Urteil
4 K 3146/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0720.4K3146.10.00
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Tenor
Die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 28. April 2010 zur Änderung der Wohngebäude H. 0 - 0/H1. 00 wird aufgehoben.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2., der diese selbst trägt.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 28. April 2010 zur Änderung der Wohngebäude H. 0 - 0/H1. 00 wird aufgehoben. Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2., der diese selbst trägt. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung zur Aufstockung des vorhandenen viergeschossigen Wohnhauses um ein Dachgeschoss auf dem Grundstück Gemarkung Köln, Flur 00, Flurstücke 000, 000 und 000. Die Klägerin ist Eigentümerin des nordöstlich an das Baugrundstück anschließenden Grundstücks, das mit der Kirche H2. bebaut ist. Die Kirche ist als Einzeldenkmal in die Denkmalliste eingetragen. Die Unterschutzstellung wurde wie folgt begründet: "Das für die Qualifizierung als Baudenkmal notwendige öffentliche Interesse ist gegeben, da dieses Denkmal sowohl bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen [ist], als auch künstlerische, wissenschaftliche und städtebauliche Gründe für seine Erhaltung und Nutzung vorliegen." Die Beschreibung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals lautet u.a. wie folgt: "Die Kirche H2. , ehem. Kollegiatsstiftskirche, seit 1802 kath. Pfarrkirche, erbaut in mehreren Abschnitten: zentraler Bau als Oval mit Nischen im 4. Jh. erbaut und zwischen 1219 und 27 zum Dekagon erweitert; Langchor mit Krypta um 1067/69 angebaut, ..." Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des in seiner Ursprungsfassung seit 1973 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 00000/00. Mit diesem Bebauungsplan überplante die Beklagte das Gelände am H1. neu. Der Plan setzte für die (heutigen) Flurstücke 000, 000 und 000 ein allgemeines Wohngebiet mit zwingend viergeschossiger Flachdachbauweise fest. In den Verwaltungsvorgängen findet sich eine Erläuterung folgenden Inhalts: "Von Seiten der Stadt Köln wurden an dieses Vorhaben von vorn-herein bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese bestehen 1. in der Forderung, dass die neue Bebauung sich bescheiden dem sakralen Bauwerk der H3. -kirche unterordnen müsse, ... ." In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es: "Der Bebauungsplan wird aufgestellt mit dem Ziel, in der unmittelbaren Umgebung der H3. -kirche einen vom fließenden und ruhenden Verkehr entlastenden Bereich zu schaffen und eine dem Bauwerk maßstäblich und in der Nutzung angemessene Bebauung sicherzustellen." Im Februar 2008 fasste der Stadtentwicklungsausschuss der Beklagten den Einleitungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 00000/00. Ziel der Planung war es nach dem städtebaulichen Planungskonzept, das Wirkungsfeld von H2. ebenso zu beachten wie das Höhenkonzept für die linksrheinische Kölner Innenstadt. Insbesondere die Höhenkonzeption des Bebauungsplans basierte auf dem städtebaulichen Entwurf eines durchgeführten Wettbewerbsverfahrens, das in den grundlegenden Zügen bereits vor dem Beschluss des Höhenkonzeptes am 15. Mai 2007 abgeschlossen worden war. Das Höhenkonzept selbst unterscheidet in der Bestandsbetrachtung zwischen so genannten heterogenen und homogenen Baufeldern. Das Bebauungsplangebiet ist weitestgehend als heterogenes Baufeld festgelegt. Lediglich der östliche Bereich, in dem auch das streitbefangene Grundstück der Beigeladenen zu 1. liegt, ist als homogenes Baufeld ausgewiesen. Das Höhenkonzept sieht vor, dass innerhalb der Wirkungsfelder der Romanischen Kirchen die zukünftige Bebauung nicht höher sein soll als die Traufkante der Romanischen Kirchen. Falls die bestehende Bebauung niedriger als diese Traufkante ist, richtet sich die Höhe nach der bestehenden Bebauung. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wies der Beigeladene zu 2. darauf hin, dass mit den vorgesehenen höheren Neubauten die Maßstäbe der Platzanlage und damit das Erscheinungsbild von H2. erheblich beeinträchtigt würden. Die Planung mit dem viel zu geringen Gebäudeabstand und einer neuen Höhenlinie, die direkt in den Walm des historischen Baus hineinlaufe, ergebe eine eindeutige Verschlechterung gegenüber der vorhandenen Situation. Er regte an, sowohl an dieser Stelle als auch im gesamten Umfeld des Archivgebäudes lediglich vier Geschosse zuzulassen. Die Bekanntmachung des am 23. März 2010 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans erfolgte am 28. April 2010. Gleichzeitig wurde der Bebauungsplan Nr. 00000/00 teilweise aufgehoben. Der neue Bebauungsplan setzte für die Flurstücke 000, 000 und 000 als Höhe der baulichen Anlage 67,40 m (ü. NN) und Flachdachbauweise fest. In der Satzungsbegründung ist ausgeführt, dass die ergänzende Bestimmung im Höhenkonzept zu den Wirkungsfeldern der Romanischen Kirchen im Bebauungsplangebiet, insbesondere im Bereich des H1. , "in differenzierter Betrachtung" zum Ansatz komme. Nachdem die Kammer im August 2010 in dem im Verfahren 4 L 735/10 ergangenen Eilbeschluss darauf hingewiesen hatte, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes für das streitbefangene Grundstück in klarem Widerspruch zu dem vom Rat beschlossenen Höhenkonzept stünden und die Begründung des Bebauungsplanes insoweit unzutreffend sei, leitete die Beklagte im September 2010 ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB ein. Im Rahmen der Beteiligung zu dem Entwurf gab der Beigeladene zu 2. eine Stellungnahme ab. Er meldete weiterhin Bedenken gegen die Planung an und führte zur Begründung aus, dass die in der Begründung mit "differenzierter Betrachtungsweise" umschriebene Abweichung im Hinblick auf die herausragende Bedeutung der Kirche H2. nachdrücklich abgelehnt werde. Er regte an, die seit 1973 bestehende Vorgabe von vier Geschossen beizubehalten. Die Untere Denkmalbehörde der Beklagten nahm zu dem Entwurf ebenfalls Stellung. Sie wies darauf hin, dass eine Nachverdichtung am H. durch Aufstockung mit Staffelgeschossen zwar unter denkmalschützerischen Aspekten nicht unproblematisch sei. Denkmalpflegerische Belange würden jedoch insoweit berücksichtigt, als die Staffelgeschosse sich weit zurücknähmen und aus der Fußgängerperspektive nahezu nicht wahrnehmbar seien. Die Nachverdichtung im Bereich H1. sei aus denkmalschützerischer Sicht weniger problematisch, da historische Aufnahmen eine höhere bauliche Ausnutzung zeigten, als dies heute der Fall sei. Der Rat der Beklagten beschloss den Bebauungsplan 00000/00 am 26. Mai 2011 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Anwendung des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 7 GO NRW als Satzung. Das Verfahren zur Genehmigung des streitbefangenen Vorhabens stellt sich wie folgt dar: Bereits im April 2008 hatte die Beigeladene zu 1. einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides bezogen auf ihr Vorhaben ("Aufstockung um ein Staffelgeschoss, Anbau Balkon am Staffelgeschoss") und einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 00000/00 (Geschosszahl) gestellt. In den Verwaltungsvorgängen findet sich ein Vermerk der Unteren Denkmalbehörde der Beklagten folgenden Inhalts: "Das Gebäude selbst ist kein Denkmal, aber es wird davon ausgegangen, dass die Festsetzungen des zur Zeit gültigen Bebauungsplanes mit Rücksicht auf die romanische Kirche H2. getroffen wurden. 