Urteil
7 K 5389/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1112.7K5389.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist am 00.00.0000 in R. im Gebiet Tula in Russland geboren. Er lebt in Moskau. Als Eltern des Klägers sind die am 00.00.0000 geborene Frau D., geb. U. und der am 00.00.0000 geborene Herr F. mit deutschem bzw. russischem Nationalitätseintrag im Inlandspass angegeben. Beide Elternteile sollen die deutsche Sprache beherrschen. Als Großvater mütterlicherseits ist der am 00.00.0000 in Moskau geborene Herr B., ebenfalls mit deutschem Nationalitätseintrag, angegeben. Auch dieser habe die deutsche Sprache beherrscht. Der Kläger beantragte mit Datum vom 28.09.2020 durch seinen Prozessbevollmächtigten beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er stamme mütterlicherseits von deutschen Volkszugehörigen ab. Er habe als Kind im Elternhaus von Beginn an Russisch gesprochen, Deutsch aber von der Mutter erlernt. Er verstehe fast alles und seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Über ein Sprachzertifikat B 1 machte der Kläger keine Angaben. Seine Abstammung von deutschen Volkszugehörigen leitete er von der Mutter und dem Großvater ab. Dieser habe mit der Großmutter unter Kommandanturüberwachung gestanden und sei zwangsumgesiedelt worden. Zur Eintragung der Nationalität in seinem ersten Inlandspass machte der Kläger keine Angaben. Er fühle sich der deutschen Nationalität verbunden. Der Kläger lebt als Designer in Moskau. Mit Datum vom 05.11.2021 reichte der Kläger ein Sprachzertifikat B 1 über das Modul „Sprechen“ nach. Mit Bescheid vom 04.08.2022 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Der Kläger habe mit der Eintragung der russischen Nationalität in seinen ersten In-landspass 1991 ein Gegenbekenntnis abgegeben, von dem er in der Folgezeit nicht mehr abgerückt sei. Nur den Nationalitätseintrag in seinem Wehrpass habe er 2020 ändern lassen. Dies sei aber ohne Belang, da er sich mit dem Wehrpass nicht mehr ausweisen müsse. Da der Kläger andere Aktivitäten nicht entfaltet habe, sei die Änderung des Wehrpasses mit Blick auf die zeitliche Nähe zum Aufnahmeantrag als reines Lippenbekenntnis zu werten. Den ursprünglichen Wehrpass aus dem Jahre 1992 habe der Kläger nicht vorgelegt. Es sei zudem nicht belegt, dass der Kläger von Herrn Z. in direkter Linie biologisch abstamme. Beweisgeeignet hierzu seien grundsätzlich nur Geburtsurkunden aus dem Ereignisjahr. Ebenfalls ungeeignet seien gerichtliche Entscheidungen zu lange zurückliegenden Sachverhalten. In der 1951 ausgestellten Original-Geburtsurkunde seiner Mutter sei der Großvater nicht als Vater angegeben. Vielmehr sei seine Vaterschaft erst nach der offiziellen Eheschließung mit der Großmutter amtlich festgestellt und eine neue Geburtsurkunde mit entsprechendem Vatereintrag erstellt worden. Mangels amtlicher Dokumente könne auch nicht festgestellt werden, dass die Großmutter schon vor Geburt der Mutter mit dem Großvater in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und verwies auf die inzwischen erfolgte Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG. Die Abstammung sei nachgewiesen. In der Vaterschaftsurkunde vom 06.10.1992 sei angegeben, dass die Vaterschaftseintragung aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern erfolgt sei. Außerdem verwies der Kläger auf die Bescheinigung über die Rehabilitation vom 09.12.1997. Dieser sei zu entnehmen, dass die Mutter des Antragstellers in einer Sondersiedlung geboren worden sei und sich dort mit dem Vater befunden habe, der als deutscher Volkszugehöriger aus Moskau nach Kasachstan zwangsumgesiedelt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2022 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Behörde bekräftigte ihre Auffassung, dass keine hinreichenden Tatsachen vorlägen, die auf einen ernsthaften Bekenntniswandel hindeuteten. Hierbei ging sie auch auf den deutschen Nationalitätseintrag in der Scheidungsurkunde des Klägers aus 2011 und den Namenwechsel des Klägers ein. Die Bedenken hinsichtlich der Abstammung hielt das BVA aufrecht. Es fehlten Unterlagen aus den Ereignisjahren. Die Geburtsurkunde, in der die Mutter mit deutscher Nationalität vermerkt sei, stamme aus 2017, die Geburtsbescheinigung Nr. 39 aus 2020. In dieser werde festgestellt, dass der Eintrag der Mutter erst 2001 in „deutsch“ geändert worden sei. Die Geburtsbescheinigung Nr. 84 der Mutter verweise hinsichtlich des Großvaters auf die Angaben bei der Vaterschaftsanerkennung 1992. Die Rehabilitierungsbescheinigung stamme aus 1997. Auch werde nicht erklärt, weshalb die Großeltern erst 1992 heirateten und der Großvater die Vaterschaft erst im Alter von 41 Jahren anerkannte. Der Kläger hat am 26.09.2022 Klage erhoben. Er bekräftigt die Ernsthaftigkeit des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum und weist auf die Änderung seines Familiennamens 2001 von „X.