Urteil
7 D 64/10.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1205.7D64.10NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 66455/06 - H. in L. /Altstadt Nord - in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 26. Mai 2011 ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 66455/06 - H. in L. /Altstadt Nord - in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 26. Mai 2011 ist unwirksam. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans Nr. 66455/06 - H. in L. Altstadt/Nord in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 26. Mai 2011. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des in unmittelbarer Nachbarschaft des Plangebiets liegenden Grundstücks der Basilika St. H1. (Gemarkung L. , Flur 22, Flurstück 780/132), die als romanische Kirche in die Denkmalliste der Antragsgegnerin eingetragen ist. Die Beigeladene ist Eigentümerin von Grundstücken im Plangebiet und betreibt dort verschiedene Bauprojekte. Das in der nördlichen L1. Altstadt gelegene Plangebiet wird im Norden begrenzt durch die D.--------straße , im Süden durch die Straße Im L2. , westlich durch die vonX. Straße und den I.--------platz sowie östlich durch die T.------gasse , ein Teilstück der Straße H. und der Straße H2. . Es ist weitgehend durch die frühere Nutzung für die Zentrale des H3. -Konzerns geprägt. Der östliche Gebietsteil am H2. wird gemischt - zum Wohnen, durch Dienstleistungsfirmen und Gastronomiebetriebe - genutzt. Der überwiegende Teil des Baubestands steht unter Denkmalschutz; ausgenommen hiervon sind die Gebäude D.--------straße 7a, 9, 11 und 13, H2. 4 und 22 sowie H. 4-6. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet öffentliche Verkehrsflächen, zwei Grünflächen und ein Mischgebiet fest. Das Mischgebiet ist gegliedert. Für einen im nördlichen Plangebiet entlang der D.--------straße verlaufenden Streifen von etwa 7 m Breite ist das Mischgebiet MI 1 festgesetzt, in dem Wohnnutzung ausgeschlossen wird. In dem südlichen Teil des Plangebiets wird das Mischgebiet MI 2 festgesetzt, in dem Wohnnutzung zugelassen ist. Es werden detaillierte Festsetzungen zu den Höhen der zugelassenen Bebauung getroffen sowie Grundflächenzahlen und Geschossflächenzahlen festgesetzt, die zum Teil erheblich über den Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO liegen. Ferner trifft der Plan gesonderte Festsetzungen zum Lärmschutz. In der Planzeichnung sind durch schwarze Pfeillinien Lärmpegelbereiche der Kategorien III, IV, V oder VI dargestellt. Diese Pfeillinien verlaufen überwiegend parallel zu den vorderen Baugrenzen entlang der straßenzugewandten Fassaden. Die textliche Festsetzung Nr. 5.1 über Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen regelt in Satz 1, dass passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgabe Nov. 1989) zu treffen sind. Eine Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist nach Satz 2 der Festsetzung im Einzelfall zulässig, sofern im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. In der Planurkunde wird darauf hingewiesen, dass die genannte Ausgabe der DIN 4109 bei der Antragsgegnerin während der Dienststunden zur Einsicht ausliegt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen und Hinweise wird auf die Bebauungsplanurkunde Bezug genommen. Nach der Satzungsbegründung verfolgt der Plan das Ziel, die reine Büronutzung des H3. -Quartiers durch eine kleinteilige Nutzungsmischung zu ersetzen und das Quartier hierdurch mit den umliegenden Quartieren besser zu verzahnen. Daneben soll nach der Satzungsbegründung das Höhenkonzept der Antragsgegnerin für die linksrheinische L1. Innenstadt für den Bereich des Wirkungsfelds der romanischen Kirche St. H1. unter Abwägung öffentlicher und privater Belange in Planungsrecht umgesetzt werden. Das Grundstück der Antragstellerin und Teile des Plangebiets liegen im Bereich des am 9. April 1973 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 6644 Na 1/04 (Nr. 66457/04), der das H3. -Quartier als Kerngebiet und im östlichen Bereich u. a. ein allgemeines Wohngebiet und Begrenzungen der Zahl der Vollgeschosse festsetzte. Nach der Begründung des Planentwurfs verfolgte dieser Bebauungsplan das Ziel, in der unmittelbaren Umgebung von St. H1. einen vom fließenden und ruhenden Verkehr entlasteten Bereich zu schaffen und eine dem Bauwerk St. H1. maßstäblich und in der Nutzung angemessene Bebauung sicherzustellen. Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Im Februar 2008 fasste der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die im April und Mai 2008 erfolgte. Im Juni 2008 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig beteiligt. Gemäß dem Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 23. April 2009 wurde in der Zeit vom 28. Mai 2009 bis 29. Juni 2009 der Planentwurf öffentlich ausgelegt. Die Antragstellerin erhob zu dem Entwurf des Plans mit Schreiben vom 29. Juni 2009, das am gleichen Tag bei der Antragsgegnerin einging, Einwendungen und machte im Wesentlichen geltend, durch die geplante Entwicklung werde das Umfeld der bedeutenden romanischen Basilika St. H1. mit dem weltweit bekannten Dekagon bedroht. In der Zeit vom 5. bis 20. November 2009 erfolgte - u. a. im Hinblick auf Änderungen durch Verkleinerung des Geltungsbereichs und Änderungen einzelner Höhenfestsetzungen - eine erneute öffentliche Auslegung. Die Antragstellerin erhob auch gegen den geänderten Planentwurf Einwendungen; mit Schreiben vom 20. November 2009 - am gleichen Tag bei der Antragsgegnerin eingegangen - machte sie im Wesentlichen geltend, entgegen § 17 BauNVO werde die ohnehin schon übermäßige bauliche Nutzung weiter erhöht; es fehle an einer nachvollziehbaren Begründung für die mit dem Planentwurf vorgesehene Abweichung vom Höhenkonzept der Antragsgegnerin; dadurch werde der der Basilika St. H1. zukommende Umgebungsschutz missachtet. Am 23. März 2010 wurde der Bebauungsplan mit Begründung als Satzung beschlossen und der Beschluss über die teilweise Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 6644 Na 1/04 (66457/04) gefasst. Die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte am 28. April 2010. Am gleichen Tag wurde eine Baugenehmigung zur Änderung des im Plangebiet gelegenen viergeschossigen Gebäudes H. 4-6/H2. 22 durch Aufstockung um ein Dachgeschoss und Anbau von Balkonen im ersten bis dritten Obergeschoss erteilt; dem lag eine in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren ergangene positive planungsrechtliche Beurteilung vom 16. September 2008 zugrunde. Gegen die Baugenehmigung erhob die Antragstellerin Klage (VG L. 4 K 3146/10) und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Dem entsprach das Verwaltungsgericht L. mit Beschluss vom 13. August 2010 - 4 L 735/10 -, und führte u. a. aus, die Denkmalwürdigkeit der Basilika St. H1. werde durch die genehmigte Aufstockung des am südöstlichen Rand des Plangebiets gelegenen Gebäudes H. 4 - 6/H2. 22 beeinträchtigt, es liege ein Verstoß gegen bindende Vorgaben des Höhenkonzepts der Antragsgegnerin vor, das eine Erhöhung von Bestandsbauten in den Wirkungsfeldern der Romanischen Kirchen ausschließe. Am 30. September 2010 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin im Hinblick auf diese Entscheidung, ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen und den geänderten Planentwurf öffentlich auszulegen. Im Rahmen der Änderung sollte die Verzichtserklärung der Beigeladenen vom 8. März 2010, die sich auf die Ausnutzung des Plans in Bezug auf Einzelheiten geplanter Neubauten im Umfeld des historischen Stadtarchivs bezog, einbezogen und die Begründung in Bezug auf das Höhenkonzept klar gestellt werden. Hierzu erfolgte nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung eine öffentliche Auslegung des Planentwurfs vom 4. bis 18. November 2010. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 16. November 2010 darauf bezogene Einwendungen, rügte einen Verstoß verschiedener Festsetzungen im Planentwurf gegen das beschlossene Höhenkonzept und machte erneut geltend, dies sei mit dem der Basilika St. H1. gebührenden Umgebungsschutz nicht zu vereinbaren. Eine weitere öffentliche Auslegung erfolgte mit Blick auf eine weitere Baurechtsverzichtserklärung der Beigeladenen vom 22. Februar 2011 - betreffend die Balkone an der Ostseite des Gebäudes H4. 4 - 6/H2. 22 und die Fassadenfarbgestaltung - in der Zeit vom 31. März bis 15. April 2011. Hierzu äußerte sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 15. April 2011 - am gleichen Tag eingegangen - und machte geltend, die Änderungen seien mit Blick auf den erforderlichen Umgebungsschutz der Basilika St. H1. unzulänglich. Dazu nahm sie Bezug auf eine beigefügte Stellungnahme des Landeskonservators vom 28. März 2011. Am 26. Mai 2011 beschloss die Antragsgegnerin den Plan als Satzung mit der beigefügten Begründung. Gegenstand des Beschlusses war ferner die rückwirkende Inkraftsetzung zum 28. April 2010. In der gleichen Sitzung wurde erneut die teilweise Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 6644 Na 1/04 (Nr. 66457/04) beschlossen. Die Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 13. Juli 2011 im Amtsblatt der Stadt L. mit der Maßgabe, dass der Plan rückwirkend zum 28. April 2010 in Kraft treten sollte. Bereits am 8. Juni 2010 hatte die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan in der am 23. März 2010 beschlossenen Fassung eingereicht. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2011 hat sie den Bebauungsplan in der Gestalt der am 13. Juli 2011 veröffentlichten Änderung in das Normenkontrollverfahren einbezogen. Zur Begründung des Normenkontrollantrags hatte die Antragstellerin zunächst vorgetragen, der Bebauungsplan sei schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil eine Diskrepanz bestehe zwischen dem, was die Antragsgegnerin habe beschließen wollen, und dem, was sie beschlossen habe. Dies betreffe die von der Beigeladenen unmittelbar vor dem Satzungsbeschluss abgegebene Verzichtserklärung vom März 2010. Hierzu hat die Antragstellerin erklärt, dieser Einwand habe sich durch das Änderungsverfahren erledigt. Die Antragstellerin trägt nunmehr im Wesentlichen vor: Fehlerhaft sei der Plan deshalb, weil es Absicht der Antragsgegnerin gewesen sei, das Höhenkonzept für die linksrheinische L1. Altstadt umzusetzen, was aber tatsächlich im Rahmen des Bebauungsplans nicht geschehen sei. Im Wirkungsfeld von St. H1. sei nach dem Höhenkonzept eine Bebauung - sei es durch Staffel- oder Vollgeschosse - allenfalls bis zu einer Höhe von 71,50 m (20,1 m + 51,4 m Geländehöhe) zulässig. Zusätzlich sei die Höhe der bestehenden Bebauung auf die bisherige Höhe beschränkt; eine Ausnahme für Aufstockungen/Staffelgeschosse sei insoweit nicht vorgesehen. Dies halte der Plan nicht ein. Abwägungsfehlerhaft sei der Bebauungsplan ferner deshalb, weil eine Aufstockung des Gebäudebestands H2. 22/H. 4 6 um ein weiteres Vollgeschoss zugelassen worden sei, obwohl dies mit dem Höhenkonzept nicht vereinbar sei. Der hierfür im Rahmen des Planungsverfahrens angeführte Grund, es liege ein bestandskräftiger Vorbescheid vor, sei nicht tragfähig. Anders als ein genehmigter und verwirklichter Baubestand habe ein Vorbescheid im Rahmen der Abwägung kein maßgebliches Gewicht. Ungeachtet dessen sei der Vorbescheid ohnehin in der Sache rechtswidrig. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 66455/06 in der Fassung der am 13. Juli 2011 veröffentlichten Änderung für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie verteidigt den Bebauungsplan und trägt umfangreich zum Inhalt ihres Höhenkonzepts und der Art und Weise seiner Umsetzung durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22. November 2012 verwiesen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Das Höhenkonzept habe keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit. Es sei eine informelle Planung als Arbeitsgrundlage für Stadtplaner und Architekten, welche die nachhaltige Weiterentwicklung der Stadt nicht verhindern wolle. Es sei mit dem Zusatz beschlossen worden, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin beauftragt sei, das notwendige Planungsrecht durch die Aufstellung von Bebauungsplänen herzustellen. Deshalb könne von den Planungsvorgaben des Höhenkonzepts ohne Weiteres im Wege der Bauleitplanung abgewichen werden. Ein Abwägungsfehler könne auch nicht aus dem Umstand konstruiert werden, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Erhöhung des Gebäudes H2. 22 / H. 4 6 um ein zurückgestaffeltes oberstes Geschoss in der Planbegründung auf einen Vorbescheid hingewiesen habe und die Aufstockung als baurechtlich zugelassenen Bestand werte. Im Übrigen leide der Bebauungsplan auch unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht an Abwägungsfehlern. Dem denkmalrechtlichen Umgebungsschutz der Basilika St. H1. sei durch die Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen hinreichend Rechnung getragen. Abgesehen von all dem sei der Normenkontrollantrag ohnehin unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin fehle. Die Antragstellerin könne ihre Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Normenkontrollverfahren aktuell nicht verbessern, die Inanspruchnahme von Rechtsschutz sei für sie deshalb nutzlos. Auf der Grundlage des Plans seien vier Baugenehmigungen erteilt worden, die die Antragstellerin im Ergebnis ohne Erfolg angefochten habe bzw. offensichtlich nicht mit Erfolg anfechten könne. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 3. Dezember 2012 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene ergänzend vorgetragen, mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten fehle es auch an einer Antragsbefugnis der Antragstellerin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren OVG NRW - 10 A 2037/11 - (VG Köln - 4 K 3146/10 -) und OVG NRW - 10 B 1118/10 - (VG Köln - 4 L 735/10 -) einschließlich der zu diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge, der vorgelegten Aufstellungsvorgänge zum streitgegenständlichen Bebauungsplan und dem Bebauungsplan Nr. 6644 Na 1/04 (Nr. 66457/04), der Verwaltungsakten, die die denkmalrechtliche Unterschutzstellung von St. H1. betreffen, und der eingereichten weiteren Unterlagen, insbesondere zum Höhenkonzept der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2007, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig. Die Antragstellerin ist - entgegen der Ansicht der Beigeladenen - gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. So liegt der Fall hier allerdings nicht. Es erscheint aber als möglich, dass die Antragstellerin durch Festsetzungen des Plans in ihrem Recht auf abwägungsfehlerfreie Berücksichtigung ihres Eigentums verletzt wird. Eine Antragsbefugnis besteht auch für Grundeigentümer in der Umgebung, wenn deren Belange im Planaufstellungsverfahren abwägungsrelevant waren und sie eine fehlerhafte Berücksichtigung dieser Belange geltend machen können. Es reicht aus, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem solchen Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2010 4 BN 36.09 -, juris. Mit Blick auf diese Beurteilung der Möglichkeit einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als bei der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2011 7 D 34/10.NE -. Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass im Rahmen der Abwägung der denkmalschutzrechtliche Umgebungsschutz, der der Basilika St. H1. zukomme, keine hinreichende Berücksichtigung gefunden habe. Hierbei handelt es sich um einen Belang, der im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens abwägungsrelevant ist. Es erscheint weiterhin nach dem einschlägigen Maßstab als möglich, dass dieser Belang auch dem Schutz der Interessen der Antragstellerin als Eigentümerin des Denkmals zu dienen bestimmt und nicht hinreichend abgewogen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals jedenfalls dann berechtigt, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 4 C 3.08 -, BRS 74 Nr. 220 und OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -. Diese Möglichkeit der Rechtsverletzung hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts in seiner rechtskräftig gewordenen Berufungsentscheidung vom 8. März 2012 im Verfahren - 10 A 2037/11 - für die Antragstellerin mit Blick auf die Baugenehmigung für die auf der Grundlage von Höhenfestsetzungen des Bebauungsplans genehmigte Aufstockung und Umgestaltung des der Basilika St. H1. unmittelbar benachbarten Gebäudes H. 4-6/H2. 22 bejaht. Dem tritt der Senat bei. Abgesehen davon ergibt sich nach dem dargestellten Maßstab eine Antragsbefugnis z. B. auch mit Blick auf die Höhenfestsetzungen, auf deren Grundlage die in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren VG Köln - 4 K 3691/11 - und - 4 K 156/11 - streitgegenständlichen Vorhaben im Bereich des historischen Stadtarchivs mit die Höhe der Traufkante der Basilika St. H1. übersteigenden Staffelgeschossen genehmigt worden sind. Ob eine solche erhebliche Beeinträchtigung der in Rede stehenden Rechte tatsächlich vorliegt - dies hat der 10. Senat des erkennenden Gerichts im Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 - in dem genannten Zusammenhang letztlich verneint - ist für die Frage der Antragsbefugnis nicht maßgeblich. Die Antragstellerin ist auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Antragstellerin hat während aller öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in den mehrfach geänderten Fassungen rechtzeitig Einwendungen - u. a. wegen eines Eingriffs in ihre Rechte als Eigentümerin der Basilika St. H1. - gegen den Bebauungsplan erhoben. Mit der Antragsschrift hat sie diese Einwendungen weiter verfolgt. Damit ist für eine Anwendung des § 47 Abs. 2a VwGO zu Lasten der Antragstellerin kein Raum. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren weiter verfolgt. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66. Es fehlt schließlich - anders als die Beigeladene meint - auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für den vorliegenden Normenkontrollantrag. Besteht - wie hier - eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Unnütz wird das Normenkontrollverfahren nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist auch eine Entscheidung des Normenkontrollgerichts, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50. Daran gemessen vermag der Senat nicht festzustellen, dass hier ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Eine Normenkontrollentscheidung ist im Sinne der vorstehend dargestellten großzügigen Anforderungen an das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Antragstellerin jedenfalls mit Blick auf ihr Ziel - die Verhinderung von Bauvorhaben im Wirkungsfeld der Basilika, die nicht mit dem Höhenkonzept der Antragsgegnerin vereinbar sind - tatsächlich vorteilhaft. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass bei einer Feststellung der Unwirksamkeit des Plans entweder von der Antragsgegnerin in Anwendung des Bebauungsplans Nr. 6644 Na 1/04 (Nr. 66457/04) vom 9. April 1973 - nach objektiv-rechtlichen Maßstäben, auch soweit ihnen die Nachbarrechtsrelevanz fehlt - über die Genehmigung weiterer (Änderungs-)Vorhaben im Planbereich entschieden und hierbei lediglich nach dem alten Plan zulässige geringere Höhen zugrundegelegt werden oder dass die Antragsgegnerin einen neuen fehlerfreien Bebauungsplan aufstellt und hierbei im Rahmen der Abwägung geringere Vorhabenhöhen festsetzt als in dem am 26. Mai 2011 beschlossenen Plan. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass es gemessen an den vom 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts formulierten Rechtssätzen, auf die sich die Beigeladene in Ihrem Schriftsatz vom 3. Dezember 2012 bezieht, hier an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Sie macht geltend, dass das Vorhaben H2. 22/H. 4-6 bestandskräftig genehmigt und verwirklicht sei, dass zwei weitere Vorhaben - das Haus von X. und das B. Palais - genehmigt und dagegen gerichtete Klagen der Antragstellerin bereits abgewiesen seien und dass eine Klage gegen das im Oktober 2012 genehmigte Vorhaben der H1. Lofts von vornherein aussichtslos sei. Nach der von der Beigeladenen zitierten Entscheidung des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts kann - wenn die Festsetzungen eines Bebauungsplans vollständig umgesetzt sind - die Möglichkeit einer aktuellen Verbesserung der eigenen Rechtsstellung auch dann ausscheiden, wenn der Antragsteller eine zur Umsetzung der Festsetzungen erteilte Genehmigung angefochten hat und über diese Anfechtung noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Allerdings ist danach bei einer solchen Fallgestaltung, bei der der Normenkontrollantrag der Vorbereitung eines Verfahrens gegen eine verwirklichte Festsetzung eines Bebauungsplans dient, das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag nur zu verneinen, wenn die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung - bezogen auf das Verfahren gegen die verwirklichte Festsetzung - offensichtlich aussichtslos ist; nur wenn für das Normenkontrollgericht auf der Hand liegt, dass eine nachfolgende oder zeitgleich geführte Klage unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt erfolglos sein wird, muss der Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 10a D 86/00.NE -, NWVBl. 2004, 98 = BauR 2004, 131 (Leitsatz) unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1989 - 4 NB 1.89 -, BRS 49 Nr. 37. Von einer solchen offensichtlichen Aussichtslosigkeit von Rechtsbehelfen hinsichtlich der von der Beigeladenen genannten Vorhaben kann im vorliegenden Einzelfall indes nicht ausgegangen werden. Die Beigeladene macht zur Begründung ihrer gegenteiligen Annahme geltend, die allein in den Blick zu nehmende Bestimmung des § 9 Abs. 1 lit. b) DSchG NRW vermittele der Antragstellerin kein subjektives Recht und nimmt hierzu Bezug auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -. Dieses Urteil belegt indes das Gegenteil; in den Entscheidungsgründen (vgl. S. 12 f. des Abdrucks) wird ausdrücklich festgestellt, die aufgeworfene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen § 9 DSchG NRW einem Denkmaleigentümer subjektive Abwehrrechte gegenüber einem in der engeren Umgebung des Denkmals beabsichtigten Bauvorhaben vermitteln könne, sei in Rechtsprechung und Literatur bisher kontrovers beantwortet worden; ihre Klärung erfordere die Beschäftigung mit komplexen Rechtsfragen, sodass eine Verletzung der Rechte der Klägerin durch die erteilte Baugenehmigung nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden könne. Dementsprechend hat im Übrigen auch das Verwaltungsgericht L. in den von der Beigeladenen zitierten Urteilen vom 31. Oktober 2012 zu den Vorhaben "B. Palais" und "Haus von-X. " keineswegs nach dem einschlägigen Offensichtlichkeitsmaßstab eine Klagebefugnis der Antragstellerin verneint. Eine Vergleichbarkeit der dort behandelten Vorhaben mit dem Gegenstand des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 8. März 2012 sieht der Senat angesichts dessen ebensowenig als offensichtlich ausgeschlossen an. Abgesehen davon ist im Übrigen auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die genannten Vorhaben, über deren Zulässigkeit noch nicht abschließend entschieden ist, bzw. weitere nach dem Plan zulässige Vorhaben in tatsächlicher Hinsicht vollständig verwirklicht worden sind. Der Normenkontrollantrag ist auch in der Sache begründet. Anhaltspunkte dafür, dass der angegriffene Bebauungsplan in der hier maßgeblichen Fassung vom 26. Mai 2011, die am 13. Juli 2011 bekannt gemacht worden ist, an beachtlichen Form- oder Verfahrensmängeln leidet, sind zwar weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Soweit der Bebauungsplan ursprünglich in der am 23. März 2010 beschlossenen Fassung nicht ordnungsgemäß verkündet worden war, weil die in der textlichen Festsetzung Nr. 5.1 enthaltene Verweisung auf die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung genügte, vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 4 BN 21.10 -, BRS 76 Nr. 48, ist dieser Mangel gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geheilt worden, indem die Antragsgegnerin den Hinweis in die Bebauungsplanurkunde aufgenommen hat, dass die genannte Ausgabe der DIN 4109 in einem genau bezeichneten Raum bei ihrem Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster eingesehen werden kann, und den Bebauungsplan in der geänderten Fassung in ihrem Amtsblatt vom 13. Juli 2011 öffentlich bekannt gemacht hat. Der Plan leidet aber an einem durchgreifenden materiell-rechtlichen Mangel. Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte Darstellung von Lärmpegelbereichen, an die nach Satz 1 der textlichen Festsetzung Nr. 5.1 die Vorgabe anknüpft, Vorkehrungen passiven Lärmschutzes nach Maßgabe der genannten Ausgabe der DIN 4109 zu treffen, ist nicht hinreichend bestimmt. Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein. Die von den Festsetzungen Betroffenen müssen vorhersehen können, welchen Einwirkungen ihre Grundstücke ausgesetzt sind. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2010 - 10 D 66/08.NE -. Ob eine Festsetzung den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genügt, ist in aller Regel eine Frage der Auslegung des Plans im Einzelfall und keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26. Die Festsetzung Nr. 5.1 Satz 1 lässt die Planbetroffenen in Kombination mit der zeichnerischen Darstellung der Lärmpegelbereiche weitgehend im Unklaren darüber, welcher Lärmpegelbereich für die jeweiligen Grundstücke maßgeblich ist und welche Vorkehrungen passiven Schallschutzes mit Blick auf die genannte DIN 4109 mithin vorzusehen sind. Die in der Festsetzung angesprochenen Lärmpegelbereiche der Kategorien III, IV, V bzw. VI sind weder in der Planurkunde hinreichend konkret bezeichnet noch kann ihr Geltungsbereich unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers durch Auslegung ermittelt werden. Soweit Bereiche - wie hier - mit unterschiedlichen Schallschutzklassen festgesetzt werden, sind die betreffenden Bereiche in der Planzeichnung eindeutig zu kennzeichnen. Dabei ist auch klarzustellen, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen. Vgl. OVG NRW, rechtskräftige Urteile vom 19. Juli 2011 - 10 D 131/08.NE -, abrufbar unter nrwe.de, 18. Oktober 2011 10 D 31/09.NE - und vom 24. Oktober 2012 7 D 89/10.NE -, juris, sowie Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, Rn. 546. Diesen Anforderungen wird der Plan nicht gerecht. Die zur Darstellung der Lärmpegelbereiche verwandten Pfeillinien verlaufen weitgehend entlang der festgesetzten vorderen Baugrenzen des Mischgebiets und beziehen sich damit auf die ausgewiesenen Baufenster. Eine eindeutige zeichnerische oder textliche Aussage zu diesen hinter den jeweiligen Baugrenzen liegenden, überbaubaren Grundstücksflächen trifft der Bebauungsplan damit indes nicht. Die unmittelbar vor den Baugrenzen verlaufenden Pfeillinien sind nämlich nicht geeignet, jeweils einen - sich auf eine Fläche beziehenden - Lärmpegel bereich