Urteil
7 K 5219/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:1006.7K5219.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die am 00.00.1961 geborene Klägerin begehrt die Anerkennung als Contergangeschädigte und die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG). 3 Die Klägerin beantragte am 13.09.2009 die Bewilligung von Rente nach dem ContStifG. Zur Begründung gab sie an, ihre Mutter habe am 21. oder 22. Dezember 1960, mithin zwischen dem 25. und 27. Schwangerschaftstag, wegen Reiseübelkeit eine Contergantablette eingenommen. Die Tablette habe ihre Mutter von ihrem Vater erhalten, der die Tabletten zuvor von seinem Hausarzt verschrieben bekommen habe. Entsprechende Schreiben der Eltern wurden vorgelegt. 4 Als Conterganschäden gab die Klägerin eine deformierte Ohrmuschel links, Taubheit links durch fehlende Gehörgänge und eine Anomalie des Kiefers an. Orthopädische Schäden wurden nicht dargetan. 5 Die Gutachterin Frau Dr. X. empfahl mit Schreiben vom 07.12.2010 (Bl. 14 med. Akte) die Anerkennung folgender Conterganschäden: entstellende Deformierung der Ohrmuschel einseitig, Facialisschädigung einseitig, Gehörgangsenge einseitig und starke Schwerhörigkeit einseitig und normale andererseits. 6 Auf Anraten der Gutachterin Frau Dr. X. stellte sich die Klägerin bei der Augenärztin Frau Dr. med. F. vor, die zusätzlich ein Retraktionssyndrom feststellte. Herr Prof. Dr. K. führte unter dem 21.03.2011 (Bl. 16 med. Akte) aus, dies sei ein typischer Conterganschaden. 7 Herr Prof. Dr. A. kam unter dem 18.07.2011 (Bl. 17 med. Akte) zu dem Ergebnis, dass die Kieferfehlbildung der Klägerin bei dem sogenannten Goldenhar-Syndrom und im Rahmen von Conterganschädigungen auftreten könne. Aufgrund der vorliegenden Conterganschädigungen anderer anatomischer Strukturen gehe er davon aus, dass die schwere Kieferfehlbildung auf eine Conterganschädigung zurückzuführen sei. 8 Die Gutachterin Frau Prof. Dr. L. führte in ihrer Stellungnahme vom 10.09.2011 (Bl. 23 med. Akte) aus, dass der von der Klägerin und deren Eltern angegebene Zeitpunkt der Einnahme der Tablette nicht in die sensible Phase falle, in der durch Einnahme von Thalidomid Fehlbildungen entstehen könnten. Die sensible Phase beginne allgemein erst ab dem 34. Schwangerschaftstag. Die sensible Phase für Ohrmuschelfehlbildungen liege sogar erst im Zeitraum des 39. bis 43. Schwangerschaftstages. Weiterhin führte sie aus, dass die fazialen Fehlbildungen der Klägerin aufgrund des streng einseitigen Schädigungsmusters völlig untypisch für eine Thalidomidembryopathie seien. Eine streng einseitige Ohrmuschelfehlbildung ohne Extremitätenfehlbildung gebe es bei der Thalidomidembryopathie nicht. Auch die Kombination von einseitiger Ohrmuschelfehlbildung mit ipsilateraler Unterkieferfehlbildung gebe es nicht bei der Thalidomidembryopathie. Das Schädigungsmuster spreche vielmehr für ein Goldenhar- Syndrom. 9 Mit Bescheid vom 14.11.2011 lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis auf die Ausführungen der Frau Prof. Dr. L. ab. 10 Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 02.12.2011 Widerspruch, den sie unter dem 23.02.2012 ausführlich begründete. 11 Die Klägerin trug vor, die Einnahme der Tablette durch ihre Mutter am 21. oder 22.12.1960 könne auf den 34. Zyklustag und somit in die sensible Phase fallen. Ihre Mutter habe nicht gewusst, ab welchem Tag die Schwangerschaft berechnet werde. Zudem sei ihr Geburtstermin für Ende August berechnet worden, so dass sie einige Tage später zur Welt gekommen sei. Weiterhin gehe sie davon aus, dass ihre Mutter die Tabletteneinnahme über den 22.12.1960 fortgesetzt habe. Die Klägerin legte eine eidesstattliche Erklärung ihrer Tante F1. F2. vom 28.01.2012 vor. Diese bestätigte, die Mutter der Klägerin habe eine Contergan-Tablette eingenommen. 