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Beschluss

23 L 144.17

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0301.23L144.17.0A
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Leitsätze
Grundsätzlich können die Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Abwendung einer unfreiwilligen Obdachlosigkeit.(Rn.5) Eine unfreiwillige Obdachlosigkeit liegt regelmäßig auch vor, wenn der Bedürftige aufgrund eines ihm wegen Rauchens in der Unterkunft erteilten Hausverbots ausziehen musste. Dem steht regelmäßig nicht entgegen, dass gegen ihn zuvor bereits einmal ein Hausverbot wegen unerlaubten Rauchens in einer anderen Unterkunft verhängt wurde.(Rn.6)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Unterkunft durch Einweisung in eine Obdachloseneinrichtung zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grundsätzlich können die Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Abwendung einer unfreiwilligen Obdachlosigkeit.(Rn.5) Eine unfreiwillige Obdachlosigkeit liegt regelmäßig auch vor, wenn der Bedürftige aufgrund eines ihm wegen Rauchens in der Unterkunft erteilten Hausverbots ausziehen musste. Dem steht regelmäßig nicht entgegen, dass gegen ihn zuvor bereits einmal ein Hausverbot wegen unerlaubten Rauchens in einer anderen Unterkunft verhängt wurde.(Rn.6) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Unterkunft durch Einweisung in eine Obdachloseneinrichtung zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm eine geeignete Unterkunft zur Verfügung zu stellen, hat Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich vorliegend aus § 17 Abs. 1 ASOG. Danach können die Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Unfreiwillige Obdachlosigkeit stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 1 B 1/13 -, juris Rn. 16; OVG Sachsen, Beschluss vom 26. Januar 2016 - 3 B 358/15 -, juris Rn. 3 m.w.N.), zu deren Abwendung der Antragsgegner verpflichtet ist. Der Antragsteller, der die ihm durch den Antragsgegner zugewiesene Unterkunft verlassen musste, ist unstreitig in diesem Sinne obdachlos. Anders, als der Antragsgegner meint, ist ein Anspruch des Antragstellers auf Unterbringung zum Zwecke der Gefahrenabwehr auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller nicht als unfreiwillig obdachlos anzusehen wäre. Zwar musste er die Unterkunft deshalb verlassen, weil ihm gegenüber - nun bereits zum zweiten Mal - ein Hausverbot ausgesprochen wurde. Damit fehlt es jedoch nicht an der erforderlichen Unterbringungsfähigkeit und Unterbringungswilligkeit des Betroffenen (vgl. hierzu VG Osnabrück, Beschluss vom 13. März 2015 – 6 B 10/15 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Diese ist angesichts des hohen Ranges der elementaren Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde, deren Schutz der ordnungsrechtliche Unterbringungsanspruch aus § 17 ASOG dient, höchstens in Ausnahmefällen zu verneinen. Einen solchen hat die Kammer beispielsweise angenommen, wenn aufgrund des Verhaltens des Betroffenen in der Vergangenheit offenkundig ist, dass dieser sich auch zukünftig nicht an die Grundregeln eines geordneten Zusammenlebens in einer Obdachlosenunterkunft halten wird und eine Unterbringung daher für die anderen Bewohner und den Betreiber der Unterkunft absolut unzumutbar erscheint (vgl. Beschluss der Kammer vom 22. Juni 2015, VG 23 L 294.15; der dortige Antragsteller war innerhalb von dreieinhalb Jahren aus 14 verschiedenen Unterkünften ausgewiesen worden, weil er wiederholt deren Wände mit seinen Exkrementen beschmiert hatte). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier aber (noch) nicht vor. Gegenüber dem Antragsteller ist erst zweimal ein Hausverbot ausgesprochen worden. Dem lag beide Male im Wesentlichen zugrunde, dass der Antragsteller in seinem Zimmer geraucht hatte. Dies stellte zwar nicht nur einen – bewussten – Verstoß gegen die Hausregeln der Unterkunft dar, sondern beinhaltete zugleich eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens und der Gesundheit der übrigen Bewohner der Unterkunft und ggf. auch eine Brandgefahr. Unabhängig von der Frage, ob hiermit bereits die Grenze des Zumutbaren überschritten ist, liegt es jedoch nicht auf der Hand, dass der Kläger dieses Verhalten in der Zukunft fortsetzen wird. Vielmehr spricht insbesondere der Umstand, dass der Antragsteller aufgrund des Hausverbotes erneut die ihm zugewiesene Unterkunft verlassen und mehrere Tage im Freien nächtigen musste, dafür, dass er sein Verhalten zukünftig überdenken und den Anforderungen an ein geordnetes Zusammenleben in der Unterkunft anpassen wird. Der Antragsteller hat dies im Übrigen in seinem Widerspruch vom 7. Februar 2017 gegen die Ablehnung seines Unterbringungsantrages vom 6. Februar 2017 schriftlich versichert. Es kann daher offen bleiben, ob der ordnungsrechtliche Unterbringungsanspruch schon grundsätzlich nicht „verwirkt“ werden kann (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2016 - OVG 1 S 1.16, OVG 1 M 2.16 -, juris Rn. 7 ff. m.w.N.) Da der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Zurverfügungstellung eines Obdachs abgelehnt hat, besteht auch ein Anordnungsgrund, denn dem Antragsteller kann aufgrund der damit verbundenen gesundheitlichen Gefahren nicht zugemutet werden, bis zu einer abschließenden Entscheidung weiter obdachlos zu bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.