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Beschluss

7 B 674/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0805.7B674.13.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e . Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 21. Februar 2013 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Interessenabwägung falle zum Nachteil des Antragstellers aus, weil nicht erkennbar sei, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nachbarrechte des Antragstellers verletze. Die grenzständige Errichtung des Bauteils B löse mit Blick auf § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW keine Abstandfläche zum Grundstück des Antragstellers aus. Die überbaubare Grundstücksfläche beurteile sich nicht nach den Festsetzungen des am 9. April 1973 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 6644 Na 1/04, sondern nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Dieser Bebauungsplan sei nicht mehr maßgeblich, weil er vom Rat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 26. Mai 2011 für das Gebiet zwischen D.--------straße , H. , H1.-----straße und Von-X. -Straße teilweise aufgehoben worden sei. Der Rat habe diesen Aufhebungsbeschluss bewusst und gezielt getroffen, weil er nicht gewollt habe, dass der alte Bebauungsplan im Falle der Unwirksamkeit des jüngeren Plans wieder auflebe. Der Rat habe bei seiner Beschlussfassung strikt zwischen dem älteren und dem jüngeren Bebauungsplan für das streitige Gebiet unterschieden. Diese Unterscheidung habe ersichtlich dem Ziel gedient, die Satzungen jeweils einem eigenständigen rechtlichen Schicksal zuzuführen. Die unterschiedliche Behandlung zeige mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Satzungsgeber das frühere Recht - den bei der Beschlussfassung als „unterliegenden“ bezeichneten Bebauungsplan - in jedem Fall bedingungslos habe außer Kraft setzen wollen. Der jüngere Bebauungsplan sei nicht maßgeblich, weil er vom Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklärt worden sei. Auf der Grundlage von § 34 BauGB könne das Vorhaben insbesondere innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche realisiert werden. Der Bauteil B dürfe auch ohne Abstand zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers errichtet werden. Dessen Wohngebäude sei Teil einer geschlossen errichteten Bebauung entlang dem H. und der Straße H2. mit einer Länge von weit über 100 m, an das die Beigeladene grenzständig anbauen dürfe. Der Anbau führe auch nicht zur Veränderung eines Doppelhauses oder einer Hausgruppe im Rechtssinne, so dass auch unter diesem Blickwinkel eine Verletzung des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme nicht zu besorgen sei. Ferner sei auch i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst b BauO NRW gesichert, dass auf dem Grundstück des Antragstellers H. 18 ohne Grenzabstand gebaut werde. Auch im Übrigen verletze die Baugenehmigung nicht § 6 BauO NRW zu Lasten des Antragstellers. Dies gelte für die auf dem Bauteil B vorgesehene Umwehrung der Dachterrasse, die grenzständig errichtet werden solle, ebenso wie für die zugelassenen Geländer an der zur Dachterrasse hochführenden Treppe, die schon keine Abstandflächen auslösten. Bei der Kuppel des Rauchabzugs (Oberlicht) auf dem Dach des Bauteils B handele es sich im Übrigen um einen abstandflächenrechtlich irrelevanten Teil des Daches des Gebäudes. Die Baugenehmigung verletze den Antragsteller ferner voraussichtlich auch nicht in seinen sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden subjektiven Rechten. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung dieser Entscheidung. Gründe für eine Änderung sind im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich. Der Senat vermag im Rahmen der vorliegend allein gebotenen summarischen Prüfung nicht der Einschätzung des Antragstellers zu folgen, dass weiterhin der Bebauungsplan vom 9. April 1973 für die planungsrechtliche Beurteilung maßgeblich ist. Dieser Plan war Gegenstand eines selbständigen Aufhebungsverfahrens, das mit dem selbständigen Satzungsbeschluss vom 26. Mai 2011 und dessen gesonderter Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin abgeschlossen wurde. Dieser Satzungsbeschluss ist - anders als der Beschluss über den neuen Bebauungsplan, der im Verfahren 7 D 64/10.NE (BauR 2013, 917) von einer Mandantin des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angegriffen worden war - nicht zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht worden. Inwieweit dieser Aufhebungsbeschluss rechtmäßig ist, ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nur anhand des Maßstabs der Offensichtlichkeit zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 10 B 1118/10 -, juris. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Geltung des neuen Plans sei Grundlage der Entscheidung der Antragsgegnerin über die Aufhebung des alten Plans gewesen, mag dahinstehen, ob sich im Rahmen einer inzidenten Überprüfung des Satzungsbeschlusses betreffend die Aufhebung des alten Plans im Hauptsacheverfahren ein Abwägungsmangel oder das Fehlen einer städtebaulichen Rechtfertigung feststellen ließe. Vgl. hierzu allg. OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2005 - 7 D 112/03.NE -, juris. Jedenfalls vermag der Senat eine offensichtliche Unwirksamkeit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht festzustellen. Eine abschließende Überprüfung muss ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Aus der vom Antragsteller als Beleg für seine Auffassung zitierten Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BRS 50 Nr. 2, sowie OVG NRW, Urteil vom 8. März 1994 - 11a NE 35/90 -, BRS 56 Nr. 10 und VG Stuttgart, Urteil vom 15. Februar 2012 - 5 K 2779/09 -, juris, folgt nichts anderes. Diese Entscheidungen betrafen anders gelagerte Sachverhalte, in denen kein selbständiges Aufhebungsverfahren mit einem gesondert bekannt gemachten Satzungsbeschluss durchgeführt worden war. Die erstinstanzliche Würdigung, das Vorhaben sei auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB planungsrechtlich zulässig, es bestehe auch eine Anbausicherung, sodass nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW eine Abstandfläche gegenüber der Grenze des Antragstellers nicht erforderlich sei, ist nicht substantiiert angegriffen worden. Insbesondere hat der Antragsteller nicht substantiiert die erstinstanzliche Einschätzung angegriffen, es handele sich um einen durch geschlossene Bebauung geprägten Bereich, in dem ein grenzständiger Anbau der Beigeladenen planungsrechtlich zulässig sei. Sollte hier § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BauO NRW einschlägig sein, ergäbe sich im Übrigen keine andere Beurteilung. Die erstinstanzlichen Rügen zu Abstandflächenverstößen einzelner Teile des Vorhabens sind mit der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich aufrecht erhalten worden. Der Senat vermag im Übrigen auch nicht zu erkennen, dass sie berechtigt wären. Die Dachumwehrung ist nach den tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zulässigerweise grenzständig errichtet. Die weiteren beanstandeten Teile des Vorhabens (Geländer der Treppe zur Dachterrasse und Kuppel des Rauchabzugs ("Oberlicht") auf dem Dach) lösen nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichts keine Abstandflächen aus. Ebensowenig ist der - ungeachtet einer Einhaltung der Abstandflächen - behauptete Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme unter dem Aspekt einer „erdrückenden Wirkung“ hinreichend dargelegt. Selbst wenn hier ein solcher Verstoß nicht schon deshalb ausgeschlossen wäre, weil summarischer Prüfung zufolge Abstandflächenverstöße zulasten des Antragstellers nicht vorliegen, vgl. zum Verhältnis von landesrechtlichen Abstandsregelungen und planungsrechtlichem Rück-sichtnahmegebot OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181 m. w. N., sind die einschlägigen Voraussetzungen für die Annahme einer „erdrückenden Wirkung“ summarischer Beurteilung nach hier nicht erfüllt. In der Rechtsprechung wird eine „erdrückende Wirkung“ angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl es „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen – derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden Grundstück“ dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181, m. w. N. Die Voraussetzungen für eine solche „erdrückende Wirkung“ des Vorhabens der Beigeladenen sind weder schlüssig aufgezeigt noch aus den vorliegenden Bauvorlagen und Plänen zu ersehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.