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Beschluss

13 A 1479/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0810.13A1479.17A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. April 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. April 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen der vom Kläger erhobenen Divergenzrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2017 - 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 11, und vom 2. April 2004 - 15 A 1298/04.A -, juris, Rn. 8. Daran fehlt es hier. a) Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung nicht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einem in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 – und in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 1992 – 2 BvR 472/91 – aufgestellten Rechtssatz abweicht. In diesen Entscheidungen haben das Bundesverwaltungsgericht bzw. das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Glaubhaftmachung des individuellen Verfolgungsschicksals durch einen Asylbewerber ausgeführt, dass das Tatsachengericht im konkreten Einzelfall trotz nicht widerspruchsfreien Sachvortrags des Asylbewerbers dessen Angaben in den entscheidenden Punkten als glaubhaft ansehen darf bzw. der tatsächlich von politischer Verfolgung bedrohte Flüchtling, der in vermeintlicher Beweisnot gefälschte Beweismittel vorlegt, damit nicht ausnahmslos und bezogen auf alle Fluchtgründe unglaubwürdig geworden sein muss. Von diesen Leitsätzen ist das Verwaltungsgericht weder ausdrücklich noch konkludent abgewichen. Es hat insbesondere entgegen dem Vortrag im Berufungszulassungsverfahren nicht inzidenter den Rechtssatz aufgestellt, dass es nicht darauf ankomme, dass es keine Widersprüche und Zweifel bei der Schilderung des fluchtauslösenden Kerngeschehens gebe und die Fluchtgründe insoweit glaubhaft seien, sondern dass Zweifel bei der Schilderung von nachfolgendem nicht dem fluchtauslösenden Randgeschehen ausreichen, um die Glaubhaftigkeit des Vorbringens im Kerngeschehen zunichte zu machen. Ein solcher Automatismus, wonach Zweifel beim Randgeschehen zwingend zur Unglaubwürdigkeit des Asylbewerbers führen, obwohl keine Widersprüche bei der Schilderung des Kerngeschehens feststellbar sind, ist den Gründen der Entscheidung nicht zu entnehmen. In Übereinstimmung mit der oben genannten Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht vielmehr zunächst die Bedeutung des Widerspruchsfreiheit der Angaben des Klägers zum Kerngeschehen – Geschehen bis zur Ausreise – betont und damit zum Ausdruck gebracht, dass es sich der zentralen Bedeutung dieses Vortrags bewusst ist. Auf Grund der substan-ziiert dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrages des Klägers in Bezug auf die Schilderungen vom Tod seines Vaters ist das Verwaltungsgericht jedoch in dem konkreten Einzelfall - die Bedeutung des Einzelfalls betonen auch die obigen Entscheidungen - zu der Überzeugung gekommen, dass der Kläger insgesamt unglaubwürdig ist. b) Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung auch keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einem in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2007 - 10 B 85.07 - bzw. dem Beschluss vom Bundesverfassungsgericht vom 23. Oktober 2007 - 2 BvR 542/07 - aufgestellten Rechtssatz abweicht. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 60 Abs. 7 AufenthG ausgeführt, dass es dem Gericht mangels Sachkunde bei ärztlich attestierter psychischer Erkrankung verwehrt sei, ohne weitere Aufklärung medizinische Wertungen dahingehend zu ziehen, dass dem Asylbewerber bei einem Unterbleiben der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine Verschlimmerung der Erkrankung dahingehend drohe, dass ein erhebliche Gesundheitsgefahr zu erwarten wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat präzisiert, dass dieser Rechtssatz auch für Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO gelte. Gegen diesen Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht schon deswegen nicht verstoßen, weil es vorliegend nicht von einer Erkrankung des Klägers ausgegangen ist. Der anwaltlich vertretene Kläger hat beim Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, erkrankt zu sein. Soweit der Kläger rügt, dass sich angesichts seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung die Annahme einer psychischen Erkrankung und damit die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgedrängt hätten, rügt er der Sache nach einen Aufklärungsmangel. Dieser kann jedoch - ungeachtet der Frage, ob er hier auch tatsächlich gegeben ist - keine Divergenzrüge begründen, auch stellt er keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2017 – 13 A1570/17.A –, juris, Rn. 3, m. N. 