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Beschluss

15 Nc 26/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:1205.15NC26.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den Studiengang Psychologie festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Hochschule. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Psychologie (Bachelor) an der Antragsgegnerin mit der zuletzt durch die Verordnung vom 5. Juli 2012 (GV. NRW. S. 275) geänderten Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2012/2013 vom 20. Juni 2012 (GV. NRW. S. 230) sowie durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2012/2013 vom 16. August 2012 (GV. NRW. S. 308) für das 1. Fachsemester auf 137 und das 3. Fachsemester auf 134 festgesetzt. Ob diese Zulassungszahlen die Ausbildungskapazität der Lehreinheit erschöpfen, kann letztlich offen bleiben, da an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2012/2013 Mitte November 2012 im Bachelorstudiengangs Psychologie im 1. Fachsemester 146 und im 3. Fachsemester 205 Studierende eingeschrieben sind und jedenfalls damit die Ausbildungskapazität der Lehreinheit erschöpft ist. Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2012/2013 sind für Studiengänge, deren Plätze – wie hier im Studiengang Psychologie (Bachelor) – durch die Hochschulen vergeben werden, nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 [KapVO 2010]) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. S. 84) die gemäß dem Kapazitätserlass der Wissenschaftsverwaltung vom 19. Januar 2012 (213-7.01.02.02.06.03) erhobenen Daten zu Grunde zu legen. Gemäß § 3 S. 1 KapVO 2010 ergibt sich dabei die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4 KapVO 2010) zugeordneten Studiengangs aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5 KapVO 2010), dividiert durch den gewichteten Curricularanteil (§ 6 KapVO 2010) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7 KapVO 2010) sowie aus einer abschließenden Überprüfung gemäß den §§ 8 und 9 KapVO 2010. I. Lehrangebot Das in Deputatstunden gemessene Lehrangebot einer Lehreinheit ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen (§ 5 Abs. 2 Hs. 1 KapVO 2010) und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (§ 5 Abs. 3 KapVO 2010) abzüglich etwaiger Verminderungen des Lehrdeputats nach § 5 Abs. 2 Hs. 2 KapVO 2010. 1. Unbereinigtes Lehrdeputat: Das in Deputatstunden (DS) gemessene unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß § 5 Abs. 2 Hs. 1 KapVO 2010 anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln. Von den der Antragsgegnerin nach dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen zugewiesenen Stellen stehen der Lehreinheit Psychologie mit denjenigen Stellen, die die Antragsgegnerin der Lehreinheit aus dem Stellenpool zugeordnet hat, die aus Mitteln des Hochschulpakts II vorrübergehend geschaffen worden sind, nach dem vorgelegten Stellenplan insgesamt 33,5 Stellen für Lehrpersonal zur Verfügung. Das anhand dieser Stellenzuweisung und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409) durch die Antragsgegnerin ermittelte Lehrdeputat von 182 DS lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen: Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS W3 Universitätsprofessor 5 9 45 W2 Universitätsprofessor 4 9 36 A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 1 7 7 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 5 4 20 TV-L Wissenschaftlicher Angestellter; befristet 18,5 4 74 Summe 33,5 182 Entgegen schriftsätzlich vereinzelt nach wie vor erhobener Forderungen ist die Studienanfängerzahl mit Blick auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) weder durch eine Ausweitung der der Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats zu Grunde gelegten Zahl an Personalstellen noch auf irgendeine andere Weise gerichtlich anzuheben. Letztlich offen bleiben kann dabei die im Ergebnis aber wohl zu verneinende Frage, ob sich für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Hochschulpakt 2020 überhaupt eine Rechtspflicht ergibt, die Studienanfängerzahl in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule zu erhöhen. Als Verwaltungsvereinbarung über die Ausweitung der Studienanfängerzahlen für die Jahre 2007 bis 2010 gegenüber 2005, die Programmcharakter trägt und unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften steht (vgl. die Präambel und § 1 der