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Urteil

7 K 602/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0204.7K602.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Unter dem Datum des 2. Juni 2020 beantragte die Klägerin die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Dabei gab sie insbesondere an, dass ihr im Jahre 1924 geborener Großvater mütterlicherseits deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Hierzu führte sie aus, dass ihr Großvater mütterlicherseits und ihre im Jahre 1952 geborene Mutter zwangsumgesiedelt worden seien und unter Kommandanturbewachung gestanden hätten. Ihr Großvater mütterlicherseits sei zuvor Angehöriger der Trud-Armee gewesen. Insoweit legte die Klägerin den am 17. April 1964 ausgestellten Wehrpass ihres Großvaters mütterlicherseits vor, in den dieser mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Zudem berief sie sich auf eine am 5. Dezember 2018 ausgestellte Geburtsurkunde ihres Großvaters mütterlicherseits. Diese enthält für dessen Eltern keine Eintragungen einer Nationalität. Gleiches gilt für eine ebenfalls am 5. Dezember 2018 ausgestellte Geburtsbescheinigung betreffend die Geburt des Großvaters mütterlicherseits der Klägerin; diese enthält den Zusatz, dass in der Eintragung die Spalten „Vatersname“ und „Nationalität“ fehlten. Eine Bescheinigung vom 1. Juli 2021 gibt Auskunft darüber, dass die betreffende Geburtsurkunde sowie die Geburtsbescheinigung auf Antrag der Klägerin ausgestellt und in der Geburtseintragung keine Änderung vorgenommen worden sind. Eine am 11. Dezember 2018 ausgestellte Heiratsurkunde des Großvaters mütterlicherseits der Klägerin enthält für diesen eine Eintragung der deutschen Nationalität. Gleiches gilt für eine am 13. Dezember 2018 ausgestellte Heiratsbescheinigung. Eine am 22. Juni 2018 ausgestellte Rehabilitierungsbescheinigung führt des Weiteren aus, dass der Großvater mütterlicherseits der Klägerin im Jahre 1941 aus Gründen der nationalen Zugehörigkeit ausgesiedelt und im Jahre 1942 zum Dienst in der Trud-Armee mobilisiert worden sei und sich in den Jahren 1946 bis 1956 in einer speziellen Siedlung befunden habe. Eine am 29. November 2018 ausgestellte Geburtsurkunde der im Jahre 1952 geborenen Mutter der Klägerin enthält für deren Großvater mütterlicherseits ebenfalls eine Eintragung der deutschen Nationalität. Eine gleichlautende Angabe enthält auch eine am 29. November 2018 ausgestellte Geburtsbescheinigung betreffend die Mutter der Klägerin, die unter der Überschrift „Sonstige Angaben“ ausführt: „Nationalität des Kindes ‚deutsch‘“. Im weiteren Verwaltungsverfahren legte die Klägerin einen diesbezüglichen Beschluss des Städtischen Gerichts W. vom 19. September 2018 vor, mit dem eine entsprechende Änderung beschlossen wurde. Ein am 25. Juni 2019 ausgestellter Auszug aus dem staatlichen Personenstandsregister betreffend die Eheschließung der Mutter der Klägerin enthält die Angabe, dass am 25. Juni 2019 die Eintragung der Nationalität der Mutter der Klägerin geändert und die deutsche Nationalität eingetragen worden sei. Eine am 22. Juni 2018 ausgestellte Rehabilitierungsbescheinigung betreffend die Mutter der Klägerin führt schließlich aus, dass sich diese gemeinsam mit ihren verfolgten Eltern in einer speziellen Siedlung befunden habe. Ihrem Antrag fügte die Klägerin überdies eine Geburtsurkunde ihrer im Jahre 1995 geborenen Tochter bei, in die die Klägerin mit russischer Volkszugehörigkeit eingetragen ist. Eine entsprechende Eintragung enthält auch ein von der Klägerin ebenfalls ihrem Antrag beigefügter Auszug aus dem staatlichen Personenstandsregister. Schließlich legte die Klägerin ein am 11. April 2018 ausgestelltes Goethe-Zertifikat B1 vor. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2022 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin in Anbetracht der Nationalitäten ihrer Eltern in ihren ersten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen gewesen sein müsse. Ferner sei sie in die Geburtsurkunde ihrer im Jahre 1995 geborenen Tochter mit russischer Nationalität eingetragen. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin, dass ihr von ihrem Großvater das Wissen über Kultur, Lebensweise und Traditionen des deutschen Volkes vermittelt worden sei, fehle es daher an einem Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Dezember 2022 erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass sie aufgrund der für ihre Eltern eingetragenen Nationalitäten keine Möglichkeit gehabt habe, bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses für sie die deutsche Nationalität eintragen zu lassen. Sie habe sich an das zuständige Standesamt mit dem Anliegen gewandt, die deutsche Nationalität eintragen zu lassen. Ihr Antrag sei indes abgelehnt worden und die dagegen ergriffenen Rechtsmittel seien ebenfalls erfolglos geblieben. Ein derart ernsthaftes Bemühen, Eintragungen eines anderen Volkstums ändern zu lassen, könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Bekenntnis zum deutschen Volkstum anerkannt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2023 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ein Volkstumsbekenntnis nicht das Bewusstsein voraussetze, zwischen der Zugehörigkeit zu einem Volkstum wählen zu können. Intensive Bemühungen, einen nichtdeutschen Nationalitätseintrag ändern zu lassen, könnten zwar Bekenntnischarakter haben. Erforderlich sei insoweit allerdings der Nachweis eines nach Ausstellung der Personenstandsurkunden mit anderem Nationalitätseintrag eingetretenen konkreten Ereignisses, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewusstseins herleiten lasse. Zudem müsse sich der Wandel des Volkstumsbewusstseins auch in der äußeren Lebensführung des Betreffenden niedergeschlagen haben. Im Falle der Klägerin lasse sich dies ausschließen. Die Klägerin habe nämlich schon wesentlich früher die Gelegenheit gehabt, in ihre Personenstandsurkunden die deutsche Nationalität einzutragen zu lassen. Indes habe sie sich erst im Jahre 2022 und mithin während des bereits laufenden Aufnahmeverfahrens um eine Änderung ihres Nationalitätseintrages bemüht. Sie habe folglich zielgerichtet gehandelt, um dem von ihr gestellten Aufnahmeantrag zum Erfolg zu verhelfen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass umso weniger von einem Bewusstseinswandel ausgegangen werden könne, je länger der Betreffende mit nichtdeutschem Nationalitätseintrag in seine Personenstandsurkunden eingetragen gewesen sei. Dass ein Bekenntnis auf andere Weise durch das Erlernen der deutschen Sprache und den Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 erbracht werden könne, gelte schließlich nur, wenn nicht zugleich Anhaltpunkte vorlägen, die gegen eine Zuwendung zum deutschen Volkstum sprächen. Am 6. Februar 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass der Gesetzgeber zum einen den Zeitpunkt festgelegt habe, in dem ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegen müsse, und zum anderen geregelt habe, dass ein solches Bekenntnis durch eine Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise abgegeben werden könne. Sie – die Klägerin – habe in die Geburtsurkunde ihrer Tochter die russische Nationalität eintragen lassen und überdies lägen keine Personenstandsdokumente vor, in die sie mit deutscher Nationalität eingetragen sei. In ihre Geburtsurkunde seien ihre Eltern mit russischer Nationalität eingetragen worden. Daher sei es für sie nicht möglich gewesen, bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses die deutsche Nationalität zu wählen. Sie habe sich insoweit auch an das zuständige Standesamt gewandt, um die deutsche Nationalität eintragen zu lassen. Ihr Antrag sei indes abgelehnt und die dagegen gerichtete Klage sei vom Bezirksverwaltungsgericht Z. mit Urteil vom 24. Mai 2022 abgewiesen worden. Auch die von ihr eingelegte Berufung sei zurückgewiesen worden. Wann sie sich um eine Eintragung der deutschen Nationalität in ihre Personenstandsurkunden bemüht habe, sei rechtlich betrachtet ohne Belang. Allein entscheidend sei, dass im Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliege. Das für eine Abkehr von einem vormaligen Gegenbekenntnis erforderliche positive Verhalten, aus dem sich eindeutig der Wille ergebe, nur dem deutschen Volk zuzugehören, könne in der Regel auch durch Bemühungen zu einer Änderung von nichtdeutschen Nationalitäteneintragungen in wesentlichen amtlichen Dokumenten belegt werden. Ohnehin regele § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG inzwischen, dass ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum genügen könnten. Des Weiteren sei sie – die Klägerin – der deutschen Sprache mächtig, ein entsprechendes Goethe-Zertifikat habe sie vorgelegt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2023 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass dem im Jahre 2022 unternommenen Versuch der Klägerin, ihre nationale Zuordnung zu ändern, Bekenntnischarakter zukomme, da es sich dabei um eine gegenüber staatlichen Institutionen abgegebene Erklärung