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Beschluss

7 B 247/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0424.7B247.12.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 21. September 2011 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 1. März 2012 - 2 K 5941/11 - wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 21. September 2011 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 1. März 2012 - 2 K 5941/11 - wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen hat in der Sache Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Interessenabwägung falle zum Nachteil der Beigeladenen aus, weil die erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Einzelhandelsgeschäfts auf dem Grundstück H. A. 24 in L. -C. hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Maßnahmen inhaltlich unbestimmt sei, infolgedessen sei eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt mit Blick auf die erlassene Änderungsgenehmigung vom 1. März 2012 und die aktualisierte Immissionsprognose vom 29. Februar 2012 dazu, dass die Abwägung der Interessen nunmehr gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten der Antragsteller ausfällt. Die angegriffene Baugenehmigung ist summarischer Prüfung zufolge nicht mehr in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt. Der Senat ist der Auffassung, dass die Genehmigung vom 21. September 2011 in der Fassung der Änderung vom 1. März 2012, die der Beurteilung zugrundezulegen ist, hinsichtlich der in Rede stehenden nachbarrechtsrelevanten Regelung des Anlieferverkehrs in der erforderlichen Weise sicherstellt, dass das Vorhaben nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Antragsteller führt (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) und insbesondere auch die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für Lärmbeeinträchtigungen einhält. Der Lieferverkehr ist mit der Änderungsgenehmigung ausdrücklich im Mittel auf 6 Fahrzeuge pro Tag und auf die Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr beschränkt. Ferner ist der Beigeladenen durch eine Nebenbestimmung die Vorlage eines Konzepts zur nachbarschaftsverträglichen Steuerung des Anlieferverkehrs auferlegt worden, um zu vermeiden, dass auf eine Entladung wartende Lieferfahrzeuge im Bereich vor dem Haus der Antragsteller halten und dort Lärmbeeinträchtigungen hervorrufen. Dieses Konzept muss die Vorgaben der in den der Änderungsgenehmigung vorgegebenen Anliefermatrix einhalten, die für die zu erwartenden Lieferfahrzeuge Zeitfenster für deren Eintreffen und die Entladetätigkeit vorgibt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind durchgreifende Mängel dieser Regelung zur nachbarschaftsverträglichen Steuerung des Anlieferverkehrs nicht ersichtlich. Der Senat hält die Regelung mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls für hinreichend bestimmt. Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass in der Regelung auf den "Normalbetrieb" abgestellt wird. Damit ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sichergestellt, dass unvorhersehbare Störungen der Betriebsabläufe, die zu einzelnen Überschreitungen der definierten Zeitfenster führen, nicht zum Anlass für behördliche Sanktionen genommen werden. Die Regelung erscheint auch geeignet, eine tatsächliche Abwicklung des Anlieferverkehrs zu gewährleisten, bei der vermieden wird, dass Lieferfahrzeuge erst vor dem Haus der Antragsteller warten und insbesondere Lärmimmissionen verursachen, bevor sie entladen werden. Die Anlieferkonzeption, die den Vorgaben der Anliefermatrix genügen muss, muss vor Betriebsbeginn vorgelegt werden. Die Einschätzung der Antragsteller, dass ein verbindliches Anlieferkonzept schon seit längerer Zeit hätte vorgelegt und unmittelbar zum Gegenstand der Genehmigung gemacht werden können, begründet keine konkreten Zweifel an der Eignung der Regelung. Konkrete Anhaltspunkte dafür, weshalb die Beigeladene diese Vorgabe missachten und kein Konzept vorlegen oder es nicht einhalten sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen, zumal eine wartezeitenfreie Abwicklung der Lieferlogistik auch im wirtschaftlichen Eigeninteresse der Beigeladenen und ihrer Zulieferer liegt. Die Regelung der Antragsgegnerin, die Vorlage eines Konzepts nach den Vorgaben der Anliefermatrix vorzuschreiben und die Beachtung dieser Nebenbestimmung durch einen Widerrufs-vorbehalt zu sanktionieren, anstatt ein detailliertes Konzept unmittelbar zum Gegenstand der Genehmigung zu machen, führt deshalb nicht zu der Einschätzung, dass die Einhaltung der maßgeblichen Werte nicht sichergestellt wäre. Abgesehen davon bleibt es den Antragstellern ohnehin unbenommen, im Einzelfall durch Unterrichtung der Straßenverkehrsbehörde der Antragsgegnerin oder der Verkehrspolizei darauf hinzuwirken, dass Lastkraftwagen nicht in der Halteverbotszone vor ihrem Haus halten. Aufgrund dieser Regelungen sind für die Antragsteller unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch Lieferfahrzeuge überwiegender Wahrscheinlichkeit nach nicht zu erwarten. Nach dem aktualisierten Gutachten über die voraussichtlichen Lärmimmissionen, die vom Vorhaben ausgehen, werden nicht nur die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet gemäß Ziffer 6.1 d) TA Lärm von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A), sondern sogar die Werte für reine Wohngebiete gemäß Ziffer 6. 1 e) TA Lärm von 50 dB(A) tags eingehalten. Welcher (Zwischen-)Wert hier letztlich maßgeblich ist, kann deshalb gegebenenfalls der abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Eine Grenzwertüberschreitung ist nach dem Gutachten vom 29. Februar 2012 auch nicht mit Blick auf Lärmbeeinträchtigungen auf der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche zu erwarten, die dem Anlagenbetrieb zugerechnet und gemäß 7.4 TA Lärm nach der 16. BImSchV beurteilt worden sind. Nach dem vorliegenden schalltechnischen Gutachten in der Fassung der Überarbeitung vom 29. Februar 2012 ist ferner nicht damit zu rechnen, dass unzumutbare Beeinträchtigungen durch einzelne Geräuschspitzen auftreten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die aktualisierte Prognose nicht hinreichend belastbar wäre, sind weder von den Antragstellern aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Soweit die Antragsteller schließlich einen Gebietsgewährleistungsanspruch behaupten und unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 25. Februar 2003 - 7 B 2374/02 - geltend machen, bei einer gebotenen gemeinsamen Betrachtung unterschiedlicher Baugebiete sei das Vorhaben der Beigeladenen mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets unvereinbar, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Dies ergibt sich schon daraus, dass im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für das Vorhabengrundstück nach wie vor von einer Festsetzung eines Kerngebiets auszugehen ist, mit dessen Charakter der erweiterte Einkaufsmarkt gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO vereinbar ist. Der Einwand der Antragsteller, es handele sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet, weil die Festsetzung eines Kerngebiets gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoße und deshalb unwirksam sei, zeigt eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit nicht auf, sondern bedarf gegebenenfalls der Prüfung im Hauptsacheverfahren. Nur bei einer – hier nicht dargelegten - offensichtlichen Fehlerhaftigkeit wäre der Bebauungsplan indes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren außer Betracht zu lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 10 B 1118/10 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese das Rechtsmittel eingelegt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.