Urteil
7 K 1981/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0131.7K1981.19.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.1961 geborene Kläger macht mit seiner Klage einen Anspruch auf Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) geltend. Die Mutter des Klägers stellte am 4. März 1983 bei der Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ einen Antrag auf Leistungen nach dem damaligen Stiftungsgesetz. Sie gab an, dass sie in den ersten Monaten ihrer Schwangerschaft von ihrem Hausarzt mit „Condergan“ behandelt worden sei. Bei der Entbindung des Klägers sei festgestellt worden, dass das rechte Ohr und ein Auge Missbildungen aufwiesen. In seinem Schriftsatz vom 4. April 1983 führte der Kläger aus, dass seine Mutter in der Schwangerschaft das Medikament „Contergan“ genommen habe. Es sei vom damaligen Hausarzt Dr. E. J. im Anfangsstadium der Schwangerschaft verordnet und in der Y.-apotheke in D. erworben worden. Laut den Angaben des Hausarztes sei ein Rezept oder eine Kopie hiervon nicht mehr zu beschaffen. Mit Bescheid vom 26. Oktober 1983 lehnte die Beklagte den Antrag der Mutter ab. Die festgestellte Mikrotie, links 3-förmig, Gehörgangsatresie links, hochgradige Schalleitungsschwerhörigkeit links sowie die Hochtonsenke rechts und die Lipodermoidzyste im Limbusbereich des rechten Auges einschließlich des Strabismus convergens rechts mit Amblyopie rechts seien nicht typisch für Thalidomidfehlbildungen. Der Kläger stellte am 28. November 2013 erneut einen Antrag auf Leistungen nach dem ContStifG. Er gab an, dass seine Mutter aufgrund der Überforderung im Alltag auf Anraten ihres damaligen Hausarztes Dr. J. das Präparat Contergan genommen habe. Das Medikament sei ihr durch einen Sammelholdienst aus der Apotheke der Nachbargemeinde gebracht worden. Den Angaben seiner Mutter nach und entsprechend der eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau des Hausarztes, die damals in der Praxis als Sprechstundenhilfe tätig gewesen sei, habe seine Mutter das Medikament im September und Oktober 1960 eingenommen. Den Angaben des Klägers nach lägen folgende thalidomidbedingte Schädigungen vor: - Mikrotie links, dreiförmig; - Ohrmuscheldysplasie III. Grades mit maximalen Schalleitungsblock bei nicht angelegtem Gehörgang; - Gehörgangsatresie links; - hochgradige Schallleitungsschwerhörigkeit links; - Taubheit mit Hörresten links; - mittelgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit mit Hochtonsenke rechts; - operativ entferntes Präaurikularanhängsel rechts; - Lipodermoidzyste im Limbusbereich des rechten Auges; - Strabismus convergens rechts mit Amblyopie mit einer Restsehfähigkeit von 5%. Die Beklagte legte die Sache ihrer medizinischen Kommission zur Beurteilung vor. In der fachärztlichen Stellungnahme der HNO-Ärztin Dr. T. stellte diese am 26. März 2013 fest, dass die HNO-Schädigungen des Klägers (Gehörgangsatresie und Fehlen der äußeren Ohrmuschel) mit der Einnahme von Thalidomid in Verbindung gebracht werden könnten. Der Hörverlust sei hingegen schwieriger zu bewerten. Prof. Dr. R. führte in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2014 aus opthalmologischer Sicht aus, dass ein möglicher Zusammenhang der Augenschädigungen mit der Thalidomideinnahme der Mutter allenfalls bei Vorliegen eines lähmungsbedingten Strabismus convergens (Abduzensparese oder Retraktionssyndrom) gegeben sein könne. Eine diesbezügliche Bewertung sei noch nicht möglich und ein ausführlicher Befundbericht notwendig. In einer weiteren Stellungnahme vom 19. Mai 2014 führte er vor dem Hintergrund des augenärztlichen Befundberichts von Dr. W. vom 19. März 2014 aus, dass der Strabismus convergens concomitans nicht im Zusammenhang mit einem Conterganschaden stehe. Eine Abduzensparese oder ein Retraktionssyndrom als Ursache des Schielens seien ausgeschlossen. Auch für das Lipodermoid und den Narbenzustand nach der Operation sei ein solcher Zusammenhang auszuschließen. Die sehr ausgeprägte Anisometropie mit einseitiger sehr hoher Hyperopie und hohem Astigmatismus sei selten. Ein Zusammenhang mit einem Conterganschaden könne insoweit nicht sicher ausgeschlossen werden. In diesem Falle müsse die aus dieser einseitigen hohen Fehlsichtigkeit resultierende Schwachsichtigkeit (Amblyopie) als Conterganschaden anerkannt werden. In ihrer humangenetischen Stellungnahme vom 7. Oktober 2014 führte Prof. Dr. A. aus, dass sie keinen Anhalt für das Vorliegen einer Thalidomidembryopathie finde. Zwar läge die thalidomidsensible Embryonalzeit im Falle des Klägers im August und September 1960 und daher in einem Zeitraum, in der das Medikament rezeptfrei zu erwerben gewesen sei. Allerdings seien bei allen beobachteten Conterganpatienten, bei denen ein faziales Thalidomidsyndrom beschrieben sei, neben Ohrfehlbildungen auch Paresen des Nervus facialis und zum Teil auch zusätzlich des Nervus abducens vorhanden. Auch Fehlbildungen der oberen Extremitäten, insbesondere Agenesien der Daumen gingen hiermit einher. Bei dem Kläger läge jedoch keine Fazialis- oder Abduzensparese vor, auch Fehlbildungen der oberen Extremitäten seien nicht beschrieben. Hinsichtlich des Strabismus convergens concomitans und der Entstehung eines Lipodermoids schließe sie sich der Beurteilung von Prof. Dr. R. an. Hinsichtlich der Anisometropie mit Hyperopie, Myopie und Astigmatismus schließe sie sich lediglich insoweit an, als es sich um