“ in „S.“. Hinsichtlich der Abstammung verweist er auf die Eintragungen in einer Vaterschaftsurkunde aus dem Jahre 1992. Diese seien als ausländische Entscheidungen in Kindschaftssachen hinzunehmen. Die dortigen Angaben beruhten auf Erklärungen beider Elternteile. Auch die Angaben in der Rehabilitationsbescheinigung aus 1997 seien zutreffend. Überdies verweist er erneut auf die zwischenzeitliche Änderung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG. Der Kläger überreicht weitere Urkunden sowie u.a. eine persönliche Erklärung zum Volkstumsbekenntnis. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 04.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2022 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zwar könne der 2011 erstmalig im Scheidungsverfahren unternommene Versuch, eine Änderung des Nationalitätseintrages herbeizuführen, für sich genommen als Bekenntnistatbestand gewertet werden. Es lägen jedoch Anhaltspunkte für andere Beweggründe vor. Denn bei Erwachsenen sei von einem verfestigten Volkstumsbewusstsein auszugehen. Belastbare weitere Anhaltspunkte für eine Ernsthaftigkeit des Bewusstseinswandels bestünden jedoch nicht. Auch die Einwände hinsichtlich der Abstammung erhält die Beklagte aufrecht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des BVA verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 04.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 08.09.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung des BVFG nach der letzten Änderung vom 20.12.2023 (BGBl. I S. 390). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit dem 8. Mai 1945 (Nr. 1) oder nach seiner Vertreibung oder Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 (Nr. 2) oder seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllt (Nr. 3). Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt dem BVFG ein weiter, generationsübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde. Dieser erfasst neben den Eltern auch die Großeltern und ggf. auch die Urgroßeltern. Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann dabei nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtagen noch gelebt und seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt hat. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -, juris Rn. 12 ff. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich sowohl im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers 1975 galt § 6 BVFG in der bis zum 31.12.1992 gültigen Fassung vom 19.05.1953. Nach dieser Vorschrift war deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hatte, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wurde. Das Bekenntnis musste im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22.06.1941. BVerwG, Urteil vom 13.06.1995 - 9 C 392.94 -, juris Rn. 20. Es bedarf keiner Entscheidung der Frage, ob sich der als Großvater mütterlicherseits und bekenntnisfähige Abstammungsperson angegebene Herr K. S. (*00.00.0000 in Moskau und verstorben am 00.00.0000) zum maßgeblichen Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt und das geschilderte Schicksal der Zwangsumsiedlung sowie des Dienstes in der Trud-Armee erlitten hat. Denn der Kläger hat eine auf den Großvater rückführbare Abstammungskette nicht hinreichend urkundlich belegen können. Dieser Beleg ist regelmäßig durch die Vorlage beweisgeeigneter Urkunden aus dem Ereigniszeitpunkt zu führen. Solche Urkunden hat der Kläger nicht vorlegen können. Es fällt auf, dass sämtliche relevanten Unterlagen zu diesem Fragenkreis aus den Jahren ab 1992, die hier maßgeblichen aus 2020, stammen. Nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 438 Abs. 1 ZPO ist in jedem Einzelfall zu ermessen, ob Urkunden, die von einer ausländischen Behörde erstellt wurden, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sind. Im Fall der Echtheit kommt ihnen dieselbe Beweisfunktion zu wie inländischen Urkunden. Sie sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen ihre Echtheit oder ihre inhaltliche Unrichtigkeit sprechen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich ist und auch in den bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren häufig zu beobachten ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.09.2021 - 11 A 3811/19 -; Urteile vom 22.02. 