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Beschluss

1 B 1120/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0119.1B1120.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde des Beigeladenen ist unbegründet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den sinngemäß gestellten Antrag zu 1. des Antragstellers abzulehnen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die unter der Ausschreibungskennziffer BAMF-2019-246 (vormals: BAMF-2019–139) ausgeschriebene Stelle als Vollzeitbeschäftigter/e Teamleiter/in Asyl der Besoldungsgruppe A 13g BBesO bzw. Entgeltgruppe 12 TVEntGO im Referat 42 B – Außenstelle X. im Ankunftszentrum – mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. I. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der Hauptantrag sei zulässig und begründet. Der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Anordnungsgrund beruhe auf der Absicht der Antragsgegnerin, die streitbefangenen Stellen den (erstinstanzlich noch mehreren) Beigeladenen zu übertragen. Die Besetzung der Stellen könne aufgrund des Grundsatzes der Ämterstabilität nur bei einer – hier nicht ersichtlichen – Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG rückgängig gemacht werden. Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zu sicherndes Recht sei vorliegend der aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitete beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch, der jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewähre. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei vorliegend verletzt. Die der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin vom 3. März 2022 zugrunde liegenden, den Antragsteller und die Beigeladenen betreffenden Anlassbeurteilungen stellten keine tragfähige Grundlage für eine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese dar. Die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber seien zum einen nicht zeitlich aktuell. Die Antragsgegnerin habe insoweit nicht das im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 3. März 2022 aktuelle Beurteilungsbild berücksichtigt. Der Antragsgegnerin sei hinsichtlich ihrer ersten Auswahlentscheidung gerichtlich untersagt worden, die unter der Ausschreibungskennziffer BAMF-2019-246 ausgeschriebenen Stellen mit anderen Bewerbern zu besetzen, bis ein neu durchzuführendes Bewerbungsverfahren abgeschlossen sei. Zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen (zweiten) Auswahlentscheidung seien danach in Bezug auf den Antragsteller sowie für die Beigeladenen nicht (mehr) die von der Antragsgegnerin herangezogenen Anlassbeurteilungen betreffend den Beurteilungszeitraum vom 15. Juni 2016 bis zum 28. Februar 2019 (vom 6./13. Dezember 2021 für den Antragsteller) bzw. vom 1. August 2018 bis zum 31. Juli 2019 (aus dem Jahr 2019 für die Beigeladenen) in den Blick zu nehmen, die bereits vor der ersten Auswahlentscheidung erstellt worden seien. Diese Anlassbeurteilungen seien nämlich nicht mehr hinreichend aktuell gewesen, da sowohl für den Antragsteller als auch für die Beigeladenen zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im März 2022 deutlich aktuellere Beurteilungen als diejenigen aus dem Jahr 2019 vorgelegen hätten. So seien sowohl für den Antragsteller als auch für die ursprünglichen Beigeladenen zu 1. und 2. anlässlich ihrer Verbeamtung neue Anlassbeurteilungen für den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2019 bis zum 29. Februar 2020 erstellt worden. Der (ursprüngliche) Beigeladene zu 3. sei für den Zeitraum 16. Dezember 2017 bis 31. Mai 2020 zum Stichtag 1. Juni 2020 dienstlich beurteilt worden. Für den Antragsteller habe zudem eine weitere, den Zeitraum 1. März 2020 bis 5. Oktober 2021 betreffende Anlassbeurteilung vom 8./15. Dezember 2021 vorgelegen. Unabhängig davon seien die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Anlassbeurteilungen der Beteiligten zum Zeitpunkt der Entscheidung am 3. März 2022 nicht mehr hinreichend aktuell gewesen, weil sie im Zeitpunkt der Entscheidung mehr als ein Jahr alt gewesen seien. Zum anderen beruhten die für den Antragsteller und die Beigeladenen erstellten Anlassbeurteilungen nicht auf einer ausreichenden Erkenntnisbasis. Es sei nicht ersichtlich, dass der für die Erstbeurteilungen zuständige Referatsleiter C. , der drei Hierarchieebenen über dem Antragsteller und den Beigeladenen rangiere, in der Lage gewesen sei, sich ein eigenes, vollständiges Bild der Leistungen der zu beurteilenden Beamten zu machen, oder dass er sich die fehlenden Kenntnisse anderweitig beschafft habe. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin seien die Erkenntnisse der Teamleitungen Asyl und der Referenten mündlich dem Erstbeurteiler übermittelt worden. Schriftliche Beurteilungsbeiträge gebe es nicht. Zwar seien solche, wenn die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien – wie hier – schriftliche Beurteilungsbeiträge nicht ausdrücklich vorsähen, nicht erforderlich. Auch eine auf mündlichen Beiträgen beruhende Beurteilung müsse jedoch so abgefasst sein, dass Gerichte sie überprüfen könnten. Etwaige Defizite könne der Dienstherr im Rahmen der Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung ausgleichen, indem er dem Beamten die getroffenen Werturteile und ihre Grundlagen näher erläutere. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren könne der Dienstherr die Beurteilung noch näher plausibilisieren. Beruhe die dienstliche Beurteilung vollständig oder teilweise auf Beiträgen Dritter, umfasse die Pflicht zur Plausibilisierung der Beurteilung auch die Erläuterung, wie aus diesen Beiträgen die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile entwickelt worden seien. Abweichungen von den in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Wertungen seien zu erläutern. Nach diesem Maßstab habe die Antragsgegnerin die Grundlage der Anlassbeurteilungen der Beigeladenen aus dem Jahr 2019 nicht hinreichend plausibilisiert. Schriftliche Beurteilungsbeiträge zu diesen Beurteilungen habe sie nicht vorgelegt. Sie habe auch sonst nicht hinreichend erläutert, wie der Beurteiler sich die erforderlichen Kenntnisse über die im Beurteilungszeitraum von den Beigeladenen erbrachten Leistungen verschafft habe und diese habe bewerten können. Die pauschalen Ausführungen der Antragsgegnerin, es habe regelmäßige Kontakte zwischen den jeweiligen Teamleitern und Referenten sowie dem beurteilenden Referatsleiter gegeben, könnten insbesondere auch angesichts der Größe des Referats, das neben den von der Antragsgegnerin benannten 40 Entscheidern auch weitere Personen umfasse, nicht nachvollzogen werden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, welche konkreten Erkenntnisse der Beurteiler in diesen Gesprächen bezüglich der beurteilten Beamten erlangt habe. Diese Erkenntnisse seien daher als Grundlage für den gesamten Beurteilungszeitraum nicht geeignet und zudem in keiner Weise dokumentiert, sodass nicht erkennbar sei, ob sie das erforderliche umfassende, plastische und zutreffende Bild von den Leistungen der zu Beurteilenden gezeichnet hätten. Weitere von der Antragsgegnerin angeführte Bedienstete hätten lediglich punktuell in dienstlichem Kontakt mit dem Antragsteller gestanden. Soweit die vom Erstbeurteiler Befragten übereinstimmend mitgeteilt hätten, ihnen seien betreffend den Antragsteller weder im Positiven noch im Negativen qualitativ oder mengenmäßig erwähnenswerte Leistungen in Erinnerung geblieben, genügten diese pauschalen und inhaltsleeren Beiträge als Grundlage für eine Beurteilung nicht. Auch das Protokoll des mit dem Antragsteller geführten Beurteilungsgesprächs vom 18. November 2021 sei nicht geeignet, die mangelnde Plausibilität der Erkenntnisgrundlage zu beheben. Es betreffe zwar die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 6./13. Dezember 2021 für den Beurteilungszeitraum vom 15. Juni 2016 bis zum 28. Februar 2019 und weise auf Konflikte hinsichtlich der vom Antragsteller vorgenommenen Arbeitseinteilung in den Jahren 2019 und 2020 hin. Dieser Umstand sei mangels weiterer Erkenntnisse jedoch zur Plausibilisierung der umfassenden dienstlichen Beurteilung des Antragstellers, die insgesamt 13 Leistungs- und zwölf Befähigungsmerkmale umfasse, nicht geeignet. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung zur Besetzung einer Stelle mit dem Antragsteller führe. Dieser sei nicht offensichtlich chancenlos. Dabei könne dahinstehen, ob die vorliegenden aktuellsten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen hinreichend aktuell und miteinander vergleichbar seien. Denn auch diese Beurteilungen litten jedenfalls an der für die Anlassbeurteilungen aus dem Jahr 2019 dargestellten mangelnden Plausibilisierung einer hinreichenden Erkenntnisgrundlage des Erstbeurteilers. Für die Beigeladenen erweise sich die Plausibilität der Erkenntnisgrundlage der aktuellsten vorliegenden dienstlichen Beurteilungen als ebenso unzureichend wie diejenige betreffend die Anlassbeurteilungen für das streitgegenständliche Stellenbesetzungsverfahren. Auch hier sei nicht nachvollziehbar, über welche konkreten Erkenntnisse betreffend die dienstlichen Tätigkeiten der Beurteilten der Erstbeurteiler verfügt habe. Gleiches gelte für die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 29. September/14. Oktober 2020 betreffend den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2019 bis zum 29. Februar 2020. Soweit für den Antragsteller in der für ihn vorliegenden aktuellsten Anlassbeurteilung vom 8./15. Dezember 2021 für den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2020 bis zum 5. Oktober 2021 ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag des Teamleiters Asyl C1. vom 26. Oktober 2021 betreffend die Zeit vom 22. März 2021 bis zum 5. Oktober 2021 berücksichtigt worden sei, sei diese alleine nicht geeignet, eine ausreichende Erkenntnisgrundlage für den gesamten Beurteilungszeitraum zu verschaffen. Selbst ohne Berücksichtigung der Fehlzeiten des Antragstellers verfüge der Teamleiter C1. lediglich für weniger als die Hälfte des Beurteilungszeitraums über unmittelbare Erkenntnisse aus dem regelmäßigen dienstlichen Kontakt mit dem Antragsteller. Die vom Antragsteller im übrigen Zeitraum (1. März 2020 bis 21. März 2021) erbrachten Leistungen seien geeignet, das Gesamtleistungsbild wesentlich zu beeinflussen. Diese Zeitspanne liege sowohl hinsichtlich ihrer abstrakten Dauer als auch hinsichtlich des prozentualen Anteils am Beurteilungszeitraum weit oberhalb der in der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung für unerheblich gehaltenen Zeiträume. Über den hilfsweise gestellten Antrag zu 2. sei nach alledem nicht mehr zu entscheiden. II. Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Beschwerde trägt der Beigeladene vor: Der Antragsteller habe schon nicht zum Auswahlverfahren zugelassen werden dürfen, da er die Voraussetzungen nicht erfülle. Es werde bestritten, dass er die in dem Anforderungsprofil der begehrten Stelle aufgelisteten, als umfassend und vertieft erwarteten rechtlichen Kenntnisse jemals erlangt habe. Dies gelte insbesondere für Kenntnisse des Verwaltungsverfahrensgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Antragsteller habe nach eigenen Angaben ein Studium in den Niederlanden absolviert. Selbst wenn im Rahmen dieses Studiums entsprechende Kenntnisse des deutschen Rechts vermittelt worden sein sollten, sei dies ganz sicher nicht vertieft der Fall gewesen. Im Lebenslauf des Antragstellers sei betreffend den deutschen Rechtsraum lediglich ein nicht abgeschlossenes Studium der Betriebswirtschaftslehre erwähnt. Es sei daher auch nicht zu erwarten, dass er entsprechendes Wissen im Rahmen dieses Studiums erlangt habe. Üblicherweise seien die genannten Rechtsgebiete auch nicht als Vertiefungskurse in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studium enthalten. Weder aus der Erfahrung des Antragstellers als Entscheider noch auch aus seiner beruflichen Tätigkeit für den Kreis Y. ergäben sich Ansatzpunkte für einen Erwerb dieser Kenntnisse. Diese seien auch nicht Gegenstand der Schulungen, hinsichtlich derer entsprechende Zertifikate zur Akte gereicht worden seien. Von diesen lasse sich bestenfalls auf Kenntnisse aus dem erweiterten Bereich des Asyl- und Aufenthaltsrechts schließen. Dabei sei anzumerken, dass die Schulungen sich lediglich auf die im asylrechtlichen Anerkennungsverfahren relevanten Bereiche der §§ 11, 60 AufenthG beziehen dürften. Eine vertiefte rechtliche Kenntnis könne daher nicht erwartet werden. Alle übrigen Beteiligten hätten hingegen juristische akademische Abschlüsse aus der Bundesrepublik Deutschland. Daher stehe fest, dass sie die genannten Voraussetzungen erfüllten oder jedenfalls methodisch gelernt hätten, sich jederzeit in die angeforderten Rechtsgebiete anspruchsvoll einzuarbeiten. Diese Fähigkeiten seien bei dem