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Urteil

13 K 5244/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0630.13K5244.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Eigentümerin der nördlich des Ortsteils O. auf dem Gebiet der Stadt C. liegenden Burg F. . Die Burganlage ist gemeinsam mit der nach Süden in Richtung O. verlaufenden Allee, die zur Kreisstraße K 37 führt, als Baudenkmal in der Denkmalliste der Stadt C. eingetragen; als Bodendenkmal eingetragen ist der die Burganlage umgebende Wassergraben. Der ursprünglich mittelalterliche Ritterssitz wurde im Jahre 1216 erstmals urkundlich erwähnt. Das an der Südostecke liegende Herrenhaus, das auch heute zu Wohnzwecken genutzt wird, stammt aus dem frühen 17. Jahrhundert. Weiter gehört zur geschützten Anlage ein außerhalb des Hofes gelegenes kleines Gartenhaus mit der Wetterfahnendatierung des 18. Jahrhunderts. Die Burganlage liegt in einer etwa 2 m tiefen Senke und ist nahezu vollständig von Laubbäumen umgeben. Die Beigeladene beantragte im Mai 2006 eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs MD 77 der Firma REpower Systems AG mit einer Nennleistung von 1.500 kW und einer Gesamthöhe von 99,9 m (61,5 m Nabenhöhe, 77 m Rotordurchmesser). Die geplanten Standorte der Anlagen liegen im Geltungsbereich des von der Gemeinde Elsdorf aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 000 in der Fassung seiner 1. Änderung. Der Bebauungsplan enthält mit Blick auf Belange des Denkmalschutzes die Festsetzung, dass die im Geltungsbereich zu errichtenden Anlagen eine Höhe von 99,9 m nicht überschreiten dürfen. Sowohl die Klägerin als auch der Bürgermeister der Stadt C. machten die Bezirksregierung Köln bzw. das seinerzeit zuständige Staatliche Umweltamt Köln im September 2006 mit Blick auf die zwischen der Burg F. und der Ortschaft O. geplanten Standorte der Anlagen und der aus denkmalschutzrechtlicher Sicht damit einhergehenden negativen Auswirkungen aufmerksam, was die Bezirksregierung Köln dazu veranlasste, im Rahmen der Behördenbeteiligung eine Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege einzuholen. Dieses machte "massive" denkmalpflegerische Bedenken gegen das geplante Vorhaben geltend. So seien das Ortsbild von O. mit seinem hohen und dominanten Kirchturm, der das in einer Senke liegende Dorf als weithin sichtbare Landmarke kennzeichne, sowie weiteren Baudenkmälern einerseits und die in prägender Einzellage stehende Burganlage F. andererseits durch das Vorhaben nachhaltig betroffen. Der Bereich zwischen O. und der Burg F. stelle einen bislang intakten und wertvollen Kulturraum dar, der seit dem Mittelalter strukturell weitestgehend erhalten geblieben sei. Kirchturm und Burg stünden in direkter Blickbeziehung. Von der Burg aus führe über eine anfängliche Allee ein Feldweg geradlinig durch die alte Feldflur zur O1. Kirche. Hier lasse sich beispielhaft der mittelalterliche Kirchenstandort, die Dorfsiedlung mit starken Wurzeln aus fränkischer Zeit und klar definiertem traditionellen Ortsrand und auch der adelige Wehr- und Schutzbau mit ihren sich überschneidenden Lebensgrundlagen recht unverfälscht ablesen. Das weite Plateau zwischen diesen beiden Lagen bestehe aus einer sanft von Norden nach Süden ansteigenden Terrasse, die dann jäh in das südlich am Finkelbach angesiedelte Dorf O. mit seiner heutigen Bebauung des 17. bis 20. Jahrhunderts abfalle. Bäume und Sträucher fehlten auf dieser Ebene. Der Blick binde die flache, gedrungene Dorfsilhouette mit ihrem extrem dominierenden Kirchturm und Haus F. mit seiner Allee und dem Burgturm in die Weite dieser Bördelandschaft ein. Nicht der Blick aus dem Dorf O. , sondern die Außenansicht von den umgebenden Landstraßen und Feldwegen auf diese Landschaftsstruktur, in die O. , die Felder und F. eingebunden seien, öffne das Verständnis für diese hohen Qualitäten der dort ungestört erhaltenen Kulturlandschaft als intakte Insel inmitten des ansonsten - insbesondere durch