Verwaltungsvereinbarung), beinhaltet der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Hochschulpakt 2020 jedenfalls keine Regelungen mit subjektiv-öffentlichem Charakter. Demzufolge können sich auf die getroffenen Abreden weder Hochschulen noch Studienbewerber berufen, die mit einer Hochschule einen Kapazitätsrechtsstreit führen. Vgl. zuletzt etwa Beschluss der Kammer vom 21. November 2011, 15 Nc 25/11 u. a., www.nrwe.de und juris; im Ergebnis ebenso in ständiger Rechtsprechung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), zuletzt etwa Beschlüsse vom 10. Mai 2012, 13 C 9/12 u. a., www.nrwe.de und juris. Eine (weitere) Anhebung der Deputatstundenzahl ist kapazitätsrechtlich auch nicht mit Blick auf die Ausbildungskapazität geboten, die die Antragsgegnerin aus Mitteln des Hochschulpakts II zusätzlich geschaffen hat. Die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Stellen sind sämtlich in die Kapazitätsberechnung einbezogen; eine darüber hinaus gehende Erhöhung der Stellenzahl ist kapazitätsrechtlich nicht verpflichtend. Der Hochschulpakt II ist ebenso wie der Hochschulpakt 2020 rechtlich zu qualifizieren als Sondervereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern mit dem Ziel, die Finanzausstattung der Hochschulen zwecks Ausweitung der Studienanfängerzahlen zu verbessern. Wie oben dargelegt begründet ein solcher Hochschulpakt kein subjektiv-öffentliches Recht auf Schaffung zusätzlicher Studienplätze. Nimmt eine Hochschule indes Paktmittel in Anspruch und schafft zusätzliche Ausbildungskapazitäten für Studienanfänger, ist die Verwendung der Mittel kapazitätsrelevant. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Mai 2012, 13 C 9/12 u. a., a. a. O. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge eine der fünf W3-Stellen sowie 10,5 der 18 Stellen in der Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter als, weil finanziert aus Mitteln des Hochschulpakts II, vorübergehend geschaffen gekennzeichnet und in die Kapazitätsberechnung einbezogen. Weder substantiiert dargetan noch ersichtlich ist, dass die vorbezeichneten Stellenzahlen nicht jeweils derjenigen Zahl an Stellen entspricht, die der Lehreinheit Psychologie durch die Hochschulverwaltung an paktmittelfinanzierten Stellen zugeordnet worden sind und / oder die Zuordnung solcher Stellen nach willkürlichen oder sachfremden Gesichtspunkten erfolgt ist. Anders als verschiedentlich erneut geltend gemacht ist auch keine Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen rechtlich verpflichtet, die Mittel, die ihr durch die Erhebung von Studiengebühren nach dem verfassungskonformen und auch sonst rechtlich unbedenklichen, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2007, 15 A 1596/07, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2007, 1442 ff. und bestätigend BVerwG, Urteil vom 29. April 2009, 6 C 16.08, juris, Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studiengebühren und Beitragsgesetz – StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV NRW, S. 119) zugeflossen sind, zur Ausweitung der Ausbildungskapazität einzusetzen. Vgl. zuletzt etwa Beschluss der Kammer vom 21. November 2011, 15 Nc 25/11 u. a., a. a. O.; so auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2008, 13 C 1/08, www.nrwe.de und juris. Die gemäß § 2 Abs. 1 StBAG NRW erhobenen Studienbeiträge sind vielmehr nach § 2 Abs. 2 StBAG NRW – soweit hier von Interesse zweckgebunden einzusetzen "... für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen ...". Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Erhöhung der Quantität an Studienplätzen bezweckt. Das unbereinigte Lehrdeputat von danach 182 DS hat die Antragsgegnerin gemäß § 5 Abs. 1 LVV kapazitätsfreundlich um (nur) 6,75 DS auf 175,25 mit Blick darauf reduziert, dass Prof. Dr. Buchner die Aufgabe des Prorektors für Hochschulmanagement und Internationales wahrnimmt und sich deshalb seine individuelle Lehrverpflichtung von 9 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV) jedenfalls um 75 % ermäßigt. Die damit der weiteren Kapazitätsüberprüfung zu Grunde zu legende Deputatstundenzahl von 175,25 DS ist auch nicht um weitere Lehrangebotsstunden zu erhöhen. Einen Grund hierfür bietet insbesondere nicht die Besetzung der verfügbaren Stellen mit den Lehrpersonen unter Berücksichtigung der jeweiligen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Namentlich folgt