Beschluss
15 Nc 37/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:1118.15NC37.15.00
31mal zitiert
56Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den Studiengang Zahnmedizin festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Hochschule. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin mit der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2015/2016 vom 30. Juni 2015 (GV. NRW. S. 509) sowie durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2015/2016 in der zuletzt durch die Verordnung vom 4. September 2015 (GV. NRW. S. 627) geänderten Fassung vom 24. August 2015 (GV. NRW. S. 575) für das 1. Fachsemester auf 53 und das 3. Fachsemester auf 51 festgesetzt; Anträge für noch höhere Fachsemester liegen der Kammer nicht vor. Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2015/2016 sind für Studiengänge, deren Plätze – wie hier im Studiengang Zahnmedizin – in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, gemäß § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. S. 84) weiterhin die Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) in der zuletzt durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544) geänderten Fassung vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) zu Grunde zu legen und damit nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO die gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 13. Januar 2015 und 13. Juli 2015 (233-7.01.02.02.06) zum Stichtag 1. März 2015 erhobenen und zum 15. September 2015 überprüften Daten. Anhand derer ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen. I. Lehrangebot Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO. 1. Unbereinigtes Lehrdeputat: Das in Deputatstunden (DS) gemessene unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln. Der Lehreinheit Zahnmedizin sind von den Stellen, die der Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2015 in Kapitel 06 107 ("Fachbereich Medizin der I. -I1. -Universität E. und Universitätsklinikum E. ") vorsieht, nach dem durch das Dekanat der Medizinischen Fakultät (Beschluss vom 20. Juli 2015) bestätigten Beschluss des Fachbereichsrates der Fakultät vom 16. Juli 2015 nebst zugehörigem Stellenplan ‑ wie bereits im vorhergehenden Berechnungszeitraum ‑ weiterhin 39 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet. Dass die in dem Stellenplan der Lehreinheit Zahnmedizin ausgewiesenen Stellen für Lehrpersonal nach Zahl und Gruppenzugehörigkeit letztmals im Haushaltplan des Landes für das Jahr 2000 festgelegt waren und seither nicht mehr unmittelbar durch den Landeshaushaltsplan und damit normativ vorgegeben sind, begegnet mit Blick auf die notwendige normative Absicherung dieser Berechnungsparameter jedenfalls keinen im Ergebnis rechtlich durchgreifenden Bedenken. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschluss vom 1. Februar 2011, 13 C 1/11 bis 13 C 5/11, m. w. N. aus der Rechtsprechung des Senats, www.nrwe.de und juris, Gleichwohl bleibt die Antragsgegnerin gemäß den für die Kapazitätsberechnung weiterhin maßgeblichen §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO und entsprechend dem dort verankerten abstrakten Stellenprinzip nach wie vor rechtlich verpflichtet, als Ausgangspunkt der Kapazitätsberechnung und der gerichtlichen Überprüfung einen lehreinheitsbezogenen Stellenplan aufzustellen. Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 21. November 2012, 15 Nc 25/12 u. a., und vom 21. November 2011, 15 Nc 25/11 u. a., jeweils www.nrwe.de und juris, Der Stellenplan, der den Berechnungszeitraum 2015/2016 betrifft, erweist sich als das Ergebnis einer Fortschreibung der zuletzt im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2000 mit 38 Stellen und einem Gesamtlehrdeputat von 192 DS normativ ausgewiesenen Stellenstruktur der Lehreinheit. Ausgehend hiervon hat die Kammer für die nachfolgenden Berechnungszeiträume die von der Antragsgegnerin in den jeweiligen Stellenplänen angeführten Stellen‑ und Gesamtdeputatstundenzahlen sämtlich entsprechend den kapazitätsrechtlichen Vorgaben der §§ 8, 9 KapVO überprüft und alle zu verzeichnenden Veränderungen in der Stellenausstattung und / oder des Lehrdeputats, die sich mindernd auf das Lehrangebot ausgewirkt haben, als von sachlichen Erwägungen getragen rechtlich gebilligt. Dies zu Grunde gelegt lässt auch das auf der Grundlage des Stellenplans für das Berechnungsjahr 2015/2016 und der durch die Verordnung vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 877) geänderten Fassung der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung ‑ LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409) ermittelte unbereinigte Lehrdeputat von 206 DS Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen: Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS C 4/W3 Universitätsprofessor 4 9 36 C 3/W2 Universitätsprofessor 1 9 9 A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 1 9 9 A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 2 5 10 