Beschluss
11 A 3811/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag nach §124 VwGO bedarf ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils; solche Zweifel müssen aus dem zulassungsrechtlichen Vortrag folgen.
• Für die Beurteilung einer deutschen Volkszugehörigkeit ist maßgeblich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unmittelbar vor Beginn der Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen (hier: 22. Juni 1941).
• Nachträglich (ab ca. 1990) ausgestellte Personenstandsdokumente aus Gebieten der ehemaligen Sowjetunion können Beweiswert haben; ihr Wert ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, insbesondere wenn Unklarheiten über frühere Eintragungen bestehen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Keine ernstlichen Zweifel an der Ablehnung eines Aufnahmebescheids • Ein Zulassungsantrag nach §124 VwGO bedarf ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils; solche Zweifel müssen aus dem zulassungsrechtlichen Vortrag folgen. • Für die Beurteilung einer deutschen Volkszugehörigkeit ist maßgeblich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unmittelbar vor Beginn der Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen (hier: 22. Juni 1941). • Nachträglich (ab ca. 1990) ausgestellte Personenstandsdokumente aus Gebieten der ehemaligen Sowjetunion können Beweiswert haben; ihr Wert ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, insbesondere wenn Unklarheiten über frühere Eintragungen bestehen. Die Klägerin begehrte die Erteilung eines Aufnahmebescheids als Spätaussiedlerin nach dem BVFG und berief sich auf Abstammung von deutschen Volkszugehörigen durch ihre Mutter (geb. 1914) und Großmutter (geb. 1895). Das Verwaltungsgericht verneinte den Anspruch, weil es an einem nachweisbaren Bekenntnis zum deutschen Volkstum der Bezugspersonen zum maßgeblichen Zeitpunkt (22. Juni 1941) fehle; vorgelegte Urkunden mit deutscher Nationalitätsangabe stammten überwiegend aus den Jahren nach 1951 oder sogar erst aus den Jahren 1976, 2013 und 2018. Die Klägerin machte geltend, spätere Neuausstellungen und Eintragungen könnten frühere Sachverhalte wiedergeben und nannte Zeugenaussagen sowie Archivbescheinigungen. Sie beantragte die Zulassung der Berufung mit der Behauptung, die vorgelegten späteren Urkunden belegten trotz des Datums ein früheres Bekenntnis. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Zulassung ab. • Zulassungsmaßstab: Zulassung der Berufung setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Rechtliche Voraussetzungen: Aufnahme nach §27 Abs.1 BVFG setzt als Spätaussiedler nach §4 Abs.1 BVFG die deutsche Volkszugehörigkeit voraus; diese bemisst sich gemäß §6 BVFG a.F. nach einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum unmittelbar vor Beginn der Verfolgungsmaßnahmen (hier 22.6.1941). • Abstammung und Stichtag: Die Klägerin kann ihre Abstammung von Mutter und Großmutter herleiten; der 1892 verstorbene Großvater kommt nicht als maßgebliche Bezugsperson in Betracht, weil er vor dem Stichtag starb. • Beweiswürdigung urkundlicher Unterlagen: Urkunden aus der ehemaligen Sowjetunion, insbesondere seit etwa 1990 neu ausgestellte Personenstandsdokumente, sind nicht von vornherein ohne Beweiswert, ihr Beweiswert ist jedoch fallbezogen zu prüfen, weil nachträgliche Änderungen möglich sind. • Anwendung auf den Fall: Die vorgelegten Dokumente enthalten keine belastbaren Nachweise dafür, dass Mutter oder Großmutter unmittelbar vor dem 22.6.1941 ein erkennbares Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hatten; viele einschlägige Urkunden sind erst Jahrzehnte später ausgestellt oder inhaltlich uneinheitlich, sodass konkrete Anhaltspunkte gegen die Schlussfolgerung eines früheren Bekenntnisses fehlen. • Verfahrensrügen und grundsätzliche Bedeutung: Es liegen weder Verfahrensfehler noch eine grundsätzliche Rechtsfrage vor, die die Zulassung rechtfertigen würden; die von der Klägerin aufgeworfenen allgemeinen Fragen zur Beweiskraft später ausgestellter Urkunden sind nur im Einzelfall zu entscheiden. • Ergebnis der Zulassung: Mangels ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Beurteilung und ohne Erfüllung der übrigen Zulassungsvoraussetzungen ist der Zulassungsantrag zurückzuweisen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids verneint, weil kein belastbarer Nachweis vorliegt, dass die Mutter oder Großmutter zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hatten. Spätere Personenstandsdokumente aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion können zwar Beweiswert haben, ergeben hier aber wegen Inkonsistenzen, unklarer Nachweise über frühere Eintragungen und fehlender Bezugnahme auf den Stichtag 22.06.1941 keinen hinreichenden Rückschluss auf ein früheres Bekenntnis. Die Entscheidung ist damit begründet und rechtskräftig; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.