den Braunkohlenabbau und bereits errichtete Windparks - weitflächig veränderten Kulturraumes. Mit Bescheid vom 3. Juli 2008 erteilte die Bezirksregierung Köln der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der beiden beantragten Windenergieanlagen in Elsdorf-O. . In der Nebenbestimmung F 5 legte die Bezirksregierung Köln fest, dass die Gesamthöhe der einzelnen Anlagen 99,9 m nicht überschreiten dürfe. Zur Begründung führte sie im Bescheid aus, dass der Aspekt des Denkmalschutzes nicht zur Verweigerung der Genehmigung führen könne, da die Anlagen innerhalb der von der Gemeinde Elsdorf im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone für Windenergieanlagen gebaut und betrieben werden sollten. Die Gemeinde Elsdorf habe die denkmalrechtlichen Belange bereits im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 000 geprüft und diesen durch die Festsetzung der Höhenbegrenzung auf 99,9 m Rechnung getragen. Darüber hinaus sei die denkmalrechtliche Genehmigung zu erteilen, da ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Darstellung der Konzentrationszone im Flächennutzungsplan - die Maßnahme verlange. Die Klägerin hat am 8. August 2008 Klage erhoben und zur Begründung im wesentlichen geltend gemacht: Die Errichtung und der Betrieb der Anlagen konterkarierten den Denkmalschutz und den seit Jahrzehnten betriebenen denkmalschützenden Aufwand. Die Burganlage falle mitsamt der Baumallee in der Sichtachse von der Ortschaft O. ins Auge. Diese Sichtachse sei durch die genehmigten Windkraftanlagen besonders betroffen. Der Bebauungsplan der Gemeinde Elsdorf könne für das Gebiet der Stadt C. keine Wirkung entfalten. Ferner decke der Baumbestand das Gut insbesondere im Winter nicht vollständig; zudem sei die Klägerin vom Denkmalamt verpflichtet worden, die alten kranken Bäume nach und nach durch junge, deutlich niedrigere Bäume zu ersetzen. Auch eine Vorbelastung bestehe nicht. Nicht zuletzt mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 12. Mai diesen Jahres sei auch die Klägerin befugt, Verstöße gegen Umweltbelange, insbesondere das Artenschutzrecht, zu rügen. Die Klägerin beantragt, den der Beigeladenen zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen in Elsdorf-O. erteilten Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 3. Juli 2008 aufzuheben. Die Bezirksregierung Köln beantragt für das beklagte Land Nordrhein-Westfalen, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor, dass es einer Prüfung, ob das Denkmal in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werde, aufgrund der Bindungswirkung des Bebauungsplanes nicht bedürfe. In die Abwägung seien alle privaten und öffentlichen Belange und daher auch der Denkmalschutz eingestellt worden. Darüber hinaus sei die vermeintliche Beeinträchtigung des Denkmals angesichts der Entfernung der Windenergieanlagen von der Burg hinnehmbar. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass die geplanten Windenergieanlagen zum Mittelpunkt des Gutes F. in etwa 940 bzw. 1.280 m Entfernung lägen. Der Windkraft-Erlass sehe insoweit einen - rechtlich nicht verbindlichen - Abstand von ca. 1.000 m vor. Ferner würden die Anlagen nicht exakt zwischen der Burg und der Ortschaft O. errichtet, sondern nach Westen versetzt. Hinsichtlich der vom Kläger ebenfalls gerügten Verstöße gegen Umweltbelange, insbesondere gegen artenschutzrechtliche Vorschriften, spricht die Beigeladene der Klägerin schließlich die Klagebefugnis ab. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 15. Dezember 2010 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird Bezug genommen auf die darüber gefertigte Niederschrift und die dabei gefertigten Lichtbilder. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 13 K 5287/08 sowie der in diesen und dem weiteren Verfahren 13 K 6196/10 beigezogenen Beiakten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Auch soweit die Klägerin die Verletzung des Denkmalschutzes geltend macht, ist sie gemäß § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt, da sie eine Verletzung eigener Rechte durch die angefochtene Genehmigung geltend machen kann. Zwar dient die Unterschutzstellung eines Denkmals nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) vom 11. März 1980 (GV.NW. 1980 S. 226, ber. S. 716), das zuletzt durch Art. 259 Gesetzes vom 5. April 2005 (GV.NRW. S. 274) geändert worden ist, allein öffentlichen Interessen, so dass auch die Vorschrift des § 9 DSchG NRW, die dazu dient, die Unterschutzstellung abzusichern und deren Verletzung hier einzig in Betracht kommt, der Klägerin kein subjektives Recht zu vermitteln vermag. Die Klägerin darf jedoch als Eigentümerin der unter Denkmalschutz stehenden Burg F. ausnahmsweise bestimmte Verletzungen objektiven Rechts - hier des § 9 DSchG NRW - geltend machen, weil nur durch die Einräumung eines solchen Anfechtungsrechts die Verhältnismäßigkeit der ihr durch das DSchG NRW auferlegten Pflicht, die Burg F. als Kulturdenkmal zu erhalten und zu pflegen, gewahrt werden kann. Das Gericht schließt sich damit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an; auf das Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3/08 - Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 133, 347 ff.; vgl. zum überkommenen obergerichtlichen Meinungsstand in dieser Frage auch Gatz, jurisPR-BVerwG 16/2009, Anm. 2 wird insoweit Bezug genommen. Dass es im vorliegenden Fall nicht um die Anfechtung einer (isolierten) Erlaubnis nach dem DSchG NRW geht, sondern um eine Genehmigung nach § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt durch Gesetz vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, geht, ändert an dem vorstehenden Ergebnis grundsätzlich nichts. Denn gemäß § 13 BImSchG schließt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlagen betreffenden öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse, zu denen grundsätzlich auch die Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW gehört, mit ein. Der Klage bleibt jedoch in der Sache der Erfolg versagt, weil die Windenergieanlagen nicht unter Verletzung von § 9 DSchG NRW genehmigt worden sind. Dabei kann dahinstehen, in welchem Umfang § 9 DSchG NRW eine drittschützende Wirkung beizumessen ist. Diese Frage zu klären bleibt auch nach dem genannten Urteil des BVerwG Sache des Landesgesetzgebers sowie der zur Auslegung des Landesrechts berufenen Gerichte des Landes, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3/08 -. Sie ist in der nordrhein-westfälischen Rechtsprechung bislang nicht geklärt, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21. September 2010 - 7 B 727/10 - juris-Rn. 7 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 10 B 1118/10 - juris-Rn. 9 ff. Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt sich aber jedenfalls kein Schutzanspruch der Klägerin, der über den durch § 9 DSchG NRW vermittelten Schutz hinausginge OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2010 - 7 B 727/10 - juris-Rn. 11, so dass es für den Rechtsstreit unerheblich ist, ob und inwieweit die drittschützende Wirkung des § 9 DSchG NRW hinter dem objektiven Schutzgehalt der Vorschrift zurückbleibt. Eine Verletzung von § 9 DSchG NRW scheidet zum einen aus, weil die Errichtung der beiden Anlagen gemäß § 9 Abs. 1 lit. b) DSchG NRW einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nicht bedurfte. Zum anderen wäre die Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 lit. a) DSchG NRW jedenfalls zu erteilen gewesen, weil Gründe des Denkmalschutzes dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Gemäß § 9 Abs. 1 lit. b), Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW bedarf die Errichtung von Anlagen in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern der Erlaubnis der für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständigen Behörde - hier der Bezirksregierung Köln -, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Die