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Beschluss

7 B 1263/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0415.7B1263.10.00
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Tenor

Das Verfahren betreffend die Antragstellerin wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. September 2010 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos, soweit er die An-tragstellerin betrifft.

Der angefochtene Beschluss wird insoweit abgeändert, als die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage 11 K 4746/10 gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 6. Dezember 2005 erst zum 27. Juni 2011 angeordnet wird. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt in beiden Instanzen die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen in beiden Instanzen je ein Viertel der Gerichtskosten sowie je zur Hälfte die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren betreffend die Antragstellerin wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. September 2010 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos, soweit er die An-tragstellerin betrifft. Der angefochtene Beschluss wird insoweit abgeändert, als die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage 11 K 4746/10 gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 6. Dezember 2005 erst zum 27. Juni 2011 angeordnet wird. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt in beiden Instanzen die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen in beiden Instanzen je ein Viertel der Gerichtskosten sowie je zur Hälfte die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das Behördenprinzip des § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW ist mit Außerkrafttreten dieses Gesetzes und Inkrafttreten des JustG NRW zum 1. Januar 2011 weggefallen, so dass Anträge auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt analog § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger zu richten sind, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Dementsprechend hat der Senat das Passivrubrum wie oben ersichtlich berichtigt. Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit es die Antragstellerin betraf, nachdem diese ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes während des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2010 zurückgenommen hatte. Die Beschwerden sind, soweit sie sich nicht auf den durch die Antragsrücknahme erledigten Teil des Verfahrens beziehen, unbegründet. Die in den Beschwerdebegründungen dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen – abgesehen von dem zugunsten der in Kürze geplanten Veranstaltungen zugestandenen zeitlichen Aufschub – nicht die Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung "des Widerspruchs bzw. der Klage" des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 6. Dezember 2005 zur Nutzungsänderung einer "Industriehalle in Veranstaltungshalle" und zum Neubau von Sozial- und Kühlräumen auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 11, Flurstücke 230, 232, 234, 235 und 246 (E.------straße 2-4) in I. angeordnet hat. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben, weil sich der Antragsteller, der in unmittelbarer Nachbarschaft des Vorhabens eine Schreinerei betreibt und dort wohnt, auf den nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruch berufen könne: Das Vorhaben sei als kerngebietstypische Vergnügungsstätte in dem Gewerbegebiet nicht zulässig. Im Rahmen einer darüber hinaus vorgenommenen Interessenabwägung sei dem Interesse der Antragsteller an der Gewährung wirksamen und effektiven Schutzes vor unzumutbaren Lärmbelästigungen (v.a. durch Musikdarbietungen in der Halle) der Vorrang vor dem Interesse des Beigeladenen an der vorläufigen weiteren Ausnutzung der Baugenehmigung einzuräumen. Die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführer greifen nicht durch. Zu Unrecht machen der Beigeladene (und die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt fehlender Eilbedürftigkeit) geltend, dem Antragsteller fehle für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Dringlichkeit einer Entscheidung im Eilverfahren nach dem eigenen Verhalten des Antragstellers nicht gegeben sei: Dieser habe erst neun Monate nach Inbetriebnahme der Veranstaltungshalle Widerspruch eingelegt, diesen dann mehr als zwei Jahre später begründet, weitere vier Monate später sei