eine seltene Augensymptomatik handele. Dies bedeute jedoch nicht, dass es sich um eine thalidomidbedingte Schädigung handele. Die Beklagte legte die Sache Dr. O. zur Begutachtung aus internistischer Sicht vor. In seiner Stellungnahme vom 25. November 2014 führte er aus, dass im Zusammenhang mit den Ohrschädigungen anerkannter Conterganpatienten das Vorliegen einer ausschließlichen Schädigung des statoakustischen Systems nicht für eine Anerkennung eines Thalidomidschadens in Frage komme. Zu den HNO-Schädigungen führte er aus, dass insoweit stets zumindest leichte orthopädische Schädigungen an den oberen Extremitäten und/oder Schädigungen der Gesichtsnerven vorlägen. Er führte auch aus, dass eine Anerkennung eines Thalidomidschadens unter Heranziehung eines Vergleiches mit zwei bereits anerkannten Fällen gerechtfertigt sein könne. Ob hieraus eine Anerkennung resultiere, sei eine juristische Frage. Unter Wiedergabe des Inhalts der Stellungnahmen der verschiedenen Gutachter lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 16. Oktober 2015 ab. Hiergegen legte der Kläger am 10. November 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass ein Zusammenhang zwischen der Conterganeinnahme seiner Mutter und seinen Schädigungen belegt sei. Er fügte dem Widerspruch diverse medizinische Gutachten bei. Der Stellungnahme von Dr. L. vom 26. April 2016 ist zu entnehmen, dass sich beidseits eine leichte Einschränkung der Abduktion zeige, sodass der Verdacht auf eine kongenitale Abduzensparese geäußert werde. Der Stellungnahme von Dr. K. vom 10. Mai 2016 ist zu entnehmen, dass eine geringgradige Fazialisaffektion links vorhanden, eine Abduzensparese jedoch auszuschließen sei. Der Stellungnahme von Dr. V. vom 29. April 2016 ist zu entnehmen, dass eine inkomplette Fazialisschädigung vorliege. Der orthopädischen Stellungnahme von Herrn I. vom 21. April 2016 ist zu entnehmen, dass eine Verkürzung der Humerusknochen nicht ausgeschlossen werden könne. Die Beklagte legte daraufhin die Sache der medizinischen Kommission zur erneuten Beurteilung vor. Dr. T. führte in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2016 aus, dass sie sich nach dem Nachweis der Fazialisparese und der Motilitätsstörung der Augen bestätigt fühle, dass es sich vorliegend um einen Conterganschaden handele. Alle drei Anteile des Gehörgangs seien betroffen, auch die Asymmetrie spräche nicht gegen einen Conterganschaden. Es bestünde jedoch die Schwierigkeit der Beurteilung des Hörvermögens bei Geburt. In einer weiteren Stellungnahme vom 19. Februar 2018 führte sie nach Vorlage diverser Audiogramme aus, dass sie eine Anerkennung als Conterganschaden und eine Bepunktung von 25 Punkten für den Hörverlust, 5 Punkten für die Ohrmuschel links, 5 Punkten für die einseitige Fazialisparese sowie 5 Punkten für die einseitige Gleichgewichtsstörung vorschlage. In seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 führte Prof. Dr. R. aus, dass es notwendig sei, dass der Verdacht einer Abduzensparese durch eine erneute Untersuchung in einem spezialisierten Zentrum erhärtet werde. Bei Bestätigung einer solchen Diagnose sprächen das Vorliegen einer Abduzensparese, die linksseitige Fazialisparese sowie die hochgradige Anisometropie für einen Conterganschaden. In ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2018 führte Prof. Dr. A. unter Berücksichtigung neu eingereichter Unterlagen aus, dass bei der vorliegenden Fehlbildungskombination ( „Links Ohrmuschelfehlbildung mit Mittelohr- und Innenohrfehlbildung sowie konsekutiver starker Schwerhörigkeit, inkomplette, ipsilaterale Faziallähmung, leichte Einschränkung der Augen-Abduktion (Frage: Duane-Retraktionsanomalie). Rechts präaurikuläre Anhängsel (Z. n. OP), im rechten Auge temporal Lipodermoidzyste (Z. n. OP), mittlere Schwerhörigkeit“) ungleich mehr für die Diagnose einer Goldenhar-Sequenz spräche als für eine Thalidomidembryopathie. Hierfür seien insbesondere die Ausbildung einer Lipodermoidzyste im Auge, das präaurikuläre Anhängsel, die Einseitigkeit der Ohrmuschelfehlbildung mit ipsilateralen Mittel- und Innenohrfehlbildungen sowie die ipsilaterale Fazialisparese typisch. Zudem seien eine Schwerhörigkeit auf dem kontralateralen Ohr sowie Duane-Retraktionsanomalien beschrieben. Sie führte außerdem aus, dass eine Verkürzung der Humerusknochen als alleinige Skelettanomalie an den oberen Extremitäten untypisch für einen Thalidomidschaden sei. Den entgegenstehenden Einschätzungen von Prof. Dr. R. und Dr. T. könne sie sich nicht anschließen. Mit Bescheid vom 22. Februar 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie unter Verweis auf die medizinischen Stellungnahmen aus, dass der Fall zur Entscheidung in die gemeinsame Präsenzsitzung der medizinischen Kommission im November 2018 genommen worden sei, da keine einhellige Entscheidung aus den eingeholten Gutachten ableitbar gewesen sei. Nach einer ausführlichen Diskussion in der Sitzung vom 24. November 2018 sei man einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kombination der Ohrenfehlbildungen mit einer Schwerhörigkeit links, der Amblyopie sowie der Lipodermoidzyste am rechten Auge ohne das Vorliegen einer Abduzensparese nicht dem typischen Symptombild einer Thalidomidembryopathie, sondern mit sehr viel höherer Wahrscheinlichkeit dem Goldenhar-Syndrom zuzuordnen sei. Mit der am 29. März 2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass den Feststellungen von Prof. Dr. A. zu den HNO-Schäden bereits nicht gefolgt werden könne, da sie als Sachverständige für Humangenetik fachfremd sei. Er hat die Sache Dr. U. zur Begutachtung vorgelegt. Dieser führt in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2019 aus, dass er in der von Prof. Dr. P. betreuten Dissertation von Haristos zwei Thalidomidfälle habe finden können, bei denen vergleichbare Schädigungen vorlägen ( „Fallnummer K.U. 611129: Rechts Anotie, links Mikrotie. Bds. Gehörgangsstenose. Rechts Facialisparese. Strabismus; Fallnummer S.R. 601020: Links Mikrotie mit Gehörgangsatresie. Rechts Gehörgangsstenose “). Insoweit sei die Hypothese der medizinischen Kommission widerlegt, dass neben den Ohrfehlbildungen auch eine Schädigung des Nervus abducens vorliegen müsse. Es sei zudem auch die Häufigkeit von Thalidomidfällen im Jahre 1961 ( „151,6 Fälle auf 100.000 Geburten“) mit der Prävalenz des Goldenhar-Syndroms ( „4-20 bzw. 5-17,9 Fälle pro 100.000 Geburten“) zu vergleichen. In einer weiteren Stellungnahme vom 4. Mai 2020 führt Dr. U. zusammenfassend aus, dass die beim Kläger gefundenen Schäden mit einer Thalidomidembryopathie in Einklang zu bringen seien. Dies sei insgesamt wahrscheinlicher als die seitens der Beklagten vertretene Hypothese. Die von den Gutachtern der medizinischen Kommission vertretene Auffassung sei im Kern widersprüchlich. Der Abgleich mit wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die speziell das Thema Thalidomidembryopathie behandelten, sei unvollständig. Im Einzelnen führt er aus, dass der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Humangenetik zu entnehmen sei, dass die fachübergreifende humangenetische Beurteilung seltener Erkrankungen (Phänotypanalyse) stets die persönliche Erhebung der Anamnese und eine gründliche körperliche Untersuchung erfordere. Unabhängig davon, ob eine Lipodermoidzyste des Auges im Zusammenhang mit einer vorgeburtlichen Thalidomidexposition stehe oder ob es sich um eine Koinzidenz handele, könne durch das Vorliegen eines solches Befundes ein Goldenhar-Syndrom nicht automatisch angenommen und eine für das Geburtsjahr des Klägers viel häufiger vorkommende Thalidomidembryopathie nicht ausgeschlossen werden. Eine Dermoidzyste sei häufiger bei Menschen ohne Goldenhar-Syndrom zu finden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Fallbeschreibungen, die nur geringe oder gar keine Extremitätenfehlbildungen aufwiesen, eine hohe Variabilität der Schäden zeigten. Zudem seien die in der Literatur vorhandenen Fallbeschreibungen im Verhältnis zur geschätzten Grundgesamtheit der tatsächlichen Thalidomidfälle zu gering. Soweit von Prof. Dr. B. eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Goldenhar-Syndroms beschrieben worden sei, sei dies mit keiner einzigen thalidomidspezifischen Literaturstelle belegt oder anderweitig hergeleitet worden. Zur Schwerhörigkeit und den Ohrfehlbildungen sei zu entgegnen, dass die Variabilität dieser Fehlbildungen Thalidomidgeschädigter sehr hoch sei. Auch das Ohranhängsel sei in mehreren Veröffentlichungen beschrieben und könne insoweit kein exklusives Merkmal eines Goldenhar-Syndroms sein. Der Kläger führt zudem aus, dass die Beklagte und die Gutachter Prof. Dr. R. und Prof. Dr. H. von einem unzutreffenden Kausalitätsnachweis ausgingen. Es reiche eine einfache Kausalität aus, die vorliegend auch gegeben sei. Die beiden Gutachter hätten sich auch nicht mit den Ausführungen Dr. U. auseinandergesetzt. Zudem müsse vor dem Hintergrund der Darstellungen des Vorsitzenden der medizinischen Kommission auf der Homepage der Beklagten davon ausgegangen werden, dass § 16 Abs. 2 ContStifG und § 16 Abs. 5 ContStifG nicht eingehalten worden seien. Nach Absatz 2 entscheide nicht der Vorsitzende der medizinischen Kommission, ob ein Schadensfall vorliege, sondern die aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Kommission. Nach Absatz 5 müsse in Zweifelsfällen ein unabhängiges Gutachten eingeholt werden, sodass die Mitglieder der medizinischen Kommission ein solches nicht selber erstellen dürften. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Gang des Verfahrens in der medizinischen Kommission nicht den §§ 88 bis 93 VwVfG entspreche. Prof. Dr. A., Dr. T. und Dr. O. seien zudem als Mitglieder medizinischen Kommission und der Erstellung eigener Gutachten vorliegend ausgeschlossene Personen nach § 20 VwVfG und befangen im Sinne von § 21 VwVfG. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 22. Februar 2019 zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass die HNO-Schädigungen des Klägers in ihrer Kombination mit sehr viel größerer Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Goldenhar-Sequenz sprächen. Soweit der Kläger behaupte, dass auch eine Abduzensparese vorliege, sei darauf hinzuweisen, dass die in den Akten befindlichen ärztlichen Befunde dies nicht bestätigten. Auch eine thalidomidtypische radiale, longitudinale Fehlbildung orthopädischer Art liege nicht vor. Eine Verkürzung der Humerusknochen sei nicht thalidomidspezifisch. Soweit Prof. Dr. R. und Dr. O. eine Anerkennung empfohlen hätten, sei darauf hinzuweisen, dass dies jeweils aus dem Zusammenhang für das jeweilige Fachgebiet erstellte Gutachten zu verstehen sei. In der gemeinsamen Sitzung der medizinischen Kommission sei übereinstimmend festgestellt worden, dass die Fehlbildungen in