handele, fortan als Deutsche gelten zu wollen. Im Allgemeinen könne auch ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass hinter einem derartigen äußeren Erklärungsinhalt auch subjektiv der Wille und das Bewusstsein stünden, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Das gelte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängten. Solche Anhaltspunkte lägen aber im Falle der Klägerin vor. Diese habe sich erst im fortgeschrittenen Erwachsenenalter um eine Änderung ihrer nationalen Zuordnung bemüht. Zudem dienten deren – erfolglos gebliebene – Änderungsbemühungen erkennbar lediglich dem Zweck, der beabsichtigten vertriebenenrechtlichen Aufnahme zum Erfolg zu verhelfen. Es handele sich folglich um ein bloßes Lippenbekenntnis, nicht aber um den Ausdruck eines gewandelten Volkstumsbewusstseins. Gerade weil das Bundesverwaltungsgericht als Voraussetzung für die wirksame Abkehr von einem vormals abgegebenen Gegenbekenntnisses den Nachweis eines konkreten nachträglich eingetretenen Ereignisses fordere, das Anlass für den Bewusstseinswandel gewesen sei, bedürfe es besonderer (nachprüfbarer) Umstände oder Tatsachen, die den Schluss auf einen inneren Bewusstseinswandel nachvollziehbar erscheinen ließen. Ein solches Ereignis sei im Falle der Klägerin nicht zu erblicken. Denn diese habe nicht annähernd substantiiert dargelegt, woran sich bei ihr ein solcher Bewusstseinswandel festmachen lasse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte über die vorliegende Klage verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte an der mündlichen Verhandlung am 4. Februar 2025 nicht teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung am 4. Februar 2025 zudem form- und fristgerecht geladen worden. Weder hat die Beklagte schließlich einen Terminsverlegungsantrag gestellt noch hat sie mit der telefonischen Mitteilung, dass der zuständige Sachbearbeiter erkrankt sei, Verhinderungsgründe mitgeteilt, weshalb auch keine Verlegung des Termins von Amts wegen angezeigt war. Zumindest ist die Beklagte mit dem Hinweis auf die Erkrankung des zuständigen Sachbearbeiters den Anforderungen an die schlüssige und substantiierte Darlegung im Falle einer solchen Mitteilung unmittelbar vor einem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht gerecht geworden. Zu diesen Anforderungen zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2024 – 6 A 1068/22 –, juris, Rn. 33. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 14. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt den im Falle der Klägerin allein anwendbaren §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zu Grunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 12. Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann allerdings nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch gelebt und seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt hat. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 23 f. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin galt § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung vom 19. Mai 1953. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese Maßnahmen begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 20. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG a. F. besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG a. F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden. Zusammenfassend nur BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 21. Bei einem generationenübergreifenden Abstammungszusammenhang von einem deutschen Volkszugehörigen kommt es für die Volkszugehörigkeit der an den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtagen noch im Vertreibungsgebiet lebenden Bezugsperson, an welche die im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilende Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen anknüpft, des Weiteren darauf an, ob sie bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen für ein Bekenntnis reif genug war (bekenntnisfähige Personen) oder zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähig (so genannte bekenntnisunfähige Frühgeborene) und erst nach diesem Zeitpunkt geboren (so genannte Spätgeborene) war. Siehe zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 – 1 B 62.21 –, juris, Rn. 5. Bei Frühgeborenen, die ein Volkstumsbekenntnis noch nicht ablegen konnten und daher von § 6 BVFG a. F. nicht erfasst wurden, war entscheidend auf die Volkszugehörigkeit der Eltern und bei Eltern verschiedenen Volkstums darauf abzustellen, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war. Maßgebend war daher, ob sich die Eltern oder der die Familie zu diesem Zeitpunkt prägende Elternteil kurz vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt haben. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 – 9 C 41.87 –, juris, Rn. 11 f., vom 16. Februar 1993 – 9 C 25.92 –, juris, Rn.14, vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 29, und vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 26. Das frühgeborene bekenntnisunfähige Kind ist dann gegebenenfalls auf Grund bloßer Zurechnung des elterlichen Bekenntnisses ohne weiteres deutscher Volkszugehöriger. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 77.90 –, juris, Rn. 16. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob das frühgeborene bekenntnisunfähige Kind nach einer späteren Fassung des § 6 BVFG als deutsche Volkszugehörige anzusehen gewesen wäre. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 26 f. Nach diesen Maßgaben ist zunächst davon auszugehen, dass der am 20. Juni 1924 geborene Großvater der Klägerin nach § 6 BVFG a. F. sogenannter Frühgeborener war, da er zum Zeitpunkt des Beginns der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen noch nicht selbst bekenntnisfähig war. Zum Begriff des Frühgeborenen zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn.15; eingehend zur Bekenntnisfähigkeit überdies etwa BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 9 C 78.87 –, juris, Rn. 9. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Fähigkeit, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 BVFG a. F. abzulegen, nicht die Volljährigkeit voraus; es ist vielmehr ganz allgemein darauf abzustellen, ob der Betreffende für ein solches Bekenntnis „reif genug“ war. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 1976 – VIII B 16.76 –, BeckRS 1976, 31270926. Diese Voraussetzung ist zum Beispiel erfüllt, wenn der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits eine gewisse Selbständigkeit erreicht und sich – etwa durch Heirat – vom Elternhaus gelöst hatte. Zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 9 C 78.87 –, juris, Rn. 9. Hierfür ergeben sich nach dem Vorbringen der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte. Im Hinblick auf die Eltern ihres Großvaters mütterlicherseits hat die Klägerin lediglich angegeben, dass die – nach dem Vorbringen der Klägerin deutsche – Mutter ihres Großvaters mütterlicherseits gemeinsam mit deren Vater im Jahre 1938 zum Tode verurteilt worden sei. Über den Vater ihres Großvaters mütterlicherseits hat die Klägerin keine näheren Angaben gemacht. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin, gegen die Mutter ihres Großvaters mütterlicherseits sei die Todesstrafe verhängt worden, lässt sich nicht hinreichend feststellen, dass sich ihr Großvaters im maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen bereits von seinem Elternhaus gelöst hatte. Dies gilt umso mehr, als der Großvater mütterlicherseits der Klägerin erst im Jahre 1951 die Ehe geschlossen hat. Demgemäß kann die Klägerin eine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen lediglich unter Berücksichtigung der Volkszugehörigkeit der Eltern ihres Großvaters mütterlicherseits herzuleiten. Zu der Mutter ihres Großvaters mütterlicherseits hat die Klägerin – wie gezeigt – ausgeführt, dass diese im Jahre 1938 zum Tode verurteilt worden sei. Soweit sich aus den weiteren Angaben der Klägerin zum Vertreibungsschicksal ihrer Familie ergibt, dass ein gegen die Mutter des Großvaters mütterlicherseits der Klägerin verhängtes Todesurteil auch vollstreckt wurde, war die Mutter des Großvaters mütterlicherseits der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen bereits verstorben, weswegen sie ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum, das dem Großvater mütterlicherseits der Klägerin hätte zugerechnet werden können, nicht mehr abgeben konnte. Zum Vater ihres Großvaters mütterlicherseits hat die Klägerin überdies – wie gezeigt – keine näheren Angaben gemacht. Hinzu kommt, dass weder die am 5. Dezember 2018 ausgestellte Geburtsurkunde des Großvaters mütterlicherseits der Klägerin für dessen Eltern Eintragungen einer Nationalität enthält und sich solche Eintragungen auch nicht aus der ebenfalls am 5. Dezember 2018 ausgestellten Geburtsbescheinigung des Großvaters mütterlicherseits der Klägerin entnehmen lassen. Demgemäß kann bereits nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Vater des Großvaters mütterlicherseits der