OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 937/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0124.3K937.16.00
7Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der im Jahre 1968 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Wirkung vom 01.05.2011 als beamteter Feuerwehrmann in Diensten der Beklagten. Zuvor hatte der Kläger erstmals mit Schreiben vom 7.1.2010 geltend gemacht, während seines Berufslebens durch mehrere traumatisierende Vorfälle in den letzten beiden Jahren so stark psychisch beeinträchtigt worden zu sein, dass sich hieraus eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe. Als letztlich ausschlaggebendes Ereignis, welches bei ihm „das Fass habe überlaufen“ lassen, sei ein Vorfall am xx.xx.xxxx zu nennen, an dem er als Einsatzleiter beteiligt gewesen sei und bei dem im Rahmen der Bekämpfung eines Kellerbrandes durch eine heftige Brandrauchexplosion mehrere Feuerwehrleute verletzt worden seien. Das Begehren des Klägers, dieses Ereignis als Dienstunfall mit der Folge seiner Dienstunfähigkeit anzuerkennen, hatte die Beklagte zurückgewiesen. Im Rahmen eines in der Folgezeit durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (3 K 4427/13) erkannte die Beklagte dann jedoch mit Schriftsatz vom 24.10.2014, den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers spätestens zugegangen am 27.10.2014, den Vorgang vom xx.x.xxxx als Dienstunfall und als Unfallfolge den Eintritt der Dienstunfähigkeit bei dem Kläger an. Mit Bescheid vom 4.11.2014, dem Kläger und seinen damaligen Prozessbevollmächtigten spätestens zugegangen am 6.11.2014, setzte sie dieses Anerkenntnis in Bescheidform um. Auf dieser Grundlage nahm die S. Versorgungskasse für die Beklagte anschließend in Anwendung der Vorschriften über die Zahlung eines Unfallruhegehalts eine Neuberechnung der dem Kläger zustehenden Ruhegehaltszahlungen vor, die zu Nachzahlungen an diesen führten. Mit E-Mail vom 8.2.2015 übersandte der Kläger der Beklagten ein in Dateiform beigefügtes Schreiben, in dem er darauf hinwies, dass er im Rahmen seiner Heilbehandlung bei Gesprächen in unterschiedlichen „Selbsthilfegruppen“ von anderen Personen in einer der seinen vergleichbaren Situation erfahren habe, dass ihm möglicherweise auch eine Unfallausgleichszahlung zustehe, die er hiermit beantrage. Nach fast zweijähriger durchgängiger Krankheit sei er im Mai xxxx als Brandamtmann wegen dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Zusätzlich sei ihm eine unbefristete Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 % bescheinigt worden. Den entsprechenden Bescheid des Landrats des S1. vom 28.8.2013, in dem auf einen Antrag des Klägers vom 13.8.2013 Bezug genommen wurde und in dem als zu berücksichtigende Beeinträchtigungen unter 1. „Depression, posttraumatische Belastungsstörung“ und unter 2. „Bluthochdruck“ angegeben waren, fügte er gleichfalls bei. Die Beklagte beauftragte daraufhin mit Schreiben vom 26.2.2015 die Amtsärztin beim Gesundheitsamt des S1. mit der Ermittlung, ob und gegebenenfalls welche erwerbsmindernden Unfallfolgen bei dem Kläger zurückgeblieben seien. Mit amtsärztlicher Stellungnahme vom 29.5.2015 stellte die Amtsärztin Frau Dr. med. I. T1. fest, dass als erwerbsmindernde Folgen des Unfalles vom xx.x.xxxx für die Zeit vom xx.x.xxxx bis zum 30.9.2009 eine MdE von 20 %, für die Zeit vom 1.10.2009 bis zum 16.9.2012 eine MdE von 30 %, für die Zeit vom 17.9.2012 bis zum 30.4.2015 eine MdE von 20 Prozent und ab dem 1.5.2015 eine MdE von unter 10 % anzusetzen sei. Weiter führte sie aus, dass allenfalls noch eine minimale psychische posttraumatische Restsymptomatik bestehe. Psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlungsmaßnahmen seien ab dem 01.05.2015 allenfalls im Hinblick auf unfallunabhängige psychische Beeinträchtigungen erforderlich. Eine Nachuntersuchung werde nicht empfohlen. Mit Bescheid vom 16.6.2015 setzte die Beklagte daraufhin zu Gunsten des Klägers für die Zeit vom 1.10.2009 bis zum 16.9.2012 aufgrund der für diesen Zeitraum festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit i.H.v. 30 % gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW (BeamtVG) einen monatlichen Unfallausgleich für die Zeit ab dem 1.7.2009 in Höhe von monatlich 123 €, für die Zeit ab dem 1.7.2011 in Höhe von monatlich 124 € und für die verbleibende Zeit ab dem 1.7.2012 in Höhe von monatlich 127 € fest. Für die vorher und nachher liegenden Zeiträume stehe dem Kläger ein entsprechender Anspruch nicht zu, da hierfür die nach dem Gesetz bestehende Wesentlichkeitsgrenze für die dienstunfallbedingte Erwerbsminderung von 25 % nicht erreicht werde. Am 2.7.2015 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein. Das von der Amtsärztin ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte medizinische Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. N. T2. vom 16.5.2015 beruhe inhaltlich auf falschen Angaben und führe zudem Untersuchungen (mit Befundangabe) an, die tatsächlich durch den Gutachter gar nicht durchgeführt worden seien. Er habe selbst daher die Einholung einer weiteren fachärztlichen und gutachterlichen Meinung veranlasst. Wenn ihm diese vorliege, werde er sich erneut mit der Beklagten in Verbindung setzen. Mit Schreiben vom 13.7.2015 übersandte der Kläger der Beklagten ein mit der Überschrift „Neurologisch-psychiatrisches Gutachten zur Vorlage beim Rechtsanwalt“ versehenes ärztliches Schreiben des Dr. med. N1. N. , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7.7.2015. Zugleich bat er darum, das entsprechende Gutachten an die bislang an der Entscheidungsfindung beteiligten Stellen weiterzuleiten. Mit Schreiben vom 17.07.2015 kam der Beklagte dieser Bitte nach und bat die Amtsärztin, mit Blick darauf die eigene amtsärztliche Stellungnahme vom 29.5.2015 nochmals zu überprüfen. Mit Schreiben vom 4.1.2016 teilte die Amtsärztin der Beklagten mit, dass im Hinblick auf das Gutachten von Herrn Dr. N. Dr. T2. gebeten worden sei, nochmals zu den erwerbsmindernden Unfallfolgen nach dem Ereignis vom xx.x.xxxx Stellung zu nehmen. Dieser habe in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 24.8.2015 seine vorangegangenen Ausführungen konkretisiert und sei hierbei auch auf das vorgelegte neuropsychiatrische Gutachten von Dr. N. eingegangen. Danach verbleibe es bei der erwerbsmindernden Unfallfolge einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich hinsichtlich einer nennenswerten Minderung der Erwerbstätigkeit i.H.v. 30 % aber nur im Zeitraum vom 1.10.2009 bis zum 16.9.2012 ausgewirkt habe. Hier sei es zu einer Aktivierung auf dem Boden der psychotherapeutischen Rahmenbedingungen eines Klinikaufenthaltes gekommen. Zuvor und auch danach habe die Minderung der Erwerbsfähigkeit jeweils unter 25 % gelegen, wobei die latente posttraumatische Symptomatik neben anderen beruflichen und privaten psychischen Belastungsfaktoren vorgelegen habe. Ab dem 1.5.2015 sei sogar nur noch von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 10 % auszugehen, da sich sieben Jahre nach dem Ereignis eine allenfalls minimale psychische posttraumatische Restsymptomatik zeige. Es sei eine zeitliche Distanzierung eingetreten und zusätzlich bestehe eine Entlastung durch den Ruhestand des Klägers ohne die Konfrontationsrisiken als Feuerwehrmann. Weiter habe Dr. T2. bestätigt, dass der Arbeitsunfall vom xx.x.xxxx für eine konflikthafte Entwicklung am Arbeitsplatz und im Rahmen der privaten Beziehungsgestaltung nicht als unerlässliche Teilursache, sondern allenfalls als Anlassgeschehen im Sinne einer beliebig austauschbaren Gelegenheitsursache anzusehen sei. Insofern sei zu berücksichtigen, dass auch mannigfache andere Ursachen zu konflikthaften Entwicklungen am Arbeitsplatz und im Privatleben führen könnten. Hierbei handele es sich jedoch regelmäßig um sogenannte sonstige allgemeine Lebensrisiken. Mit Bescheid vom 18.1.2016 wies der Beklagte daraufhin den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Ein über die in dem Bewilligungsbescheid vom 16.6.2015 festgesetzten Beträge hinausgehender Unfallausgleichsanspruch zugunsten des Klägers bestehe nicht. Zur Begründung werde auf die entsprechenden Ausführungen der Amtsärztin Frau Dr. T1. sowie des von ihr eingeschalteten Facharztes Dr. T2. Bezug genommen. Am 18.2.