2017 - 11 A 1298/15 - und vom 3. Juli 2014 - 11 A 166/13 -; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27.02.2019 -19 A 1999/16 -, juris, Rn. 42 zur Rechtslage in der Russischen Föderation bez. Urkunden im Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren. Insbesondere konnten Eintragungen der Nationalität nach 1990 in Personenstandsurkunden auf Antrag der Betroffenen - auch bei bereits verstorbenen Personen – geändert werden, ohne dass die Änderung und frühere Eintragungen nachvollziehbar sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.09.2021 - 11 A 3811/19 -, juris. Vor diesem Hintergrund ist in jedem Einzelfall eine eingehende Prüfung der Urkunden erforderlich und ihr Beweiswert auch im Zusammenhang mit dem Sachvortrag zu bestimmen, vgl. VG Köln, Urteil vom 07.09.2020 - 7 K 4194/19 -, juris. Die Beklagte weist bereits im Widerspruchsbescheid zutreffend darauf hin, dass die eigene Geburtsurkunde des Klägers aus dem Jahr 2017 stammt, in der seine Mutter mit deutscher Nationalität eingetragen ist, wobei sich aus der Geburtsbescheinigung Nr. 39, ausgestellt am 24.04.2020, ergibt, dass die Nationalität der Mutter erst 2001 in „deutsch“ geändert wurde, also lange nach der Geburt des Klägers. Die Geburtsurkunde der Mutter Nr. 84, ebenfalls aus 2020, in welcher der besagte Großvater mit deutscher Nationalität erscheint, verweist auf eine Vaterschaftsanerkennung aus dem Jahre 1992. Eine Vaterschaftsanerkennung lässt jedoch, ungeachtet der Authentizität und inhaltlichen Richtigkeit der Anerkennungsurkunde, nicht zwingend den Schluss auf die biologische Abstammung der Mutter des Klägers von Herrn I. S. zu. Denn es handelt sich um eine gewillkürte Erklärung, nicht um eine Tatsachenfeststellung. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass sie von beiden Elternteilen gebilligt worden sein soll. Denn auch nach deutschem Recht bedarf die Anerkennung grundsätzlich der Zustimmung der Mutter, § 1595 Abs. 1 BGB. Hieraus kann nicht abgeleitet werden, dass mit der gemeinsamen Erklärung die biologische Abstammung im vertriebenenrechtlichen Sinne feststünde. Überdies erfolgte vorliegend die – unterstellte – Anerkennung erst zu einem Zeitpunkt, als das anerkannte Kind das 42. Lebensjahr erreicht hatte. Ein nachvollziehbarer Grund für eine solche Anerkennung bestand nicht, zumal die Lebensgemeinschaft zwischen den Eltern der Mutter des Klägers nach dessen Darstellung schon seit vielen Jahrzehnten bestand und nichts dafür ersichtlich ist, dass eine Anerkennung im Kindesalter, spätestens nach Ende der behaupteten Kommandanturüberwachung, rechtlich oder tatsächlich ausgeschlossen gewesen sein sollte. Es spricht damit weit Überwiegendes dafür, dass die Anerkennung, sollte sie in der angegebenen Form stattgefunden haben, mit Blick auf andere Motive erfolgte, möglicherweise ein eigenes geplantes Verfahren der Mutter. Insgesamt ist das Vorbringen des Klägers in diesem Punkt jedenfalls unglaubhaft und nicht geeignet, die leibliche Abstammung von Herrn I. S. zu belegen. Angesichts dessen ist der Hinweis der Klägerseite auf §§ 108, 109 Abs. 5 FamFG nicht zielführend. Soweit hiernach eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung – bis zu den Grenzen des ordre public – unterbleibt, meint dies die Prüfung des jeweiligen Ortsrechts. Die Vorschriften hindern nicht die Prüfung vorliegender Unterlagen in Bezug auf Authentizität und inhaltliche Richtigkeit. Hieran bestehen auch mit Blick auf den Umstand unüberwindbare Zweifel, dass sowohl die Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft als auch die Geburtsbescheinigung der angegebenen Mutter des Klägers, die wiederum auf die Vaterschaftsanerkennung verweist, aus dem Jahr 2020, also wieder viele Jahre nach dem Ereignis, datieren. Erstere ist zudem keine Vaterschaftsanerkennungsurkunde im eigentlichen Sinne, sondern verweist auf eine Eintragung Nr. 264 im Registrierbuch. Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund die rechtliche Frage, ob die Wirkungen einer Vaterschaftsanerkennung hinsichtlich der Mutter 1992 auf den für die Abstammung maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt des Klägers 1975 zurückwirken. Denn nach deutschem Recht können die Rechtswirkungen einer Anerkennung grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird, § 1594 Abs. 1 BGB. Fehlt es damit an einem wesentlichen Glied der erforderlichen Abstammungskette, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den weiteren Personenstandurkunden, die der Kläger zum Beleg seiner Abstammung vorgelegt wird. Diese stammen ausnahmslos aus den Jahren 2017-2020. Ebenso mag dahingestellt bleiben, ob der Kläger ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG abgegeben hat und die sprachlichen Voraussetzungen der Aufnahme erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.