ein solcher nicht mit Blick auf eine etwaige Überschreitung der Höchstdauer der Befristung der mit den wissenschaftlichen Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge. Die sämtlich nach dem 17. April 2007 geschlossenen Arbeitsverträge wahren alle die Befristungshöchstgrenzen, die sich für solche Verträge aus dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) für nicht promovierte bzw. promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter ergeben. Danach ist die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG für die Dauer von sechs Jahren und nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von ebenfalls sechs Jahren zulässig (§ 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WissZeitVG), wobei sich die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. des § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG zusammen weniger als sechs Jahre betragen (§ 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WissZeitVG). Gemessen daran erweisen sich auch die Vertragslaufzeiten der nicht promovierten wissenschaftlichen Angestellten Schäble als kapazitätsrechtlich unbedenklich, da sich diese auf lediglich knapp 6 Jahre summieren. Dass die Antragsgegnerin mit den Berechnungsunterlagen die Arbeitsverträge der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter E und H nicht vorgelegt hat, bietet keinen Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung. Selbst wenn diese entgegen den Angaben in der Übersicht über die in der Lehreinheit Psychologie befristet Beschäftigten nicht nur mit der Hälfte der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft angestellt wären und deshalb bei einem Stellendeputat von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV) über die für sie jeweils hälftig in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung von (0,5 Stelle x 4 DS =) 2 DS für beide Stelleninhaber insgesamt weitere (2 DS + 2 DS =) 4 DS angesetzt werden müssten, führte dies nicht zu einer Ausweitung der in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Deputatstundenzahl. Dies gilt schon deshalb, weil ein im vorbezeichneten Sinne etwa vorhandenes "Mehr" an Lehrleistung jedenfalls zu verrechnen wäre, vgl. zur kapazitätsrechtlichen Rechtfertigung solcher Verrechnungen zuletzt etwa Beschluss der Kammer vom 14. November 2012, 15 Nc 30/12, www.nrwe.de und juris, mit einem "Minus" an Lehrleistung von mindestens (4 DS + 4 DS =) 8 DS, das sich aus der Nichtbesetzung von zwei Stellen innerhalb derselben Stellengruppe ergibt. 2. Lehrauftragsstunden: Um Lehrauftragsstunden war das Lehrangebot nicht zu erhöhen, weil der Lehreinheit keine Lehrveranstaltungsstunden im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO 2010 in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern zur Verfügung gestanden haben. 3. Dienstleistungsexport: Nicht zu verzeichnen ist auch ein Dienstleistungsbedarf von nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge, der sich gemäß § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO NRW 2010 kapazitätsmindernd auswirken könnte. 4. Bereinigtes Lehrangebot: Unter Verwendung der unter Ziffer 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das der Kapazitätsberechnung zu Grunde zu legende bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit 175,25 DS + 0,00 DS - 0,00 DS = 175,25 DS. II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Den für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem Studiengang erforderlichen und gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 KapVO 2010 durch den Curricularnormwert (CN-Wert) bestimmten Aufwand aller an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten haben wie hier die Universitäten nach § 6 Abs. 1 S. 2 KapVO 2010 im Rahmen der in Anlage 1 zu dieser Verordnung für den jeweiligen Studiengang vorgegebenen Bandbreite zu berechnen. Nach Anmerkung 1 zu der genannten Anlage können die Hochschulen dabei entweder die aus den bisher geltenden Curricularnormwerten für Diplomstudiengänge abgeleiteten Werte verwenden und 80 % hiervon für einen Bachelor-Studiengang bzw. für einen Master-Studiengang 40 % ansetzen oder aber den Curricularwert für einen Studiengang auf der Grundlage des Studienplans selbst ableiten. Gemessen daran bedürfen die jeweils durch die Antragsgegnerin selbst errechneten CN-Werte für die beiden der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (Psychologie, Bachelor: 