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 4 4 16 TV-L/TV-Ä Wissenschaftlicher Angestellter; befristet 20,5 4 82 TV-L/TV-Ä Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet 5,5 8 44 Summe 38 206 Damit ist das unbereinigte Lehrdeputat im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum, vgl. hierzu die Beschlüsse der Kammer vom 18. November 2013, 15 Nc 33/13 u. a., www.nrwe.de und juris, unverändert geblieben. Als im Ergebnis kapazitätsneutral erweist sich damit der Umstand, dass abweichend von dem Beschluss des Fachbereichsrates vom 16. Juli 2015 über die Stellenausstattung der Lehreinheit Zahnmedizin in die Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats nicht 39 Stellen für Lehrpersonal eingestellt sind, sondern nur 38. Die gegenüber der Beschlusslage zu verzeichnende Verminderung von (22,5 ‑ 20,5 =) 2 Stellen in der gemäß § 3 Abs. 4 S. 5 LVV mit einer Deputatstundenzahl von 4 versehenen Stellengruppe der befristet wissenschaftlichen Angestellten, die zu einer Minderung des dortigen Stellengruppendeputats von (2 x 4 =) 8 DS führt, geht kapazitätsrechtlich auf in einer Ausweitung der Deputatstundenzahl gleichen Umfangs, die sich aus der abweichend von dem Fachbereichsratsbeschluss vorgenommenen Erhöhung der Stellenzahl von 4,5 auf 5,5 in der Stellengruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten ergibt, der je Stelle eine Deputatstundenzahl von 8 DS (vgl. § 3 Abs. 4 S. 4 LVV) zugeordnet ist. Für die Berechnung des Lehrangebots ‑ und auch die Bemessung der im Weiteren in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Parameter ‑ sind sowohl die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) als auch der Antragsgegnerin aus dem Hochschulpakt II zur Verfügung gestellte Mittel rechtlich ohne Bedeutung. Der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Hochschulpakt 2020 enthält keine Regelungen mit subjektiv-öffentlichem Charakter, so dass sich auf die getroffenen Abreden weder Hochschulen noch Studienbewerber berufen können, die mit einer Hochschule einen Kapazitätsrechtsstreit führen. Vgl. zuletzt etwa Beschlüsse der Kammer vom 10. November 2014, 15 Nc 5/14 u. a., a. a. O.; im Ergebnis ebenso in ständiger Rechtsprechung OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 26. August 2013, 13 C 88/13 und 13 C 98/13, www.nrwe.de und juris. Nichts anderes gilt für den Hochschulpakt II; sofern eine Hochschule allerdings Paktmittel in Anspruch nimmt und zusätzliche Ausbildungskapazitäten für Studienanfänger schafft, ist die Verwendung der Mittel kapazitätsrelevant. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2015, 13 C 1/15, www.nrwe.de und juris, und vom Beschlüsse vom 26. August 2013, 13 C 88/13 und 13 C 98/13, a. a. O. Anlass für die Annahme, dass solche Paktmittel, ohne Eingang in die Kapazitätsberechnung zu finden, in Anspruch genommen worden sind, besteht nicht. Der sich als Grundlage für die Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats aus der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung ergebende Ansatz von Deputatstunden für die einzelnen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit Lehraufgaben zugeordnete Lehrverpflichtung von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV), vgl. allgemein hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2013, 13 C 50/13, www.nrwe.de und juris, auch im Bereich der Zahnmedizin rechtlich unbedenklich, nachdem der Verordnungsgeber der durch die Verwaltungsgerichte als rechtswidrig beanstandeten Berücksichtigung ihres Beitrages zur Krankenversorgung sowohl bei der Bemessung der Regellehrverpflichtung als auch bei der Personalbedarfsberechnung für die ambulante Krankenversorgung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2001, 13 C 22/00, www.nrwe.de und juris; Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 17. April 2000, 6 Nc 200/00, n. v.; Beschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 2000, 15 Nc 107/00 u. a., und vom 18. Dezember 2001, 15 Nc 89/01 u. a., jeweils n. v., durch die weiterhin gültige Fassung des § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) KapVO Rechnung getragen hat. Vgl. Beschlüsse der Kammer betreffend die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum Wintersemester 2002/2003 vom 16. Dezember 2002, 15 Nc 26/02 u. a.; www.nrwe.de und juris. Zu Recht ist auch den Stellen in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Deputatstundenzahl von 8 zugeordnet. Kapazitätsrechtlich geklärt ist, dass die Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden im Jahr 2004 in dieser Stellengruppe dann nicht zu einer Ausweitung der Lehrverpflichtung führt, wenn dem arbeitsvertragliche Regelungen entgegen stehen. Vgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 25. November 2004, 15 Nc 29/04 u. a., www.nrwe.de und juris und vom 10. Dezember 2004, 15 Nc 71/04 u. a., sowie vom 6. Dezember 2004, 15 Nc 249/04 u. a., jeweils n. v.; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 10. März 2005, 13 C 2/05 