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Beschluss

1 B 1/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit wurde zurückgewiesen; ein vorläufiger Anordnungsanspruch zur Untersagung der Besetzung des Dienstpostens bestand nicht. • Nicht jedes in der Ausschreibung geforderte Kenntnismerkmal ist automatisch konstitutiv; nur eindeutig und ohne Wertungsspielraum feststellbare Anforderungen führen zum Ausschluss eines Bewerbers. • Änderungen der Stellenbeschreibung stehen im Ermessen des Dienstherrn und begründen nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch, wenn das Anforderungsprofil nicht in entscheidender Weise erweitert oder verändert wurde.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Anspruch gegen Besetzung bei nicht-konstitutivem Anforderungsmerkmal • Die Beschwerde in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit wurde zurückgewiesen; ein vorläufiger Anordnungsanspruch zur Untersagung der Besetzung des Dienstpostens bestand nicht. • Nicht jedes in der Ausschreibung geforderte Kenntnismerkmal ist automatisch konstitutiv; nur eindeutig und ohne Wertungsspielraum feststellbare Anforderungen führen zum Ausschluss eines Bewerbers. • Änderungen der Stellenbeschreibung stehen im Ermessen des Dienstherrn und begründen nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch, wenn das Anforderungsprofil nicht in entscheidender Weise erweitert oder verändert wurde. Der Antragsteller begehrte in einem Konkurrentenstreit einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung eines Ingenieur-Dienstpostens (GA 3101) durch den Beigeladenen, bis über seine eigene Bewerbung bestandskräftig entschieden sei. Er rügte, der Beigeladene dürfe wegen des angeblich nicht erfüllten Anforderungsprofils nicht berücksichtigt werden; außerdem monierte er nachträgliche Änderungen der Dienstpostenbeschreibung, die diesem die Bewerbung ermöglicht hätten. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab mit der Begründung, der Beigeladene sei im Bewerberkreis zu berücksichtigen und habe leistungsbezogen die bessere dienstliche Beurteilung. Der Antragsteller legte Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Prüfungsumfang: Die Beschwerde ist nach §146 VwGO auf die in der Beschwerde geltend gemachten Gründe beschränkt; die vorinstanzlichen Gründe sind eingehend zu prüfen. • Rechtsschutzbedürfnis: Ein vorläufiges Verbot der Stellenbesetzung bis zur bestandskräftigen Entscheidung geht über das in Konkurrentenstreitverfahren übliche Sicherungsinteresse hinaus und war hier nicht erforderlich. • Konstitutives Anforderungsprofil: Nur Merkmale, die zwingend vorgegeben und ohne Bewertungs- bzw. Ermessensspielraum objektiv feststellbar sind, sind konstitutiv; bloße Kenntnisforderungen und unbestimmte Begriffe wie "umfangreiche Kenntnisse" können wertungsbedürftig sein und somit nicht konstitutiv sein (§ 33 Abs. 2 GG rezipiert als Bestenausleseprinzip). • Anwendbarkeit auf den Streitfall: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unterschieden; es erkannte einen Bewertungsspielraum beim Merkmal "umfangreich" und stellte zugleich fest, dass ein tatsächlicher Kern an Kenntnissen zu den Schienenfahrzeugen konstitutiv sein könne. • Änderung der Aufgabenbeschreibung: Eine Änderung der Stellenbeschreibung begründet nicht automatisch eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, sofern das formelle Anforderungs- bzw. Qualifikationsprofil objektiv nicht ausgeweitet wurde und keine substantiierten Anhaltspunkte für eine gezielte Benachteiligung vorliegen. • Beurteilung des Bewerbers: Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen dokumentierte einen Qualifikationsvorsprung; der Vortrag des Antragstellers vermochte die erstinstanzlichen Feststellungen nicht zu entkräften. • Beweis- und Glaubhaftmachungsanforderungen: Behauptungen zu einem angeblichen Motiv oder zu Ausgestaltungssünden der Ausschreibung wurden nicht ausreichend substantiiert und somit nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte einstweilige Untersagung der Besetzung des Dienstpostens. Das OVG bestätigt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach das relevante Qualifikationsmerkmal nicht in vollem Umfang konstitutiv ist und der Beigeladene aufgrund der besseren dienstlichen Beurteilung in das Bewerberfeld einbezogen werden durfte. Der Antragsteller konnte nicht hinreichend glaubhaft machen, dass die Änderung der Dienstpostenbeschreibung das Anforderungsprofil objektiv erweitert oder eine rechtswidrige Benachteiligungsabsicht begründet hätte. Mangels substantiierten Vortrags besteht weder ein rechtlicher Anordnungsanspruch noch ein schutzwürdiges Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte vorläufige Regelung; deshalb trägt der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit den im Tenor genannten Ausnahmen.