Tatbestandsmerkmale "engere Umgebung" und "Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes" sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Minden, Urteil vom 26. April 2010 - 11 K 732/09 - juris-Rn. 71. Als "Umgebung" eines Denkmals ist der Bereich zu sehen, auf den es ausstrahlt und der es seinerseits prägt und beeinflusst. Geschützt sind danach auch und gerade die Wirkung des Denkmals in seiner Umgebung und die optischen Bezüge zwischen Denkmal und Umgebung. Die genehmigten Anlagen sollen zur Burg F. einschließlich der ebenfalls unter Schutz gestellten Allee in einer Entfernung von weniger als 1.000 m errichtet werden. Ob damit das Tatbestandsmerkmal der " engeren Umgebung" erfüllt ist, ist zweifelhaft. Im Windkraftanlagen-Erlass (WKA-Erlass), vgl. den Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr - VI A 1-901.3/202 -, des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VII 8-30.04.04 - und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie - IV A 3-00-19 - vom 21. Oktober 2005 (Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen), MBl.NRW. 2005 S. 1287, wird unter Ziffer 8.2.3 ("Denkmalschutz") ausgeführt: "Denkmäler sind auch vor mittelbaren Beeinträchtigungen durch Vorhaben in der Umgebung (ca. 1.000 m) geschützt [...]." Danach gilt der Bereich im Umkreis von ca. 1.000 m als "Umgebung", nicht jedoch als "engere Umgebung", worauf in der Vorschrift des § 9 Abs. 1 lit. b) DSchG NRW abgestellt wird. Der WKA-Erlass entfaltet als bloße Verwaltungsvorschrift ohne Normcharakter allerdings keine das Gericht bindende Wirkung. Aber auch wenn man mit diesem Erlass von der Lage der geplanten Windenergieanlagen in der engeren Umgebung der Burg F. ausgehen wollte, wäre das Genehmigungserfordernis nicht erfüllt. Denn jedenfalls wird das Erscheinungsbild der Burg F. durch die geplanten Windenergieanlagen nicht in rechtlich erheblicher Weise beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung eines Denkmals liegt etwa vor, wenn das geplante Vorhaben so überdimensioniert ist, dass die Wirkung des in der engeren Umgebung befindlichen Baudenkmals verloren gehen würde. Daneben kommt bei bescheiden dimensionierten Bauvorhaben eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes in Betracht, wenn die Wahrnehmung des Denkmals wegen auffälliger Effekte (z.B. Spiegeleffekt einer Solaranlage) oder einer aufdringlichen Architektursprache (z.B. einer aufdringlichen Farbgebung) gravierend gestört wird. Vgl. Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Auflage 2010, § 9 Ziff. 2.4.2 mit Verweis auf VG Köln, Urteil vom 14. Juli 2010 - 4 K 5652/09 - dort juris-Rn. 27. Die damit gekennzeichneten Anforderungen bleiben einerseits unterhalb der Schranke dessen, was üblicherweise "hässlich" wirkt und deshalb im bauordnungsrechtlichen Sinne "verunstaltend" ist. Andererseits genügt für eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes nicht jede nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes; vielmehr muss der Gegensatz deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden. Dabei wird das Erscheinungsbild maßgeblich charakterisiert durch Sichtbezüge und Blickfelder des Nah- bzw. Fernbereichs, die der städtebaulichen Präsentation dienen oder aus anderen Gründen für die Definition des Denkmals von Bedeutung sind. VG Minden, Urteil vom 26. April 2010 - 11 K 732/09 - juris-Rn. 73 mit Verweis auf Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Auflage 1989, § 9 Rn. 75 und 77. Bei der Beurteilung über die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes kommt es auf das Urteil eines sachverständigen Betrachters an. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 - 11 A 2313/89 - juris-Rn. 37. Gemessen an diesen Voraussetzungen liegt eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Burg F. nicht vor. Der zuständige Denkmalpfleger des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege lehnt in seinen schriftlichen Äußerungen die Errichtung der genehmigten Anlagen zwar ab. Seine denkmalpflegerischen Bedenken, die er im Ortstermin und in der mündlichen Verhandlung bekräftigt hat, sind jedoch weniger auf eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Burg F. als vielmehr auf eine Beeinträchtigung der mittelalterlichen Kulturlandschaft, in die die Burg F. eingebettet ist, ausgerichtet. So führt er etwa in seiner an die Bezirksregierung Köln gerichteten Stellungnahme vom 24. Januar 2007 aus: "Nicht der Blick aus dem Dorf O. , sondern die Außenansicht von den umgebenden Landstraßen und Feldwegen auf diese Landschaftsstruktur, in die O. , die Felder und F. eingebunden sind, öffnet das Verständnis für diese hohen Qualitäten der dort ungestört erhaltenen Kulturlandschaft als intakte Insel inmitten des ansonsten weitflächig veränderten Kulturraumes." Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 lit. b) DSchG NRW ist indes begrenzt auf das Erscheinungsbild "des Denkmals", also hier der Burg F. . Diese Betrachtungsweise ist im besonderen Maße im hier zu entscheidenden Fall einer Drittanfechtungsklage zu beachten, bei der als Anknüpfungspunkt für eine - mögliche - subjektive Rechtsverletzung der Klägerin im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO das ihr gemäß Art. 14 Abs. 1 GG zustehende Eigentumsrecht allein an der Burg F. dient. Soweit das Erscheinungsbild maßgeblich durch Sichtbezüge und Blickfelder des Nah- bzw. Fernbereichs charakterisiert wird, können die konkrete Lage der Burg F. am Rande großer Braunkohleabbaugebiete und die damit einhergehenden Vorbelastungen nicht außer Acht gelassen werden. Von erheblichem Einfluss ist auch der Umstand, dass in der weiteren Umgebung der Burg F. bereits eine nicht unerhebliche Anzahl von Windenergieanlagen errichtet worden sind. Beim Blick auf die Burg F. - insbesondere aus südwestlicher bis südöstlicher Richtung - wird das Erscheinungsbild in ganz erheblicher und letztlich entscheidender Weise durch zahlreiche Windenergieanlagen einerseits sowie Braunkohlekraftwerksbauten andererseits geprägt; die beiden hinzu tretenden Windenergieanlagen ändern an dieser bereits bestehenden Situation jedenfalls nichts in der Weise, dass von einer "Beeinträchtigung", also einer Verschlechterung des Erscheinungsbildes gesprochen werden könnte. Die geplanten Anlagen bleiben vielmehr in ihrer negativen Wirkung auf die Burg hinter derjenigen, die von den bereits bestehenden Windenergie- und Industrieanlagen ausgeht, zurück. Hiervon haben sich der Vorsitzende und der Berichterstatter im Rahmen der Ortsbesichtigung ein eigenes Bild gemacht, welches sie den übrigen Mitgliedern des Gerichts mithilfe der gefertigten Lichtbilder vermittelt haben. Neben diese das Erscheinungsbild prägende Vorbelastung tritt der weitere Umstand, dass die Burg in einer etwa 2 m tiefen Senke gelegen und nahezu vollständig von Bäumen umgeben ist. Diese Umstände führen dazu, dass die Burganlage - mit Ausnahme der vorgelagerten Allee - selbst von dem etwas höher gelegenen Standort der geplanten Windenergieanlagen auch im Winter kaum auszumachen ist. Ausgehend von dem Grundsatz, dass Maßnahmen in der Umgebung eines Denkmals umso eher seine Wahrnehmbarkeit beeinträchtigen können, je exponierter die Lage des Denkmals in der Landschaft ist OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Juli 1995 - 1 L 38/94 - Natur und Recht (NuR) 1996, 364; Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck, a.a.O., § 9 Ziff. 2.4.1, ist von einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes daher umso weniger auszugehen, wenn - wie hier - von einer exponierten Lage des Denkmals gerade nicht gesprochen werden kann. Unter Berücksichtigung aller dargestellten Gesichtspunkte erreicht die durch die beiden genehmigten Windenergieanlagen hervorgerufene negative Beeinflussung des Erscheinungsbildes der Burg F. daher nicht die Qualität einer "Beeinträchtigung" im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. b) DSchG NRW. Selbst