480 ist der Auffassung, dass von diesen Festsetzungen (Geschosszahl) nicht befreit werden sollte." In der Stellungnahme des Amtes 61 (Stadtplanungsamt) ist ausgeführt: "Von Seiten 61 bestehen jedoch nur dann keine Bedenken gegen die Aufstockung, wenn lediglich 2/3 der Fläche des unterliegenden Geschosses in Anspruch genommen werden. ... Die Aspekte des Schutzes der romanischen Kirchen wurden nach Ansicht von 61 ausreichend im Höhenkonzept berücksichtigt, das hier eine Attikahöhe (!) von 20,10 m zulässt. Durch die Aufstockung wird eine Gebäudehöhe von lediglich 15,60 m erreicht. Aus diesen Gründen wird einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der Geschossfestsetzung aus städtebaulichen Aspekten zugestimmt." Mit Vorbescheid vom 16. September 2008 beantwortete die Beklagte die von der Beigeladenen zu 1. gestellten Einzelfragen. Zusätzlich wies sie darauf hin, dass eine Klärung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften, wie z.B. der Bestimmungen des Denkmalschutzes, grundsätzlich nur im Baugenehmigungsverfahren bzw. im Verfahren zur Erlangung eines sog. umfassenden Vorbescheides erfolge. Ebenfalls unter dem 16. September 2008 erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1. den beantragten Befreiungsbescheid. Zur Begründung führte sie aus, der Ausbau des zusätzlichen Geschosses bis zur westlichen Gebäudekante sei mit dem Planungskonzept des Bebauungsplanverfahrens vereinbar, das derzeit eine Fortsetzung der Blockrandbebauung nach Westen entlang der Straße H. in vier- bis fünfgeschossiger und geschlossener Bauweise vorsehe. Die geplante Höhe widerspreche dem Höhenkonzept nicht. Die Aspekte des Schutzes der romanischen Kirchen seien im Höhenkonzept berücksichtigt worden. Die Abweichung sei daher städtebaulich vertretbar. Am 27. März 2009 beantragte die Beigeladene zu 1. die Erteilung der Baugenehmigung für die beabsichtigte Aufstockung. Unter dem 28. April 2010 erteilte die Beklagte die "Baugenehmigung zur Änderung eines Wohngebäudes mittlerer Höhe (Aufstockung um ein Dachgeschoss und Anbau von Balkonen im 1. - 3. OG)". Die Baugenehmigung enthält folgende Auflage: "Denkmalschutz 1. Gemäß dem Abstimmungsergebnis mit dem Stadtkonservator vom 28.04.2010 ist die Höhe des Staffelgeschosses auf der Seite H1. zu reduzieren. Danach wird die Ober- kante Decke der Räume Essen und Kochen im neuen Staffel- geschoss mit 66,90 m , statt bisher 67,40 m und 66,75 m fest- gelegt." Am 4. Mai 2010 teilte der Beigeladene zu 2. der Beklagten mit, dass das Staffelgeschoss/die Aufstockung im Hinblick auf die unmittelbar benachbarte Vorhalle von H2. und unter Bezugnahme auf die Stellungnahme zum Bebauungsplan abgelehnt werde. Mit Schreiben vom 3. September 2010 verzichtete die Beigeladene zu 1. gegenüber der Beklagten unter Bezugnahme auf die streitgegenständliche Baugenehmigung sowohl auf die ursprünglich an der östlichen Gebäudewand vorgesehenen Balkone als auch auf eine von einem Fassadenputz in Natur- bzw. Sandsteinfarbe abweichende Fassadengestaltung. Bereits am 25. Mai 2010 hat die Klägerin gegen die Baugenehmigung vom 28. April 2010 Klage erhoben und am 28. Mai 2010 Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschluss vom 13. August 2010 - 4 L 735/10 - hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung angeordnet. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 10 B 1118/10 - hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Beschluss abgeändert und den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung der Klage wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Eilverfahren. Ergänzend trägt sie vor: Das streitgegenständliche Bauvorhaben verstoße gegen den der denkmalgeschützten Basilika zustehenden Umgebungsschutz. Diesen Verstoß könne sie, die Klägerin, als Eigentümerin des Denkmals H2. seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 geltend machen. Die Annahme eines Verstoßes decke sich auch mit der ursprünglichen - zur Bauvoranfrage geäußerten - Auffassung der Stadtkonservatorin und den ausführlichen Stellungnahmen des weisungsunabhängigen Beigeladenen zu 2., dem nach der Rechtsprechung eine besondere Sachkompetenz zukomme. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei H2. um ein in seiner städtebaulichen, künstlerischen und wissenschaftlichen Bedeutung ganz außergewöhnliches Bauwerk handele. Die Klägerin hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine gutachtliche Stellungnahme zu Fragen denkmalfachlicher Belange des Univ.-Prof. Dr.-Ing. K. D. vom 30. Juni 2011 vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme Bezug genommen (BA 11). Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 28. April 2010 zur Änderung der Wohngebäude H. 0 - 0/H1. 00 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass die Klage mangels Klagebefugnis bereits unzulässig sei, da sich aus § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW kein Drittschutz ergebe. Darüber hinaus sei aber auch keine Beeinträchtigung im Sinne des § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW ersichtlich. Insbesondere habe die historische Umgebungssituation aufgrund der vorhandenen Bebauung keinerlei Bedeutung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Bebauungsplan von 1973. Der Bewertung des Beigeladenen zu 2., wonach die Vorrangstellung des Sakralbaus gegenüber der streitgegenständlichen Bebauung durch den Bebauungsplan von 1973 mit der Höhenbegrenzung auf vier Geschosse zurückgewonnen worden sei, könne nicht gefolgt werden. Denn die tatsächliche Höhe eines viergeschossigen Gebäudes ergebe sich erst aus der Addition aller errichteten Geschosse und deren Höhen. Allein die Vollgeschosshöhen im Wohnungsbau der letzten 100 Jahre schwankten zwischen 2,50 m und 3,50 m, so dass das streitgegenständliche Gebäude ohne weiteres und ohne Verletzung der 1973 getroffenen Bebauungsplanfestsetzungen um mehrere Meter in der Höhe variieren könnte. Zudem sei durch den Bebauungsplan von 1973 der Abstand zur Vorhalle auf nur noch ca. 15 m verkürzt worden. Soweit der Beigeladene zu 2. in diesem Abstandsmaß einen optischen Konflikt zur Vorhalle erkenne, bestehe dieser seit nahezu 40 Jahren. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer Rückführung auf die historisch bauliche Situation des Stiftes vor der Säkularisation und der entsprechenden Eintragung von H2. in die Denkmalliste der Beklagten gesprochen werden. Schließlich werde mit dem Bebauungsplan 00000/00 erstmals abschließend die Höhenentwicklung der Bebauung westlich der Straße H1. im Sinne der Dominanz von H2. zu seinem Umfeld durch die Festsetzung von Obergrenzen für das Höhenmaß städtebaulich konkretisiert und nicht - wie vom Beigeladenen zu 2. dargestellt - durch den Vorgängerbebauungsplan. Es sei deshalb auch der Ansatz unzutreffend, dass der neue Bebauungsplan zu einer Änderung der Dominanz von H2. gegenüber der streitgegenständlichen Bebauung führe und den Denkmalwert beeinträchtige. Die Beigeladene zu 1. beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass die Klage bereits unzulässig sei, da die Denkmalwürdigkeit des geschützten Kulturdenkmals durch das genehmigte Bauvorhaben nicht beeinträchtigt, ins-besondere nicht erheblich beeinträchtigt werde. Darüber hinaus werde die Klägerin durch die Baugenehmigung auch nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen den aus den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes folgenden Umgebungsschutz. Die genehmigte Aufstockung des vorhandenen Bestandes um ein straßenseitig zurückgestaffeltes Geschoss beeinträchtige das Erscheinungsbild des romanischen Kirchenbaus H2. als geschütztes Kulturdenkmal nicht. Die gegenteilige Stellungnahme des Beigeladenen zu 2. könne nicht nachvollzogen werden. Die genehmigte Aufstockung springe hinter der straßenseitigen Außenwand des bestehenden Gebäudes zurück, so dass eine Unterschreitung des sog. Respektabstands durch die Aufstockung nicht erkennbar sei. Zudem seien die von der Aufstockung ausgelösten optischen Auswirkungen marginal. Der voluminöse, romanische Sakralbau wirke durch die Aufstockung in keiner Weise weniger dominant. Diese Auffassung werde zudem von der Unteren Denkmalbehörde der Beklagten bestätigt, die im Baugenehmigungsverfahren umfassend beteiligt worden sei. Auch könne zur Begründung einer behaupteten Beeinträchtigung nicht darauf verwiesen werden, dass die Höhe der Vorhalle von H2. bei isolierter Betrachtung hinter der Höhe der genehmigten Aufstockung zurückbleibe. Die denkmalgeschützte Basilika sei vielmehr als ganzheitliches Bauwerk wahrzunehmen. Darüber hinaus hätten die Gebäude H1. 0, 0, 00 und 00 bereits im heutigen Bestand - teilweise deutlich - höhere Firsthöhen als die Vorhalle von H2. . Das genehmigte Bauvorhaben überschreite die Firsthöhe der Vorhalle demgegenüber um lediglich ca. 20 cm. Mit Rücksicht auf die Entfernung der Baukörper zueinander von ca. 17 m sei diese Überschreitung selbst für den sachverständigen Betrachter in der Örtlichkeit nicht wahrnehmbar. Berücksichtigung finden müsse auch, dass der Vorgängerbau auf dem streitbefangenen Grundstück mit seiner Traufkante ebenfalls ca. 16 m hoch gewesen sei, zudem noch über ein Spitzdach verfügt habe. Selbst dieser Baukörper habe die Wirkung der romanischen Kirche nicht beeinträchtigt. Der heutige Baukörper liege mit der genehmigten Aufstockung immer noch deutlich unter der Höhe des Vorgängerbaus. Ein nachbarrechtsrelevanter Mangel ergebe sich auch nicht mit Blick auf den Bebauungsplan Nr. 66455/06. Denn die Festsetzungen des Bebauungsplans - insbesondere zur Höhe baulicher Anlagen - berücksichtigten den Denkmalwert des geschützten Kulturdenkmals in besonderem Maße. Schließlich führe auch das Höhenkonzept, das keine verbindliche Planung und mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 00000/00 überholt sei, zu keinem anderen Ergebnis, da die nach dem Höhenkonzept vorgesehene maximale Bauhöhe von 71,50 m eingehalten werde. Der Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag. Er hält an seinen Stellungnahmen vom 29. September 2004, 16. Juni 2008, 8. Juni 2009 und 24. Juni 2010 fest, die er in den von der Kammer angeforderten Stellungnahmen vom 28. März 2011 und 11. Juli 2011 vertieft und ergänzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Stellungnahmen Bezug genommen. Der Beigeladene zu 2. ist weiterhin der Auffassung, die geplante Aufstockung des Wohnhauses H. 0 - 0/H1. 00 beeinträchtige das Baudenkmal H2. erheblich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahren und des Verfahrens 4 L 735/10 sowie der zu den Gerichtsakten gereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dabei gilt für Klagen gegen Verwaltungsakte, die - wie vorliegend - einen Dritten begünstigen, dass der die Aufhebung dieser Begünstigung begehrende Kläger geltend machen muss, der angegriffene Verwaltungsakt verstoße gegen Normen, die auch seinem, des Klägers Schutz zu dienen bestimmt sind. Die lange Zeit umstrittene Frage, ob der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals sich gegen an das Denkmal heranrückende beeinträchtigende, verunstaltende oder in den Umgebungsschutz eingreifende Bauvorhaben oder Nutzungen auf Nachbargrundstücken wenden und dabei die Verletzung denkmalrechtlicher Vorschriften auch im eigenen Interesse geltend machen kann, zum Streitstand vgl. Stephan Gatz, juris-PR-BVerwG 16/2009 Anm. 2, ist mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 -, juris, dahingehend geklärt, dass der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals jedenfalls dann berechtigt ist, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Inwieweit denkmalrechtliche Vorschriften, die die Zulässigkeit eines Vorhabens in der Umgebung eines geschützten Kulturdenkmals regeln, zugunsten des Eigentümers des Kulturdenkmals drittschützend sind, haben grundsätzlich der Landesgesetzgeber und die zur Auslegung des Landesrechts berufenen Gerichte des Landes zu entscheiden. Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet im Denkmalschutzrecht ebenso wenig wie im Baurecht, in jeder Hinsicht nachbarlichen Drittschutz vorzusehen. Soweit der denkmalrechtliche Umgebungsschutz objektiv geboten ist, muss er jedoch auch dem Eigentümer des Kulturdenkmals Schutz vermitteln. Jedenfalls wenn ein Vorhaben in der Umgebung des geschützten Kulturdenkmals dessen Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt, muss der Eigentümer des Kulturdenkmals gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung des Vorhabens anzufechten. Nur wenn dem Eigentümer ein solches Anfechtungsrecht eingeräumt wird, kann die Verhältnismäßigkeit der ihm auferlegten Pflicht, das Kulturdenkmal zu erhalten und zu pflegen, gewahrt werden. Gerechtfertigt ist die Inpflichtnahme des Eigentümers allein durch das im öffentlichen Interesse liegende Ziel, das Kulturdenkmal mit seinen Beziehungen zur Umgebung, soweit diese denkmalrechtlich schutzwürdig sind, zu erhalten. Soweit die Erreichung dieses Ziels von dritter Seite vereitelt wird, kann es auch die Inpflichtnahme des Eigentümers nicht mehr rechtfertigen. Der Schutzzweck des Denkmalrechts wird durch die Anerkennung einer subjektiven Rechtsposition des Eigentümers weder qualitativ verändert noch "privatisiert". Der nachbarliche Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers führt nicht zu einer Veränderung der Grundlagen und Maßstäbe für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Vorhaben in der Umgebung des Denkmals; er erlaubt nur, dass der Eigentümer des Denkmals als Nachbar - bestimmte - Verletzungen objektiven Rechts geltend machen darf. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 -, a.a.O., Rn. 9, 15, 16 und 18. Nach diesen Maßstäben, denen sich die Kammer bereits im Eilverfahren angeschlossen hatte, ist sie weiterhin der Auffassung, dass § 9 Abs. 1 b) i.V.m. Abs. 2 DSchG NRW drittschützend ist. So ebenso zu gleichlautenden oder ähnlichen Bestimmungen OVG Lüneburg, Urteil vom 01.06.2010 - 12 LB 31/07 -, juris, Rn. 49; VG Aachen, Beschluss vom 03.05.2010 - 3 L 37/10 -, juris, Rn. 6 und 10; VG Berlin, Beschluss vom 30.04.2010 - 19 L 24.10 -, juris, Rn. 93 f.; VGH Kassel, Urteil vom 09.03.2010 - 3 A 160/10 -, juris, Rn. 61; OVG Saarlouis, Beschluss vom 29.10.2009 - 2 A 8/09 -, juris, Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2009 - 8 A 10710/09 -, juris, Rn. 22; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27.11.2008 - 10 B 1732/08 -, juris, Rn. 3, wonach manches dafür spreche, dass ein Denkmaleigentümer sich gegen an das Denkmal heranrückende beeinträchtigende, verunstaltende oder in den Umgebungsschutz (vgl. § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW) eingreifende Bauvorhaben oder Nutzungen auf Nachbargrundstücken wenden und dabei die Verletzung denkmalrechtlicher Vorschriften auch im eigenen Interesse geltend machen könne. Dem steht auch nicht die Befürchtung der Beklagten entgegen, der Anwendungsbereich dieser Norm gehe ins "Uferlose". Denn die Vorschrift stellt auf Maßnahmen in der engeren Umgebung von Baudenkmälern ab. Damit erfolgt einerseits eine räumlich klare Abgrenzung. Andererseits ist durch den Bezug zu Art. 14 Abs. 1 GG eindeutig festgelegt, dass die Rechtsverletzung nur der Eigentümer (oder sonstige Nutzungsberechtigte) des geschützten Baudenkmals geltend machen kann. Angesichts des Umstandes, dass das Bauvorhaben in unmittelbarer Nachbarschaft neben dem Kulturdenkmal der Klägerin errichtet werden soll, und angesichts der Tatsache, dass der weisungsunabhängige (§ 22 Abs. 4 DSchG NRW) und nach der Rechtsprechung als besonders fachkundig anzusehende Beigeladene zu 2. in seinen Stellungnahmen (§ 22 Abs. 3 Nr. 1 DSchG NRW) eine erhebliche Beeinträchtigung von Anfang an bejaht hat, ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Klägerin - entgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. - zu bejahen. Die Klägerin als Nachbarin des streitbefangenen Vorhabens ist somit klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. II. Die Klage ist auch begründet. Die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 28. April 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten als Denkmaleigentümerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die angefochtene Baugenehmigung ist rechtswidrig, da die Beklagte die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege nicht in angemessener Weise bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat (§ 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW). Der Erteilung der Baugenehmigung stehen Gründe des Denkmalschutzes entgegen, ohne dass ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt (§ 9 Abs. 2 DSchG NRW). Die Aufstockung des Gebäudes H. 0 - 0 und H1. 00 beeinträchtigt in erheblicher Weise das Erscheinungsbild des Denkmals H2. . Nach § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde u.a., wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern Anlagen verändern will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Erfordert eine solche erlaubnispflichtige Maßnahme eine Genehmigung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen - wie hier eine Baugenehmigung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW -, so hat die dafür zuständige Behörde die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW in angemessener Weise zu berücksichtigen. Das bedeutet: In diesen Fällen entfällt eine besondere denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW. Eine solche kann zwar gesondert beantragt werden. Hiervon hat die Beigeladene zu 1. keinen Gebrauch gemacht, sondern die Erteilung einer Baugenehmigung begehrt. Aber auch in diesem Fall hat der Denkmalschutz den gleichen Stellenwert und die gleiche Bedeutung wie bei einem gesonderten denkmalschutzrechtlichen Verfahren nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW und läuft regelmäßig auf eine strikte Anwendung der Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Versagung der Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW hinaus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.08.1997 - 7 A 133/95 -, juris, Rn. 30; Urteil vom 18.05.1984 - 11 A 1776/83 -, juris. Da es sich bei der Entscheidung im Erlaubnisverfahren nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW um eine gebundene Entscheidung handelt, ist die Baugenehmigung zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nicht gegeben sind. Dies zugrunde gelegt durfte die Baugenehmigung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW der Beigeladenen zu 1. nicht erteilt werden, weil die genehmigte Aufstockung des vorhandenen Bestandes gemäß § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW erlaubnispflichtig ist, Gründe des Denkmalschutzes im Sinne des § 9 Abs. 2 a) DSchG NRW entgegenstehen und auch kein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt (§ 9 Abs. 2 b) DSchG NRW). An der Prüfung der denkmalrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ist die Kammer durch den Bauvorbescheid der Beklagten vom 16. September 2008 nicht gehindert, da ihm - wie bereits im Eilbeschluss der Kammer ausgeführt - in denkmalrechtlicher Hinsicht keine Bindungswirkung zukommt. a) Zunächst ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass die genehmigte Aufstockung des vorhandenen Bestandes gemäß § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW erlaubnispflichtig ist. Bei den Tatbestandsmerkmalen des § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW "engere Umgebung", "Erscheinungsbild" und "Beeinträchtigung" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Zu "Beeinträchtigung" vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 01.06.2010 - 12 LB 31/07 -, a.a.O.. Betroffen von der Regelung des § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW sind in jedem Fall die einem Denkmal unmittelbar benachbarten Gebäude. Das Denkmal der Klägerin ist das dem Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1. nächstgelegene Gebäude. Der Abstand (Luftlinie) zwischen der Vorhalle von H2. und dem Gebäude der Beigeladenen zu 1. beträgt lediglich 15 m (vgl. BA 1 zu 4 L 735/10 Blatt 2.10, amtlicher Lageplan). Es kann daher nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass die geplante Aufstockung die Veränderung einer Anlage in der "engeren Umgebung" des genannten Baudenkmals darstellt. "Engere Umgebung" im Sinne des § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW bedeutet nicht "angrenzend". Es kommt daher entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob sich zwischen dem Kirchengrundstück und dem Gebäude der Beigeladenen zu 1. noch eine weitere Parzelle befindet. Die gegenüber der vorhandenen Bebauung vorgesehene Erhöhung zwischen 2,40 m und 3,50 m beeinträchtigt auch das Erscheinungsbild des Denkmals H2. . Anders als bei der Frage einer "Verunstaltung" im Sinne des § 12 BauO NRW kommt es bei der Entscheidung, ob eine "Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes" im Sinne des § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW vorliegt, nicht auf die Betrachtungsweise eines sogenannten "aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters" an. Abzustellen ist vielmehr auf das Urteil eines sachverständigen Betrachters. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.01.1998 - 11 A 688/97 -, juris, Rn. 7; Urteil vom 03.09.1996 - 10 A 1453/92 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 06.02.1992 - 11 A 2313/89 -, juris, Rn. 37. Die Beurteilung setzt nämlich ein Vertrautsein mit dem zu schützenden Baudenkmal und seiner Epoche voraus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.01.1998 - 11 A 688/97 -, a.a.O.; Urteil vom 03.09.1996 - 10 A 1453/92 -, a.a.O.; Urteil vom 06.02.1992 - 11 A 2313/89 -, a.a.O.. Dieses Fachwissen wird in Nordrhein-Westfalen in der Regel von den Denkmalpflegeämtern der Landschaftsverbände - also dem Beigeladenen zu 2. - vermittelt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.03.1991 - 11 A 264/89 -, juris, Rn. 17 m.w.N.; ebenso für das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege OVG Lüneburg, Urteil vom 01.06.2010 - 12 LB 31/07 -, juris, Rn. 50, und Urteil vom 21.04.2010 - 12 LB 44/09 -, juris, Rn. 58. Die fachliche Sachkunde der Denkmalpflegeämter der Landschaftsverbände ergibt sich generell aus der gesetzlichen Zuweisung der von ihnen im Rahmen der Denkmalpflege wahrzunehmenden Aufgaben, zu denen u.a. die Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege gehört (§ 22 Abs. 3 Nr. 1 DSchG NRW). Der Einschätzung der Denkmalpflegeämter kommt nicht zuletzt wegen der in § 22 Abs. 4 DSchG NRW statuierten Weisungsunabhängigkeit eine wesentliche Bedeutung zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.03.1991 - 11 A 264/89 -, a.a.O.. Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob durch die hier streitbefangene Baumaßnahme das Erscheinungsbild des Denkmals der Klägerin - H2. - im Sinne des § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW liegt nicht nur dann vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird. Vielmehr soll mit der Vorschrift auch gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Beschauer ausübt, nicht geschmälert wird. Das heißt andererseits nicht, dass neue Bauten in der Umgebung eines Baudenkmals völlig an dieses anzupassen wären und ihre Errichtung unterbleiben müsste, wenn dies nicht möglich oder gewährleistet ist. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich vielmehr an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.01.2011 - OVG 2 S 93.10 -, juris, Rn. 12; OVG Lüneburg, Urteil vom 01.06.2010 - 12 LB 31/07 -, a.a.O.. Dabei muss außerdem berücksichtigt werden, dass die Frage der Beeinträchtigung nicht losgelöst vom Denkmalwert des konkret in Rede stehenden Denkmals beurteilt werden kann. Denn beide Fragen - nach dem Denkmalwert des Objekts und nach einer Beeinträchtigung des Baudenkmals - lassen sich sachverständig sinnvollerweise nicht getrennt voneinander beantworten. Eine fachgerechte Einschätzung kann mit Blick auf die historischen und baugeschichtlichen Hintergründe des zu schützenden Baudenkmals in seiner Epoche fundiert nur abgegeben werden, wenn Rang und Bedeutung des Baudenkmals im Zusammenhang mit den nachteiligen Wirkungen, die von den hinzu-tretenden baulichen Anlagen ausgehen, gesehen werden. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21.04.2010 - 12 LB 44/09 -, a.a.O.. An diesen Maßstäben gemessen ist die Kammer auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen des Beigeladenen zu 2. und dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass die genehmigte Aufstockung des viergeschossigen Gebäudes auf dem Grundstück H. 0 - 0 und H1. 00 mit einem etwas zurückgesetzten fünften Geschoss mit Flachdach das Erscheinungsbild des Denkmals erheblich beeinträchtigt. Die besonders hohe denkmalrechtliche Schutzwürdigkeit der Kirche H2. steht für die Kammer außer Frage. Auch die Beklagte hat den besonders hohen Denkmalwert der Kirche H2. nunmehr selbst in der nach dem Eilbeschluss der Kammer geänderten Begründung des Bebauungsplans 00000/00 hervorgehoben, in der es nunmehr u. a. heißt, H2. sei ein "herausragendes Zeugnis spätantiker Architektur". Tatsächlich wird die kulturhistorische Bedeutung von H2. seit jeher in der Literatur in einem Atemzug mit der des Kölner Doms genannt. Vgl. Werner Schäffke, Kölns romanische Kirchen, Köln 1984, S. 100; Willehard Paul Eckert, Kunst-Reiseführer Köln, Köln 1977, S. 205; vgl. ferner auch die von der Klägerin eingereichte "Gutachtliche Stellungnahme zu Fragen denkmalfachlicher Belange" von Univ.-Prof. Dr.-Ing. Johannes Cramer, Seite 4. Dies beruht nicht nur auf der Architektur des Gebäudes, also etwa dem Dekagon aus dem 13. Jahrhundert und der diesen Rundbau abschließenden Kuppel, welche in ihrer Art nördlich der Alpen einzigartig sind. Vgl. Werner Schäffke, a.a.O.; Hiltrud Kier, Die großen romanischen Kirchen, 2. Auflage, Köln 1983, Seite 14. Der Beigeladene zu 2. hat vielmehr zu Recht darauf hingewiesen, dass der Denkmalwert von H2. auch "die Geschichte der Anlage, ihre ursprüngliche Funktion und Einbindung in das Stadtgefüge" mit einschließe. Zu dieser in das 4. Jahrhundert nach Christus zurückreichenden Geschichte der Kirche, welche in fränkischer Zeit die bevorzugte Kirche der fränkischen Könige war, vgl. Hiltrud Kier, a.a.O., Seite 18, zählt aber insbesondere auch die Tatsache, dass H2. - worauf der Beigeladene zu 2. wesentlich abgehoben hat - bereits in karolingischer Zeit einem Kanoniker-Stift inkorporiert war und auch in der Folge als Stiftskirche genutzt wurde. Der Beigeladene zu 2. hat hierzu wörtlich ausgeführt: "Vor dem Hintergrund des so geschaffenen städtebaulichen Zusammenhangs mit seiner bewussten Rückführung auf die historische bauliche Situation des Stiftes vor der Säkularisation erfolgte die Eintragung von H2. in die Denkmalliste der Stadt Köln. Mit der Bezeichnung "Kollegiatsstiftskirche" im Eintragungsbescheid wird darauf abgehoben und das besondere Charakteristikum dieser Kirche beschrieben: es handelt sich, wie oben bereits ausgeführt, ursprünglich nicht um ein Kirchengebäude inmitten eines dicht bebauten städtischen Areals, sondern um eine Stiftskirche innerhalb einer durch teilweise beachtliche Freiflächen sich auszeichnenden Immunität, die darüber hinaus im Verbund mit anderen Stiftsgebäuden steht. Daraus ergibt sich für Bauvorhaben in der Umgebung des Denkmals die Notwendigkeit einer besonderen Rücksichtnahme auf den Sakralbau, damit die für die Anschaulichkeit des Kirchentyps wichtige Freistellung des Baus und seine architektonische Herausstellung durch abstufende Bauhöhen in der Umgebung nicht zerstört wird. ... Der Denkmalwert von H2. begründet sich nicht allein aus der Architektur des Kirchengebäudes, sondern schließt die Geschichte der Anlage, ihre ursprüngliche Funktion und Einbindung in das Stadtgefüge ebenso mit ein, auch wenn dies im Eintragungsbescheid nur knapp mit den verwendeten Begriffen ("Kollegiatsstiftskirche", "städtebauliche Gründe") umrissen wird. Bei Bauten dieser Bedeutung und publizistischer Verbreitung werden diese Hinweise genügen." Die erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes von H2. durch die geplante Baumaßnahme sieht der Beigeladene zu 2. vor allem in der Tatsache, dass durch die geplante Aufstockung das Wohnhaus nunmehr höher als die unmittelbar benachbarte Vorhalle der Kirche werde und damit die historisch gegebene Abstufung der Bauhöhen in der unmittelbaren Umgebung der Kirche nicht mehr gegeben sei. Diese gestaffelte Anordnung der Baukörper vom Kreuzgang über die Vorhalle zum Dekagon wird plastisch in einer Lithographie von 1814 (vgl. GA Blatt 157 und BA 11 Abbildung 9), die den Zustand der Anlage nach dem teilweisen Abbruch der Kreuzganggebäude zeigt. Hierzu hat der Beigeladene zu 2. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. Juni 2010 weiterhin ausgeführt: "Das Wohnhaus H. 0 - 0 befindet sich innerhalb der früheren Immunität des ehemaligen Hochadeligen Stiftes und ragt in den Bereich des damaligen Kreuzganges hinein. Dabei nähert sich die nordöstliche Gebäudeecke der staufischen, Anfang des 15. Jahrhundert umgebauten Vorhalle. ... Die Dominanz des romanischen Kirchenbaus im engeren Umfeld ist somit ganz wesentlich von der Höhenentwicklung der unmittelbar benachbarten Bauten abhängig." Dass es sich bei den Bauhöhen im Umfeld der romanischen Kirchen nicht um einen marginalen Punkt handelt, zeigt die Behandlung dieser Frage in der jüngeren Vergangenheit. Zu Recht hat der Beigeladene zu 2. in der erwähnten Stellungnahme vom 24. Juni 2010 ausgeführt, die Bedeutung der Bauhöhen im Umfeld der romanischen Kirchen sei bereits in der Wiederaufbauplanung nach 1945 erkannt und berücksichtigt worden. Mit der durch den Bebauungsplan 00000/00 festgelegten Höhenbegrenzung auf vier Geschosse - so die Stellungnahme des Beigeladenen zu 2. vom 28. März 2011 - habe die durch die Bauhöhen definierte Vorrangstellung des Sakralbaus zurückgewonnen werden können. Dies ist von der Beklagten zwar bestritten worden, trifft jedoch - wie die Einsichtnahme in die von der Kammer beigezogene Begründung des Bebauungsplans 00000/00 gezeigt hat - zu. Danach ist der Bebauungsplan 1972/73 mit dem ausdrücklichen Ziel aufgestellt worden, eine dem Bauwerk (d. h. H2. ) maßstäblich und in der Nutzung angemessene Bebauung sicherzustellen. Während des Aufstellungsverfahrens wurde darüber hinaus von der Beklagten ausdrücklich gefordert, die neue Bebauung müsse sich "bescheiden dem sakralen Bauwerk der H3. unterordnen". Dass mit der Vorgabe der Viergeschossigkeit in den Jahren 1972/1973 nicht die in der Gründerzeit übliche Geschosshöhe gemeint war, versteht sich nach Auffassung der Kammer hierbei von selbst. Tatsächlich orientieren sich auch die Baugenehmigung und die tatsächliche Bauausführung an den in den 70er Jahren üblichen Geschosshöhen. Der Bebauungsplan und die tatsächliche Bauausführung in den 70er Jahren entsprachen damit - jedenfalls was die Höhe des hier in Rede stehenden Wohngebäudes anbelangt - einer wesentlichen Forderung, welche Rudolf Schwarz, der Generalplaner der Stadt Köln von 1946 bis 1952, zur Neugestaltung des engeren Umfeldes der romanischen Kirchen aufgestellt hatte: "Man achtet die alten Werke, wenn man neben sie Häuser stellt, die ohne Zugeständnis und Abstrich redliche Schöpfungen unserer Zeit sind. Mit einer Einschränkung: Der Maßstab des Neuen muss sich dem Alten unterordnen, es muss kleingliedrig werden". Rudolf Schwarz, zitiert nach Ulrich Krings/Otmar Schwab, Köln: Die Romanischen Kirchen, Köln 2007, Seite 25. Welche Aktualität die Frage der Bauhöhen im Umfeld der romanischen Kirchen besitzt, zeigt auch das Höhenkonzept, welches der Rat der Beklagten in seiner Sitzung am 15. Mai 2007 beschlossen hat und das - wie die Beklagte nunmehr auch in der geänderten Begründung des Bebauungsplans eingeräumt hat - jedenfalls für das hier fragliche Grundstück grundsätzlich eine Erhöhung ausschließt. Auch wenn dieses Konzept keine rechtliche Verbindlichkeit besitzt, verdeutlicht es doch die große Bedeutung, welche den Bauhöhen generell für das Umfeld der romanischen Kirchen auch im Bewusstsein der Öffentlichkeit zukommt. Die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem Beschluss vom 30. Dezember 2010 geäußerten Bedenken gegen den sachlichen Gehalt der seinerzeit bei den Akten befindlichen Stellungnahmen des Beigeladenen zu 2. vom 29. September 2004, 16. Juni 2008, 8. Juni 2009 und 24. Juni 2010 sieht die Kammer nach den ergänzenden Stellungnahmen vom 28. März 2011 und 11. Juli 2011 als ausgeräumt an. Insbesondere hat der Beigeladene zu 2. in seiner Stellungnahme vom 28. März 2011 die vom OVG NRW monierten Schlagwörter "Dominanz", "Vorrangstellung" und "Respektabstand" ausführlich begründet und die vom OVG NRW angemahnte Beziehung zwischen Denkmalwert und Umgebungsbebauung hergestellt. Er führt zum Begriff "Dominanz" insoweit aus: "Mit der Höhenbeschränkung und Eingrenzung der Baufenster als Reminiszenz an die mittelalterliche Stiftsanlage wurde auch den ursprünglichen Maßverhältnissen Rechnung getragen: der Sakralbau sollte sich schon durch seine Baumasse und Bauhöhe von der zukünftigen Umgebungsbebauung abheben. Ein solches Massenverhältnis wird im üblichen Sprachgebrauch gemeinhin mit dem Begriff der Dominanz umschrieben. Eben diese Dominanz im Sinne von Höhenentwicklung - zusätzlich zur Dominanz im Sinne von Bedeutung - des Kirchengebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung war Ziel des Wiederaufbaukonzepts bzw. des hier aufgestellten Bebauungsplans und ist auch für die aktuelle Denkmalpflege richtungsweisend, ... Wenn das Verhältnis der Baumassen zueinander durch eine Erhöhung der Umgebungsbebauung verändert wird, vermindert sich die bestehende Dominanz von H2. und beeinträchtigt damit sein charakteristisches Erscheinungsbild. Je dichter die zu erhöhenden Neubauten an dem historischen Kirchenbau stehen, desto gravierender ist die optische Auswirkung dieser Erhöhung auf den Kirchenbau." Zum Begriff "Respektabstand" hat der Beigeladene zu 2. nachvollziehbar für die Kammer Folgendes dargelegt: "Im Fall von H2. findet sich diese Konzeption des Wiederaufbaus im Bebauungsplan von 1972/73 wieder, in dem durch eine Höhenbegrenzung der Neubauten auf vier Geschosse und die weitgehende Freihaltung der Fläche des Kreuzganggevierts der ursprünglichen baulichen und städtebaulichen Situation Rechnung getragen wurde. ... Der aus Respekt vor der sakralen und geschichtlichen Bedeutung dieses Ortes und seiner Bauten erforderliche Abstand - den man somit auch "Respektsabstand" nennen kann - bleibt recht gering. Im Vergleich mit der auf der Platzfläche befindlichen Kenntlichmachung der Pfeilerfundamente des Atriums verdeutlicht im Übrigen dieser Abstand, dass hier der Sakralbau "weitergedacht" werden muss und dass die Vorhalle ursprünglich Teil der vorgelagerten Kreuzganganlage war - ein ganz wesentlicher Gesichtspunkt für die Anschaulichkeit und Ablesbarkeit des historischen Befundes." Demzufolge trifft es aus der Sicht des fachkundigen Betrachters, auf den es - wie oben bereits ausgeführt - allein ankommt, nicht zu, dass die "moderate" Aufstockung um immerhin ein ganzes Geschoss das Erscheinungsbild von H2. nicht bzw. nicht erheblich beeinträchtige. Zwar mag die Aufstockung für den nicht fachkundigen Betrachter "moderat" und unauffällig erscheinen, da sich der Blick naturgemäß stärker auf das imposante Dekagon richten wird. Dem informierten Betrachter aber wird die Bedeutung und frühere Funktion des Platzareals geläufig sein. Er wird das Baudenkmal in seinem geschichtlichen Kontext sehen, so dass die für den Laien möglicherweise "moderate" Aufstockung im konkreten Fall für den sachkundigen Betrachter eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt. Insoweit spielt es auch keine Rolle, dass das Gebäude weder an