schließlich der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt worden; das Eilverfahren sei sodann etwa eineinhalb Jahre beim Verwaltungsgericht anhängig gewesen, wobei der Antragsteller kein Interesse an einer möglichst kurzfristigen Entscheidung gezeigt habe. Der bloße (relativ lange) Zeitablauf führt vorliegend nicht zu einer Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses. Denn innerhalb dieses Zeitraums hat der Antragsteller sich mehrfach um eine Einigung mit der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen insbesondere hinsichtlich der Lärmproblematik – einschließlich der Einholung von Sachverständigengutachten – bemüht. Dieses Bemühen findet seinen Ausdruck in zahlreichen – nach Widerspruchseinlegung insgesamt 14 – Schreiben seiner Bevollmächtigten, wobei er auch deutlich gemacht hat, dass ihm an einer zeitnahen Lösung gelegen sei (vgl. Schreiben vom 24. Mai 2007), und dass sein weiteres Vorgehen auch von einem kooperativen Verhalten des Beigeladenen abhänge (vgl. z.B. Schreiben vom 22. September 2008). Zu keinem Zeitpunkt hat er jedoch erkennen lassen, dass er auf die Inanspruchnahme der ihm zustehenden Rechtsbehelfe verzichten werde. Er werde nur dann keine weiteren rechtlichen Schritte verfolgen, wenn die Einhaltung der Grenzwerte hinsichtlich der von dem Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen (insbesondere auch beim Auftritt von Live-Bands) gewährleistet sei. Erst als sich aus Sicht des Antragstellers eine einvernehmliche Regelung nicht abzeichnete und die Einhaltung der Grenzwerte nicht gewährleistet schien, hat er seinen Widerspruch begründet und wenige Monate später um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Selbst vor Anrufung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller noch einen weiteren Versuch unternommen, die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu vermeiden (vgl. Schreiben vom 29. April 2009). Auch nach Antragstellung bei Gericht hatte der Antragsteller zunächst darum gebeten, dem Verfahren keinen "gesteigerten" Fortgang zu geben, um die Möglichkeit einer einvernehmlichen Einigung nicht zu konterkarieren (vgl. Schriftsätze des Antragstellers vom 13. Juli 2009 und vom 16. Oktober 2009); die Einigungsverhandlungen wurden vom Beigeladenen mit dessen Schriftsatz vom 15. Januar 2010 bestätigt. Antragsteller und Beigeladener teilten dem Verwaltungsgericht dann im Juni 2010 mit, dass eine gütliche Einigung endgültig nicht zustande gekommen sei, woraufhin das Gericht dem Verfahren schließlich Fortgang gab. Wer sich wie der Antragsteller im Interesse einer guten Nachbarschaft zunächst um einvernehmliche Regelungen bemüht, ohne dabei seine ihm zustehenden Rechte aufzugeben, dem kann kein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis vorgehalten werden, wenn er erst nach dem Fehlschlagen der Einigungsbemühungen gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nimmt bzw. dann erst das zuvor angestrengte Eilverfahren fördert. Dem steht nicht entgegen, dass der Beigeladene die Veranstaltungshalle mittlerweile seit geraumer Zeit betreibt. Soweit der Beigeladene mit seinem Vorbringen der Sache nach gegebenenfalls das Vorliegen einer Verwirkung geltend machen möchte, liegen die Voraussetzungen nicht vor, denn es fehlt schon an einer hierfür erforderlichen Vertrauensgrundlage: Der Beigeladene konnte eben nicht aufgrund des Verhaltens des Antragstellers damit rechnen, dass dieser seine ihm zustehenden Rechte nicht mehr geltend machen werde. Wie bereits geschildert, hatte dieser in seinen vorgerichtlichen Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass er äußerstenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen werde, wenn seinen Interessen im Hinblick auf die von der Veranstaltungshalle ausgehenden Lärmimmissionen nicht Rechnung getragen werde. Daher liegen auch keine Anhaltspunkte für ein etwaiges treuwidriges Verhalten des Antragstellers vor. In materiell-rechtlicher Hinsicht kann der Antragsteller sich vorliegend erfolgreich auf den sog. Gebietsgewährleistungsanspruch berufen. Dieser vermittelt den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, grundsätzlich das Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist Ausfluss des Eigentumsrechts aus Art. 14 GG. Er leitet sich aus dem Gedanken des wechselseitigen nachbarrechtlichen Austauschverhältnisses ab; weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Hauptanwendungsfall sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung, wie sie hier in Rede stehen. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, BRS 55 Nr. 110, und vom 11. Mai 1989 – 4 C 1.88 –, BRS 49 Nr. 184, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 –, BauR 2008, 793 = BRS 71 Nr. 175, und vom 13. Dezember 1995 – 4 B 245.95 –, BRS 57 Nr. 79; OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 7 A 2658/07 –, BauR 2010, 436 (437 f.) = BRS 74 Nr. 189. Vorliegend kann der Antragsteller als Eigentümer eines im Gewerbegebiet liegenden Grundstücks sich gegen die in diesem Gebiet nicht zulässige kerngebietstypische Vergnügungsstätte des Beigeladenen zur Wehr setzen. Der Begriff der Vergnügungsstätte wird in der Baunutzungsverordnung 1962 wie auch in späteren Fassungen der Baunutzungsverordnung nicht definiert. Nach der Systematik der Baunutzungsverordnung ist der Begriff abzugrenzen von der Schank- und Speisewirtschaft einerseits und den Anlagen für kulturelle und/oder sportliche Zwecke andererseits. Es handelt sich um eine besondere Nutzungsart, bei der die kommerzielle Unterhaltung der Besucher durch entsprechende Dienstleistungen des Betreibers im Vordergrund steht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1990 – 4 B 120.90 –, BRS 50 Nr. 60; Dolde/Schlarmann, Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in beplanten Gebieten, BauR 1984, 121 (122). Die Systematik der Baunutzungsverordnung macht ferner deutlich, dass eine Vergnügungsstätte nach Vorstellung des Gesetzgebers regelmäßig mit städtebaulich nachteiligen Auswirkungen verbunden ist, wobei diese unterschiedlicher Art sein können. Maßgeblich sind deshalb nicht die Definitionen des Vergnügungssteuerrechts, sondern typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen. Hierzu zählt insbesondere der Lärm, der von der Nutzung der betroffenen Gebäude selbst ausgeht – wie Musikdarbietungen oder die Geräusche von feiernden Teilnehmern – sowie derjenige, der im zeitlichen Zusammenhang mit der An- und Abfahrt der Besucher oder Teilnehmer entsteht – wie Motorengeräusch, Türenschlagen, Gespräche bei der Verabschiedung etc. –. Diese Auswirkungen können mit anderen Nutzungen in Konflikt treten, denn nur in Mischgebieten (dort eingeschränkt) bzw. in Kerngebieten sind Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Für die Frage, ob eine Vergnügungsstätte als kerngebietstypisch einzustufen ist, ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Maßgeblich ist, ob der Betrieb wegen seines typischen Erscheinungsbildes und der mit ihm typischerweise verbundenen Störungen für die Wohnruhe einem Kerngebiet (und nicht mehr einem Mischgebiet) zuzuordnen ist. Hilfreiches Zuordnungskriterium kann sein, ob die Vergnügungsstätte als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf dem Unterhaltungssektor für ein größeres und allgemeines Publikum aus einem größeren Einzugsbereich erreichbar ist oder jedenfalls erreichbar sein soll. Vergnügungsstätten sollen deswegen in Kerngebieten konzentriert sein und nicht in die regelmäßig am Stadtrand gelegenen und für größere Besucherzahlen nicht erschlossenen Gewerbegebiete abgedrängt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1986 – 4 C 31.83 –, BRS 46 Nr. 51, und Beschluss vom 20. November 2006 – 4 B 56.06 –, BRS 70 Nr. 71; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2011 – 2 A 2250/09 –. Die genannten Abgrenzungsmerkmale sind jedoch nicht abschließend. Insbesondere ist ein Gewerbebetrieb nicht allein deshalb keine Vergnügungsstätte, weil er nicht von der Öffentlichkeit, also von jedermann genutzt werden kann. Auch wenn der Betreiber einer Vergnügungsstätte diese nur für einen bestimmten Benutzerkreis zur Verfügung stellt, kann sie in ihren Auswirkungen einer Vergnügungsstätte vergleichbar sein, die der Allgemeinheit offen steht. Ob dies im Einzelfall so ist, muss anhand des genehmigten Vorhabens beurteilt werden. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006 – 7 A 1620/05 –, BRS 70 Nr. 70; VG Karlsruhe, Urteil vom 11. August 2010 – 5 K 3274/09 –, juris. In Anwendung dieser Grundsätze stellt sich das hier in Rede stehende Vorhaben als kerngebietstypische Vergnügungsstätte dar. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erlaubt den Betrieb einer "Veranstaltungshalle". Welche Art von Veranstaltungen von der Genehmigung umfasst sein sollen, ist in der Baugenehmigung nicht näher geregelt, so dass zwecks Auslegung auf die zugehörigen Bauvorlagen zurückzugreifen ist. In der Betriebsbeschreibung ist ausgeführt, dass die Halle als "Location für Veranstaltungen, Feiern etc." zur Verfügung stehen soll. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Lokalität vorwiegend für Hochzeitsfeiern genutzt wird, wobei die Teilnehmer aus dem türkischen und orientalischen Kulturkreis stammen. Darin erschöpft sich die Nutzungsmöglichkeit der Halle jedoch keineswegs, auch wenn der Beigeladene angibt, diese ausschließlich für Hochzeitsfeiern zu nutzen. Derzeit mögen zwar faktisch (Hochzeits-) Feiern den Schwerpunkt der Hallennutzung bilden, nach der Genehmigungslage, auf die abzustellen ist, sind letztlich aber Veranstaltungen aller Art in der Halle möglich, so z.B. auch (Rock-) Konzerte, Messen, Tagungen, Versammlungen, Karnevals- oder Diskoveranstaltungen. Die in der Betriebsbeschreibung vorgenommene Aufzählung "Veranstaltungen, Feiern" ist nur beispielhaft, wie sich aus der Verwendung des Wortes "etc." ergibt. Das schalltechnische Gutachten der ADU vom 30. September 2004, auf das in der Genehmigung Bezug genommen wird, geht von der Durchführung kultureller Veranstaltungen (z.B. Hochzeitsveranstaltungen, Künstlerausstellungen u.ä.) oder Freizeitveranstaltungen (z.B. Musikveranstaltungen) aus. Die genannten Beispiele verdeutlichen, dass jedenfalls ein Unterhaltungsprogramm geboten werden darf, zu dem namentlich Musik und Tanz gehören. Dies bestätigt der zu den Bauvorlagen gehörende Grundriss mit den Bestuhlungsvarianten, denn dort ist eine Bühne eingetragen; der Bestuhlungsplan Variante D sieht im Saal I eine große Freifläche vor der Bühne vor, die zum Tanzen genutzt werden kann. Aufgrund der Vielzahl der nach der Baugenehmigung zulässigen Veranstaltungen kommt es nicht auf die vom Beigeladenen aufgeworfene Frage an, ob auch Hochzeitsfeiern dem Unterhaltungssektor zuzuordnen sind. Hinzu kommt, dass eine Nutzung an sieben Tagen in der Woche genehmigt ist. Darüber hinaus ist die – einschließlich des Foyers – über 1.400 m² große Veranstaltungshalle für die Nutzung durch bis zu 999 Personen genehmigt. Das geht aus dem grün gestempelten Bestuhlungsplan Variante A hervor; auch in seinem Stellplatznachweis geht der Beigeladene von einer Nutzung durch bis zu 1.000 Personen aus. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Betreiber der Halle die Genehmigung derzeit nicht komplett ausnutzt, indem er die Halle nach seinen eigenen Angaben vorwiegend oder nahezu ausschließlich an Wochenenden für Veranstaltungen mit durchschnittlich 300 Besuchern nutzt. Für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens maßgebend ist vielmehr die Nutzung, die nach der erteilten Genehmigung möglich ist. Fehl geht der Einwand des Beigeladenen, die bauordnungsrechtlich zulässige Teilnehmerzahl von 1.000 Personen berücksichtige nicht, dass niemals beide Säle der Veranstaltungshalle gleichzeitig belegt seien und die Teilnehmer der jeweiligen Hochzeiten an Tischen sitzen würden. Ob dies auf Hochzeiten zutrifft, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Der Beigeladene verkennt jedenfalls, dass er nach der Genehmigungslage – wie bereits ausgeführt – in der Halle auch andere Veranstaltungen als Hochzeiten anbieten kann (z.B. Konzerte oder Tanzveranstaltungen), bei denen nicht allen Teilnehmern bzw. Besuchern zwingend Sitzplätze angeboten werden müssen, so dass auf diese Weise die zulässige Personenhöchstzahl erreicht werden kann. Es liegt auf der Hand, dass die genehmigte Veranstaltungshalle angesichts der geschilderten Dimensionen auf einen überörtlichen Einzugsbereich ausgerichtet ist. Dies räumt der Beigeladene selbst ein, indem er darauf hinweist, dass die Besucher von weit her, teilweise sogar aus dem Ausland anreisen. Der Einstufung als Vergnügungsstätte steht nicht entgegen, dass die Halle – wie bei den dort stattfindenden Hochzeiten – überwiegend für geschlossene Veranstaltungen genutzt wird. Sind die Auswirkungen gleichwohl denen einer Vergnügungsstätte, die der Allgemeinheit offen steht, vergleichbar, ist es für die Erreichung des städtebaulichen Ziels, den die Baunutzungsverordnung mit ihren Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten verfolgt, nämlich die Wohnbevölkerung und andere sensible Nutzungen vor den von Vergnügungsstätten ausgehenden nachteiligen