12 Zudem trug die Klägerin vor, sie habe keine streng einseitige Fehlbildung. Zusätzlich zu den fazialen Fehlbildungen würden eine leichte s-förmige Thorakolumbalskoliose und beidseits eine Hüftdysplasie vorliegen. Hierzu legte sie einen Befundbericht von Prof. Dr. med. Q. vom 26.01.2012 (Bl. 43 med. Akte) vor. 13 Außerdem legte die Klägerin einen Befundbericht von Frau Prof. Dr. med. X1. vom 27.01.2012 (Bl. 45 med. Akte) vor. Hierin führte Frau Prof. Dr. med. X1. aus, dass die Fehlbildungen möglicherweise auf eine Thalidomideinnahme zurückgeführt werden könnten, entsprechende Fehlbildungen jedoch in der Regel bilateral aufträten. Eine streng einseitige Beteiligung sei denkbar, jedoch nicht sehr wahrscheinlich. 14 Die Gutachterin Frau Prof. Dr. L. führte in einer zweiten Stellungnahme unter dem 09.07.2012 (Bl. 55 med. Akte) aus, dass die leichte s-förmige Thorakolumbalskoliose wahrscheinlich durch eine jahrelang bestehende Körperschiefhaltung entstanden sei und Hüftdysplasien ein nicht seltener Befund in der Allgemeinbevölkerung seien. In der Medizinischen Punktetabelle sei eine Unterkieferhypoplasie nicht aufgelistet. Dies spreche dafür, dass eine solche Fehlbildung in Kombination mit ipsilateraler Ohrschädigung nicht vorgekommen sei. Eine solche Kombination sei auch in der internationalen Literatur nicht erwähnt. Vor allem die strenge Einseitigkeit der Fehlbildung spreche gegen eine Thalidomidembryopathie. 15 Unter Hinweis auf diese Stellungnahme wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 21.08.2012 zurück. 16 Die Klägerin hat am 04.09.2012 Klage erhoben. 17 Sie trägt unter Vorlage weiterer Unterlagen vor, ihre Fehlbildungen seien durch die Einnahme von Thalidomid verursacht. 18 Frau Prof. Dr. med. X1. sehe zwei mögliche Ursachen ihrer Fehlbildung, nämlich eine Thalidomidembryopathie oder ein Goldenhar-Syndrom. Eine eindeutige Diagnose eines Goldenhar-Syndroms könne nicht getroffen werden, so dass die Annahme der Frau Prof. Dr. L. , es handele sich um das Goldenhar-Syndrom, nicht nachvollzogen werden könne. 19 Eine Einseitigkeit des Schädigungsmusters schließe die Annahme eines Conterganschadens nicht aus. Hierzu legte sie ein Schreiben der Frau Prof. Dr. T. vom 29.08.2014 vor, bei der sie sich zur genetischen Beratung vorgestellt hatte. Frau Prof. Dr. T. habe nach Auswertung der Literatur von E. Nowack gefolgert, dass die Tatsache einer streng einseitigen Fehlbildung eine Thalidomid-Schädigung keinesfalls ausschließe. 20 Auch Herr PD Dr. H. halte einen Conterganschaden für wahrscheinlich. 21 Aus der medizinischen Tabelle unter Punkt 4.2 ergebe sich ebenfalls, dass einseitige Schäden möglich seien. Dort sei das „Fehlen der äußeren Ohren oder Rudimente, die keine zusammenhängende Muschel bilden – einseitig“ aufgelistet. 22 Eine strenge Einseitigkeit liege zudem aufgrund der durch Herrn Prof. Dr. med. Q. festgestellten und von Herrn PD Dr. H. bestätigten orthopädischen Schäden nicht vor. 23 Hinsichtlich des Zeitpunktes der Einnahme der Tablette trägt die Klägerin vor, bei einem Geburtstermin Ende August falle die Einnahme der Tablette in einen Zeitraum zwischen dem 34. bis 36. Schwangerschaftstag. Es sei auch nicht auszuschließen, dass ihre Mutter nach dem 22.12.1960 weitere Tabletten eingenommen habe. Um ihre Mutter zu schonen, habe sie sie jedoch nicht darauf angesprochen. Sie halte es jedoch für möglich, dass ihre Mutter die Einnahme weiterer Tabletten zugeben würde. 24 Zudem könne, wie von Frau Prof. Dr. T. ausgeführt, ohne Mutterpass oder Ultraschallaufnahmen nicht sicher der Schwangerschaftstag zum Zeitpunkt der Tabletteneinnahme berechnet werden. 25 Die Klägerin beantragt, 26 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14.11.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2012 zu verpflichten, der Klägerin Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Sie wiederholt ihre bisherigen Ausführungen und bezieht sich auf die weiteren Stellungnahmen von Frau Prof. Dr. L. vom 21.11.2012 und 06.10.2014. 30 Die einseitige faziale Fehlbildung spreche gegen eine Thalidomidschädigung. Die von Frau Prof. Dr. T. aufgezählten Fälle aus der Literatur von Nowack aus dem Jahr 1965 seien nicht mit dem Krankheitsbild der Klägerin zu vergleichen, da in den Fällen einer einseitigen Ohrmuschelsymptomatik zusätzliche Schäden an beiden oberen Extremitäten bestünden, was bei der Klägerin gerade nicht der Fall sei. In keinem der Fälle sei eine einseitige Unterkieferhypoplasie oder einseitige hemifaziale Microsomie beschrieben. 