wenn aber von einer Beeinträchtigung durch die geplanten Windenergieanlagen auszugehen wäre, wäre die Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW zu erteilen. Entgegen der von der Bezirksregierung Köln vertretenen Ansicht liegen indes die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 lit. b) DSchG NRW nicht vor. Danach ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Zwar käme - wie die Bezirksregierung Köln zutreffend ausführt - als "überwiegendes öffentliches Interesse" grundsätzlich die Darstellung einer Konzentrationszone für die Nutzung von Windenergie im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Betracht. Denn die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sieht die Sperrung des sonstigen Außenbereichs für an sich dem Außenbereich nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB zugewiesene Vorhaben vor. Diese Rechtsfolge ist nach der Rechtsprechung des BVerwG's nur zulässig, wenn die Gemeinde, die von der Ermächtigung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch macht, die öffentlichen Belange, die nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB erheblich sind und nicht zugleich zwingende, im Wege der Ausnahme oder Befreiung nicht überwindbare Verbotstatbestände nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllen, nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB gegen das Interesse Bauwilliger abwägt, den Außenbereich für die Errichtung von Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in Anspruch zu nehmen. Die Gemeinde hat dementsprechend sicherzustellen, dass sich die betroffenen Vorhaben innerhalb der dargestellten Konzentrationszonen gegenüber konkurrierenden Nutzungen bzw. Belangen auch durchsetzen. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7/09 - BVerwGE 137, 74 ff. Dies aber würde voraussetzen, dass sich die Gemeinde Elsdorf bei der Darstellung der hier in Rede stehenden Konzentrationszone, die dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 95b entspricht, konkret mit den denkmalschutzrechtlichen Belangen der Klägerin als Eigentümerin der Burg F. auseinandergesetzt hätte. Denn die Anwendung des § 9 Abs. 2 lit. b) DSchG NRW hat rechtlich zur Folge, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben das Erscheinungsbild eines konkreten Denkmals beeinträchtigen darf. Da die Vorschrift des § 9 DSchG NRW auf den Schutz des konkret in Rede stehenden Denkmals gerichtet ist, muss sich denknotwendig auch das die Belange des Denkmalschutzes überwiegende öffentliche Interesse auf das konkret in Rede stehende Denkmal beziehen. Liegt das vermeintlich überwiegende öffentliche Interesse somit in Form einer Konzentrationszonendarstellung vor, müssen dementsprechend die Belange des konkret in Rede stehenden Denkmals in die der Darstellung zugrunde liegende Abwägung eingeflossen sein. Den Aufstellungsunterlagen zur - hier maßgeblichen - 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Elsdorf ist eine solche Auseinandersetzung jedoch nicht zu entnehmen. Ob der Flächennutzungsplan deswegen an Abwägungsmängeln leidet, die zu dessen Unwirksamkeit führen, kann dahinstehen. Denn mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 lit. b) DSchG NRW genügt insoweit die Feststellung, dass die Konzentrationszonendarstellung nicht die dort vorgesehene Rechtsfolge auszulösen vermag. Die Erlaubnis wäre dennoch zu erteilen, weil Gründe des Denkmalschutzes dem Vorhaben nicht entgegenstehen, § 9 Abs. 2 lit. a) DSchG NRW. Welche Gründe des Denkmalschutzes der Erteilung der Erlaubnis entgegenstehen können, kann nicht in abstrakter, auf alle denkbaren Einzelfälle anwendbarer Form benannt werden, sondern muss stets anhand der Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden konkreten Falles geklärt werden. Vorzunehmen ist eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung, ob und inwieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in Rede stehende Maßnahme und bezogen auf das