Wirkungen zu schützen, ohne Belang, ob die einzelnen Besucher oder Teilnehmer einer Veranstaltung einem geschlossenen Kreis angehören und einer persönlichen Einladung Folge leisten oder ob es sich um einen offenen Personenkreis handelt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2006 – 4 B 56.06 –, BRS 70 Nr. 71. Dass diese Vergleichbarkeit hier vorliegt, geht aus den obigen Ausführungen zur genehmigten Nutzung mit den damit verbundenen Auswirkungen hervor. Daraus und aus den sehr beachtlichen Dimensionen der Veranstaltungshalle ergibt sich auch deren Kerngebietstypik. Eine kerngebietstypische Veranstaltungshalle nahm der Senat bereits bei einer Festhalle für 500 Personen und mit 85 Stellplätzen an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006 – 7 A 1620/05 –, BRS 70 Nr. 70, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 20. November 2006 – 4 B 56.06 –, BRS 70 Nr. 71. Der 2. Senat des beschließenden Gerichts hat jüngst eine 630 m² große Feierhalle für knapp 400 Personen, in der v.a. türkische Hochzeitsfeiern und kulturelle Veranstaltungen stattfinden sollen, als kerngebietstypische Vergnügungsstätte eingestuft, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2011 – 2 A 2250/09 –. Das VG Karlsruhe nahm eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte bei einer 800 m² großen Halle mit Platz für 985 Personen mit einer angeschlossenen Cafeteria und 160 Stellplätzen an, vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 11. August 2010 – 5 K 3274/09 –, juris. Dass die Vergnügungsstätte in dem vom Senat entschiedenen Fall in einem Industriegebiet genehmigt worden war, ist – entgegen dem Vorbringen der beiden Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren – in diesem Zusammenhang vollkommen unerheblich und ändert nichts an der vorgenommenen bauplanungsrechtlichen Einstufung der Halle. Wenn der Beigeladene in Abgrenzung zu diesem zitierten Fall die Einordnung seiner Veranstaltungshalle als kerngebietstypische Vergnügungsstätte mit dem Argument in Zweifel zu ziehen versucht, dass "in der dortigen Festhalle türkisch-kurdische Hochzeiten und auch andere Feste bis hin zu diskothekenähnlichen Feiern für bis zu 500 Personen zulässig" gewesen seien, so verkennt er, dass ihm die Baugenehmigung vom 6. Dezember 2005 eine derartige Nutzung ermöglicht, und insofern noch darüber hinaus geht, als in der strittigen Halle Feste, Feiern und Veranstaltungen für bis zu 999 Personen zulässig sind. Die hier in Rede stehende kerngebietstypische Vergnügungsstätte ist in dem Gewerbegebiet, in dem sich die Grundstücke des Antragstellers und des Beigeladenen befinden, nicht zulässig. Der Bebauungsplan Nr. 324 der Antragsgegnerin setzt für die Grundstücke des Antragstellers und des Beigeladenen ein Gewerbegebiet fest. Nach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in der Fassung der vom Rat der Antragsgegnerin am 6. Juli 1993 als Satzung beschlossenen und am 29. März 1994 in Kraft getretenen 2. Teiländerung gelten die Ausnahmen von den im Gewerbegebiet allgemein zulässigen Nutzungen gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO 1990 nur für Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbegebiet zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990). Damit ist zugleich zum Ausdruck gebracht, dass die beiden anderen in einem Gewerbegebiet gemäß § 8 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO 1990 denkbaren Ausnahmen nicht zulässig sind, somit auch keine Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts ist in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung grundsätzlich von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplans auszugehen, wenn dieser nicht offensichtlich unwirksam ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Dezember 2010 – 10 B 1118/10 –, juris Rn. 6, vom 14. Juni 2010 – 10 B 434/10 – m. w. N. und vom 21. Dezem-ber 2006 – 7 B 2193/06 –, BRS 70 Nr. 181. Siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2009 – 8 B 1549/09.AK –, DVBl. 2010, 444 (445). Für eine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass der (indirekte) Ausschluss der Ausnahme nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990 in der Begründung zur 2. Teiländerung des Bebauungsplans keine Erwähnung findet, zieht nicht die Unwirksamkeit des Plans nach sich. Denn gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BauGB ist die