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, der bisher gezahlte Unfallausgleich sei sowohl der Höhe nach als auch hinsichtlich der Begrenzung des zu berücksichtigenden Zeitraums unzureichend. Dem Kläger stehe vielmehr ab dem xx.x.xxxx fortlaufend Unfallausgleich auf der Grundlage einer dienstunfallbedingten MdE von 50 % zu. Die entgegenstehenden Feststellungen des Gesundheitsamtes des S1. -T. L. sowie des von diesem beauftragten Facharztes Dr. T2. seien fehlerhaft. Insbesondere die gutachterlichen Stellungnahmen von Dr. T2. litten an unrichtigen und widersprüchlichen redaktionellen Daten, enthielten fehlerhafte Angaben zu zurückliegenden Untersuchungszeiträumen, führten nicht durchgeführte Untersuchungen bzw. nicht einwandfrei erhobene Befunde als Belege an und enthielten schließlich nachweislich fehlgehende Diagnosen bzw. unzutreffende Befunde. Die Ausführungen von Dr. T2. seien aufgrund offenkundig fehlender Neutralität und haltloser Unterstellungen und den darin enthaltenen Widersprüchen zu sämtlichen vorherigen und nachfolgenden ärztlichen Einschätzungen betreffend den Kläger als ungeeignet anzusehen, eine medizinisch ausreichende Darstellung der bei diesem vorliegenden unfallbedingten Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit vorzunehmen. Vielmehr ergebe sich aus dem demgegenüber überzeugenden Gutachten des Herrn Dr. N. , dass eine entsprechend höhere Ausgleichung der Unfallfolgen bei dem Kläger erforderlich sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16.6.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.1.2016 zu verpflichten, dem Kläger Unfallausgleich entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ab dem xx.x.xxxx zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich weiterhin auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Feststellungen des amtsärztlichen Dienstes sowie des von dort aus herangezogenen Facharztes Dr. T2. . In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer Herrn Dr. T2. als sachverständigen Zeugen zum Inhalt und Zustandekommen der von ihm abgegebenen gutachtlichen Äußerungen vom 16.5.2015 und 25.8.2015 angehört. Wegen des Inhalts seiner Aussage wird auf das Protokoll vom 24.1.2018 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 16.06.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18.01.2016 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat weder Anspruch auf Festsetzung eines höheren Grades noch auf Feststellung eines längeren Zeitraums für die wesentliche Minderung seiner Erwerbsfähigkeit und damit auf einen höheren Unfallausgleich als in diesen Bescheiden angenommen. Als im vorliegenden Verfahren maßgebliche Anspruchsgrundlage kommt nur § 35Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. in Betracht. Dies folgt daraus, dass sich die gerichtliche Überprüfung nur auf die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.01.2016, erstreckt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8.02.1994 – 6 A 2089/91 –, DÖD 1994,169, und vom 23.03.1996 – 6 A 54/96 –. Damit fanden die erst zum 1.7.2016 in Kraft getretenen neuen Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) vom 14.06.2016 (GV. NRW. S. 310, 387) vorliegend noch keine Anwendung. Gemäß der danach weiterhin anwendbaren genannten Vorschrift ist einem Beamten ein Unfallausgleich zu gewähren, wenn dieser infolge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich beschränkt ist. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist dabei auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen, § 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. Wie für alle anderen Unfallfürsorgeansprüche gelten auch für einen begehrten Unfallausgleich die Vorschriften in § 45 LBeamtVG NRW a.F.. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Gemäß Abs. 2 wird Unfallfürsorge nach Ablauf der Ausschlussfrist nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf unfallfürsorgebegründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden. Weiter regelt Abs. 3 die Verpflichtung des Dienstvorgesetzten, jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Danach entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die hierüber getroffene Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben. Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger ein Anspruch auf einen Unfallausgleich als Unfallfürsorgeleistung bereits deshalb nicht zu, weil er die Meldefrist von drei Monaten gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 LBeamtVG NRW a.F. für weitere Folgen des Dienstunfalls nicht eingehalten hat. Zwar hat der Kläger das hier maßgebliche Unfallereignis als solches und die dabei unmittelbar erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen, die letztlich seine Dienstunfähigkeit zur Folge hatten, innerhalb der Zweijahresfrist nach § 45 Abs. 1 LBeamtVG NRW a.F. angemeldet. Wegen der hierüber hinausgehenden Folge einer wesentlichen Beschränkung in seiner Erwerbsfähigkeit über einen Zeitraum von länger als sechs Monaten fiel der Kläger aber zusätzlich in den Anwendungsbereich des § 45 Abs. 2 S. 2 LBeamtVG NRW a.F.. Mit seiner erstmals am 8.2.2015 mittels Übersendung eines Dateianhangs zu einer E-Mail an seinen Dienstvorgesetzten erstatteten Meldung über diese weitere Dienstunfallfolge vermochte er diese Frist nicht mehr zu wahren. Nach heute ganz überwiegend vertretener Auffassung sind auch einzelne – unmittelbare oder mittelbare Unfallfolgen eines bereits anerkannten Dienstunfalls für sich genommen meldepflichtig, wenn aus ihnen Unfallfürsorgeansprüche hergeleitet werden (sollen) und es sich – gemessen am Inhalt des Anerkennungsbescheides bzw. den aufgrund sonstiger Umstände feststellbaren Verhältnissen im Zeitpunkt der Anerkennung des Dienstunfalls – um Unfallfolgen handelt, die von der Erstmeldung des Dienstunfalls und der hierauf bezogenen Anerkennungsentscheidung (noch) nicht erfasst wurden, weil es sich um nicht absehbare (untypische) Folgen der unmittelbar aufgetretenen (Körper-) Schäden handelt. Diese Meldung ist zugleich fristgebunden, denn diese Fallgruppe wird ebenfalls vom Anwendungsbereich des § 45 Abs. 2 BeamtVG a.F. erfasst, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.11.2017 – 1 A 469/15 –; juris, m. w.Nachw.. Ob eine solche „weitere“ Unfallfolge vorliegt, beurteilt sich danach nicht allein aufgrund des – dienstunfallrechtlich erforderlichen – Kausalzusammenhangs. Maßgebend ist vielmehr der Vergleich des aktuellen Gesundheitszustands des verunfallten Beamten mit dem zeitnah nach dem Unfall vorhanden gewesenen Zustand, gegebenenfalls vor dem Hintergrund bereits bestehender Ansprüche auf Unfallfürsorgeleistungen. Ein „weiterer“ gesundheitlicher Schaden liegt dann vor, wenn es sich bei den neu geltend gemachten Unfallfolgen um selbstständige, objektiv von dem bisherigen Schaden unterscheidbare Körperschäden bzw. Erkrankungen mit jeweils eigenem Krankheitswert handelt, die in der Regel auch einer nach Art und Umfang unterschiedlichen Behandlung bedürfen. Dem steht es gleich, wenn sich der ursprünglich bestehende Körperschaden bezogen auf das Gesamtbild der Symptome qualitativ in einer Weise verändert hat, dass bei natürlicher Betrachtung und gemessen an einer – ausgehend von dem gemeldeten Unfall bzw. Unfallschaden – typischen Entwicklung des Krankheitsverlaufs kein zu erwartendes Fortschreiten und auch keine vorhersehbare Verschlimmerung vorliegen. Die hier nachträglich geltend gemachte wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers infolge des Dienstunfalls über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten war – ungeachtet seiner zwischenzeitlich festgestellten dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit – nach diesen Grundsätzen von der ursprünglichen Unfallmeldung nicht mehr umfasst. Regelmäßig begründet insofern auch die im Zusammenhang mit dem Dienstunfall festgestellte Dienstunfähigkeit nicht zugleich die Vermutung einer wesentlichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten, weil die Dienstunfähigkeit stets auf das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im ab-strakt-funktionellen