ihrer Kombination nicht durch eine pränatale Thalidomidexposition zu erklären seien. Die Beklagte hat die Sache Prof. Dr. A. zur erneuten Stellungnahme aus humangenetischer Sicht vorgelegt. Diese führt in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2019 aus, dass eine Verkürzung der Humerusknochen vor dem Hintergrund der teratogenen Reihe nicht thalidomidspezifisch sei. Hinsichtlich der Ohrenfehlbildungen und der entsprechenden Begutachtung durch Dr. T. sei darauf hinzuweisen, dass Dr. T. gerade nicht erörtert habe, ob bei der Gesamtsymptomatik des Klägers ein syndromaler, thalidomidunabhängiger Zusammenhang bestehen könne. Auch Prof. Dr. R. gehe insoweit nicht auf das Gesamtbild der Fehlbildungen ein. Die von Prof. Dr. A. zusammengefasste faziale Symptomkombination mit Ohranhängseln, Lipodermoidzyste temporal im Auge, Einseitigkeit der Ohrmuschelbildung, ipsilateralen Mittel- und Innenohrfehlbildungen sowie ipsilateraler geringer Fazialisparese lasse sich unschwer einer Goldenhar-Sequenz zuordnen. Diese in ihrer Ausprägung sehr variable Fehlbildung sei in den letzten 50 Jahren genau definiert worden und wohlbekannt. In einer weiteren Stellungnahme vom 17. Januar 2020 führt Prof. Dr. A. bezugnehmend auf die Ausführungen Dr. U. vom 2. Dezember 2019 aus, dass Dr. U. insbesondere nicht auf die Ausführungen der medizinischen Kommission eingehe, die sich mit der Lipodermoidzyste befassten. Über einen Zusammenhang mit einer Thalidomidembryopathie sei insoweit nicht berichtet. Für die Goldenhar-Sequenz sei die Ausbildung einer Lipodermoidzyste im Auge jedoch typisch. Dr. U. habe sich auch nicht mit den Symptomen und der umfangreichen Literatur zum Goldenhar-Syndrom auseinandergesetzt. Für dieses Syndrom seien insbesondere eine Schwerhörigkeit auf dem kontralateralen Ohr sowie leichte Paresen des Nervus facialis beschrieben. Die Beklagte hat die Sache zudem Prof. Dr. B. zur Stellungnahme aus HNO-ärztlicher Sicht vorgelegt. Diese führt in ihrem Gutachten vom 21. Februar 2020 zusammenfassend aus, dass unter Betrachtung der in der Literatur dokumentierten Patientenbeschreibungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Goldenhar-Syndrom und keine Thalidomidschädigung anzunehmen sei. Sowohl eine Innenohrschwerhörigkeit als auch ein Ohranhängsel seien nicht typisch für Thalidomid-verletzte Menschen. Dies sei aber typisch für die sehr variantenreiche Betroffenheit im Rahmen eines Goldenhar-Syndroms. Die Ohranhängsel seien nachweislich chirurgisch auf der rechten Seite korrigiert worden. Diese Symptomatik sei in den Vorgutachten nur beiläufig erwähnt worden. Es handele sich hierbei um ein typisches Symptom der Goldenhar-Vielfalt. Die Innenohrschwerhörigkeit liege beidseits vor. Die Betroffenheit des Innenohrs an sich sei bereits kein Charakteristikum einer Thalidomiderkrankung. Es liege auf der rechten Seite eine reine hochbetonte Innenohrschwerhörigkeit vor, die einer mit einer Hochtontaubheit vergleichbar sei. Auf der linken Seite liege neben der Mittel- und Außenformdeformität und damit zwangsläufig einhergehenden maximalen Mittelohrschwerhörigkeit auch eine pantonale Innenohrschwerhörigkeit von bis zu 40 dB vor. In einer weiteren Stellungnahme vom 5. August 2020 führt Prof. Dr. B. aus, dass es zwar richtig sei, dass Thalidomidgeschädigte eine hohe Variabilität an Ohrfehlbildungen aufwiesen. Dies gelte jedoch nur für Mittel- und Außenohrfehlbildungen und nicht für zusätzliche Innenohrstörungen. Mittel- und Außenohrfehlbildungen seien zudem auch kein exklusives Merkmal eines Goldenhar-Syndroms. Jedoch sei die Kombination mit einer zusätzlichen Innenohrstörung kennzeichnend für diese Patientengruppe. Danach sei an der Feststellung festzuhalten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Goldenhar-Syndrom zugrunde liege. In ihrer Stellungnahme vom 3. September 2020 führt Prof. Dr. A. aus, dass die faziale Symptomkombination des Klägers unschwer einer Goldenhar-Sequenz zuzuordnen sei. Ihre Auffassung werde durch die Feststellungen von Prof. Dr. B. gestützt. In seinem Gutachten vom 4. November 2020 führt Prof. Dr. H. aus, dass beim Kläger aus neurologischer Sicht keine Schädigung mehrerer Hirnnerven konstatiert werden könne. Die Aktenlage sei insoweit nicht geeignet, Hirnnervenschädigungen jenseits der Innenohrschädigung links zu objektivieren. Die Beklagte hat die Sache zudem Prof. Dr. R. zur erneuten Stellungnahme vorgelegt. Dieser führt in seinem Gutachten vom 4. Juni 2021 aus, dass er in seinem ersten Gutachten vom 12. Februar 2014, welches auf dem augenärztlichen Attest vom 25. November 2013 beruhte habe, keine Augenschädigungen als Conterganschaden festgestellt habe. Vielmehr habe er zur Klärung der Frage, ob dem beschriebenen Strabismus convergens differentialdiagnostisch ein Lähmungsschielen zugrunde liege, einen auf diese Fragstellung eingehenden und auf einer ausführlichen orthoptischen Untersuchung beruhenden Befundbericht eingefordert. In seinem zweiten Gutachten vom 19. Mai 2014, welches auf dem Befundbericht Dr. W. vom 19. März 2014 beruht habe, habe er den Strabismus convergens und das Lipodermoid als Conterganschaden ausschließen können. Seine damalige Bewertung, dass ein Zusammenhang zwischen der Anisometropie und der Einnahme von Thalidomid nicht sicher ausgeschlossen werden könne, müsse nunmehr revidiert werden. Denn die Anisometropie sei vielmehr durch die Narbenbildung