Unvollständigkeit der Begründung für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unbeachtlich. Daraus ergibt sich, dass die Begründung nicht zwingend Aussagen zu allen Festsetzungen des Bebauungsplans enthalten muss. Ob ein im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblicher Abwägungsmangel dadurch vorliegt, dass weder die Planänderungsbegründung noch sonstige Aufstellungsvorgänge irgendeine Aussage zu dem Ausschluss von Vergnügungsstätten enthalten, kann dahingestellt bleiben. Denn im Falle der Unwirksamkeit der 2. Teiländerung würde der ursprünglich im Jahr 1979 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 324 in der Fassung der 1. Teilaufhebung vom 27. März 1984 gelten. Nach der insoweit anzuwendenden Baunutzungsverordnung 1977 gehören Vergnügungsstätten bauplanungsrechtlich zu den Anlagen, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977 im Gewerbegebiet allgemein zulässig sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 – 4 C 21.83 –, BRS 40 Nr. 52; OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1983 – 11 A 2171/83 –, juris Ls. 2; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Dezember 2010, § 8 BauNVO Rn. 47. Allerdings gilt dies nur für nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten. Hingegen sind kerngebietstypische Vergnügungsstätten auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1977 im Gewerbegebiet nicht allgemein zulässig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1988 – 4 B 119.88 –, BRS 48 Nr. 40 = BauR 1988, 693; OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2002 – 7 B 326/02 –, BRS 65 Nr. 165. Eine ausnahmsweise Zulässigkeit solcher Anlagen im Gewerbegebiet sieht § 8 BauNVO 1977 nicht vor. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin stimmt die tatsächliche Ausgestaltung des Plangebiets auch nach wie vor im Wesentlichen mit der Plangrundlage überein. Soweit die Antragsgegnerin der Sache nach geltend machen möchte, der Bebauungsplan sei funktionslos geworden, liegen die Voraussetzungen dafür nicht vor. Bebauungspläne können nur in äußerst seltenen Fällen funktionslos sein. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt. Diese Tatsache muss zudem so offensichtlich sein, dass ein Vertrauen in die Fortgeltung der Festsetzung keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Oktober 2003 – 4 B 85.03 –, BauR 2004, 1128, und vom 3. Dezember 1998 – 4 CN 3.97 –, BVerwGE 108, 71 (76); grundlegend: BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – 4 C 39.75 –, BVerwGE 54, 5 (11); OVG NRW, Urteil vom 20. September 2010 – 7 D 50/09.NE –. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. In dem Plangebiet befinden sich entsprechend der Bebauungsplanfestsetzung etliche Gewerbebetriebe. Nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin sind dort z.B. Betriebe für Kfz-Handel und Karosseriebau, ein Baumaschinenverkauf sowie eine Spedition, welche chemische Produkte lagert und transportiert, angesiedelt. Die plangemäße gewerbliche Nutzung der Flächen wird durch den von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingereichten aktuellen Kartenauszug des Plangebiets nicht in Frage gestellt. Zwar ist die E1.------straße nicht in dem Bebauungsplan enthalten. Das ist aber im Hinblick auf eine etwaige Funktionslosigkeit des Plans unschädlich, denn ihre Errichtung ist gerade zur Realisierung der Planfestsetzungen erforderlich gewesen: Das verhältnismäßig große Gewerbegebiet bedurfte einer Erschließungsstraße, damit sich Gewerbebetriebe dort ansiedeln konnten. Mangels durchgreifender Zweifel an dem Gebietstyp bedurfte es auch nicht – zumal im Eilverfahren – der Durchführung eines Ortstermins. Freilich unterliegt der Gebietsgewährleistungsanspruch, auf den der Antragsteller sich beruft, Grenzen namentlich mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben, die sich aus seiner Herleitung aus dem baunachbarrechtlichen Verhältnis ergeben. Für das baunachbarrechtliche Verhältnis ist insbesondere anerkannt, dass eine ungenehmigte Nutzung, die bauplanungsrechtlich unzulässig und auch nicht durch Bestandsschutz gedeckt ist, grundsätzlich kein Schutzobjekt eines nachbarrechtlichen Abwehrrechts sein kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1992 – 1 C 7.90 –, BRS 54 Nr. 194; OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 7 A 2658/07 –, BauR 2010, 436 (438) = BRS 74 Nr. 189. Vorliegend kommt dem Antragsteller das nachbarrechtliche Abwehrrecht zu, weil er über eine entsprechende Baugenehmigung verfügt. Die Antragsgegnerin hat ihm am 21. März 1996 die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und 6 PKW-Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung I1. , Flur 5, Flurstück 219 (E.