Urteil
7 K 7538/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0123.7K7538.16.00
5mal zitiert
8Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 in St. H. /T. geborene Kläger beantragte bei der Beklagten mit Datum vom 05.10.2015 die Bewilligung von Leistungen nach den Conterganstiftungsgesetz (ContStifG). Seine Mutter habe vor seiner Geburt „Contergan forte“-Tabletten aus der S. Apotheke in St. H. erhalten. Nach seiner Geburt als contergangeschädigtes Kind – orthopädische Schäden, HNO- und Augenschädigungen – sei ihr von dem behandelnden Arzt und der Oberschwester geraten worden, hierüber in der Öffentlichkeit nicht zu reden. In den Jahren 1977/78 seien im L. -Klinikum in W. bei ihm Operationen zur Verbesserung der Beweglichkeit der rechten Hand durchgeführt worden. Im Zuge dieser Behandlungen sei ein umfangreiches fachärztliches Gutachten von Prof. Dr. M. N. erstellt und ein Conterganschaden diagnostiziert worden. Dieses Gutachten sei vom Amtsarzt in W. bestätigt worden. Alles sei mit den Röntgenaufnahmen dem Versorgungsamt Rottweil übergeben worden, nach 2002 aber im Zuge einer beantragten Verlängerung seines Schwerbehindertenausweises und seines eigenen Umzuges nach Brandenburg verloren gegangen. Dem Antrag war eine nicht datierte Erklärung „an Eidesstatt“ der Mutter des Klägers beigefügt, in der sie erklärte, in den Wochen vor der Geburt ihres Sohnes „Contergan“-Tabletten eingenommen zu haben und den geschilderten Sachverhalt bestätigte. In einem Gutachten vom 21.12.2015 begutachtete Prof. Dr. G. die orthopädischen Schädigungen in Gestalt einer Fehlbildung der rechten oberen Extremität anhand vorliegender Röntgenaufnahmen und Fotografien und unter Berücksichtigung eines orthopädischen Fachbefundes von Dr. J. I. vom 30.08.2015. Prof. Dr. G. führte u.a. aus: „... Bei dem Antragsteller liegt ohne jeden Zweifel keine Thalidomidbedingte Embryopathie vor. Bei der Fehlbildung im Bereich der rechten Hand handelt es sich um eine transversale und nicht um eine longitudinale Fehlbildung. Durch Thalidomid werden prinzipiell keine transversalen Fehlbildungen hervorgerufen. Am Arm ist die Reduktionstendenz des Daumenstrahls von proximal nach distal gerichtet. Die leichteste Form der Reduktionsfehlbildung bei der Thalidomid-Embryopathie im Bereich der oberen Extremitäten ist die Hypoplasie von Metacarpale I und der Phalangen, die im konkret vorliegenden Fall zweifellos nicht vorliegen. Mit zunehmender Ausprägung schwindet zuerst das Metacarpale I, dem die proximale und dann die distale Phalanx folgen. Am Radius ist die Reduktionstendenz von distal nach proximal gerichtet, am Humerus von proximal nach distal. Bei der Thalidomid-bedingten Dysmelie sind am Arm in erster Linie die radiale Seite der Hand und der Radius, bei höheren Schwierigkeitsgraden auch Humerus und Schultergürtel betroffen. Bei dem Antragsteller ist aber gerade die radiale Seite des rechten Arms vollkommen regelrecht angelegt. Der Antragsteller weist das Krankheitsbild einer Symbrachydaktylie auf. Hierbei handelt es sich um eine Handfehlbildung mit Brachydaktylie (Kurzfingrichkeit) und zum Teil auch Syndaktylie (Verschmelzung von Fingern), die einseitig auftritt und manchmal in Kombination mit gelichzeitigem Brustmuskel- oder Brustwanddefekt auftritt. Diese Veränderungen finden sich konkret auch bei dem Antragsteller. Die Erstbeschreibung einer solchen Deformität stammt von Poland und wird aus diesem Grunde auch Poland-Syndrom genannt, der den Defekt der Pektoralmuskeln – so wie bei dem Antragsteller – in den Vordergrund stellte. Müller erstellte die teratologische Reihe zu dieser Fehlbildung von der der Hand mit Verkürzungen und syndaktylen Fingern bis zur Handlosigkeit. In der Klassifikation von Blauth und Gekeler entspricht die Fehlbildung im Bereich der rechten Hand dem Typ I (Kurzfingertyp) : Brachymesophalangie und/oder Fehlen einer oder mehrerer Mittelphalangen. Ein weiteres Argument, welches zudem gegen eine Conterganschädigung spricht, ist die Einseitigkeit der Veränderung. Sowohl Dr. I. als auch die eigene Beurteilung der klinischen Bilder zeigen, dass die linke obere Extremität vollkommen unauffällig ausgebildet ist. Asymmetrie, d.h. unterschiedlich starke Betroffenheit der oberen Extremitäten durch typische longitudinale Fehlbildungen bei der Thalidomid-Embryopathie sind dagegen bekannt. Aber auch dies liegt im vorliegenden Fall ohne jeden Zweifel nicht vor.