Beschluss
15 Nc 18/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:1110.15NC18.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. 2 Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). 3 Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den Studiengang Zahnmedizin festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Hochschule. 4 Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Zahnmedizin an der I-Universität E durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2010/2011 vom 25. Juni 2010 (GV NRW S. 354) und die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. August 2010 (GV NRW, S. 438) für das 1. Fachsemester und das 3. Fachsemester Anträge für höhere, der Organisation des Studiengangs im Jahresbetrieb entsprechende Fachsemester liegen der Kammer nicht vor – auf 53 bzw. 51 festgesetzt. Diese Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Lehreinheit. 5 Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2010/2011 sind nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), die gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 9. Februar 2010 (131-7.01.02.02.06) und 28. Juni 2010 (213-7.01.02.02.06.03) zum Stichtag 1. März 2010 erhobenen und zum 15. September 2010 überprüften Daten zu Grunde zu legen. Anhand derer ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen. 6 I. Lehrangebot 7 Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO. 8 1. Unbereinigtes Lehrdeputat: 9 Das in Deputatstunden (DS) gemessene unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln. 10 Der Lehreinheit Zahnmedizin sind von den Stellen, die der Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2010 in Kapitel 06 107 ("Fachbereich Medizin der I-Universität E und Universitätsklinikum E") vorsieht, nach dem Beschluss des Fachbereichsrates der Medizinischen Fakultät vom 15. Juli 2010 nebst zugehörigem Stellenplan wie bereits im vorhergehenden Berechnungszeitraum weiterhin 39 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet. 11 Die sich aus dem Stellenplan ergebende Stellenzuordnung bietet dabei eine den rechtlichen Anforderungen (noch) genügende Grundlage für die Überprüfung der Ausbildungskapazität einer Lehreinheit. An dieser Rechtsauffassung, die schon bezogen auf die voraufgegangenen Berechnungszeiträume den kapazitätsrechtlichen Entscheidungen der Kammer betreffend den Studiengang Zahnmedizin zu Grunde liegt, 12 vgl. Beschlüsse der Kammer vom 9. November 2009, 15 Nc 29/09 u.a., vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., und vom 26. November 2008, 15 Nc 18/08 u. a., jeweils juris-Dokumentation und Rechtsprechung Nordrhein-Westfalen, www.nrwe.de (im Folgenden: www.nrwe.de), 13 ist trotz der hieran weiterhin vereinzelt geäußerten Kritik festzuhalten. Nicht zu verkennen ist allerdings weiterhin, dass die in dem Stellenplan der Lehreinheit Zahnmedizin ausgewiesenen Stellen für Lehrpersonal nach Zahl und Gruppenzugehörigkeit nicht mehr durch den Landeshaushaltsplan und damit normativ vorgegeben sind. Eine solche Stellenaufteilung nach Lehreinheiten enthielt für den Fachbereich Medizin letztmals der Haushaltplan des Landes für das Jahr 2000. 14 Seitdem das Universitätsklinikum E gemäß den §§ 1 Abs. 1 S. 2, 24 S. 2 der durch § 19 Abs. 3 der Universitätsklinikum-Verordnung (UKVO) vom 20. Dezember 2007 (GV NRW, S. 744) zum 1. Januar 2008 aufgehobenen Verordnung über die Errichtung des Klinikums E an der Universität E (KDVO) vom 1. Dezember 2000 (GV NRW, S. 729) zum 1. Januar 2001 als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet worden ist und als solche fortbesteht (§ 1 Abs. 1 S. 1 UKVO), gewährt das Land gemäß § 31b Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2009 (GV. NRW. S.516) geänderten Fassung von Artikel 1 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) und den §§ 15 Abs. 2 S. 1, 9 Abs. 1 S. 1 und S. 2 KDVO dem Universitätsklinikum Mittel für Forschung und Lehre im Fachbereich Medizin als Festbetragszuschuss, über dessen Verwendung der Fachbereich Medizin nach § 31b Abs. 2 Hs. 1 HG und § 15 Abs. 2 S. 2 KDVO im Rahmen der vom Rektorat aufgestellten Bewirtschaftungsgrundsätze und der Festlegungen des Hochschulentwicklungsplanes zu entscheiden hat. Dementsprechend weist auch der Haushaltsplan des Landes für das Jahr 2010 in Kapitel 06 107 lediglich einen festen Zuschussbetrag an den Fachbereich Medizin für dessen laufenden Betrieb aus, der nach den beigefügten Erläuterungen unter Bezugnahme auf den Wirtschaftsplan des Fachbereichs Medizin der Deckung seiner Aufwendungen für Forschung und Lehre dient. Nicht im Detail normativ festgelegt ist damit die in den Lehreinheiten für die einzelnen Stellengruppen jeweils zu schaffende Zahl an Lehrpersonalstellen. Damit spiegelt der vom Antragsgegner in seine Kapazitätsberechnung eingestellte Stellenplan nicht mehr die Vorgaben des Haushaltsplanes wieder, sondern bildet letztlich die durch den Fachbereich gestaltete Hochschulwirklichkeit ab. Dies widerspricht grundsätzlich der der Kapazitätsermittlung gemäß den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO zu Grunde liegenden hergebrachten Form der Stellenbewirtschaftung nach Maßgabe des abstrakten Stellenprinzips. Danach ist die Ermittlung des Lehrangebots nicht auszurichten an der Zahl der vorhandenen Lehrpersonen und deren individueller Lehrverpflichtung, sondern an dem zur Verfügung gestellten Stellenkontingent und der den Stellen jeweils zugeordneten Regellehrverpflichtung. 15 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Februar 1984, Sammlung der Entscheidung des BVerfG (BVerfGE) 66, 155 (186 f.). 16 Zum Ausdruck kommt hierin die Vorstellung des Normgebers, dass die Kapazität einer Lehreinheit zur Aufnahme von Studierenden in erster Linie bestimmt wird durch die Zahl der zu Lehrzwecken zur Verfügung gestellten Stellen und nicht durch die tatsächliche Lehrverpflichtung des vorhandenen Lehrpersonals. 17 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. September 1990, 7 C 51.87, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 940 (941). 