nicht an formellen Fehlern. Die Rüge der mangelnden Einhaltung der Schriftform vermag insbesondere schon deswegen nicht zu überzeugen, weil die als Fax übermittelte Verfügung vom 5. April 2023 ein derartiges Formerfordernis wahrt (vgl. Zühlcke, in: HTK-AuslR / § 77 AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 18.03.2021, m.w.N.). Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist gegenüber dem streitgegenständlichen Bescheid nichts zu erinnern. Der Widerruf der dem Antragsteller erteilten Duldung beruht auf § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG. Hiernach wird eine Duldung widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Diejenigen Gründe, die im Zeitpunkt der Duldungserteilung einer Abschiebung des Antragstellers im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegenstanden, sind – wie der Antragsgegner zutreffend festgestellt hat – zwischenzeitlich entfallen. Ausweislich der letztgenannten Norm ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke, in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 08.10.2020, Rn. 1). Einer Abschiebung des Antragstellers steht insbesondere nicht Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 EMRK entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris Rn. 17 ff. m.w.N. und v. 22.05.2018 – 2 BvR 941/18 –, juris Rn. 5 m.w.N. sowie stattgebender Kammerbeschl. v. 22.12.2021 – 2 BvR 1432/21 –, juris Rn. 41 m.w.N.) gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers bzw. der Trägerin des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine bzw. ihre familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Für die Entfaltung dieser ausländerrechtlichen Schutzwirkungen ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern entscheidend, wobei eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Soweit der Umgang mit einem Kind betroffen ist, ist zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass das Kind beide Eltern braucht und der spezifische Erziehungsbeitrag eines Elternteils nicht durch die Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil oder dritte Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes hat. Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden – etwa weil ihm im Herkunftsland flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht –, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.04.1989 – 2 BvR 1169/84 –, juris Rn. 44). Ausreichend kann es im Rahmen des Aufbaus einer Eltern-Kind-Beziehung sein, wenn der ausländische Elternteil sich zur Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung für sein Kind ernsthaft um Umgang mit diesem bemüht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.10.2021 – OVG 11 S 81/21 –, juris Rn. 12 und v. 20.10.2016 – OVG 12 S 25.16 –, juris Rn. 9). Gemessen an diesen Grundsätzen stehen einer Abschiebung des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt etwaiger familiären Bindungen zu seiner Tochter weder das Verfassungs- noch das Konventionsrecht entgegen. Eine gelebte Vater-Kind-Beziehung besteht derzeit nicht. Der Antragsteller pflegt bereits seit dem Jahr 2017 keinen Umgang mit seinem Kind. Zwar bemühte er sich zuletzt familiengerichtlich um einen Umgang mit seiner Tochter. In dem vorliegend zu beurteilenden Fall vermag dies jedoch keine verfassungs- oder konventionsrechtlichen Schutzwirkungen zugunsten des Antragstellers zu begründen. Ein möglicher Aufbau einer gelebten Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter ist derzeit vielmehr aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts xxx im xxx vom 2. Dezember 2022 nicht möglich. Hiernach ist der Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter vielmehr bis zum 31. Dezember 2024 zum Wohle des Kindes ausgeschlossen und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 25.000,00 € bzw. Ordnungshaft angedroht (vgl. Bl. 670 ff. d. Beiakte). In dem Beschluss geht das Amtsgericht davon aus, dass im Falle des Bekanntwerdens des Aufenthaltsortes der Tochter aufgrund hinreichender Verdachtsmomente eine Entführung derselben und ein Angriff bzw. eine Tötung der Kindsmutter drohe. Anderweitige Duldungsgründe liegen bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage gleichermaßen nicht vor. Der