“ Mit Bescheid vom 05.10.2015 lehnte die Beklagte den Antrag unter Bezugnahme auf das Gutachten ab. Nachgereichte Röntgenbilder der Wirbelsäule und des Beckens seien unerheblich, da bereits die Fehlbildungen der rechten oberen Extremität eindeutig gegen einen Conterganschaden sprächen. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und verwies u.a. auf die im Internet aufgefundenen Vortragsfolien von Dr. C. (S1. -T1. -Klinik O. ). In einer Stellungnahme vom 10.05.2016 führte Prof. Dr. G. hierzu aus, dass Dr. C. explizit und vollkommen korrekt wiedergebe, dass bei Thalidomid-bedingten Dysmelien ein longitudinaler Fehlbildungstyp vorliege bzw. eine Amelie, nicht hingegen eine transversale Dysmelie. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 29.08.2016 Klage erhoben. Die Conterganeinnahme der Mutter sei belegt. Dem Gutachten Prof. Dr. G. sei nicht zu folgen, da dieser den Kläger niemals persönlich untersucht habe. Auf folge er nicht zeitgemäßen Erkenntnissen aus den 60er- und 70er-Jahren des 20. Jahrhunderts. Die Erstellung eines genetischen Gutachtens sei erforderlich. Der Kläger legt ferner eine persönliche Erklärung vom 06.12.2016 vor. Auf Blatt 40/41 der Gerichtskate wird insoweit Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 05.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2016 zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem ContStifG zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bekräftigt die Feststellungen von Prof. Dr. G. . Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Mutter schriftlich erklärt habe, in den „Wochen vor der Geburt“ Contergan eingenommen zu haben, nicht aber „in der Zeit Anfang 2. bis Ende 3. Schwangerschaftsmonat“. Zudem sei es in höchstem Maße unwahrscheinlich, dass die Mutter der Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt ihrer Schwangerschaft zwischen Februar und November 1962 von einer Apotheke Contergan erhalten habe, da das Präparat bereits Ende November 1961 aus dem Handel genommen worden sei und dessen teratogene Wirkung in jener Zeit Gegenstand intensiver Berichterstattung in allen Medien gewesen sei. Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 16.06.2017 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Der Kläger hat hiergegen Beschwerde erhoben und neben einer persönlichen Erklärung eine weitere Erklärung „an Eidesstatt“ seiner Mutter vorgelegt, derzufolge sie „in den ersten Wochen der Schwangerschaft (2. bis 3. Monat)“ das Präparat eingenommen hat. Mit Beschluss vom 13.10.2017 hat das OVG NRW die Beschwerde zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 05.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.02.2017 (BGBl. I S. 263). Die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStifG – Kapitalentschädigung, jährliche Zahlungen zur Deckung spezifischer Bedarfe, jährliche Sonderzahlung und Conterganrente – setzt gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG Fehlbildungen voraus, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können . Mit der durch den Gesetzgeber gewählten Formulierung ist der Kreis der Anspruchsberechtigten bewusst weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -. Mit dieser Beweiserleichterung ist darauf Rücksicht genommen, dass nach mehr als 50 Jahren sowohl die Aufklärung der Thalidomideinnahme als solcher, als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung an Grenzen stoßen. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass nur theoretische Kausalzusammenhänge in dem Sinne ausreichen, dass Thalidomid als Ursache für die Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Hiermit ließe sich angesichts der Vielfalt anderer möglicher Ursachen der Kreis der anspruchsberechtigten Personen nicht verlässlich eingrenzen. Denn einer Thalidomidembryopathie vom Erscheinungsbild her ähnliche Fehlbildungen treten auch in der Allgemeinbevölkerung auf. Gerade die Einwirkung von Thalidomid während der embryonalen Entwicklung, die in einen ursächlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Fehlbildungen gebracht werden kann, muss wahrscheinlich sein. Bloße Behauptungen oder Vermutungen reichen hierfür nicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 -. Hieran gemessen bestehen schon nicht unerhebliche Zweifel an der Darstellung, die Mutter des Klägers habe während der sensiblen Phase der Schwangerschaft das Arzneimittel „Contergan forte“ eingenommen. Zum einen begründet schon der Umstand, dass die Angaben über den Einnahmezeitpunkt im Verlauf des Verfahrens gravierend geändert und an die Anspruchsvoraussetzungen angepasst wurden, deutliche Zweifel an der Darstellung des Klägers. Auch ist es äußerst unwahrscheinlich, dass das Präparat trotz des seinerzeit erheblichen Medienechos und der an Fachkreise gegebenen Information noch Monate nach dem Verkaufsstopp über die S. Apotheke in St. H. vertrieben wurde. Denn der Rückruf der „Contergan“-Produkte sowie sämtlicher weiterer Thalidomidpräparate durch die Firma Grünenthal erfolgte am 27.11.1961. Vgl. Kirk, B., Der Contergan-Fall: eine unvermeidbare Arzneimittelkatastrophe?, 1999; DAZ 2001, Nr. 49, S. 57. Hierauf wurde bereits in den Prozesskostenhilfebeschlüssen des erkennenden Gerichts vom 16.06.2017 und des OVG NRW vom 13.10.2017 eingegangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. Entscheidend ist jedoch, dass die Fehlbildungen beim Kläger ihrem Erscheinungsbild nach offenkundig nicht einer Thalidomidembryopathie entsprechen. vgl. zur Bedeutung dieses Kriterium bei der Feststellung thalidimidbedingter Fehlbildungen: Begründung des Gesetzentwurfes über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926 S. 8 zu § 13, ferner OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -. Auch hierauf wurde in den angesprochen Beschlüssen bereits eingegangen. Herr Prof. Dr. G. hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 21.12.2015 ausgeführt, dass bei einer Thalidomid-bedingten Dysmelie am Arm in erster Linie die radiale Seite (also die zur Speiche (Radius) gewandte Seite) und der Radius betroffen sind, beim Kläger aber gerade die radiale Seite des rechten Arms vollkommen regelrecht angelegt ist. Zudem ist die Fehlbildung der oberen Extremität unstreitig streng einseitig. Die linke obere Extremität ist unauffällig. Beide Umstände sind mit dem für eine Thalidomidembryopathie nicht vereinbar. Denn durch Thalidomideinwirkung während der Schwangerschaft bedingte embryonale Fehlbildungen folgen einem regelhaften Muster in Gestalt einer sog. teratologische Reihe. Hiermit ist eine Gesetzmäßigkeit angesprochen, die durch die Einwirkung des Thalidomid durch den Blutstrom der Mutter während der Entwicklung in der Schwangerschaftsphase bedingt ist und zu einer Regelmäßigkeit der Abfolge von Fehlbildungen führt. Sie ist dem erkennenden Gericht aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren bekannt und entspricht dem derzeit gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis, vgl. R W Smithells/C G H Newman, Recognition of thalidomide defects J. Med. Genet. 