------straße 7) in I. genehmigt; nach den Genehmigungsunterlagen ist in dem Haus auch ein Büro untergebracht. Aus der Erklärung des Beigeladenen vom 7. Januar 1996, die Bestandteil der Baugenehmigung ist, geht hervor, dass es sich um eine betriebsbezogene Wohnnutzung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO handelt: Sie solle zum Nutzen der auf dem Grundstück des Antragstellers ansässigen Schreinerei T. (Büro, Geschäftsführer- oder Mitarbeiterwohnung) dienen. Damit ist die gegenteilige Behauptung des Beigeladenen, der das Vorliegen einer Baugenehmigung für das Haus des Antragstellers in Frage gestellt hat, widerlegt. Unerheblich ist, dass sich die Hausnummer dieses Hauses mittlerweile geringfügig verändert hat (E.------straße 7b statt – wie zum Zeitpunkt der Genehmigung – Nr. 7). Maßgebend ist die genehmigte betriebsbezogene Wohnnutzung auf dem o.g. Flurstück und nicht die Zuordnung zu einer Hausnummer, die sich im Laufe der Jahre aus verschiedenen Gründen ändern kann, ohne dass dies Auswirkungen auf den genehmigten Bestand hätte. Es kann dahingestellt bleiben, ob – wie vom Beigeladenen in Zweifel gezogen – bei der hier vorliegenden Schreinerei die ständige Anwesenheit des Betriebsinhabers oder von Bereitschaftspersonal aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll ist und ob die Wohnung bzw. das Haus dem Gewerbebetrieb des Antragstellers gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet ist. Letztere Frage würde sich ohnehin nur bei Wirksamkeit der 2. Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 324 und der daraus folgenden Anwendung der Baunutzungsverordnung 1990 stellen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1977 sah eine derartige Einschränkung für betriebsbezogene Wohnungen im Gegensatz zur Nachfolgeregelung nicht vor). Denn der Beigeladene kann selbst im Falle einer dem Antragsteller rechtswidrig erteilten (mittlerweile bestandskräftigen) Baugenehmigung keinen Vorteil daraus ziehen. Es bedurfte im Übrigen auch keiner Bekanntgabe der dem Antragsteller erteilten Baugenehmigung gegenüber dem Beigeladenen. Einer etwaigen Anfechtung der Baugenehmigung durch den Beigeladenen stehen die Grundsätze der Verwirkung entgegen. Angesichts der Verletzung des nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruchs durch das Vorhaben kommt es nicht mehr darauf an, ob der Antragsteller auch unzumutbaren Lärmbelästigungen durch die Veranstaltungshalle ausgesetzt ist. Die gebotene Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage des Antragstellers nimmt die Hauptsacheentscheidung nicht irreversibel vorweg, sondern räumt dem Antragsteller die begehrte Rechtsposition nur vorläufig bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung ein. Der Beigeladene kann nicht unter Hinweis auf Art. 12 GG und die von ihm getätigten Investitionen verlangen, dass er weiterhin die ihm erteilte Baugenehmigung ausnutzen darf, da die Berufsausübungsfreiheit im Rahmen der geltenden (Bau-)Gesetze zu erfolgen hat (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Die für gut zwei weitere Monate geduldete Ausnutzung der Baugenehmigung erfolgt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, um den betroffenen Hochzeitspaaren und ihren Gesellschaften eine kurzfristige Verlegung, die sich angesichts mehrerer hundert Gäste binnen weniger Tage oder auch Wochen möglicherweise nicht realisieren lässt, Verschiebung oder gar Absage ihrer seit vielen Monaten geplanten und beim Beigeladenen gebuchten Feier und die damit verbundenen Schwierigkeiten zu ersparen. Der Beigeladene erhält auf diese Weise die Möglichkeit, diejenigen Veranstaltungen durchzuführen, die nach seinem eigenen Vortrag bis zum Zeitpunkt der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung bei ihm gebucht worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 bis 3, 155 Abs. 2, 159 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die zeitliche Verschiebung des Beginns der Anordnung der aufschiebenden Wirkung bleibt kostenmäßig außer Betracht (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.