18 Der Verordnungsgeber im Land Nordrhein-Westfalen hat es bislang versäumt, den der normativ vorgegebenen Art der Kapazitätsberechnung widersprechenden Folgen, die mit der Einführung des globalen Festbetragszuschusses zur Finanzierung der Fachbereiche Medizin an den Universitäten des Landes verbunden sind, durch eine Änderung des Kapazitätsrechts Rechnung zu tragen. Von der sich aus Art. 7 Abs. 4 des ratifizierten Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (GV NRW, S. 238) ergebenden Ermächtigung, die jährliche Aufnahmekapazität einer Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von ausgewiesenem Budget für die Lehre und einem Kostennormwert zu ermitteln, der die Kosten für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang festlegt, hat er jedenfalls keinen Gebrauch gemacht. 19 Ist der Antragsgegner danach rechtlich verpflichtet, trotz der globalen Festbetragsfinanzierung des Fachbereichs Medizin die Ausbildungskapazität der zugehörigen Lehreinheiten weiterhin nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO zu berechnen, bedarf es als Ausgangspunkt der Kapazitätsberechnung und auch deren gerichtlicher Überprüfung nach wie vor der Aufstellung eines lehreinheitsbezogenen Stellenplanes. Die Zuordnung von Stellen zu den einzelnen, mit unterschiedlichen Lehrverpflichtungen verbundenen Stellengruppen ist dabei kapazitätsrechtlich weder in das Belieben des über die Verwendung des Festbetragszuschusses entscheidenden Fachbereichs (§ 15 Abs. 2 S. 2 KDVO) noch der für die eigentliche Kapazitätsberechnung verantwortlich zeichnenden Hochschulverwaltung gestellt. Vielmehr hat der Stellenplan auch weiterhin sämtlichen kapazitätsrechtlichen Anforderungen zu genügen, die sich seit je her aus dem abstrakten Stellenprinzip der Kapazitätsverordnung ergeben. Diesen Vorgaben entsprachen die für die vergangenen Berechnungsjahre aufgestellten Stellenpläne. 20 Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 9. November 2009, 15 Nc 29/09 u.a., vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., und vom 26. November 2008, 15 Nc 18/08 u. a., jeweils a. a. O. ; im Ergebnis ebenso: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschlüsse vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, vom 26. Januar 2010, 13 C 407/09 und vom 12. Mai 2009, 13 C 21/09, jeweils juris-Dokumentation und www.nrwe.de. 21 Für den Stellenplan, der den Berechnungszeitraum 2010/2011 betrifft, gilt nichts anderes. 22 Der Stellenplan ist das Ergebnis einer Fortschreibung der zuletzt im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2000 mit 38 Stellen und einem Gesamtlehrdeputat von 192 DS normativ ausgewiesenen Stellenstruktur der Lehreinheit. Damit ist (auch) der Stellenplan für den laufenden Berechnungszeitraum jedenfalls mittelbar und damit nach Auffassung der Kammer in rechtlich noch genügender Weise an die derzeit insoweit allein verfügbare normative Vorgabe angebunden. Seit der letzten haushaltsplanmäßigen Festlegung zu verzeichnende lehrdeputatsmindernde Veränderungen in der Stellenzuordnung konnten als das Ergebnis von strukturplanerischen und haushaltsbezogenen Ermessenserwägungen des Fachbereichs, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind, auch mit Blick auf die globale Haushaltsbewirtschaftung rechtlich nur dann Bestand haben, wenn sie nachprüfbar getragen waren von einer Abwägung der Forschungs und Lehraufgaben der Hochschule mit den Ansprüchen der Studienbewerber auf Erhalt eines Studienplatzes. Gemessen daran hat die Kammer ausgehend von den zuletzt erfolgten Festlegungen des Haushaltsplanes für das Jahr 2000 die für die Berechnungszeiträume 2001/2002 bis 2009/2010 vom Antragsgegner in den jeweiligen Stellenplänen angeführten Stellen und Gesamtdeputatstundenzahlen sämtlich entsprechend den kapazitätsrechtlichen Vorgaben der §§ 8, 9 KapVO überprüft und alle zu verzeichnenden Veränderungen in der Stellenausstattung und / oder des Lehrdeputats, die sich mindernd auf das Lehrangebot ausgewirkt hatten, als von sachlichen Erwägungen getragen rechtlich gebilligt. 23 Ausgehend hiervon lässt auch das auf der Grundlage des für das Berechnungsjahr 2010/2011 aufgestellten Stellenplans und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV NRW S. 409) ermittelte unbereinigte Lehrdeputat von 200 DS Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen: 24 Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS C 4/W3 Universitätsprofessor 4 9 36 C 3/W2 Universitätsprofessor 1 9 9 A 15 A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 1 9 9 A 15 A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 2 5 10 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 4 4 16 TV-L/TV-Ä Wissenschaftlicher Angestellter; befristet 24 4 96 TV-L/TV-Ä Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet 3 8 24 Summe 39 200 25 Damit ist das unbereinigte Lehrdeputat im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum, 26 vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 9. November 2009, 15 Nc 29/09 u.a., a. a. O., 27 unverändert geblieben. 28 Entgegen schriftsätzlich vereinzelt nach wie vor erhobener Forderungen ist die Studienanfängerzahl mit Blick auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) weder durch eine Ausweitung der der Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats zu Grunde gelegten Zahl an Personalstellen noch auf irgendeine andere Weise gerichtlich anzuheben. Letztlich offen bleiben kann dabei die im Ergebnis aber wohl zu verneinende Frage, ob sich für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Hochschulpakt 2020 überhaupt eine Rechtspflicht ergibt, die Studienanfängerzahl in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule zu erhöhen. Als Verwaltungsvereinbarung über die Ausweitung der Studienanfängerzahlen für die Jahre 2007 bis 2010 gegenüber 2005, die Programmcharakter trägt und unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften steht (vgl. die Präambel und § 1 der Verwaltungsvereinbarung), beinhaltet der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Hochschulpakt 2020 jedenfalls keine Regelungen mit subjektiv-öffentlichem Charakter. Demzufolge können sich auf die getroffenen Abreden weder Hochschulen noch Studienbewerber berufen, die mit einer Hochschule einen Kapazitätsrechtsstreit führen. 29 Vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 9. November 2009, 15 Nc 29/09 u.a., a. a. O., OVG NRW, vgl. etwa Beschlüsse vom 9. Juli 2010, 13 C 264/10 und 13 C 265/10 und vom 1. Februar 2010, 13 C 238/10, jeweils juris-Dokumentation und www.nrwe.de. 30 Anders als verschiedentlich erneut geltend gemacht ist auch keine Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen rechtlich verpflichtet, die Mittel, die ihr durch die Erhebung von Studiengebühren nach dem verfassungskonformen und auch sonst rechtlich unbedenklichen, 31 vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2007, 15 A 1596/07, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2007, 1442 ff. und bestätigend BVerwG, Urteil vom 29. April 2009, 6 C 16.08, juris-Dokumentation, 32 Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studiengebühren und Beitragsgesetz – StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV NRW, S. 119) zufließen, zur Erhöhung der Ausbildungskapazität einzusetzen. 