nach Abtragung des Lipodermoids verursacht worden. Bei seiner damaligen Begutachtung habe er außer Acht gelassen, dass sich die Refraktionswerte in den damals vorliegenden Augenarztberichten von Dr. Z. und Dr. W. signifikant unterschieden und sich die angegebenen Refraktionen auf den Zustand nach der operativen Entfernung der Lipodermoidzyste bezogen hätten. Die präoperativen Refraktionswerte hätten zum Zeitpunkt der damaligen Begutachtung noch nicht vorgelegen. In Bezug auf sein Gutachten vom 20. Dezember 2017 sei nunmehr zu konkretisieren, dass widersprüchliche Diagnosen hinsichtlich der Augenmotilität bestanden hätten. Neben der Diagnose des Strabismus convergens sei zudem der Verdacht auf eine beidseitige Abduzensparese geäußert worden, der jedoch nunmehr ausgeschlossen werden könne. Auch eine Fazialisparese liege nicht vor. Darüber hinaus sei die Anisometropie narbenbedingt und nicht kongenital. Soweit der Verdacht auf eine Abduzensparese bleibe, sei der Arztbericht von Prof. Dr. F. vom 22. August 2018 heranzuziehen, der keinen Anhalt für eine solche fände. Danach seien die vorliegenden Befunde nicht auf einen Conterganschaden zurückzuführen. Die Beklagte führt zudem aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster eine mindestens hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegen müsse, dass die seit Geburt vorliegenden Schädigungen durch eine Conterganeinnahme der Mutter während der thalidomidsensiblen Zeit der Schwangerschaft verursacht worden seien. Hinreichend wahrscheinlich bedeute, dass zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit hierfür vorliegen müsse. Darüber hinaus seien die formellen Bedenken des Klägers zum Ablauf des Verfahrens in der medizinischen Kommission unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges sowie die medizinische Akte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen. Die formelle Rechtmäßigkeit des Verfahrens in der medizinischen Kommission ist bereits nicht vom Prüfungsumfang der Verpflichtungsklage im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO umfasst. Die Rechtsauffassung des Klägers, dass der Bescheid der Beklagten aufgrund etwaiger Verstöße gegen § 16 ContStifG oder §§ 88 bis 93 VwVfG rechtwidrig sei, ist danach unerheblich. Denn Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage ist nicht die Rechtmäßigkeit des versagenden Bescheides, sondern allein der dem Kläger zustehende Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes beziehungsweise der Anspruch auf eine erneute fehlerfreie Entscheidung über den gestellten Antrag. Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, 43. EL, August 2022, VwGO, § 113, Rn. 208. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist im vorliegenden Fall alleine maßgeblich, ob der Kläger einen Anspruch auf die von ihm geltend gemachten Leistungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ContStifG hat. Deren Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStifG (Kapitalentschädigung, jährliche Zahlungen zur Deckung spezifischer Bedarfe, jährliche Sonderzahlung und Conterganrente) setzt gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG Fehlbildungen voraus, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Mit der durch den Gesetzgeber gewählten Formulierung ist der Kreis der Anspruchsberechtigten bewusst weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2011, 16 E 723/11 vom 25. März 2013, 16 E 1139/12 und vom 14. Januar 2015, 16 E 435/13; zuletzt VG Köln, Urteil vom 30. August 2022, 7 K 2730/17. Mit dieser Beweiserleichterung ist darauf Rücksicht genommen, dass nach mehr als 50 Jahren sowohl die Aufklärung der Thalidomideinnahme als solcher, als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung an Grenzen stoßen. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass theoretische Kausalzusammenhänge in dem Sinne ausreichen, dass Thalidomid als Ursache für die Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Hiermit ließe sich angesichts der Vielfalt anderer möglicher Ursachen der Kreis der anspruchsberechtigten Personen nicht verlässlich eingrenzen. Denn einer Thalidomidembryopathie vom Erscheinungsbild her ähnliche Fehlbildungen treten auch in der Allgemeinbevölkerung auf. Gerade die Einwirkung von Thalidomid während der embryonalen Entwicklung, die in einen ursächlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Fehlbildungen gebracht werden kann, muss wahrscheinlich sein. Bloße Behauptungen oder Vermutungen reichen hierfür nicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2013, 16 E 1139/12. Hieran gemessen bestehen bereits Zweifel an der Darstellung des Klägers, dass seine Mutter in der thalidomidsensiblen Phase der Schwangerschaft Contergan genommen hat. Zwar hat Prof. Dr. A. ausgeführt, dass in diesem Zeitraum der Schwangerschaft das Medikament Contergan rezeptfrei zu erwerben gewesen sei. Es ist auch nicht undenkbar, dass sich die Mutter des Klägers noch im Zeitpunkt der Antragstellung an die Einnahme des Medikaments und gewisse Umstände hierzu erinnern kann. Nicht nachzuvollziehen ist hingegen, dass sich eine Sprechstundehilfe noch genau daran zu erinnern vermag, dass der Mutter des Klägers dieses Medikament verordnet worden sei. Denn dieses Geschehen lag im Zeitpunkt der Erklärung bereits über 50 Jahre zurück. Es erscheint lebensfremd, dass sich eine Sprechstundenhilfe noch an diese Umstände zu einer