Abschiebung des Antragstellers steht entgegen seines Vorbringens insbesondere nicht deswegen Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen, weil es sich bei ihm um einen sog. faktischen Inländer handeln würde. Im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens kommt einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung eine Eingriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nur dann zu, wenn der Ausländer ein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann, er mithin ein „faktischer Inländer“ ist. Fehlt es hieran, liegt schon kein Eingriff in die Rechte des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor; einer Rechtfertigung nach den Maßgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf es nicht (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.08.2020 – 8 ME 60/20 –, juris Rn. 65). Ob ein Ausländer sein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in der Bundesrepublik Deutschland (Dimension „Verwurzelung“) und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland (Dimension „Entwurzelung“) ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Zwar ist insoweit einzustellen, dass der Antragsteller bereits im Alter von fünf Jahren erstmalig mit seiner Kernfamilie in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und sich über einen beachtlichen Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Antragsteller hat, bedingt durch die erstmalige Einreise als Kleinkind, auch einen überwiegenden Teil seiner Sozialisation in der Bundesrepublik Deutschland erfahren. Zudem leben seine Eltern und Geschwister in der Bundesrepublik Deutschland. Demgegenüber ist gleichwohl zu berücksichtigen, dass es dem Antragsteller trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nicht gelungen ist, sich nachhaltig in die hiesigen gesellschaftlichen und rechtlichen Lebensverhältnisse zu integrieren. Dem Antragsteller ist es insbesondere offenkundig nicht gelungen, sich nachhaltig in die Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Der Antragsteller hat während seines hiesigen Aufenthalts eine Vielzahl von Straftaten verübt und hierdurch seine beharrliche Missachtung der Rechtsordnung offenbart. Er ist bereits als Minderjähriger strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 17. Juni 2004 verurteilte das Amtsgericht xxx xxx den Antragsteller wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall wegen des Versuchs und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und in einem weiteren Fall wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, zu einer Woche Jugendarrest. Das Amtsgericht xxx xxx sprach den Antragsteller sodann am 26. Mai 2005 wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und gemeinschaftlichen Diebstahls nach § 27 JGG mit einer Bewährungszeit von einem Jahr schuldig. Auch nach Eintritt der Volljährigkeit erfolgten kontinuierlich strafrechtliche Verurteilungen: Am 27. Juli 2006 verurteilte das Amtsgericht xxx xxx den Antragsteller wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in zwei Fällen und der Verabredung zu einem Verbrechen, unter Einbeziehung der Entscheidung vom 26. Mai 2005, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und elf Monaten. Am 10. März 2011 verurteilte das Landgericht A-Stadt den Antragsteller – nach einer zuvor im Jahr 2008 aufgrund einer erstmaligen Ausweisungsverfügung vom 16. Januar 2007 erfolgten Abschiebung und rechtswidriger (Wieder-)Einreise sowie anschließender Verbüßung einer offenen restlichen Freiheitsstrafe – wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Der Antragsteller wurde zuletzt ab dem 18. März 2016 inhaftiert. Das Landgericht xxx verurteilte den Antragsteller sodann am 30. November 2018 wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und wegen der Verabredung zu einem besonders schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten. Die Strafvollstreckung dauert fort und führte ausländerrechtlich zu einer weiteren – bestandskräftigen – Ausweisungsverfügung vom 18. Mai 2020. Im Rahmen des andauernden Haftaufenthaltes kam es zudem wiederholt zu Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller (vgl. Bl. 20 f. d. Gerichtsakte). Der Antragsteller gibt an, insgesamt bereits 12 Jahre