1992, 29: 716 - 723; Henkel/Willert, Dysmelia – A classification and pattern of malformation in a group of congenital defects of the limbs, Journal of Bone & Joint Surgery 51 B, 399, 401.; Willert, Das Fehlbildungsmuster der Thalidomid-bedingten Dysmelie in: Die Contergankatastrophe – Eine Bilanz nach 40 Jahren, 2005, S. 75 ff.; Peters, Thalidomid-Embryopathie: eine vielfältige Katastrophe, Pädiatrie hautnah, 2014, 44, 46 -; vgl. ferner z.B. Urteile der Kammer vom 23.02.2016 - 7 K 2817/14 - und vom 24.02.2015 - 7 K 2187/13 - . Die Feststellungen von Prof. Dr. G. entsprechen dem in vollem Umfang. Sie sind geeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weisen keine für den Nichtsachkundigen erkennbaren Mängel auf und beruhen auf einem anerkannten Wissensstand, insbesondere zu den Fehlbildungsmustern bei der Thalidomidembryopathie. Sie gehen von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus, enthalten keine unlösbaren Widersprüche und geben keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen, vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2012 - 1 A 1337/10 - und vom 19.01.2016 - 16 A 817/15 - . Zwar trifft es zu, dass wegen der lückenhaften wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Embryonalentwicklung und der individuellen Unterschiede des menschlichen Körpers nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass auch untypische Körperschäden durch Thalidomid verursacht sein könnten. Dies genügt jedoch nicht dem gesetzlichen Maßstab des § 13 ContStifG. Hiernach ist eine positive Feststellung des Inhalts erforderlich, dass die Fehlbildungen in Verbindung mit der Einnahme von Thalidomid in der Schwangerschaft stehen können , dieser Zusammenhang also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Ein wahrscheinlicher Zusammenhang mit einer Thalidomideinnahme liegt aber in der Regel nicht vor, wenn kein typisches, anhand einer Vielzahl von Fällen ermitteltes Schadensbild besteht. Denn eine atypische Ausprägung einer Extremitätenfehlbildung (Dysmelie) kann auch durch eine Vielzahl anderer Ursachen hervorgerufen werden, z.B. durch den Einfluss äußerer Faktoren - wie Viren, anderen Schadstoffen oder Medikamenten, Sauerstoffmangel des Embryos, ein Amniotisches-Band-Syndrom oder Fehlernährung in der Schwangerschaft - oder durch genetische Abweichungen, vgl. Wikipedia, „Dysmelie“, https:// de.wikipedia.org/wiki/Dysmelie; Medizin-Lexikon „Dysmelie“, http:// symptomat.de/Dysmelie; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Auflage 2012, „Embryopathie“, „Fehlbildung“. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse hierzu sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zu weiterer Aufklärung durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten, etwa in Form einer genetischen Analyse. Insbesondere ist Herr Prof. Dr. G. unstreitig von einer korrekten Fehlbildungssymptomatik ausgegangen und hat seine Einschätzung anhand von Literaturangaben nachvollziehbar begründet. Konkrete Tatsachen, die Zweifel an der Objektivität oder Unabhängigkeit von Herrn Prof. Dr. G. aufkommen lassen, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere führt der bloße Umstand, dass der Gutachter häufig für die Beklagte Fehlbildungen begutachtet, nicht zu der Annahme, er stellte Gutachten im Sinne der Beklagten aus und stünde gleichsam „im Lager der Beklagten“. Dessen ungeachtet bleibt darauf hinzuweisen, dass die Zahl der Fachärzte und Fachärztinnen mit speziellen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Einordnung von Thalidomid-Schädigungen eng begrenzt ist, OVG NRW, Beschluss vom 19.01.2016 - 16 A 817/15 -. So hat auch der Kläger Möglichkeiten weiterer Sachaufklärung nicht aufzeigen können. Eine genetische Untersuchung vermag einige Alternativursachen auszuschließen, nicht aber den positiven Beleg einer Thalidomidembryopathie zu erbringen. Ebensowenig ist es zu beanstanden, dass die Beklagte von einer Begutachtung der darüber hinaus geltend gemachten Fehlbildungen abgesehen hat. Denn nach den Getroffenen Feststellungen ist das Vorliegen einer Thalidomidschädigung insgesamt in höchstem Maße unwahrscheinlich. Dass der Kläger Zeit seines Lebens zunächst als „Contergan-Kind“ und später als Contergangeschädigter eingestuft wurde, ist nachvollziehbar, da die teils diffizilen Abgrenzungskriterien einer Thalidomidembryopathie gegenüber anderen Fehlbildungen weithin nicht geläufig sind. Dies schließt auch ärztliche Fachkreise ein. Dieser Umstand ist jedoch für die hier zu treffende Kausalitätsbeurteilung ohne Bedeutung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.