2,2; Psychologie, Master: 1,7) keiner näheren Überprüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Der CN-Wert für den Bachelor-Studiengang Psychologie liegt mit 2,2 nicht nur am unteren Ende der durch die Anlage 1 zur KapVO 2010 für den Bachelor-Studiengang Psychologie bestimmten CNW-Bandbreite (2,2 bis 3,4), sondern, weil insoweit einen niedrigeren Ausbildungsaufwand ausweisend, auch kapazitätsfreundlich um 1,0 unter dem CN-Wert, der bei einem vormals für den Diplomstudiengang Psychologie geltenden CN-Wert von 4,0 (vgl. Nr. 32 der Anlage zu § 13 Abs. 1 KapVO 1994) in Anwendung der nach Anmerkung 1 zu der Anlage 1 der KapVO 2010 alternativ möglichen und bei summarischer Prüfung jedenfalls keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnenden, vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012, 13 B 55/12, www.nrwe.de und juris, pauschalierenden Berechnungsmethode (80 % von 4,0 =) 3,2 beträgt. Für den Master- Studiengang Psychologie legt die Kammer ihrer Kapazitätsüberprüfung den gegenüber dem Berechnungsergebnis der Antragsgegnerin (1,7) nach der Pauschalierungsmethode ermittelten, kapazitätsfreundlicheren CN-Wert von (40 % von 4,0 =) 1,6 zu Grunde. Der danach der Kapazitätsberechnung zugrunde zu legende Curriculareigenanteil für den Bachelor-Studiengang Psychologie von 2,05 (CAp) ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Von dem kapazitätsfreundlich in Ansatz gebrachten CN-Wert 2,2 in Abzug zu bringen (vgl. § 6 Abs. 2 S. 1 KapVO 2010) ist der seinerseits dem Grunde und der Höhe nach bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstandende Curricularfremdanteil (CAq) von 0,15 für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheit KlinischTheoretische-Medizin. Unter Berücksichtigung des Curricular-Eigenanteils für den der Lehreinheit Psychologie zugeordneten (aber nicht zulassungsbeschränkten) Master-Studiengang Psychologie, der hier mit CAp = 1,6 in Ansatz gebracht wird, und mit Blick auf den für den auch hier gegebenen Dienstleistungsimport durch die Lehreinheit KlinischTheoretische-Medizin durch die Antragsgegnerin mit 0,15 in die Berechnung eingestellten Curricularfremdanteil (CAq) errechnet sich unter Berücksichtigung der Anteilquoten (Zp) von 0,727 für den Bachelor-Studiengang und 0,273 für den Masterstudiengang Psychologie ein gewichteter Curricularanteil von gerundet: CA = ([2,20 - 0,15] x 0,727) + ([1,6 - 0,15] x 0,273) = 1,89. Im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die vorbezeichneten Anteilquoten (Zp) nicht im Sinne des § 7 S. 1 und S. 2 KapVO 2010 bezogen auf das Vorjahr dem Verhältnis zwischen der Zahl der Studienbewerber für den (zulassungsbeschränkten) und der Zahl der Studienanfänger im Master-Studiengang Psychologie entsprechen, der zwar nicht zulassungsbeschränkt ist, aber gemäß § 1 der Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Master of Science (M.sc.) der mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin vom 21. September 2009, vgl. http://www.psycho.uni-duesseldorf.de/studium_msc/Dokumente/MSc-Psychologie-Eignungsfeststellungsordnung.pdf, eine Zugangsbeschränkung in Gestalt einer Eignungsüberprüfung kennt. Schon der in die Berechnung der Anteilquoten mit 266 eingestellte Parameter für die Zahl der Bewerber um einen Studienplatz zum Wintersemester 2011/2012 im 1. Fachsemester des Bachelor-Studiengangs Psychologie spiegelt nicht die tatsächliche Zahl an Studienbewerbern wieder, die nach einer dem Gericht am 22. November 2012 telefonisch erteilten Auskunft der Antragsgegnerin bei 7.513 gelegen hat. Anders, als in der Kapazitätsberechnung angegeben haben zudem bei der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2011/2012 auch nicht 100 Studierende das Master-Studium der Psychologie aufgenommen, sondern lediglich 96. Gleichwohl sind die durch die Antragsgegnerin gebildeten Anteilquoten gemäß § 7 S. 3 KapVO 2010 rechtlich zu billigen. Nach § 7 S. 3 KapVO 2010 erfolgt die Festlegung der Anteilquoten nach Ermessen der Hochschule im Einvernehmen mit dem Ministerium, wenn ihre Berechnung nach Maßgabe der in § 7 S. 1 und S. 2 KapVO 2010 nicht sinnvoll ist. Eben dies ist hier der Fall. Denn einerseits bildet die in die Berechnung für den Masterstudiengang eingestellte Zahl an Studienanfängern angesichts der der Zulassung zu diesem Studien vorgeschalteten Eignungsprüfung nicht die tatsächliche Nachfrage