Urteil
7 K 5098/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0623.7K5098.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die im Juni 1960 geborene Klägerin beantragte im Juli 2009 bei der Beklagten die Gewährung einer Kapitalentschädigung und einer Rente nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStiftG). Sie gab an, ihre Mutter habe ihr erzählt, dass sie während der Schwangerschaft im Januar/Februar 1960 aufgrund einer starken Erkältung den Hustensaft F. eingenommen habe, den sie damals für ihre 1½-jährige Tochter bekommen habe. Nach der Geburt habe ihre Mutter mit einem Kinderarzt über mögliche Ursachen ihrer Behinderung gesprochen. Auf ihre Erklärung, sie habe während der Schwangerschaft außer diesem sicher harmlosen Hustensaft keine Medikamente eingenommen, habe dieser erklärt, der Hustensaft enthalte einen Wirkstoff, der zur Behinderung geführt habe. Eine offizielle Bestätigung oder ein Rezept besitze sie nicht. Sie sei von den Ärzten aber immer als contergangeschädigt betrachtet worden. Einem vorgelegten amtsärztlichen Zeugnis des Staatlichen Gesundheitsamtes V. aus dem Jahr 1970 zufolge leidet die Klägerin an einer angeborenen Fehlbildung beider Unterarme mit Verkürzung der Unterarme und Klumphandstellung beiderseits. Beide Daumen fehlten. Außerdem bestehe eine X-Beinbildung links. In der Folgezeit wurden für die Klägerin Entscheidungen zum Grad der Schwerbehinderung auf folgende zusätzliche Feststellungen gestützt: Beinverkürzung links, Zustand nach X-Beinoperation (Bescheid des Landratsamtes Neu-V. von 1973) sowie Schwäche der linken Schulter, Drehosteotomie am rechten Oberschenkel bei Hüftdysplasie mit Bewegungseinschränkung und Belastungssyndrom, je 5 cm Verkürzung am rechten Ober- und linken Unterschenkel, operative X-Bein-Korrektur links mit Wackelknie und Reizerscheinungen (Bescheid des Versorgungsamtes Augsburg aus dem Jahr 1985). Die Klägerin gab dazu die Erläuterung, dass man ihr im Kleinkindalter am linken Bein ein Knochenteil im Unterschenkel entfernt habe, um es im rechten Arm einzusetzen. Dabei sei die Wachstumsfuge verletzt worden, so dass sich ein X-Bein gebildet habe. 1971 und 2006 sei das X-Bein operiert worden. Am rechten Bein sei 1979 eine Korrektur einer Hüftdysplasie mit Verkürzung des rechten Oberschenkels vorgenommen worden. Hierzu reichte sie ärztliche Bescheinigungen und Rechnungen des Orthopäden Dr. N. aus den Jahren 1971 und 1980 ein. 3 Die Beklagte legte den Vorgang der Medizinischen Kommission zur Beurteilung vor. 4 Dr. Graf führte am 18.02.2012 gegenüber der Beklagten aus, er habe die Klägerin persönlich gesehen; zwar lägen beiderseits Klumphände vor, die typisch für einen Conterganschaden seien. Jedoch passe die Fibulaaplasie/dysplasie nicht. Er könne sich nicht festlegen. 5 In der Folgezeit übersandte die Klägerin auf Anforderung der Medizinischen Kommission Fotos sowie einen kardiologischen Befundbericht. Dr. X. , Praxis für Innere Medizin, Kardiologie und Pneumologie, teilt mit Schreiben vom 21.02.2103 mit, bei der Klägerin sei eine angeborene Schädigung durch Contergan bekannt; die erhobenen kardiologischen Befunde seien unauffällig. Ein radiologischer Befundbericht vom 27.02.2013 erwähnt eine bekannte Dysmelie bei Conterganschaden und setzt sich anhand von Röntgenaufnahmen des rechten Hüftgelenks sowie des linken Unterschenkels mit dem Zustand nach mehrfachen Operationen im Bereich der Oberschenkel sowie nach Fibulaentnahme 1962 im Bereich des linken Unterschenkels mit Verletzung der Wachstumsfuge der Tibia auseinander. Zudem wurden Röntgenbilder der Klägerin aus dem Jahr 2009 beigezogen. 