inhaftiert gewesen zu sein (vgl. Bl. 548 d. Beiakte). Eine nachhaltige Integration in die gesellschaftlichen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht aufgrund etwaiger Resozialisierungsmaßnahmen ersichtlich, an welchen der Antragsteller gegebenenfalls beabsichtigt teilzunehmen. Das Aufenthaltsrecht dient im Übrigen nicht der Resozialisierung des Antragstellers (vgl. entsprechend bereits Beschl. der Kammer v. 21.04.2022 – 11 B 64/22 –, juris Rn. 31). Auch eine nachhaltige wirtschaftliche Integration in der Bundesrepublik Deutschland ist allenfalls ansatzweise ersichtlich. Der Antragsteller besuchte in der Bundesrepublik Deutschland zwar eine Hauptschule und schloss diese mit einem Schulabschluss ab. Er absolvierte zudem eine Ausbildung zum Koch. Einer seinen Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit ging er, begründet durch die Begehung von Straftaten und Haftaufenthalten, allenfalls über kürzere Zeiträume nach. Die Eingliederung ist deswegen bislang nicht nachhaltig. Soweit der Antragsteller darüber hinaus darauf verweist, dass er im Falle einer Haftentlassung die Pizzeria seines Vaters übernehmen könne, ist dies nicht weiter glaubhaft gemacht. Auch sonst sind aktuelle Beschäftigungsangebote – entgegen der Angabe in der Antragschrift („Glaubhaftmachung: Arbeitsvertrag [...]“) – nicht vorgelegt worden. Insgesamt spricht damit für die „Verwurzelung“ des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland im Wesentlichen sein langjähriger Aufenthalt, was im Sinne der vorstehenden Maßgaben jedoch nicht ausreicht. Bestehende soziale Kontakte sind außerhalb der Kernfamilie (vgl. insoweit zur Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der sozialen Integration: VGH München, Beschl. v. 07.10.2021 – 19 CE 21.2020 –, juris Rn. 16) im Übrigen mangels entsprechender Darlegungen nicht auszumachen. Dem Antragsteller ist es auch zumutbar, im Land seiner Staatsangehörigkeit zu leben. Es ist anzunehmen, dass dem Antragsteller durch seine Sozialisation im kosovarischstämmigen Elternhaus die im Kosovo vorherrschenden Lebensverhältnisse nähergebracht wurden. Er spricht ausweislich der Unterlagen in den Verwaltungsvorgängen zudem die albanische Sprache (vgl. Bl. 23 d. Gerichtsakte). Auf diese Kenntnisse und Fähigkeiten wird er im Falle der Rückkehr in den Kosovo prognostisch aufbauen können. Selbst wenn verwandtschaftliche Beziehungen im Herkunftsstaat fehlen sollten, wäre dies bei Volljährigen – wie dem Antragsteller – kein Umstand, aus dem sich die Unzumutbarkeit der Rückkehr ableiten ließe (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.01.2022 – 19 ZB 21.2053 –, juris Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.02.2018 – OVG 3 B 11.16 – juris Rn. 46). Anhaltspunkte dafür, dass die Eingewöhnung im Kosovo, der Aufbau eines Privatlebens und die Eingliederung in das Wirtschaftsleben für den im erwerbsfähigen Alter befindlichen Antragsteller, auch vor dem Hintergrund seines in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Schulabschlusses und der Berufsausbildung, unmöglich oder gänzlich unzumutbar sein könnten, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat im Übrigen nach seiner im Jahr 2008 erfolgten Abschiebung bereits über ein Jahr im Kosovo gelebt. Zudem soll die Ehe zu seiner vormaligen Ehefrau im Kosovo geschlossen worden sein, was zusätzlich gegen eine vollständige Entwurzelung des Antragstellers vom Kosovo spricht. Ein Eingriff in das Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK wäre im Übrigen durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Belange gerechtfertigt und verhältnismäßig. Es liegen „sehr gewichtige Gründe“ vor (vgl. hierzu OVG Schleswig, Beschl. v. 08.02.2023 – 4 MB 3/23 –, S. 12 f. m.w.N., n.v.), welche die Abschiebung des Antragstellers rechtfertigen. Die Rechtfertigung ergibt sich aus der langjährigen strafrechtlichen Delinquenz des Antragstellers, der Notwendigkeit des Schutzes der öffentlichen Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von Straftaten und dem Schutz der Gesundheit und Rechte anderer, der durch die schwere der begangenen Straftaten induzierten Wiederholungsgefahr und aus dem Recht der Konventionsstaaten, den Aufenthalt von Ausländern auf ihrem