darzustellen. Die Darstellungen können auch nicht in zu hinreichender Bestimmtheit führender Weise dahin verstanden werden, dass sie sich auf sämtliche denkbaren, parallel zur jeweiligen Pfeillinie liegenden Fassadengestaltungen beziehen sollten. Dies zeigt sich bereits daran, dass vielfach rechtwinklig verlaufende Pfeillinien mit Lärmpegelbereichsmarkierungen verschiedener Kategorien vorhanden sind, die für "dahinter" liegende Teile des jeweiligen Baufensters eine eindeutige Zuordnung zu den genannten Kategorien und daran anknüpfende unterschiedliche Anforderungen passiven Schallschutzes nicht erlauben. Dies drängt sich dem Betrachter z. B. beim Blick auf das besonders lärmbelastete, nach der Satzungsbegründung als Wohngebäude genutzte Gebäude D.--------straße 7a auf, an dessen nordöstlichem Eckbereich die Lärmpegelbereiche VI, V, bzw. IV markiert sind. Dies gilt ebenso z. B. mit Blick auf das Gebäude H2. 22/ H. 4-6, an dessen südöstlichem Eckbereich die Lärmpegelbereiche IV bzw. III markiert sind. Entsprechendes gilt für die im Plan großzügig zugelassenen, gegebenenfalls neu zu errichtenden Staffelgeschosse. Diese werden im Plan durch Abgrenzungen von Bereichen zulässiger größerer Höhen durch Perlschnüre erfasst, und liegen teilweise hinter rechtwinklig verlaufenden Darstellungen von Lärmpegelbereichen unterschiedlicher Kategorien (vgl. z. B. die Höhenfestsetzungen für die Bebauung im südöstlichen Eckbereich des Plangebiets Im L2. /T.------gasse bzw. im südwestlichen Eckbereich des Plangebiets Im L2. /von-X. -Straße). Eine eindeutige Regelung für die hinter den Fassaden der Bestandsgebäude liegenden Bereiche ist auch nicht zumindest teilweise - etwa für gerade verlaufende Fassadenbereiche, in denen Staffelgeschosse nicht zugelassen sind - mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten entbehrlich. Zwar ist für große Teile des vorhandenen, unter Denkmalschutz stehenden Baubestands eine Veränderung der Fassadenverläufe nicht wahrscheinlich. Es erscheint aber keineswegs ausgeschlossen, dass Bausubstanz abgängig wird und nicht an der Baugrenze, sondern dahinter Vorhaben für Ersatzbauten zur Genehmigung gestellt werden. Dann wäre unklar, welche Anforderungen gelten sollen. Denn der Verlauf zu errichtender Fassaden ist nicht durch Baulinien festgeschrieben, sondern innerhalb der festgesetzten Baufenster Veränderungen gegenüber offen. Die Regelung in der textlichen Festsetzung Nr. 5.1 Satz 2 vermag an der Unbestimmtheit der Festsetzung in Satz 1 - auch in den Bereichen gerader Fassadenverläufe - nichts zu ändern. Die Festsetzung in Satz 1 kann mit Blick auf den folgenden Satz nicht dahingehend verstanden werden, dass sie lediglich einen Abschnitt erfasst, dessen Verlauf mit dem Baubestand bis zu den jeweiligen Enden der Darstellungen übereinstimmt und für andere (parallel dahinter liegende) Fassadengestaltungen eine Klärung dem in Satz 2 angesprochenen Genehmigungsverfahren vorbehält - wie dies in der mündlichen Verhandlung von den Vertretern der Beigeladenen und der Antragsgegnerin erwogen wurde. Denn nach ihrem Wortlaut betrifft die Festsetzung in Satz 1 eindeutig einen "Bereich" und damit eine Fläche, nicht lediglich einen entlang einer Linie verlaufenden Fassadenabschnitt. Abgesehen davon ist die in Satz 2 vorgesehene Möglichkeit der Minderung von Schallschutzanforderungen auf der Grundlage einer Einzelfallbegutachtung schon deshalb nicht geeignet, zur Bestimmtheit der Regelung in Satz 1 zu führen, weil eine solche Begutachtung im Einzelfall keineswegs obligatorisch ist. Der Bebauungsplan muss aber auch für den Fall eine bestimmte Regelung vorsehen, dass keine Einzelfallbegutachtung erfolgt. Schließlich rechtfertigen die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eindringlich geschilderten praktischen Probleme einer hinreichend bestimmten Darstellung von Lärmpegelbereichen keine andere Beurteilung. Wenn die Antragsgegnerin mit den ihr zur Verfügung stehenden Rechenprogrammen keine Möglichkeit sieht, den Lärmkonflikt durch passiven Schallschutz in Anknüpfung an dargestellte Lärmpegelbereiche in hinreichend bestimmter Weise zu lösen, steht es ihr frei, auf andere, hinreichend bestimmte Weise für den rechtlich gebotenen Schutz durch Gewährleistung der letztlich maßgeblichen Innenraumpegel, vgl. dazu allg. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 -, BRS 57 Nr. 2, Sorge zu tragen. So käme es etwa in Anknüpfung an die vom Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung entwickelte Überlegung in Betracht, die Festsetzung in der Weise zu fassen, dass die Darstellungen der Lärmpegel-stufen ausdrücklich auf den vorhandenen Bestand entlang der an den Straßen verlaufenden Fassaden beschränkt wird und für davon abweichende bzw. zurückspringende Fassadengestaltungen im Einzelfall durch schalltechnische Gutachten nachzuweisen ist, dass die maßgeblichen Innenraumpegel eingehalten werden. Die Unwirksamkeit der fehlerhaften Festsetzung Nr. 5.1 führt zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans dann nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1. Jedenfalls von Letzterem kann hier nicht ausgegangen werden. Die Sicherstellung eines ausreichenden passiven Schallschutzes auf den von Verkehrslärm erheblich betroffenen Grundstücken war vielmehr auch aus Sicht der Antragsgegnerin ein wesentliches Element ihrer Planungskonzeption. Die Antragsgegnerin hatte eine weitgehende Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 in den Randbereichen des Plangebiets ermittelt. Aufgrund dieser bestehenden Belastungen des Plangebiets durch Verkehrslärm musste der Rat der Antragsgegnerin mithin erwägen, ob und inwieweit in dem geplanten Mischgebiet mit weitgehend zugelassener Wohnnutzung mit Blick auf den daraus resultierenden Lärmkonflikt Regelungen zum Lärmschutz getroffen werden sollten. Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin die (aus den vorstehenden Gründen unwirksamen) Vorkehrungen passiven Lärmschutzes ausweislich der Bebauungsplanbegründung (vgl. etwa S. 34 f.) vorgesehen, um die künftigen Bewohner zu schützen. Es erscheint dem Senat schlechterdings ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin die sonstigen Festsetzungen des Plans getroffen hätte, ohne den festgestellten planerischen Lärmimmissionskonflikt zu lösen. Der Senat vermag daher keinen mutmaßlichen Willen der Antragsgegnerin anzunehmen, der dahin gegangen wäre, den Bebauungsplan allein mit den übrigen, den Lärmkonflikt nicht bewältigenden Festsetzungen zu erlassen. Ob der Plan an einem weiteren materiell-rechtlichen Fehler leidet - weil die Festsetzungen von Grundflächenzahlen und Geschossflächenzahlen im Mischgebiet eine Erhöhung des Maßes der Bebauung gegenüber der Bestandsbebauung im Baugebiet z. T. weit über die Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO hinaus zulassen, und bei Zugrundelegung der Satzungsbegründung zweifelhaft erscheint, dass dem eine hinreichende Abwägung zugrundeliegt, vgl. hierzu allg. etwa OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 10a D 55/01.NE -, juris = BauR 2004, 132 (Leitsatz) sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. September 2010 - OVG 2 A 22.08 -, juris - und ob dieser Fehler gegebenenfalls beachtlich wäre, lässt der Senat offen. Zu der Rüge, die Antragsgegnerin habe nach der Planbegründung das Ziel verfolgt, das Höhenkonzept vom 15. Mai 2007 umzusetzen, habe aber tatsächlich die Vorgaben des Höhenkonzepts - insbesondere mit Blick auf die Höhenfestsetzungen für die bestehende Bausubstanz im Wirkungsbereich von St. H1. - missachtet, bemerkt der Senat, dass die Antragsgegnerin in der maßgeblichen, am 26. Mai 2011 mit beschlossenen Begründung der Satzung, anders als wohl noch in der Fassung vom 23. März 2010, die Vorgaben ihres Höhenkonzepts der Sache nach zutreffend referiert und hinreichend deutlich macht, inwieweit und weshalb sie diese Vorgaben im Rahmen der gebotenen Abwägung öffentlicher und privater Belange einer "differenzierten Betrachtung" unterwirft und dabei von diesen Vorgaben teilweise abweicht. Diese Erwägungen beruhen auf einer vom Senat nicht zu kritisierenden kommunalpolitischen Entscheidung des Rats der Antragsgegnerin, und dürften mit Blick auf die vom Senat allein zu prüfenden rechtlichen Vorgaben des Abwägungsgebots keinen Anlass zur Beanstandung bieten. Anders als die Antragstellerin meint dürfte sich ein Abwägungsfehler auch nicht daraus ergeben, dass die Antragsgegnerin in der Satzungsbegründung auf einen Vorbescheid für die Aufstockung des Gebäudes H. 4-6/H2. 22 und den Anbau von Balkonen Bezug nimmt. Die Antragsgegnerin dürfte die unter dem 16. September 2008 getroffenen Feststellungen über die planungsrechtliche Zulässigkeit des genannten Vorhabens vielmehr als abwägungserheblichen privaten Belang in angemessener Weise berücksichtigt haben. Beim Erlass eines Bebauungsplans muss im Rahmen der planerischen Abwägung auch das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2007 7 D 160/06.NE -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.