Beschluss
1 A 227/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0630.1A227.18.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.384,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.384,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Abweisung der Klage im Kern ausgeführt: Der Kläger habe zunächst keinen Anspruch auf Anerkennung der am 15. März 2011 festgestellten aktivierten Arthrose des Tarsometatarsalgelenks (Fußwurzel-Mittelfuß-Gelenks) in seinem linken Fuß als weitere Folge des Dienstunfalls vom 31. März 2009. Es sei ihm nämlich nicht gelungen, den vollen Beweis ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") für die Ursächlichkeit des Dienstunfalls für die geltend gemachte Gelenkerkrankung zu erbringen, was zu seinen Lasten gehe. Dies habe die gerichtliche Beweisaufnahme ergeben (eingeholtes fachorthopädischen Gutachten des Herrn Dr. M. vom 6. November 2015 nebst dessen Erläuterung in der ersten mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2016; auf Anregung des Gutachters eingeholtes radiologisches Zusatzgutachten der Frau Dr. X. aus Dezember 2016; schriftliche fachorthopädische Stellungnahme des Herrn Dr. M. hierzu vom 30. Mai 2017; Erläuterungen beider Gutachter in der zweiten mündlichen Verhandlung vom 10. November 2017). Nach den zusammenfassenden und präzisierenden Ausführungen von Frau Dr. X. in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2017, denen sich Herr Dr. M. inhaltlich angeschlossen habe, sei es bei dem Dienstunfall zwar möglicherweise zu einer – von dem Kläger als Ursache der Gelenkerkrankung behaupteten – Ruptur des Lisfranc'schen Ligaments gekommen; dies könne aber – etwa auch mit Blick auf die Vorschädigung im linken Fuß des Klägers – nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, zumal auch die (von Frau Dr. X. erstmals in der zweiten mündlichen Verhandlung ausgewertete) Röntgenaufnahme vom Unfalltag eher gegen eine solche Ruptur spreche. Diese in sich schlüssigen, plausiblen und widerspruchsfreien gutachterlichen Ausführungen bestätigten letztlich die beratungsärztlichen Stellungnahmen und würden auch durch den Klägervortrag nicht erschüttert. Zunächst sei Herr Dr. M. nicht befangen. Dem Vorwurf des Klägers, Herr Dr. M. habe sich schon vor der gutachterlichen Untersuchung auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt, sei dieser in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2016 nämlich plausibel und insgesamt glaubhaft entgegengetreten. Ferner bestehe kein Anlass, ein weiteres Gutachten einzuholen. Es sei nicht erkennbar, dass die vom Gericht eingeholten Gutachten objektiv ungeeignet wären, ihren Zweck zu erfüllen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm hierdurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Namentlich bemängle der Kläger zu Unrecht die Prämisse im fachorthopädischen Gutachten vom 6. November 2015, dass es an einer der Arthrose vorausgehenden schwerwiegenden, zu anhaltenden strukturellen Veränderungen im Fuß führenden Verletzung fehle. Zwar habe der Gutachter bei deren Aufstellung nicht die Möglichkeit einer Ruptur des Lisfranc'schen Ligaments in den Blick genommen, weil die ihm vorliegenden Befunde keinen Anlass für eine solche Annahme gegeben hätten; gerade deshalb sei aber das radiologische Zusatzgutachten eingeholt worden, dem der Gutachter gefolgt sei. Zudem habe die Zusatzgutachterin am 10. November 2017 geäußert, dass etwa eine weitere MR-Untersuchung keine weitergehenden Erkenntnisse versprechen würde. Mit Blick auf den fehlenden Kausalitätsnachweis und mangels sonstiger Anhaltspunkte stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in einem Umfang von mindestens 30 v.H. zu. Das hiergegen gerichtete, allein auf die Kausalitätsfrage bezogene Zulassungsvorbringen greift insgesamt nicht durch. a) Zur Begründung der behaupteten ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO macht der Kläger zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen, weil die Beweisaufnahme (bzw. die ihr zugrunde liegende Gesamtheit der sachverständigen Äußerungen) mängelbehaftet und es daher geboten sei, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Die damit im Kern erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO, die – wie in der Begründungschrift auch ergänzend geschehen – ohne weiteres auch als Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO eingeordnet werden kann, rechtfertigt eine Zulassung der Berufung aus keinem der beiden in Betracht kommenden Zulassungsgründe. Aufgabe eines Sachverständigen ist es, dem Gericht besondere Erfahrungssätze und Kenntnisse des betroffenen Fachgebiets zu vermitteln