Urteil
7 K 2812/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0719.7K2812.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die am 00.00.1962 geborene Klägerin macht einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) geltend. Ihr wurden aufgrund einer Daumenhypoplasie zwischen 1976 und 1980 beide Daumen operativ entfernt. Sie weist einen Grad der Behinderung von 60 auf, wurde in die Pflegestufe 2 eingeordnet und erhält eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Mutter der Klägerin verstarb am 00.00.2007. Mit Schreiben vom 15.04.2016 beantragte die Klägerin erstmalig die Gewährung von Leistungen nach §§ 12,13 ContStifG. Ein entsprechender Formularantrag ging bei der Beklagten am 06.06.2016 ein. In diesem führte die Klägerin aus, ihre Mutter habe ihr gesagt, dass sie in der ersten Schwangerschaftswoche Contergan eingenommen habe. Als thalidomidbedingte Schäden gab die Klägerin den Verlust beider Daumen, eine Sehnenveränderung sowie eine Nasenverformung an. Hinsichtlich des Verlusts beider Daumen und der Sehnenveränderung legte sie ein Attest einer Gemeinschaftspraxis A. und A1. vom 13.08.2001 vor. Das Attest erwähnt eine Conterganschädigung. Dem Antrag beigefügt war zudem ein Bescheid über die Feststellung einer Behinderung vom 27.09.1977. Das Versorgungsamt stellt hierin Fehlbildungen beider Daumen fest, die dem Verlust gleichzuachten seien. Im weiteren Verfahren überreichte die Klägerin auf Nachfrage aktuelle Röntgenaufnahmen der Unterarme und Hände sowie einen radiologischen Befund. Dem radiologischen Befund zufolge bestehen folgende Auffälligkeiten: - eine Aplasie des Daumens - eine starke Hypoplasie des Os scaphoideum - eine Fehlstellung des Os trapezium (Knochen der Handwurzel) - Kontaktpunkt des Os capitatum mit dem Radius (Speiche), woraus sich insbesondere rechtsseitig degenerative Veränderungen ergeben. Hinsichtlich des übrigen Inhalts des röntgenologischen Befundes wird auf Bl. 11 der Beiakte zu 1) verwiesen. Zudem stellte die Klägerin Fotos ihrer Hände, Ganzkörperfotos, Fotos des Oberkörpers mit Kopf und Armen sowie Fotos ihres Gesichts von vorne und von beiden Seiten und Fotos beider Füße als Nahaufnahme zur Verfügung. Die Klägerin legte zudem ein Attest einer Fachärztin für Allgemeinmedizin, Dr. S. , vom 17.06.2016 vor, in welchem eine conterganbedingte Schädigung in Form einer beidseitigen Aplasie der Daumen und sekundärer arthrotischer Veränderungen der Handgelenke sowie eine Abflachung des Nasenbeins und eine damit einhergehende Deformierung der Nasenform bestätigt wurden. Unterlagen zu der durchgeführten Operation an den Händen und des Zustandes vor der Operation besitzt die Klägerin nicht. Die Beklagte holte folgende Gutachten ein: - Vorgutachten von Prof. Dr. med. S1. G. vom 09.10.2016 (Bl. 14 ff. d. Beiakte 1) - Gutachten von Prof. Dr. L. vom 16.06.2017 (Bl. 21 ff. d. Beiakte 1) - Gutachten von Prof. Dr. X. vom 11.09.2017 (Bl. 25 d. Beiakte 1) - Ergänzendes Gutachten von Prof. Dr. med. S1. G. vom 01.11.2017 (Bl. 26 ff. d. Beiakte 1). In seinen Gutachten stellte Prof. Dr. G. fest, dass bei der Klägerin eine longitudinale, radiale Fehlbildung beider oberer Extremitäten vorliege, die im Seitenvergleich im Wesentlichen symmetrisch ausgebildet sei. Unter anderem fehle der Scaphoid, der Trapetium sei dysplastisch angelegt und der Radius beidseitig hypoplastisch. Mit Bescheid vom 23.01.2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die medizinische Kommission habe festgestellt, dass die festgestellten Fehlbildungen nicht auf die Einnahme