Antragsteller nicht zu erkennen. Dieser habe bisher „lediglich auf dem Rechtswege Karriere“ gemacht. Im Übrigen stelle sich dessen Vorgehen vor allem als Privatfehde gegen den ehemaligen Referatsleiter C. dar. Im Gegensatz zum Antragsteller hätten sich die übrigen Beteiligten in der täglichen Arbeit in der Dienststelle bewährt und nicht umsonst das Vertrauen der Vorgesetzten wie auch der Personalabteilung erworben. Der Beigeladene habe vor seiner Tätigkeit in der Behörde über mehrere Jahre eine eigene Anwaltskanzlei betrieben und sei – wegen seiner Leistung – vor einem Jahr als Sonderberater für die Bundespolizei im Rahmen der Ermittlungen der Ermittlungsgruppe „Antrag“ in Z. eingesetzt gewesen. Mittlerweile sei er seit eineinhalb Jahren im Referat 42 A (A. ) als Teamleiter Asyl tätig. Auch die übrigen ausgewählten Bediensteten verfügten über einen ähnlichen Erfahrungs-, Wissens- und Vertrauensvorsprung gegenüber dem Antragsteller. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, wie der Antragsteller bei einer Wiederholung des Auswahlverfahrens selbst nach einer Höherbewertung ausgewählt werden können sollte. III. Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. 1. Es trifft nicht zu, dass der Antragsteller von dem weiteren Auswahlverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen, da er die Voraussetzungen eines zwingenden Anforderungsprofils nicht erfüllte. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats scheidet ein Bewerber nur dann notwendig und unmittelbar aus dem für die Auswahlentscheidung weiter zu betrachtenden Bewerberfeld aus, wenn er ein – vom Dienstherrn zulässigerweise aufgestelltes – konstitutives (obligatorisches) Anforderungsmerkmal nicht erfüllt. Zugleich unterliegt die Frage, ob der Dienstherr das Anforderungsprofil beachtet hat, nur hinsichtlich der konstitutiven Anforderungskriterien in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. „Konstitutiv“ sind die Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils, die zum einen zwingend sind und deren Vorliegen zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien letztlich eindeutig und unschwer festgestellt werden kann. Demgegenüber sind nicht konstitutive (fakultative) Anforderungsmerkmale solche Qualifikationen, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen (weil sie beispielsweise nur „erwünscht“ sind) oder deren Vorliegen nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden kann. Hierunter fallen insbesondere solche Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden, abwägenden Werturteils erschließen. Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr – in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme – zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist. Vgl. zum Ganzen etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2018 – 1 B 1381/17, juris, Rn. 23, vom 24. März 2016 – 1 B 176/16 –, juris, Rn. 14, vom 16. Juli 2014 – 1 B 253/14 –, juris, Rn 7 ff., vom 12. Juli 2013 – 1 B 1/13 –, juris, Rn 11, vom 8. Oktober 2010 – 1 B 930/10 –, juris, Rn. 26, und vom 8. September 2008 – 1 B 910/08 –, juris, Rn. 9 f., zum Teil m. w. N. Auf dieser weiteren Stufe des Auswahlverfahrens können sie allerdings die Auswahlentscheidung gegebenenfalls maßgeblich bestimmen. Das gilt namentlich dann, wenn die Bewerber im Übrigen gleich geeignet erscheinen. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris, Rn. 37, und vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 49; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017 – 1 B 6/17 –, juris, Rn. 10. Ob ein konstitutives oder ein nicht konstitutives Anforderungsmerkmal vorliegt, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2014 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 13 f., m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei der Anforderung „umfassende und vertiefte Kenntnisse des GG, AsylG, AufenthG, Europäische Menschenrechtskonvention, Genfer Konvention, Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates vom 26.06.2013 (VO Dublin III), Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom 13.12.2011 (Qualifikationsrichtlinie), VwVfG, VwGO, VwZG, BGB sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung und Kommentierung“ aus der objektiven Sicht der Ausschreibungsadressaten nicht um ein konstitutives Merkmal des Anforderungsprofils. Diese Auslegung folgt zum einen daraus, dass die genannten Kenntnisse in der Zeile „Anforderungen“ aufgeführt sind und nicht in der Zeile „Zielgruppe“, die ausweislich ihres Wortlauts („Die dauerhafte Beschäftigung muss spätestens bis zum Ende der Bewerbungsfrist bestehen.