Urteil
26 K 2185/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0110.26K2185.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger beantragte am 11. August 2009 die Bewilligung und Zahlung von einmaliger Kapitalentschädigung sowie monatlicher Conterganrente. Er führte aus, vor ihrem Tod habe ihm seine am 18. September 2008 verstorbene Mutter immer gesagt, dass sie vor seiner Geburt Schlafmittel genommen habe und während der Schwangerschaft. Wann genau habe sie ihm nicht gesagt. Er habe noch drei nach ihm geborene Geschwister, die alle gesund seien. Als Conterganschaden gab er eine Missbildung beider Ohren an. Er habe nichts hören können, keinen Gehörgang. Er sei in den siebziger Jahren in der Universität Tübingen operiert worden. Das Gehör habe sich in den Jahren verschlechtert. Im Jahr 2005 sei er wegen Gehörtest nochmals in Tübingen gewesen. Seit dem 18. Januar 2005 sei ein GdB von 70 anerkannt. Orthopädische, innere oder Augenschädigungen gab er nicht an. Auf Bl. 6 bis 8 der Beiakte 2 wird Bezug genommen. Er legte einen Schwerbehindertenausweis vor, demzufolge ab dem 7. Juni 2000 zunächst ein GdB von 50 anerkannt worden war. Der Kläger legte ferner medizinische Unterlagen aus der Zeit ab 2001 vor. Auf die Beiakten 1 und 2 wird verwiesen. Die Gutachterin Frau Dr. X. führte unter dem 1. Dezember 2009 aus, eine isolierte Missbildung der äußeren Ohren und des Mittelohrs sei für eine Thalidomidembryopathie nicht gewöhnlich. (Bl. 20 Beiakte 1) Mit Bescheid vom 3. Februar 2010 lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis auf diese Begründung ab. Ergänzend führte sie aus, das Geburtsdatum des Klägers liege fast zwei Jahre nach der Einstellung des Vertriebs von Contergan durch die Firma Grünenthal, was das Ergebnis stütze. (Bl. 19 f. Beiakte 2). Der Kläger erhob Widerspruch und trug vor, es sei erwiesen, dass von 1959 - 1963 schätzungsweise 10.000 Thalidomid Kinder geboren worden seien, wovon er eines sei. Er kenne viele Contergangeschädigte mit dem Geburtsjahr 1963. Seine Mutter habe ihm bestätigt, dass sie das Medikament genommen habe. Es sei auf dem Markt für jedermann rezeptfrei für 3,30 DM mit 30 Tabletten je Packung zu kaufen gewesen und habe als ungefährliches Beruhigungsmittel gegolten. Er sei derzeit wieder beim HNO-Arzt in Behandlung, da sich sein Gehör verschlechtert habe. 2005 habe er einen schweren Gehörsturz erlitten. Frau Dr. X. führte unter dem 13. November 2010 aus, wenn man sich den sogenannten Fehlbildungszeitplan ansehe, könne man kaum einen isolierten Mittelohr- und Innenohrschaden als Thalidomidfolge annehmen. Es sei zu fordern, dass noch ein anderes Organsystem geschädigt sei. Es gebe eine rein faciale Form des Thalidomidsyndroms, die jedoch mindestens mit Hirnnervenlähmungen (Facialis, Abducens) einhergehe. Sie halte weiterhin einen Thalidomidschaden für sehr unwahrscheinlich. Das Argument, dass Contergan frei verkäuflich gewesen sei, ziehe bei jemandem, der so weit nach der der Zeit der Vom-Markt-Nahme des Medikaments geboren sei, nicht. (Bl. 27 Beiakte 2) Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2011 wies die Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung dieser Begründung der Gutachterin zurück. Der Kläger hat am 14. April 2011 Klage erhoben. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. R. T. , Chefarzt der Klinik für HNO-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie, Q. -Hospital in S. . Auf Bl.100 ff. der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 6. November 2012 hat das Gericht den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Der Kläger, der weitere Unterlagen vorgelegt hat, Beiakte 3, trägt vor, bei dem Kläger seien unstreitig zwei große vorgeburtliche Organschädigungen in Form von beiderseits fehlgebildeten hypoplastischen Ohrmuscheln und unterschiedlich stark ausgeprägten beiderseitigen Fehlbildungen der Gehörknöchelchen vorhanden, die als Thalidomidschäden in Frage kämen. Die Schlussfolgerungen aus dem Fehlbildungszeitplan, wonach die Schädigung auch eines anderen Organsystems zu erwarten sei, würden bestritten. Es lägen bereits zwei verschiedene Organschädigungen vor, keine "isolierte Fehlbildung". Bei einer anzunehmenden einmaligen Conterganeinnahme durch die Mutter des Klägers müsste diese am 39. Tag nach der Regel erfolgt sein. Hirnnervenlähmungen träten jedoch nur bis zum 37. Tag