Beschluss
OVG 1 S 1.16, OVG 1 M 2.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0411.OVG1S1.16.0A
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Leitsätze
1. Eine (ggf. behördlich finanzierte) Rückreiseoption kann einem obdachlosen Unionsbürger nicht regelmäßig entgegengehalten werden. Die Rückreiseoption kommt in Betracht, wenn im Herkunftsland tatsächlich konkrete Unterkunftsmöglichkeiten gegeben sind oder wenn die vorzunehmende Obdachloseneinweisung sonst in eine vom Gefahrenabwehrrecht nicht mehr gedeckte Dauerwohnung "umschlagen" könnte und dadurch unionsrechtlich zulässige, sozialrechtliche Beschränkungen unterlaufen würden.(Rn.13)
(Rn.14)
2. Droht ein solches Umschlagen, ist die Unterbringung auf die kurze Zeit zu begrenzen, die zur geordneten Rückreise erforderlich ist und zugleich dem Betroffenen ggf. anzubieten, die Rückreise behördlich zu finanzieren.(Rn.15)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Januar 2016 wird geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für drei Monate ab Zustellung dieses Beschlusses eine Notunterkunft durch Einweisung in eine Obdachloseneinrichtung oder in eine sonstige Wohnung zu gewähren.
Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt, für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner; außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine (ggf. behördlich finanzierte) Rückreiseoption kann einem obdachlosen Unionsbürger nicht regelmäßig entgegengehalten werden. Die Rückreiseoption kommt in Betracht, wenn im Herkunftsland tatsächlich konkrete Unterkunftsmöglichkeiten gegeben sind oder wenn die vorzunehmende Obdachloseneinweisung sonst in eine vom Gefahrenabwehrrecht nicht mehr gedeckte Dauerwohnung "umschlagen" könnte und dadurch unionsrechtlich zulässige, sozialrechtliche Beschränkungen unterlaufen würden.(Rn.13) (Rn.14) 2. Droht ein solches Umschlagen, ist die Unterbringung auf die kurze Zeit zu begrenzen, die zur geordneten Rückreise erforderlich ist und zugleich dem Betroffenen ggf. anzubieten, die Rückreise behördlich zu finanzieren.(Rn.15) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Januar 2016 wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für drei Monate ab Zustellung dieses Beschlusses eine Notunterkunft durch Einweisung in eine Obdachloseneinrichtung oder in eine sonstige Wohnung zu gewähren. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt, für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner; außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller, die rumänischer Staatsangehörigkeit sind, begehren die vorläufige obdachlosenpolizeiliche Unterbringung. Mit der Beschwerde wenden sie sich gegen den versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Januar 2016. Die Antragstellerin zu 1) reiste im Mai 2011 mit ihren zwei erstgeborenen Kindern, der Antragstellerin zu 2) und dem Antragsteller zu 3), nach Berlin ein. Die Antragstellerin zu 1) verfügt über eine am 13. September 2011 ausgestellte Freizügigkeitsbescheinigung mit dem Anmeldedatum 12. Mai 2011. Während ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland wurden die Antragsteller zu 4) und 5) geboren. In der Zeit von Dezember 2014 bis August 2015 war die Antragstellerin zu 1) bei einer Zustellagentur geringfügig beschäftigt und verdiente einen monatlichen Nettolohn zwischen 248,82 € und 23,79 €. Die Antragstellerin zu 2) ist seit dem 31. August 2014 in die Gesundbrunnen-Grundschule Berlin-Mitte eingeschult. Der Antragsteller zu 3) wurde im September 2015 eingeschult. Seit Oktober 2015 lebte die Antragstellerin mit ihren vier Kindern in der Aufnahmeeinrichtung “ T...“. Die Antragsteller erhielten zuletzt in der Zeit von April bis einschließlich November 2015 Leistungen des Jobcenters Berlin Mitte nach dem SGB II. Die anschließende Weiterbewilligung lehnte das Jobcenter Berlin-Mitte mit Bescheid vom 1. Dezember 2015 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch und der zugleich beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung blieben vor dem Sozialgericht (Beschluss vom 6. Januar 2016 - S 59 AS 26012/15 ER -) und dem Landessozialgericht (Beschluss vom 22. Januar 2016 - L 29 AS 20/16 B ER -) ohne Erfolg. Unter dem 4. Dezember 2015 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner Leistungen nach dem SGB XII sowie die sofortige Unterbringung nach dem Allgemeinen Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (ASOG). Infolge der ablehnenden sozialgerichtlichen Entscheidungen habe der Träger der Wohneinrichtung „ T...