thalidomidhaltiger Präparate durch die Mutter rückführbar seien. Der orthopädische Sachverständige Prof. Dr. G. habe in seinem Gutachten vom 09.10.2016 ausgeführt, dass eine (beidseitige) Hypoplasie bzw. Aplasie des Daumens auch als conterganunabhängige angeborene Fehlbildung bekannt sei. Daher seien weitere Gutachten aus anderen medizinischen Fachgebieten erforderlich gewesen, um eine Entscheidung zu treffen. Das daraufhin eingeholte Gutachten der Sachverständigen für Humangenetik, Prof. Dr. L. , weise darauf hin, dass die Daumenfehlbildungen auch familiär bedingt sein könnten und keine seltene Skelettfehlbildung darstellten. Bei Neugeborenen werde eine Hand-/Unterarm-Fehlbildung etwa in einer Häufigkeit von 1:200 bis 1:600 beobachtet, wobei Daumenhypoplasien in 3,5-16 % der Fälle beteiligt seien. Bei einer isoliert vorliegenden Daumenhypoplasie, wie dies bei der Klägerin der Fall sei, könnte daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine thalidomidbedingte Fehlbildung angenommen werden. Das Gutachten der Sachverständigen für HNO, Prof. Dr. X. , gelange zu dem Schluss, dass die geltend gemachte Nasenverformung lediglich diskreter Natur sei und als diagnosesicherndes Kriterium für eine Thalidomidembryopathie nicht in Betracht komme. Der daraufhin befasste Prof. Dr. G. gelange in seinem ergänzenden Gutachten vom 01.11.2017 zu dem Schluss, dass eine Schädigung nicht mit Wahrscheinlichkeit auf eine embryonale Thalidomidgabe zurückzuführen sei. Die Klägerin legte am 26.02.2018 Widerspruch gegen den Bescheid ein. Auf Nachfrage der Beklagten nach weiteren Unterlagen reichte sie zum einen Kinderfotos ein, auf denen ein beidseitig fehlgebildeter Daumen erkennbar ist (Bl. 50 d. Beiakte 1), zum anderen eine Erklärung ihres Bruders, der bestätigte, dass die Klägerin eine Fehlbildung an den Daumen aufwies. Die Mutter habe ihm mitgeteilt, sie habe während der Schwangerschaft Contergan genommen. Ein Knochenabzweig für die Daumen sei nicht vorhanden gewesen; dementsprechend hätten sich in den fehlgebildeten Daumen keine Knochen befunden. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte weitere Gutachten ein: - Gutachten von Dr. O. vom 05.11.2018 (Bl. 39 ff. d. Beiakte 1) - Gutachten von Prof. Dr. S1. G. vom 15.02.2020 (Bl. 56 ff. d. Beiakte 1). Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2020, der Klägerin am 08.05.2020 zugegangen, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Unter Bezugnahme auf die ergangenen Bescheide führte sie aus, dass keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Widerspruchsverfahren vorgetragen worden seien, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigten. Dr. O. gelange in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass symmetrische Fehlbildungen der Daumen auch unabhängig von der Einnahme von Thalidomid durch die Mutter vorkämen. Ohne weitere thalidomidtypische orthopädische Fehlbildungen, wie etwa Veränderungen der Radii, seien die Fehlbildungen der Klägerin nicht mit Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer Thalidomidembryopathie zurückzuführen. Auch Prof. Dr. G. beurteile die Schädigungen der Klägerin, nach Sichtung der im Widerspruchsverfahren neu eingereichten Unterlagen, erneut als nicht mit Wahrscheinlichkeit thalidomidbedingt. Die bloße Vorlage von Kinderfotos stelle keine hinreichende Grundlage dar. Die skelettalen Veränderungen könnten mit oder ohne pränatale Thalidomidexposition vorkommen. Die Klägerin hat am 08.06.2020 Klage erhoben. Allein die Tatsache, dass keine röntgenologischen Unterlagen aus dem