den Kirchenbau heranrückt noch den Blick darauf verstellt. Gleiches gilt für die Auffassung der Beigeladenen zu 1., der voluminöse romanische Sakralbau wirke durch die Aufstockung in keiner Weise weniger dominant. Jedenfalls für den fachkundigen Betrachter kommt es nicht auf das Verhältnis zwischen Dekagon und der in Rede stehenden Bebauung, sondern auf die gestuften Bauhöhen (vom Kreuzgang über die Vorhalle zum Dekagon) und das Verhältnis zwischen dem aufgestockten Gebäude und der (dann niedrigeren) Vorhalle an. Auch die Äußerungen der Stadtkonservatorin der Beklagten stehen der Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung nicht entgegen. Insoweit fällt auf, dass die Untere Denkmalbehörde im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung eines Bauvorbescheides noch die Auffassung vertreten hatte, dass von den im seinerzeit gültigen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen hinsichtlich der Geschosszahl nicht befreit werden sollte. Hierbei ging auch sie davon aus, dass die Festsetzungen des seinerzeit gültigen Bebauungsplanes mit Rücksicht auf die Romanische Kirche H2. getroffen worden seien. Erst im Baugenehmigungsverfahren vertrat die Stadtkonservatorin eine gegenteilige Auffassung zur Verträglichkeit der Aufstockung, ohne diesen "Richtungswechsel" indes zu begründen. In einem Vermerk vom 28. April 2010 ist lediglich vermerkt, "48 stimmt dem Bauantrag grundsätzlich zu". Darüber hinaus forderte die Untere Denkmalbehörde der Beklagten, auf der Seite H1. die Höhe des Geschosses zu reduzieren und die Oberkante Decke mit 66,90 Metern festzulegen. Eine entsprechende Regelung wurde als Auflage unter der Überschrift "Denkmalschutz" der angefochtenen Baugenehmigung vom 28. April 2010 beigefügt. Da die Beklagte seinerzeit noch der Auffassung war, dass das Höhenkonzept eine wesentlich größere Höhe zulasse, kann diese Reduzierung nur als Hinweis darauf verstanden werden, dass auch der Unteren Denkmalbehörde die Problematik zu großer Höhen in der unmittelbaren Umgebung des Denkmals durchaus bewusst war. In einem weiteren Vermerk der Unteren Denkmalbehörde der Beklagten vom 11. Juni 2010 ist ebenfalls ohne Begründung festgehalten, dass das vom Beigeladenen zu 2. vorgebrachte Argument, die unmittelbar benachbarte Vorhalle von H2. werde durch das Staffelgeschoss/die Aufstockung beeinträchtigt, von der Unteren Denkmalbehörde nicht geteilt werde. Auch insoweit fehlt jedoch eine Begründung und insbesondere jede Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen des Beigeladenen zu 2. Auch die im Rahmen des ergänzenden Bebauungsplanverfahrens von der Unteren Denkmalbehörde der Beklagten abgegebene fachliche Stellungnahme vermag weder die fundierten Ausführungen des Beigeladenen zu 2. noch die daraus folgende Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung zu erschüttern. Zunächst wird in dieser Stellungnahme erstmals eingeräumt, dass "eine Nachverdichtung am H. durch Aufstockung mit Staffelgeschossen... unter denkmalschützerischen Aspekten nicht unproblematisch" ist. Darüber hinaus geht diese Stellungnahme aber auch von falschen Annahmen aus. So ist es nicht zutreffend, dass "die Staffelgeschosse sich weit zurücknehmen und aus Fußgängerperspektive nahezu nicht einsehbar sind". Das streitbefangene Vollgeschoss (nicht: Staffelgeschoss) nimmt sich nur im Bereich der zum H1. hin gelegenen Terrasse weiter zurück; ansonsten springt es durchgängig nur einen Meter zurück. Es ist auch unzutreffend, dass das zusätzliche Geschoss aus Fußgängerperspektive nahezu nicht einsehbar sei. Vielmehr ist das neue Geschoss - wovon sich die Kammer selbst durch Augenschein überzeugt hat - sowohl von der Vorhalle von H2. aus als auch von vielen Stellen des vorgelagerten Platzes unproblematisch für Fußgänger einsehbar. Dies wird auch durch die von der Beigeladenen zu 1. zur Gerichtsakte gereichten Darstellungen des Wohngebäudes nach Ausführung der Baugenehmigung (GA Blatt 199 und 200) belegt. Nicht zu folgen vermag die Kammer auch den weiteren Ausführungen der Stadtkonservatorin, wonach die Nachverdichtung im Bereich H1. aus denkmalschützerischer Sicht weniger problematisch sei, da historische Aufnahmen eine höhere bauliche Ausnutzung zeigten als dies heute der Fall sei. § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW stellt auf die Errichtung oder Veränderung von Anlagen, mit anderen Worten also auf den jetzigen Bestand ab. Dieser ist bei dem streitbefangenen Wohnhaus jedoch viergeschossig. Auf die Frage, ob zu irgendeinem früheren Zeitpunkt an dieser Stelle eine höhere Bebauung existiert hat, welche die über lange Jahrhunderte historisch vorgegebene Bauhöhenabstufung nicht respektiert hat, kommt es hingegen nicht an. Maßgebend ist allein, dass die vorgesehene Aufstockung das Erscheinungsbild des 1981 unter Denkmalschutz gestellten Kirchengebäudes und dessen im Eintragungsbescheid angesprochene städtebauliche Situation nachteilig verändert. Die Beklagte kann auch in diesem Zusammenhang nicht mit dem Argument gehört werden, die Vollgeschosshöhen im Wohnungsbau der letzten 100 Jahre hätten zwischen 2,50 m und 3,50 m geschwankt, so dass das streitgegenständliche Gebäude ohne weiteres um mehrere Meter in der Höhe variieren könnte. Denn für die denkmalpflegerische Beurteilung ist - wie oben ausgeführt - die tatsächlich vorhandene Bebauung maßgeblich. Das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes von H2. wird schließlich auch nicht durch die Ausführungen der Beklagten in der geänderten Begründung des Bebauungsplans (vgl. BA 8 Blatt 3288) infrage gestellt. Dies gilt insbesondere für die Aussage, die Gebäude H1. 0, 0, 00 und 00 hätten bereits im heutigen Bestand - teilweise deutlich - höhere Firsthöhen als die Vorhalle von H2. . Eine die Schutzwürdigkeit des Denkmals relativierende Vorbelastung kann nämlich aus einer Umgebungsbebauung allenfalls dann abgeleitet werden, wenn diese Bebauung das Denkmal in zumindest annähernd vergleichbarer Weise beeinträchtigt wie das geplante Bauvorhaben. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.01.2011 - OVG 2 S 93.10 -, a.a.O., Rn. 16. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Aus der von der Beklagten vorgelegten Illustration aus den "Stadtspuren" (vgl. GA Blatt 159) ist zu ersehen, dass das Gebäude H1. 00 - anders als das streitbefangene Gebäude - nur geringfügig in die Fläche der untergegangenen Stiftsgebäude hineinragt. Die Gebäude H1. 0, 0 und 00 befinden sich deutlich außerhalb des Areals der ehemaligen Stiftsgebäude und des Kreuzganges. Zudem sind die genannten Gebäude H1. 