und/oder aufgrund von besonderen Erfahrungssätzen oder Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen. Liegen bereits Gutachten oder Auskünfte vor, so steht es nach § 98 VwGO, §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt. Das Gericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (sogar) auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von der zuständigen Behörde im vorausgehenden Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind. Das Gericht ist nur verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung aufdrängen muss, d.h. wenn das vorhandene Gutachten nicht (hinreichend) geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt hingegen nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 6. Februar 1985 – 8 C 15.84 –, juris, Rn. 16, 23, m. w. N., sowie Beschlüsse vom 26. Februar 2008 – 2 B 122.07 –, juris, Rn. 29 f., vom 3. Februar 2010 – 2 B 73.09 –, juris, Rn. 9, und vom 16. Mai 2018 – 2 B 12.18 –, juris, Rn. 9; aus der – ebenfalls ständigen – Rechtsprechung des beschließenden Senats vgl. etwa die Beschlüsse vom 9. Juli 2013– 1 A 2509/11 –, juris, Rn. 27 f., vom 11. Oktober 2017 – 1 A 1511/16 –, juris, Rn. 17 f., vom 15. November 2017 – 1 A 2597/16 –, juris, Rn. 27 f., vom 11. Dezember 2019 – 1 A 1815/17 –, juris, Rn. 13 f., und vom 5. Juni 2020 – 1 A 440/18 –, juris, Rn. 14 f., jeweils m. w. N. Das – wenig geordnete – Zulassungsvorbringen lässt keine schon für den Laien erkennbare grobe Mängel im o. g. Sinne hervortreten, die dem gerichtlich verwerteten Gutachten anhaften würden und auf der Grundlage der insoweit allein maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts eine weitere Sachaufklärung geboten hätten. aa) Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich zunächst nicht, dass Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit des Gutachters besteht. In seiner Begründungsschrift gibt der Kläger seine mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2015 erhobene Rüge der Befangenheit des Herrn Dr. M. schlicht wieder (S. 3, vierter Absatz) und erwähnt diesen Vorwurf nachfolgend nur noch zweimal kurz (S. 4 Mitte und S. 12 oben) an. Dieses Vorbringen dürfte schon nicht hinreichend erkennen lassen, dass insoweit überhaupt ein dem erstinstanzlichen Urteil anhaftender Mangel geltend gemacht werden soll. Jedenfalls aber verfehlt es die o. a. Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Es setzt sich nämlich nicht ansatzweise mit den in der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründen auseinander, aus denen das Verwaltungsgericht – gut nachvollziehbar – eine Befangenheit des Gutachters verneint hat (UA S. 8, dritter, vierter und fünfter Absatz). bb) Auch das Zulassungsvorbringen, es bestehe Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters Dr. M. , greift nicht durch. (1) Solche Zweifel ergeben sich zunächst nicht aus dem dargelegten Umstand, dass die Publikations- und Vortragstätigkeit des – übrigens mit dem Einverständnis des Klägers ausgewählten (Schriftsatz vom 25. März 2015) – gerichtlichen Sachverständigen sich auf Verletzungen der Wirbelsäule konzentriert (hat), hier aber eine Fußverletzung zu begutachten war. Maßgeblich ist insoweit allein, dass Herr Dr. M. Facharzt für Orthopädie (Lehre von den Fehlbildungen und Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats, zu dem – natürlich – auch die Füße zählen, und von deren Behandlung) ist, also eine dieses Fachgebiet insgesamt umfassende Facharztausbildung erfolgreich absolviert (und seine Expertise durch die nachfolgende fachärztliche Tätigkeit noch vertieft) hat. (2) Zweifel an der Kompetenz des Sachverständigen im Bereich der – so der Kläger – "Fußorthopädie" resultieren auch nicht aus den insoweit gerügten gutachterlichen Äußerungen im Verlauf des Verfahrens und deren behaupteter Widersprüchlichkeit, weil dem entsprechenden Zulassungsvorbringen nicht gefolgt werden kann. Der Kläger bezieht sich insoweit zunächst auf die – hier zusammengefasst dargestellten – Feststellungen im Fachorthopädischen Gutachten vom 6. November 2015, es gebe keine sicheren Hinweise darauf, dass unfallbedingt eine schwerwiegendere bzw. strukturelle Verletzung aufgetreten sei, die geeignet sei, den natürlichen bzw. schicksalhaften Verlauf von Verschleißerscheinungen zu beeinflussen, also zu einer posttraumatischen Arthrose der geklagten Art zu führen, da nach dem Unfall lediglich eine Prellung und/oder Zerrung und Distorsion im Mittelfußbereich außenseitig diagnostiziert worden seien (Gutachten S. 22, 24 und 25 f.). Der Kläger macht hierzu geltend: Diese Ausführungen des Gutachters stünden "im Widerspruch zu Erkenntnissen