Zeitraum vor der Operation vorlägen, rechtfertige nicht den Schluss, dass nicht feststellbar sei, ob die skelettale Veränderung der Klägerin thalidomidbedingt sei. Die Beklagte habe sich nicht hinreichend mit der Möglichkeit einer pränatalen Thalidomidexposition auseinandergesetzt. Eine weitergehende Erforschung der Sachlage sei insbesondere deswegen erforderlich, weil Prof. Dr. G. in seinem Gutachten vom 09.10.2016 das Vorliegen einer Thalidomidembryopathie für möglich gehalten habe. Es sei daher jedenfalls eine Begutachtung der Klägerin persönlich vorzunehmen. Zudem seien bisher nicht die dauerhaft geschädigten Handgelenke der Klägerin berücksichtigt worden, die das Tragen angefertigter Lederbandagen erforderten. Zu berücksichtigen sei zudem die Tatsache, dass die Klägerin eine Schwerbehinderung von 60 ausweise, in Pflegestufe 2 eingeordnet sei und eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalte. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 23.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2020 aufzuheben und ihr Leistungen nach dem ContStifG zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf ein nach Klageerhebung eingeholtes weiteres Gutachten von Prof. Dr. G. vom 17.12.2020 bekräftigt sie ihre Auffassung aus dem Widerspruchsbescheid. Es liege keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Thalidomidembryopathie vor. Zum einen weise Prof. Dr. G. darauf hin, dass eine longitudinale radiale Dysmelie der oberen Extremitäten, wie sie bei der Klägerin – insoweit unstreitig – vorliege, kein Alleinstellungsmerkmal für das Vorliegen einer Thalidomidembryopathie darstelle, sondern auch unabhängig hiervon auftrete. Der Gesetzgeber habe im Conterganstiftungsgesetz gerade nicht formuliert, dass Menschen, die in einer bestimmten Zeitperiode geboren sind beim Vorliegen einer longitudinalen radialen Dysmelie automatisch als Betroffene einer Thalidomidembryopathie anerkannt werden. Da der seinerzeitige Zustand der Daumen aufgrund der stattgehabten Operation nicht mehr feststellbar sei, lasse die Fehlbildung, wie sie nunmehr vorliege, keinen hinreichenden Schluss auf eine Thalidomidembryopathie zu. Es hätten weitere Unterlagen und Befunde eingereicht werden müssen, um eine Einschätzung hinsichtlich der Ursache für die Fehlbildung abgeben zu können. Insbesondere Unterlagen in Zusammenhang mit der Operation hätten Aufschluss darüber geben können, ob eine thalidomidtypische Reduktionstendenz des Daumens vorgelegen habe. Allerdings sei auch bei Vorlage solcher Unterlagen zu berücksichtigen, dass gleichwohl andere Ursachen für eine solche Fehlbildung in Betracht kämen. Eine persönliche Untersuchung der Klägerin könne keine entscheidungserheblichen Ergebnisse hervorbringen und sei daher weder notwendig noch hilfreich. Weder der Bewegungsumfang des Gelenks noch eine Messung des Umfangs oder eine Längenmessung im Rahmen einer orthopädischen Untersuchung dienten der Feststellung, ob die Fehlbildung auf Thalidomid rückführbar sei. Zudem existierten in der Punktetabelle keine Schädigungsfolgen, bei denen diese Messungen relevant wären. Hilfreich seien einzig die Beibringung von Röntgenaufnahmen oder anderer bildgebender Verfahren vor der Operation, um die skelettmorphologischen Veränderungen begutachten zu können. Soweit die Klägerin anführe, dass Prof. Dr. G. in seinem Gutachten vom 09.10.2016 das Vorliegen einer Thalidomidembryopathie für möglich gehalten habe, verkenne sie, dass Prof. Dr. G. im selben Gutachten darauf hinweise, dass eine Hypoplasie und Aplasie des Daumens aus differentialdiagnostisch Sicht auch unabhängig von Contergan als angeborene Fehlbildung bekannt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges sowie auf die medizinische Akte der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 23.