33 Vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 9. November 2009, 15 Nc 29/09 u.a., a. a. O.; so auch: OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2008, 13 C 1/08, a. a. O. 34 Die gemäß § 2 Abs. 1 StBAG NRW erhobenen Studienbeiträge sind vielmehr nach § 2 Abs. 2 StBAG NRW – soweit hier von Interesse zweckgebunden einzusetzen "... für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen ...". Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt. 35 Der sich als Grundlage für die Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats aus der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung ergebende Ansatz von Deputatstunden für die einzelnen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. 36 Insbesondere ist die der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit Lehraufgaben zugeordnete Lehrverpflichtung von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 6 LVV) entgegen dem Vortrag vereinzelter Antragsteller rechtlich unbedenklich, nachdem der Verordnungsgeber der durch die Verwaltungsgerichte als rechtswidrig beanstandeten Berücksichtigung ihres Beitrages zur Krankenversorgung sowohl bei der Bemessung der Regellehrverpflichtung als auch bei der Personalbedarfsberechnung für die ambulante Krankenversorgung, 37 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2001, 13 C 22/00, jeweils juris-Dokumentation und www.nrwe.de; Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 17. April 2000, 6 Nc 200/00, n.v.; Beschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 2000, 15 Nc 107/00 u.a. und vom 18. Dezember 2001, 15 Nc 89/01 u.a., jeweils n.v., 38 durch die nunmehr gültige Fassung des § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) KapVO Rechnung getragen hat. 39 Vgl. Beschlüsse der Kammer betreffend die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum Wintersemester 2002/2003 vom 16. Dezember 2002, 15 Nc 26/02 u.a.; juris-Dokumentation und www.nrwe.de. 40 Zu Recht ist auch den drei Stellen in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Deputatstundenzahl von 8 zugeordnet. Kapazitätsrechtlich geklärt ist nämlich, dass die Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) in dieser Stellengruppe jedenfalls dann nicht zu einer Ausweitung der Lehrverpflichtung führen muss, wenn dem arbeitsvertragliche Regelungen entgegen stehen. 41 Vgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 10. Dezember 2004, 15 Nc 71/04 u. a., vom 6. Dezember 2004, 15 Nc 249/04 u.a., sowie vom 25. November 2004, 15 Nc 29/04 u. a. und 15 Nc 48/04 u. a.; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 10. März 2005, 13 C 2/05 u. a., und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a. 42 Mit den in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten geführten Stelleninhabern T, E1 und L ist ausweislich der durch den Antragsgegner vorgelegten Arbeitsverträge die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit nicht vereinbart (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV); gleiches gilt für die übrigen unbefristet Beschäftigten I1 und S. 43 Dass die Wissenschaftsverwaltung das unbereinigte Lehrangebot von danach 200 DS wegen vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtung einzelner Stelleninhaber auf Vorschlag der Hochschule um 3 DS erhöht hat, ist kapazitätsfreundlich und damit nicht zu beanstanden. Eine Rechtspflicht hierzu bestand allerdings angesichts der gebotenen Verrechnung dieses "Mehr" an Lehrleistung mit vorhandenen Stellenvakanzen nicht; aus dem gleichen Grund ist auch im Übrigen mit Blick auf die konkrete Stellenbesetzung keine Ausweitung der Deputatstundenzahl geboten. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 44 Nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben. 45 Vgl. hierzu etwa: OVG NRW Beschlüsse vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., juris-Dokumentation und www.nrwe.de. 46 Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, "dauerhaft" mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt. 47 Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2009, 13 C 20/09, vom 27. April 2009, 13 C 10/09, und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris-Dokumentation und www.nrwe.de, sowie Beschlüsse der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u.a., a. a. O., vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u.a., und vom 3. November 2006, 15 Nc 21/06 u.a. 48 Dementsprechend lässt sich mit dem Antragsgegner in Betracht ziehen, wegen vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung in die Lehrangebotsberechnung ein "Mehr" an Lehrleistung von 3 DS einzubeziehen. In der Stellengruppe "Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben", für die ein Lehrdeputat von 5 DS gilt (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV), ist nämlich eine Stelle mit dem unbefristet wissenschaftlichen Angestellten S besetzt, dessen individuelle Lehrverpflichtung von wie oben gezeigt – 8 DS die auf die Stelle entfallende Lehrleistung von 5 DS um 3 DS überschreitet. Allerdings wirkt sich dieses etwaige "Mehr" an Lehrleistung in der Kapazitätsberechnung im Ergebnis nicht als das Lehrangebot erhöhend aus. Es geht vielmehr auf in einem "Minus" an Lehrleistung mindestens von 16,72 DS, das sich schon aus der Nicht bzw. Unterbesetzung von Stellen der Lehreinheit im Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter ergibt. 49 Zwar steht das abstrakte Stellenprinzip als Grundlage der Berechnung der Ausbildungskapazität der Berücksichtigung von Stellenvakanzen bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots entgegen. 50 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, Deutsches Verwaltungsblatt Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 940 f. (941). 