6 Prof. Dr. L. verwies in ihrer fachlichen Stellungnahme vom 26.03.2013 darauf, dass F. , das die Mutter der Klägerin nach deren Angaben außerhalb des thalidomidsensiblen Zeitraums eingenommen habe, von der Firma N1. hergestellt worden sei und kein Thalidomid enthalte. Die Klägerin weise eine beidseitige, radial und auch ulnear ausgeprägte Arm- Handfehlbildung unter Einbeziehung der Schultern auf. Nicht in Einklang zu bringen mit einer Thalidomidschädigung sei, dass auf der rechten Seite trotz Radiusaplasie ein Restdaumen mit Fingernagel ausgebildet sei. Dagegen sei typisch für die Thalidomidembryopathie, dass bei Radiusaplasie auch eine Daumenaplasie vorliege. Auch sei ein fusionierter Hakenfinger (Restdaumen mit Zeigefinger) und ein stark hypoplastischer 5. Mittelhandknochen bei Thalidomidgeschädigten nicht beobachtet worden. Die etwas stärker fehlgebildete linke obere Extremität, bei der der Daumen komplett fehle, weise ebenfalls einen hypoplastischen 5. Mittelhandknochen auf, der nicht dem Muster der Thalidomidembryopathie entspreche. Auffällig seien auch muskuläre und skelettale Fehlbildungen der Schultern. Die Gesamtsymptomatik spreche gegen Thalidomidembryopathie und lasse an ein Holt-Oram-Syndrom bzw. ein Fehlbildungssyndrom denken, das durch Mutationen im SALL4-Gen ausgelöst werde. 7 Mit Bescheid vom 17.04.2013 lehnte die Beklagte entsprechend der Entscheidung der Medizinischen Kommission den Antrag ab und nahm zur Begründung auf die gutachterlichen Ausführungen Bezug. 8 Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend, die Fibulaaplasie habe bei Geburt noch nicht vorgelegen, sie sei erst später durch ärztliches Fehlverhalten entstanden. Bei der Operation sei die Wachstumsfuge verletzt worden, so dass eine Beinlängendifferenz von 5 cm entstanden sei, die operativ ausgeglichen worden sei. Ohne diese Eingriffe wäre die Klägerin mindestens 5 cm größer. Die linke Schulter sei bei der Geburt und erneut mit 15 Jahren gebrochen und nicht korrekt zusammengewachsen, weshalb eine Asymmetrie zur rechten Schulter bestehe. Möglicherweise liege darin auch eine Ursache für weitere Wachstumsstörungen oder dergleichen. Eine Herzfehlbildung habe sie nicht, dies spreche gegen ein Holt-Oram-Syndrom. Was die Mutter genau eingenommen habe, lasse sich wohl nicht mehr feststellen. Sie habe jedoch eine sehr schwierige Schwangerschaft gehabt, sich ständig übergeben müssen und Medikamente erhalten. Kein Arzt sei jemals der Frage nachgegangen, welche Medikamente wann eingenommen worden seien und was die Behinderung verursacht habe. 9 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2013 zurück. Hierbei bezog sie sich auf eine weitere ärztliche Stellungnahme des Orthopäden Dr. O. vom 08.06.2013, aus dessen Sicht mit großer Wahrscheinlichkeit keine Thalidomidschädigung vorliege. Die Restdaumenanlage der rechten Hand sei thalidomidunspezifisch. Es bestehe kein longitudinaler Armschaden rechts. 10 Die Klägerin hat am 20.08.2013 Klage erhoben. 11 Zur Klagebegründung bezieht sie sich auf ihr Widerspruchsvorbringen. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17.04.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30.07.2013 zu verpflichten, ihr ab Antragstellung Leistungen nach dem ContStiftG zu bewilligen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie verweist auf eine weitere Stellungnahme von Prof. Dr. L. vom 14.11.2013, die bekräftigt, dass bei beidseitiger Radiusaplasie auch eine beidseitige Daumenaplasie zum Muster der Thalidomidembryopathie gehöre. Die beidseitige Hypoplasie der Schultermuskeln und des Schulterskeletts (Humeruskopf) könne nicht durch eine gebrochene Schulter erklärt werden. Von einer angeborenen Beinfehlbildung sei sie bereits in ihrer ersten Stellungnahme nicht ausgegangen. Schließlich vertieft sie ihre Ausführungen zu einem erwogenen Holt-Oram-Syndrom. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Das Gericht konnte entscheiden, obwohl für die Klägerin niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, vgl. § 102 Abs.2 VwGO. 20 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 21 Der Bescheid der Beklagten vom 17.04.2013 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 30.07.2013 ist rechtmäßig. Die Klägerin wird durch die Weigerung der Beklagten, ihr Leistungen nach dem ContStiftG zu bewilligen, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO). 