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Urteil

5 K 3987/17

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 27.01.2017 über die Anordnung eines Fahrtenbuchs und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.04.2017 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs. 2 Am 06.09.2016, um 18.06 Uhr, wurde mit dem Fahrzeug der Klägerin, einem BMW mit dem amtlichen Kennzeichen ..., in Breitnau, B 31, die zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h um 31 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten. Dieser Verstoß wurde durch ein Lichtbild dokumentiert. 3 Aus den Akten des Landratsamts ergibt sich, dass am 12.09.2016 maschinell ein an die Geschäftsadresse der Klägerin adressierter Zeugenfragebogen erstellt wurde (Aktenzeichen des Bußgeldverfahrens: ...). Auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion von Seiten der Klägerin. 4 Ein Ermittlungsersuchen der Bußgeldbehörde vom 28.09.2016 an das Polizeirevier Breisach wurde vom zuständigen Polizeiposten dahingehend beantwortet, dass kein Vertreter der Klägerin angetroffen worden sei und dass auch eine Befragung eines Vertreters der Firma, die der Klägerin die Geschäftsräume vermietet habe, keine Erkenntnisse über den verantwortlichen Fahrzeugführer erbracht habe. 5 Nach Eintritt der Verfolgungsverjährung am 06.12.2016 wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. 6 Mit Schreiben vom 08.12.2016 hörte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald die Klägerin zur beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuchs an. 7 Mit Schreiben vom 21.12.2016 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, die Klägerin sei erstaunt über die Absicht, ihr die Führung eines Fahrtenbuchs aufzuerlegen. Denn bislang habe sie von einem vorangegangenen Ordnungswidrigkeitenverfahren keine Kenntnis gehabt. Der Geschäftsführer der Klägerin habe weder ein Schreiben der Bußgeldbehörde erhalten noch sei er auf andere Weise um Rückmeldung gebeten worden. Der Geschäftsführer halte sich regelmäßig nur an den Wochenenden in seinem Büro auf. Während der Woche nehme er auswärtige Kundentermine wahr. In einem weiteren Schreiben vom 11.01.2017 äußerte die Klägerin, sie habe auch von den angeblichen Bemühungen des Polizeiposten, einen Geschäftsführer ihrer Firma zu sprechen, nichts mitbekommen. 8 Mit Bescheid vom 27.01.2017 verpflichtete das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald die Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... bzw. für ersatzweise angeschaffte Fahrzeuge für die Dauer von 12 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Ferner wurde die Klägerin u. a. aufgefordert, dass im Fahrtenbuch für jede Fahrt ein zuverlässiger Nachweis über die Person des Fahrzeugführers zu erbringen ist und dass das Fahrtenbuch sechs Monate nach Ablauf des Zeitraums, in dem es zu führen ist, aufzubewahren ist. 9 Am 07.02.2017 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 27.01.2017 Widerspruch. In der Begründung dieses Widerspruch bekräftigte sie erneut, von dem Ordnungswidrigkeitenverfahren nichts gewusst zu haben. Sie habe nicht einmal die Bitte um eine Kontaktaufnahme mit der Bußgeldbehörde oder der Polizei erreicht. 10 Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens schrieb das Regierungspräsidium Freiburg per E-Mail an das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald und verwies darin auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20.10.2014 - 15 E 4571/14 -. Das Regierungspräsidium äußerte darin die Auffassung, dass nach diesem Beschluss der Anwalt der Klägerin Recht haben könnte. Das Landratsamt antwortete darauf ebenfalls per E-Mail und verwies auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 08.11.2016 - 10 S 1922/16 -, der für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids spreche. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2017, der Klägerin zugestellt am 27.04.2017, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Klägerin zurück. 