51 Solche Stellenvakanzen sind aber in die Kapazitätsermittlung zur Verrechnung eines Lehrangebots einzubeziehen, das sich – wie hier aus der Besetzung von Stellen durch Personen mit individuell höherer Lehrverpflichtung zusätzlich zum unbereinigten Lehrangebot ergibt. Denn der gesetzliche Auftrag einer Hochschule verpflichtet sie, ein Ausbildungsangebot bereit zu stellen, das den Ausbildungsanforderungen des jeweiligen Studiengangs genügt, und hält damit zugleich dazu an, das sich aus den vorhandenen Stellen abstrakt folgende Lehrangebot auch tatsächlich durch die Besetzung der Stellen mit solchen Lehrkräften auszufüllen, deren individuelle Lehrverpflichtung dem Stellendeputat entspricht. Gelingt dies nicht, ist der Ausbildungsauftrag der Hochschule gefährdet und kann nur durch eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrleistung einzelner Lehrpersonen oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung sicher gestellt werden. Eine mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbare Verschärfung der Diskrepanz zwischen abstraktem Lehrangebot einerseits und einem "Mehr" an Lehrangebot andererseits, das sich aus der Berücksichtigung einer im Vergleich zum Deputat der Stelle individuell höheren Lehrverpflichtung einer Lehrperson ergibt, lässt sich dabei nur durch Verrechnung mit dem Deputat vakanter und / oder unter unterbesetzter Stellen vermeiden. 52 Vgl. aus der Rechtsprechung der Kammer zuletzt Beschlüsse vom 9. November 2009, 15 Nc 29/09 u.a., vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., jeweils a. a. O.; i. E. wohl auch OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, vom 7. Mai 2009, 13 C 11/09, und vom 27. April 2009, 13 C 10/09, jeweils juris-Dokumentation und www.nrwe.de; zum Ganzen, allerdings nur für den Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter: OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2007, 13 C 155/06 u.a. und 13 C 158/06 u.a., vom 17. Februar 2006, 13 C 262/05, und vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, sowie Urteil vom 16. Oktober 1986, 13 A 2816/85; für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter auch: BVerwG, Urteil vom 20. April 1990, a. a. O. 53 Für eine solche Verrechnung stehen hier bei der gemäß § 5 KapVO gebotenen Betrachtung ex-ante über alle Stellengruppen hinweg auch ungeachtet der drittmittelfinanzierten Beschäftigungsverhältnisse, die in die Kapazitätsberechnung nicht eingehen, weil sie keine Haushalts bzw. Stellenressourcen binden, 54 vgl. dazu etwa OVG NRW Beschlüsse vom 8. Juli 2009, 13 C 93/09, und vom 20. Juli 2006, 13 C 105/06, m. w. Nw. aus der Rechtsprechung des Senats jeweils juris-Dokumentation und www.nrwe.de. 55 mindestens (9 DS + 1,44 DS + 5,28 DS + 1 DS =) 16,72 DS zur Verfügung. 56 Nach dem Stellenplan für die Lehreinheit Zahnmedizin ist in der Stellengruppe der Universitätsprofessoren (W3) eine der mit einem Deputat von 9 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV) belegten Stellen unbesetzt. Ebenfalls nicht besetzt sind 36 % einer der mit einem Stellendeputat von 4 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV) belegten A 13-Stellen (Akademischer Rat auf Zeit). Über das danach nicht ausgefüllte Deputat von (0,36 x 4 DS =) 1,44 DS sind weitere (1,32 x 4 DS =) 5,28 DS anzusetzen, die sich aus der Nichtbesetzung von 1,32 Stellen in der Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ergibt, für die nach § 3 Abs. 4 S. 5 LVV eine Deputatstundenzahl von 4 gilt. Schließlich unterschreitet das Lehrdeputat des unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters I1 von – wie oben ausgeführt 8 DS um 1 Deputatstundenzahl das Deputat von 9 DS der Stelle eines Akademischen Rates mit ständigen Lehraufgaben (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV), auf der er geführt wird. 57 Angesichts der bei einer Verrechnung eines "Mehr" an Lehrleistung des unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters S verbleibenden Vakanz von noch (16,72 DS – 3 DS =) 13,72 DS kann für die Kapazitätsüberprüfung hier offen bleiben, ob mit Blick auf die jeweilige Dauer der befristeten Arbeitsverhältnisse noch weitere Deputatstunden zu Gunsten der Ausbildungskapazität in die Berechnung einzustellen sind. 58 Nach Auffassung der Kammer, 59 vgl. Beschlüsse vom 9. November 2009, 15 Nc 29/09 u. a., vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u. a., und vom 3. November 2006, 15 Nc 21/06 u. a., jeweils a. a. O., 60 spricht Vieles dafür, dass sich der Charakter einer Stelle für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter kapazitätsrechtlich bedeutsam ändern kann, wenn auf ihr ein(e) (nicht) promovierte(r) Mitarbeiter(in) mit Lehraufgaben geführt wird mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsdauer, die die für wissenschaftliche Mitarbeiter gesetzlich bestimmte Befristungshöchstdauer erheblich überschreitet. Gemäß den §§ 57 f Abs. 1 S. 1, 57 b Abs. 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) in der Fassung, die bis zur Aufhebung dieser Vorschriften durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) galt und die nach § 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) auf solche Arbeitsverträge weiter anzuwenden sind, die seit dem 23. Februar 2002 bis zum 17. April 2007 geschlossen worden sind, ist die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, für die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) zulässig, wobei sich nach § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. dieser Norm zusammen weniger als sechs Jahre betragen. Inhaltsgleiche Regelungen enthalten für nach dem 17. April 2007 geschlossene Arbeitsverträge § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (nicht promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter) und § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter). 61 Allein durch die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Stelleninhabers, die über die vorgenannte Regelzeit hinausgeht, wandelt sich allerdings der Amtsinhalt der zu betrachtenden Stelle nicht, weil der Kapazitätsberechnung nicht eine primär arbeitsrechtliche Betrachtungsweise zu Grunde zu legen ist, sondern das (abstrakte) Stellenprinzip. 