22 Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ContStiftG setzt die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStiftG voraus, dass der Antragsteller Fehlbildungen aufweist, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist, 23 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -, 24 weil sowohl die Aufklärung einer Thalidomideinnahme durch die Mutter während einer mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Schwangerschaft als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung an Grenzen stoßen. Allerdings reicht es nicht aus, dass Thalidomid als theoretische Ursache für Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Dadurch ließe sich angesichts der Vielfalt anderer möglicher Ursachen der anspruchsberechtigte Personenkreis, der nach dem Willen des Gesetzgebers von Leistungen aus dem Stiftungsvermögen profitieren soll, nicht verlässlich eingrenzen. Aus Sicht der Kammer muss es daher mit Wahrscheinlichkeit gerade die Einwirkung von U. während der Embryonalentwicklung sein, die in ursächlichem Zusammenhang mit Fehlbildungen des Antragstellers gebracht werden kann. 25 Die von der Klägerin geltend gemachten Fehlbildungen können nicht mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der H. H1. durch ihre Mutter in Verbindung gebracht werden. 26 Es erscheint bereits als nahezu ausgeschlossen, dass die Mutter der Klägerin in der maßgeblichen Zeit während der Schwangerschaft ein thalidomidhaltiges Präparat der Firma H. eingenommen hat. Dabei geht das Gericht von den eigenen Angaben der Klägerin aus, die sie bei Antragstellung zu der Frage gemacht hat, ob und welche Medikamente ihre Mutter während der Schwangerschaft verwendet hat. Diesen Angaben ist besondere Bedeutung beizumessen, weil sie detailliert Erzählungen ihrer Mutter zu dem maßgeblichen Thema wiedergeben und zudem vom weiteren Verfahrensverlauf unbeeinflusst sind. Danach hat die Mutter der Klägerin einmalig und zwar in dem - nicht thalidomidsensiblen - Zeitraum Januar/Februar 1960 aufgrund einer Erkältung den Hustensaft F. eingenommen. Wie sie nach der Geburt der Klägerin in einem Gespräch mit einem Kinderarzt betont hat, nahm sie während der Schwangerschaft kein weiteres Medikament ein. Damit hat die Klägerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ihre Mutter neben F. , das kein thalidomidhaltiges Präparat der Firma H. ist, keine Medikamente während der Schwangerschaft eingenommen hat. Vor diesem Hintergrund bietet auch die Darstellung ihres Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren, die Mutter habe eine sehr schwierige Schwangerschaft gehabt, sich ständig übergeben müssen und Medikamente erhalten, die nicht benannt werden könnten, keinen Anhaltspunkt dafür, dass es in der teratogenen Phase der Schwangerschaft zur Einnahme eines thalidomidhaltigen Präparats der Firma H. gekommen sein könnte. 27 Auch eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des „Erscheinungsbilds“ 28 - vgl. zu dessen Bedeutung für die Annahme einer ursächlichen Verbindung: Begründung des Gesetzentwurfs über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926 S. 8 zu § 13 - 29 der geltend gemachten Fehlbildungen führt nicht zu der Annahme, dass diese zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit einer Conterganeinnahme in Zusammenhang stehen. 30 Hiervon ist das Gericht nach Auswertung sämtlicher ärztlicher Befunde überzeugt. 31 Die Überzeugungsbildung gründet sich insbesondere auf die Stellungnahmen der Humangenetikerin Prof. Dr. L. und des Orthopäden Dr. O. . Sie kommen aufgrund einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem bei der Klägerin vorliegenden Schadensbild zu der Einschätzung, dass eine Thalidomidembryopathie keine wahrscheinliche Ursache für die Fehlbildungen der oberen Extremitäten ist. Danach ist insbesondere der auf der rechten Seite ausgebildete, auf den Fotos deutlich sichtbare Daumen mit Fingernagel bei vorhandener Radiusaplasie nicht mit einer Thalidomidschädigung in Einklang zu bringen. Prof. Dr. L. weist ergänzend darauf hin, dass auch die Fusion dieses Restdaumens mit dem Zeigefinger zu einem Hakenfinger sowie die beidseitig starke Hypoplasie des 5. Mittelhandknochen bei Thalidomidgeschädigten nicht beob-achtet worden seien. Zusätzlich hält sie die muskulären und skelettalen Fehlbildungen beider Schultern für ungewöhnlich, die sich nicht durch eine gebrochene Schulter erklären ließen. Sie will die Fehlbildungen der Klägerin am ehesten mit einem Holt-Oram-Syndrom bzw. Mutationen im SALL4-Gen in Verbindung bringen. 