einzelnen Patientin erinnern kann. Entscheidend ist jedoch, dass die geltend gemachten Schäden weder als Einzelsymptome noch in ihrer Symptomkombination mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf eine vorgeburtliche Thalidomidexposition zurückgeführt werden können. Zu dieser Überzeugung ist das erkennende Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens und nach freier Beweiswürdigung gelangt. Die Fehlbildungen der oberen Extremitäten in Form der Verkürzung der Humerusknochen - die ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind - können mit Blick auf die teratologische Reihe nicht mit einer Thalidomidembryopathie in Verbindung gebracht werden. Die diesbezüglichen Ausführungen von Prof. Dr. A. in der Stellungnahme 27. Juni 2018 sind nachzuvollziehen und stimmen mit der diesbezüglichen Rechtsprechung der Kammer überein: " Danach ist das typische Schädigungsbild von zweiseitigen Fehlbildungen der oberen Extremitäten geprägt, die radial und longitudinal verlaufen und einer bestimmten Reihenfolge und Richtung folgen (teratologische Reihe). Hierbei ist zunächst der Daumen von der Fehlbildung betroffen. Mit Zunahme der Schädigung folgt eine Schädigung des Radius, sodann des Humerus, schließlich der Ulna und zuletzt der ulnaren Finger der Hand, bevor der Arm vollständig fehlt. Es handelt sich also um eine radial geprägte Reduktionstendenz der Knochen der Extremität, die sich zuerst verschmächtigen, bei längerer Einwirkung in der Länge zurückbilden und schließlich ganz fehlen. Hierbei folgt die Reduktion der Knochen der Längsachse der Extremität, also longitudinal, vgl. H.-G. X1. , Das Fehlbildungsmuster der Thalidomid-bedingten Dysmelie, in: Die Contergankatastrophe - eine Bilanz nach 40 Jahren; Deutsches und Orthopädisches Geschichts- und Forschungsmuseum, Jahrbuch Band 6 (2005), S. 75, 77 f; RW T2. , CGH O2. , Recognition of thalidomide defects, in: J Med Genet 1992, 715, 718 f." Vgl. VG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2018, 7 K 5722/15, juris, Rn. 43 - 44, juris; Urteil vom 9. August 2022, 7 K 1674/18, juris, Rn. 54 - 56. Auch die vom Kläger geltend gemachten Fehlbildungen der Augen sind nicht auf eine pränatale Thalidomidexposition zurückzuführen. Prof. Dr. R. hat in seinen Stellungnahmen vom 12. Februar 2014 und 19. Mai 2014 dargestellt, dass ein Zusammenhang zwischen der Lipodermoidzyste und der Einnahme von Contergan sehr unwahrscheinlich bzw. nicht gegeben sei. Zudem hat er in seinem Gutachten vom 19. Mai 2014 ausgeführt, dass der Strabismus convergens nicht mit der Einnahme von Contergan in Verbindung gebracht werden könne. Seinen Ausführungen ist eindeutig zu entnehmen, dass er diese Einschätzung erst im Rahmen seiner zweiten Stellungnahme treffen konnte, da ein lähmungsbedingtes und insoweit gegebenenfalls thalidomidbedingtes Schielen erst nach Vorlage des augenärztlichen Befundberichts vom 19. März 2014 ausgeschlossen werden konnte. Diesen Ausführungen treten weder der Kläger noch die von ihm eingeholten Gutachten entgegen. Soweit Prof. Dr. R. eine Verbindung der weiteren Fehlbildungen der Augen mit der Einnahme von Thalidomid zunächst nicht ausgeschlossen hatte, hat er dies nunmehr in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2021 nachvollziehbar korrigiert und konkretisiert. In seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2014 hatte er zunächst ausgeführt, dass die Anisometropie mit einseitiger hoher Hyperopie und hohen Astigmatismus selten sei und ein Zusammenhang zu Contergan nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Zudem ist dem Gutachten vom 20. Dezember 2017 zu entnehmen, dass seines Erachtens im Falle des Nachweises einer Abduzensparese neben dieser auch die linksseitige Fazialisparese und die hochgradige Anisometropie für einen Conterganschaden sprächen. Prof. Dr. R. hat seine frühere Stellungnahme zur Anisometropie jedoch in seiner jüngsten Stellungnahme korrigiert. Er hat nunmehr ausgeführt, dass seiner damaligen Einschätzung fehlerhafte Werte zugrunde gelegen hätten, die sich auf den Zeitpunkt nach der operativen Entfernung der Lipodermoidzyste bezogen hätten. Vor dem Hintergrund der neuen Refraktionswerte sei nunmehr klar, dass die Anisometropie durch die Narbenbildung nach Abtragung des Lipodermoids entstanden und somit weder thalidomidbedingt noch angeboren sei. Hinsichtlich des Verdachts der Abduzensparese stellt Prof. Dr. R. klar, dass er in seiner früheren Stellungnahme lediglich den geäußerten Verdacht einer Abduzensparese aufgegriffen habe und eine Beeinträchtigung dieses Hirnnervs zu keinem Zeitpunkt zugrunde gelegt habe. Seiner Formulierung in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 ist auch ohne weiteres zu entnehmen, dass diese Ausführungen unter dem Vorbehalt standen, dass sich der Verdacht einer Abduzensparese bestätige. Dem Inhalt der Akte ist jedoch zu entnehmen, dass sich dieser Verdacht nicht bestätigt hat. Bereits der vom Kläger eingeholten Stellungnahme von Dr. K. vom 10. Mai 2016 ist zu entnehmen, dass eine Abduzensparese auszuschließen sei. Lediglich die vom Kläger eingeholte Stellungnahme Dr. L. vom 26. April 2016 äußert vor dem Hintergrund einer „leichten Einschränkung der Abduktion“ den Verdacht einer Abduzensparese, jedoch ohne genauere Ausführungen zu machen. Auch dem Befundbericht des Universitätsklinikums Würzburg vom 22. August 2018 sowie der Stellungnahme