0, 0, 00 und 00 deutlich weiter von der Vorhalle entfernt als das streitbefangene Gebäude, welches sich - wie ausgeführt - der Vorhalle bis auf 15 Meter (und nicht wie in der Begründung des Bebauungsplans angegeben: 21 Meter) nähert. Die Wirkung der genannten Gebäude auf das Erscheinungsbild von H2. und die historisch vorgegebene Situation ist daher nicht mit der Wirkung des streitbefangenen Vorhabens vergleichbar. Insoweit weist der Beigeladene zu 2. in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2011 zu Recht ausdrücklich darauf hin, dass die Rücksichtnahme auf den historischen Ort in Bezug auf die Gebäudeabstände durchaus bescheiden ausgefallen und die Distanz zwischen Profan- und Sakralbau gering sei. Gerade deshalb sei jede bauliche Erhöhung als umso schwerwiegender anzusehen. Dass dieser Konflikt seit vierzig Jahren bestehe, könne kein Grund sein, ihn auch noch zu verschärfen. Unzutreffend ist auch die in der Begründung des Bebauungsplans weiterhin getroffene Aussage, die Ansichten der Kirche würden für die sich im öffentlichen Straßenraum bewegenden Betrachter an keiner Stelle durch die zugelassenen Aufstockungen der Wohngebäude beeinträchtigt. Abgesehen davon, dass es - wie ausgeführt - für die Frage einer Beeinträchtigung nicht auf den sich im Straßenraum bewegenden (Durchschnitts-)Betrachter, sondern auf den fachkundigen Betrachter ankommt, trifft die Aussage aber auch in der Sache nicht zu. Nach Auffassung der Kammer, welche sich auf die durchgeführte Inaugenscheinnahme stützt, ist eine deutliche Beeinträchtigung gegeben. Soweit in der Begründung weiterhin darauf verwiesen wird, die Bauten stünden sich ohnehin nicht frei gegenüber, weil zwischen ihnen eine Vielzahl von besonders hohen Bäumen stehe, von denen einige - wie die besonders hohen Platanen südwestlich der Kirche - als Naturdenkmal unter besonderem Schutz stünden, ist zunächst zu berücksichtigen, dass diese Bäume in einem erheblichen Teil des Jahres gar kein Laub tragen. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21.04.2010 - 12 LB 44/09 -, a.a.O., Rn. 60. Darüber hinaus erscheint diese Begründung aber auch im Hinblick auf die an anderer Stelle getroffenen Aussagen zum Erhalt und zur voraussichtlich notwendigen Herausnahme von Naturdenkmälern aus der ordnungsbehördlichen Verordnung über Naturdenkmäler (Seite 31 der neugefassten Begründung des Bebauungsplans) wenig tragfähig. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf die Anbauten der Klägerin an H2. selbst, auf die die Beigeladene zu 1. in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, geboten. Hierzu hat der Vertreter des Beigeladenen zu 2. in der mündlichen Verhandlung für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die Anbauten von Schilling an der Südseite von H2. befinden. Maßgeblich für die in Rede stehende denkmalrechtliche Beurteilung sei jedoch die Westseite von H2. , wo sich auch das ehemalige Klausurgebäude befunden habe. Die optische Wirkung der südlichen Anbauten - welche im Übrigen erkennbar deutlich niedriger als die geplante Änderung der Bebauung an der Westseite sind - sei daher mit der hier streitigen Baumaßnahme nicht vergleichbar. b) Für die danach erlaubnispflichtige Maßnahme kann keine denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW erteilt werden. Nach dieser Vorschrift ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder b) ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Der Erteilung der Baugenehmigung stehen zunächst Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Bei dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal "Gründe des Denkmalschutzes ... entgegenstehen" handelt es sich um einen der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff. Vorzunehmen ist eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung, ob und inwieweit die Schutzziele und -zwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in Rede stehende Maßnahme konkret betroffen sind. Die im Einzelfall erheblichen Umstände sind zu ermitteln und sodann im Wege der Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den in der Regel privaten Interessen, die für die erlaubnispflichtige Maßnahme streiten, zu gewichten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.08.2001 - 7 A 4207/00 -, juris, Rn. 17. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der gegebenen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes nicht um eine bloß geringfügige oder unwesentliche Beeinträchtigung des Denkmals, welche nach der Rechtsprechung des OVG NRW regelmäßig nicht zur materiellen Denkmalwidrigkeit führt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.01.1998 - 11 A 688/97 -, juris, Rn. 5; Urteil vom 03.09.1996 - 10 A 1453/92 -, juris, Rn. 19. Angesichts der hohen Bedeutung und herausragenden Qualität des zu schützenden Denkmals, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.01.2011 - OVG 2 S 93.10 -, a. a. O., Rn. 12, stellt nach Auffassung der Kammer jede bleibende Veränderung des Erscheinungsbildes, welche die Erkennbarkeit und Ablesbarkeit historischer Gegebenheiten erschwert - wie hier die Geschichte als Stiftskirche mit ihren abgestuften Bauhöhen -, eine erhebliche Veränderung dar. Gegenüber diesen gewichtigen Belangen des Denkmalschutzes wiegen die Interessen der Beigeladenen zu 1. als Bauherrin geringer. Das in ihrem Eigentum stehende Wohngebäude, um dessen Aufstockung um ein weiteres Geschoss die Parteien streiten, verfügt bereits heute über vier jedenfalls bis zum Beginn der Baumaßnahme vollständig vermietete Geschosse. Einer eventuell notwendigen Modernisierung des in den 70er Jahren erstellten Gebäudes stehen Gesichtspunkte des Denkmalschutzes nicht entgegen. Es befindet sich in einer verkehrsmäßig hervorragend erschlossenen, außerordentlich ruhigen, innerstädtischen Lage. Anhaltspunkte dafür, dass die Rentabilität des Objektes oder gar seine Vermietbarkeit ohne die Aufstockung gefährdet wären, sind weder vorgetragen noch vor diesem Hintergrund ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten verlangt auch kein überwiegendes öffentliches Interesse (vgl. § 9 Abs. 2 b) DSchG NRW) die Aufstockung des Gebäudes. Die insoweit in der Begründung des Bebauungsplans 00000/00 wiederholt genannte Bodenschutzklausel bzw. die angestrebte Verdichtung der Bebauung mögen bezogen auf das gesamte vom Bebauungsplan erfasste Gebiet durchaus relevante Gesichtspunkte sein. Sie erfordern es jedoch nicht, in unmittelbarer Nähe einer der bedeutendsten Kirchen der Stadt Köln die nicht mit dem Denkmal verträgliche Aufstockung eines bestimmten Gebäudes zuzulassen. Hinzu kommt, dass das in der Planbegründung in diesem Zusammenhang angeführte Argument, eine funktionsfähige Nutzung der bestehenden Gebäude sei im Plangebiet ohne relevante bauliche Veränderungen auf Dauer wirtschaftlich nicht tragfähig und die unveränderte Beibehaltung des historischen Zustandes der Gebäude laufe zeitgemäßen Nutzungsanforderungen zuwider mit der Folge, dass die Gefahr des Leerstandes drohe, für das streitbefangene Wohnhaus ersichtlich nicht zutrifft. Insgesamt haben gegenüber dem hohen denkmalrechtlichen Schutzanspruch die für die streitbefangene Baumaßnahme streitenden Interessen geringeres Gewicht und müssen zurücktreten. II. Durch die rechtswidrige Baugenehmigung wird die Klägerin in ihren Rechten als Eigentümerin des unmittelbar benachbarten Denkmals H2. verletzt. Da es sich bei § 9 Abs. 1 b) i.V.m. Abs. 2 DSchG NRW um eine nachbarschützende Vorschrift handelt und der objektive Verstoß im vorliegenden Fall die Rechtsverletzung impliziert, war die angefochtene Baugenehmigung insgesamt aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Berufung wird im Hinblick auf die grundsätzlich bedeutsame und vom OVG NRW bislang nicht entschiedene Frage zugelassen, ob § 9 Abs. 1 b) i.V.m. Abs. 2 DSchG NRW drittschützende Wirkung zukommt.