12 Am 29.05.2017, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie auch hier vor, dass sie vor der Einleitung des Verfahrens zur Auferlegung eines Fahrtenbuchs keine Mitteilung über ein vorangegangenes Ordnungswidrigkeitenverfahren erhalten habe. Das Landratsamt habe bereits den Versand eines Zeugenfragebogens oder eines Anhörungsschreibens nicht nachgewiesen. Es gehe nicht an, ihre Einlassungen, im Ordnungswidrigkeiten kein Schreiben erhalten zu haben, einfach als Schutzbehauptung abzutun, wenn die Bußgeldbehörde nicht einmal nachweisen könne, das ein solches Schreiben überhaupt versandt worden sei. Auch die Bemühungen des Polizeireviers Müllheim seien weit hinter den zumutbaren und erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen zurückgeblieben. Der betreffende Polizeibeamte habe nur einmal versucht, einen Vertreter der Klägerin zu erreichen. Nachdem er nur einen Vertreter der Vermieterin der Geschäftsräume angetroffen habe, der keine Auskünfte habe erteilen können, habe er weitere Bemühungen eingestellt. Bei dieser Sachlage liege der ergebnislose Ausgang des Ordnungswidrigkeitenverfahren allein in der Sphäre der Behörden. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 27.01.2017 über die Anordnung eines Fahrtenbuchs und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.04.2017 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung trägt der Beklagte vor: Streitig sei vor allem die Frage, ob es der Bußgeldbehörde unmöglich gewesen sei, den Fahrzeugführer zu ermitteln. Dabei sei anerkannt, dass sich Art und Umfang der Tätigkeit der Bußgeldbehörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an dem Erklärungsverhalten des Fahrzeughalters ausrichten könne. Lehne dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, sei es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Gemessen daran seien die angestellten Ermittlungen im Bußgeldverfahren ausreichend gewesen. Die Klägerin berufe sich darauf, über die Ermittlungen im Bußgeldverfahren nicht informiert gewesen zu sein, den Zeugenfragebogen nicht erhalten zu haben und auch von den Bemühungen des vor Ort ermittelnden Polizeibeamten keine Kenntnis erlangt zu haben. Dem werde entgegengehalten, dass an die zutreffende Geschäftsadresse der Klägerin unter dem 12.09.2016 ein Zeugenfragebogen mit Lichtbild gesandt worden sei. Dieser Zeugenfragebogen sei nicht als unzustellbar zurückgekommen. Auch habe die Bußgeldbehörde die zuständige Polizeidienststelle mit der Feststellung der verantwortlichen Person einschließlich der Anhörung zum Tatvorwurf und der Aufnahme der Personalien beauftragt. Es sei nicht nachvollziehbar und widerspreche der Lebenserfahrung, wenn die Klägerin behaupte, von den Ermittlungsbemühungen der Bußgeldbehörde und der Polizei keine Kenntnis erlangt zu haben. Die Reaktion auf das im Fahrtenbuchverfahren versandte Anhörungsschreiben vom 08.12.2016 zeige, dass die Klägerin problemlos unter ihrer Adresse erreichbar sei. Abgesehen davon sei es nicht zwingend erforderlich, dass dem Fahrzeughalter ein Anhörungsschreiben nachweislich zugehe. Insbesondere sei die Bußgeldbehörde nicht gehalten, solche Anhörungen förmlich zuzustellen. Es könne nicht angenommen werden, dass die Klägerin von den mehrfachen Versuchen des ermittelnden Polizeibeamten nichts mitbekommen habe. Ein doppeltes Recht, die Mitwirkung im Bußgeldverfahren zu verweigern oder zu vermeiden und zugleich von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, werde nicht anerkannt. Zu Recht habe die Widerspruchsbehörde in ihrem Bescheid darauf hingewiesen, dass die Ursache der ausbleibenden Reaktion auf ein Behördenschreiben indiziell nicht in dem fehlenden Zugang liege, sondern in der Person der Klägerin, wenn ein Rücklauf mit dem Vermerk „unzustellbar“ oder Ähnliches nicht stattfinde. Die Bußgeldbehörde habe dem Landratsamt inzwischen die Auskunft erteilt, dass eine Abgangsliste des zuständigen Rechenzentrums (KIVBF), in dem die Schreiben in Stapelverarbeitung erzeugt und versandt würden, lediglich für ein zurückliegendes halbes Jahr aufbewahrt würden. Wenn ein Schreiben jedoch in der Datenverarbeitungsanlage der Bußgeldbehörde den Status „erzeugt“ erhalte, dann sei davon auszugehen, dass das Schreiben korrekt versandt worden sei. Das Rechenzentrum arbeite mit der Deutschen Post zusammen. Zustellungen erfolgten immer in korrekter Weise; andernfalls kämen die Schreiben als unzustellbar zurück. Nach Rücksprache mit einem Vertreter des Rechenzentrums sei davon auszugehen, dass der Zeugenfragebogen im Fall der Klägerin in korrekter Weise zugestellt worden sei und dass bei einem Bestreiten des Zugangs von einer Schutzbehauptung auszugehen sei. Dies werde dadurch bestätigt, dass die Klägerin alle weiteren Schreiben zweifelsfrei erhalten habe. Damit