auf und kämen damit ohnehin nicht in Frage. Die Beklagte hätte weitere Befunde erheben oder eine weitere Begutachtung veranlassen müssen. In den Befunden der Universitätsklinik Tübingen aus den Jahren 2005 und 2010 werde auf eine rechtsseitige Vergrößerung der Schlagader an der Schädelbasis (bulbus venae jugularis) hingewiesen. (Bl.13 ff. der Gerichtsakte) Hieraus lasse sich zumindest der Verdacht auf das Vorliegen auch einer Fehlbildung des Herzens und der großen Gefäße ableiten, die bei einer Einnahme von Contergan zwischen dem 36. und 45. Tag auftreten könne. Es könne daher der Thalidomidschaden nicht als sehr unwahrscheinlich ausgeschlossen werden. Außerdem könne das Fehlen der äußeren Ohren sowie die Fehl- bzw. Missbildung der inneren Ohren nicht als verbreitete Erscheinung unter der Normalbevölkerung angesehen werden. Die "isolierte" Schädigung der inneren und äußeren Ohren sei auch nach dem Vortrag der Beklagten durchaus als Folge eines Thalidomidschadens vorstellbar. Nachdem der Gutachter, Herr Prof. Dr. Dr. T. , in seinem Gutachten vom 22. Oktober 2012 zusammenfassend ausgeführt hatte, abgesehen von den fraglichen Hinweisen für eine Thalidomideinnahme seiner Mutter und unabhängig von den diskutierten zeitlichen Diskrepanzen des möglichen Einnahmezeitpunkts und dem Ende des Vertriebs von Thalidomid sprächen auch die medizinischen Befunde mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen eine Verursachung durch Contergan; bei der Fehlbildung des Klägers spreche man von Kiemenbogenfehlbildungen, 93 % dieser Fehlbildungen seien weder genetisch im Sinne eines Syndroms vererbbar noch durch eine Embryopathie bedingt, das Schallempfinden sei von 2001 bis 2005 beidseits noch normal gewesen, so dass die jetzige Taubheit nicht durch eine Fehlbildung oder Embryopathie erklärt werden könne (Bl. 100 ff., insbesondere S. 108 ff. der Gerichtsakte), hat der Kläger am 6. Dezember 2012 vorgetragen, Zweifel an der thalidomidbedingten Schädigung der Ohren des Klägers seien nicht ausgeräumt. In dem Gutachten spreche der Gutachter auf Seite 10 von einer Fehlbildung der Ohrmuschel und des Mittelohrs, auf Seite 9 spreche er von einer bei vielen Patienten damit einhergehenden zumindest "dezenten" Veränderung des Unterkiefers, wie sie auch im Arztbrief des Prof. Dr. Dr. X1. erwähnt werde. Tatsächlich habe Prof. Dr. Dr. X1. im Arztbrief vom 16. Mai 2001 eine schwere Bissanomalie der Angle Klasse II mit mandibulärer Retrognathie festgestellt. Dementsprechend dürfe es sich bei der schweren Kieferfehlbildung des Klägers um eine weitere Fehlbildung handeln, die den Verdacht auf eine Thalidomidschädigung zulasse. Nachdem Herr Prof. Dr. T. zu den Einwendungen des Klägers unter dem 28. Dezember 2012 klargestellt hat, dass sowohl der Unterkiefer als auch das Mittelohr und die Ohrmuscheln sich aus den ersten Kiemenbögen entwickeln, eine Beteiligung dieser Strukturen an der Fehlbildung relativ untypisch sei und es sich dabei nicht um voneinander unabhängige Fehlbildungen handelt, sondern diese auf den gleichen frühembryonalen Strukturen beruhen (Bl. 133 der Gerichtsakte), erklärt der Kläger, das Verfahren fortführen zu wollen. Er behauptet, die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen bestätige seine Ansicht, dass die Fehlbildungen durch die Einnahme von Thalidomid während der Schwangerschaft verursacht worden seien. Die Fehlbildungen hätten ihre Ursache in der teratogenen Wirkung von Contergan. Warum der Sachverständige dennoch Thalidomid als Ursache kategorisch ausschließe, sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 3. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2011 zu verpflichten, ihn als Contergangeschädigten anzuerkennen und eine Conterganrente zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft zur Begründung ihre bisherigen Ausführungen. Ergänzend führt sie aus, fehlende Ohrmuschel und Innen-/Mittelohrfehlbildungen seien als isolierte Schädigung anzusehen, da sie nur ein Organ, nämlich die Ohren, beträfen. Derartige Schäden seien auch in der Normalbevölkerung verbreitet und könnten für sich besehen keinen belastbaren Hinweis auf eine Conterganschädigung geben, wenn auch eine Conterganschädigung nicht völlig ausgeschlossen werden könne. Weitere Schäden ergäben sich weder aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen noch seinem Vortrag. Der im