31 Die orthopädischen Schäden seien zur Annahme einer beidseitigen Fehlbildung nicht geeignet. Bei einer leicht s-förmigen Thorakolumbalskoliose handele es sich nicht um eine Fehlbildung, sondern um eine Deformation, die sich im Verlauf des Lebens entwickle. Das Vorliegen dieser Deformation führe daher nicht zu einem beidseitigen Schädigungsmuster. Der Hüftbefund stehe in keinen Zusammenhang mit der fazialen Fehlbildung und sei häufig in der Allgemeinbevölkerung zu beobachten.Unter dem 22.09.2015 hat die Klägerin um Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gebeten. Dem hat die Beklagte unter dem 24.09.2015 zugestimmt. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 33 Entscheidungsgründe 34 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO übereinstimmend ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. 35 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 36 Der Bescheid der Beklagten vom 14.11.2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 21.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur Änderung des ConstifG (BGBl. I S. 1847). 37 Die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStifG – Kapitalentschädigung, Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und Conterganrente – setzt gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG Fehlbildungen voraus, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können . Mit der durch den Gesetzgeber gewählten Formulierung ist der Kreis der Anspruchsberechtigten bewusst weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist. 38 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -. 39 Mit dieser Beweiserleichterung ist darauf Rücksicht genommen, dass sowohl die Aufklärung der Thalidomideinnahme durch die Mutter als solche nach mehr als 50 Jahren, als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung an Grenzen stoßen. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass nur theoretische Kausalzusammenhänge in dem Sinne ausreichen, dass Thalidomid als Ursache für die Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Hiermit ließe sich angesichts der Vielfalt anderer möglicher Ursachen der Kreis der anspruchsberechtigten Personen nicht verlässlich eingrenzen. Denn einer Thalidomidembryopathie vom Erscheinungsbild her ähnliche Fehlbildungen treten auch in der Allgemeinbevölkerung auf. Es muss daher mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit gerade die Einwirkung von Thalidomid während der embryonalen Entwicklung sein, die in einen ursächlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Fehlbildungen gebracht werden kann. Bloße Behauptungen oder Vermutungen reichen hierfür nicht aus. 40 Es bestehen bereits nicht ausgeräumte Zweifel an der Darstellung der Klägerin, ihre Mutter habe während der sensiblen Phase der Schwangerschaft eine oder mehrere Contergantabletten eingenommen. Diese Zweifel resultieren in erster Linie aus den im Laufe des Verfahrens geänderten Angaben zu der Einnahme. In ihrem Antrag vom 13.09.2009 gab die Klägerin an, ihre Mutter habe während einer kurvenreichen Fahrt nach Mayen am 21. oder 22. Dezember 1960 zur Beruhigung gegen Reiseübelkeit einmalig eine Contergantablette eingenommen. Dies wurde so auch detailliert von beiden Elternteilen schriftlich bestätigt. In der entsprechenden Versicherung vom 03.08.2011 gab die Mutter der Klägerin an, die Einnahme sei zwischen dem 25. und 27. Schwangerschaftstag erfolgt. Unsicherheiten hinsichtlich des Einnahmezeitpunktes oder eine Einnahme weiterer Tabletten in der Folgezeit wurden nicht erklärt. Dies hätte sich aber aufgedrängt, da die Mutter der Klägerin die Bedeutung ihrer Angaben für das Conterganverfahren kannte. Sie hätte Unsicherheiten aufgeführt oder eine so eindeutige zeitliche Festlegung unterlassen. Erst nachdem Frau Prof. Dr. L. die sensible Phase, in der durch die Einnahme von Thalidomid Fehlbildungen entstehen können, auf Anfang Januar 1961 errechnete, wurde der Vortrag seitens der Klägerin und nicht seitens der Mutter geändert. Nunmehr trägt die Klägerin vor, ihre Mutter habe die Schwangerschaftstage falsch berechnet, ihr Geburtsdatum sei bereits für Ende August 1961 berechnet