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Urteil

7 K 710/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:1117.7K710.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.1969 geborene Kläger begehrt die Anerkennung als Contergangeschädigter und die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG). 3 Der Kläger beantragte unter dem 16.12.2013 die Bewilligung von Leistungen nach dem ContStifG. Zur Begründung gab er an, seine Mutter habe von ihrem Hausarzt während der Schwangerschaft Medikamente aus der Praxis-Apotheke erhalten. 4 Als thalidomidbedingte Schädigungen führte der Kläger orthopädische Schäden (Elektromelie beider oberer Extremitäten vom distalen Typ und beider unterer Extremitäten vom fibularen Typ sowie Subluxation beider Hüftgelenke) und Ohrenschädigungen (Tinnitus bedingt durch Innenohrschwerhörigkeit beidseits) an. 5 Der Beklagten lagen zahlreiche medizinische Unterlagen zur Entscheidung über den Antrag des Klägers vor. 6 Der Gutachter Herr PD Dr. H. gab in seiner Stellungnahme vom 07.02.2014 an, es handele sich eindeutig nicht um einen Conterganschaden. Die Befunde an den oberen und unteren Extremitäten seien nicht mit Contergan in Verbindung zu bringen. Gegen eine Conterganschädigung würden das steife rechte Ellenbogengelenk, das Vorliegen einer Spalthand sowie der Defekt des 5. Zehenstrahls und das Fehlen der Fibula sprechen. 7 Mit Bescheid vom 12.03.2014 lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis auf die Ausführungen des Herrn Dr. H. ab. 8 Hiergegen erhob der Kläger unter dem 02.04.2014 Widerspruch. Der Widerspruch wurde nicht begründet. 9 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 30.01.2015 zurück. 10 Der Kläger hat am 06.02.2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes vorträgt: 11 Das Medikament Contergan sei auch nach Rücknahme vom Markt in erheblicher Anzahl als Restbestand in Apotheken vorhanden gewesen. Der Kläger legte eine eidesstattliche Versicherung seiner Mutter vom 05.03.2015 vor. In dieser versichert die Mutter des Klägers, sie habe von Herrn Dr. C. während der Schwangerschaft Medikamente gegen auftretende Übelkeit und Beruhigung aus dessen Praxis-Apotheke erhalten. Erst im 8. Schwangerschaftsmonat habe sie die Tabletten abgesetzt und den Arzt gewechselt. 12 Der damalige Beauftragte der Bundesregierung, Herr Prof. Dr. N. aus I. , habe gegenüber der Mutter des Klägers geäußert, der Kläger sei ein „Contergan-Kind“. 13 Hinsichtlich der Missbildungen der Extremitäten legte der Kläger ein Attest des Herrn Dr. I1. vom 21.07.2015 vor. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12.03.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2015 zu verpflichten, dem Kläger Leistungen aus Mitteln der Conterganstiftung ab Antragstellung und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie bezieht sich auf ihre bisherigen Ausführungen. Ergänzend holte die Beklagte eine weitere Stellungnahme des Herrn Dr. H. ein. Unter dem 10.05.2015 bestätigte Herr Dr. H. seine Ansicht, es liege eindeutig kein Conterganschaden vor. Die Aussage der Mutter, sie habe ein Medikament während der Schwangerschaft eingenommen, unterstütze nicht die Annahme eines Conterganschadens. Die Anatomie des Klägers passe zudem nicht zu einer Thalidomidembryopathie. 19 Unter dem 27.07.2015 hat der Kläger sein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Dem hat die Beklagte unter dem 10.11.2015 zugestimmt. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe 22 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO übereinstimmend ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. 23 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 24 Der Bescheid der Beklagten vom 12.03.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur Änderung des ContstifG (BGBl. I S. 1847). 25 Die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStifG – Kapitalentschädigung, Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und Conterganrente – setzt gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG Fehlbildungen voraus, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können . Mit der durch den Gesetzgeber gewählten Formulierung ist der Kreis der Anspruchsberechtigten bewusst weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist. 26 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -. 27 Mit dieser Beweiserleichterung ist darauf Rücksicht genommen, dass sowohl die Aufklärung der Thalidomideinnahme als solche durch die Mutter nach mehr als 50 Jahren, als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung an Grenzen stoßen. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass nur theoretische Kausalzusammenhänge in dem Sinne ausreichen, dass Thalidomid als Ursache für die Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Hiermit ließe sich angesichts der Vielfalt anderer möglicher Ursachen der Kreis der anspruchsberechtigten Personen nicht verlässlich eingrenzen. Denn einer Thalidomidembryopathie vom Erscheinungsbild her ähnliche Fehlbildungen treten auch in der Allgemeinbevölkerung auf. Gerade die Einwirkung von Thalidomid während der embryonalen Entwicklung, die in einen ursächlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Fehlbildungen gebracht werden kann, muss wahrscheinlich sein. Bloße Behauptungen oder Vermutungen reichen hierfür nicht aus. 28 Es bestehen erhebliche Zweifel, dass die Mutter des Klägers während der Schwangerschaft Thalidomid der Firma Grünenthal GmbH eingenommen hat. Von Seiten der Mutter des Klägers wurde lediglich versichert, sie habe Medikamente gegen Übelkeit und zur Beruhigung während der Schwangerschaft eingenommen. Diese habe sie von ihrem damaligen Hausarzt aus der Praxis-Apotheke erhalten. Ein bestimmtes Medikament nannte die Mutter des Klägers jedoch nicht. Weiterhin gab sie an, sie habe zu dieser Zeit die deutsche Sprache nicht beherrscht. Es erscheint zweifelhaft, dass der Arzt in Kenntnis der Schwangerschaft der Mutter im Jahr 1968 Contergantabletten verabreichte. Das Arzneimittel Contergan wurde bereits am 27.11.1961, begleitet von einem Informationsblatt der Firma Grünenthal an die deutschen Ärzte vom 25.11.1961, vom Markt genommen. Die Ärzteschaft war spätestens ab diesem Zeitpunkt über die Gefahren der Conterganeinnahme während der Schwangerschaft informiert. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass der Arzt trotz Kenntnis von der Schwangerschaft der Mutter des Klägers Contergan zur Anwendung herausgegeben haben soll.Dieser Frage muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden. Denn eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des Erscheinungsbildes der geltend gemachten Fehlbildungen führt nicht zu der Annahme, dass die Fehlbildungen des Klägers zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit einer Conterganeinnahme der Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. 29 Vgl. zur Bedeutung des Erscheinungsbildes für die Annahme eines Kausalzusammenhangs: Begründung des Gesetzentwurfs über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926, S. 8, ferner OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -. 30 Hiervon hat sich das Gericht nach Auswertung der vorgelegten Arztberichte und Stellungnahmen, insbesondere der von der Medizinischen Kommission der Beklagten eingeholten Stellungnahmen des Herrn Dr. H. , überzeugt. 31 Bei dem Kläger liegen Fehlbildungen der oberen und unteren Extremitäten sowie eine Fehlstellung der Hüftgelenke und eine Innenohrschwerhörigkeit beidseits vor. Die Fehlbildungen des Klägers ergeben sich aus den eingereichten Arztberichten, Fotos und dem Attest des Herrn Dr. I1. und sind unstreitig. 32 Herr Dr. H. hält einen Conterganschaden aufgrund des Schädigungsmusters der orthopädischen Schäden des Klägers für eindeutig ausgeschlossen. Angesichts der Wirkweise von Thalidomid ist es nachvollziehbar, wenn Herr Dr. H. ausführt, dass das Fehlen des 5. Strahls an den Füßen gegen einen Conterganschaden spräche. Denn thalidomidbedingte Fehlbildungen an den unteren Extremitäten folgen einem festen Muster. Am Bein beginnen die Fehlbildungen mit einer Entwicklungsstörung des großen Zehs. Ist dieser jedoch regelrecht ausgebildet und fehlt nur der 5. Strahl, spricht dies gegen die Annahme einer Conterganschädigung. Bei einer thalidomidbedingten Fehlbildung ist zudem am Bein die tibiale Seite des Fußes betroffen. Defekte, die die fibulare Seite des Fußes betreffen, gehören nicht zum typischen Fehlbildungsmuster von Contergan. 33 Alleine der Umstand, dass Hüftgelenksfehlbildungen und Innenohrschwerhörigkeiten bei einer Thalidomidembryopathie vorkommen, führt nicht zu einer Wahrscheinlichkeit eines Conterganschadens. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass diese auch thalidomidunabhängig auftreten, 34 - vgl. OVG Münster, Beschluss vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -.Die von Thalidomid hervorgerufenen angeborenen Fehlbildungen können für sich genommen auch andere Ursachen haben. Maßgeblich ist vorliegend, dass ein Conterganschaden aufgrund des Schädigungsmusters der unteren Extremitäten nach der überzeugenden Ausführung des Herrn Dr. H. nicht wahrscheinlich ist. 35 Die vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen des Herrn Dr. H. sind hinreichend geeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weisen keine auch für den Nichtsachkundigen erkennbaren (groben) Mängel auf, beruhen vielmehr auf dem anerkannten Wissensstand. Sie gehen von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus, enthalten keine unlösbaren Widersprüche und geben keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen. 36 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2012 - 1 A 1337/10 -; BVerwG, Beschluss vom 09.08.1983 - 9 B 1024/83 -. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 VwGO.