62 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2010, 13 133/10 – 13 C 137/10, juris-Dokumentation und www.nrwe.de, und vom 25. Februar 2010, 13 C 1/0 – 13 C 9/10, a. a. O. 63 Die Befristung der Stelle ist aber ein "starkes Indiz" dafür, dass sie nicht auf Dauer einem wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Verfügung stehen soll, sondern in Zeitintervallen immer wieder neuen Angestellten, 64 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2005, 13 C 4/05 und 13 C 5/05, 65 und entspricht damit zugleich der nach dem Amtsinhalt der Stelle auch nur vorübergehend vorgesehenen Möglichkeit zur Weiterbildung / Qualifikation (vgl. § 44 Abs. 1 S. 5, Abs. 3 S. 2 HG), die ihrerseits den Ansatz von (nur) 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV) in der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter rechtfertigt. Deshalb kommt etwa eine kapazitätsrechtliche Zuordnung von Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter zur Stellengruppe der unbefristet Beschäftigten mit einer der Lehrverpflichtungsverordnung entsprechenden Deputatstundenzahl in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit einem Stelleninhaber vor oder nach Abschluss der Promotion geschlossen oder verlängert worden ist und die Beschäftigungszeiten dieser Verträge die nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen zu wahrende Befristungshöchstdauer überschreiten, ohne dass die für die Minderung der Lehrverpflichtung angeführten Gründe ausnahmsweise die Zuordnung der Stelleninhaber zu einer Gruppe unbefristet Beschäftigter mit entsprechend verringertem Lehrdeputat rechtfertigen. 66 Vgl. Urteile der Kammer vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom 7. Oktober 1986, 15 K 3292/85 u. a. 67 Ein derartiges "Hineinwachsen" (latente individuelle Lehrverpflichtung) einer für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter verfügbaren Stelle mit dem dann nicht mehr für sie geltenden geminderten Stellendeputat, 68 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, www.nrwe.de, 69 in die Voraussetzungen einer Stelle mit höherer Lehrverpflichtung ist in Durchbrechung des abstrakten Stellenprinzips wegen der Überschreitung der Befristungshöchstdauer von Arbeitsverträgen allerdings noch nicht anzunehmen, wenn spätestens im letzten Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung erkennbar ist, dass die über die Befristungshöchstdauer hinausgehende Verlängerung eines Anstellungsverhältnisses nur einem zeitlich befristeten Zweck dient oder aber wenn feststeht, dass das Beschäftigungsverhältnis noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende ausläuft. Andernfalls ist allerdings der Schluss gerechtfertigt, dass die Hochschule den Stelleninhaber langfristig oder gar auf unabsehbare Zeit verwendet und damit die ihm zugeordnete Stelle faktisch in eine solche für unbefristet Beschäftigte umgewandelt hat. 70 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, und vom 24. Februar 1999, jeweils a. a. O. 71 Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen kommt der Tatsache, dass sich jedenfalls die Vertragslaufzeiten der nicht promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen T1 und N auf jeweils mehr als sieben Jahre addieren, keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (mehr) zu, 72 vgl. aber zu den kapazitätsrechtlichen Bedenken gegen die Ausgestaltung dieser Beschäftigungsverhältnisse nach Lage der für den vergangenen Berechnungszeitraum vorgelegten Verwaltungsvorgänge: Beschluss der Kammer vom 9. November 2009, 15 Nc 29/09 u.a., a. a. O., 73 weil ihre Beschäftigungsverhältnisse zum 30. September 2010 bzw. 6. Dezember 2010 und damit zu Beginn des derzeitigen Berechnungszeitraumes enden. Keiner Prüfung und Entscheidung bedarf deshalb hier auch die Frage, ob die rechnerisch ermittelten Vertragslaufzeiten mit Blick auf etwaige zeitabschnittsweise Besonderheiten der Anstellungsverhältnisse wie hier etwa Teilzeitbeschäftigung, (anteilige) Drittmittelfinanzierung der Stelle, Zeiten ohne Vertrag an der I-Universität E, Elternzeit und Kinderbetreuungsvertrag – zugleich die Befristungshöchstdauer der Anstellungsverträge im Sinne des Wissenschaftsvertragszeitgesetzes überschreiten und ob eine solche Überschreitung angesichts der hierfür maßgeblichen Einzelumstände zugleich auch kapazitätsrechtlich von Bedeutung ist. Im Übrigen würde, selbst wenn für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen T1 und N jeweils nicht die sich aus § 3 Abs. 4 S. 5 LVV ergebende Lehrverpflichtung von 4 DS anzusetzen wäre, sondern die sich bei den hier arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeiten von 42 Stunden aus § 3 Abs. 4 S. LVV für unbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter ergebende Deputatstundenzahl von 9 und deshalb weitere 2 x 5 DS in die Kapazitätsberechnung einzustellen wäre, das für die beiden Mitarbeiterinnen anzusetzendes "Mehr" an Lehrleistung von 10 DS in dem nach den obigen Ausführungen zur Verrechnung noch offenen "Minus" an Lehrleistung von (16,72 DS – 3 DS =) 13,72 DS aufgehen. 74 Rechtlich nicht zu beanstanden sind die Befristungszeiten der promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter der Lehreinheit. Namentlich gilt dies für die Beschäftigungsverhältnisse der Angestellten T2, N1, X, P, M und T3. 75 Zwar beläuft sich die vertraglich vereinbarte Beschäftigungszeit der Angestellten T2 seit ihrer Einstellung zum 15. November 1995 und nach Abschluss ihres zuletzt bis zum 14. November 2010 befristeten Arbeitsvertrages vom 29. August 2007 auf nunmehr insgesamt 15 Jahre. Der Zeitanteil, der dabei auf die Zeit nach der am 26. Mai 2006 abgeschlossenen Promotion entfällt, ist jedoch mit 4 Jahren und knapp 6 Monaten geringer als die sich aus § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG ergebende Befristungshöchstdauer von wenigstens 9 Jahren. Diese zulässige Befristungsdauer lässt sich allerdings nicht nach § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WissZeitVG verlängern, weil die vor der Promotion gelegenen Beschäftigungszeiten der Angestellten T2 im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG die dort bestimmte Höchstdauer der Beschäftigung von 6 Jahren bereits überschritten haben. Die sich aus § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WissZeitVG ergebende Zeit der zulässigen Beschäftigungsdauer ist aber auch nicht um den Zeitanteil zu kürzen, um den ihre Beschäftigungszeiten als nicht promovierte Mitarbeiterin über der Zeitgrenze von 6 Jahren (§ 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG) gelegen haben. 