Klageverfahren angegebene Bulbus venae jugularis, führe nicht zu einer anderen Bewertung, da dies keine Fehlbildung darstelle, sondern durchaus noch als Normvariante angesehen werden könne. Im Übrigen sei nach den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen insoweit kein Zusammenhang mit Contergan bekannt. Für seine Behauptungen sei der Kläger beweispflichtig. Es sei ausschließlich seine Sache, entsprechende medizinische Unterlagen/ärztliche Befunde vorzulegen, aus denen sich Hinweise auf eine etwaige weitere Fehlbildung ergäben. Ergänzend führt sie aus, die Aussagen des Gutachters seien schlüssig und nicht widersprüchlich. Der Sachverständige, der gerade auf den Arztbrief des Professors Dr. Dr. X1. verweise, lege auf Seite 10 dar, dass die Fehlbildungen der Ohren einhergingen mit den Fehlbildungen des Unterkiefers und man dabei von Kiemenbogenfehlbildungen spreche. Seine Aussage, es lägen keine weiteren Fehlbildungen vor, bedeuteten, es lägen keine über die Kiemenbogenfehlbildungen hinausgehenden Fehlbildungen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten vom 3. Februar 2010 und 15. März 2011 sind rechtmäßig, der Kläger wird durch sie nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Contergangeschädigter und Gewährung einer Conterganrente. Der Kläger gehört nicht zu den leistungsberechtigten Personen nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (ContStifG). Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ContStifG setzt die Erbringung der begehrten Leistungen in Form von Conterganrente und Kapitalentschädigung, § 13 ContStifG, voraus, dass Fehlbildungen des jeweiligen Antragstellers vorliegen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener der Unmöglichkeit einer über jeden Zweifel erhabenen Kausalitätsfeststellung Rechnung zu tragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2011 - 16 E 723/11 -, juris. Demgegenüber ist es für den Anspruch eindeutig nicht ausreichend, dass eine Thalidomidschädigung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dahin zielen jedoch die Argumente des Klägers. Seine geltend gemachten Fehlbildungen können nicht mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter des Klägers während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden. Es ist schon unwahrscheinlich, dass die Mutter des Klägers in der maßgeblichen Zeit der Schwangerschaft Contergan einnahm. Der Kläger hat in seinem Antrag nur ausgeführt, die Mutter habe immer gesagt, sie habe während der Schwangerschaft Schlafmittel genommen. Wann genau wisse er nicht. Damit spricht schon nichts belastbar dafür, dass die Mutter Contergan der Firma Grünenthalt und das auch noch während der teratogenen Phase des 34. bis 50. Schwangerschaftstages eingenommen hat. Erst im Widerspruchsverfahren hat der Kläger von Contergan gesprochen. Im Klageverfahren nennt sein Prozessbevollmächtigter dann für die Einnahme hypothetisch den 39. Schwangerschaftstag, obwohl der Kläger dafür keinerlei Nachweis oder zumindest substantiierte Darlegung bietet. Gegen die Einnahme von Contergan spricht aber, dass Contergan bereits am 27. November 1961, begleitet von einem Informationsbrief der Firma Grünenthal an die deutschen Ärzte vom 25. November 1961 , vom Markt genommen wurde und damit weit vor der Schwangerschaft mit dem am 00.00. 1963 geborenen Kläger. Nicht nur in der Fachliteratur, sondern auch in der Tagespresse wurde darüber berichtet. Dass die Mutter noch nach dieser Einstellung des Handels und dem Echo in Ärzteschaft und Medien Contergan einnahm, ist nicht glaubhaft. Sie hat denn auch bis zum 31. Dezember 1983 trotz des in der Folge weiteren erheblichen Medienechos aufgrund des Strafverfahrens gegen den Firmenmitinhaber Wirtz und acht leitende Angestellte, der Vergleichsverhandlungen und der Gründung der Conterganstiftung kein Verfahren auf Anerkennung des Klägers als Contergangeschädigter (mit)betrieben. Die Gutachter, Frau Dr. X. und Herr Prof. Dr. Dr. T. , haben in überzeugenden Ausführungen eine Conterganschädigung des Klägers auch aus medizinischer Sicht als in hohem Maße unwahrscheinlich bezeichnet. Auf den Tatbestand wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Demgegenüber hat der Kläger dies nicht entkräften oder in Frage stellen können. Prof. Dr. Dr. T. hat gerade die Fehlbildung von Ohrmuschel und Mittelohr und des Unterkiefers als