Gebiet zu kontrollieren und zu regeln. Insbesondere die Hartnäckigkeit, mit der der Antragsteller trotz zwischenzeitlicher ausländerrechtlicher Konsequenzen (vgl. etwa Ausweisungsverfügung vom 16.01.2007), Untersuchungshaft und Verurteilungen und anschließendem (mehrjährigen) Aufenthalt in Justizvollzugsanstalten jeweils wieder schwer straffällig geworden ist, spricht prinzipiell für eine Wiederholungsgefahr. Daran ändert im Ergebnis auch das angeführte Prognosegutachten vom 4. Januar 2023 nichts. Dieses wurde zu der Frage erstellt, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Tatsächlich kam es zu dem Ergebnis, dass eine solche Gefährlichkeit nicht fortbestehe. Das Ergebnis dieses Gutachtens stellt die Schwere der begangenen Straftaten und die daraus folgende negative Indizwirkung für eine zukunftsgerichtete Prognose jedoch nicht in Frage. Insbesondere rechtfertigt es nach einem nur einmaligen Explorationsgespräch nicht in überzeugender Weise, die Gefahr erneuter Straftaten zu verneinen. Der Antragsteller ist nach den Ausführungen des Gutachters sehr früh, nämlich schon als Jugendlicher, straffällig geworden und habe sich hierdurch seinen Lebensunterhalt finanziert. Bei dem Antragsteller bestehe – angesichts des Wortlautes muss insoweit von einer Gegenwärtigkeit ausgegangen werden – eine deutliche Neigung zur Kriminalität. Der Haftverlauf sei gekennzeichnet durch disziplinarrechtliche Vorfälle. Er sei in der Justizvollzugsanstalt in eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen verwickelt gewesen, auch wenn der Antragsteller angegeben habe, dass es sich um eine lediglich verbale Auseinandersetzung gehandelt habe. Er habe fortlaufend gegen die Justizvollzugsanstalt – gemeint dürften die dortigen Regeln und die diese Regeln durchsetzenden Beamten sein – opponiert. Es erschließt sich vor diesem Hintergrund sowie angesichts der wiederholten Inhaftierungen des Antragstellers nicht, wie der Gutachter zu dem unmittelbar hierauf folgenden Schluss kommt, dass sich der Antragsteller von der Untersuchungshaft „deutlich beeindruckt“ gezeigt habe. Dass sich der Antragsteller zwei Monate vor der Begutachtung zu Gesprächen mit der „Anstaltspsychologin“ bereiterklärt habe, die fünf Mal stattgefunden hätten, erscheint vor dem Hintergrund der offenbar insoweit zuvor bestehenden Weigerungshaltung (vgl. Bl. 28 d. Gerichtsakte) und der zuvor versagten Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nicht ohne Weiteres als überzeugendes Indiz für ein ernsthaftes und nachhaltiges Bemühen des Antragstellers um eine Aufarbeitung der abgeurteilten Taten. Auch soweit der Gutachter positiv berücksichtigt, dass der Antragsteller seine Tat nicht mehr vehement bestreite, überzeugt dies keinesfalls. Der Antragsteller hat im Rahmen des Explorationsgesprächs mit dem Gutachter angegeben, dass er sich auf das Anraten seines Rechtsanwaltes nicht zu seinen Taten äußern wolle und diese weder bestreiten noch zugeben wolle. Im Rahmen der vorgenannten Schlussfolgerung verhält sich das Gutachten jedoch nicht dazu, dass die Aufgabe der Leugnung möglicherweise nicht auf einem Einstellungswandel beruht, sondern gegebenenfalls (allein) auf rechtlichen bzw. verfahrenstaktischen Erwägungen. Der Antragsgegner verweist im Übrigen zutreffend darauf, dass auch eine etwaige berufliche Tätigkeit des Antragstellers in der Pizzeria des Vaters – wenn auch nun in gegebenenfalls leitender Position – voraussichtlich bereits deswegen nicht gegen die Annahme der fortdauernden Gefährlichkeit streitet, weil diese den Antragsteller in der Vergangenheit nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte. Ein etwaiger Eingriff wäre auch verhältnismäßig, weil er einen gerechten Ausgleich herstellt zwischen dem Recht des Antragstellers auf Achtung seines Privatlebens einerseits und der der Verhütung von Straftaten andererseits. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Summe der hier gewachsenen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen für das Privatleben konstitutiv sind und dass diesen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Neben der Dauer des Aufenthalts in Deutschland bleibt auch die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Aufenthalts zu berücksichtigen, weil ein unrechtmäßiger Aufenthalt, wie er bei einem Aufenthalt lediglich aufgrund von Duldungen gegeben ist, das Gewicht der Dauer des Aufenthalts und das Vertrauen auf dessen Fortbestand im Bundesgebiet erheblich schmälert (OVG Schleswig, Beschl. v. 08.02.2023 – 4 MB 3/23 –, S. 18 des Beschlusses, n.v.). Dies gilt auch für den Antragsteller, der zuletzt im Jahr 2020 bestandskräftig ausgewiesen worden ist und seit September vergangenen Jahres lediglich über Duldungen verfügte. Seit dem Jahr 2017 wurde dem Antragsteller keine Aufenthaltserlaubnis mehr ausgestellt (vgl. Bl. 644 ff. der Beiakte). Bereits zu diesem Zeitpunkt musste dem Antragsteller daher klar sein, dass der Fortbestand seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland keinesfalls mehr gesichert ist. Die Unmöglichkeit der Ausreise des Antragstellers folgt auch nicht deswegen aus Art. 6 GG, weil die Eltern und Geschwister des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland leben. Der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst zwar etwa auch familiäre Bindungen des volljährigen Kindes zu seinen Eltern und umgekehrt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 31. März 2021 – 1 BvR 413/20 –, juris Rn. 19). Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 31.03.2021 – 1 BvR 413/20 –, juris Rn. 19). Regelmäßig – wie auch hier – ist es demnach nicht geboten, einwanderungspolitische oder sonstige öffentliche Belange, die gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sprechen, zurückzustellen, sofern dies aus grund- und menschenrechtlichen Gründen nicht erforderlich ist. Solche weitergehenden Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie aus Art. 8 EMRK kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn etwa ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist (OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.2016 – 4 LB 4/15 –, juris Rn. 35 f. m.w.N.; Beschl. der Kammer v. 22.07.2022 – 11 B 54/22 –, juris Rn. 33). Zu einem derartigen „Angewiesensein“ ist in dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt weder etwas Durchgreifendes vorgetragen worden noch wäre es sonst ersichtlich. Entgegen des Vorbringens des Antragstellers begründet auch eine vermeintliche Passlosigkeit kein Abschiebungshindernis. Ausweislich jener in der Verwaltungsakte befindlichen Vorgänge liegt dem Antragsgegner vielmehr ein gültiger Pass des Antragstellers vor (vgl. Bl. 651, 1230 d. Beiakte). Aufgrund der Entscheidung der Staatsanwaltschaft … vom 11. April 2023 über das Absehen von der weiteren Strafvollstreckung zum Zwecke der Abschiebung nach § 456a Abs. 1 StPO, steht aufenthaltsbeendenden Maßnahmen schließlich auch die derzeit noch stattfindende Strafvollstreckung nicht entgegen. Selbst wenn man den hilfsweise gestellten Antrag, „die sofortige Vollziehung der Abschiebung aufzuheben“ als eigenständigen Antrag versteht und dahingehend auslegt, dass der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, ihm gegenüber vorübergehend von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, bleibt dieser Antrag gleichermaßen ohne Erfolg. Der insoweit nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag ist jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ergibt sich ein derartiger Anspruch nicht vor dem Hintergrund des Erfordernisses einer Abschiebungsankündigung gemäß § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist einem Ausländer, der länger als ein Jahr geduldet war, die für den Fall der durch Widerruf vorgesehenen Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen. Diese Frist stellt ausschließlich eine Sperrfrist für den Vollzug der Abschiebung dar (vgl. Beschl. der Kammer v. 06.04.2022 – 11 B 58/22 –, juris Rn. 21). Die Ankündigungspflicht bezieht sich zudem ausschließlich auf die durch Widerruf der rechtswirksam erteilten Duldung vorgesehene Abschiebung (vgl. näher hierzu OVG Bremen, Beschl. v. 20.12.2022 – 2 B 435/21 –, juris Rn. 13 f.) Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterlagen ist dem Antragsteller – soweit ersichtlich – jedoch erst seit dem 15. September 2022 eine Duldung erteilt worden, weswegen der Duldungsstatus noch kein Jahr besteht. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG.