Urteil
7 K 823/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0326.7K823.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist am 00.00.1964 in G. in der ehemaligen UdSSR geboren. Die Aufnahmeakte des Klägers beim Bundesverwaltungsamt (BVA) wurde bei der zuständigen Stadtverwaltung Mainz inzwischen vernichtet. Dieses stellt anhand eigener Restangaben den Verfahrensverlauf wie folgt dar: „Der unter dem 15.09.1992 gestellte Aufnahmeantrag des Klägers wurde wegen fehlender Prägung im deutschen Volkstum mit Bescheid vom 23.01.1997 abgelehnt (s. Eintrag „ALB vom 23.01.1997“ im elektronischen Notizblock, Bl. 62 der WA). Gleichwohl konnte er auf Grundlage eines ihm am 26.07.1996 erteilten Einbeziehungsbescheides am 10.01.1997 in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, wo er am 29.01.1997 in der Außenstelle der Beklagten in Rastatt registriert und auf das Bundesland Saarland verteilt wurde. Am 30.07.2001 stellte ihm die Stadtverwaltung Mainz eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG aus.“ Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.06.2021 beantragte der Kläger beim BVA, ihn als Spätaussiedler anzuerkennen und ihm einen Aufnahmebescheid sowie eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Er habe bereits im Zeitpunkt der Einreise die Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere sei er zusammen mit seinem Bruder vom Vater im Lichte der deutschen Kultur, Traditionen und Sprache erzogen worden. Er habe sich nicht nur zum deutschen Volkstum bekannt, sondern auch das Brauchtum gepflegt. Bereits vor der Einreise habe er nicht lediglich über familiär vermittelte Deutschkenntnisse verfügt, sondern die deutsche Sprache auch in der Schule und Universität erlernt und durch zahlreiche geschäftliche Kontakte vertieft. Die zum Zeitpunkt der Einreise vorhandenen Sprachfertigkeiten hätten ihn befähigt, über ein einfaches Gespräch hinaus auch die geschäftliche Kommunikation zu führen. Mittlerweile beherrsche er die Sprache einwandfrei. Seinem Bruder sei die deutsche Sprache hauptsächlich familiär vermittelt worden. Dieser sei anerkannt. Über weitere Unterlagen zum Aufnahmeverfahren verfüge er – der Kläger – nicht. Die Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG sei ihm ohne Begleitschreiben ausgehändigt worden. Erst als er sich über die Rente informiert habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass er nicht Spätaussiedler sei. Über seine Anerkennung als Spätaussiedler sei bis heute nicht entschieden. Ein Aufnahmebescheid vom 26.07.1996 sei unmittelbar an den Vater gerichtet worden. Einen Ablehnungsbescheid habe er – der Kläger – nie erhalten. Mit Bescheid vom 26.08.2021 lehnte das BVA den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG ab. Hierbei ließ die Behörde offen, ob der Kläger die übrigen Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft im Zeitpunkt der Einreise erfüllt habe. Denn ihm sei die deutsche Sprache innerhalb der Familie nicht oder nicht in ausreichendem Umfang vermittelt worden. Denn der Kläger sei zur Führung eines einfachen Gesprächs nicht der Lage gewesen. Im Aufnahmeverfahren der Eltern sei zu deren Deutschkenntnissen mitgeteilt worden, dass sie „derzeit“ (also 1994) die deutsche Sprache lernten. Die deutsche Sprache sei also nicht im Elternhaus vermittelt worden. Angesichts dieser Angaben seien die vom Kläger getätigten Angaben unglaubhaft. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Er verwies auf die im Zeitpunkt der Einreise geltende Rechtslage nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993, wonach es auf die Muttersprache ankomme, die zumindest Gewicht haben müsse. Zweisprachigkeit habe nicht gegen die Annahme der Muttersprache gesprochen. Sprachfertigkeiten zum Zeitpunkt der Einreise hätten lediglich Indizwirkung für eine einmal erfolgte Vermittlung der deutschen Sprache in der Familie gehabt. In der gesamten Familie sei Deutsch die Muttersprache gewesen, was durch zahlreiche Zeugen bestätigt werden könne. Die Eltern hätten übereinstimmend angegeben, dass innerhalb der Familie, auch vor den Kindern, Deutsch gesprochen worden sei. Auch verwies der Kläger auf das Vorlesen auf Deutsch, deutsche Lieder und Fernsehsendungen. Die Großeltern hätten nur rudimentäre Russischkenntnisse gehabt. Seit 1991 sei er regelmäßig nach Deutschland gereist und habe auf die im Elternhaus vermittelten Deutschkenntnisse zurückgreifen können. Es sei lebensfremd anzunehmen, ihm sei als einzigem Familienmitglied die deutsche Sprache nicht vermittelt worden. Aus dem vom BVA herangezogenen Schreiben des Onkels vom 28.09.1994 ergebe sich nichts Abweichendes. Diese habe nur mitgeteilt, dass er – der Kläger – einen nicht obligatorischen Sprachkurs erfolgreich absolviert und damit seine hochdeutschen Sprachkenntnisse weiter verbessert habe. Zudem verwies der Kläger auf die Anerkennung des um sechs Jahre jüngeren Bruders als Spätaussiedler. Der Kläger bestritt ausdrücklich, einen Ablehnungsbescheid erhalten zu haben. Den ersten Inlandspass und/oder den Militärausweis vermochte der Kläger dem BVA nicht zu übersenden. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.01.2022 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Einreise die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nach dem BVFG 1993 nicht erfüllt. Nach den Antragsangaben 1992 habe der Kläger nicht deutsch sprechen können. Zudem lägen keine Unterlagen zu einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum vor 1996 vor. Der Kläger hat am 29.01.2022 Klage erhoben. Er wiederholt im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags dürfe nach der verbliebenen Aktenlage nicht einfach unterstellt werden. Er sei bereits in seinem ersten Inlandspass 1981 mit deutscher Nationalität geführt worden. Eine entsprechende Kopie habe er im Aufnahmeverfahren eingereicht. Dass die Akte vernichtet worden sei, dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Zur Nationalität legt er nunmehr eine Kopie der übersetzten Auskunft der wehrdienstlichen Einberufungsstelle vom 18.01.2022 vor. Danach sei er 1982 mit deutschen Nationalität eingetragen worden. Zudem vertieft er die Angaben zum Sprachgebrauch innerhalb der Familie. Das BVA räume selbst ein, dass der Kläger Deutsch habe verstehen und schreiben können. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 26.08.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2022 zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Aus den vorhandenen Unterlagen folge, dass der Kläger das Erfordernis familiärer Vermittlung der deutschen Sprache nicht erfülle. Nach den Antragsangaben sei er lediglich in der Lage gewesen, Deutsch zu verstehen und zu schreiben. In diesem Zusammenhang verweis die Beklagte erneut auf ein Schreiben des Herrn H. E., den sie als seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers anspricht, und der erklärt habe, der Kläger nehme inzwischen Sprachunterricht „um die Sprache zu lernen“. Die Kenntnisse reichten nunmehr für ein einfaches Gespräch aus, um sich „etwas zu unterhalten“. Dies dürfte auch Grund für die Stadtverwaltung Mainz gewesen sein, dem Kläger nur eine Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers auszustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (2 Bände) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des BVA vom 26.08.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Hierbei bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob über den Antrag des Klägers auf die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG in einem seit der Einreise nicht abgeschlossenen Erstverfahren zu entscheiden ist oder aber der Kläger, sollte die Erteilung eines Aufnahmebescheides wirklich unter dem 23.01.1997 bestandskräftig abgelehnt worden sein, den Anspruch nach § 15 Abs. 1 BVFG schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen kann, weil ihm die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen steht. Hiernach kann eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Allerdings verhehlt das Gericht nicht, dass es der zweiten Variante zuneigt. Hierfür sprechen nicht nur die in rudimentär digitalisierter Form noch vorhandenen Aktennotizen des BVA. Diese weisen einen Ablehnungsbescheid vom 23.01.1997 aus, der nach Lage der Dinge nicht die Ablehnung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG kurz nach der Einreise gewesen sein kann. Denn seinerzeit war das BVA für die Erteilung dieser Bescheinigungen noch gar nicht zuständig. Auch ist es nicht nachvollziehbar, wer mit welcher Intention einen unrichtigen Eintrag in dem elektronischen Notizblock verfertigt haben sollte. Bedenken bestehen auch gegen die Darstellung des Klägers, er, der sich eigener Darstellung zufolge seit 1991 zu geschäftlichen Kontakten regelmäßig in Deutschland befand, habe sich um die Unterscheidung zwischen Spätaussiedler und einbezogenem Abkömmling und deren Folgen keinerlei Gedanken gemacht und sich 2001, also mehr als vier Jahre nach der Einreise, ohne weiteres Nachfragen mit der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG zufriedengegeben. Dies widerspricht eigener Erfahrung des Gerichts aus zahlreichen Spätaussiedlerverfahren. Hiernach waren die statusbestimmenden Voraussetzungen und die Unterschiede zwischen einem Spätaussiedler und einem Einbezogenen in Kreisen der Aufnahmebewerber in den 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts wohlbekannt. Dies mag naturgemäß nicht für alle Betroffenen gleichermaßen gegolten haben. Dass diese Unterscheide gerade dem geschäftserfahrenen Kläger verborgen geblieben sein sollten, ist aber nur schwer nachzuvollziehen. All dem muss aber ebenso wenig nachgegangen werden wie der Frage, in welchem Umfang der Kläger im Zeitpunkt der Einreise der deutschen Sprache mächtig war. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft hinsichtlich aller statusbegründender Merkmale grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet abzustellen, BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -, juris, Rn. 24, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 30.14 und 1 C 29.14 -. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 4 Abs. 1 BVFG, die definiert, wer ein Spätaussiedler ist. Spätaussiedler ist ein deutscher Volkszugehöriger, der das Gebiet der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von 6 Monaten in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er seit 1945, 1952 oder seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die Eigenschaft als Spätaussiedler entsteht also erst mit der dauerhaften Übersiedlung in das Bundesgebiet. Deshalb ist dies der maßgebliche Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen für die Entstehung der Spätaussiedlereigenschaft vorliegen müssen. Welche Voraussetzungen dies sind, richtet sich nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage. Das bedeutet, dass günstige Rechtsänderungen, die erst nach der Übersiedlung in Kraft treten, einem Antragsteller grundsätzlich nicht mehr zugutekommen. Dies gilt insbesondere für das 10. BVFG-Änderungsgesetz, das auf den Kläger nicht anzuwenden ist. Dieses entfaltet nämlich mangels einer ausdrücklichen Regelung keine Rückwirkung auf Übersiedlungen vor seinem Inkrafttreten, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -, juris Rn. 25 f. In der hiermit verbundenen Privilegierung der in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Deutschstämmigen gegenüber denjenigen, die bereits vorher eingereist sind, liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bereits übergesiedelte Personen nicht an der Lockerung der rechtlichen Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit teilhaben zu lassen, beruht auf einem sachlichen Grund. Bezweckt war die Erleichterung der Übersiedlung für noch im Aussiedlungsgebiet wohnende Personen. Die Neuregelung sollte die Anforderungen an einen Spätaussiedler an eine im Lauf der Zeit eingetretene Veränderung der Lebensumstände in den Aussiedlungsgebieten anpassen. Durch den vermehrten Wegzug deutscher Familien war es immer schwieriger geworden, die deutsche Sprache in den Familien weiterzugeben. Außerdem wurde in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Nationalität nicht mehr regelmäßig in die Inlandspässe und Personenstandsurkunden eingetragen. Hierdurch wurde es praktisch unmöglich, noch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzugeben. Mit den Erleichterungen für den Spracherwerb und das Bekenntnis sollte der Zuzug von Spätaussiedlern wieder gefördert werden, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013 und VG Köln, Urteil vom 03.07.2020 - 7 K 7199/19 -, juris, Rn. 21 ff. Zweck des Gesetzes war es dagegen nicht, den bereits in Deutschland lebenden Personen einen besseren Zugang zu den mit dem Spätaussiedlerstatus verbundenen Vergünstigungen, insbesondere zu den Ansprüchen nach dem Fremdrentengesetz, zu ermöglichen, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -, juris, Rn. 28. Nach den im Zeitpunkt der Einreise geltenden §§ 4 und 6 Abs. 2 BVFG 1993 konnten Spätaussiedler nur deutsche Volkszugehörige im dort definierten Sinne