Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene zu 2. trägt seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen zu 1. am 28. April 2010 erteilte Baugenehmigung zur Aufstockung des auf dem Grundstück Gemarkung L. , Flur 22, Flurstücke 331, 332 und 418 (H. 4-6/H1. 22 in L. ) bereits vorhandenen viergeschossigen Wohnhauses um ein weiteres zurückgestaffeltes Geschoss. Sie ist Eigentümerin des nordöstlich gelegenen Grundstücks, das mit der als Einzeldenkmal in die Denkmalliste eingetragenen Kirche T. . H2. bebaut ist. Beide Grundstücke lagen ursprünglich im Geltungsbereich des am 9. April 1973 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 66457/04, der für das Grundstück H. 4-6/H1. 22 ein allgemeines Wohngebiet, jeweils eine Baulinie an seiner nördlichen, östlichen und südlichen Grenze, vier Vollgeschosse und als Dachform "Flachdach" festsetzte. Nach seiner Begründung verfolgte der Bebauungsplan das Ziel, in der unmittelbaren Umgebung von T. . H2. einen vom fließenden und ruhenden Verkehr entlasteten Bereich zu schaffen und eine dem Bauwerk maßstäblich und in der Nutzung angemessene Bebauung sicherzustellen. Am 14. Februar 2008 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss des Rates, einen Bebauungsplan für das Gebiet zwischen D.--------straße , H3. , H4. , T1.------gasse , J. L1. , I.--------platz und W. -X. -Straße mit dem Arbeitstitel "H4. in L. -Altstadt/Nord" aufzustellen. Das Plangebiet umfasst auch das Grundstück H. 4-6/H1. 22, jedoch nicht das Denkmal T. . H2. . Der Bebauungsplan, der die Nr. 66455/06 erhielt, übernimmt für das Grundstück H. 4-6/H1. 22 die im Vorgängerplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen und die Dachform und setzt eine gestufte Höchstgrenze für die Gebäudehöhe fest: An der nördlichen, östlichen und südlichen Baulinie darf eine Gebäudehöhe von 65,4 m über NN nicht überschritten werden. Für Gebäudeteile, die um mindestens einen Meter hinter die Baulinie zurücktreten (Staffelgeschoss), ist eine Höhe von maximal 67,4 m über NN zulässig. Der Bebauungsplan Nr. 66455/06 wurde am 23. März 2010 vom Rat als Satzung beschlossen. Zugleich wurde der vorherige Bebauungsplan Nr. 6644 Na 1/04 (= Nr. 664577/04) teilweise aufgehoben. Die Beschlüsse wurden am 28. April 2010 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht. Nach seiner Begründung verfolgt der Bebauungsplan Nr. 66455/06 unter anderem das Ziel, das am 15. Mai 2007 von dem Rat beschlossene Höhenkonzept für die linksrheinische L2. Innenstadt, das das Wirkungsfeld von T. . H2. berücksichtige, in Planungsrecht umzusetzen. Während des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 66455/06 im April 2008 hatte die Beigeladene zu 1. für das Grundstück H. 4-6/H5. - 22 die Erteilung eines Vorbescheids zur Zulässigkeit der Aufstockung des vorhandenen Gebäudes um ein Staffelgeschoss und des Anbaus eines Balkons an das Staffelgeschoss sowie die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 66457/04 zur vorderen Baulinie beantragt. Mit Bescheid vom 16. September 2008 hatte ihr die Beklagte für das vorgenannte Grundstück eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 66457/04 zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur zulässigen Zahl der Vollgeschosse sowie den begehrten Vorbescheid erteilt. Zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 66455/06 am 28. April 2010 erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1. auf ihren Antrag vom 27. März 2009 für das besagte Grundstück eine Baugenehmigung zur Änderung eines Wohngebäudes mittlerer Höhe (Aufstockung um ein Dachgeschoss und Anbau von Balkonen im 1. bis 3. Obergeschoss). Die Baugenehmigung enthält folgendeAuflage: "Denkmalschutz Gemäß dem Abstimmungsergebnis mit dem Stadtkonservator vom 28.04.2010 ist die Höhe des Staffelgeschosses auf der Seite H3. zu reduzieren. Danach wird die Oberkante Decke der Räume Essen und Kochen im neuen Staffelgeschoss mit 66,90 m statt bisher 67,40 m und 66,75 m festgelegt." Mit Schreiben vom 3. September 2010 verzichtete die Beigeladene zu 1. gegenüber der Beklagten auf die ursprünglich an der östlichen Gebäudewand genehmigten Balkone und auf die Genehmigung einer von einem Fassadenputz in Natur- beziehungsweise Sandsteinfarbe abweichende Fassadengestaltung. Die Klägerin hat am 25. Mai 2010 gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung Klage erhoben und am 28. Mai 2010 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Mit Beschluss vom 13. August 2010 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die angefochtene Baugenehmigung angeordnet (4 L 735/10) und in diesem Zusammenhang unter anderem ausgeführt, die Baugenehmigung sei offensichtlich rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, weil das Höhenkonzept der Beklagten entgegen der Begründung zum Bebauungsplans Nr. 66455/06 jedenfalls hinsichtlich des streitbefangenen Grundstücks H. 4-6/H1. 22 nicht berücksichtigt worden sei. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2010 (10 B 1118/10) hat der erkennende Senat den Beschluss geändert und den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Mit Blick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 13. August 2010 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss am 30. September 2010 die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB, um unter anderem die Begründung des Bebauungsplans Nr. 66455/06 zur Umsetzung des Höhenkonzepts vom 15. Mai 2007 klarzustellen. Der Beschluss wurde am 27. Oktober 2010 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht. Die textlichen Festsetzungen in Nr. 3.1.b) wurden dahingehend geändert, dass Balkone an den Gebäuden H. 4-6/H1. 22 nur noch an den Gebäudeseiten im Innenbereich zulässig sind. Am 26. Mai 2011 beschloss der Rat mit Rückwirkung zum 28. April 2010 den geänderten Bebauungsplan Nr. 66455/06 als Satzung und hob den vorherigen Bebauungsplan Nr. 6644 Na 1/04 (= Nr. 66457/04) teilweise auf. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin unter Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme des Univ.-Prof. Dr.-Ing. K. D1. vom 30. Juni 2011 geltend gemacht, das Vorhaben verstoße gegen den der denkmalgeschützten Basilika T. . H2. zustehenden Umgebungsschutz. Der Bebauungsplan Nr. 66455/06 sei abwägungsfehlerhaft, da er das mit Vorbescheid für zulässig erklärte Vorhaben der Beigeladenen zu 1. als Bestand berücksichtigt und das Höhenkonzept der Beklagten außer Acht gelassen habe. Die ursprünglich vorgesehene Erhaltung der Natursteinfassaden der Gebäude H. 4-6/H5. 22 sei ebenfalls nicht planerisch umgesetzt worden. Die Klägerin hat beantragt, die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 28. April 2010 zur Änderung der Wohngebäude H. 4-6/H1. 22 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die Klägerin sei bereits nicht klagebefugt. Die sich aus § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW ergebende Erlaubnispflicht diene allein dem Schutz des öffentlichen Interesses. Der Eigentümer eines Denkmals habe keinen Anspruch darauf, dass benachbarte Vorhaben den Denkmalwert seines Gebäudes nicht schmälerten. Eine solche Beeinträchtigung des Denkmals T. . H2. durch das umstrittene Bauvorhaben sei im Übrigen nicht zu verzeichnen. Der Bebauungsplan Nr. 6644 Na 1/04 (= Nr. 66457/05) aus 1973 habe die gründerzeitliche Bauflucht mit vier Vollgeschossen an der südlichen Seite des Platzes H3. übernommen. Eine genaue Begrenzung der Gebäudehöhe im Verhältnis zu T. . H2. habe diese Festsetzung jedoch nicht bewirken können, da ein Vollgeschoss unterschiedlich hoch sein könne und auch die Sockelhöhe oder die Errichtung eines Geschosses, das kein Vollgeschoss sei, die Gebäudehöhe beeinflusse. Erst durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 66455/06 sei die Höhenentwicklung der Bebauung westlich der Straße H3. klar begrenzt worden. Die Beigeladene zu 1. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, das Vorhaben beeinträchtige nicht das Erscheinungsbild von T. . H2. . Da es hinter die T. . H2. zugewandte Außenwand des vorhandenen Wohngebäudes zurücktrete, könne von einer Verletzung des "Respektabstands" nicht die Rede sein. Die von der Aufstockung ausgehenden optischen Auswirkungen seien marginal und auf die "Dominanz" von T. . H2. ohne Einfluss. Das Vorhaben überschreite die Firsthöhe der Vorhalle von T. . H2. lediglich um 20 cm. Da die Gebäude einen Abstand von circa 17 m zueinander aufwiesen, sei diese Überschreitung selbst für den sachverständigen Betrachter nicht wahrnehmbar. Die Gebäude H1. 4, 6, 12 und 20 wiesen darüber hinaus teilweise deutlich höhere Firsthöhen als die Vorhalle auf. Zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass die frühere Bebauung auf dem Grundstück H. 4-6/H1. 22 ein Spitzdach mit einer Traufhöhe von circa 16 m aufgewiesen habe. Der Beigeladene zu 2. hat keinen Antrag gestellt. Er hat ausgeführt, bei der Kirche T. . H2. handele es sich um eine Stiftskirche, die nicht inmitten eines dicht bebauten städtischen Areals, sondern innerhalb einer sich durch teilweise beachtliche Freiflächen auszeichnenden Immunität errichtet worden sei. Die bauliche Situation des Areals vor der Säkularisation sei durch eine gestaffelte Anordnung der Baukörper vom Kreuzgang über die Vorhalle hin zum aufragenden Dekagon gekennzeichnet gewesen. Diese Situation sei im 19. Jahrhundert zwischenzeitlich verunklärt worden. Mit dem Wiederaufbau nach dem Krieg sei die von Freiflächen und Begrünung geprägte Umgebung von T. . H2. als Erinnerung an die frühere Immunität wiederhergestellt worden. Die Festsetzungen im Bebauungsplan von 1973 (Höhenbegrenzung auf vier Geschosse, Festsetzung von Flachdächern und Baufenstern) hätten zwar keine Rekonstruktion der Situation vor der Säkularisation bewirken, die städtebauliche Situation aber im Sinne eines Anklangs an die historischen Gegebenheiten zurückführen können. Vor dem Hintergrund des so geschaffenen städtebaulichen Zusammenhangs sei die Eintragung von T. . H2. in die Denkmalliste erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung mit Urteil vom 20. Juli 2011 aufgehoben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Vorhaben verstoße gegen die dem Schutz der Klägerin als Eigentümerin der denkmalgeschützten Kirche T. . H2. zu dienen bestimmte Vorschrift des § 9 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 2 DSchG NRW. Die genehmigte Aufstockung des vorhandenen Wohngebäudes um bis zu 3,50 m beeinträchtige nach den sachverständigen Ausführungen des Beigeladenen zu 2. das Erscheinungsbild des in der engeren Umgebung gelegenen Denkmals T. . H2. . Dieses Kirchengebäude sei ursprünglich nicht inmitten eines dicht bebauten städtischen Areals errichtet worden, sondern als Stiftskirche innerhalb einer sich durch teilweise beachtliche Freiflächen auszeichnenden Immunität. Das Wohnhaus H. 4-6 befinde sich innerhalb der früheren Immunität des ehemaligen Hochadeligen Stifts und rage in den Bereich des damaligen Kreuzgangs hinein. Die nordöstliche Gebäudeecke sei von der staufischen, Anfang des 15. Jahrhunderts umgebauten Vorhalle nur 15 m entfernt. Der Komplex sei ursprünglich durch gestufte Bauhöhen gekennzeichnet gewesen. Das Dekagon habe die Vorhalle und den vorgelagerten Kreuzgang überragt. Dieses Verhältnis werde durch die für sich betrachtet moderate Aufstockung verändert. Das Erscheinungsbild des Denkmals werde hierdurch beeinträchtigt, auch wenn das Vorhaben nicht an das Kirchengebäude heranrücke oder den Blick hierauf verstelle. Ob an dieser Stelle zu irgendeinem früheren Zeitpunkt eine höhere Bebauung existiert habe, die die über lange Jahrhunderte historisch vorgegebene Bauhöhenabstufung nicht respektiert habe, sei unerheblich, da es darauf ankomme, inwiefern das heutige Vorhaben das Erscheinungsbild des 1981 unter Denkmalschutz gestellten Kirchengebäudes beeinträchtige. Dieses Erscheinungsbild sei auch nicht durch die teilweise deutlich höheren Firsthöhen der Gebäude H1. 4, 6, 12 und 20 vorbelastet. Das Gebäude H6. 20 rage anders als das streitbefangene Gebäude nur geringfügig in die Fläche der untergegangenen Stiftsgebäude hinein. Die Gebäude H7. , 6 und 12 befänden sich deutlich außerhalb des Areals der ehemaligen Stiftsgebäude und des Kreuzgangs. Die vorgenannten Gebäude seien außerdem deutlich weiter von der Vorhalle entfernt als das streitbefangene Gebäude, dessen Erhöhung aus diesem Grunde umso schwerer wiege. Die von der Klägerin an der Südseite von T. . H2. vorgenommenen Anbauten seien deutlich niedriger und für die denkmalrechtliche Beurteilung der hier betroffenen Westseite??? nicht von Belang. Der mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes von T. . H2. stünden Gründe des Denkmalschutzes im Sinne von § 9 Abs. 2 Buchstabe a DSchG NRW entgegen. Das Interesse der Beigeladenen zu 1. an der Aufstockung habe gegenüber den gewichtigen Be-langen des Denkmalschutzes zurückzutreten, da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Rentabilität des Objekts oder seine Vermietbarkeit ohne die Aufstockung gefährdet wären. Es bestehe auch kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von § 9 Abs. 2 Buchstabe b DSchG NRW an der Aufstockung. Soweit der Bebauungsplan Nr. 66455/06 das Ziel verfolge, eine zeitgemäße Nutzung der vorhandenen Gebäude zu ermöglichen, sei das streitbefangene Gebäude ersichtlich nicht betroffen. Die Beigeladene zu 1. und die Beklagte haben gegen das ihnen am 23. August 2011 zugestellte Urteil am 26. August 2011 beziehungsweise 7. September 2011 jeweils Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsätzen vom 21. Oktober 2011 beziehungsweise 19. Oktober 2011 begründet haben. Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte geltend, § 9 DSchG NRW vermittele der Klägerin keine Rechte, deren Verletzung sie mit der Anfechtungsklage geltend machen könne. Die in § 9 DSchG NRW geregelte Erlaubnispflicht diene dem Denkmalschutz als öffentlichem Interesse. Interessen des Denkmaleigentümers seien bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW nicht zu berücksichtigen. Der Denkmalschutz sei eine Aufgabe der Gefahrenabwehr, die der Ordnungsbehörde obliege. Subjektive Rechte des Denkmaleigentümers seien allenfalls im Bereich der Denkmalpflege denkbar. Der Eigentümer habe bereits keinen Anspruch auf Unterschutzstellung des Denkmals, so dass ein Anspruch auf Einhaltung des Umgebungsschutzes erst recht nicht in Betracht komme. Unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastungen des Denkmaleigentümers würden durch die Regelungen des Denkmalschutzgesetztes verhindert, so dass kein Bedürfnis nach einem Abwehrrecht gegenüber einer den Denkmalwert beeinträchtigenden Bebauung bestehe. Überdies werde durch die genehmigte Aufstockung das Erscheinungsbild von T. . H2. nicht beeinträchtigt. Die Aufstockung werde bei