Beschluss
5 L 864/19.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2019:0819.5L864.19.00
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Leitsätze
1. Die Obdachlosigkeit bemisst sich allein nach objektiven Kriterien, so dass es nicht darauf ankommt, worauf sie zurückzuführen ist und insbesondere nicht darauf, ob den Betroffenen an ihrem Eintritt ein Verschulden trifft.(Rn.6)
2. Die polizeiliche Aufgabe der Obdachlosenunterbringung ist von der sachlich zuständigen Ortspolizeibehörde wahrzunehmen, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Obdachlose tatsächlich aufhält und die Unterbringung begehrt.(Rn.10)
3. Die Frage, welche Behörde sachlich und örtlich zuständig ist für die Hilfe bei der Suche einer dauerhaften Wohnung, spielt bei der Obdachloseneinweisung keine Rolle.(Rn.10)
4. Bei der polizeirechtlichen Einweisung eines Obdachlosen geht es nicht um eine dauerhafte Unterbringung oder um eine Hilfestellung zur Wohnungssuche, sondern darum, einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben des Obdachlosen zu begegnen.(Rn.13)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Unterkunft durch Einweisung in eine Obdachloseneinrichtung zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Obdachlosigkeit bemisst sich allein nach objektiven Kriterien, so dass es nicht darauf ankommt, worauf sie zurückzuführen ist und insbesondere nicht darauf, ob den Betroffenen an ihrem Eintritt ein Verschulden trifft.(Rn.6) 2. Die polizeiliche Aufgabe der Obdachlosenunterbringung ist von der sachlich zuständigen Ortspolizeibehörde wahrzunehmen, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Obdachlose tatsächlich aufhält und die Unterbringung begehrt.(Rn.10) 3. Die Frage, welche Behörde sachlich und örtlich zuständig ist für die Hilfe bei der Suche einer dauerhaften Wohnung, spielt bei der Obdachloseneinweisung keine Rolle.(Rn.10) 4. Bei der polizeirechtlichen Einweisung eines Obdachlosen geht es nicht um eine dauerhafte Unterbringung oder um eine Hilfestellung zur Wohnungssuche, sondern darum, einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben des Obdachlosen zu begegnen.(Rn.13) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Unterkunft durch Einweisung in eine Obdachloseneinrichtung zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Begehren des Antragstellers bedarf zunächst der Auslegung nach § 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Der Antragsteller begehrt Rechtsschutz „gegen die Nichteinweisung in eine Notunterkunft“. Aus seinem Vortrag ergibt sich, dass er diesen Rechtsschutz in Form der Verpflichtung der Antragsgegnerin zu seiner einstweiligen Unterbringung begehrt. Statthaft ist daher ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –. 1. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich vorliegend aus § 9 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG –. Danach können die Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Unfreiwillige Obdachlosigkeit stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar (vgl. hierzu VG Neustadt/Weinstraße), Beschluss vom 07. August 2017 – 5 L 881/17.NW –, Rn. 17, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 1 B 1/13 –, juris Rn. 16; OVG Sachsen, Beschluss vom 26. Januar 2016 – 3 B 358/15 –, juris Rn. 3 m.w.N.), zu deren Abwendung die Antragsgegnerin verpflichtet ist. 1.1. Hier besteht – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da der Antragsteller unfreiwillig obdachlos und daher an Leib und Leben gefährdet ist. Die Antragsgegnerin meint, der Antragsteller habe seine Obdachlosigkeit selbst verschuldet. Er habe sich selbst in die Situation gebracht, da er die Maßnahme in der Außenwohngruppe des Pfalzklinikums nicht mehr habe weiterführen wollen. Seine Obdachlosigkeit sei freiwillig, denn er habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sich um eine neue Wohnung zu kümmern und habe dies pflichtwidrig unterlassen, sodass ihm jetzt kein Anspruch auf Einweisung zukomme. Obdachlos in polizeirechtlichem Sinne ist derjenige, der nicht Tag und Nacht über eine Unterkunft verfügt, die Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet, Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt und insgesamt den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft entspricht. Die Obdachlosigkeit bemisst sich allein nach objektiven Kriterien, so dass es nicht darauf ankommt, worauf sie zurückzuführen ist und insbesondere nicht darauf, ob den Betroffenen an ihrem Eintritt ein Verschulden trifft (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05. März 1996 – 1 S 470/96 –, Rn. 3, juris). Die so umschriebene Obdachlosigkeit verpflichtet die Ortspolizeibehörde allerdings grundsätzlich nur dann – im Rahmen der ordnungsgemäßen Ermessensbetätigung – zu deren Beseitigung, wenn sie unfreiwillig ist. Denn wer aufgrund freiwilligen selbstbestimmten Willensentschlusses ohne "Dach über dem Kopf" leben will, stellt in der Regel keine polizeiliche Gefahr dar, die mit Mitteln des polizeilichen Obdachlosenrechts zu beseitigen ist (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Juli 2009 – 3 M 92/09 –, Rn. 11, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05. März 1996 – 1 S 470/96 –, Rn. 4, juris). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat der Antragsteller seine unfreiwillige Obdachlosigkeit glaubhaft gemacht. Er verfügt zur Zeit nicht über ein Obdach, sondern campiert außerhalb der Ortslage. Die Unfreiwilligkeit der Obdachlosigkeit folgt schon daraus, dass der Antragsteller nicht unter freiem Himmel nächtigen will, sondern ein Obdach von der Antragsgegnerin begehrt. Dem Antragsteller steht somit ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft gegen die Antragsgegnerin zu, der sich im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände auf einen Einweisungsanspruch verdichtet hat, der dem Antragsteller vorläufig ein vorübergehendes Unterkommen einfacher Art gewährleisten soll. Die Unterbringung in eine Obdachlosenunterkunft darf weder von der Verwaltung noch von dem Betroffenen selbst als Dauerlösung betrachtet werden; die Gewährung und Sicherung der Unterkunft auf Dauer ist, soweit sich ein Hilfsbedürftiger nicht selbst helfen kann und die Hilfe nicht von anderen erhält, grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Träger der Sozialhilfe, nicht aber der Ortspolizeibehörde. Aus dem Überbrückungscharakter der Obdachlosenunterkunft folgt auch, dass die an eine Normalwohnung zu stellenden Anforderungen bezüglich Lage, Größe, Einrichtung und sonstiger Verhältnisse nicht erfüllt zu sein brauchen; die Unterkunft muss daher auch nicht den Anforderungen an eine wohnungsmäßige Versorgung entsprechen. Es reicht aus, eine Unterkunft bereit zu halten, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05. März 1996 – 1 S 470/96 –, Rn. 5, juris) 1.2. Die Antragsgegnerin ist auch – entgegen ihrer Auffassung – örtlich für die ordnungsrechtliche Einweisung zuständig. Die polizeiliche Aufgabe der Obdachlosenunterbringung ist von der sachlich zuständigen Ortspolizeibehörde wahrzunehmen, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Obdachlose tatsächlich aufhält und die Unterbringung begehrt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 1996 – 1 S 3042/95 – m.w.N.). Darauf, wo wegen des Verlustes der bisherigen Wohnung die Obdachlosigkeit eingetreten ist oder wo der Obdachlose seinen letzten Wohnsitz hatte, kommt es nicht an, wenn der von der Obdachlosigkeit Betroffene sich im Bezirk der dortigen Polizeibehörde tatsächlich nicht mehr aufhält (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05. März 1996 – 1 S 470/96 –, Rn. 2, juris; VG Meiningen, Beschluss vom 14. Oktober 1996 – 2 E 809/96.Me –, Rn. 16, juris). 1.3. Obdachlosigkeit setzt jedoch nicht nur objektiv das Fehlen einer Wohnmöglichkeit voraus (VG Augsburg, Beschluss vom 2. September 2015 – Au 7 E 15.1126 –, juris m.w.N.). Vielmehr besteht ein Anspruch des Obdachlosen auf sicherheitsrechtliches Einschreiten nur, soweit und solange er die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zumutbarer Weise und Zeit beheben kann (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 16. Februar 2017 – 6 K 58/17 –, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 7. April 2014 – W 5 E 14.306 – juris; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 27. Mai 2005 – 7 L 818/05.NW –). Die Selbsthilfe des Betroffenen hat daher stets Vorrang vor sicherheits-, polizei- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen (VG Augsburg, Beschluss vom 2. September 2015 – Au 7 E 15.1126 –, juris m.w.N.; Ruder, VBlBW 2017, 1, 6 m.w.N.). Dabei ist darauf abzustellen, ob sich der Betreffende unter Ausschöpfung aller ihm zu Gebote stehenden zumutbaren Eigenmaßnahmen, auch finanzieller Art, selber eine nur vorübergehende und den Mindestanforderungen genügende Bleibe verschaffen kann (VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 07. August 2017 – 5 L 881/17.NW –, Rn. 18, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. März 2005 – 4 CS 05.219 –, juris und Beschluss vom 13. Februar 2014 – 4 CS 14.125 –, juris). Das wird z.B. in der Rechtsprechung für den Fall erwogen, dass der Betroffene über ein monatliches Einkommen in Höhe von mehr als 1.100 € verfügt und somit in der Lage sein dürfte, sich