76 Beschluss der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., a. a. O. 77 Auch die Beschäftigungszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters N1 (Promotionsdatum 23. Juli 2002), der seit dem 1. März 2001 angestellt ist und dessen Arbeitsverhältnis zuletzt am 23. Februar 2006 bis zum 27. März 2015 verlängert wurde und damit in der Summe für mehr als 14 Jahre geschlossen ist, verletzt Befristungsvorschriften nicht. Denn angesichts einer vor seiner Promotion gelegenen Beschäftigungszeit von 1 Jahr und knapp 5 Monaten ist es nach § 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WissZeitVG zulässig, die sich aus § 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WissZeitVG ergebende neunjährige Befristungsdauer seines Arbeitsverhältnisses um maximal 4 Jahre und gut 7 Monate und damit bis Ende Februar 2016 zu verlängern. 78 Ebenso rechtlich unbedenklich ist die Dauer der Befristung der Beschäftigungszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters X (Promotionsdatum 18. Mai 2000), der seit dem 1. Februar 2001 an der I-Universität E angestellt ist und für den sich nach der letzten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. Juni 2012 durch aufeinander folgende und jeweils befristete Arbeitsverträge ein Beschäftigungsverhältnis von insgesamt mehr als 11 Jahren ergibt. Mangels vor seiner Promotion gelegener Beschäftigungszeiten ist es nach § 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WissZeitVG zulässig, die sich aus § 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WissZeitVG ergebende neunjährige Befristungsdauer eines Arbeitsverhältnisses um maximal sechs Jahre auf 15 Jahre zu verlängern. 79 Zudem wahrt auch das Beschäftigungsverhältnis der wissenschaftlichen Mitarbeiterin P, deren Arbeitsverhältnis zum 6. Mai 1998 begründet und zuletzt durch Vertrag vom 3. März 2008 bis zum 13. Januar 2011 verlängert worden ist, nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen die zulässige Befristungshöchstdauer. Von den danach gegebenen 12 Jahren und gut 8 Monaten Gesamtvertragslaufzeit entfallen auf die Zeit vor der Promotion (14. September 2000) lediglich 2 Jahre und gut 4 Monate. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WissZeitVG ist es deshalb erlaubt, die sich aus § 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WissZeitVG ergebende neunjährige Befristungsdauer des Arbeitsverhältnisses um maximal 3 Jahre und knapp acht Monate und damit bis Mitte Mai 2013 zu verlängern. 80 Innerhalb der gesetzlich zulässigen Befristungshöchstdauer bewegt sich auch die Dauer des Anstellungsverhältnisses des wissenschaftlichen Mitarbeiters M, dessen Arbeitsvertrag zuletzt am 12. April 2010 bis zum 11. April 2014 verlängert worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 11. April 2010, in dem er ausweislich der Angaben des Antragsgegners nicht an der I-Universität E beschäftigt war, aus anderen Gründen auf die zulässige Höchstdauer der Befristung anzurechnen wäre. Denn der wissenschaftliche Mitarbeiter, der zuvor bereits zwischen dem 1. November 2000 und dem 31. Dezember 2006 in der Lehreinheit beschäftigt war, ist seit dem 22. Februar 2001 promoviert. Angesichts der Tatsache, dass von der vor der Promotion möglichen sechsjährigen Beschäftigungszeit nur gut 2 Monate verbraucht waren, ist es mithin gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WissZeitVG zulässig, die im Anschluss an die Promotion erlaubte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von 9 Jahren für den Beschäftigten um den Zeitraum von 5 Jahren und knapp 10 Monaten und damit jedenfalls bis in das Jahr 2016 zu verlängern. 81 Schließlich erweist sich auch die Beschäftigungsdauer der seit dem 1. Mai 2002 durchgängig befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterin T3 als rechtlich unbedenklich, die seit dem 25. Mai 2005 promoviert ist und zuletzt einen vom 10. Mai 2010 bis zum 11. Mai 2012 dauernden Arbeitsvertrag erhalten hat. Die nach ihrer Promotion mögliche Zeit einer Beschäftigung von 9 Jahren lässt sich angesichts ihrer vor der Promotion gelegenen Beschäftigungszeit von etwa drei Jahren um knapp drei Jahre als dem Zeitanteil verlängern, der die mögliche Beschäftigungszeit von sechs Jahren vor einer Promotion unterschreitet, mit der Folge, dass es ohne Gesetzesverstoß möglich ist, sie bis in das Jahr 2017 zu beschäftigen. 82 Nach allem verbleibt es damit für die weitere Berechnung bei einer Deputatstundenzahl von 200,00 DS. 83 Ein Stellenabzug gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) KapVO wegen Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung erfolgt nicht. Die stationäre Krankenversorgung wird durch die Abteilung für Kiefer- und plastische Gesichtschirurgie erbracht, die, ohne dass dies rechtlichen Bedenken begegnet, 84 vgl. betreffend die Universität Bonn: OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1990, 13 B 1304/90, 85 seit dem Wintersemester 1986/1987 der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet ist. 86 Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung ist mit 11,7 Stellen zutreffend ermittelt. Er entspricht nach der Neufassung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO dem pauschalen Abzug von 30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl. Der Pauschalwert ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Als normative Größe ist seine inhaltliche Bestimmung in das Ermessen des Verordnungsgebers gestellt. Ob er sich schon deshalb jeder inhaltlichen Überprüfung entzieht und hinzunehmen ist, 87 so wohl: Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2003, 7 CE 02.10090 u. a. (n. v.), 88 kann offen bleiben. Denn seine Bemessung ist jedenfalls ermessensgerecht, weil, 89 vgl. zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Bemessung des Abzugs für die Krankenversorgung: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 1991,1 BvR 393 und 605/85, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 85, 36 ff., 90 der nunmehr geltende Pauschalwert von 30 % in der Höhe die Belastung des Lehrpersonals durch die ambulante Krankenversorgung und die damit einhergehende Verminderung seiner für die Lehre zur Verfügung stehenden Arbeitszeit angemessen berücksichtigt und sich hinsichtlich des Gebots der Ausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten als ausgewogen und willkürfrei erweist, 91 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 4. März 2009, 13 C 9/09, und vom 4. Februar 2009, 13 C 4/09, jeweils juris-Dokumentation und www.nrwe.de, sowie Beschlüsse vom 5. März 2007, 13 C 22/07 u. a. und vom 17. Februar 2006, 13 C 262/05; Beschlüsse der Kammer vom 9. November 2009, 15 Nc 29/09 u.a. und vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08, alle jeweils a. a. O., 92 und weitere Einwände, die es bei summarischer Prüfung überwiegend auch nur wahrscheinlich sein lassen, dass der Abzugsbetrag für die ambulante Krankenversorgung aus anderen Gründen dem Kapazitätserschöpfungsgebot widerspricht, weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Insbesondere ist aus dem Pauschalwert nicht zeitlich derjenige Anteil der ärztlichen Tätigkeit "herauszurechnen", der innerhalb der Regelarbeitszeit auf die Versorgung von Privatpatienten entfällt. Ein Krankenversorgungsabzug kann nur für die Krankenversorgungstätigkeiten beansprucht werden, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes verpflichtet ist, nicht aber auch für die Behandlung von Privatpatienten, die für die Lehrpersonen eine entgeltliche Nebentätigkeit unter Benutzung der Einrichtungen des Klinikums darstellt. 