habe die Bußgeldbehörde von weiteren Maßnahmen im Ordnungswidrigkeitenverfahren absehen dürfen. Auf die möglicherweise unzureichenden Ermittlungstätigkeiten im Rahmen des Bußgeldverfahrens komme es nicht an, weil es sich bei der Beauftragung der Polizei grundsätzlich um eine angemessene Aufklärungsmaßnahme der Bußgeldbehörde handele, bei deren Beurteilung es entscheidend auf die ex-ante-Sicht ankomme. Entgegen der Auffassung der Klägerin handle es sich bei den Bemühungen des Polizeibeamten auch nicht um ein offensichtlich untaugliches Bemühen, das der Bußgeldbehörde in der Weise zuzurechnen sei, dass Sie verpflichtet gewesen wäre, noch weitere Maßnahmen zu ergreifen. Im vorliegenden Fall sei die Prognose berechtigt, dass die Klägerin auch künftig von ihrem Recht zu schweigen oder zu leugnen Gebrauch machen werde. In diese Richtung deuteten nicht nur die Hinweise des Polizeibeamten auf einschlägige Erfahrungen mit der Klägerin, sondern auch deren gesamtes Erklärungsverhalten im vorliegenden Verfahren. Das mit einem solchen Verhalten verbundene Risiko, dass Verkehrsverstöße hiernach völlig ungeahndet bleiben müssten und auch ein Fahrtenbuch nicht auferlegt werden könne, müsse die Rechtsordnung von Verfassung wegen nicht hinnehmen. 18 Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald über das die Klägerin betreffende Verfahren zum Führen eines Fahrtenbuchs und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg (jew. 1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen. 19 Mit Beschluss vom 18.09.2017 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Entscheidungsgründe 20 Die Entscheidung ergeht nach dem Übertragungsbeschluss der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter. 21 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die Klageschrift ist insbesondere noch innerhalb der Klagefrist von 1 Monat, und zwar dem letzten Tag dieser Frist, beim Gericht eingegangen. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 27.01.2017 über die Anordnung eines Fahrtenbuchs und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.04.2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). 22 Die der Klägerin auferlegte Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs hat ihre Rechtsgrundlage in § 31a StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. 23 Die Voraussetzung dieser Vorschrift, dass die Feststellung des Fahrzeugführers (im Ordnungswidrigkeitenverfahren) nicht möglich war, ist hier nicht erfüllt. Unmöglich im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO ist die Feststellung des Fahrzeugführers, wenn die Behörde nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat ( BVerwG, Urt. v. 17.02.1982 - 7 C 3.80 -, juris, und Beschl. v. 01.03.1994 - 11 B 130/93 -, juris, und v. 09.12.1993 - 11 B 113.93 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2016 - 10 S 1922/16 - und v. 08.09.2015 - 10 S 1540/15 -, juris, jew. m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 11.11.2013 - 8 B 1129/13 -, juris; Bayer. VGH, Beschl. v. 24.06.2013 - 11 CS 13.1079 -, juris ). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahmen kommt es im Wesentlichen darauf an, ob die Bußgeldbehörde und die Polizei in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen haben, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Bußgeldbehörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Daher darf die Bußgeldbehörde dann, wenn der betroffene Fahrzeughalter im Ordnungswidrigkeitenverfahren einen ihm übersandten Anhörungs- oder Zeugenfragebogen unausgefüllt oder kommentarlos zurückschickt oder überhaupt nicht reagiert, grundsätzlich aus diesem Verhalten den Schluss ziehen und davon ausgehen, dass dieser nicht willens ist, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Darin liegt die konkludente Erklärung, sich zur Sache nicht äußern zu wollen. Bei einer derartigen Sachlage ist die zuständige Behörde grundsätzlich dann auch nicht mehr gehalten, weitere aufwändige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen ( VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2016 und v. 08.09.2015, jew. a.a.O., m.w.N. insbes. auch aus der Rspr. des BVerwG‘s ). 