Klägerin deutscher Volkszugehöriger war. Ebenso wenig ergibt sich aus den Angaben der Klägerin, dass dieser im maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen noch gelebt hat. Selbst wenn vor diesem Hintergrund davon auszugehen sein sollte, dass der Großvater mütterlicherseits der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen selbst bekenntnisfähig war, würde dies der Klage der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen. Denn hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der Großvater mütterlicherseits der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt hat, ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin ebenfalls nicht. Dessen Wehrpass erlaubt bereits aufgrund des Datums seiner Ausstellung keinen Rückschluss auf ein derartiges Bekenntnis. Gleiches gilt in Ansehung des Datums der Eheschließung für die am 11. Dezember 2018 ausgestellte Heiratsurkunde des Großvaters mütterlicherseits der Klägerin und die diesbezügliche Heiratsbescheinigung vom 11. Dezember 2018 sowie mit Blick auf deren Geburtsdatum ebenfalls für die am 29. November 2018 ausgestellte Geburtsurkunde der Mutter der Klägerin und die bezüglich deren Geburt am 29. November 2018 ausgestellte Bescheinigung. Ungeachtet dessen ist den betreffenden Dokumenten nicht zu entnehmen, ob die darin enthaltenen Angaben nachträglich geändert wurden. Soweit sich die Klägerin schließlich auf die am 2. April 1997 ausgestellte Rehabilitationsbescheinigung betreffend ihren Großvater mütterlicherseits beruft, nach der dieser im Jahre 1941 aufgrund der nationalen Zugehörigkeit aus dem Gebiet Saratow nach Kasachstan ausgesiedelt, im Jahre 1942 zum Dienst in der Trudarmee mobilisiert und in den Jahren 1946 bis 1956 aufgrund der nationalen Zugehörigkeit in einer Siedlung im Gebiet Tscheljabinsk erfasst wurde, gilt nichts anderes. Zwar begründet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Betroffenheit von einer Umsiedlung schon für sich allein eine gewisse Vermutung für die deutsche Volkszugehörigkeit. Siehe etwa BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 – 9 C 110.95 –, juris, Rn. 15. Dafür, dass der Großvater mütterlicherseits der Klägerin in diesem Sinne von einer Umsiedlung betroffen war, ergeben sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen indes ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Bewertung von Urkunden aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion, dass die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und häufig ist, vorgelegte Urkunden indes nur dann nicht beweisgeeignet sind, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen. Des Weiteren können im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion Eintragungen insbesondere der Nationalität in Personenstandsurkunden auf Antrag der Beteiligten – gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe – geändert werden. Seit dem Jahre 1990 ausgestellte Urkunden und Bescheinigungen geben daher den zum Ausstellungszeitpunkt geltenden Inhalt einer Urkunde oder eines Archivs wieder. Dabei ist den neu ausgestellten Dokumenten in der Regel nicht zu entnehmen, ob frühere Eintragungen geändert worden und ob und wie derartige Änderungen dokumentiert worden sind. Siehe zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2021 – 11 A 3811/19 –, juris, Rn. 22 ff. Ausgehend davon kann sich die Klägerin auf die von ihr vorgelegte Rehabilitationsbescheinigung betreffend ihren Großvater mütterlicherseits schon deswegen nicht mit Erfolg berufen, weil diesen jedenfalls nicht ausreichend deutlich zu entnehmen ist, wann darin wiedergegebene Informationen Eingang in zugrundeliegende Akten und Archive gefunden haben und ob diese geändert oder nachträglich neu eingefügt wurden. Zur aus diesen Gründen fehlenden Aussagekraft von Archivbescheinigungen zuletzt OVG NRW, Urteil vom 25. April 2024 – 11 A 1557/22 –, UA, S. 12. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die am 22. Juni 2018 ausgestellte Rehabilitationsbescheinigung betreffend die Mutter der Klägerin. Nach alledem fehlt es im Falle der Klägerin bereits an einem hinreichenden Nachweis einer Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen. Keiner Entscheidung bedarf überdies, ob die Klägerin die weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erfüllt, wonach sich ein Aufnahmebewerber bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete insbesondere durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt haben muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.