von Prof. Dr. H. vom 4. November 2020 ist zu entnehmen, dass eine Abduzensparese nicht vorhanden sei. Die Ausführungen von Prof. Dr. R. sind auch nicht widersprüchlich oder inkonsistent, weil er in seiner jüngsten Stellungnahme das Vorliegen einer Fazialisparese ausschließt. Dem Inhalt der medizinischen Stellungnahmen ist zu entnehmen, dass die genaue Bezeichnung der Beeinträchtigung des Fazialisnervs durch die Gutachter uneinheitlich ist („ Schädigung von Anteilen des N. fazialis links (Mundastes)“; „geringe Fazialparese“; „geringgradige Fazialisaffektion links“; „inkomplette Facialisschädigung“ ), jedoch eine gewisse Beeinträchtigung des Gesichtsnervs stets zugrunde gelegt wird. Die einheitliche Bezeichnung dieser Beeinträchtigung ist jedoch weder für die jeweiligen medizinischen Begutachtungen noch für die Beantwortung der vorliegenden Rechtsfrage entscheidungserheblich. Soweit Dr. T. in ihren Stellungnahmen die Fehlbildungen der Ohren (Gehörgangsatresie, Fehlen der äußeren Ohrmuschel und Hörschaden) mit der Einnahme von Thalidomid in Verbindung bringen mag, ist dem nicht zu folgen. Denn zur Überzeugung des Gerichts ist der Gesamtschau der zur Akte gebrachten Gutachten nicht zu entnehmen, dass die Gesamt symptomatik des Klägers thalidomidspezifisch ist. Bei der Bewertung der Frage, ob ein Conterganschaden wahrscheinlich ist, ist nämlich nicht nur auf einzelne Fehlbildungen abzustellen, sondern immer das Gesamtbild des Schädigungsmusters maßgebend, vgl. VG Köln, Urteil vom 6. Oktober 2015, 7 K 3077/13, juris, Rn. 54. Die Kammer stützt sich hierbei insbesondere auf die Ausführungen von Prof. Dr. A., die nachvollziehbar dargestellt hat, dass sich Dr. T. nicht mit der Gesamtsymptomatik des Klägers auseinandergesetzt hat. Dr. T. zieht zwar mit den Fehlbildungen der Augen und der Fazialisparese Teilaspekte der vorliegenden Symptomkombination heran. Mit Blick auf das von Prof. Dr. A. herangezogene Schädigungsmuster ( „Links Ohrmuschelfehlbildung mit Mittelohr- und Innenohrfehlbildung sowie konsekutiver starker Schwerhörigkeit, inkomplette, ipsilaterale Faziallähmung, leichte Einschränkung der Augen-Abduktion (Frage: Duane-Retraktionsanomalie). Rechts präaurikuläre Anhängsel (Z. n. OP), im rechten Auge temporal Lipodermoidzyste (Z. n. OP), mittlere Schwerhörigkeit“) wird jedoch deutlich, dass Dr. T. gerade nicht die gesamte Symptomatik des Klägers herangezogen hat. Letztlich ist auch festzuhalten, dass Dr. T. an der gemeinsamen Präsenssitzung der medizinischen Kommission vom 23. und 24. November 2018 teilgenommen hat, in der einstimmig für die Ablehnung des Antrags gestimmt wurde. Zudem hat Dr. T. in ihren (ursprünglichen) Ausführungen nicht erörtert, ob ein thalidomidunabhängiger, syndromaler Zusammenhang bestehen könnte. Den Stellungnahmen von Prof. Dr. A. ist jedoch zu entnehmen, dass vorliegend das sog. Goldenhar-Syndrom in Betracht kommt. In tatsächlicher Hinsicht legt die Humangenetikerin eine Fehlbildungskombination zugrunde, die vom Kläger oder in den von ihm eingeholten Gutachten nicht beanstandet wird. Insoweit kommt es auch nicht auf das Vorliegen einer Abduzensparese oder die genaue Bezeichnung der Beeinträchtigung des Nervus facialis an. Prof. Dr. A. belegt ihre Ausführungen mit diversen Literaturverweisen und führt aus, dass das Goldenhar-Syndrom sehr bekannt sei. Sie ist auch nicht als fachfremd einzustufen, weil sie die Augen- und die HNO-Schädigungen des Klägers in ihre Gesamtbetrachtung einbezieht. Dies dürfte vielmehr die originäre Aufgabe der humangenetischen Fachrichtung sein. So werden beispielweise auch nicht die Stellungnahmen von Dr. U. außer Betracht gezogen, weil dieser als Facharzt für Anästhesie ebenfalls keine Augen- oder HNO-spezifische Facharztausbildung vorweisen kann. Letztlich werden die Ausführungen von Prof. Dr. A. auch von der HNO-ärztlichen Begutachtung von Prof. Dr. B. bestätigt. Soweit dem die Ausführungen von Dr. U. entgegengehalten werden, ist schon nicht ersichtlich, dass sich dieser mit der vorliegenden Gesamt symptomatik auseinandergesetzt hat. Seine Ausführungen, dass eine Lipodermoidzyste auch thalidomidunabhängig in der Bevölkerung auftrete und dass das präaurikuläre Ohranhängsel auch schon im Zusammenhang mit einer Thalidomidembryopathie beobachtet worden sei, sind unerheblich, da sie gerade nicht die gesamte Symptomkombination betreffen. Auch eine Vergleichbarkeit der Fehlbildungen des Klägers mit den beiden Fällen der Dissertation von Haristos ist nicht gegeben. Auch insoweit werden lediglich Teilaspekte der Symptomkombination abgebildet ( „Fallnummer K.U. 611129: Rechts Anotie, links Mikrotie. Bds. Gehörgangsstenose. Rechts Facialisparese. Strabismus; Fallnummer S.R. 601020: Links Mikrotie mit Gehörgangsatresie. Rechts Gehörgangsstenose “). Prof. Dr. A. hat jedoch dargestellt, dass gerade die Ausbildung einer Lipodermoidzyste im Auge, das präaurikuläre Anhängsel, die Einseitigkeit der Ohrmuschelfehlbildung mit ipsilateralen Mittel-/Innenohrfehlbildungen sowie die ipsilaterale Fazialisparese typisch für das Goldenhar-Syndrom seien. Diese Fehlbildungen werden in den von Dr. U. aufgegriffenen Fällen gerade nicht abgebildet. Die Feststellungen der Sachverständigen sind auch im vollem Umfang geeignet, dem Gericht die für die Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weisen keine für den Nichtsachkundigen erkennbaren Mängel auf und beruhen auf einem