Urteil
7 K 564/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0520.7K564.23.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 1. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2023 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 1. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2023 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Unter dem Datum des 20. September 2004 beantragte die Klägerin die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juli 2006 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass im Falle der Klägerin festgestellt worden sei, dass diese nur über unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Von einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache könne deswegen nicht ausgegangen werden. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2006 als unzulässig zurück. Unter dem Datum des 30. August 2018 beantragte die Klägerin erneut die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Dabei gab sie insbesondere an, dass in ihren ersten Inlandspass die russische Nationalität eingetragen gewesen sei; diese Eintragung habe sie im Jahre 2001 ändern lassen und in ihren im Jahre 2015 ausgestellten Inlandspass sei sie mit deutscher Nationalität eingetragen. Ihrem Antrag fügte sie ferner ihre bereits vormals vorgelegte Geburtsurkunde aus dem Jahr 1947 bei. Ein Sprachtest gelangte im Falle der Klägerin zu dem Ergebnis, dass mit dieser ein Gespräch auf Deutsch trotz einiger Mängel möglich war. Mit Bescheid vom 1. November 2022 gab die Beklagte dem Antrag der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens statt und lehnte deren Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben habe. In ihre Geburtsurkunde sei der Vater der Klägerin mit deutscher Nationalität eingetragen. Die Klägerin habe bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses demgemäß die Wahl gehabt, die deutsche Nationalität eintragen zu lassen. Gleichwohl habe sie sich für eine Eintragung der russischen Nationalität entschieden. Von diesem Gegenbekenntnis zu einer anderen als der deutschen Nationalität sei die Klägerin auch nicht wirksam abgerückt. Zwar habe diese im Jahre 2001 die deutsche Nationalität in ihren Inlandspass eintragen lassen. Da diese Eintragung indes im Zusammenhang mit ihrem ersten Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz gestanden habe, handele es sich dabei um ein bloßes Lippenbekenntnis. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2023 wies die Beklagte den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin zurück. Die am selben Tage per Fax um 17.46 Uhr eingegangene Begründung des Widerspruchs der Klägerin fand dabei keine Berücksichtigung. Am 4. Februar 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass sich die deutsche Volkszugehörigkeit ihres Vaters mit Hilfe des in dessen Sondersiedlerakte befindlichen Fragebogens nachweisen lasse. Darin werde ausgeführt, dass dieser zusammen mit seiner Familie und demgemäß namentlich mit ihr – der Klägerin – unter Kommandanturbewachung gestanden habe. Ferner werde angegeben, dass er im Jahre 1941 aus dem Gebiet V. zwangsumgesiedelt worden sei und in den Jahren 1942 bis 1946 in der Trudarmee im Gebiet Z. zur Zwangsarbeit verpflichtet gewesen sei. Angesichts des Vertreibungsschicksaals und des insoweit nachgewiesenen Bekenntnisses ihres Vaters zum deutschen Volkstum könne ihre Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht in Abrede gestellt werden. Dies gelte umso mehr, als sie ihre Geburtsurkunde aus dem Jahre 1947 vorgelegt habe, in die ihr Vater zu einer Zeit mit deutscher Nationalität eingetragen worden sei, in der die gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen noch angedauert hätten. Vom Fehlen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Selbst wenn in ihren ersten Inlandspass die russische Nationalität eingetragen gewesen sei, sei sie von einem Bekenntnis zum russischen Volkstum wirksam abgerückt. Am 00. Dezember 2001 sei ein Inlandspass ausgestellt worden, in den sie mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen sei. Dessen Ausstellung habe nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem von ihr im Jahre 2004 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz gestanden. Ihr gegenwärtig gültiger Inlandspass sei am 00. Oktober 2015 ausgestellt worden und enthalte ebenfalls eine Eintragung der deutschen Nationalität. Auch dieser Inlandspass sei nicht im zeitlichen Zusammenhang insbesondere mit ihrem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ausgestellt worden. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz setze kein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum voraus. Es sei möglich, von einem in früherer Zeit abgegebenen Bekenntnis zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgeblichen Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken. Dazu reiche es zwar nicht aus, dass eine Lebensführung, die ohne ein Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens habe rechtfertigen können, lediglich beibehalten werde. Vielmehr bedürfe es eines darüberhinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergebe, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Ausreichend hierfür seien in der Regel Bemühungen um eine Änderung von nichtdeutschen Nationalitäteneintragungen in wesentlichen amtlichen Dokumenten. Diese Voraussetzung liege in ihrem Falle – demjenigen der Klägerin – vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe sie auch kein bloßes Lippenbekenntnis abgegeben. Denn die von ihr bewirkte Änderung ihrer nationalen Zuordnung im Jahre 2001 habe nicht im Zusammenhang mit ihren Bemühungen gestanden, als Spätaussiedler in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen zu werden. Für sie spreche auch, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Allgemeinen ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden könne, dass hinter einer solchen Änderung auch subjektiv der Wille und das Bewusstsein stünden, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Demzufolge stelle die Eintragung der deutschen Nationalität in ihren Inlandspass ein positives Verhalten im vorbezeichneten Sinne dar, das über ihre bisherige Lebensführung hinausgehe. Zugleich sei durch Tatsachen belegt, dass in ihrem Falle eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden habe. Im Hinblick auf das von ihr im Jahre 2015 abgegebene Bekenntnis zum deutschen Volkstum könne ebenso wenig der Vorwurf erhoben werden, dieses stehe in einem zeitlichen Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Jahre 2015 lediglich eine formale Fortschreibung vormaliger Eintragungen in ihren Inlandspass erfolgt sei. Bei der Ausstellung eines Inlandspasses gebe der Antragsteller eine Erklärung gegenüber den Behörden ab, und zwar auch in Bezug auf die jeweilige Eintragung der Nationalität. Da ein Inlandspass nur auf Antrag ausgestellt werde, habe auch sie – die Klägerin – einen Antrag ausfüllen, darin die deutsche Nationalität angeben sowie den betreffenden Antrag unterschreiben müssen. Ohnehin gingen inzwischen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2023 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklage beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass nicht mit der notwendigen Gewissheit feststehe, dass die Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme. Es sei nicht erkennbar, dass ihr im Jahre 1904 geborener Vater deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Beweiskräftige Unterlagen für ein von diesem im maßgeblichen Zeitpunkt abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum lägen nicht vor. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der im Jahre 1947 ausgestellten Geburtsurkunde der Klägerin, da diese erst nach dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt ausgestellt worden sei. Ferner lasse sich im Falle der Klägerin auch nicht positiv feststellen, dass diese sich (rechtswirksam) zum deutschen Volkstum bekannt habe. Sie sei behördlich ursprünglich mit russischer Nationalität geführt worden. Von diesem Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum sei die Klägerin nicht wirksam abgerückt. Nach dem Bundesverwaltungsgericht reiche es hierfür nicht aus, dass eine Lebensführung, die ohne ein Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens habe rechtfertigen können, lediglich beibehalten werde. Es bedürfe vielmehr eines darüberhinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergebe, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Die Klägerin habe im Jahre 2001 eine Änderung ihrer nationalen Zuordnung bewirkt. Im Allgemeinen könne davon ausgegangen werden, dass hinter einem derartigen äußeren Erklärungsinhalt auch subjektiv der Wille und das Bewusstsein stünden, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Das gelte nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängten. So liege der Fall hier. Die Klägerin habe sich erst im fortgeschrittenen Erwachsenenalter um eine Änderung ihrer nationalen Zuordnung bemüht. Zudem habe die von ihr im Jahre 2001 bewirkte Nationalitätenänderung nur dem Zweck gedient, schon im Vorfeld der von ihr seinerzeit beabsichtigten vertriebenenrechtlichen Aufnahme die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dies erkläre auch, warum die Klägerin die betreffende Änderung in ihrem ursprünglichen Aufnahmeantrag aus dem Jahre 2004 verschwiegen habe. Es handele sich dabei demzufolge um ein bloßes Lippenbekenntnis der Klägerin. Auch dass die Klägerin nunmehr erneut versuche, ihre Aufnahme als