“ [Hervorhebung nur hier]) eindeutig konstitutive Voraussetzungen enthält. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus Wendung „Erwartet werden folgende Kenntnisse und Fähigkeiten: (…)“, mit der die Aufzählung der „Anforderungen“ eingeleitet wird. Denn die anschließend aufgeführte Anforderung einer mindestens dreijährigen Erfahrung als Entscheiderin oder Entscheider wird lediglich als „wünschenswert“ bezeichnet und stellt daher keine zwingende Voraussetzung dar. Dass die unter „Anforderungen“ in der Stellenausschreibung vom 30. Juli 2019 (BAMF-2019-246) genannten Voraussetzungen und damit auch die vom Beigeladenen angeführten Rechtskenntnisse keine zwingenden Voraussetzungen darstellen, erschließt sich auch aus einem Vergleich mit der vorangegangenen Ausschreibung vom 14. Juni 2019 (BAMF-2019-139). In dieser Ausschreibung war eine dreijährige Erfahrung als Entscheiderin bzw. Entscheider noch als zwingende Voraussetzung („muss“) ausgestaltet und dementsprechend in der Zeile „Zielgruppe“ aufgeführt. Nachdem diese Vorerfahrung in der Stellenausschreibung vom 30. Juli 2019 nicht mehr zwingend vorgeschrieben war, wurden die Anforderungen zur Vorerfahrung nicht mehr in der Rubrik „Zielgruppe“ erfasst, sondern in der Rubrik „Anforderungen“. Überdies folgt der nicht zwingende Charakter der geforderten umfassenden und vertieften Kenntnisse näher bezeichneter Rechtsvorschriften sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung und Kommentierung auch daraus, dass sich das Vorhandensein dieser Kenntnisse nicht anhand objektiv feststellbarer Fakten bestimmen lässt, sondern eine Wertung erfordert. 2. Mit dem Beschwerdevorbringen hat der Beigeladene auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts erschüttert, der Antragsteller sei bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht offensichtlich chancenlos. Dass der Beigeladene vor seiner Tätigkeit bei der Antragsgegnerin über mehrere Jahre eine eigene Rechtsanwaltskanzlei betrieben hat, schmälert die Erfolgsaussichten des Antragstellers nicht, da Grundlage der Auswahlentscheidung in erster Linie – vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, juris, Rn. 12 ff.; und vom 21. August 2003– 2 C 14.02 – juris, Rn. 22 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2022 – 1 B 1353/21 –, juris, Rn. 37 f., vom 8. Januar 2020 – 1 B 112/19 –, juris, Rn. 59 ff. und vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 –, juris, Rn. 9 ff., jeweils m. w. N. – die erneut anzufertigenden (aktuellen) dienstlichen Beurteilungen sind, die ausschließlich auf der Grundlage der Tätigkeit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu erstellen sind. Auch der Einsatz des Beigeladenen als Sonderberater für die Bundespolizei und seine Tätigkeit als Teamleiter Asyl im Referat 42 A (A. ) seit eineinhalb Jahren nehmen dem Antragsteller angesichts der erheblichen Plausibilitätsdefizite seiner Beurteilungen sowie derjenigen des Beigeladenen zumindest nicht offensichtlich die Chance, in einem neuen Auswahlverfahren zum Zuge zu kommen. Dass diese Beurteilungen mangels Plausibilisierung einer hinreichenden Erkenntnisgrundlage des Erstbeurteilers zur Einschätzung der Erfolgsaussichten des Antragstellers nicht herangezogen werden können, hat der Beigeladene mit dem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro lautenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Sie berücksichtigt, dass nach Aktenlage eine reine Dienstpostenkonkurrenz vorliegt und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass eine Beförderung Streitgegenstand ist. Deshalb ist § 52 Abs. 6 GKG nicht anwendbar. Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2022 – 1 B 690/22 –, juris, Rn. 88. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus den soeben genannten Vorschriften sowie aus § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und stützt sich auf die gleiche Erwägung wie die Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.