24 Diese nach der Rechtsprechung zulässige Schlussfolgerung von einer ausbleibenden Reaktion des Fahrzeughalters nach der Übersendung eines Anhörungs- bzw. Zeugenfragebogens auf seine konkludente Erklärung, bei der Ermittlung des Fahrzeugführers nicht mitwirken zu wollen, setzt die Überzeugung voraus, dass der Fahrzeughalter den Anhörungs- bzw. Zeugenfragebogen tatsächlich erhalten hat oder dass er zumindest aus anderen Quellen von dem eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren und von dem Bestreben der Bußgeldbehörde erfahren hat, ihn zu einer Aussage über den verantwortlichen Fahrzeugführer zu bewegen. Wenn die hiernach erforderliche Überzeugung nicht gewonnen werden kann, ist für die beschriebene Schlussfolgerung und - daraus folgend - für die Auffassung, dass die zuständige Behörde nicht mehr gehalten ist, weitere aufwändige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen, kein Raum. Dementsprechend vermag das erkennende Gericht der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt vertretenen Auffassung, dass der Zugang eines Anhörungs- oder Zeugenfragebogens für die Bejahung ausreichender behördlicher Ermittlungsmaßnahmen überhaupt nicht notwendig sei, nicht zu folgen ( ebenso OVG Berl.-Brandenb., Urt. v. 19.02.2015 - 1 B 1.13 -, juris Rn. 25, mit umfassenden Nachweisen zu den in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassungen; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 24.02.2016 - 3 B 32/15 -, juris, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das zuvor gen. Urt. des OVG Berl.-Brandenb. zurückgewiesen wurde ). 25 Im vorliegenden Fall kann das Gericht nach Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls und unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungstatsachen und so genannter „Lebenswahrscheinlichkeiten“ ( vgl. zu diesem Begriff u. a. OVG Berl.-Brandenb., Urt. v. 19.02.2015, a.a.O. ) die erforderliche Überzeugungsgewissheit von der Tatsache, dass die Klägerin bzw. einer ihrer Vertreter im vorangegangenen Bußgeldverfahren wegen der mit dem Fahrzeug der Klägerin begangenen Ordnungswidrigkeit ein Schreiben der Bußgeldbehörde in Form eines Anhörungs- oder Zeugenfragebogens erhalten hat, nicht gewinnen. Dieser Fall ist dadurch geprägt, dass - 1. - die Bußgeldbehörde selbst behauptet, nur ein (einziges) Schreiben in Form eines Zeugenfragebogens zum Zweck der Versendung an die Klägerin in Auftrag gegeben zu haben, dass - 2. - gerade auch aufgrund der besonderen Art und Weise, wie der Druck und der Versand dieses Schreibens in Auftrag gegeben wurde, nicht feststeht, ob der Versand auch tatsächlich stattgefunden hat, dass - 3. - keine Erkenntnisse über den Versuch einer Zustellung (in formloser Hinsicht) bei der Klägerin vorliegen, dass - 4. - feststeht, dass die Ermittlungsversuche der Polizei zu keiner Kontaktaufnahme mit einem Vertreter der Klägerin geführt haben und die Polizei beim vergeblichen Aufsuchen der Büroräume der Klägerin keine Nachricht für diese hinterlassen hat sowie dass - 5. - die Klägerin von Anfang an und nicht erst im fortgeschrittenen Verfahrensstadium behauptet hat, ein solches Schreiben nie erhalten zu haben und auch sonst niemals Kenntnis von einem eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren erlangt zu haben. 26 Bei dieser Sachlage kann entgegen der Auffassung des Beklagten auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 08.11.2016 ( a.a.O., mit dem i. Ü. eine Entscheidung der erkennenden Kammer bestätig wurde ), der die Widerspruchsbehörde zum Umdenken veranlasst hatte, nicht entnommen werden, es spreche Überwiegendes dafür, dass die Klägerin den Zeugenfragebogen tatsächlich erhalten hat. In jenem Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Behauptung des betr. Fahrzeughalters, Schreiben der Bußgeldbehörde nicht erhalten zu haben, deshalb als unglaubhaft gewertet, weil der Fahrzeughalter angeblich drei von der Bußgeldbehörde versandte Schreiben, nämlich einen Zeugenfragebogen, sodann einen Anhörungsbogen und schließlich eine polizeiliche Vorladung, (und nicht lediglich ein Schreiben) nicht erhalten habe, und weil sich jener Fahrzeughalter gerade nicht zeitnah, sondern erst gegenüber dem Verwaltungsgericht auf den fehlenden Zugang des Zeugenfragebogens berufen habe, obwohl es bereits zuvor nahegelegen hätte, dies geltend zu machen. Gerade diese Begründung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zeigt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine andere Bewertung geboten ist. Denn hier hat die Klägerin vom frühestmöglichen Zeitpunkt an in erster Linie darauf abgestellt, ihr