nach Studienplätzen in diesem Studiengang ab. Andererseits würde die Bildung der Anteilquoten nach den Vorgaben in § 7 S. 1 und S. 2 KapVO 2010 bei 7.513 Studienbewerbern für das Bachelor-Studium der Psychologie und 96 in den Master-Studiengang Psychologie aufgenommenen Studierenden rechnerisch zu Anteilquoten für den Bachelor-Studiengang von (7.513 / 7609 =) 0,987 und für den Master-Studiengang von (96 / 7609 =) 0,013 und damit zu einem krassen Missverhältnis führen zwischen der Zahl an Studienanfängern, die in den Bachelor-Studiengang einerseits und den Masterstudiengang andererseits aufzunehmen wären. Die danach in das Ermessen der Antragsgegnerin gestellte Festlegung der Anteilquoten ist auch im Sinne des § 7 S. 3 KapVO 2010 im Einvernehmen mit dem Ministerium erfolgt, nachdem die durch Antragsgegnerin für das 1. Fachsemester des Bachelor-Studiengangs berechnete Ausbildungskapazität und damit zugleich die zu Grunde liegenden Berechnungsgrößen als gebilligt Eingang in die Zulassungszahlenverordnung gefunden hat. Die Bildung der Anteilquoten nach § 7 S. 3 KapVO 2010 ist als Maßnahme, die in das Organisationsermessen der Antragsgegnerin fällt, auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Namentlich spricht nichts dafür, dass ihr willkürliche oder sonst sachfremde Erwägungen zu Grunde gelegen haben. Vgl. hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs in Bezug auf Vorgaben der Wissenschaftsverwaltung zur Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 2 KapVO 1994 etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 1996, 13 C 12/96 n. v. Aus dem gewichteten Curriculareigenanteil von 1,89 und dem bereinigten Bruttolehrdeputat von 175,25 DS je Semester ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit von 2 x 175,25 DS ---------------------- = 185,94 1,89 von der unter Berücksichtigung der zugehörigen Anteilsquote Zp = 0,727 0,727 x 185,94 = 135,18 bzw. 135 Studienplätze auf den Bachelor-Studiengang Psychologie entfallen. III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Aufgrund der gemäß § 9 KapVO 2010 durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze von 135 um 4 auf 139. Der mit 1/0,97 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor begegnet bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken. Seine Berechnung, die mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden "Hamburger Modell" erfolgt ist und nicht mehr als die vergangenen 4 Semester einschließen muss, vgl. OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 8. Mai 2008, 13 C 75/08, und vom 17. März 2003, 13 C 11/03, jeweils juris und www.nrwe.de, ist rechtsfehlerfrei. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2010, 13 C 243/10, juris und www.nrwe.de, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., n. v., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, juris und www.nrwe.de. Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO 2010 entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen "schwundfremden Faktoren" kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. etwa Beschlüsse vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u.a., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, jeweils a. a. O. Weiterer Aufklärungsbedarf – wie vereinzelt im vorstehenden Zusammenhang geltend gemacht – besteht deshalb nicht. Damit ergibt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses mit 135 x 1/0,97 = 139,17 eine Zahl von (gerundet) 139 Studienplätzen. Diese entfallen bei dem jährlich organisierten Lehrbetrieb im Bachelor-Studiengang Psychologie sämtlich auf das Wintersemester 2012/2013. Bei einer danach in den Bachelor-Studiengang aufzunehmenden Zahl an Studienanfängern von 135 und einer durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote von 98,78 %, die dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,97 entspricht, beträgt schließlich die Ausbildungskapazität im Bachelor-Studiengang Psychologie im 3. Fachsemester 137 Studienplätze. IV. Besetzung Nach der von der Antragsgegnerin überreichten Namensliste mit Stand vom 15. November 2012 waren zu diesem Zeitpunkt im 1. Fachsemester des Bachelor-Studienganges Psychologie 146 Studierende immatrikuliert und im dortigen 3. Fachsemester 205. Damit sind in diesen beiden Fachsemestern alle verfügbaren Studienplätze besetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, juris und www.nrwe.de.