von auf Fußarthrosen spezialisierten Orthopäden", wonach die Mittelfußarthrose eine seltene, überwiegend durch Unfälle ausgelöste und sich oft erst nach Jahren manifestierende Erkrankung sei. Hier sei es, wie von Herrn Dr. X1. unter dem 9. März 2016 bescheinigt, infolge des Unfalls zu einer Distorsion und Ruptur des Lisfranc'schen Ligaments gekommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2016 habe der Sachverständige offen seine mangelnde Sachkunde zu erkennen gegeben, indem er eingeräumt habe, dass eine Ruptur des Lisfranc'schen Ligaments ursächlich für eine spätere Arthrose sein könne, er dies aber anhand der vorhandenen Röntgenbilder nicht selbst beurteilen könne, weshalb es einer radiologischen Begutachtung bedürfe. Das greift nicht durch. Die genannten Ausführungen im Gutachten vom 6. November 2015 stehen nicht im Widerspruch zu (wissenschaftlichen) Erkenntnissen auf Fußarthrosen spezialisierter Orthopäden. Der Gutachter hat bei seiner Vernehmung als sachverständiger Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2016 erläutert (Protokoll S. 6), dass eine Ruptur des Lisfranc'schen Ligaments, wenn es tatsächlich zu ihr gekommen sein sollte, unter den seiner Begutachtung zugrunde gelegten Begriff einer schwerwiegenderen Verletzung falle, die geeignet sei, im verletzten Bereich eine Arthrose auszulösen. Zu einer solchen (abstrakt möglichen) Verletzung habe er sich in seinem Gutachten vom 6. November 2015 aber deshalb nicht geäußert, weil die ihm vorliegenden Befunde keinen hinreichenden Anlass dazu geboten hätten. Das ist ohne weiteres nachvollziehbar. In der vom Arzt L. vom St. N. -Krankenhaus ausgefüllten Unterlage "Krankheitsbericht und Stellungnahme zur Unfallentstehung" vom 9. Juni 2009 (Beiakte Heft 1, Blatt "4-7" ff.) ist als Befund am Unfalltag u. a. festgehalten, dass sich "am linken Mittelfußknochen lateral" – also am fünften und nicht etwa im Bereich des ersten und zweiten Mittelfußknochens – eine druckschmerzhafte Schwellung finde, und als Ergebnis der Röntgenuntersuchung des linken Mittelfußes ist u. a. angegeben, dass "keine Fehlstellung" vorliege. Dem entspricht die Schilderung des Röntgenbefundes im Schreiben des Radiologen Dr. C. des besagten Krankenhauses, wonach die erfassten Skelettabschnitte unauffällig und mit regelrechter Artikulation in den dargestellten Gelenken abgebildet sind. Regelrechte Artikulation bedeutet dabei, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2016 erläutert hat (Protokoll S. 3), dass die Stellung der Gelenkflächen zueinander sich als regelrecht gezeigt hat. Diese Befundung durch Herrn Dr. C. wird durch die Einschätzung der Zusatzgutachterin, der Fachärztin für Radiologie Frau Dr. X. , in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2017 bestätigt, nach der auf der Röntgenaufnahme vom 31. März 2009 ein eher geringer Abstand in dem relevanten Bereich zwischen dem großen Zeh und dem daneben liegenden Zeh zu sehen ist, der "sogar gegen eine Ruptur spräche". Dass diese Einschätzung – wie der Kläger meint – auf einer "nicht ordnungsgemäßen", "nachlässigen" Inaugenscheinnahme beruht und als "Spontan-Beurteilung" abgetan werden kann, in die man kein Vertrauen setzen dürfe, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht mit der nötigen Substanz. Selbst wenn die Sachverständige, wie der Kläger formuliert, das Röntgenbild (nur) "kurz in das Licht am Richtertisch" gehalten haben sollte, ist nicht ersichtlich, dass sie hiermit und mit der geäußerten, übrigens im Einklang mit der Befundung durch Dr. C. stehenden Bewertung gegen ihre Sorgfaltspflichten als Sachverständige verstoßen haben könnte. Ein Röntgenbild ist nämlich – gerade im Vergleich zu MRT-Aufnahmen – eher detailarm und daher schneller auszuwerten. Außerdem kam es hier nur auf die durch das Röntgenbild dargestellten räumlichen Verhältnisse zwischen dem Os cuneiforme I/II (Keilknochen I/II) sowie den angrenzenden Metatarsalbasen I/II (Basis der Mittelfußknochen I/II) sowie auf die Lage des ersten und zweiten Zehenstrahls zueinander an. Nicht im Widerspruch zu den Einschätzungen von Herrn Dr. C. und der Zusatzgutachterin stehen die Angabe der Beratungsärztin, Frau Dr. M1. , zu diesem Röntgenbild, es falle eine Dehiszenz (pathologisches Auseinanderweichen zweier benachbarter Gewebestrukturen) zwischen dem Os cuneiforme I/II sowie den angrenzenden Metatarsalbasen I/II auf, und die Äußerung des Behandlers des Klägers (Herr Dr. X1. ) vom 9. März 2016, die (fünf Wochen nach dem Unfall gefertigte) Röntgenaufnahme vom 5. Mai 2009 zeige eine Dehiszenz von ca. 4 mm an besagter Stelle. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2016 nämlich nachvollziehbar ausgeführt, dass diese Dehiszenz angesichts der (vorbestehenden) Deformität des linken Fußes des Klägers (Senkfuß mit Knickfußkomponente) nicht schon den Schluss auf eine Ruptur des Lisfranc'schen Ligaments erlaube. Die Einschätzung des Gutachters vom 6. November 2015, die vorliegenden Befunde hätten keinen Anlass zu der Annahme einer Ruptur des Lisfranc'schen Ligaments gegeben, findet ihre Bestätigung auch bei Berücksichtigung der vom Kläger mit Schriftsatz vom 9. März 2016 vorgelegten Fachliteratur. In dem Werk "Orthopädie und Unfallchirurgie" von Grifka und Kuster (S. 880) wird nämlich zur Diagnostik ausgeführt, dass die klinische Untersuchung in den meisten Fällen – d. h. aber: typischerweise – einer Verletzung des Lisfranc'schen Ligaments "eine deutliche Weichteilschwellung im Mittelfußbereich" zeige. Zu diesem Anzeichen und den weiteren (hier bei der Erstbefundung ebenfalls nicht beschriebenen) Anzeichen eines Mittelfuß-Ödems oder einer kleinflächigen, fleckenförmigen Blutung (Ekchymose) am Plantarbogen vgl. im Übrigen Gotha/Lareau/Fellars, Diagnosis and Management of Lisfranc Injuries and Metatarsal Fractures, in: Rhode Island Medical Journal, May 2013, S. 33 ff. (34). Eine solche Schwellung ist aber, wie schon ausgeführt, am Unfalltag nicht im Bereich der behaupteten Ruptur, sondern nur an einer anderen Stelle, nämlich an der Außenseite des linken Mittelfußes (lateral), diagnostiziert worden. Vor diesem Hintergrund spricht es auch nicht gegen die Sachkunde des Sachverständigen, dass er es in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2016 mit Blick auf die ärztliche Bescheinigung des Herrn Dr. X1. vom 9. März 2016 für "diskussionswürdig" gehalten hat, ob die behauptete Ruptur hier stattgefunden hat und ob sie bejahendenfalls auf den Dienstunfall zurückgeführt werden kann. Seine Kompetenz wird auch nicht durch seine Ausführungen in dieser mündlichen Verhandlung in Frage gestellt, dass es für eine Arthrose im Bereich des Mittelfußes nicht auszuschließen sei, dass die Ruptur des Lisfranc'schen Ligaments und dadurch bedingte Verschleißerscheinungen mit ursächlich sein könnten. Hiermit hat er nicht etwa eingeräumt, sich zuvor in fachlicher Hinsicht unzureichend oder fehlerhaft geäußert zu haben, sondern erkennbar nur die Möglichkeit eines solchen – von ihm demnach nicht ausgeschlossenen – Geschehens angesprochen. Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergeben sich ferner nicht aus dessen Anregung in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2016, unter Umständen ein radiologisches Zusatzgutachten einzuholen. Diese Anregung beruht, wie der Gutachter ausdrücklich ausgeführt hat (Protokoll S. 4 oben), auf der Einschätzung, dass die in den Akten vorhandenen Bilder nicht ausreichten, seine im Gutachten niedergelegte Einschätzung zu widerlegen; das gelte auch für die Röntgenaufnahmen vom 5. Mai 2009, die zwar auf eine unfallbedingte Ruptur des Lisfranc'schen Ligaments hindeuten könnten, einen solchen Schluss aber auch wegen der durch sie abgebildeten älteren Verschleißerscheinungen im linken Fuß des Klägers und der Deformität dieses Fußes nicht sicher erlaubten (s. o.). Die Anregung war mithin nicht Ausdruck einer mangelnden Befähigung des Gutachters auf seinem – orthopädischen – Fachgebiet, sondern (durchaus im Sinne des klägerischen Begehrens) auf eine weitere radiologische und damit nicht in sein Fachgebiet fallende Abklärung gerichtet, zu der es dann durch die gerichtliche Beauftragung der Frau Dr. X. auch gekommen ist. Dass insoweit unterschiedliche Fachgebiete vorliegen, ergibt sich schon daraus, dass jeweils eigenständige Facharztausbildungen existieren. Allgemein zu den Möglichkeiten und Grenzen der Zusammenarbeit zwischen Radiologen und Ärzten anderer Fachgebiete vgl. den so übertitelten Aufsatz von Wigge/Kaiser/Fischer/Loose, MedR 2010, 700 ff. Dazu, dass einen Orthopäden arzthaftungsrechtlich im Rahmen horizontaler Arbeitsteilung hinsichtlich des schriftlichen Befundes des Radiologen zu einer MRT-Untersuchung einer Knieverletzung nur eine eingeschränkte Kontrollpflicht trifft, vgl. OLG München, Urteil vom 22. August 2013 – 1 U 204/12 –, juris. Der Kläger gelingt es auch nicht mit seinem weiteren Vortrag, der Gutachter habe sich widersprüchlich geäußert bzw. zweimal seine Meinung geändert, dessen Sachkunde in Zweifel zu ziehen oder eine grobe Mangelhaftigkeit bzw. unlösbare inhaltliche Widersprüchlichkeit der gutachterlichen Äußerungen aufzuzeigen. Zunächst hat sich der Sachverständige mit seiner vom Gericht nach Erstattung des Zusatzgutachtens hierzu angeforderten fachorthopädischen gutachtlichen Stellungnahme vom 30. Mai 2017 nicht "widersprüchlich" geäußert. In dem Radiologischen Zusatzgutachten, dessen Einholung der Gutachter angeregt hatte (s. o.) und das unter dem 27. Dezember 2016 übersandt worden ist, ist Frau Dr. X. nach radiologischer Auswertung der ihr zur Verfügung stehenden Bildgebung (2009 bis 2016) zu der zusammenfassenden Beurteilung gelangt, es bestehe der dringende Verdacht auf eine zugrunde liegende traumatische Verletzung des Lisfranc'schen Ligamentkomplexes, wobei der zeitliche Verlauf zu dem Dienstunfall passen würde. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung des Ligamentkomplexes auf den MRT-Aufnahmen schwierig sei, da bei der signalarmen Formation im Bandverlauf nicht sicher zwischen Narbengewebe und erhaltener Bandstruktur differenziert werden könne. Aus diesem Ergebnis und den dazu erfolgten Erläuterungen hat der Gutachter unter dem 30. Mai 2017 abgeleitet, dass es als wahrscheinlich einzuschätzen sei, dass die Beschwerden am linken Fuß des Klägers (insbesondere die fortschreitende Arthrose) ihre Ursache in dem Dienstunfall hätten. Diese Äußerung zeigt, dass der Gutachter die für ihn zusätzlichen besseren, fachfremden Erkenntnisse aus dem radiologischen Zusatzgutachten berücksichtigt hat und auf dieser Grundlage zu einer von seinem schriftlichen Gutachten abweichenden (für einen Beweis des Ursachenzusammenhangs allerdings nicht hinreichenden) Einschätzung gelangt ist. Dass ein solches Verhalten unter fachlichen Aspekten zu beanstanden sein könnte, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Von seiner schriftlichen Einschätzung vom 30. Mai 2017 ist der Gutachter entgegen dem Zulassungsvorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2017 nicht abgerückt. Er hat vielmehr erneut bekundet, dass er bei der Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine Verletzung des Lisfranc'schen Ligaments vorgelegen hat, der fachradiologischen Einschätzung (eines insoweit gegebenen dringenden Verdachts) folge, und auf dieser Basis sowie der selbst gewonnenen Erkenntnisse namentlich aus dem Unfallbericht zu der – eigenen – Bewertung gelange, dass die anzunehmende Verletzung wahrscheinlich, aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch den Dienstunfall verursacht worden sei (Protokoll S. 5). cc) Die weitere Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte den von der Beratungsärztin angesprochenen Ermittlungsansätzen nachgehen müssen (Aufklärungsrüge, § 86 Abs. 1 VwGO) zeigt weder den behaupteten Aufklärungsmangel noch eine grobe Fehlerhaftigkeit der vorgelegten, ohne solche Ermittlungen erstatteten Gutachten auf. Der Kläger verweist insoweit zunächst auf die Äußerung der Beratungsärztin, Frau Dr. M1. , in der internen Stellungnahme vom 26. Juni 2017, die Frage, ob hier "eine zusätzliche eventuelle posttraumatische narbige Komponente mit potentieller Bandinsuffizienz insbesondere des interossären Ligaments" vorliege, könne "bildmorphologisch ggf. nur durch eine vergleichende MRT-Untersuchung der rechten Gegenseite verifiziert werden". Dieser Vortrag verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Er zeigt nicht auf, weshalb das Gericht nicht der ausdrücklichen Einschätzung der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2017 hätte folgen dürfen, dass eine weitere MRT-Aufnahme nicht sinnvoll wäre. Der Kläger hat nämlich der von der Sachverständigen insoweit gegebenen Begründung inhaltlich nichts entgegengesetzt. Diese hat dargelegt, dass ein funktionaler Schaden, der bereits im Rahmen des Traumas entstanden wäre, sich dabei wohl nicht mehr feststellen lassen würde, zumal eine bandähnliche Narbenstruktur schon in den beiden vorhandenen MR-Untersuchungen zu Tage getreten sei. Ferner zitiert der Kläger die Äußerung der Beratungsärztin, "zur Verifizierung einer klinisch relevanten Lisfranc-Ligament-Insuffizienz (Ausmaß der ossären Dehiszenz Os cuneiforme I/II und Metatarsale-Basis I/II) und zur Verifizierung des Ausmaßes des in den Akten dokumentierten Senkfußes wären Belastungs-Röntgenaufnahmen beider Füße im Seitenvergleich im Stehen ! (ap-Projektion und streng seitliche Projektion) sinnvoll, sowie schnell und preiswert durchzuführen". Dies, so der Kläger weiter, stehe im Einklang mit der medizinischen Fachliteratur (Zwipp/Rammelt, Tscherne Unfallchirurgie, 2014, S. 249 – 251), nach der bei veralteten subtilen Lisfranc-Verletzungen mit chronischer Instabilität die dorsoplantare Belastungsaufnahme im Seitenvergleich zur Diagnose führe. Diesem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass es sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, die