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3, m. w. N. Gemessen daran begründet das Zulassungsvorbringen hier keine Gehörsverletzung. a) Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe rechtliches Gehör verletzt, weil es in den Urteilsgründen die Aussage des Klägers falsch wiedergegeben habe. Der Kläger habe, wie sich auch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergebe, entgegen den Ausführungen im Urteil nie gesagt, dass der Afghane, von dem er vom Tod seines Vaters erfahren habe, für den selben Arbeitgeber wie er tätig gewesen sei, vielmehr habe er davon berichtet, für den Afghanen in der Türkei gearbeitet zu haben. Es mag dahinstehen, ob das Zugrundelegen eines unrichtigen Sachverhaltes in einem das Randgeschehen betreffenden Punkt eine Gehörsverletzung begründen kann. Der Kläger hat nämlich nicht dargelegt, dass das Urteil auf diesen Verstoß beruht, das Verwaltungsgericht mithin zu einer ihm günstigeren Entscheidung hätte gelangen müssen, wenn ihm der betreffende Irrtum nicht unterlaufen wäre. Dies wäre insbesondere auch deswegen erforderlich gewesen, weil nicht ersichtlich ist, dass das Verwaltungsgericht dem Umstand Bedeutung zugemessen hat, ob der Afghane, von dem der Kläger die Nachricht des Todes seines Vaters erfahren haben will, sein Arbeitskollege oder Arbeitgeber war. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage weckte für das Gericht vielmehr erkennbar die Behauptung des Klägers, dass diese Person, für welche bzw. mit welcher er in der Türkei gearbeitet hat, aus derselben Gegend wie er stammt und detailliert über das Schicksal der Familie des Klägers informiert war, obwohl der Vater des Klägers in Masar-i Sharif, mithin nicht in dem Heimatdorf des Klägers, umgebracht worden sein soll. b) Soweit der Kläger rügt, dass das angefochtene Urteil nicht berücksichtigt habe, dass es Gegenden in Afghanistan gebe, in denen kein Dari gesprochen werde und es daher unter Verkennung seiner sprachlichen Möglichkeiten als „Ungereimtheit“ aufgeführt habe, dass er die Person, die ihm vom Tode des Vaters berichtet habe, als „Freund“ bezeichnet habe, obwohl sie nur aus derselben Gegend stammten, vermag dies keinen Gehörsverstoß zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie brauchen sich dabei nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1304/14 – , juris, Rn. 22 m. N.; BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 1 B 1.13 -, juris, Rn. 11 m. N. Allerdings müssen die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1304/14 –, juris, Rn. 23, m. N. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil. Ersichtlich wegen des Vortrags des Klägers, dass er die Sprache Dari nicht ausreichend beherrsche, legt das Gericht umfassend dar, wie es zu der Überzeugung kommt, dass der Kläger sich entgegen seinem Vortrag ausreichend gut in Dari verständigen könne. Letztlich wendet sich der Kläger gegen die Würdigung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung bzw. Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2017 – 13 A 1801/16.A –, juris, Rn. 3, m. N. c) Ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht deshalb vor, weil das Gericht es nach Auffassung des Klägers versäumt habe, ihn in der mündlichen Verhandlung zu fragen, warum er bei seinem Informanten nicht nachgefragt habe, wie sein Vater ums Leben gekommen sei und dennoch die fehlende Nachfrage des Klägers bei seinem Informanten als entscheidungserheblich angesehen habe. Das Verwaltungsgericht hat es als bemerkenswert bezeichnet, dass der Kläger bei dem Bekannten angeblich nachgefragt habe, wie sein – des Klägers – Vater ums Leben gekommen sei, sich dann aber mit dem spärlichen Aussagen des Informanten begnügt habe. Der Sache nach wirft der Kläger dem Gericht damit eine mangelnde Aufklärung des Sachverhaltes vor bzw. eine fehlerhafte Würdigung des festgestellten Sachverhaltes vor. Wie bereits dargelegt, vermag beides einen Verfahrensmangel nicht zu begründen. d) Entgegen dem Vortrag in der Berufungszulassungsbegründung hat das Gericht dem Kläger auf Seite 8 des Urteils nicht vorgeworfen, erstmals in der mündlichen Verhandlung vom Tod des Vaters berichtet zu haben, sondern lediglich den Inhalt („das, was“) und die Form („wie“) des Berichts. Soweit der Kläger es als objektiv willkürlich bezeichnet, dass das Gericht zur Klageabweisung anführt, dass er erst gegen Ende der mündlichen Verhandlung vom Tode seines Vaters berichtet habe und er nicht detailliert darüber berichtet habe, was nach seiner Ausreise aus Afghanistan in Afghanistan geschehen sein soll, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu begründen. Der Kläger wendet sich mit diesem Vortrag gegen die ausschließlich vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Würdigung seiner Aussagen. Wie bereits dargelegt, begründet dies in der Regel keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Allenfalls bei von Willkür geprägter oder handgreiflich unrichtiger, offensichtlich nicht mit dem Gesetz und seiner Zielsetzung zu vereinbarender fehlerhafter Rechtsanwendung kann ein Gehörsverstoß - abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls - in Betracht zu ziehen sein. Vgl. (bezogen auf die Beweiswürdigung) BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 1 B 185.04 ‑, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2016 – 13 A 1882/15.A –, juris, Rn. 25, und vom 4. August 2014 - 13 A 1084/14.A -, juris, Rn. 5, jeweils m. N. Dass die angefochtene Entscheidung indes derartige Mängel aufweist, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. Den Ausführungen des Klägers zur Rechtslage bei Annahme einer Vorverfolgung auf Seite 10 f. des Berufungszulassungsantrages lässt sich nicht ansatzweise ein Berufungszulassungsgrund entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).