könne deshalb kein Fahrtenbuch auferlegt werden, weil sie im Ordnungswidrigkeitenverfahren nie ein Schreiben der Bußgeldbehörde erhalten habe. Auch ansonsten hat die Klägerin kein Verhalten an den Tag gelegt, das zur Annahme berechtigt, ihre Behauptung, den Zeugenfragebogen nicht erhalten zu haben, sei vorwiegend taktisch begründet. Immerhin kann von ihr nicht verlangt werden, den Zugang eines Schreiben in substantiierterer Form zu bestreiten. Wer einen Brief nicht erhält, hat in der Regel keine Möglichkeit, über das Bestreiten des Zugangs hinaus darzutun, dass oder gar warum er ihn nicht erhalten hat. Da es sich bei dem Nichtzugang eines Briefs um eine negative Tatsache handelt und die Umstände, die den Nichtzugang verursacht haben, in der Regel außerhalb des Einfluss- und Kenntnisbereichs des Empfängers liegen, sind weitere Anforderungen an die Substantiierung des Bestreitens grundsätzlich nicht zu stellen ( vgl. u. a. OVG Berl.-Brandenb., Urt. v. 19.02.2015, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 04.04.2013 - 8 B 173/13 -, juris ). Des Weiteren stimmt das Gericht mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg darin überein, dass die Indizienlage dann gegen den Fahrzeughalter spricht, wenn er behauptet, lediglich mehrere Schreiben, die im Lauf des Ordnungswidrigkeitenverfahrens an ihn versandt wurden, nicht erhalten zu haben, während er im Übrigen nichts davon berichtet, dass ihn Schreiben auch in anderen Angelegenheiten häufig nicht erreichten hätten ( vgl. hierzu auch OVG Berl.-Brandenb., Urt. v. 19.02.1015, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 04.04.2013, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschl. v. 10.03.2006 - 12 ME 48/06 -, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 22.05.2005 - 2 UE 582/04 -, juris; diese Entscheidungen sind allesamt maßgeblich auch dadurch gekennzeichnet sind, dass der Behauptung des jeweiligen Fahrzeughalters, kein Schreiben der Bußgeldbehörde erhalten zu haben, dann kein Glauben geschenkt wurde, wenn ihm mehrere Schreiben der Bußgeldbehörde zugesandt wurden ). 27 In vorliegendem Fall kommt hinzu, dass bereits unklar ist, ob der Zeugenfragebogen überhaupt tatsächlich versandt wurde. Einen ausdrücklichen Absendevermerk eines Mitarbeiters / einer Mitarbeiterin der Bußgeldstelle enthalten die Akten des Beklagten nicht. Klar scheint lediglich zu sein, dass die Bußgeldbehörde einen EDV-Befehl zum Druck und Versand eines solchen Schreibens an die zentrale Versandstelle bei der „Kommunalen Informationsverarbeitung Baden-Franken“ (KIVBF) geschickt hat. Ob diese Versandstelle, die Unmengen von Schriftstücken zahlreicher, sehr unterschiedlicher Behörden auszudrucken und zu versenden hat, diesen Befehl auch tatsächlich vollständig ausgeführt hat, lässt auch deshalb nicht mehr feststellen, weil die offizielle Abgangsliste nur Vorgänge enthält, die innerhalb des letzten halben Jahres abgewickelt wurden. 28 Hiernach kann das Gericht dahingestellt lassen, ob es der Auffassung anderer Gerichte ( z. B. des OVG Berl.-Brandenb., Urt. v. 19.02.2015, a.a.O. ) folgt, wonach es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass bei der (formlosen) Zustellung von Schriftstücken das Postverlustrisiko verschwindend gering und praktisch vernachlässigbar sei. Jedenfalls entspricht es allgemeiner Auffassung, dass es jedenfalls dann keine rechtliche Zugangsvermutung für formlos mit der Post übersandte Schreiben gibt, wenn es um den Zugang lediglich eines einzigen Schreibens geht ( so ausdrücklich auch OVG Berl.-Brandenb., Urt. v. 19.02.2015, a.a.O., mit Hinweis auf die Rspr. des VerfGH Berlin ). 29 Da im Bußgeldverfahren keine weiteren zielführenden Maßnahmen ergriffen wurden, ist die tatbestandliche Voraussetzung des § 31a Abs. 1 StVZO, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, hier nicht erfüllt. Die Tatsache, dass die Bußgeldbehörde den Polizeivollzugsdienst mit weiteren Ermittlungen beauftragt hatte und dass ein Polizeibeamter versucht hat, einen Vertreter der Klägerin zu befragen, erwies sich als nicht zielführend, weil der Polizeibeamte in den Geschäftsräumen der Klägerin niemanden antraf. Ob es danach geboten gewesen wäre, die Geschäftsräume der Klägerin ein weiteres Mal aufzusuchen, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls wäre es der Bußgeldbehörde und dem Polizeivollzugsdienst ohne Weiteres zumutbar gewesen, einen an die Klägerin gerichteten Anhörungsbogen oder einen Zeugenfragebogen im Briefkasten der Klägerin zurückzulassen und auf diese Weise sicherzustellen, dass ein solches Schreiben in den Herrschaftsbereich der Klägerin gelangt wäre. In diesem Fall wäre es der Klägerin verwehrt worden, sich auf den fehlenden Zugang eines solchen Schreiben zu berufen. Der Aufwand für ein solches Vorgehen wäre so gering und gleichzeitig so effektiv gewesen, dass es fernliegt, es als unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand anzusehen. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, diese Entscheidung für vorläufig für vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 31 Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwal-tungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. Gründe 20 Die Entscheidung ergeht nach dem Übertragungsbeschluss der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter. 21 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die Klageschrift ist insbesondere noch innerhalb der Klagefrist von 1 Monat, und zwar dem letzten Tag dieser Frist, beim Gericht eingegangen. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 27.01.2017 über die Anordnung eines Fahrtenbuchs und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.04.2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). 22 Die der Klägerin auferlegte Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs hat ihre Rechtsgrundlage in § 31a StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. 23 Die Voraussetzung dieser Vorschrift, dass die Feststellung des Fahrzeugführers (im Ordnungswidrigkeitenverfahren) nicht möglich war, ist hier nicht erfüllt. Unmöglich im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO ist die Feststellung des Fahrzeugführers, wenn die Behörde nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat ( BVerwG, Urt. v. 17.02.1982 - 7 C 3.80 -, juris, und Beschl. v. 01.03.1994 - 11 B 130/93 -, juris, und v. 09.12.1993 - 11 B 113.93 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2016 - 10 S 1922/16 - und v. 08.09.2015 - 10 S 1540/15 -, juris, jew. m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 11.11.2013 - 8 B 1129/13 -, juris; Bayer. VGH, Beschl. v. 24.06.2013 - 11 CS 13.1079 -, juris ). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahmen kommt es im Wesentlichen darauf an, ob die Bußgeldbehörde und die Polizei in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen haben, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Bußgeldbehörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Daher darf die Bußgeldbehörde dann, wenn der betroffene Fahrzeughalter im Ordnungswidrigkeitenverfahren einen ihm übersandten Anhörungs- oder Zeugenfragebogen unausgefüllt oder kommentarlos zurückschickt oder überhaupt nicht reagiert, grundsätzlich aus diesem Verhalten den Schluss ziehen und davon ausgehen, dass dieser nicht willens ist, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Darin liegt die konkludente Erklärung, sich zur Sache nicht äußern zu wollen. Bei einer derartigen Sachlage ist die zuständige Behörde grundsätzlich dann auch nicht mehr gehalten, weitere aufwändige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen ( VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2016 und v. 08.09.2015, jew. a.a.O., m.w.N. insbes. auch aus der Rspr. des BVerwG‘s ). 24 Diese nach der Rechtsprechung zulässige Schlussfolgerung von einer ausbleibenden Reaktion des Fahrzeughalters nach der Übersendung eines Anhörungs- bzw. Zeugenfragebogens auf seine konkludente Erklärung, bei der Ermittlung des Fahrzeugführers nicht mitwirken zu wollen, setzt die Überzeugung voraus, dass der Fahrzeughalter den Anhörungs- bzw. Zeugenfragebogen tatsächlich erhalten hat oder dass er zumindest aus anderen Quellen von dem eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren und von dem Bestreben der Bußgeldbehörde erfahren hat, ihn zu einer Aussage über den verantwortlichen Fahrzeugführer zu bewegen. Wenn die hiernach erforderliche Überzeugung nicht gewonnen werden kann, ist für die beschriebene Schlussfolgerung und - daraus folgend - für die Auffassung, dass die zuständige Behörde nicht mehr gehalten ist, weitere aufwändige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen, kein Raum. Dementsprechend vermag das erkennende Gericht der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt vertretenen Auffassung, dass der Zugang eines Anhörungs- oder Zeugenfragebogens für die Bejahung ausreichender behördlicher Ermittlungsmaßnahmen überhaupt nicht notwendig sei, nicht zu folgen ( ebenso OVG Berl.