Sache durch Veranlassung solcher Röntgenaufnahmen und deren Bewertung weiter aufzuklären. Das gilt schon deshalb, weil die Beratungsärztin ihre Anregung ausweislich des unmittelbar nachfolgenden Klammerzusatzes (Stellungnahme S. 3 unten) deshalb gegeben hatte, weil sie den im Juni 2016 angefertigten Röntgenbildern keine sichere Aussage "zum Verlauf der bekannten Lisfranc-Arthrose II/III links" (Stellungnahme S. 3 oben) entnehmen konnte. Dies war der Gutachterin hingegen bereits bei ihrer Bewertung in ihrem Radiologischen Zusatzgutachten aus Dezember 2016 gelungen (dort S. 5 f.), so dass es insoweit erkennbar keiner weiteren Begutachtung bedurfte, diese sich also keinesfalls aufdrängen musste. b) Zur Begründung der behaupteten ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO macht der Kläger ferner geltend, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit überspannt, mit dem die Ursächlichkeit des Dienstunfalls für die angenommene Verletzung einer Ruptur des Lisfranc'schen Ligaments nebst ihren Folgen (Arthrose im Mittelfuß) zu beweisen sei. Es finde in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Stütze und verfehle den Zweck der Vorschriften über den Unfallausgleich, einen Ursachenzusammenhang zwischen einem Dienstunfall und geklagten Beschwerden erst anzunehmen, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliege. Das greift ersichtlich nicht durch. Im Dienstunfallrecht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen und insbesondere auch der behaupteten Kausalität (im Sinne einer wesentlichen Verursachung) zwischen Dienstunfall und Schädigung der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) zu erbringen; gelingt dies nicht, so geht dies zu Lasten des Beamten. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. April 2011– 2 C 55.09 –, juris, Rn. 12, und vom 22. Oktober 1981 – 2 C 17.81 –, juris, Rn. 18, sowie Beschluss vom 4. April 2011 – 2 B 7.10 –, juris, Rn. 8; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 2018– 1 A 588/18 –, juris, Rn. 13 f., und vom 15. November 2017 – 1 A 2597/16 –, juris, Rn. 12 f., sowie Urteil vom 30. November 2017 – 1 A 469/15 –, juris, Rn. 57 f., jeweils m. w. N.; vgl. außerdem etwa Bay. VGH, Urteil vom 28. November 2018– 3 B 16.1262 –, juris, Rn. 19. Ausgehend von diesem – entgegen dem Zulassungsvorbringen keinesfalls "überraschenden", sondern ständiger Rechtsprechung entsprechenden – Maßstab, den der Kläger im Übrigen später selbst entsprechend formuliert (Zulassungsbegründung S. 12: "jedenfalls mit einer Wahrscheinlichkeit, die allen vernünftigen Zweifeln schweigen gebietet"), ist es nicht zu beanstanden, dass das Gericht auf der Grundlage der übereinstimmenden Bekundungen des Sachverständigen und der Zusatzgutachterin nicht zu der Überzeugungsgewissheit gelangt ist, dass die Tatsachen, die die Annahme eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Dienstunfall und der später aufgetretenen Arthrose im linken Mittelfuß stützen sollen, feststehen. Beide Sachverständige haben nämlich auf die Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2017, mit welcher Wahrscheinlichkeit der in Rede stehende Kausalzusammenhang gegeben sei, einen solchen Zusammenhang (allenfalls) für wahrscheinlich gehalten. Die Zusatzgutachterin hat hierzu ausdrücklich geäußert, dass durchaus auch die auf den Röntgenaufnahmen zu sehende Vorschädigung des linken Fußes ursächlich für die (angenommene) Ruptur des Lisfranc'schen Ligaments sein könne (Protokoll S. 3). Der Gutachter hat sich dem ausdrücklich angeschlossen (Protokoll S. 5). Vor dem Hintergrund dieser klaren zusammenfassenden gutachterlichen Bewertungen können die Versuche des Klägers, ihm günstigere Wahrscheinlichkeitsaussagen der Gutachter zu belegen (Zulassungsbegründungsschrift S. 10: "allerwahrscheinlichste Ursache"), von vornherein nicht überzeugen. 2. Eine Zulassung der Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfolgen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Der Kläger hat als grundsätzlich bedeutsam allein die Rechtsfrage aufgeworfen, „welche Anforderungen an den Nachweis der Kausalität und den erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit zu stellen bzw. nicht zu stellen sind“. Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, sondern – wie bereits weiter oben ausgeführt – in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des beschließenden Senats seit langem dahingehend geklärt, dass es des Vollbeweises („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) bedarf. 