93 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2008, 13 C 67/08, m. w. Nw. aus der Rechtsprechung, www.nrwe.de. 94 Mangels eines hier in Abzug zu bringenden Betrages für die stationäre Krankenversorgung beläuft sich damit der Bedarf an Stellen für die ambulante Krankenversorgung auf 95 39 x 30 % = 11,7. 96 Bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von nach allem 97 200,00 DS ---------------------------- = 5,128 DS (gerundet 5,13 DS) 39 Stellen 98 beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrangebot somit 99 (39 - 11,7) x 5,13 = 140,049 DS, 100 das heißt gerundet 140,05 DS. 101 2. Lehrauftragsstunden: 102 Soweit der Antragsgegner das Lehrangebot von 140,05 DS nicht um Lehrauftragsstunden im Umfang von 0,50 DS auf 140,55 DS erhöht hat, ist dies rechtlich zu billigen. 103 Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. In die Berechnung der Lehrauftragsstunden war danach bezogen auf das Sommersemester 2008 und das Wintersemester 2008/2009 keine Lehrveranstaltung einzustellen. 104 Die in der Übersicht des Antragsgegners aufgeführten Veranstaltungen bleiben bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden sämtlich außer Betracht. Nach seinen Angaben gehörten sie entweder nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO oder werden von den Curricularnormwertanteilen der die Dienstleistung importierenden Lehreinheit Klinisch praktische Medizin erfasst oder waren für diese Lehreinheit angeboten und sind durch ihr zugehörige Wissenschaftler durchgeführt worden. 105 Eine Erhöhung des Lehrdeputats kommt auch nicht mit Blick auf die Lehrauftragsstunden des PD C (Sommersemester 2009, Vorlesungsverzeichnis Nr. 847 und Wintersemester 2009/2010, Vorlesungsverzeichnis Nr. 790, jeweils "Parodontologische Propädeutik") in Betracht. Abgesehen davon, dass die Veranstaltungen nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehören, bleiben diese Lehrauftragsstunden außer Ansatz, weil sie im Rahmen der sogenannten Titellehre erbracht worden sind. Die Pflicht zur Kapazitätserschöpfung gebietet es nicht, solche Lehrleistungen kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Denn diese freiwillig und unentgeltlich erbrachten Lehrleistungen sind nach § 10 S. 3 KapVO nicht als Lehrauftragsstunden anzurechnen. 106 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a. a. O. (398) und ausführlich: Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 421.21 Nr. 34, S. 34 f.; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 20. November 2009, 13 C 362/09 vom 8. Juli 2009, 13 C 93/09, und vom 12. Februar 2008, 13 C 4/08, jeweils juris-Dokumentation und www.nrwe.de; ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 9. November 2009 15 Nc 29/09 u. a., vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u.a., und vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u. a., jeweils a. a. O. 107 Dem Gebot erschöpfender Nutzung öffentlicher Mittel können freiwillig und unentgeltlich erbrachte Lehrleistungen unabhängig davon nicht zuwider laufen, ob die Lehrpersonen außeruniversitären Forschungseinrichtungen angehören oder im Rahmen der sogenannten Titellehre tätig werden. Letztere in die Berechnung des Lehrangebots einzustellen hieße, die das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde und damit hochschulpolitisch wünschenswerte Titellehre zu gefährden. 108 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a. a. O. 109 3. Dienstleistungsexport: 110 Ein sich kapazitätsmindernd auswirkender Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (§ 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Zahnmedizin nicht berücksichtigt worden. 111 4. Bereinigtes Lehrangebot: 112 Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO 113 140,05 DS + 0,00 DS - 0,00 DS = 140,05 DS. 114 II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität 115 Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen. Der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Curriculareigenanteil für den Studiengang Zahnmedizin von 5,89 (CAp) ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. 116 Von dem in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Zahnmedizin festgelegten Curricularnormwert 7,8 sind gegenüber den Vorjahren unverändert in Abzug zu bringen (§ 13 Abs. 4 KapVO) die ihrerseits dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandenden Curricularanteile (CAq) für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten: 117 CAq Vorklinische Medizin 0,87 Klinisch-praktische Medizin 0,48 Klinisch-theoretische Medizin 0,30 Physik 0,13 Chemie 0,13 Summe 1,91 118 Dass die Lehreinheit Zahnmedizin der I-Universität E tatsächlich kein Ausbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem für die Lehreinheit Zahnmedizin damit geltenden Curriculareigenanteil von 119 7,8 - 1,91 = 5,89 120 entspricht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 121 Aus dem Curriculareigenanteil von 5,89 und dem bereinigten Lehrdeputat von 140,05 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die zu errechnende jährliche Aufnahmekapazität von 122 2 x 140,05 DS --------------------- = 47,56 bzw. 5,89 123 gerundet 48 Studienplätzen. 124 III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses 125 Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze nicht. 