“ die sofortige Kündigung ausgesprochen, so dass sie unfreiwillig obdachlos seien. Eine Rückkehr nach Rumänien hielten sie für ausgeschlossen. Gegen die mit Bescheid vom 2. Februar 2016 vom Antragsgegner versagten Leistungen nach dem SGB XII beantragten die Antragsteller vor dem Sozialgericht Berlin (S 47 SO 192/16 ER) den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Diese wurde mit Beschluss vom 25. Februar 2016 abgelehnt. Über die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landessozialgericht noch nicht entschieden. Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 7. Januar 2016 hat das Verwaltungsgericht Berlin die vorläufige Unterbringung der Antragsteller nach dem ASOG abgelehnt. Die Antragsteller seien nicht rechtsschutzbedürftig. Sie könnten die Gefahr der Obdachlosigkeit auf einfacherem Wege beseitigen, denn sie hätten die Möglichkeit, nach Rumänien zurückzureisen. Der zeitnahen Rückkehr entgegenstehende Umstände seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Freizügigkeitsrecht der Antragsteller stehe dieser Rückreisemöglichkeit nicht entgegen, denn das Freizügigkeitsrecht hindere sie nicht an der freiwilligen Ausreise. Die Antragsteller seien zunächst selbst verpflichtet, die Obdachlosigkeit durch intensive eigene Bemühungen zu beseitigen. Insoweit werde von ihnen nichts anderes verlangt als von einem Deutschen, der in einer anderen deutschen Stadt eine zumutbare Unterbringungsmöglichkeit habe. Auf die am 7. Januar 2016 eingelegte Beschwerde hat der Senat noch am gleichen Tage eine Zwischenverfügung erlassen und den Antragsgegner bis zur Entscheidung über die hier vorliegende Beschwerde vorläufig verpflichtet, den Antragstellern ab sofort eine Notunterkunft durch Einweisung in eine Obdachloseneinrichtung oder sonstige Wohnung zu gewähren. Zur Begründung der Beschwerde weist der Bevollmächtigte der Antragsteller darauf hin, dass die Antragstellerin zu 1) „immer wieder Arbeit gefunden“ habe. Sie verfüge anderenorts weder über Wohnungseigentum noch Wohnungsmiete oder Vermögen. In Rumänien erwarte sie keine bessere Situation. Durch gerichtliche Verfügungen vom 16. und 22. März 2016 hat der Senat den Antragstellern Gelegenheit gegeben, ergänzend vorzutragen und ggf. glaubhaft zu machen, ob sie sich selbst, durch Inobhutnahme bei - wo auch immer ansässigen - direkten Angehörigen, d.h. Eltern, Großeltern, Geschwistern oder Kindern, eine notdürftige Unterkunft verschaffen können. Dazu wird auf die eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin zu 1) vom 5. April 2016 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 30. März 2016 hat der Träger der Wohnheimeinrichtung „T...“, in der die Antragsteller auf Grundlage der Zwischenverfügung des Senats weiter untergebracht waren, den Antragstellern mit sofortiger Wirkung gekündigt, weil sie wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen hätten. Darauf haben die die Antragsteller das Wohnheim verlassen. II. Die Beschwerde hat Erfolg. 1. Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist sie rechtzeitig begründet worden. Die dem erstinstanzlichen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist unvollständig, weil sie keinen Hinweis auf die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO enthält, der nach § 58 Abs. 1 VwGO zum notwendigen Inhalt der Belehrung ge-hört. Die Frist wurde daher nicht in Lauf gesetzt, so dass die Beschwerde gemäß § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres nach Zustellung des erstinstanzlichen Beschlus-ses begründet werden durfte. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die von den Antragstellern vorgetragenen Be-schwerdegründe, die für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts maßgeblich sind (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), rechtfertigen im Ergebnis den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung in dem ausgesprochenen Umfang. Die Antragsteller haben Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). a) Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung ist den Antragstellern nicht zuzumuten, denn sie wären ohne die begehrte vorläufige Regelung ohne Obdach und schutzlos den Witterungsbedingungen ausgesetzt. Soweit das Verwaltungsgericht es zum Zeitpunkt seiner Entscheidung wegen der noch ausstehenden Entscheidung des Landessozialgerichts über die Weiterbewilligung von SGB-II-Leistungen für zweifelhaft hielt, ob die Trägerin des seinerzeitigen Wohnheimes den Unterbringungsvertrag tatsächlich kündigen würde, hat sich die Sachlage zwischenzeitlich geändert. Zum einen hatte die Heimträgerin dem Senat noch vor Erlass der Zwischenverfügung vom 7. Januar 2016 telefonisch bestätigt, dass die Kündigung umgehend und ungeachtet der noch ausstehenden Beschwerdeentscheidung des Landessozialgerichts erfolge; zudem ist den Antragstellern aktuell erneut gekündigt worden. Zum anderen hat das Landessozialgericht die Beschwerde gegen die Versagung weiterer SGB II-Leistungen zwischenzeitlich unanfechtbar zurückgewiesen. Dem Erlass der einstweiligen Anordnung steht im vorliegenden Zusammenhang auch nicht entgegen, dass ordnungspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Obdachlosigkeit gegenüber dem Sozialrecht grundsätzlich nachrangig sind (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 1 B 1/13 - juris Rn. 22). Die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II ist - wie dargelegt - rechtkräftig versagt worden. Zudem ist die behördliche Versagung der beantragten Leistungen nach SGB XII (Sozialgeld) durch die Eilentscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 25. Februar 2016 (S 47 SO 192/16 ER) bestätigt worden. Über die von den Antragstellern hiergegen erhobene Beschwerde hat das Landessozialgericht noch nicht entschieden. Insoweit haben die Antragsteller alles ihnen derzeit Zumutbare unternommen, um etwaige vorrangige sozialrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Sollten den Antragstellern im laufenden sozialgerichtlichen Verfahren Ansprüche nach dem SGB XII zugesprochen werden, wäre die ordnungsbehördliche Einweisung in eine Notunterkunft diesen Leistungen gegenüber nachrangig, so dass mit Eintritt der Rechtskraft der stattgebenden sozialgerichtlichen Entscheidung die Grundlage für die hiermit erlassene einstweilige Anordnung entfiele. b) Den Antragstellern steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Der Anspruch der Antragsteller gegen den Antragsgegner, sie vorläufig in eine Notunterkunft einzuweisen, ergibt sich aus § 17 Abs. 1 ASOG. Danach können die Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Unfreiwillige Obdachlosigkeit stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 1 B 1 /13 – juris Rn. 16), denn sie gefährdet das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, hier insbesondere der vier (Klein-) Kinder. aa) Obdachlos im ordnungspolizeilichen Sinne ist derjenige, der nicht Tag und Nacht über eine Unterkunft verfügt, die Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet, Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt und insgesamt den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft entspricht. Beruht dieser Zustand allerdings auf einem freiwilligen selbstbestimmten Willensentschluss, besteht in der Regel keine polizeiliche Gefahr, die mit Mitteln des polizeilichen Obdachlosenrechts zu beseitigen ist (VGH Mannheim, Beschluss vom 5. März 1996 - 1 S 470/96 - juris Rn. 4). Ein Anspruch auf Einweisung besteht ferner nicht, wenn der Betroffene zur Selbsthilfe in der Lage ist. Diese hat stets Vorrang vor ordnungsbehördlichen Maßnahmen (VG Würzburg, Beschluss vom 7. April 2014 - W 5 E 14.306 - juris Rn. 5; Ruder/Bätge, Obdachlosigkeit, VI. Kapitel 3, Seite 88), denn nach ordnungspolizeilichen Grundsätzen ist zunächst der „Störer“ grundsätzlich zur Beseitigung der „Störung“ verpflichtet. Die Antragsteller wären demnach grundsätzlich selbst verpflichtet, die Obdachlosigkeit zunächst durch intensive eigene Bemühungen um eine Unterkunft zu beseitigen (VGH Kassel, Urteil vom 7. März 2011 - 8 B 217/11 - juris Rn. 28). Die Antragsteller haben sowohl ihre unfreiwillige Obdachlosigkeit als auch die fehlende Möglichkeit der Selbsthilfe glaubhaft gemacht. Denn die Kündigungen der Unterkunft im Wohnheim „ T...