3. Die Berufung kann ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 zugelassen werden. Hinsichtlich der (auch) diesem Zulassungsgrund zuzuordnenden Rügen, die bereits weiter oben unter dem Gliederungspunkt 1. behandelt worden sind, ergibt sich das aus den dortigen Ausführungen. Aber auch die verbleibende Rüge, es widerspreche den Grundsätzen des fairen Verfahrens, dass die Beklagte die (ihr schon seit spätestens April 2014 vorliegende, vgl. Beiakte Heft 1, Blatt 28 und "29-1"R) Röntgenaufnahme vom 31. März 2009 "zurückgehalten" und weder den Gerichtsgutachtern noch dem Kläger vorab zur Verfügung gestellt habe (Zulassungsbegründung S. 7 f. und 12 f.), kann einen dem angefochtenen Urteil anhaftenden Verfahrensmangel nicht belegen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens als allgemeines Prozessgrundrecht bedeutet (insbesondere) die Verpflichtung des Richters, das Verfahren so zu gestalten, wie die Parteien "es von ihm erwarten dürfen", sich nicht widersprüchlich zu verhalten und aus gerichtlichen Versäumnissen keine Nachteile für die Parteien abzuleiten. Vgl. Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Februar 2020, GG Art. 2 Abs. 1 Rn. 72 ff., insb. Rn. 75, Degenhart, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, GG Art. 103 Rn. 42, und Rauscher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, Einleitung Rn. 276 bis 278, jeweils m. w. N.; zu dem letztgenannten Aspekt vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2004– 1 BvR 1892/03 –, Rn. 9 bis 11. Danach ist das gerügte Verhalten der Beklagten von vornherein nicht geeignet, einen Verstoß gegen den Grundsatz fairen Verfahrens (oder eine andere prozessuale Gewährleistung) zu begründen, weil insoweit kein Verhalten des diese Pflicht treffenden Gerichts vorliegt. Es ist daher auch unerheblich, dass Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Röntgenaufnahme bewusst "zurückgehalten" und nicht nur aus Nachlässigkeit nicht eher vorgelegt hat, weder dargelegt noch sonst erkennbar sind. Das Verhalten des Einzelrichters, die Röntgenaufnahme der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung auszuhändigen und diese um Begutachtung zu bitten, kann der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg als verfahrensfehlerhaft rügen, weil insoweit jedenfalls Rügeverlust eingetreten ist. Der Kläger hat es nämlich versäumt, dieses von ihm für fehlerhaft gehaltene Verhalten des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zu rügen und die ihm zu Gebote stehenden Rechte geltend zu machen, also etwa die Vertagung der mündlichen Verhandlung zur Gewährung rechtlichen Gehörs zu beantragen oder auf eine schriftliche Ergänzung der Gutachten zu dringen. Lediglich angemerkt sei insoweit, dass der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2017 bereits seit rund drei Monaten wusste, dass die zuvor als verschollen geltende Röntgenaufnahme dem Gericht vorgelegt worden war, hierauf aber nicht reagiert hat. Ihm bzw. seiner damaligen Prozessbevollmächtigten war Anfang August 2017 eine Abschrift des Schriftsatzes der Beklagten an das Verwaltungsgericht übermittelt worden, in dem als Anlage u. a. "1 Röntgenbild v. 31.03.2009, St. N. -KH E. " aufgeführt war. Diesen Schriftsatz hatte die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers auch tatsächlich erhalten. Belegt wird das durch ihren Hinweis auf diesen Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung (Protokoll S. 3), der nicht auf einer zwischenzeitlichen Einsichtnahme in die bei Gericht geführten Akten beruhen konnte, weil es eine solche nicht gegeben hat. 4. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1, 40 GKG. Das Begehren auf Anerkennung der Arthrose im linken Fuß des Klägers als Dienstunfallfolge ist mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000,00 Euro) zu bewerten. Dazu, dass das klägerische Interesse an der Anerkennung bestimmter Beschwerden als Folgen eines Dienstunfalls pauschalierend mit dem Auffangwert zu bemessen ist, näher OVG NRW, Beschlüsse vom 24. August 2015 – 1 E 674/15 –, juris, Rn. 3 ff., und vom 29. August 2011 – 1 E 850/11 –, n. v., m. w. N.