den wesentlichen Blickbeziehungen auf T. . H2. überhaupt nicht und selbst bei den unwesentlichen nur am Rande wahrgenommen. Im Übrigen sei der zu gewährleistende Umgebungsschutz bereits im Bebauungsplan Nr. 66455/06 umfassend abgewogen worden. Das Vorhaben entspreche dessen Festsetzungen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Beigeladene zu 1. beantragt ebenfalls, das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend, die Klägerin sei bereits nicht klagebefugt, da das Vorhaben das Erscheinungsbild von T. . H2. nicht beeinträchtige. Durch die Aufstockung des im Bestand bereits viergeschossigen Wohngebäudes um ein zurückgestaffeltes Geschoss rücke das Gebäude weder näher an T. . H2. heran, noch verstelle es den Blick auf das Denkmal oder wirke gar erdrückend, verdrängend oder übertönend. Es komme nicht darauf an, dass die Aufstockung die Vorhalle von T. . H2. geringfügig überrage. Vielmehr sei das gesamte Bauwerk in den Blick zu nehmen. Der Abstand zwischen T. . H2. und der Aufstockung betrage im Übrigen nicht wie von dem Verwaltungsgericht angenommen nur 15 m, sondern 17 m. Gegenüber der vor- und zurückspringenden Fassade trete das Staffelgeschoss nicht nur 1,0 m , sondern zwischen 1,0 m und 2,20 m zurück. Da die im Zusammenhang mit T. . H2. stehenden denkmalrechtlichen Belange darüber hinaus bei der Abwägung im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 66455/06 berücksichtigt worden seien, sei das Bedürfnis für einen aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitenden Umgebungsschutz zudem quasi aufgezehrt. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, der Umgebungsschutz für T. . H2. sei durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 66455/06 nicht aufgezehrt, da die Ausführungen des Beigeladenen zu 2. in seiner Stellungnahme vom 28. März 2011 bei der Abwägung völlig ignoriert worden seien. Die Annahme eines subjektiven Rechts des Denkmaleigentümers, Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes des Denkmals abzuwehren, sei nicht etwa deswegen ausgeschlossen, weil der Denkmalschutz zur Gefahrenabwehr zähle. Auch die Einhaltung des Bauordnungsrechts sei eine ordnungsbehördliche Aufgabe, ohne dass der drittschützende Charakter einzelner Vorschriften des Bauordnungsrechts in Frage stünde. Dem Denkmaleigentümer sei ein solches Abwehrrecht zuzuerkennen, weil er eine gegenüber dem Eigentümer eines sonstigen Bauwerks erweiterte Pflichtenstellung habe. Die Aufstockung möge bei isolierter Betrachtung als moderat bezeichnet werden können, in ihren konkreten Auswirkungen sei sie es jedoch nicht mehr. Zwar werde durch das Vorhaben der Abstand zwischen dem vorhandenen Wohngebäude und T. . H2. nicht verringert. Die Aufstockung verschlimmere jedoch die Auswirkungen des ohnehin geringen Respektabstandes. Unter Berücksichtigung seiner Baugeschichte sei T. . H2. hierbei nicht in seiner Gesamtheit, sondern hinsichtlich des Höhenunterschieds zu seiner Vorhalle zu betrachten. Denn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Denkmals könne nicht beurteilt werden, ohne seine (stadt-)geschichtliche Bedeutung zu kennen. Die Berichterstatterin hat am 25. Januar 2012 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Hefte 1 bis 22) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin ist als Eigentümerin des in unmittelbarer Nähe des Vorhabens nordöstlich gelegenen Grundstücks und der hierauf errichteten, als Denkmal in die Denkmalliste eingetragenen Kirche T. . H2. gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Klagebefugnis setzt voraus, dass der Kläger geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder die Ablehnung eines solchen in eigenen Rechten verletzt zu sein, und dass nach seinem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich ist. Die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte ist nur dann auszuschließen, wenn eine derartige Rechtsverletzung offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Da die Klägerin nicht selbst Adressatin der von ihr angefochtenen Baugenehmigung ist, kommt es für die Klagebefugnis darauf an, ob ihr Anfechtungsbegehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm gestützt werden kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch sie als Dritte zu schützen bestimmt ist. Danach ist die Klagebefugnis der Klägerin zu bejahen. Es ist nicht von vornherein mit der für die Verneinung der Klagebefugnis erforderlichen Gewissheit auszuschließen, dass sich die Klägerin als Eigentümerin des Denkmals T. . H2. mit Erfolg darauf berufen kann, die Baugenehmigung sei der Beigeladenen zu 1. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW unter Missachtung der Belange des Denkmalschutzes erteilt worden, da das Vorhaben ohne dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW vorlägen das Erscheinungsbild des Denkmals im Sinne von § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW beeinträchtige. Die von den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren aufgeworfene und auch von dem Verwaltungsgericht behandelte Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen § 9 DSchG NRW einem Denkmaleigentümer subjektive Abwehrrechte gegenüber einem in der engeren Umgebung des Denkmals beabsichtigten Bauvorhaben vermitteln kann, ist in der Rechtsprechung und Literatur bisher kontrovers beantwortet worden. Ihre Klärung erfordert die Beschäftigung mit komplexen Rechtsfragen, sodass eine Verletzung der Rechte der Klägerin durch die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann. Die auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, das Vorhaben beeinträchtige das Erscheinungsbild von T. . H2. im Sinne von § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW. Die Vorschrift vermittelt der Klägerin als Eigentümerin des Denkmals T. . H2. kein subjektives Recht (dazu unter 1.). Abgesehen davon verstößt die angefochtene Baugenehmigung auch nicht gegen das in § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW verankerte Gebot, die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entsprechend dem Denkmalschutzgesetz in angemessener Weise zu berücksichtigen (dazu unter 2.). 1. Eine Vorschrift hat drittschützenden Charakter, wenn sie nicht nur öffentlichen Interessen, sondern auch Individualinteressen Dritter oder deren Ausgleich zu dienen bestimmt ist und sich aus den Tatbestandsmerkmalen der anzuwendenden Norm ein zu schützender Personenkreis bestimmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 1 C 10/95 , BVerwGE 101, 157, und Urteil vom 19. September 1986 4 C 8/84 , BRS 46 Nr. 173. Ob eine Norm in diesem Sinne Drittschutz vermittelt, kann sich unmittelbar aus ihrem Wortlaut ergeben, etwa dann, wenn sie Abwehrrechte Betroffener ausdrücklich begründet. In der Regel bedarf es zur Ermittlung des drittschützenden Inhalts einer Norm allerdings da der Normgeber nur in Ausnahmefällen derartige Abwehrrechte ausdrücklich statuiert hat einer Auslegung der Norm nach Sinn und Zweck. In Anwendung dieser Grundsätze ist eine den Eigentümer des Denkmals generell schützende Wirkung des § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW nicht festzustellen. Bedarf das Vorhaben in der engeren Umgebung eines Baudenkmals oder ortsfesten Bodendenkmals der denkmalrechtlichen Erlaubnis, weil es das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt (§ 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW), ist