“ erfolgten gegen ihren Willen. Sie haben überdies dargelegt, dass sie an keinem anderen Ort über Wohnungseigentum, ein Recht zur Wohnungsmiete oder über Vermögen zur Beschaffung einer Unterkunft verfügen. Schließlich haben sie ergänzend mit eidesstattlicher Versicherung der Antragstellerin zu 1) vom 5. April 2016 glaubhaft gemacht, dass sie weder bei den verstorbenen Eltern oder Großeltern, noch bei der einzigen, verheirateten Schwester der Antragstellerin zu 1), deren Aufenthalt ihr unbekannt ist, Unterkunft finden können. Damit haben die Antragsteller die nach den vorliegenden Umständen infrage kommenden Selbsthilfemöglichkeiten zur Beschaffung einer vorübergehenden Unterkunft hinreichend ausgeschlossen, namentlich die sich aufdrängende Möglichkeit einer freiwilligen Inobhutnahme durch - wo auch immer ansässige - direkte Angehörige, d.h. Eltern, Großeltern, Geschwister oder Kinder. Diese Selbsthilfemöglichkeit drängt sich auf, weil die direkten Angehörigen damit einer der engen verwandtschaftlichen Verbundenheit entspringenden „sittlichen Verpflichtung“ zur Unterstützung bedürftiger Verwandter entsprechen könnten (zum Begriff der „sittlichen Verpflichtung“ vgl. P. Buck-Heeb in: Ermann, BGB Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 814 Rn. 11 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2014 - L 2 AS 2105/13 B - juris, Rn. 22). Anhaltspunkte für weitere Selbsthilfemöglichkeiten sind hier nicht gegeben. bb) Auf das Mittel der Selbsthilfe können die Antragsteller, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, auch nicht in Form einer sofortigen - ggf. durch den Antragsgegner finanzierten - Rückreisemöglichkeit in ihr Herkunftsland Rumänien verwiesen werden. Eine die Unterbringung ausschließende Selbsthilfemöglichkeit dieser Art würde voraussetzen, dass im Herkunftsland tatsächlich vorübergehende Unterkunftsmöglichkeiten gegeben sind, sei es in Form einer eigenen oder gemieteten Wohnung oder, weil die Antragsteller vorübergehend freiwillig Aufnahme bei direkten, im Herkunftsland ansässigen Familienangehörigen, finden. Dass vorliegend solche Möglichkeiten nicht bestehen, haben die Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht. cc) Eine Rückreiseoption könnte den Antragstellern als Unionsbürgern allerdings insoweit entgegen gehalten werden, als ihre Obdachloseneinweisung in eine Form der Dauerwohnung „umschlagen“ könnte, auf die die Antragsteller nach den Maßgaben des Freizügigkeits- und Sozialrechts keinen Anspruch hätten; hierfür gäbe die Obdachloseneinweisung, die nur eine Maßnahme der Gefahrenabwehr darstellen kann, keine Befugnis her. In einem solchen Fall wäre die vorläufige Unterbringung auf den Zeitraum zu begrenzen, der zur Beseitigung der akuten Notlage und zur Vorbereitung einer geordneten Rückreise in das Herkunftsland erforderlich ist und dem Unionsbürger zugleich anzubieten, die Rückreise ins Herkunftsland zu finanzieren (im Folgenden: „Rückreiseoption“). Machte der Unionsbürger von einem solchen Finanzierungsangebot keinen Gebrauch, beruhte eine nachfolgend eintretende Obdachlosigkeit auf seiner autonomen Entscheidung und riefe grundsätzlich keine Notlage mehr hervor, die den Antragsgegner zu einem nochmaligen gefahrenabwehrrechtlichen Einschreiten verpflichten würde. An einer solchen Situation - einem „Umschlagen“ in eine Form der Dauerwohnung - fehlt es aber im Falle der Antragsteller. Dazu im Einzelnen: (1) Der Unterbringungsanspruch kann seiner gefahrenabwehrrechtlichen Natur nach nur vorübergehend sein (vgl. VGH München, Beschluss vom 10. Oktober 2008 – 4 CE 08.2647 - juris Rn. 4). Die von der Ordnungsbehörde zu leistende Obdachlosenfürsorge dient nicht der „wohnungsmäßigen Versorgung“, sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art (VGH München, Beschluss vom 10. Oktober 2008 – 4 CE 08.2647 - juris Rn. 4). Die Gewährung und Sicherung einer Dauerunterkunft ist demgegenüber - wenn sich der Betroffene nicht selbst helfen kann – grundsätzlich Aufgabe des zuständigen Trägers der Sozialhilfe (VGH Kassel, Urteil vom 7. März 2011 - 8 B 217/11 - juris Rn. 28, Beschluss