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2018– 1 A 588/18 –, juris, Rn. 20. Diesem Wert hinzuzusetzen war nach § 39 Abs. 1 GKG der Streitwert für das weitere, einen eigenständigen Streitgegenstand bildende Begehren auf Gewährung von Unfallausgleich. Zu dessen Bewertung legt der Senat die Grundsätze zum sog. Teilstatus zugrunde. Ansprüche auf erhöhte Besoldung oder Versorgung gehören ebenso wie Ansprüche auf (erhöhte) Zulagen, (erhöhtes) Unfallruhegehalt und – wie hier – (erhöhten) Unfallausgleich zu den in der langjährigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Instanzgerichte als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die anders als der Gesamtstatus (vgl. § 52 Abs. 6 GKG) im Gerichtskostengesetz nicht speziell geregelt sind und deren Streitwert daher in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages (24 Monate) der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen wird. Vgl. statt aller: BVerwG, Beschlüsse vom 13. September 1999 – 2 B 53.99 –, juris, Rn. 5 f., und vom 7. Oktober 2009 – 2 C 48.07 –, juris; aus der Senatsrechtsprechung vgl. etwa die Beschlüsse vom 9. Juli 2013 – 1 A 2509/11 –, juris, Rn. 33 f., und vom 6. Februar 2012 – 1 A 1337/10 –, juris, Rn. 13 f., jeweils m. w. N., sowie aus jüngerer Zeit den Streitwertbeschluss zu dem Urteil vom 16. Februar 2018 – 1 A 1911.16 –, n. v. Namentlich kann der Streitwert in Fällen der vorliegenden Art nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht allerdings in jüngerer Zeit – jeweils ohne Auseinandersetzung mit den bisher von ihm angeführten Argumenten – entschieden hat, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 2017– 2 B 35/17 –, juris, Rn. 10, vom 19. Juli 2017– 2 KSt 1.17 –, juris, Rn. 4 ff., und vom 6. November 2018 – 2 B 10.18 –, juris, Rn. 21; dem folgend: Schl.-H. OVG, Beschluss vom 26. Januar 2017– 2 O 21/16 –, juris, Rn. 6, Sächs. OVG, Urteil vom 20. März 2018 – 2 A 168/16 –, juris, Rn. 43, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. Februar 2019– 4 S 861/18 –, und Hess. VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 1 E 1341/17 –, juris, Rn. 6 ff., konkret nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG berechnet werden. Ausführlich hierzu OVG NRW, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 28. März 2018 – 1 A 2411/15 –, juris, Rn. 94 f. (Anspruch auf erhöhte Versorgung wegen einer als ruhegehaltfähig geltend gemachten Vordienstzeit), und Urteil vom 16. Mai 2018– 3 A 1828/16 –, juris, Rn. 183 ff. (Anrechnung der Erhöhung des Grundgehalts auf die Leistungsbezüge der W-Besoldung des Landes NRW); jedenfalls für Fälle, in denen eine allgemeine Stellenzulage bzw. Verwendungszulage begehrt wird, ebenso Thür. OVG, Beschluss vom 14. Juni 2018– 2 ZKO 683/16 –, juris, Rn. 30 f., und Urteil vom 20. August 2018 – 2 KO 301/16 –, juris, Rn. 54. Teilstatusklagen zielen nämlich regelmäßig (so auch hier) allein auf die Klärung der jeweils inmitten stehenden Rechtsfrage ab, ob der Beamte dem Grunde nach Anspruch auf die begehrte Zahlung hat, und führen deshalb nicht zu einer von der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung umfassten Ermittlung eines konkreten Zahlungsbetrages. Damit aber liegt in diesen Regelfällen kein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 42 GKG vor, der jedenfalls in seinen verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Regelungen erkennbar auf zu beziffernde Ansprüche abstellt. So betrifft etwa § 42 Abs. 1 Satz 2 GKG unbestimmte Zahlungsanträge, vgl. Hofmann-Hoeppel/Kurpat/Köpf/Schäfer, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2016, GKG § 42 Rn. 30, und § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GKG spricht von bei Einreichung der Klage „fälligen“ Beträgen, welche dem Streitwert „hinzugerechnet werden sollen“. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung für sozialgerichtliche Verfahren in § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, soweit sie Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde nach betrifft, als Sonderregelung zu verstehen, die wiederum den Schluss erlaubt, dass Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur solche sind, die der Höhe nach geltend gemacht werden. So schon OVG NRW, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 28. März 2018 – 1 A 2411/15 –, juris, Rn. 94 f., und Streitwertbeschluss zum Urteil vom 16. Mai 2018 – 3 A 1828/16 –, juris, Rn. 183 ff.; a. A., aber ohne jede Auseinandersetzung mit den vorstehenden Argumenten des Senats der dem Senatsurteil vom 28. März 2018 – 1 A 2411/15 – nachgehende Beschluss des BVerwG vom 5. März 2019– 2 B 36/18 –, juris, Rn. 20. Gemäß § 40 GKG richtet sich die Wertberechnung des hier erstrebten Unfallausgleichs, der auf der Grundlage des insoweit geltend gemachten Grades der Erwerbsminderung von 30 v. H. zu berechnen ist, nach dem Zeitpunkt der diesen Streitgegenstand betreffenden, den Rechtszug einleitenden Antragstellung. Die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG maßgebliche Grundrente betrug bei Stellung des Zulassungsantrags am 27. Dezember 2017 141,00 Euro. Die Multiplikation dieses Betrags mit dem Faktor 24 (Monate) führt auf die insoweit angesetzte Summe (3.384,00 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.