selbst eine kostengünstige, einfache Unterkunft zu verschaffen (vgl. VG München, Beschluss vom 7. September 2016 – M 22 E 16.1415 –, juris). Der Antragsteller kann hier die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zumutbarer Weise und Zeit beheben. Er ist seit dem 01. August 2019 akut wohnungslos und verfügt über keinerlei Einkommen. Seine Eingliederungshilfe wurde zum 31. Juli 2019 eingestellt. Ein Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II wurde unter Hinweis auf seine fehlende Erwerbsfähigkeit abgelehnt. Sein Antrag auf Gewährung von Grundsicherung wurde von der Antragsgegnerin an die Stadt Speyer weitergeleitet. Über ihn ist noch nicht entschieden, sodass der Antragsteller aktuell über keinerlei Einkommen verfügt. Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass der Antragsteller Wohnungslosenhilfe nach § 68 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Sozialgesetzbuch – SGB XII – in Anspruch zu nehmen hat und dafür die Stadt Speyer als Sozialhilfeträger zuständig sei. Dabei verkennt sie, dass es vorliegend nicht um eine dauerhafte Unterbringung des Antragstellers oder um eine Hilfestellung zur Wohnungssuche geht, sondern dass eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben des Antragstellers vorliegt, der mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen ist. Auf einer Sekundärebene mag der Zuständigkeitsstreit eine Bedeutung haben, wenn es darum geht, ob die Antragsgegnerin oder die Stadt Speyer dafür zuständig ist, dem Antragsteller als zuständiger Sozialhilfeträger bei der Wohnungssuche Hilfestellung zu geben. Dieser Streit hat aber weder Einfluss auf die ordnungsrechtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin, noch führt er dazu, dass die Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft verweigert werden kann mit der Konsequenz, dass der Antragsteller obdachlos bleibt, bis die Zuständigkeitsfrage abschließend geklärt ist. 1.4. Letztlich bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Unterbringungsfähigkeit des Antragstellers. Die Unterbringungsfähigkeit ist angesichts des hohen Ranges der elementaren Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde, deren Schutz der ordnungsrechtliche Unterbringungsanspruch aus § 9 POG dient, höchstens in Ausnahmefällen zu verneinen. Ein solcher kann angenommen werden, wenn aufgrund des Verhaltens des Betroffenen in der Vergangenheit offenkundig ist, dass dieser sich auch zukünftig nicht an die Grundregeln eines geordneten Zusammenlebens in einer Obdachlosenunterkunft halten wird und eine Unterbringung daher für die anderen Bewohner und den Betreiber der Unterkunft absolut unzumutbar erscheint (z.B. VG Berlin, Beschluss vom 22. Juni 2015 – VG 23 L 294.15 –; der dortige Antragsteller war innerhalb von dreieinhalb Jahren aus 14 verschiedenen Unterkünften ausgewiesen worden, weil er wiederholt deren Wände mit seinen Exkrementen beschmiert hatte; ähnlich VG Osnabrück, Beschluss vom 13. März 2015 – 6 B 10/15 –, juris; hier hatte die Antragstellerin über mehrere Jahre immer wieder Straftaten zulasten von Mitbewohnern und Ordnungsbediensteten begangen sowie einen Brand in der Unterkunft verursacht). Hier sind keine Umstände vorgetragen, die an der Unterbringungsfähigkeit des Antragstellers zweifeln lassen. Ihm wurde zwar die Unterkunft in der Außenwohngruppe seitens des Pfalzklinikums gekündigt. Dies aber nicht aufgrund eines Fehlverhaltens des Antragstellers – jedenfalls ergibt sich ein solches nicht aus der Verwaltungsakte –, sondern weil der Antragsteller die Maßnahme als ungeeignet für ihn ansieht. 2. Zur Darlegung eines Anordnungsgrundes gehört, dass eine einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens als "nötig" erscheint. Notwendig ist die Anordnung nur, wenn das private Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Regelung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustands überwiegt und die vorläufige Maßnahme unumgänglich ist, um wesentliche Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Antragstellers zu verhindern. Die Gründe müssen so schwerwiegend (wesentlich) sein, dass sie eine einstweilige Anordnung unabweisbar machen (Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 03. März 2014 – 6 V 153/14 –, Rn. 18, juris). Da die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Zurverfügungstellung eines Obdachs abgelehnt hat, besteht auch ein Anordnungsgrund, denn dem Antragsteller kann aufgrund der damit verbundenen erheblichen gesundheitlichen Gefahren nicht zugemutet werden, bis zu einer abschließenden Entscheidung weiter obdachlos zu bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.