die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen (§ 9 Abs. 2 Buchstabe a DSchG NRW) oder wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt (§ 9 Abs. 2 Buchstabe b DSchG NRW). Die Interessen des Denkmaleigentümers sind im Gesetzestext nicht erwähnt, sodass sich Anhaltspunkte für ein vom Landesgesetzgeber gewolltes Anfechtungsrecht des Denkmaleigentümers zur Wahrung des Umgebungsschutzes dem Wortlaut der vorgenannten Vorschriften nicht entnehmen lassen. Auch aus dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 2 DSchG NRW folgt kein solches Anfechtungsrecht des Denkmaleigentümers. Sinn der Regelung ist der Schutz des Erscheinungsbildes des Baudenkmals oder des ortsfesten Bodendenkmals. Für den Schutz eines Kulturdenkmals genügt es nicht immer, dessen Eigentümer für die Erhaltung und Pflege des Denkmals selbst in die Pflicht zu nehmen. Die den Denkmalbehörden zugewiesene umfassende Schutzpflicht erfordert es gegebenenfalls, das einzelne Denkmal auch vor Beeinträchtigungen durch Vorhaben in seiner engeren Umgebung schützen. Dafür bietet § 9 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 2 DSchG NRW die rechtliche Grundlage. Ein Denkmal und seine engere Umgebung können aus Gründen des Denkmalschutzes einheitlich zu betrachten sein, wenn beispielsweise die seiner Unterschutzstellung zu Grunde liegende denkmalrechtliche Aussage wesentlich auch von der Gestalt seiner Umgebung abhängt. Die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich in einem solchen Fall unter Umständen nur dann erreichen, wenn auch das Grundeigentum in der engeren Umgebung des Denkmals beschränkt wird. Denkmalschutz bedeutet deshalb im Einzelfall sowohl Substanz- als auch Umgebungsschutz. Den im Einzelfall erforderlichen Umgebungsschutz hat der Landesgesetzgeber dahingehend geregelt, dass das Erscheinungsbild des betroffenen Denkmals grundsätzlich nicht derart beeinträchtigt werden darf, dass dem Vorhaben Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. Jenseits der Festlegung eines Denkmalbereichs gehört allerdings die positive Gestaltung der Umgebung eines Denkmals nicht zu den Aufgaben der Denkmalbehörden. Inwieweit eine angemessene Gestaltung der Umgebung eines Denkmals ermöglicht werden kann und soll, obliegt vielmehr der abwägenden Entscheidung der öffentlichen Planungs- und Maßnahmenträger (§ 1 Abs. 3 Satz 2 DSchG NRW). Der vorstehend beschriebene Schutzzweck des § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW erfordert es nicht, dass auch der Denkmaleigentümer aus eigenem Recht der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals durch ein Vorhaben in seiner engeren Umgebung im Wege der Anfechtung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW oder der Anfechtung einer sonstigen Gestattung im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW entgegentreten kann. Der Schutz des Erscheinungsbildes eines Denkmals liegt bei denkmalrechtlicher Betrachtungsweise ebenso wie die Unterschutzstellung des Denkmals selbst und seine Pflege und Erhaltung allein im öffentlichen Interesse. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Denkmaleigenschaft einer Sache nach dem Gesetz allein an das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung und Nutzung dieser Sache gebunden ist. Private Interessen des Sacheigentümers, seien sie ideeller oder wirtschaftlicher Art, können eine Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz nicht rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1987 11 A 2015/84 , BRS 48 Nr. 119; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1991 4 C 23.88 , BRS 52 Nr. 124. Zur Wahrung des öffentlichen Interesses, unzulässige Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes eines Denkmals im Einzelfall zu verhindern, sind sowohl die Denkmalbehörden als auch diejenigen Behörden verpflichtet, denen die Gestattung eines potenziell beeinträchtigenden Vorhabens in der engeren Umgebung des Denkmals obliegt. Letztere haben bei der Gestattung die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entsprechend dem Denkmalschutzgesetz in angemessener Weise zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW). Für die Denkmalbehörden folgt die Verpflichtung zur Wahrung des mit § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW verbundenen öffentlichen Interesses aus § 1 Abs. 1 und 2 DSchG NRW. Vor diesem Hintergrund und insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Denkmaleigenschaft eines Objektes durch Löschung der Eintragung in die Denkmalliste von Amts wegen zu entziehen ist, wenn ein öffentliches Interesse an der Erhaltung und Nutzung dieses Objektes nicht mehr vorliegt (§ 3 Abs. 4 DSchG NRW), ist kein im Schutzzweck der Norm zu verortender Gesichtspunkt ersichtlich, der es rechtfertigen würde, nach der Unterschutzstellung ein privates Interesse des Denkmaleigentümers an der Erhaltung des unter Denkmalschutz gestellten Objektes als Denkmal anzuerkennen. Umso weniger ist ein solches Interesse anerkennenswert, wenn es nicht um den Schutz der Substanz, sondern nur um das Erscheinungsbild des Denkmals geht. Die drittschützende Wirkung des § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW und eine daraus abzuleitende Zuerkennung eines Anfechtungsrechts für den Denkmaleigentümer sind auch nicht aus systematischen Erwägungen zu bejahen. Mit der Eintragung einer Sache in die Denkmalliste wandelt sich die Rechtsstellung ihres Eigentümers nicht dergestalt, dass denkmalrechtliche Individualinteressen begründet würden, deren Schutz er beanspruchen könnte. Sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistetes Eigentum an der unter Schutz gestellten Sache erfährt mit ihrer Eintragung in die Denkmalliste keinen Zuwachs. Die Denkmaleigenschaft ist weder Eigentumsbestandteil noch eine vermögenswerte Rechtsposition. Dem Denkmaleigentümer erwachsen infolge der Begründung der Denkmaleigenschaft vor allem belastende Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: die Erhaltungspflicht (§ 7 DSchG NRW), die Pflicht, das Denkmal zur Erhaltung in zumutbarer Weise zu nutzen (§ 8 DSchG NRW), die Erlaubnispflicht nach § 9 DSchG NRW, die Anzeigepflicht nach § 10 DSchG NRW und die Pflicht, den Behörden und Landschaftsverbänden Auskünfte zu erteilen und ihnen das Betreten von Grundstücken und Wohnungen zu gestatten (§ 28 DSchG NRW); zudem besteht die Möglichkeit zur Enteignung des Denkmals (§ 30 DSchG NRW). Dass dem Denkmaleigentümer infolge der Unterschutzstellung unter Umständen auch gewisse Rechte eingeräumt werden (etwa der Übernahmeanspruch nach § 31 DSchG NRW und Entschädigungsansprüche nach § 33 DSchG NRW) hebt den belastenden Charakter der Unterschutzstellung nicht auf, sondern setzt ihn geradezu voraus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1987 11 A 2015/84 , a.a.O. Den kulturellen Wert, der einem Denkmal innewohnt, erhält dieses nicht erst durch die Eintragung in die Denkmalliste. Mit der Eintragung der Sache in die Denkmalliste wird lediglich das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung und Nutzung der unter Schutz gestellten Sache eben wegen des ihr innewohnenden kulturellen Wertes festgestellt. Dieser Wert haftet unabhängig von der Eintragung in die Denkmalliste der Sache selbst an. Es ist ein ideeller Wert, der nicht getrennt von der Sache veräußert werden und deshalb auch nicht als Vermögensrecht im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG betrachtet werden kann. Schließlich steht dem Denkmaleigentümer auch im Lichte des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG kein generelles Abwehrrecht gegenüber Vorhaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen die landes-rechtlichen Denkmalschutzgesetze, um den Anforderungen an inhalts- und schrankenbestimmende Gesetze zu genügen, den Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals jedenfalls dann berechtigen, die denkmalrechtliche Genehmi-gung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn der Umgebungsschutz objektiv geboten ist und das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 4 C 3/08 , BRS 74 Nr. 220. Der Senat legt zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit diese Grundsätze zur Gewährung eines grundrechtlich gebotenen Mindestmaßes denkmalrechtlichen Drittschutzes seiner Rechtsprechung zugrunde. Das Anfechtungsrecht des Denkmaleigentümers gegen ein Vorhaben in der engeren Umgebung des Denkmals hängt danach von der Erheblichkeit der zu erwartenden Beeinträch-tigung der Denkmalwürdigkeit des geschützten Denkmals ab. Zu der Frage, wann die Schwelle der Erheblichkeit überschritten ist, hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht geäußert. Dies ist eine Frage des Einzelfalls. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit von T. . H2. durch das Vorhaben ist nicht festzustellen. Bei der Bestimmung der Schwelle, jenseits derer die Erheblichkeit einer zu erwartenden Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Denkmals anzuneh-men ist, ist vornehmlich auf die Erwägungen zurückzugreifen, die das Bundesver-waltungsgericht letztlich zu der oben dargestellten Annahme eines grundrechtlich gebotenen Mindestmaßes denkmalrechtlichen Drittschutzes geführt haben. Bei diesen Erwägungen steht die Verhältnismäßigkeit der dem Denkmaleigentümer auferlegten Pflicht, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen, im Vordergrund. Gerechtfertigt sei die Inpflichtnahme des Denkmaleigentümers allein durch das im öffentlichen Interesse liegende Ziel, das Denkmal mit seinen Beziehungen zur Umgebung, soweit diese denkmalrechtlich schutzwürdig seien, zu erhalten. So-weit die Erreichung dieses Ziels von dritter Seite vereitelt werde, könne es auch die Inpflichtnahme des Denkmaleigentümers nicht mehr rechtfertigen. Dieser habe ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Belastungen, die ihm infolge der Erhaltungspflicht zum Schutz des Denkmals auferlegt würden, den mit der Unterschutzstellung angestrebten Zweck auch tatsächlich und auf Dauer errei-chen könnten. Mit dieser Begründung lässt sich allerdings ein Anfechtungsrecht des Denkmalei-gentümers gegen die einem Dritten erteilte denkmalrechtliche Erlaubnis oder sonstige Gestattung nur stützen, wenn die zu schützende Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von einigem Gewicht für den dem Denkmal innewohnenden Denkmalwert ist und überdies das umstrittene Vorha-ben nach seiner Art und Ausführung zumindest objektiv geeignet ist, den Denk-malwert wesentlich herabzusetzen. Dies folgt nicht zuletzt auch daraus, dass die von dem Bundesverwaltungsgericht in den Blick genommenen möglichen Erhal-tungsaufwendungen des Denkmaleigentümers regelmäßig eben nicht auf die Er-haltung der Objekt-Raum-Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner Umge-bung, sondern vor allem auf die Erhaltung der Denkmalsubstanz gerichtet sind. Insoweit gehen sie grundsätzlich auch bei einer (nachfolgenden) Beeinträchti-gung des Erscheinungsbildes des Denkmals weder für das Anliegen des Denk-malschutzes noch für den Denkmaleigentümer verloren, sondern erfüllen jeden-falls zum Teil die mit ihnen verbundenen denkmalrechtlichen Vorgaben. Auch wenn man das Ziel der Erhaltungsaufwendungen, das Denkmal mit seinen Be-ziehungen zur Umgebung zu erhalten, ganzheitlich betrachtet, wird man die Be-lastung des Denkmaleigentümers durch denkmalrechtliche Vorgaben bei einer nur marginalen Zielverfehlung im Einzelfall und der daraus möglicherweise abzu-leitenden geringfügigen Entwertung der getätigten Erhaltungsaufwendungen mit Blick auf das hohe Gut des Denkmalschutzes kaum als unverhältnismäßig anse-hen können. Ein Anfechtungsrecht eines Denkmaleigentümers aus § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW setzt danach voraus, dass die Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von Gewicht für den Denkmalwert ist und dieser Denkmalwert durch das angegriffene Vorhaben erheblich beeinträchtigt wird. Daran fehlt es hier. Die Klägerin kann nicht geltend machen, dass die angegriffe-ne Aufstockung der Gebäude H4. 4-6/H1. 22 nach Art und Ausführung den Denkmalwert des Denkmals T. . H2. , soweit er in der Bezie-hung zwischen dem Denkmal und seiner Umgebung liegt, wesentlich herabsetzt. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur objektiven Rechtmä-ßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung. 2. Nach Auswertung der Akten, insbesondere der vorliegenden Lichtbilder, und nach den von der Berichterstatterin bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Ein-drücken, die sie dem Senat vermittelt hat, verstößt die angefochtene Baugeneh-migung nicht gegen das in § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW verankerte Gebot, die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entsprechend dem Denk-malschutzgesetz in angemessener Weise zu berücksichtigen. Daher hätte die Klage auch dann keinen Erfolg, wenn man ein Anfechtungsrecht aus § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW zu Gunsten der Klägerin unterstellt. Die Belange des Denkmalschutzes, die von der Bauaufsichtsbehörde in ange-messener Weise zu berücksichtigen sind, entsprechen den Belangen, die von der Unteren Denkmalschutzbehörde zu prüfen wären, wenn sie gesondert über die Erlaubnisbedürftigkeit beziehungsweise -fähigkeit der Maßnahme nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW zu befinden hätte. Als zu berücksichtigender denkmalrechtlicher Belang kommt nach den Umstän-den des Falles vor allem der Schutz des Erscheinungsbildes des Denkmals T. . H2. vor einer unzulässigen Beeinträchtigung in Betracht. Eine Beeinträch-tigung des Erscheinungsbildes des Denkmals T. . H2. im Sinne von § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW ist jedoch zu verneinen, sodass die Beklagte die angefochtene Baugenehmigung insoweit zu Recht erteilt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das hier in Rede stehende denkmalrechtliche Erscheinungsbild im Sinne des § 9 DSchG NRW nicht zu verwechseln ist mit dem bloßen ungestörten Anblick des Denkmals als Objekt. Dieser Anblick allein wäre nach den Zielsetzungen des Denkmalschutzgesetzes kaum schutz-würdig. Seine Beeinträchtigung könnte Eingriffe in die Eigentumsrechte Dritter nicht rechtfertigen. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist vielmehr als der von außen sichtbare Teil eines Denkmals zu verstehen, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzu-lesen vermag. Da das Erscheinungsbild des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung geschützt wird, muss die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung außerdem für den Denkmalwert von Bedeutung sein. Für die Bestim-mung des Erscheinungsbildes eines Denkmals kommt es folglich zunächst darauf an, welche Teile der denkmalgeschützten Sache und/oder welche Landschafts-teile dem Denkmalschutz unterliegen und welches die Gründe für die Unter-schutzstellung sind. Zudem ist zu untersuchen, ob die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für den Denkmalwert relevant ist. Nach nordrhein-westfälischem Recht hängt die Denkmaleigenschaft einer Sache davon ab, ob ein öffentliches Interesse an deren Erhaltung und Nutzung besteht. Ein solches Interesse ist zu bejahen, wenn die Sache bedeutend für die H5. des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse ist und zugleich für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Je nachdem, welche dieser Bedeutungs- und Erhaltungskategorien für die Unterschutzstellung ausschlaggebend waren und für welche Teile der Sache sie bejaht worden sind, kommt dem Denkmal ein individueller Aussagewert zu, der mit dem ihm innewohnenden Denkmalwert identisch ist und auch sein denkmalrechtliches Erscheinungsbild wie es in § 9 DSchG NRW geschützt ist maßgeblich prägt. Dass es einen wesentlichen Unterschied für das zu schützende Erscheinungsbild eines Denkmals bedeutet, ob etwa ein Gebäude mit all seinen Außenbauteilen und den das Gebäude umgebenden Freiflächen Denkmalschutz genießt, oder ob ausschließlich seine seitliche Fassade, sein Kellergewölbe oder gar nur die baufesten Einrichtungen in seinem Inneren unter Schutz stehen, unterliegt keinem Zweifel. Zur Ermittlung des individuellen Aus-sagewertes eines Denkmals ist in erster Linie auf die Eintragung in der Denkmal-liste und die ihr beigefügte Begründung abzustellen, denn nach nordrhein-west-fälischem Recht ist die Eintragung für die Denkmaleigenschaft konstitutiv (§ 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). Eine Beeinträchtigung des denkmalrechtlich geschützten Erscheinungsbildes eines Baudenkmals im Sinne des § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW liegt vor, wenn der mit dem Erscheinungsbild angesprochene Denkmalwert durch das Vorhaben herabgesetzt wird. Aus den Gründen der Unterschutzstellung lässt sich für die Bestimmung des Er-scheinungsbildes unmittelbar nichts herleiten. Wie sich aus der Denkmalliste der Beklagten ergibt, ist der gesamte Baukörper der Kirche mit der Einfassungsmauer an der D.--------straße , dem Friedhof und der historischen Ausstattung im Jahr 1981 unter Schutz gestellt worden. T. . H2. als ehemalige Kollegiatsstiftskirche und seit 1802 katholische Pfarrkirche sei bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen. Es lägen künstlerische, wissenschaftliche und städtebauliche Gründe für seine Erhaltung und Nutzung vor. Im Übrigen enthält die Eintragung lediglich die Aufzählung der von der Unterschutzstellung erfassten Ausstattungsgegenstände. Diese Ausführungen erschöpfen sich was den Denkmalwert angeht in der teilweisen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts. Sie sind mit Blick auf den individuellen Aussagewert des Denkmals, der zugleich das öffentliche Interesse an seiner Erhaltung festlegt, nichtssagend und unzureichend. Der Denkmalschutz ist ein rechtliches Konstrukt, das in erheblicher Weise auch in private Rechte eingreift. Um diese Eingriffe im Einzelfall zu ermöglichen, bedarf es eines Rechtsaktes der Unterschutzstellung , der wegen seiner Eingriffsinten-sität aus rechtsstaatlichen Gründen hohen rechtlichen Standards genügen muss. Dies gilt auch im Hinblick auf die Bestimmtheit und die Transparenz der Unter-schutzstellung. Der betroffene Rechtsträger, sei es der Eigentümer des (künfti-gen) Denkmals oder sei es der Eigentümer eines in dessen engerer Umgebung gelegenen Grundstücks, muss zumindest auf Laienebene nachvollziehen kön-nen, weshalb und inwieweit die jeweilige Sache dem Denkmalschutz unterworfen werden soll beziehungsweise unterworfen ist, um die sich daraus ergebenden Beschränkungen und Verpflichtungen im Einzelnen erkennen und sich darauf sowohl in seiner Handlungsweise als auch wirtschaftlich einrichten zu können. Ob diesen Anforderungen genügt ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Regelmäßig ist es erforderlich aber auch ausreichend, dass in der Eintragung oder in der beigefügten Begründung jedenfalls in groben Zügen diejenigen tatsächlichen Umstände und Wertungen festgehalten werden, die nach Auffassung der Denk-malbehörde die für die Begründung der Denkmaleigenschaft herangezogenen Bedeutungs- und Erhaltungsmerkmale konkret ausfüllen. Dem aufgezeigten Begründungserfordernis kommt zudem die Funktion einer Willkürkontrolle zu. Eine Beschränkung der Begründung auf die wörtliche Wieder-gabe der gesetzlichen Regelungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 DSchG NRW wäre formelhaft und ließe im Streitfall eine nahezu beliebige Konkretisierung durch die Denkmalbehörden zu, was einer unzulässigen Auswechselung der Unterschutzstellungsgründe gleichkäme. Dass eine Sache landläufig als Denkmal angesehen wird, bereits nach früheren Rechtsordnungen einen denkmalähnlichen Status hatte, Gegenstand kunsthisto-rischer oder sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen war oder nach dem übereinstimmenden Urteil der Fachleute denkmalwürdig ist, lässt das Erfordernis einer nachvollziehbaren Unterschutzstellung ebenso wenig entfallen wie die ver-meintliche oder offensichtliche hohe Wertigkeit des Denkmals. Der Landesge-setzgeber hat aus guten Gründen darauf verzichtet, im Denkmalschutzgesetz eine Kategorisierung der Denkmäler nach ihrer Wertigkeit vorzugeben. Eine solche Kategorisierung würde umfangreiche vergleichende Bewertungen voraus-setzen und wäre deshalb nicht nur unpraktikabel, sondern wegen der Vielfältig-keit wissenschaftlicher und künstlerischer Betrachtungsweisen und Einschätzun-gen auch wenig aussagekräftig. Im Übrigen würde auch ein besonders wertvolles Denkmal es nicht rechtfertigen, rechtsstaatliche Anforderungen außer Acht zu lassen. Anders als es der Prozessbevollmächtige der Klägerin in der mündlichen Ver-handlung angedeutet hat, spricht auch ein Sakralbau wie T. . H2. was seinen Denkmalwert angeht nicht etwa für sich. Seine Denkmalwürdigkeit insgesamt mag zwar unzweifelhaft sein, doch gilt dies nicht für den mit ihm ver-bundenen konkreten denkmalrechtlichen Aussagewert, der im Hinblick auf die mit der Unterschutzstellung verbundenen Eingriffe in private Rechte von wesentlicher Bedeutung sein kann. Die Rechtsprechung hat die Bedeutungs- und Erhaltungskategorien, die T. . H5. mit der Eintragung in die Denkmalliste zugeordnet worden sind, präzisiert. Danach ist eine Sache bedeutend für die Geschichte des Menschen, wenn sie einen Aussagewert für das Leben der Menschen in bestimmten Epochen sowie für die damaligen politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Gesche-hensabläufe hat. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist sie dann, wenn sie durch ihre Anordnung oder Lage in der Örtlichkeit, durch ihre Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungs-prozess einer Stadt oder Ortslage in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. Die Eintragung in die Denkmalliste lässt nicht ansatzweise erkennen, worin die indi-viduelle Bedeutung gemessen an diesen Kriterien liegen soll. Schon gar nichts ergibt sich daraus für die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung. Nichts anderes gilt für die in der Eintragung in die Denkmalliste pauschal ange-führten Erhaltungskriterien. So sind künstlerische Gründe für die Erhaltung und Nutzung eines Denkmals etwa gegeben, wenn mit dem Objekt gestalterische Lösungen neu geschaffen wurden, es für eine bestimmte Künstlerpersönlichkeit charakteristisch oder für einen Bau- oder Dekorationsstil bezeichnend ist oder es innerhalb einer Stilrichtung für Erfindungsreichtum spricht. Wissenschaftliche Gründe sprechen für seine Erhaltung und Nutzung, wenn es beispielsweise zur Erforschung und Dokumentation der Bau-, Architektur- oder Kunstgeschichte geeignet ist. Erhaltungs- und Nutzungsgründe städtebaulicher Natur liegen vor, wenn das Denkmal in seinem konkreten Bestand aus der ihm innewohnenden funktionalen Einbindung in die gegebene städtebauliche beziehungsweise sied-lungsbezogene Situation nicht herausgelöst werden kann, ohne zugleich die erhaltenswerte Situation in ihrer denkmalrechtlich relevanten Aussagekraft we-sentlich zu beeinträchtigen oder sogar zu zerstören. Auch insoweit enthält die Eintragung in die Denkmalliste keine individualisierenden Ausführungen. Ob bei einer solchen Sachlage die formelhaften Gründe für die Unterschutz-stellung eines Denkmals im nachfolgenden Erlaubnisverfahren zu Lasten des Erlaubnisnehmers dahingehend konkretisiert werden dürfen, dass quasi erstmals der individuelle Aussagewert des Denkmals herausgestellt wird, bedarf hier keiner Entscheidung, da sich auch auf der Grundlage der die Unterschutz-stellungs-gründe konkretisierenden Äußerungen des Beigeladenen zu 2. keine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes durch das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. ergibt. Grundsätzlich dienen die Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkun-digen Denkmalpflegeämter der Beratung und Unterstützung der Denkmalbe-hörden (§ 22 Abs. 2 DSchG NRW) und der Gerichte. Ihnen kommt allerdings in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung weder im behörd-lichen noch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 2000 8 A 4858/97 . Die Gerichte haben insbesondere die Aufgabe, diese Stellungnahmen auf die ihnen in tatsächlicher Hinsicht zukommende Aussagekraft zu untersuchen und zu entscheiden, inwieweit sie für die allein den Gerichten obliegende fallbezogene rechtliche Subsumtion und die gegebenenfalls erforderlichen rechtlichen Wer-tungen fruchtbar gemacht werden können. Danach ist der von dem Beigeladenen zu 2. in seinen Stellungnahmen hervor-gehobene Umstand, dass T. . H2. ehemals innerhalb einer Immunität lag, für das denkmalrechtliche Erscheinungsbild der Kirche ohne erkennbaren Belang. Ein Denkmal geht nicht nur hinsichtlich seiner Substanz "durch die Zeit", indem es immer wieder bauliche Veränderungen erfährt, die auch seine historische Bausubstanz nicht unberührt lassen. Auch die Umgebung eines Denkmals ver-ändert sich und kann im Laufe der Zeit ihre Bedeutung für den Denkmalwert dieses Denkmals verlieren. So ist es im Hinblick auf die angesprochene Immu-nität, die vor langer Zeit zu Gunsten des Raumbedarfs einer fortschreitenden Stadtentwicklung aufgegeben worden ist, und danach weder für das Stadtbild noch für das denkmalrechtliche Erscheinungsbild eine nachvollziehbare Rolle gespielt hat. Soweit der Beigeladene zu 2. meint, die Stadtplaner hätten mit ihren Planungen der Umgebung beim Wiederaufbau nach den Zerstörungen des Zweiten Weltkrieges eine "Erinnerung" an die frühere Immunität schaffen wollen, wäre eine solche Zielsetzung unterstellt diese "Erinnerung" wohl städtebaulich und nicht denkmalrechtlich motiviert. Ein Bezug zum Denkmalwert ist jedenfalls nicht feststellbar. Davon unabhängig ist auch nicht ersichtlich, weshalb die moderate Aufstockung eines nach den damaligen Planungen zulässigen Gebäudes die gewollte "Erinnerung" an die frühere Immunität relevant stören könnte. Dass der Denkmalwert und damit auch das denkmalrechtliche Erscheinungsbild der Kirche mit den früheren Gebäuden des zugehörigen Stiftes, insbesondere mit dem Kreuzgang in Zusammenhang gebracht werden kann, der westlich an die Kirche angebaut war, lässt sich nicht feststellen. Die Gebäude sind im Zuge der Säkularisation abgetragen worden und am Baukörper T. . H5. nicht mehr ablesbar. Wollte man allein aus der Bezeichnung als "ehemalige Kollegiatsstiftskirche" und den westlich davon sichtbar gemachten Fundamenten der früheren Kreuzganggebäude ableiten, dass der Denkmalwert im Zusammenhang mit den Flächen gesehen werden müsse, auf denen sich in historischer Zeit zugehörige Gebäude des Stiftes befunden haben, würde dies was das Erscheinungsbild des Denkmals angeht allenfalls für die Flächen gelten, die bislang unbebaut sind und deshalb in der Örtlichkeit einen optischen Eindruck von der früheren Ausdehnung der an die Kirche angebauten baulichen Anlagen vermitteln könnten. Das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. soll nicht innerhalb dieses Freibereichs verwirklicht werden. Das denkmalrechtlich geschützte Erscheinungsbild wird auch nicht durch die Höhenausdehnung der früheren Kreuzganggebäude maßgeblich mitbestimmt. Soweit der Beigeladene zu 2. in diesem Zusammenhang ausführt, die Baugeschichte habe ihren Abschluss mit einem gestaffelten Verhältnis der Bauhöhen von Kreuzgang, Vorhalle und Dekagon gefunden, ergibt sich hieraus nichts für das mit der Eintragung in die Denkmalliste geschützte Erschei-nungsbild. Denn im Zeitpunkt der Eintragung bestand nur noch das Stufenverhältnis zwischen der Vorhalle und dem Dekagon. Die früheren Kreuz-ganggebäude, selbst wenn sie im Verhältnis zur Vorhalle mehr oder weniger deutlich niedriger gewesen sein sollten, waren längst untergegangen und an dem unter Schutz gestellten Baukörper nicht mehr ablesbar. Weshalb sie gleichwohl unter dem Gesichtspunkt "Stufenverhältnis" für den Denkmalwert von Bedeutung und Teil seines denkmalrechtlich geschützten Erscheinungsbildes sein sollen, ergibt sich weder aus den fachlichen Stellungnahmen des Beigeladenen zu 2. noch ist dies sonst erkennbar. Davon abgesehen ist das Stufenverhältnis zwischen dem untergegangenen Kreuzganggebäude und der Vorhalle T. . H5. auch nicht belegt. Die Abbildung auf der Lithographie von 1814, auf die sich der Beigeladene zu 2. insoweit beruft, ist bezogen auf ihre Realitätsnähe nicht derart belastbar, dass sich darauf rechtliche Folgerungen oder gar ein Eingriff in Eigentumsrechte stützen ließen. Bei der Lithographie handelt es sich um ein Kunstwerk, anhand dessen sich trotz der von dem Beigeladenen zu 2. her-vorgehobenen genauen Darstellungen im Einzelnen nicht feststellen lässt, ob der Künstler diese Präzision auch hinsichtlich der Proportionen der dargestellten H5. gewahrt hat oder ob er im Rahmen künstlerischer Freiheit die Korrektheit der Höhendarstellungen dem Bildaufbau beziehungsweise der Herausstellung des eigentlichen Bildgegenstandes T. . H2. untergeordnet hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, weshalb der Umstand, dass sich in unmittelbarem Anschluss an die Vorhalle Gebäude befanden, die in ihrer Höhenausdehnung vielleicht nicht an die Firsthöhe der Vorhalle heranreichten, für eine das denkmalrechtliche Erscheinungsbild möglicherweise prägende "Dominanz" der "ehemaligen Kollegiatsstiftskirche" noch heute von Bedeutung sein könnte. Dass mittelalterliche Kirchenbauten, insbesondere ihre Türme, die Gebäude in ihrer Umgebung im Zeitpunkt ihrer Errichtung und auch noch einen längeren Zeitraum danach regelmäßig überragten und die Silhouette der Städte wesentlich prägten, ist eine Tatsache. Ob allerdings diese