vom 5. März 1996 – 1 S 470/96 - juris Rn. 4) und hat damit zugleich den sozialrechtlichen Normen und, da es sich bei den Antragstellern um Unionsbürger handelt, den mit ihnen verflochtenen Regeln des Freizügigkeitsrechts zu folgen. Eine schon jetzt absehbare Dauerwohnung würde die rein gefahrenabwehrrechtliche Funktion überspannen und zugleich die ineinandergreifenden freizügigkeitsrechtlichen sowie sozialrechtlichen Beschränkungen unterlaufen. (2) Ein von der (gefahrenabwehrrechtlichen) Obdachloseneinweisung nicht mehr gedecktes „Umschlagen“ in eine - den Regelungen des Sozialrechts vorbehaltene - Dauerwohnung läge freilich nur vor, wenn die Antragsteller nach den Maßgaben des Freizügigkeits- und Sozialrechts von sozialrechtlichen Leistungen ausgeschlossen wären (zur unionsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Leistungsausschlusses, um das finanzielle Gleichgewicht der Systeme der sozialen Sicherheit der EU-Mitgliedstaaten zu erhalten: EuGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - C 299/14 - „Garcia-Nieto“, juris Rn. 39 sowie Pressemitteilung des EuGH Nr. 18/2016 zum Urteil „Garcia-Nieto“, juris; außerdem: EuGH, Urteil vom 15. September 2015 - C 67/14 -„Allmanovic“, juris Rn. 15, 44, 50, 57, 58, 63; EuGH, Urteil vom 11. November 2014 - C 333/13 - „Dano“, juris Rn. 71, 74). Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung sind die Antragsteller aber nicht von einem solchen freizügigkeitsbedingten sozialrechtlichen Leistungsausschluss betroffen; ein „Umschlagen“ droht vorliegend daher nicht. Ein „Umschlagen“ im vorgenannten Sinne droht hier nicht, denn den Antragstellern dürfte, ungeachtet der Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin vom 6. Januar 2016 (S 59 AS 26012/15 ER) und des bestätigenden Beschlusses des Landessozialgerichts Berlin vom 25. Februar 2016 (L 29 AS 20/16 B ER) sowie des weiteren Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 20. Februar 2016 (S 47 SO 192/16 ER), nach der neueren Rechtsprechung des Bundesozialgerichts zumindest ein Anspruch auf Sozialhilfe im Wege der Ermessensleistung zustehen. Nach der - allerdings stark umstrittenen – Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 3. Dezember 2015 soll erwerbsfähigen Unionsbürgern trotz der Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II bzw. § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ein Anspruch auf Sozialhilfe als Ermessensleistung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zustehen, wenn sich das Aufenthaltsrecht des Ausländers verfestigt habe. Dies sei regelmäßig schon ab einem sechsmonatigen Aufenthalt in Deutschland anzunehmen. In diesem Fall sei das Ermessen des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII stets auf Null reduziert, so dass Leistungen zur Existenzsicherung durch Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu gewähren seien (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/ 15 R - juris Rn. 36, 53; dem folgend z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Januar 2016 - L 28 AS 3053/15 B ER - juris Rn. 8; allerdings anderer Ansicht: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Februar 2016 - L 3 AS 668/15 B ER - juris Leitsatz, Rn. 26 ff; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. März 2016 - L 15 AS 185/15 B ER - juris Leitsatz; sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. März 2016 - L 12 SO 79/16 B ER - juris Rn. 18 ff.). Der Senat hat für das einstweilige Rechtsschutzverfahren die sozialrechtliche Rechtsprechung des insoweit höchsten Fachgerichts zu berücksichtigen, denn eine abschließende Entscheidung der hochumstrittenen komplexen Rechtsfrage der grundsätzlichen Zulässigkeit von sozialen Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII für erwerbsfähige Unionsbürger ist zuvörderst von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und nicht - zumal im Wege der summarischen Prüfung - von dem Oberverwaltungsgericht zu leisten. Allerdings weist der Senat darauf hin, dass unabhängig von der bundessozialgerichtlichen Entscheidung einiges dafür sprechen könnte, dass die Antragsteller im Eilrechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Berlin (S 47 SO 192/16 ER) nunmehr durch Vorlage