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Beschluss

10 B 1118/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im Eilverfahren nach §§ 80 Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ist zugunsten desjenigen zu entscheiden, der ein überwiegendes Interesse an der Vollziehung der Baugenehmigung geltend machen kann; die voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Hauptsache sind nicht allein ausschlaggebend. • Ein Nachbar kann eine Baugenehmigung im Eilverfahren nur dann erfolgreich angreifen, wenn die behaupteten Verstöße gegen Vorschriften drittschützende Wirkung zugunsten des Nachbarn haben oder die Rechtswidrigkeit der Genehmigung offensichtlich ist. • Bei vorläufigem Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung ist in der Regel von der Wirksamkeit eines zugrunde liegenden Bebauungsplans auszugehen, sofern dessen Offensichtlichkeit der Unwirksamkeit nicht dargetan ist. • Die Frage, ob denkmalrechtliche Vorschriften Drittschutz vermitteln, kann offen bleiben, wenn sich schon anhand der Sach- und Fachermittlungen nicht feststellen lässt, dass die Genehmigung wegen Verstoßes gegen Denkmalvorschriften offensichtlich rechtswidrig ist.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Baugenehmigung trotz denkmalrechtlicher Bedenken • Im Eilverfahren nach §§ 80 Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ist zugunsten desjenigen zu entscheiden, der ein überwiegendes Interesse an der Vollziehung der Baugenehmigung geltend machen kann; die voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Hauptsache sind nicht allein ausschlaggebend. • Ein Nachbar kann eine Baugenehmigung im Eilverfahren nur dann erfolgreich angreifen, wenn die behaupteten Verstöße gegen Vorschriften drittschützende Wirkung zugunsten des Nachbarn haben oder die Rechtswidrigkeit der Genehmigung offensichtlich ist. • Bei vorläufigem Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung ist in der Regel von der Wirksamkeit eines zugrunde liegenden Bebauungsplans auszugehen, sofern dessen Offensichtlichkeit der Unwirksamkeit nicht dargetan ist. • Die Frage, ob denkmalrechtliche Vorschriften Drittschutz vermitteln, kann offen bleiben, wenn sich schon anhand der Sach- und Fachermittlungen nicht feststellen lässt, dass die Genehmigung wegen Verstoßes gegen Denkmalvorschriften offensichtlich rechtswidrig ist. Die Antragstellerin, Eigentümerin eines denkmalgeschützten Kirchenbaus, wandte sich gegen die Baugenehmigung der Beigeladenen zu 1. vom 28. April 2010 zur Aufstockung eines viergeschossigen Nachbargebäudes und Anbau von Balkonen. Sie rügte u.a. Fehler wegen fehlendem Stellplatznachweis, fehlender Vereinigungsbaulast, Befreiung von Spielplatzpflicht und insbesondere Verletzung des Denkmal- bzw. Umgebungsschutzes nach dem DSchG NRW. Das Verwaltungsgericht gab der Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz; das Oberverwaltungsgericht prüfte im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage erneut. Es ging insbesondere um die Auslegung des Bebauungsplans Nr. 66455/06, die Frage der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und um die Reichweite eines möglichen drittschützenden Denkmalrechts (insb. § 9 DSchG NRW). • Prüfung nach Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes: Es besteht kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen; die Erfolgsaussichten der Hauptsache allein sind nicht entscheidend (vgl. §§ 80 Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO). • Drittschützwirkung und Mängelrügen: Die behaupteten Mängel (Stellplatznachweis, Vereinigungsbaulast, Spielfläche) stehen nicht in erkennbarer drittschützender Beziehung zugunsten der Antragstellerin; selbst bei Vorliegen solcher Mängel wäre eine Anfechtungsklage nicht erfolgversprechend. • Bebauungsplan und Offensichtlichkeit: Das Gericht geht grundsätzlich von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplans aus, solange dessen offensichtliche Unwirksamkeit nicht dargetan ist; eine solche Offensichtlichkeit ist hier nicht gegeben, so dass die im Bebauungsplan festgelegten Höhenmaßgaben maßgeblich sind. • Denkmalrechtliche Prüfung: Ob § 9 DSchG NRW Drittschutz vermittelt, kann offen bleiben; jedenfalls ist anhand der vorliegenden Unterlagen (Fotos, Stellungnahmen, Pläne) nicht feststellbar, dass die Baugenehmigung wegen denkmalrechtlicher Vorschriften offensichtlich rechtswidrig ist. • Ermittlungs- und Darlegungslast: Zur Bestimmung des denkmalrechtlichen Erscheinungsbildes und möglicher Beeinträchtigungen bedarf es sorgfältiger Ermittlung und Bewertung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt; die vorgelegenen Stellungnahmen der Denkmalpflege sind pauschal und nicht überzeugend. • Interessenabwägung: Nach Abwägung der Interessen überwiegen die Belange der Bauherrin und die gesetzliche Interessenbewertung nach § 212a Abs. 1 BauGB, da die behaupteten Rechtsverstöße nicht offensichtlich sind und die Nachteile der Antragstellerin bis zu einer gegebenenfalls späteren Beseitigung der Baumaßnahmen als geringer eingeschätzt werden können. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert; der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers war begründet insoweit, dass die vorherige Entscheidung geändert wurde, jedoch besteht kein überwiegendes Interesse an der Aussetzung der Baugenehmigung. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich bestimmter außergerichtlicher Kosten; die von ihr geltend gemachten denkmalrechtlichen Bedenken rechtfertigen im Eilverfahren nicht die Feststellung einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Letztlich bleibt die Prüfung und mögliche Korrektur im Hauptsacheverfahren vorbehalten, sodass die Bauausführung vorläufig nicht untersagt wird.