Sinn ausgerichtet ist und sich damit an einem engeren Maßstab orientiert als der versorgungsrechtliche Begriff der Erwerbsfähigkeit. Vgl. BVerwG Beschluss vom 25.2.2013 – 2 B 57.12 –; juris Hieraus folgt, dass es nicht allein um die Beeinträchtigung der Ausübung des konkret innegehabten Amtes geht. Maßstab ist vielmehr die Fähigkeit, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich im gesamten Bereich des Erwerbslebens – auch außerhalb des öffentlichen Dienstes – bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Vgl. BVerwG Urteil vom 25.2.2016 – 2 B 14.14 –; juris Diese Erwägung gewinnt gerade im vorliegenden Fall besondere Bedeutung, weil sich nach den Feststellungen aller in dem Verfahren tätiger medizinischer Sachverständiger die für die Dienstunfähigkeit verantwortlichen psychischen Erkrankungen bei dem Kläger wesentlich auf Belastungen aus seiner spezifischen Tätigkeit als beamteter Feuerwehrmann zurückführen lassen. Dass bei Ausklammerung der entsprechenden Belastungsfaktoren, die gerade im Falle einer festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung von besonderer Bedeutung sind, seine allgemeine Erwerbsfähigkeit ebenfalls nennenswert reduziert gewesen wäre, hätte insofern einer besonderen Begründung bedurft, die sich den der Beklagten bis zum 8.2.2015 vorliegenden Meldungen des Klägers über seinen Dienstunfall nicht entnehmen ließ. Der Lauf der danach hier maßgeblichen Dreimonatsfrist gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 BeamtVG a.F. hatte bereits vor dem 8.11.2014 und damit letztlich mehr als drei Monate vor der schließlich von dem Kläger abgegebenen Meldung am 8.2.2015 begonnen. Maßgeblich ist insofern der Zeitpunkt, ab dem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge gerechnet werden konnte. Dies meint den Zeitpunkt, von dem an Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine solche Entwicklung zu Unfallfürsorgeansprüchen hin (objektiv) als möglich erscheinen lassen. Hier hatte der Kläger offensichtlich schon seit dem 13.8.2013, dem Zeitpunkt seines Antrags auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises, Anhaltspunkte dafür, dass sich bei ihm dauerhaft durch die gesundheitlichen Einschränkungen posttraumatische Belastungsstörung, Depression sowie Bluthochdruck eine Schwerbehinderung mit einem Grad von 50 % eingestellt haben könnte. Dass in diesem Zusammenhang auch eine erhebliche Einschränkung seiner allgemeinen Erwerbsfähigkeit in Rede stehen könnte, hätte ihm bei dieser Sachlage bereits zu diesem Zeitpunkt bewusst sein müssen. Selbst wenn man insofern den Beginn der Frist aber zusätzlich an die endgültige Anerkennung des zu Grunde liegenden Dienstunfalls knüpfen wollte, hätte die Frist spätestens ab dem 6.11.2014 als dem Zeitpunkt, in dem dem Kläger und seinem früheren Prozessbevollmächtigten der entsprechende Anerkennungsbescheid der Beklagten vom 4.11.2014 zugegangen war, zu laufen begonnen. Auch in diesem Falle wäre sie am 8.2.2015 daher bereits abgelaufen gewesen. Selbst für den Fall, dass der entsprechende Antrag jedoch noch rechtzeitig erfolgt sein sollte, wäre ein auf dieser Grundlage zu zahlender Unfallausgleich gemäß § 45 Abs. 2 S. 3 BeamtVG a.F. regelmäßig erst ab dessen Eingang bei der Beklagten zu leisten gewesen. Das hier zur Vermeidung von Härten ein früherer Zeitpunkt in Betracht gekommen wäre, lässt sich weder der Begründung des Klägers noch den sonst für das Gericht ersichtlichen Umständen entnehmen. Unabhängig davon fehlt es aber auch im Übrigen an der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines höheren bzw. zeitlich längeren Unfallausgleichs. Das zu dieser Frage von der Beklagten eingeholte Amtsärztliche Gutachten vom 29.05.2015 stellte unter Bezugnahme auf ein neurologisch-psychiatrisches Zusammenhanggutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie für psychotherapeutische Medizin-Verkehrsmedizin Dr. med. N. T2. vom 16.5.2015 zur Feststellung erwerbsmindernder Unfallfolgen gemäß § 45 Abs. 1 BeamtVG die Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Zeit vom xx.x.xxxx bis zum 30.9.2009 mit 20 %, für die Zeit vom 1.10.2009 bis zum 16.9.2012 mit 30 %, für die Zeit vom 17.9.2012 bis zum 30.4.2005 mit 20 % und ab dem 1.5.2015 mit unter 10 % fest. Es hat dies überzeugend und nachvollziehbar für die einzelnen Zeiträume auf Grundlage der ihm vorliegenden ärztlichen Befundberichte und nach Untersuchung des Klägers begründet. Grund für Zweifel an diesem in sich schlüssigen und ausführlichen Gutachten hat die Kammer nicht. Die Amtsärztin hat eine differenzierte, dem jeweiligen Fortschritt der Heilung Rechnung tragende Bewertung abgegeben. Zweifel an diesem Gutachten, die das Gericht zur Einholung eines weiteren Gutachtens hätten veranlassen können, hat der Kläger auch in seiner Widerspruchs- und Klagebegründung nicht darzulegen vermocht. Vgl. zu den insoweit geltenden Maßstäben BVerwG, Beschl. v. 25.02.2013 – 2 B 57/12 -, juris, sowie OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2012 – 1 A 1337/10 – juris Rz. 3 ff. Die von ihm unter Hinweis auf ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. med. N1. N. , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 7.7.2015 erhobenen Beanstandungen vermögen die insofern durch den Facharzt Dr. T2. getroffenen Feststellungen nicht zu erschüttern. Dieser hat bereits die spezifische Kausalität des Unfallereignisses vom xx.x.xxxx für eine etwaige Erwerbsunfähigkeit des Klägers mit überzeugenden Erwägungen infrage gestellt. Er beanstandet insofern in zutreffender Weise, dass alternative Erklärungsansätze für die Genese der bei dem Kläger diagnostizierten psychischen Erkrankungen sowie die hiermit verbundenen Beeinträchtigungsfolgen weder in dem ursprünglichen Gutachten von Dr. P. noch in der jüngeren Begutachtung von Dr. N. Berücksichtigung gefunden hätten. So verweist er zutreffend darauf, dass in den zeitlich ersten nach dem Unfallereignis vom xx.x.xxxx erstellten medizinischen Bescheinigungen des Diplom-Psychologen B. Q. vom 24.4.2009 und des Dr. H. vom 6.5.2009 von einer für die bereits seinerzeit behandelten psychischen Probleme ursächlichen posttraumatischen Belastungsstörung keine Rede gewesen sei. Vielmehr hätten hier im Wesentlichen berufliche Überlastungs- und Kränkungsereignisse im Vordergrund gestanden. Gegenüber dem Diplom-Psychologen Q. hatte der Kläger zudem im April 2009 angegeben, deshalb bereits seit vier Jahren in zunehmenden Maße an erheblichen psychischen Problemen zu leiden, weshalb er nun psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen wolle. Daneben hat Dr. T2. in nachvollziehbarer Weise Aggravationstendenzen bei dem Kläger ausgemacht, die sich insbesondere im Zusammenhang mit den konkreten Geschehensabläufen bei dem als Dienstunfall eingestuften Ereignis vom xx.x.xxxx gezeigt hätten. Insofern ist ein weiterer unaufgeklärter Widerspruch in der Darstellung des Klägers anlässlich seiner Begutachtung vom 2.10.2013 durch Professor Dr. N2. C. , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie (Verfahrensakte 3 K 4427/13, Bl. 92 ff.) gegenüber seinen Angaben bei der Befragung durch Dr. T2. aufzuführen. So hatte er gegenüber Professor Doktor C. ausdrücklich angegeben, im Einsatzleitwagen gesessen zu haben, um gerade eine Rückmeldung abzugeben, als es eine heftige Rauchgasdurchzündung im Brandhaus gegeben habe. Demgegenüber hatte seine frühere Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 25.10.2013 im Verfahren 3 K 4427/13 ebenso wie der Kläger selbst bei seiner Anhörung durch Dr. T2. am 24.4.2015 diesen Vorgang so dargestellt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Explosion in unmittelbarer Nähe (vielleicht 1,50 m entfernt von der Hauseingangstür) gestanden habe, so dass ihm die zuvor im Brandhaus befindlichen Kollegen mitsamt „Brandschutz, Glassplitter, alles mögliche Zeug“ entgegengeschleudert worden seien. Insofern sei der Kläger sehr wohl selbst in einer körperlichen Gefahrensituation gewesen, in der er jedoch äußerlich nicht ernsthaft verletzt worden sei. Wie sich dieser Widerspruch auflösen lassen soll, hat der Kläger nicht annähernd nachvollziehbar darlegen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.