gewesen und sie könne sich vorstellen, dass ihre Mutter weitere Tabletten eingenommen habe. Diese Angaben sind mit den eindeutigen und detaillierten Angaben im Antrag vom 13.09.2009 nur schwer in Einklang zu bringen. Vor diesem Hintergrund ist das Vertrauen in die Glaubhaftigkeit des Vorbringens erschüttert. Auch in der eidesstattlichen Versicherung der Tante der Klägerin vom 28.01.2012 wird nur ausgeführt, dass die Mutter, nicht von ihrer Schwangerschaft wissend, auf einer Fahrt in die Eifel eine Tablette eingenommen habe. 41 Der Frage des Zeitpunktes und der Häufigkeit der Tabletteneinnahme muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden. Jedenfalls sind die von der Klägerin geltend gemachten Fehlbildungen von ihrem Erscheinungsbild bei Gesamtbetrachtung nicht so beschaffen, dass sie zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit einer Thalidomideinnahme der Mutter in Verbindung gebracht werden können. 42 Vgl. zur Bedeutung des Erscheinungsbildes für die Annahme eines Kausalzusammenhangs: Begründung des Gesetzentwurfs über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926, S. 8, ferner OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -. 43 Hiervon hat sich die Kammer nach Auswertung sämtlicher ärztlicher Befunde und Stellungnahmen überzeugt. 44 Die einseitige Ohrmuschelfehlbildung der Klägerin mit einer ipsilateralen Unterkieferhypoplasie und einem Fehlbiss sprechen gegen eine Thalidomidembryopathie. 45 Bei der Klägerin liegt eine deformierte Ohrmuschel links mit Taubheit links, eine Duane-Retraktionsanomalie und eine Unterkieferfehlbildung ohne Extremitätenfehlbildung vor. 46 Hierzu führt Frau Prof. Dr. L. aus, dass die fazialen Fehlbildungen der Klägerin aufgrund des streng einseitigen Schädigungsmusters völlig untypisch für eine Thalidomidembryopathie sind und eine einseitige Ohrfehlbildung mit begleitender, schwerer ipsilateraler Unterkieferhypoplasie und schwerer Malocclusion nicht in der internationalen Literatur zu finden ist, 47 vgl. Newman, Teratogen update: Clinical aspects of thalodomide embryopathy – a continuing preoccupation, 1985; Smithells/Newman, Recognition of thalidomide effects, 1992. 48 In der von Prof. W. Lenz aufgestellten Medizinischen Punktetabelle ist eine Unterkieferhypoplasie zudem nicht gelistet, was ebenfalls dafür spricht, dass diese in Kombination mit einer Ohrmuschelfehlbildung bei der Thalidomidembryopathie nicht vorgekommen ist. Angesichts dessen ist es nachvollziehbar, dass Frau Prof. Dr. L. zu dem Ergebnis kommt, dass eine Thalidomidembryopathie mit extrem hoher Wahrscheinlichkeit nicht vorliegt. 49 Auch Frau Prof. Dr. X1. führt aus, dass thalidomidbedingte Fehlbildungen aufgrund der Wirkweise von Thalidomid in der Regel bilateral auftreten. Daher hält sie eine streng einseitige Beteiligung zwar für denkbar, aber nicht sehr wahrscheinlich. 50 Der Umstand, dass in der Medizinischen Punktetabelle unter Punkt 4.2 eine einseitige Ohrschädigung aufgelistet ist, beruht auf der Tatsache, dass beidseitige Schädigungen nicht absolut symmetrisch sein müssen und eine Körperseite durchaus mehr betroffen sein kann als die andere. 51 Die Diagnose des Herrn Dr. C. (leichte s-förmige Thorakolumbalskoliose und geringgradige Hüftdysplasie beidseits) führt nicht zu einer Wahrscheinlichkeit eines Conterganschadens. Herr Dr. C. führt zwar aus, dass die Thorakolumbalskoliose und Hüftdysplasie orthopädischerseits mit einer Conterganschädigung in Einklang zu bringen sind. Er nimmt jedoch keine Gesamtbetrachtung aller bestehenden Fehlbildungen vor. Auch setzt er die Hüftdysplasie nicht in einen Bezug zu den fazialen Fehlbildungen und thematisiert nicht, ob die Thorakolumbalskoliose möglicherweise durch eine Körperschiefhaltung entstanden sein könnte. Wie von Frau Prof. Dr. L. ausgeführt, handelt es sich bei Hüftdysplasien um einen weit verbreiteten Befund in der Allgemeinheit. Weiterhin führt sie aus, dass es sich bei einer Thorakolumbalskoliose nicht um eine Fehlbildung handelt, sondern um eine Deformation, die sich im Laufe des Lebens entwickelt. In dieser Weise äußert sich auch Herr Dr. H. , nach dessen Ansicht das Vorliegen einer Skoliose und Hüftdysplasie alleine zur Stellung der Diagnose Thalidomidschädigung nicht ausreichen. 