-Brandenb., Urt. v. 19.02.2015 - 1 B 1.13 -, juris Rn. 25, mit umfassenden Nachweisen zu den in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassungen; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 24.02.2016 - 3 B 32/15 -, juris, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das zuvor gen. Urt. des OVG Berl.-Brandenb. zurückgewiesen wurde ). 25 Im vorliegenden Fall kann das Gericht nach Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls und unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungstatsachen und so genannter „Lebenswahrscheinlichkeiten“ ( vgl. zu diesem Begriff u. a. OVG Berl.-Brandenb., Urt. v. 19.02.2015, a.a.O. ) die erforderliche Überzeugungsgewissheit von der Tatsache, dass die Klägerin bzw. einer ihrer Vertreter im vorangegangenen Bußgeldverfahren wegen der mit dem Fahrzeug der Klägerin begangenen Ordnungswidrigkeit ein Schreiben der Bußgeldbehörde in Form eines Anhörungs- oder Zeugenfragebogens erhalten hat, nicht gewinnen. Dieser Fall ist dadurch geprägt, dass - 1. - die Bußgeldbehörde selbst behauptet, nur ein (einziges) Schreiben in Form eines Zeugenfragebogens zum Zweck der Versendung an die Klägerin in Auftrag gegeben zu haben, dass - 2. - gerade auch aufgrund der besonderen Art und Weise, wie der Druck und der Versand dieses Schreibens in Auftrag gegeben wurde, nicht feststeht, ob der Versand auch tatsächlich stattgefunden hat, dass - 3. - keine Erkenntnisse über den Versuch einer Zustellung (in formloser Hinsicht) bei der Klägerin vorliegen, dass - 4. - feststeht, dass die Ermittlungsversuche der Polizei zu keiner Kontaktaufnahme mit einem Vertreter der Klägerin geführt haben und die Polizei beim vergeblichen Aufsuchen der Büroräume der Klägerin keine Nachricht für diese hinterlassen hat sowie dass - 5. - die Klägerin von Anfang an und nicht erst im fortgeschrittenen Verfahrensstadium behauptet hat, ein solches Schreiben nie erhalten zu haben und auch sonst niemals Kenntnis von einem eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren erlangt zu haben. 26 Bei dieser Sachlage kann entgegen der Auffassung des Beklagten auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 08.11.2016 ( a.a.O., mit dem i. Ü. eine Entscheidung der erkennenden Kammer bestätig wurde ), der die Widerspruchsbehörde zum Umdenken veranlasst hatte, nicht entnommen werden, es spreche Überwiegendes dafür, dass die Klägerin den Zeugenfragebogen tatsächlich erhalten hat. In jenem Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Behauptung des betr. Fahrzeughalters, Schreiben der Bußgeldbehörde nicht erhalten zu haben, deshalb als unglaubhaft gewertet, weil der Fahrzeughalter angeblich drei von der Bußgeldbehörde versandte Schreiben, nämlich einen Zeugenfragebogen, sodann einen Anhörungsbogen und schließlich eine polizeiliche Vorladung, (und nicht lediglich ein Schreiben) nicht erhalten habe, und weil sich jener Fahrzeughalter gerade nicht zeitnah, sondern erst gegenüber dem Verwaltungsgericht auf den fehlenden Zugang des Zeugenfragebogens berufen habe, obwohl es bereits zuvor nahegelegen hätte, dies geltend zu machen. Gerade diese Begründung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zeigt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine andere Bewertung geboten ist. Denn hier hat die Klägerin vom frühestmöglichen Zeitpunkt an in erster Linie darauf abgestellt, ihr könne deshalb kein Fahrtenbuch auferlegt werden, weil sie im Ordnungswidrigkeitenverfahren nie ein Schreiben der Bußgeldbehörde erhalten habe. Auch ansonsten hat die Klägerin kein Verhalten an den Tag gelegt, das zur Annahme berechtigt, ihre Behauptung, den Zeugenfragebogen nicht erhalten zu haben, sei vorwiegend taktisch begründet. Immerhin kann von ihr nicht verlangt werden, den Zugang eines Schreiben in substantiierterer Form zu bestreiten. Wer einen Brief nicht erhält, hat in der Regel keine Möglichkeit, über das Bestreiten des Zugangs hinaus darzutun, dass oder gar warum er ihn nicht erhalten hat. Da es sich bei dem Nichtzugang eines Briefs um eine negative Tatsache handelt und die Umstände, die den Nichtzugang verursacht haben, in der Regel außerhalb des Einfluss- und Kenntnisbereichs des Empfängers liegen, sind weitere Anforderungen an die Substantiierung des Bestreitens grundsätzlich nicht zu stellen ( vgl. u. a. OVG Berl.