Urteil
7 K 1523/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0416.7K1523.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist am 00.00.1976 in Schortandy/Kasachstan geboren. Sein Vater ist nach den Antragsangaben der am 00.00.1954 in Bajkalskoje geborene G. T. und mit deutscher Volkszugehörigkeit vermerkt. Als Mutter angegeben ist die am 00.00.1953 geborene Frau Y. T., geb. J., die russische Volkszugehörige sei. Als Großvater väterlicherseits ist der 1913 geborene Herr N. T. mit deutscher Volkszugehörigkeit aus dem Antragsformular ersichtlich. Der Kläger beantragte mit Datum vom 17.04.2019 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Im Antrag aufgeführt waren seine am 00.00.1984 geborene Ehefrau A. sowie die Kinder N., K. und B. (geb. 2005, 2007 und 2013). Er sei deutscher Volkszugehöriger. In seinem ersten wie in seinem aktuellen Inlandspass sei die deutsche Nationalität eingetragen. Er habe im Elternhaus von Beginn an Deutsch wie Russisch gesprochen. Er verstehe fast alles und seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch aus. Die deutsche Sprache sei ihm vom Vater und einer Schwester sowie schulisch vermittelt worden. Mit Bescheid vom 30.11.2021 lehnte das BVA diesen Antrag ab. Der Kläger habe seine Abstammung von deutschen Volkszugehörigen nicht nachweisen können. Seine – des Klägers – Geburtsurkunde sei 2005 neu ausgestellt worden, die des vorgebrachten Vaters am 00.04.1962. Zudem habe der Kläger keine Angaben über ein Vertreibungsschicksal gemacht. Auch habe er keine Rehabilitierungsbescheinigung für den vorgebrachten Großvater väterlicherseits vorgelegt. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und verwies auf Anfragen bei verschiedenen Stellen, ein amtsgerichtliches Verfahren in Schortandy und den Umstand, dass der Bruder seines Großvaters, O. S., geb. 1906, und seine Kinder über Rehalbitierungsbescheinigungen erhalten hätten. Im Lauf des Widerspruchsverfahrens legte der Kläger verschiedene Bescheinigungen vor, u.a. eine Archivbescheinigung über die Rehabilitierung des angegebenen Großvaters vom 00.02.2022. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2022 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Zweifel an der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen seien auch im Widerspruchsverfahren nicht beseitigt worden. Der Kläger hat am 07.03.2022 Klage erhoben. Er verweist auf Unterlagen zum Vertreibungsschicksal des Großvaters väterlicherseits. Dieser sei zweifelsfrei deutscher Volkszugehöriger gewesen. Darüber hinaus legt er Abschriften der Heiratsurkunden der Großeltern vom 00.02.1962, der Eltern vom 00.09.1975 sowie einer Geburtsurkunde vom 00.04.1962 vor. Obwohl der Vater außerehelich geboren sei, dürften keine Zweifel an der biologischen Abstammung vom Großvater bestehen. Insoweit legt der Kläger eine Archivbescheinigung vom 00.04.2022 vor. Anhand einer Abschrift des Geburteneintrages vom 00.02.1954 führt der Kläger aus, dass der Großvater bereits bei Geburt des Vaters als dessen Vater eingetragen worden sei. Hieraus ergebe sich auch das Anerkenntnis der Vaterschaft. Bis zur nachträglichen Heirat der Eltern habe das Kind den Namen der Mutter getragen. Der Kläger legt insoweit eine Abschrift der Heiratsurkunde der Eltern vor. Hinsichtlich seiner eigenen Geburt legt der Kläger eine Abschrift des Geburteneintrags vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 30.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2022 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass sich die biologische Abstammung des Klägers von einem deutschen Volkszugehörigen nicht positiv feststellen lasse. Auch die nunmehr vorgelegte Geburtsregistereintragung Nr. 00 stamme nicht aus dem Geburtsjahr des Vaters (1954) und enthalte keinen Hinweis auf eine Vaterschaftsanerkennung. Außerdem lasse schon die Ablichtung deutlich nachträgliche Änderungen erkennen, deren Grund nicht ersichtlich sei. Ein Änderungsdatum und eine Paraphe fehlten gänzlich. Überdies habe der Kläger nichts dafür vorgelegt, dass er zumindest in der Lage sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Auch fehle es nach wie vor an einer erstausgestellten Geburtsurkunde des Klägers. Zu einer mit E-Mail vom 01.08.2023 dem BVA vorgelegten Kopie der Zweitausfertigung des Geburtsregistereintrags Nr. 00 vom 00.07.1976 erklärt die Behörde, dass hiernach der Vater im Geburtsregister ursprünglich mit russischer Nationalität angegeben gewesen sei, diese Angabe aber nachträglich durchgestrichen und durch die Eintragung der deutschen Nationalität ersetzt worden sei. Dies erkläre auch die 2005 erfolgte Neuausstellung der Geburtsurkunde des Klägers. Die deutsche Übersetzung des Dokuments enthalte keinen Hinweis auf Änderungen oder Ergänzungen. In der russischsprachigen Version finde sich aber ein schlecht lesbarer Vermerk vom 18.02.1998, der sich in der deutschen Übersetzung nicht wiederfinde. Auch müsse die Klägerseite erklären, weshalb es sich um eine „Zweite Ausfertigung“ handele und ob es Abweichungen zur Erstausfertigung gebe. Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass der Kläger in seinem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität nach beiden Elternteilen geführt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist insgesamt nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 30.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese richten sich nach §§ 4 und 6 BVFG. Danach kann nur ein deutscher Volkszugehöriger Spätaussiedler sein. Wer, wie der Kläger, nach dem 31.12.1923 geboren ist, ist nur dann deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Vor Verlassen des Aussiedelungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können hierbei genügen. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch einen Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsam Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in der Fällen der vorzeitigen Einreise im Härtewege im Zeitpunkt der dieser Einreise zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib oder Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. Auch unter Berücksichtigung der nach Klageerhebung vorgelegten Unterlagen steht nicht mit hinreichender Gewissheit fest, dass der Kläger von deutschen Volkszugehörigen abstammt. Nach Lage der Dinge kommt als Abstammungsperson in erster Linie der angegebene Großvater väterlicherseits, Herr N. T. in Betracht, der 1913 geboren und am 00.00.1978 gestorben sein soll. Denn die Eltern wurden nach hiesigem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Geburt des Klägers 1976 beiderseits mit russischer Nationalität geführt. Dies geht aus der zuletzt Übersetzung des Geburtseintrags Nr. 00 vom 00.07.1976 hinsichtlich des Vaters hervor. Die Mutter ist unzweifelhaft russische Volkszugehörige. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer in ständiger Praxis, liegt dem BVFG indes ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde, der neben Eltern auch die Voreltern erfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -, juris Rn. 12 ff. Der Großvater väterlicherseits kommt damit potentiell als Abstammungsperson in Betracht. Die zu Volkstumsbekenntnis und Genealogie vorgelegten Unterlagen tragen einen Abstammungsnachweis vom Großvater jedoch nicht ausreichend. Durchgreifende Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Urkunden ergeben sich zu einem überwiegenden Teil bereits aus deren Entstehungsdatum. Nach § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO ist in jedem Einzelfall zu ermessen, ob Urkunden, die von einer ausländischen Behörde erstellt wurden, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sind. Nur im Fall der Echtheit kommt ihnen dieselbe Funktion zu wie inländischen Urkunden. Sie sind dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen ihre Echtheit oder ihre inhaltliche Richtigkeit sprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich ist und auch in den bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren häufig zu beobachten ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.09.2021 - 11 A 3811/19 -; Urteile vom 22.02.2017 - 11 A 1298/15 - und vom 03.07.2014 - 11 A 166/13 -; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27.02.2019 - 19 A 1999/16 -, juris Rn. 42 zur Lage in der Russischen Föderation bezüglich Urkunden im Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren. Insbesondere konnten Eintragungen der Nationalität nach 1990 in Personenstandsurkunden auf Antrag der Betroffenen – auch für bereits verstorbene Personen – geändert werden, ohne dass die Änderung und frühere Eintragungen nachvollziehbar sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.09.2021 - 11 A 3811/19 -. Vor diesem Hintergrund ist in jedem Einzelfall eine Prüfung neuerer Urkunden erforderlich. Diese müssen mit ihrem Beweiswert in den Zusammenhang des übrigen Sachvortrags gestellt werden. Die beurkundete Tatsache muss aus sich heraus schlüssig sein und sich nachvollziehbar in die Darstellung eines Klägers oder einer Klägerin einfügen. Zweifel am Aussagegehalt der erst sukzessive im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Dokumente ergeben sich schon im Ansatz schon daraus, dass sie sämtlich nicht aus den Ereignisjahren stammen und/oder nachträgliche Änderungen aufweisen, die hinsichtlich Herkunft und Grund ungeklärt sind. So weist der Geburtseintrag Nr. 00 zwar die Geburt eines G. (der weitere Vorname R. ist gestrichen) T. aus, als dessen Vater ein 1913 geborener N. T. angegeben ist. Das in Kopie vorliegende Dokument stammt jedoch aus dem Jahre 1962. Zudem zeigt die vorgelegte Kopie handschriftliche Ergänzungen im Kopf des Formulars, die nicht aufzuklären sind. Durchaus vergleichbar verhält es sich mit dem zu Geburt und Abstammung des Klägers selbst vorgelegten Geburtseintragung Nr. 00 vom 00.07.1976. Auch hier handelt es sich um kein Originaldokument, sondern lediglich eine „Zweite Ausfertigung“, die 2005, also lange nach der Geburt, erstellt worden sein soll. In der Gesamtschau kann daher mit der Beklagten der Abstammungsnachweis nach dem Großvater nur als nicht geführt angesehen werden. Dies geht zu Lasten des Klägers. Dessen ungeachtet hat der Kläger bis heute nicht dargetan, dass er in der Lage ist, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Insoweit liegt nach wie vor nur eine Bescheinigung zum kurzzeitigen Besuch eines Sprachkurses zum Niveau A1 aus dem Jahre 2020 vor. Die Angabe im 2019 ausgefüllten Antragsformular, der Kläger verstehe fast alles und seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch aus, kann damit nur falsch sein. § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG bestimmt ausdrücklich, dass die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen zu können, im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag vorliegen muss. Dies war nach allen vorliegenden Erkenntnissen nicht der Fall. Ob der Kläger die weiteren Voraussetzungen der Eigenschaft als Spätaussiedler erfüllt, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung, da alle Elemente deutscher Volkszugehörigkeit kumulativ vorliegen müssen. Für den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Neubescheidung des Antrags nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO besteht damit kein Raum. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht unter Einschluss des Hilfsantrages dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.