Spätaussiedlerin zu erreichen, rechtfertige keine andere Beurteilung. Dies gelte umso mehr, als das Bundesverwaltungsgericht für die wirksame Abkehr von einem Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum den Nachweis eines konkreten nachträglich eingetretenen Ereignisses fordere, das Anlass für den Bewusstseinswandel gewesen sei. Es bedürfe mithin besonderer (nachprüfbarer) Umstände oder Tatsachen, die den Schluss auf einen inneren Bewusstseinswandel nachvollziehbar erscheinen ließen. Die Klägerin habe nicht annähernd substantiiert dargelegt, woran sich bei ihr ein solcher Bewusstseinswandel festmachen lasse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat Erfolg. Nach einem – wie im Falle der Klägerin – bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahren kann das (neuerliche) Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur Erfolg haben, wenn zuvor ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG (Anspruch auf Wiederaufgreifen) oder nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG (Wiederaufgreifen nach Ermessen) erreicht wird. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen ergibt sich im Falle der Klägerin zunächst daraus, dass sich die dem Ablehnungsbescheid vom 24. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2006 zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten der Klägerin im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geändert hat. Denn mit § 6 Abs. 2 BVFG (bereits in der Fassung des am 14. September 2013 in Kraft getretenen Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes) wurden namentlich die Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse erleichtert. Siehe dazu zuletzt etwa nur BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 1.20 –, juris, Rn. 26. Dem Wiederaufgreifen des Verfahrens der Klägerin steht auch nicht § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen, da die Klägerin die eingetretene Rechtsänderung nicht in früheren Verfahren geltend machen konnte. Der Wiederaufgreifensantrag ist nach § 51 Abs. 3 VwVfG schließlich auch nicht fristgebunden. Denn im Falle eines Antrags auf Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens schließt § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG die Anwendung von § 51 Abs. 3 VwVfG aus. Ist der Antrag auf Wiederaufgreifen – wie hier – zulässig und begründet, muss die Behörde erneut in der Sache entscheiden, die Gegenstand des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens war. Für die Frage, welche Entscheidung in der Sache zu treffen ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich auf das anzuwendende aktuelle materielle Recht im Zeitpunkt der nunmehr zu treffenden Entscheidung an. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor von bestimmten Zeiten seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen voraus. Die Klägerin hat eine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen im vorbezeichneten Sinne zumindest mit der von ihr im Klageverfahren in Auszügen vorgelegten Sondersiedlerakte ihres Vaters nachgewiesen. Zwar wurde der dieser Akte entnommene Fragebogen ausweislich der darin enthaltenen Angaben erst im Jahre 1949 ausgestellt. Allerdings enthält der Fragebogen Angaben zum Vertreibungsschicksal des Vaters der Klägerin seit dem Jahre 1941 sowie zu dessen Heranziehung zum Dienst in der Trud-Armee. Eine Mobilisierung für die Trud-Armee stellt jedenfalls ein erhebliches Indiz dafür dar, dass der Vater der Klägerin (auch) im Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen am 21. Juni 1941 von den sowjetischen Behörden als deutscher Volkszugehöriger angesehen wurde und ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat. Allgemein dazu zuletzt OVG NRW, Urteil vom 25. April 2024 – 11 A 341/23 –, juris, Rn. 64. Dies gilt umso mehr, als der von der Klägerin vorgelegte Fragebogen für deren Vater eine Eintragung der deutschen Nationalität enthält. Dass der Vater der Klägerin nicht gerade als deutscher Volkszugehöriger zum Dienst in der Trud-Armee herangezogen wurde, bestehen demnach nicht. Mit ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte Zweifel an der Abstammung der Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen nicht darzulegen vermocht. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Bewertung von Urkunden aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion, dass die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und häufig ist, vorgelegte Urkunden indes nur dann nicht beweisgeeignet sind, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen. Ausführlich dazu zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2021 – 11 A 3811/19 –, juris, Rn. 22 ff. Ausgehend davon lässt sich die Echtheit der von der Klägerin in Auszügen vorgelegten Sondersiedlerakte ihres Vaters in Anbetracht der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geschilderten Möglichkeiten im Heimatland der Klägerin, Einsicht in Sondersiedlerakten zu erhalten, nicht allein unter Hinweis darauf in Zweifel ziehen, dass der von der Klägerin vorgelegte Fragebogen betreffend ihren Vater keinen behördlichen Stempel trägt und auch anderweitig keine handelnde Behörde erkennen lässt. Dies genügt nach dem Vorstehenden nicht, um Bedenken im Hinblick auf dessen Echtheit zu begründen. Die Klägerin erfüllt auch die weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, wonach sich ein Aufnahmebewerber bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete insbesondere durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt haben muss. Dies folgt aus § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, wonach vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vorgehen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2023, BGBl. 2023 I Nr. 390, in das Bundesvertriebenengesetz eingefügten Vorschrift erklärtermaßen eine Abkehr von der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 –, juris, bewirken, wonach es im Falle eines Gegenbekenntnisses zu einem anderen Volkstum eines glaubhaften Abrückens von diesem Gegenbekenntnis bedurfte. Ausdrücklich wollte der Gesetzgeber zur „früheren Verwaltungspraxis […] [zurückkehren]. Diese erlaubte eine Änderung des Bekenntnisses durch bloße Änderung der Volkszugehörigkeit in allen amtlichen Dokumenten (Nationalitätenerklärungen) bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete (ernsthafte, aber erfolglose Bemühungen um eine Änderung der eingetragenen Volkszugehörigkeit konnten ausreichen).“ BT-Drs. 20/8537, S. 1. Ausgehend davon hat sich die Klägerin ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum dadurch abgegeben, dass in ihren Inlandspass die deutsche Nationalität eingetragen wurde. Dabei kann dahinstehen, ob deren Eintragung in den Inlandspass der Klägerin im Jahre 2001 ein so genanntes Lippenbekenntnis darstellte. Denn jedenfalls wurde die deutsche Nationalität erneut im Jahre 2015 in den Inlandspass der Klägerin eingetragen. Dass sich die Klägerin seither nicht nur im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt hat, hat die Beklagten weder geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich. An der Ernsthaftigkeit des Bekenntnisses der Klägerin zum deutschen Volkstum bestehen ebenfalls keine Zweifel. Zwar beruhte die vom Gesetzgeber im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG in Bezug genommene Verwaltungspraxis auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die anerkannt hatte, dass in einer veranlassten Änderung der Nationalität ein Abrücken von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität liegen konnte. Dies galt nach dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängten. Die Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, konnte daher ein bloßes Lippenbekenntnis darstellen, das nur zu dem Zwecke abgelegt wurde, um in der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, während das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Aussiedlungsgebiet gerade mit dem Ziel abgelegt worden sein musste, dort als Deutscher angesehen und behandelt zu werden. Die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung war dann besonders nachzuweisen. Dieser Nachweis war erst erbracht, wenn durch Tatsachen belegt war, dass aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hatte. In dieser Hinsicht konnte von Bedeutung sein, dass sich jemand bereits geraume Zeit vor dem Aussiedlungsentschluss um eine Änderung des Nationalitäteneintrags bemüht hatte, diese Bemühungen aber zunächst ohne Erfolg geblieben waren. Ständige Bemühungen um eine Änderung eines Nationalitäteneintrags, die in keinem Zusammenhang mit einem Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz standen, belegten nämlich regelmäßig die Ernsthaftigkeit dieses Antrags, sofern sie nicht schon für sich allein als Erklärung zur deutschen Nationalität anzusehen waren. Grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 29. Ausgehend davon kann im Hinblick auf das von der Klägerin im Jahre 2015 abgegebene Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht der Vorwurf erhoben werden, dass es sich um ein bloßes Lippenbekenntnis handelte. Denn Anhaltspunkte für andere Beweggründe im vorbezeichneten Sinne drängen sich insoweit nicht auf. Schließlich hat die Klägerin auch einen Nachweis dafür erbracht, dass sie im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG die Fähigkeit besitzt, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Denn dies ergibt sich aus der im Falle der Klägerin erfolgten Prüfung ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.