konkret betroffene Denkmal gestört oder vereitelt werden können. Eine Erlaubnis darf nach § 9 Abs. 2 lit. a) DSchG NRW allerdings erst dann verweigert werden, wenn Gründe des Denkmalschutzes "entgegenstehen", also stärkeres Gewicht haben als die Interessen des Bauwilligen. Nicht schon jede - ggf. auch nur geringfügige - Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange kann deshalb zur Verweigerung der beantragten Erlaubnis führen. § 9 DSchG NRW verfolgt insoweit das Ziel, den Eigentümern trotz der ihnen auferlegten Einschränkungen eine flexible, profitable und zeitgerechte Nutzung des Denkmals im Rahmen des denkmalrechtlich Vertretbaren zu ermöglichen. OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - 8 A 5546/00 - Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2003, 222 f.; VG Münster, Urteil vom 16. November 2010 - 2 K 421/10 - juris-Rn. 18. Gemessen an diesen Grundsätzen sind die in Rede stehenden Windenergieanlagen zu erlauben. Wenn - wie dargelegt - schon eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Burg F. durch die beiden Anlagen nicht gegeben ist, können dem Vorhaben erst recht keine Gründe des Denkmalschutzes "entgegenstehen". Denn um einem Vorhaben entgegenstehen zu können, müssen die Gründe jedenfalls gewichtiger sein als diejenigen, die im Rahmen des § 9 Abs. 1 lit. b) DSchG NRW lediglich die Erlaubnispflichtigkeit eines Vorhabens auslösen. Daneben ist weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit die beiden genehmigten Anlagen es der Klägerin erschweren, ihr Denkmal flexibel, profitabel und zeitgerecht zu nutzen. Leben und Arbeit auf der Burg werden nicht berührt. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass es sich sowohl bei der Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW als auch bei der Genehmigung nach dem BImSchG um gebundene Entscheidungen handelt und die Beigeladene auf die Erteilung der Genehmigung einen Rechtsanspruch hat. Die Beeinträchtigung des Eigentumsrechts der Klägerin fällt bei Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles jedoch nicht so stark aus, dass es gerechtfertigt erschiene, der Beigeladenen die Erteilung der Genehmigung zu versagen. Andere Gründe, aus denen sich eine Rechtsverletzung der Klägerin ergeben könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die aus denkmalschutzrechtlichen Erwägungen in den Bebauungsplan Nr. 95b aufgenommene Festsetzung zur Begrenzung der Anlagenhöhen auf maximal 99,9 m. Denn unabhängig von der Wirksamkeit dieser Festsetzung steht die angefochtene Genehmigung hierzu nicht in Widerspruch. Soweit die Klägerin Verstöße gegen sonstige Umweltbelange, insbesondere das Artenschutzrecht, geltend machen möchte, so kann dies nicht zum Erfolg der Klage führen, weil sie insoweit offenkundig nicht in subjektiven Rechten verletzt ist. Aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 12. Mai 2011 in der Rechtssache C-115/09 ergibt sich nichts anderes. Im Gegenteil stellt der EuGH in der Randnummer 45 seiner Entscheidung ausdrücklich klar: "Was Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren fraglichen betrifft, steht es dem nationalen Gesetzgeber zwar frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 10a der Richtlinie 85/337 geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, doch kann eine solche Beschränkung nicht als solche auf Umweltverbände angewandt werden, weil dadurch die Ziele des Art. 10a Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 85/337 missachtet würden." Angesichts dieser eindeutigen Rechtsprechung, der sich das Gericht in der Sache anschließt, besteht keine Veranlassung für den von der Klägerin angeregten Vorlagebeschluss zum EuGH. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Für eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO - Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren - ist mangels Kostenerstattungsanspruches der Klägerin kein Raum. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.