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem ContStifG. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 ContStifG setzt die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStifG voraus, dass der Antragsteller Fehlbildungen aufweist, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können . Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist dem Wortlaut nach damit zwar weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -, weil sowohl die Aufklärung einer Thalidomideinnahme durch die Mutter während einer mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Schwangerschaft als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung an Grenzen stoßen. Allerdings reicht es für die Zuerkennung der Leistungsberechtigung nicht aus, dass Thalidomid als mögliche Ursache von Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Ansonsten ließe sich der anspruchsberechtigte Personenkreis, der nach dem Willen des Gesetzgebers aus dem Stiftungsvermögen profitieren soll, nicht verlässlich eingrenzen. Angesichts der theoretisch vielfältigen und wohl noch nicht bis ins Letzte ergründeten Ursachen für kongenitale Missbildungen muss gerade die Einwirkung von Thalidomid während der Embryonalentwicklung wahrscheinliche Ursache der Fehlbildungen des Antragstellers sein. OVG NRW, Beschluss vom 30.12.2015 - 16 A 1852/15 -; Urteile der Kammer vom 24.02.2015 - 7 K 4608/13 – und vom 21.02.2017 - 7 K 969/12 Rn. 52. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes stellt sich die Entscheidung der Beklagten als rechtmäßig dar. Das erkennende Gericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens und nach freier Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass sich die geltend gemachten Schädigungen der Klägerin im Handbereich sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Einnahme von Thalidomid während der Schwangerschaft zurückführen lassen. Das Gericht stützt sich hierbei insbesondere auf eine Gesamtschau der zur Akte gebrachten Gutachten. Im Ansatz zutreffend trägt die Klägerin zwar vor, dass Prof. Dr. G. in seinem Gutachten vom 09.10.2016 das Vorliegen einer Thalidomidembryopathie grundsätzlich für möglich gehalten hat. Denn im Bereich beider Hände bzw. Unterarme befinden sich Veränderungen, die auch dem typischen Schädigungsbild der Thalidomidembryopathie entsprechen: - Fehlen der Daumen (nach der Operation) - fast vollständiges Fehlen des Scaphoids - dysplastisch angelegtes Trapzium - dysplastischer Radius - Fehlen des Processus styloideus Indes handelt es sich bei der Bewertung durch Prof. Dr. G. im Gutachten vom 09.10.2016 um eine vorläufige Einschätzung. So weist der Gutachter ausdrücklich darauf hin, dass die geltend gemachten Schädigungen ebenfalls conterganunabhängig vorkämen. Daher war die Einholung weiterer Gutachten erforderlich. Dieser Aufklärungspflicht ist die Beklagte auch nachgekommen. Aus einer Gesamtschau aller zu den Akten gebrachten Gutachten ergibt sich, dass die festgestellten Schädigungen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Thalidomidembryopathie rückführbar sind. Die Fehlbildungen der Klägerin stellen zur Überzeugung des Gerichts kein Alleinstellungsmerkmal für eine Thalidomidembryopathie dar. Weitere Anhaltspunkte für eine pränatale Schädigung durch Thalidomid hat die Klägerin aber nicht dargetan. Bereits aus dem Vorgutachten von Prof. Dr. G. ergibt sich unter Hinweis auf medizinische Literatur, dass die Schädigungen der Klägerin ihre Ursache nicht zwangsläufig in einer thalidomidbedingten Embryopathie haben müssen, sondern verschiedenste Syndrome in Betracht kommen. Diese Feststellung wird durch die Gutachterin für den Fachbereich Humangenetik, Prof. Dr. L. , gestützt. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass eine thalidomidbedingte Fehlbildung im Falle der Klägerin nicht wahrscheinlich sei, da die beidseitige Daumenhypoplasie isoliert vorliege. Weitere Auffälligkeiten, etwa eine Deformierung der Nase habe sie nicht feststellen können. Unter Rekurs auf wissenschaftliche Studien aus den Jahren 1990 und 2015 stellt sie fest, dass es sich bei einer beidseitigen Hypoplasie der Daumen um eine nicht seltene Skelettfehlbildung handle. Sie sei in einer Häufigkeit von 1:200-1:600 zu beobachten. Dem ist gerichtlicherseits nichts hinzuzufügen. Denn die Gutachterin hat alle relevanten Anhaltspunkte zugrunde gelegt und ihr Ergebnis wissenschaftlich fundiert dargelegt. Auf Basis dieser Erkenntnisse, insbesondere der Tatsache, dass keine weiteren thalidomidspezifischen Auffälligkeiten an der Klägerin ersichtlich sind, bestätigt Prof. Dr. G. in seinem ergänzenden Gutachten vom 1.11.2017, seinem Gutachten aus dem Widerspruchsverfahren vom 15.02.2020 und dem Gutachten aus dem Klageverfahren vom 17.12.2020 seine Einschätzung aus dem Vorgutachten, dass ein Thalidomid-Schaden nicht wahrscheinlich sei. Zwar leide die Klägerin an einer longitudinalen, radialen Fehlbildung beider oberen Extremitäten, diese sei jedoch kein Alleinstellungsmerkmal für eine Thalidomidembryopathie. Auch legt er seiner Einschätzung wissenschaftliche Literatur zugrunde Unter Berufung auf X1. /I. „Klinik und Pathologie der Dysmelie“ stellt er fest, dass die medizinische Literatur zeige, dass identische skelettale Veränderungen auch thalidomidunabhängig aufträten. Darüber hinaus bezieht er sich insbesondere auf eine Publikation von N. aus dem Jahr 1992 „Morphologie und Systematik des longitudinalen radialen Defekts“, der seine Erkenntnisse zu longitudinalen distalen und kombinierten radialen Defekten – wie sie bei der Klägerin vorliegen – nach eigener Aussage aus dem größten nicht-thalidomidbedingten Krankenkollektiv gewann. Prof. Dr. G. rekurriert zudem auf eine Studie von James et al. aus dem Jahr 2004, in welchem die Daumenhypoplasie in 55 von 119 Fällen einem genetischen Syndrom zugeordnet werden konnte. In 64 Fällen war eine Zuordnung zu einem Syndrom zwar nicht möglich, aber es lag auch kein Fall einer Thalidomidembryopathie vor. Hieraus ergibt sich unzweideutig, dass nicht nur Thalidomid vergleichbare Fehlbildungen hervorruft, sondern dass diese mit einer nicht unerheblichen Inzidenz auch auf andere Ursachen zurückzuführen sein können . Prof. Dr. G. ist aufgrund seiner Qualifikation als ständiger Sachverständiger für die medizinische Kommission der Beklagten in besonderem Maße geeignet, Feststellungen zur Frage des Vorliegens eines Conterganschadens zu treffen. Insbesondere ist er Prof. bei Erstellung seines Gutachtens von den richtigen Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Dem tritt auch die Klägerin nicht entgegen. Er hat auf Grundlage aller beigebrachten Unterlagen sein Ergebnis logisch nachvollziehbar hergeleitet und insbesondere unter Bezugnahme auf medizinische Literatur und unter Berücksichtigung der weiteren Gutachten, begründet. Es bestehen keine Hinweise auf fachliche