einer weiteren Schulbescheinigung glaubhaft gemacht haben könnten, dass die Antragstellerin zu 2) trotz der belegten Fehlstunden in das hiesige Schulsystem eingegliedert ist und damit als Kind der Antragstellerin zu 1), als ehemalig geringfügig beschäftigter Arbeitnehmerin, ein aus Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (Freizügigkeitsverordnung/EU) fließendes eigenes Aufenthaltsrecht erworben haben könnte, aus dem die Antragsteller zu 1) und zu 3) bis 5) ihrerseits ein weiteres Aufenthaltsrecht ableiten könnten (vgl. zur Schuleingliederung: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2016 - L 19 AS 29/16 B ER - juris Rn. 29 m.w.N.; EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-147/11, C-148/11 u.a. - „ Czop und Punakova“, juris Rn. 24 - 26, 29; vgl. zum Arbeitnehmerstatus: Epe, in: Fritz/Vormeier, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Dezember 2015, § 2 FreizügG/EU, Rn. 31 bis 33, m.w.N). Ein solches Ausbildungs-Aufenthaltsrecht bestünde nach der Rechtsprechung des EuGH unabhängig von den in der Unionsbürgerrichtlinie festgelegten Voraussetzungen ausreichender Existenzmittel sowie umfassenden Krankenversicherungsschutzes (EuGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - C-310/08 - „Ibrahim“, juris 2. Leitsatz; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2016 – L 19 AS 29/16 B ER - juris Rn. 32, 33) und würde dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht mehr unterfallen, weil sich das Aufenthaltsrecht nicht (mehr) allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergäbe (Loose, in: Hohm, Gemeinschaftskommentar zum SGB II, Stand Februar 2016, VI – 1 § 7 Rn. 56). Auch dem mag freilich abschließend durch das Landessozialgericht weiter nachgegangen werden. Schließlich dürfte die Antragstellerin zu 1) wohl angesichts der am 12. Mai 2011 angemeldeten Freizügigkeitsbescheinigung ab dem 12. Mai 2016 ein Daueraufenthaltsrecht aus § 4a Abs. 1 FreizügG/EU erwerben und damit spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von Sozialleistungen ausgeschlossen sein, es sei denn, sie würde zuvor nach § 7 Abs. 1 FreizügG/EU ausreisepflichtig werden. Auf eine Rückreiseoption können die Antragsteller nach alledem daher nicht verwiesen werden. dd) Schließlich ist der aus der staatlichen Pflicht zum Schutz elementarer Grundrechte wie Leben, körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde fließende Anspruch auf Obdachlosenunterbringung hier nicht durch die – im Einzelnen nicht näher bekannten und auch durch den Schriftsatz vom 8. April 2016 vom Antragsgegner nicht ansatzweise belegten – wiederholten Verstöße gegen die Hausordnung ausgeschlossen. Eine „Verwirkung“ dieses Anspruchs kommt nämlich grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. Ruder, Grundsätze der polizei- und ordnungsrechtlichen Unterbringung von (unfreiwillig) obdachlosen Menschen unter besonderer Berücksichtigung obdachloser Unionsbürger, Rechtsgutachten aus Anlass der Bundestagung der BAG Wohnungslosenhilfe e.V., Seite 34 ff., unter Verweis auf die aus Art. 18 GG ausgenommenen Grundrechte des Art. 2 Abs. 2 und Abs. 1 sowie Art. 1 Abs. 1 GG). Der Schutz der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 und Abs. 1 sowie Art. 1 Abs. 1 GG wiegt vorliegend umso schwerer, als es sich hier um vier (Klein-) Kinder handelt. Insofern verbleibt dem Antragsgegner die Möglichkeit, die Antragsteller in einer anderen Unterkunft unterzubringen. Soweit sich der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 8. April 2016 auf aktuell fehlenden freien Wohnheimplatz beruft, wird dies von ihm nur behauptet. Er trägt hierzu weder näher vor noch belegt er dieses im Ansatz. 3. Den im Tenor ausgesprochenen Unterbringungszeitraum von drei Monaten hält der Senat für angemessen und ausreichend, da in diesem Zeitraum über die Ansprüche auf Sozialleistungen entschieden worden sein dürfte. 4. Den Antragstellern ist Prozesskostenhilfe für beide Rechtsstufen zu bewilligen. Sie sind nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Rechtsverfolgung erscheint auch nicht mutwillig und hat aus den unter 1. dargelegten Gründen hinreichende Aussicht auf Er-folg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).