32 Ob eine dieser Differenzialdiagnosen tatsächlich zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Es genügt vielmehr, dass nach den nachvollziehbar begründeten, überzeugenden Ausführungen von Dr. O. und Prof. Dr. L. ein Conterganschaden sehr unwahrscheinlich ist. Soweit beide Gutachter sich dabei maßgeblich darauf stützen, dass wegen der Ausbildung des Restdaumens auf der rechten Seite kein longitudinaler Schaden vorliege, was dem typischen thalidomidbedingten Fehlbildungsmuster widerspreche, deckt sich dies mit Erkenntnissen der Kammer aus anderen Verfahren. Nach den einhelligen Äußerungen der Mitglieder der Medizinischen Kommission auch in anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren, die durch entsprechende Fachquellen 33 - vgl. Smithell/Newton, Recognition of thalidomide defects J. Med. Genet. 1992, 29, 716, 718; Henkel/Willert, Dysmelia – A classification and pattern of malformation in a group of congenital defects of the limbs, journal of Bone & Joint Surgery 51 B, 399,401.; Peters, U. -Embryopathie: eine vielfältige Katastrophe, Pädiatrie hautnah, 2014, 44, 46 - 34 untermauert sind, folgen thalidomidbedingte Dysmelien der oberen Extremitäten insofern einem festen Muster, als es sich um longitudinale, radial betonte Fehlbildungen handelt, die eine Knochenreduktion von distal nach proximal aufweisen. Es finden sich primär Fehlbildungen beider Daumen, die nächstschwerere Ausprägung erstreckt sich dann auf die Fortsetzung des Daumenstrahls zur Speiche (Radius) und in der Folge auf Oberarmknochen, Schultergelenke und schließlich die weiteren Fingerstrahlen sowie die Ellen. Dieser Gesetzmäßigkeit widerspricht die Ausbildung des Daumens bei gleichzeitigem Fehlen der Speiche am rechten Arm der Klägerin. 35 Die sachverständigen Stellungnahmen von Prof. Dr. L. und Dr. O. sind hinreichend geeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weisen keine für den Nichtsachkundigen erkennbaren groben Mängel auf, beruhen auf einem anerkannten Wissensstand insbesondere auch zu den Fehlbildungsmustern bei der Thalidomidembryopathie. Sie gehen von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus, enthalten keine unlösbaren Widersprüche und geben keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen, 36 vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2012 - 1 A 1337/10 -. 37 Das Gericht sieht die Einschätzung dieser Gutachter auch nicht durch die Stellungnahme von Dr. H2. in Zweifel gezogen. Zwar geht Dr. H2. aus orthopädischer Sicht von beidseitigen, für einen Conterganschaden typischen Klumphänden aus und will sich lediglich wegen einer von ihm zu Unrecht angenommenen angeborenen Fibulaaplasie/dysplasie nicht festlegen. Seine knappe Äußerung erweist sich jedoch als mangelhaft, weil sie sich auch nicht ansatzweise mit den Auffälligkeiten an den oberen Extremitäten auseinandersetzt, die nach dem Befund der weiteren Gutachter nicht in das Bild eines Conterganschadens passen. 38 Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Dokumenten. Die behördlichen Bescheinigungen attestieren ihr bestimmte angeborene Anomalien, treffen aber keine Aussage zu einem möglichen Zusammenhang mit einer Thalidomidembryopathie. Soweit der kardiologische und der radiologische Befundbericht aus Februar 2013 jeweils eine „bekannte“ angeborene Schädigung durch Contergan erwähnen, beruht dies offensichtlich nur auf anamnestisch erfragten Patientenangaben, nicht aber auf eigenen ärztlichen Befunden. Der Kardiologe Dr. X. hat seine Untersuchung auf den kardiologische Bereich beschränkt, der unauffällig war; die Fehlbildungen der oberen Extremitäten, die die Klägerin als Thalidomidschaden geltend macht, hat er nicht begutachtet. Ebenso wenig hat sich Dr. O1. in seinem radiologischen Bericht mit den oberen Gliedmaßen befasst; er setzt sich ausschließlich mit dem Zustand der unteren Extremitäten auseinander, der aber, wie die Klägerin selbst betont und anhand der ärztlichen Bescheinigungen von Dr. N. darlegt, nicht auf angeborene Schäden sondern auf ärztliche Eingriffe zurückzuführen ist. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.