52 Soweit einzelne Fehlbildungen wie eine Ohrmuschelfehlbildung oder eine Duane-Retraktionsanomalie bei einer Thalidomidembryopathie vorkommen, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass diese auch thalidomidunabhängig auftreten, 53 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 - . 54 Die von Thalidomid hervorgerufenen angeborenen Fehlbildungen können für sich genommen auch andere Ursachen haben. In dieser Weise äußert sich Frau Prof. Dr. L. , die ausführt, dass das vorliegende Schädigungsmuster einem Goldenhar-Syndrom entspricht. Auch Frau Prof. Dr. X1. hält das Vorliegen eines Goldenhar-Syndroms für möglich. 55 Ob die Diagnose Goldenhar-Syndrom tatsächlich zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Es genügt vielmehr, dass nach den überzeugenden Ausführungen der Frau Prof. Dr. L. ein Conterganschaden nicht wahrscheinlich ist. 56 Die vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen der Frau Prof. Dr. L. sind auch hinreichend geeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weisen keine auch für den Nichtsachkundigen erkennbaren (groben) Mängel auf, beruhen vielmehr auf dem anerkannten Wissensstand. Sie gehen von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus, enthalten keine unlösbaren Widersprüche und geben keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen. 57 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2012 - 1 A 1337/10 -; BVerwG, Beschluss vom 09.08.1983 - 9 B 1024/83 -. 58 Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch die von Frau Dr. X. empfohlene Anerkennung vom 07.12.2010. Frau Dr. X. betrachtete lediglich die Fehlbildung der Klägerin auf dem Hals-Nasen-Ohren-Gebiet. Dabei stellte sie darauf ab, dass das Mittelohr links in Ordnung ist, aber keine Töne dorthin gelangen und dies bei Thalidomidembryopathie beschrieben ist. Sie würdigt jedoch nicht die Unterkieferhypoplasie oder Einseitigkeit der Fehlbildungen im Gesicht. Bei der Bewertung, ob ein Conterganschaden wahrscheinlich ist, ist nicht nur auf einzelne Fehlbildungen abzustellen, sondern immer das Gesamtbild des Schädigungsmusters zu betrachten. 59 Die Ausführungen des Herrn Prof. Dr. A. unter dem 18.07.2011 führen ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Er kommt zu dem Schluss, dass die Fehlbildungen der Klägerin bei dem Goldenhar-Syndrom und im Rahmen von Conterganschädigungen auftreten. Seine Annahme des Vorliegens eines Conterganschadens wird nicht detailliert begründet. Es fehlen Angaben zu der Problematik der Kombination einseitige Ohrfehlbildung mit begleitender, schwerer ipsilateraler Unterkieferhypoplasie und schwerer Malocclusion sowie der Einseitigkeit der fazialen Fehlbildungen, die geeignet wären, die Ausführungen der Frau Prof. Dr. L. zu erschüttern oder durchgreifend in Zweifel zu ziehen. 60 Auch die Einschätzungen der Frau Prof. Dr. T. und des Herrn PD Dr. H. führen nicht zu einer Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Conterganschadens. Herr Dr. H. begründet seine Ansicht, einseitige Fehlbildungen seien möglich, mit dem Vorliegen von Asymmetrien im orthopädischen Bereich. Die fazialen Fehlbildungen der Klägerin sind aber gerade nicht asymmetrisch, sondern einseitig. Frau Prof. Dr. T. wertete Literatur von E. Nowack aus und kam zu dem Ergebnis, dass das Vorliegen einer streng einseitigen Fehlbildung eine Thalidomidschädigung nicht ausschließe. Nach Auswertung dieser Literatur durch Frau Prof. Dr. L. kam diese hingegen zu dem Ergebnis, dass die bei E. Nowack aufgezählten Fälle nicht mit der Klägerin vergleichbar seien. Es bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, ob das Vorliegen einer streng einseitigen fazialen Fehlbildung ohne Extremitätenfehlbildung einen Conterganschaden ausschließt. Denn bereits die Kombination einseitige Ohrfehlbildung mit begleitender, schwerer ipsilateraler Unterkieferhypoplasie und schwerer Malocclusion macht das Vorliegen eines Conterganschadens unwahrscheinlich. 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. 62 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 VwGO.