sein. Für die deutsche Volkszugehörigkeit war erforderlich, dass der Antragsteller von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammte (Nr. 1), ihm die Eltern oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur vermittelt hatten (Nr. 2) und der Antragsteller sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zum deutschen Volkstum bekannt hatte (Nr. 3). Diese Anforderungen erfüllte der Kläger bei der Einreise zumindest nicht vollständig. Denn es fehlt an einem belastbaren Beleg eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. So ist der Kläger einen Nachweis seiner Passnationalität im Sinne einer deutschen Volkszugehörigkeit schuldig geblieben. Die Darstellung, er sei bereits in seinem ersten Inlandspass 1981 mit deutscher Nationalität geführt worden, findet keine nachvollziehbare tatsächliche Grundlage. Wenig glaubhaft ist die Darstellung, er habe eine Kopie dieses ersten Inlandspasses im Aufnahmeverfahren vorgelegt, dessen Akten von der Stadt Mainz vernichtet worden seien. Dies setzt voraus, dass sich der Kläger dreißig Jahre später – der Aufnahmeantrag wurde 1992 gestellt – noch an Details der Antragsunterlagen erinnert. Auch bleibt im Dunkeln, woher diese Kopie stammte und ob möglicherweise noch ein Original oder wenigstens eine Kopievorlage existiert. Es spricht mithin alles dafür, dass der Kläger im Inlandspass 1981 gerade nicht mit deutscher Nationalität geführt wurde. Von diesem Gegenbekenntnis wäre der Kläger damit frühestens 1996, also unmittelbar vor der Ausreise, abgerückt, wenn man der Kopie eines Ausweispapiers, dem, jedenfalls der Übersetzung nach, noch zu dieser Zeit die UdSSR zu entnehmen ist, Glauben schenkt. Derartigen Änderungen des Personenstatus kann erkennbar nicht der Bedeutungsgehalt eines echten Bewusstseinswandels zugemessen werden. Hierbei kommt dem Kläger auch nicht die Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Änderungsgesetz vom 20.12.2023 zugute. Hiernach gehen vor Verlassen der Aussiedlungsgebiete geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG n.F.). Diese Regelung gilt jedoch nicht rückwirkend für bereits eingereiste Personen, für deren statusbegründende Merkmale nach wie vor auf den Zeitpunkt der Einreise abzustellen ist. Der Kläger kann ebenso wenig mit Erfolg auf die Kopie der übersetzten Auskunft der wehrdienstlichen Einberufungsstelle vom 18.01.2022 verweisen, wonach er seit 1982 mit deutscher Nationalität geführt worden sei. Nach § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO ist in jedem Einzelfall zu ermessen, ob Urkunden, die von einer ausländischen Behörde erstellt wurden, ohne näheren Nachweis als echt und/oder inhaltlich zutreffend anzusehen sind. Im Fall ihrer Echtheit kommt ihnen dieselbe Beweisfunktion zu wie inländischen Urkunden. Sie sind dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen ihre Echtheit und/oder inhaltliche Richtigkeit sprechen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und in den bei Verwaltungsgerichten geführten Verfahren häufig zu beobachten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.09.2021 - 11 A 3811/19 -; Urteile vom 22.02.2017 - 11 A 1298/15 - und vom 03.07.2014 - 11 A 166/13 -; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27.02.2019 - 19 A 1999/16 -, juris, Rn. 42 zur Rechtslage in der Russischen Föderation bezüglich Urkunden im Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren. Vorliegend erweckt schon die Auskunftsfreude im Allgemeinen eher um Abschirmung bemühter militärischer Stellen in personellen Angelegenheiten Zweifel. Vor allem aber ist eine Verifizierung der Auskunft wegen der mangelnden Mitwirkung russischer Stellungen unmöglich. Es kann nach alldem nicht davon ausgegangen werden, dass die in Kopie vorgelegte Bescheinigung inhaltlich zutrifft. Dies selbst dann, wenn sie tatsächlich vom militärischen Kommissariat für das Gebiet Omsk stammt. Angesichts dessen muss der Frage, ob der Kläger die deutsche Sprache zum Zeitpunkt seiner Einreise in einem Umfang beherrschte, der den Schluss zulässt, dass ihm die Eltern oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur vermittelt hatten, nicht nachgegangen werden. Denn der Spätaussiedlerstatus erfordert zwingend das Vorliegen aller seiner Voraussetzungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 Nr. 11 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.