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Beschluss

1 A 1337/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung wird nicht zugelassen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO aufzeigt. • Ein Gericht muss nicht zwingend ein weiteres Sachverständigengutachten einholen; dies ist nur erforderlich, wenn das vorhandene Gutachten grobe Mängel aufweist oder die weitere Aufklärung sich aus der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung zwingend ergibt (§98 VwGO, §§404 Abs.1, 412 Abs.1 ZPO). • Amtsärztliche Gutachten genießen wegen ihrer Unabhängigkeit und besonderen Stellung regelmäßig hohe Glaubwürdigkeit, sodass privatärztliche Atteste diese Feststellungen nicht ohne überzeugende, konkrete Gründe erschüttern können.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung mangels erheblicher Zweifel an amtsärztlicher Feststellung • Die Berufung wird nicht zugelassen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO aufzeigt. • Ein Gericht muss nicht zwingend ein weiteres Sachverständigengutachten einholen; dies ist nur erforderlich, wenn das vorhandene Gutachten grobe Mängel aufweist oder die weitere Aufklärung sich aus der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung zwingend ergibt (§98 VwGO, §§404 Abs.1, 412 Abs.1 ZPO). • Amtsärztliche Gutachten genießen wegen ihrer Unabhängigkeit und besonderen Stellung regelmäßig hohe Glaubwürdigkeit, sodass privatärztliche Atteste diese Feststellungen nicht ohne überzeugende, konkrete Gründe erschüttern können. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem eine amtsärztliche Feststellung zur Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für den streitigen Zeitraum zugrunde gelegt wurde. Der Kläger rügt, das amtsärztliche Gutachten sei fehlerhaft und nicht hinreichend medizinisch begründet; er verweist auf Untersuchungsablauf, fehlende Auswertung von Röntgenaufnahmen und ein privatärztliches Attest mit höherer MdE-Angabe. Das Verwaltungsgericht hatte die amtsärztliche Bewertung übernommen und keine weitere Sachaufklärung für erforderlich gehalten. Der Kläger macht weiter geltend, die Erstinstanz habe gegen ihre Amtsermittlungspflicht verstoßen, weil kein zusätzliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde. Das OVG prüft, ob aus dem Zulassungsvorbringen sich grobe Mängel des amtsärztlichen Gutachtens oder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben. • Zulassungsgrund §124 Abs.2 Nr.5 VwGO scheidet aus: Aus dem Vorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht seine Amtsermittlungspflicht verletzt habe, indem es kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hat. Nach §98 VwGO und den zivilprozessualen Regelungen liegt die Einholung weiterer Gutachten im Ermessen des Gerichts; erforderlich ist ein weiteres Gutachten nur, wenn das vorhandene Gutachten grobe Mängel aufweist oder die materielle Rechtsauffassung des Gerichts zusätzliche Aufklärung zwingend erforderlich macht. • Beurteilung des amtsärztlichen Gutachtens: Das Zulassungsvorbringen zeigt keine erkennbaren groben Mängel (z. B. Verstoß gegen den allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft, unzutreffende tatsächliche Voraussetzungen oder unlösbare Widersprüche). Die Amtsärztin hat eine nachvollziehbare, abgestufte MdE-Bewertung gegeben (100% über vier Monate, 50% für drei Monate, ab 01.01.2007 20%) unter Bezug auf schrittweise Teilbelastung des Beins. • Privatärztliches Attest: Das vorgelegte Attest, das eine MdE von mindestens 30% bescheinigt, erschüttert die amtsärztliche Feststellung nicht. Das Attest weist selbst Mängel auf (fehlende nachvollziehbare Begründung, falsche Datumsangaben, unklare Behandlungslage) und der Privatarzt hatte den Kläger lange nicht behandelt, sodass die Glaubhaftmachung der abweichenden Einschätzung nicht gelingt. • Zulassungsgrund §124 Abs.2 Nr.1 VwGO (ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) ist nicht erfüllt, weil das Vorbringen keine hinreichende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung liefert (§124a Abs.4 Satz4 VwGO) und die angegriffenen Feststellungen der Amtsärztin substantiiert nicht in Frage gestellt werden. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Antrag wird kostenpflichtig abgelehnt (§154 Abs.2 VwGO). Der Streitwert wird für Zulassungs- und erstinstanzliches Verfahren jeweils auf 2.952,00 Euro festgesetzt unter Anwendung beamtenrechtlicher Teilstatusgrundsätze und maßgeblicher Normen zur Wertberechnung (z. B. §40 GKG). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten. Die Berufung konnte weder nach §124 Abs.2 Nr.5 VwGO zugelassen werden, weil das amtsärztliche Gutachten keine groben Mängel aufweist und keine weitere Sachaufklärung geboten war, noch nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargelegt wurden. Das vorgelegte privatärztliche Attest genügte nicht, die amtsärztliche Feststellung zu erschüttern, da es an nachvollziehbarer Begründung und Plausibilität mangelt. Der Streitwert wird jeweils auf 2.952,00 Euro festgesetzt; das erstinstanzliche Urteil ist rechtskräftig.