126 Der mit 1/0,90 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor begegnet bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich keinen durch greifenden Bedenken. Seine Berechnung, die mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden "Hamburger Modell" erfolgt ist und nicht mehr als die vergangenen 4 Semester einschließen muss, 127 vgl. OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 8. Mai 2008, 13 C 75/08, und vom 17. März 2003, 13 C 11/03, jeweils juris-Dokumentation und www.nrwe.de, 128 ist rechtsfehlerfrei. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt dem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor nicht schon per se die innere Plausibilität, wenn in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen, Fach und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten eingestellt werden, die über 1 liegen und zur Folge haben, dass trotz der Tatsache, dass die Zahl an Abgängen in ein höheres Fachsemester die Zahl an Zugängen aus dem jeweils vorangegangenen Semester überwiegt, keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre. 129 Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2010, 13 C 243/10, juris-Dokumentation und www.nrwe.de, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., n.v., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, juris-Dokumentation und www.nrwe.de. 130 Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen "schwundfremden Faktoren" kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen. 131 Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. etwa Beschlüsse vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u.a., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, jeweils a. a. O. 132 Weiterer Aufklärungsbedarf – wie vereinzelt im vorstehenden Zusammenhang geltend gemacht – besteht deshalb nicht. Damit ergibt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses mit 133 48 x 1/0,90 = 53,33 134 eine Zahl von (gerundet) 53 Studienplätzen. 135 Die nach der personellen Kapazität errechnete Zahl an aufzunehmenden Studierenden ist gemäß § 19 Abs. 2 KapVO auch gleich der jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit Zahnmedizin, weil sie niedriger ist als ihre nach § 19 Abs. 1 S. 2 KapVO zu berechnende ausstattungsbezogene Aufnahmekapazität. Bei den der Lehreinheit Zahnmedizin für die Zahnerhaltungs und Zahnersatzkunde nach Angaben des Antragsgegners zur Verfügung stehenden 36 klinischen Behandlungseinheiten liegt diese nämlich mit 136 36 x 1/0,67 = 53,73, 137 das heißt gerundet 54 Studienplätzen über der personellen Aufnahmekapazität von nur 53 Studienplätzen. 138 Bei einer danach aufzunehmenden Studienanfängerzahl von 53 und einer durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote von 97,63 %, die dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,90 entspricht, beträgt schließlich die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Zahnmedizin im 3. Fachsemester 51 Studienplätze. 139 IV. 140 Besetzung 141 Nach der vom Antragsgegner überreichten Namensliste mit Stand vom 14. Oktober 2010 waren zu diesem Zeitpunkt im 1. Fachsemester 52 und im 3. Fachsemester 51 Studierende immatrikuliert. Damit stehen in diesen beiden Semestern keine Studienplätze für eine gerichtliche Vergabe an Bewerber um einen außerkapazitären Studienplatz zur Verfügung. Dies gilt auch für den jedenfalls Mitte Oktober 2010 noch nicht besetzt gewesenen Studienplatz im 1. Fachsemester. Studienplätze, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens durch die Stiftung für Hochschulzulassung noch nicht besetzt oder wieder verfügbar sind, haben nach den §§ 9, 10 Abs. 6 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. 2008 S.386), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. April 2010 (GV. NRW. S.236) die Hochschulen im Auswahlverfahren – ggfs. durch Losentscheid – zu vergeben. Hieraus folgt, dass Studienplätze innerhalb der Kapazität vorrangig an Studierwillige zu vergeben sind, die sich um einen innerkapazitären Studienplatz beworben haben und insoweit eine Vergabe in Kapazitätsverfahren ausscheidet. 142 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Mai 2009, 13 C 59/09 u.a., juris-Dokumentation und Rechtsprechung Nordrhein-Westfalen, www.nrwe.de, und vom 22. Februar 2006, 13 C 46/06, n. v. 143 Dass der Antragsgegner noch offene Studienplätze innerhalb der Kapazität unbesetzt lässt oder mangels noch vorhandener Bewerber um einen solchen Studienplatz nicht besetzen kann, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 144 Entgegen vereinzelt vertretener Auffassung stehen auch die durch die Stiftung für Hochschulzulassung nach der Abiturbestenliste und der Wartezeitenquote innerkapazitär bereits vergebenen Studienplätze nicht zur Verteilung an Bewerber um außerkapazitäre Studienplätze zur Verfügung. Soweit hierzu begründend geltend gemacht wird, die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) könne mangels wirksam bekannt gemachter Satzung schon aus organisationsrechtlichen Gründen keine wirksamen Zulassungsentscheidungen treffen, vermag dies dem Antragsbegehren nicht zum Erfolg verhelfen. Der Stiftungssatzung ist rechtlich die Bedeutung eines rein innerorganisatorischen Regelungswerkes ohne unmittelbare Außenwirkung in Bezug auf den Anspruch von Studienbewerbern auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten beizumessen mit der Folge, dass sich unberücksichtigt gebliebene Studienbewerber auf etwaige Satzungsmängel nicht berufen und insoweit die Rechtmäßigkeit der Vergabeentscheidungen der Stiftung nicht in Abrede stellen können. 145 Vgl. dazu und dem Folgenden: OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2010, 13 B 1065/10, www.nrwe.de und juris-Dokumentation. 146 Abgesehen davon müssen die von der Stiftung getroffenen Zulassungsentscheidungen auch deshalb Bestand haben, weil eine Neuverteilung der bereits vergebenen Studienplätze angesichts der damit organisatorisch notwendig verbundenen Maßnahmen in den bundesweit kapazitätsbeschränkten Studiengängen im laufenden Semester keinen geordneten Studienbetrieb mehr zuließe. Dies liefe aber nicht nur dem schutzwürdigen Vertrauen bereits zugelassener Studienbewerber an einer Fortsetzung ihres Studiums zuwider, sondern auch der grundrechtlichen Verpflichtung zur Nutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten. Dem ist das Interesse bislang ohne Studienplatz gebliebener Studienbewerber daran, ein Studiums noch im laufenden Semester aufzunehmen, unterzuordnen. 147 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. 148 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris-Dokumentation.