Kiemenbogenfehlbildungen bezeichnet, die in 93 % der Fälle weder genetisch im Sinne eines Syndroms vererbbar noch durch eine Embryopathie bedingt seien. Damit sind auch die klägerischen Bedenken wegen gesunder Geschwister ausgeräumt. Daneben hat der Gutachter keine weiteren Fehlbildungen festgestellt und der Kläger hat solche auch weder benannt noch belegt. In den 7 % der Fälle, in denen man Ursachen für die ausgeprägten Kiemenbogenfehlbildungen findet, liegen praktisch immer weitere Fehlbildungen vor. Dieses Ergebnis des Gutachters findet seine Bestätigung auch in dem Gericht zugänglichen Fachquellen. Danach leiden 1 : 10.000 bis 20.000 Neugeborenen an Kiemenbogenfehlbildungen bis zur Form schwerer Fehlbildungen im Ohrbereich, die häufig assoziiert sind mit Fehlbildungen des Gehörgangs und des Mittelohrs. In vielen Fällen besteht eine Gehörgangatresie. Ohrmuschelfehlbildungen sind häufig verbunden mit Syndromen wie dem Franceschetti-Treacher-Collins-Syndrom (S. 440 Pschyrembel, 260. Aufl. 2004: Unterentwicklung von Ober- und Unterkiefer). Nur in etwa 7 % der Fälle werden exogene Faktoren wie Thalidomid, Rötelnembryopathie, Alkoholismus u.a. als Ursache der Missbildung vermutet. Beim 3. Grad der Ohrmuschelfehlbildung sind keine Strukturen einer normalen Ohrmuschel vorhanden. Es kann eine Anotie (S. 89, 1574 Pschyrembel, a.a.O., Anomalie des äußeren Ohres mit ein- oder beidseitig rudimentärer oder fehlender Ohrmuschel, immer verbunden mit Gehörgangatresie und Mittelohrfehlbildung u.a. infolge Exposition des Embryos mit Derivaten der Vitamin A-Säure) vorliegen. Aus dem 1. Kiemenbogen entwickeln sich Hammer und Amboss, aus dem Knorpel des 2. Kiemenbogens u.a. Steigbügel, die obere Hälfte des Zungenbeinkörpers und das kleine Zungenbeinhorn, aus dem 3. Kiemenbogen die untere Hälfte des Zungenbeinkörpers und das große Zungenbeinhorn, aus dem 4. - 6. Kiemenbogenknorpel entstehen die Kehlkopfknorpel (Pschyrembel, a.a.O., S. 931). (Zum Ganzen siehe auch Ergebnisse Internetrecherche zum Thema "Kiemenbogenfehlbildung") Das vorhandene Gutachten ist hinreichend geeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Es weist keine auch für den Nichtsachkundigen erkennbaren (groben) Mängel auf, beruht vielmehr auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft, geht von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus, es enthält keine unlösbaren inhaltlichen Widersprüche und gibt keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters, vgl. OVG NRW, Leitsätze zum Beschluss vom 6. Februar 2012 - 1 A 1337/10 -; BVerwG, Beschluss vom 9. August 1983 - 9 B 10248/83 -. Aus dem erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gutachten vom 29. Mai 2012 der Dres. A. , Q1. , T1. und D. folgt ebenfalls kein belastbarer Hinweis für thalidomidbedingte Schäden. Vielmehr leidet der Kläger, dessen Vater Alkoholiker war, unter schweren Schmerzen u.a. bedingt durch einen 1990 oder 1991 erlittenen Unfall, bei dem er von einem Dach ca. 6 m tief auf eine Betonplatte stürzte, vor allem an degenerativen Veränderungen im Halswirbelsäulen- und Arm-/Schulterbereich, einer Taubheit beidseits, nachdem er infolge eines Hörsturzes 2005 bereits schwerhörig war, und erheblichen psychischen Störungen u.a. bedingt durch einen heftigen Paarkonflikt. Wegen der Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf Bl. 141 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers dieses Gutachten, das ihm nach eigener Einlassung jedenfalls bereits seit zwei Monaten vorlag, erst in der mündlichen Verhandlung vorlegte, obwohl er seit dem 6. November 2012 nach Vorlage des Gutachtens des Prof. Dr. Dr. T. mehrfach nach einer Klagerücknahme gefragt wurde, dürfte auch nur darauf zurückzuführen sein, dass er diesem Gutachten keine Anhaltspunkte für thalidomidbedingte Schädigungen entnahm, wenn er in der mündlichen Verhandlung auch anderes ausführte. Die Vertreterin der Beklagten sah nach Durchsicht des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung ebenfalls keinen Anhalt für Schäden, die durch die Einnahme von Contergan bedingt sein könnten. Insbesondere seien Wirbelsäulenschäden mit Außenorganfehlbildungen verbunden, wenn sie thalidomidbedingt seien. Der Kläger ist unstreitig schwer krank und behindert. Dies kann aber nicht mit der Einnahme von Thalidomid durch seine Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).