oder methodische Fehler. Auch Dr. O. gelangt zu dem Ergebnis, dass eine Thalidomidschädigung nicht mit Wahrscheinlichkeit vorliege, da abgesehen von den Veränderungen der Hand keine weiteren thalidomidspezifischen Veränderungen vorlägen. Degenerative symmetrische Veränderungen und Gelenkschmerzen, wie sie die Klägerin vorträgt, kämen auch in der Normalbevölkerung vor. Auch sein Gutachten zeigt keine methodischen Fehler auf. Insbesondere hat er alle zur Akte gebrachten Unterlagen bei seiner Begutachtung berücksichtigt. Soweit seiner Aussage, ein knöcherner Finger(gelenk)anteil, etwa in Form eines dreigliedrig angelegten „Daumenrests“, stelle einen deutlichen Hinweis auf eine Thalidomidschädigung dar (Bl. 40 d. Beiakte zu 1), nach Auffassung von Prof. Dr. G. nicht gefolgt werden könne (Bl. 60 d. Beiakte zu 1), stellt dies nicht das Gutachten als solches in Frage. Vielmehr kann der benannte Punkt offenbleiben, da sich nach eigener Aussage der Klägerin keine Knochen im fehlgebildeten Daumen befunden haben. Die durch das Gericht als belastbar erkannten Gutachten sind nicht deswegen in ihrem Aussagewert zu relativieren, weil sie durch Mitglieder der medizinischen Kommission der Beklagten erstellt wurden. Sie stammen von ärztlichen Experten mit langjähriger Erfahrung in der Beurteilung contergangeschädigter Menschen. Die Kommission setzt sich aus Ärztinnen und Ärzten verschiedener medizinischer Fachrichtungen zusammen, sodass die Schädigungen aus der Perspektive verschiedener Fachgebiete begutachtet werden können. Die Gutachter sind im Erkennen einer thalidomidabhängigen Schädigung versiert und berücksichtigen dabei stets die im Laufe der Jahrzehnte angesammelte medizinische Literatur. Weitergehende Erkenntnismöglichkeiten sind nicht ersichtlich. Vgl. zur Bewertung von Sachkunde und Unparteilichkeit der Mitglieder der medizinischen Kommission: OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2012 - 1 A 1337/10 -; BVerwG, Beschluss vom 09.08.1983 - 9 B 10234/83 -. Den überzeigenden Stellungnahmen hat die Klägerin nichts Entscheidungserhebliches entgegengesetzt. Soweit sie nunmehr darauf verweist, dass eine persönliche Untersuchung hätte erfolgen müssen, hat Prof. Dr. G. in seinem Gutachten vom 17.12.2020 überzeugend dargelegt, dass eine solche Untersuchung keine zusätzlichen Erkenntnisse hinsichtlich der Ursache für die Fehlbildung erbracht hätte. Denn ausschlaggebend für die Beurteilung des Schadensbildes ist ausschließlich die Morphologie des Skeletts. Diese kann nur auf dem Röntgenbild, nicht aber durch persönliche Untersuchung beurteilt werden. Auch sind weder der Bewegungsumfang eines Gelenks noch eine Umfangsmessung oder eine Längenmessung im Rahmen einer orthopädischen Untersuchung geeignet, darüber Aufschluss zu geben, ob die Fehlbildung auf Thalidomid zurückführbar ist. Das ergibt sich, wie Prof. Dr. G. zurecht bemerkt, bereits aus der Punktetabelle, die keine Punkte für Schäden, bei denen die benannten Messungen relevant wären, zuerkennt. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass ihre geschädigten Handgelenke bei der Bewertung nicht berücksichtigt worden seien, trifft dies zum einen nicht zu, da im Rahmen der röntgenologischen Untersuchung auch Handgelenke und Radius begutachtet wurden. Zum anderen ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, ob es sich bei der geltend gemachten Handgelenksschädigung um einen von Geburt an vorhandenen Schaden handelt oder um einen im Laufe der Jahre eingetretenen Verschleiß. Laut dem röntgenologischen Befund handelt es sich um degenerative Veränderungen aufgrund eines Kontaktpunktes des Kopfbeines mit dem Radius. Solche degenerativen Veränderungen sind gerade keine Conterganschäden oder zumindest Folgeschäden eines hier nicht belegten Conterganschadens. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin induziert ebensowenig weiteren Aufklärungsbedarf wie der Hinweis darauf, mit einem Grad von 60 schwerbehindert und erwerbsunfähig zu sein. Auch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen vermögen die Bewertung nicht zu ändern. So ergibt sich aus den vorgelegten Kinderfotos lediglich eine Unterentwicklung beider Daumen. Diese stellt die Beklagte nicht in Abrede. Aus der auf den Fotos erkennbaren Formgebung der Daumen kann jedoch nicht auf eine Schädigung aufgrund einer Einnahme von Thalidomid durch die Mutter während der Schwangerschaft geschlossen werden (siehe auch Gutachten von Prof. Dr. G. , Bl. 58 d. Beiakte zu 1)). Gleiches gilt für den Bescheid des Versorgungsamtes: auch dieser stellt lediglich die unstreitige Fehlbildung beider Daumen fest, enthält aber naturgemäß keine Aussage zur Ätiologie der Fehlbildungen. Auch das Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. S. bringt keine weiteren Erkenntnisse. Ebenso wenig überzeugt das Attest vom 13.08.2001, ausgestellt durch eine Gemeinschaftspraxis A. und A1. . Aus dem Attest ergibt sich bereits nicht die Fachrichtung der Gemeinschaftspraxis, sodass auch keine Aussage über die Expertise getroffen werden kann. Darüber hinaus finden sich keinerlei Anhaltspunkte für die Grundlage der im Attest getroffenen Feststellung „Conterganschädigung Lediglich Röntgenaufnahmen oder andere bildgebende Verfahren vor der Operation an den Händen hätten unter Umständen einen Rückschluss auf eine Thalidomidschädigung erlaubt. Zu diesem Schluss gelangen sowohl Prof. Dr. G. (Bl. 58 d. Beiakte zu 1; Bl. 40 d. GA) als auch Dr. O. (Bl. 40 d. Beiakte zu 1). Denn hieraus hätte sich ergeben, ob knöcherne Reste vorhanden gewesen sind. Zudem hätte der Verlauf der Reduktionstendenz möglicherweise Aufschluss über die Ursache der Fehlbildung geben können. So zeigt die Reduktionstendenz bei der Thalidomidembryopathie eine besondere Abfolge, die am Mittelhandknochen 1 beginnt und sich nach distal hin fortsetzt. Röntgenologische oder andere medizinische Unterlagen aus dem Zeitraum vor der Operation vermochte die Klägerin jedoch nicht vorzulegen. Dies kann jedoch nicht zu der bloß spekulativen Annahme führen, dass die Daumenhypoplasie ihre Ursache in einer Thalidomidembryopathie hat. Das liefe dem Willen des Gesetzgebers zuwider. Es ist weder Aufgabe der Beklagten noch des Gerichts, Nachforschungen in diese Richtung zu betreiben. Die fehlende Verfügbarkeit der genannten Unterlagen geht damit zu Lasten der darlegungspflichtigen Klägerin. Denn die Pflicht zur gerichtlichen Aufklärung des Sachverhalts findet ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung bietet. Soweit die Klägerin eine fehlgebildete Nase als conterganbedingt geltend macht, kann auf die Gutachten von Frau Dr. X. vom 11.09.2017 und von Frau Prof. Dr. L. vom 16.06.2016 Bezug genommen werden. Beide Gutachterinnen vermochten anhand vorliegender aktueller Fotos keine Auffälligkeiten in der Physiognomie zu erkennen. Dem ist die Klägerin im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht weiter entgegen getreten. Ob die Klägerin die Thalidomideinnahme durch die Mutter während der thalidomidsensiblen Phase der Schwangerschaft hinreichend belegt hat, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.