früher gegebene Dominanz eines Sakralbaus, der in moderner Zeit unter Denkmalschutz gestellt worden ist, in der sich die Höhenverhältnisse zwischen Sakral- und Profanbauten nicht selten um-gekehrt darstellen, den Denkmalwert des Sakralbaus mitbestimmt und so auch für dessen denkmalrechtliches Erscheinungsbild wesentlich ist, hängt vom Ein-zelfall ab und ist keinesfalls selbstverständlich. Dominanz im Sinne einer beherr-schenden Stellung gegenüber der umliegenden Bebauung kann ein Sakralbau der angesprochenen Art vor allem aufgrund seiner Baumasse, seiner Bauhöhe, bestimmter architektonischer Elemente oder der Massivität der verwendeten Baumaterialien entfalten. Eine tatsächlich feststellbare Dominanz ist für sich ge-nommen kein Wert, der unter denkmalrechtlichen Zielsetzungen per se schüt-zenswert wäre. Erst die Verbindung mit einer der Bedeutungs- oder Erhaltungs-kategorien, die den individuellen Denkmalwert eines Denkmals belegen, vermag eine solche Dominanz in den Schutzbereich des § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW zu rücken. Ob die Dominanz nach diesen Grundsätzen Teil des dem Kirchenbau innewohnenden Denkmalwertes ist, kann letztlich offenbleiben, da das umstrittene Vorhaben, das das bereits bestehende Gebäude im Hinblick auf dessen Gesamthöhe nur moderat erhöht und zudem gegenüber der vor-handenen Fassade zurücktritt, hinsichtlich keines der genannten Aspekte, die die Dominanz eines Sakralbaus regelmäßig ausmachen, in der Lage ist, die Domi-nanz zu brechen oder auch nur wahrnehmbar abzuschwächen. Dass die Dominanz des Gesamtbauwerks T. . H2. gerade an der Höhe seiner Vor-halle festzumachen sein soll, die gegenüber der Massivität des sie weit überra-genden Dekagons deutlich in den Hintergrund tritt, ist nicht nachvollziehbar. Inwieweit der von dem Beigeladenen zu 2. bemühte "Respektabstand" als "der aus Respekt vor der sakralen und geschichtlichen Bedeutung dieses Ortes und seiner Bauten erforderliche Abstand" eine denkmalrechtliche Kategorie darstellt, erfordert hier keine weitergehende Untersuchung. Ein Denkmal kann nicht von vornherein quasi aus der Denkmaleigenschaft als solcher abgeleitet einen bestimmten Abstand zu der umliegenden Bebauung einfordern. Es bedarf viel-mehr wie auch bei der Frage der Dominanz einer Verbindung zu einer der für das jeweilige Denkmal zutreffenden Bedeutungs- oder Erhaltungskategorien, um im Rahmen des Denkmalwertes und damit im Rahmen des denkmalrechtlichen Erscheinungsbildes ein Abstandserfordernis zu begründen. Der Eintragung in die Denkmalliste ist im Falle dafür nicht das Geringste zu entnehmen. Die Einschätzung des Beigeladenen zu 2., der "Respektabstand" zwischen T. . H2. und dem Gebäude H1. 22 sei ohnehin so gering, dass jegliche Erhöhung dieses Gebäudes unter Abstandsgesichtspunkten unvertretbar sei, ist vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung der von ihm in Bezug genommenen früheren stadtplanerischen Überlegungen, die das Gebäude H5. letzlich zugelassen haben, nicht zu bestätigen. Soweit der bisher gegebene Gebäudeabstand das denkmalrechtliche Erscheinungsbild mitbestimmen sollte, fehlt es jedenfalls an einer Verkürzung dieses Abstandes durch das Vorhaben, da es sich innerhalb der bereits bebauten Fläche hält. Zwar trifft es zu, dass die optischen Wirkungen eines Gebäudeabstandes durch die Höhe der einander gegenüberstehenden Gebäude beeinflusst werden können, doch kommt diesem Phänomen nach den vorstehenden Ausführungen hier keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die umstrittene Erhöhung ist, wie bereits mehrfach erwähnt, moderat, und hält sich was die absolute Höhenentwicklung angeht noch im Rahmen dessen, was der ursprüngliche Bebauungsplan, auf den der Beigeladene zu 2. in seinen Stellungnahmen als Hintergrund für die Unterschutzstellung abgestellt hat, mit der zwingenden Festsetzung von vier Vollgeschossen ermöglicht hatte. Am Rande sei erwähnt, dass die Klägerin den Abstand, dessen unveränderte Beibehaltung sie von der Nachbarbebauung einfordert, hinsichtlich eigener Bau-vorhaben selbst nicht eingehalten hat. II. Die Klägerin kann sich dem Vorhaben der Beigeladenen zu 1. gegenüber auch nicht mit Erfolg auf eine zu ihren Lasten gehende Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts berufen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, denn es soll im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungs-plans Nr. 66455/06 verwirklicht werden. Das genehmigte Vorhaben entspricht den Festsetzungen dieses Bebauungsplans. Falls der Bebauungsplan Nr. 66455/06 unwirksam sein sollte und die Rechtmä-ßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung an den Festsetzungen des Bebau-ungsplans Nr. 6644 Na 1/04 (664577/04) gemessen werden müsste, wären sub-jektive Rechte der Klägerin ebenfalls nicht verletzt. Dies gilt auch im Hinblick auf die der Beigeladenen zu 1. für ihr Vorhaben am 16. September 2008 erteilte Be-freiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur zulässigen Zahl der Vollgeschosse. Die Erteilung einer Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB verletzt nur dann die Rechte des Nachbarn, wenn unzulässigerweise von Festsetzungen befreit wurde, die auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind, oder wenn die Befrei-ung von nicht nachbarschützenden Vorschriften gegen das Gebot der Rücksicht-nahme verstößt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 4 C 8/84 , BRS 46 Nr. 173. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 6644 Na 1/04 (664577/04) zur zulässigen Zahl der Vollgeschosse im Bereich des Grundstücks H1. 22 dient nicht dem Schutz der Klägerin. Fest-setzungen zum Maß der baulichen Nutzung haben nicht schon kraft Bundes-rechts nachbarschützende Wirkung. Ob sie darauf gerichtet sind, auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vielmehr vom Willen der planenden H5. -meinde ab. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 4 B 215/95 , BRS 57 Nr. 219. Den Aufstellungsvorgängen des Bebauungsplans Nr. 6644 Na 1/04 (664577/04) lässt sich nicht entnehmen, dass der Rat bei der Festsetzung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse für den Bereich des Grundstücks H1. 22 neben städtebaulichen Erwägungen auch den Schutz der Nachbargrundstücke im Auge hatte und ihr nachbarschützende Wirkung beimessen wollte. Der Bebauungsplan wurde laut seiner Begründung mit dem Ziel aufgestellt, in der unmittelbaren Um-gebung von T. . H2. einen vom fließenden und ruhenden Verkehr entlasteten Bereich zu schaffen und eine dem Bauwerk maßstäblich und in der Nutzung angemessene Bebauung sicherzustellen. Diese allgemein verlautbarte städte-bauliche Zielsetzung, die erkennbar der Begründung der Planrechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB dienen sollte, lässt für sich genommen nicht den Schluss auf eine weitergehende Bedeutung für den nachbarschützenden Charak-ter einzelner Festsetzungen zu. Dass die erteilte Befreiung etwa zu Lasten der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, lässt sich nicht feststellen. Nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts, die zu ihren Lasten verletzt sein könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die entscheidungserheblichen Vorschriften im Wesentlichen dem irrevisiblen Landesrecht angehören und hinsichtlich der Anwendung von Bundesrecht keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.