-Brandenb., Urt. v. 19.02.2015, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 04.04.2013 - 8 B 173/13 -, juris ). Des Weiteren stimmt das Gericht mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg darin überein, dass die Indizienlage dann gegen den Fahrzeughalter spricht, wenn er behauptet, lediglich mehrere Schreiben, die im Lauf des Ordnungswidrigkeitenverfahrens an ihn versandt wurden, nicht erhalten zu haben, während er im Übrigen nichts davon berichtet, dass ihn Schreiben auch in anderen Angelegenheiten häufig nicht erreichten hätten ( vgl. hierzu auch OVG Berl.-Brandenb., Urt. v. 19.02.1015, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 04.04.2013, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschl. v. 10.03.2006 - 12 ME 48/06 -, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 22.05.2005 - 2 UE 582/04 -, juris; diese Entscheidungen sind allesamt maßgeblich auch dadurch gekennzeichnet sind, dass der Behauptung des jeweiligen Fahrzeughalters, kein Schreiben der Bußgeldbehörde erhalten zu haben, dann kein Glauben geschenkt wurde, wenn ihm mehrere Schreiben der Bußgeldbehörde zugesandt wurden ). 27 In vorliegendem Fall kommt hinzu, dass bereits unklar ist, ob der Zeugenfragebogen überhaupt tatsächlich versandt wurde. Einen ausdrücklichen Absendevermerk eines Mitarbeiters / einer Mitarbeiterin der Bußgeldstelle enthalten die Akten des Beklagten nicht. Klar scheint lediglich zu sein, dass die Bußgeldbehörde einen EDV-Befehl zum Druck und Versand eines solchen Schreibens an die zentrale Versandstelle bei der „Kommunalen Informationsverarbeitung Baden-Franken“ (KIVBF) geschickt hat. Ob diese Versandstelle, die Unmengen von Schriftstücken zahlreicher, sehr unterschiedlicher Behörden auszudrucken und zu versenden hat, diesen Befehl auch tatsächlich vollständig ausgeführt hat, lässt auch deshalb nicht mehr feststellen, weil die offizielle Abgangsliste nur Vorgänge enthält, die innerhalb des letzten halben Jahres abgewickelt wurden. 28 Hiernach kann das Gericht dahingestellt lassen, ob es der Auffassung anderer Gerichte ( z. B. des OVG Berl.-Brandenb., Urt. v. 19.02.2015, a.a.O. ) folgt, wonach es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass bei der (formlosen) Zustellung von Schriftstücken das Postverlustrisiko verschwindend gering und praktisch vernachlässigbar sei. Jedenfalls entspricht es allgemeiner Auffassung, dass es jedenfalls dann keine rechtliche Zugangsvermutung für formlos mit der Post übersandte Schreiben gibt, wenn es um den Zugang lediglich eines einzigen Schreibens geht ( so ausdrücklich auch OVG Berl.-Brandenb., Urt. v. 19.02.2015, a.a.O., mit Hinweis auf die Rspr. des VerfGH Berlin ). 29 Da im Bußgeldverfahren keine weiteren zielführenden Maßnahmen ergriffen wurden, ist die tatbestandliche Voraussetzung des § 31a Abs. 1 StVZO, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, hier nicht erfüllt. Die Tatsache, dass die Bußgeldbehörde den Polizeivollzugsdienst mit weiteren Ermittlungen beauftragt hatte und dass ein Polizeibeamter versucht hat, einen Vertreter der Klägerin zu befragen, erwies sich als nicht zielführend, weil der Polizeibeamte in den Geschäftsräumen der Klägerin niemanden antraf. Ob es danach geboten gewesen wäre, die Geschäftsräume der Klägerin ein weiteres Mal aufzusuchen, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls wäre es der Bußgeldbehörde und dem Polizeivollzugsdienst ohne Weiteres zumutbar gewesen, einen an die Klägerin gerichteten Anhörungsbogen oder einen Zeugenfragebogen im Briefkasten der Klägerin zurückzulassen und auf diese Weise sicherzustellen, dass ein solches Schreiben in den Herrschaftsbereich der Klägerin gelangt wäre. In diesem Fall wäre es der Klägerin verwehrt worden, sich auf den fehlenden Zugang eines solchen Schreiben zu berufen. Der Aufwand für ein solches Vorgehen wäre so gering und gleichzeitig so effektiv gewesen, dass es fernliegt, es als unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand anzusehen. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, diese Entscheidung für vorläufig für vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 31 Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwal-tungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.