anerkannten Wissensstand, insbesondere zu den Fehlbildungsmustern bei der Thalidomidembryopathie. Sie gehen, wie bereits oben dargestellt wurde, von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus, enthalten keine unauflösbaren Widersprüche und geben keinen Anlass zu Zweifeln an Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen, vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Beschluss vom 06. Februar 2012, 1 A 1337/10 und vom 19. Januar 2016, 16 A 817/15. Zwar trifft es zu, dass wegen der lückenhaften wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Embryonalentwicklung und der individuellen Unterschiede des menschlichen Körpers nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass auch untypische Körperschäden durch Thalidomid verursacht sein könnten. Dies genügt jedoch nicht dem gesetzlichen Maßstab des § 13 ContStifG. Hiernach ist eine positive Feststellung des Inhalts erforderlich, dass die Fehlbildungen in Verbindung mit der Einnahme von Thalidomid in der Schwangerschaft stehen können , dieser Zusammenhang also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Ein wahrscheinlicher Zusammenhang mit einer Thalidomideinnahme liegt aber in der Regel nicht vor, wenn kein typisches, anhand einer Vielzahl von Fällen ermitteltes Schadensbild besteht. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse hierzu sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch führt der bloße Umstand, dass bestimmte Gutachter häufig für die Beklagte Fehlbildungen begutachten, nicht zu der Annahme, sie stellten Gutachten im Sinne der Beklagten aus und stünden gleichsam "im Lager der Beklagten". Dessen ungeachtet bleibt darauf hinzuweisen, dass die Zahl der Fachärzte und Fachärztinnen mit speziellen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Einordnung von Thalidomid-Schädigungen eng begrenzt ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2016, 16 A 817/15. Hieran vermag auch der Vortrag des Klägers zum vermeintlich fehlerhaften Ablauf des Verfahrens in der medizinischen Kommission nichts ändern. Die Neutralität und Unbefangenheit der Mitglieder der medizinischen Kommission, die vorliegend auch ein Gutachten erstellt haben, wird von der Kammer nicht in Frage gestellt. Danach fehlt es auch nicht an der Spruchreife des vorliegenden Verfahrens, da der Sachverhalt mit Blick auf diese Gutachten ausermittelt ist. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Rechtsauffassung des Klägers, dass aus einem vermeintlich fehlerhaften Ablauf des Verfahrens die Unverwertbarkeit einzelner Gutachten oder die Befangenheit einzelner Gutachter resultiert. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da schon nicht ersichtlich ist, dass der Ablauf nicht gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat. Der Ablauf im des Verfahrens in der medizinischen Kommission ist vielmehr mit den Vorgaben des § 16 ContStifG zu vereinbaren. Gemäß § 16 Abs. 2 ContStifG entscheidet eine aus fünf Mitgliedern bestehende Kommission, die beim Stiftungsvorstand einzurichten ist, ob ein Schadensfall vorliegt. Dem Wortlaut der Vorschrift der Norm ist danach lediglich zu entnehmen, dass eine Kommission entscheidet, jedoch nicht wie sie zu entscheiden hat. Dem Protokoll über die Präsenssitzung der medizinischen Kommission vom 23. und 24. November 2018 ist schon zu entnehmen, dass die Kommission entschieden hat, dass der Antrag abzulehnen sei. Es ist auch kein Verstoß gegen die Vorgaben des § 16 Abs. 5 ContStifG in der Tatsache zu erkennen, dass die Beklagte ihre Entscheidung auf gutachtliche Stellungnahmen von Experten stützt, die Mitglieder der medizinischen Kommission sind. Denn nach § 16 Abs. 5 ContStifG hat die Kommission in Zweifelsfällen vor ihrer Entscheidung zu der Frage, ob eine Fehlbildung im Sinne des § 12 vorliegt, eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen. Die Rechtsauffassung des Klägers, dass die Mitglieder der Kommission in Zweifelsfällen diese Gutachten nicht selbst erstellen dürften, findet schon keinerlei Anknüpfung im Gesetzeswortlaut und kann auch nicht systematisch hergeleitet werden. Denn nach Absatz 2 soll gerade die Kommission über das Vorliegen von Schadensfällen entscheiden. Ihr jedoch in Zweifelsfällen diese Kompetenz zu entziehen, dürfte ihrer originären Aufgabe widersprechen. Absatz 5 soll lediglich sicherstellen, dass in Zweifelsfällen schriftliche Gutachten erstellt werden, was die Nachvollziehbarkeit und Transparenz medizinischer Stellungnahmen gewährleistet. Der kommissionsinterne Verfahrensablauf, der in § 2 der Geschäftsordnung der medizinischen Kommission beschrieben ist, ist danach rechtlich nicht zu bestanden. Denn § 16 Abs. 2 ContStifG normiert keine Vorgaben zum Ablauf dieses Verfahrens und § 16 Abs. 5 ContStifG statuiert auch keine Pflicht zur Einholung externer Gutachten in Zweifelsfällen, sodass entgegen der Auffassung des Klägers auch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht zu erkennen ist. Letztlich sind auch keine Verstöße gegen die §§ 88 bis 93 VwVfG zu erkennen. Unabhängig von der Frage, ob diese Vorschriften vor dem Hintergrund des § 22 ContStifG überhaupt anzuwenden sind, ist jedenfalls festzuhalten, dass eine Niederschrift über die Präsenssitzung der Kommission vom 23. und 24. November 2018 vorliegt und insoweit die Vorgaben des § 93 VwVfG eingehalten wären. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.