u. a., und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils www.nrwe.de und juris. Mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern T. , E1. , L. und I2. ist indes ausweislich der durch die Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträge die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit nicht vereinbart worden (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) Dass demgegenüber die unbefristet Beschäftigten X. und P. (jeweils ganze Stelle) sowie T1. (halbe Stelle) arbeitsvertraglich verpflichtet sind, Lehrleistungen im Umfang von 9 DS bzw. (9 DS x 0,5 =) 4,5 DS zu erbringen, hat in der Kapazitätsberechnung ‑ wie noch zu zeigen sein wird ‑ durch das Einstellen der über 8 DS bzw. (8 DS x 0,5 =) 4 DS hinausgehenden Lehrverpflichtung der einzelnen Stelleninhaber als "zusätzliches Lehrangebot" rechtsfehlerfrei Berücksichtigung gefunden. Dass die Wissenschaftsverwaltung das unbereinigte Lehrangebot von 206 DS in Gestalt eines zusätzlichen Lehrangebots wegen vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtung einzelner Stelleninhaber auf Vorschlag der Antragsgegnerin um insgesamt 5,5 DS erhöht hat, ist kapazitätsfreundlich. Eine Ausweitung des Lehrangebots in diesem Umfang war indes mit Blick auf die gebotene Verrechnung mit vorhandenen Stellenvakanzen kapazitätsrechtlich nicht verpflichtend. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst‑ bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW Beschlüsse vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de. Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, "dauerhaft" mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2013, 13 C 50/13, vom 15. Mai 2009, 13 C 20/09, und vom 27. April 2009, 13 C 10/09, jeweils juris und www.nrwe.de, sowie Beschlüsse der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., und vom 3. November 2006, 15 Nc 21/06 u. a, jeweils www.nrwe.de und juris, und vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u. a., n. v. Dementsprechend lässt sich mit der Antragsgegnerin zumindest in Betracht ziehen, wegen nicht nur vorübergehend vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung in die Lehrangebotsberechnung ein "Mehr" an Lehrleistung einzubeziehen, das (0,5 DS + 1 DS + 4 DS =) 5,5 DS beträgt. Rechnerisch zutreffend hat die Antragsgegnerin für den wissenschaftlichen Mitarbeiter T1. , der als halbtags unbefristet Beschäftigter ‑ wie oben ausgeführt ‑ individuell eine Lehrleistung von (9 DS x 0,5 =) 4,5 DS zu erbringen hat, ein "Mehr" an Lehrleistung von 0,5 DS in Ansatz gebracht. Da dieser Mitarbeiter auf einer halben Stelle in der mit einem Stellendeputat von 8 DS (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) versehenen Gruppe der unbefristet Beschäftigten geführt wird, überschreitet seine mit 4,5 DS individuell zu erbringende Lehrleistung das hier dementsprechend auch nur hälftig in Ansatz zu bringende Stellendeputat von (8 DS x 0,5 =) 4 DS um 0,5 DS. Korrespondierend hiermit ist für den ebenfalls in der Stellengruppe der unbefristet Beschäftigten geführten wissenschaftlichen Mitarbeiter X. 1 DS als zusätzliches Lehrangebot berücksichtigt, da dessen individuelle Lehrverpflichtung von ‑ wie oben dargestellt ‑ 9 DS das Stellendeputat von 8 DS um 1 DS überschreitet. Ferner hat die Antragsgegnerin ‑ und zwar trotz der Tatsache, dass die Stelleninhaberin sich zumindest bis Ende April 2015 in Elternzeit befindet ‑ in die Kapazitätsberechnung weitere 5 DS als das Lehrangebot erweiternd im Hinblick darauf in Ansatz gebracht, dass die individuelle Lehrverpflichtung der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin P. ‑ wie oben gezeigt ‑ 9 DS beträgt, sie aber auf einer mit einem Lehrdeputat von 5 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV) versehenen Stelle in der Gruppe "Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben" geführt wird. Das damit etwa vorhandene "Mehr" an Lehrleistung von 5,5 DS wirkt sich in der Kapazitätsberechnung allerdings nicht kapazitätserhöhend aus. Es geht vollständig auf in einem weitaus größeren "Minus" an Lehrleistung, das sich aus der Nicht‑ bzw. Unterbesetzung von Stellen der Lehreinheit ergibt. Zwar steht das abstrakte Stellenprinzip als Grundlage der Berechnung der Ausbildungskapazität der Berücksichtigung von Stellenvakanzen bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots entgegen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, Deutsches Verwaltungsblatt Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 940 f. (941). Solche Stellenvakanzen sind aber in die Kapazitätsermittlung zur Verrechnung eines Lehrangebots einzubeziehen, das sich ‑ wie hier ‑ aus der Besetzung von Stellen durch Personen mit individuell höherer Lehrverpflichtung zusätzlich zum unbereinigten Lehrangebot ergibt. Denn der gesetzliche Auftrag einer Hochschule verpflichtet sie, ein Ausbildungsangebot bereit zu stellen, das den Ausbildungsanforderungen des jeweiligen Studiengangs genügt, und hält damit zugleich dazu an, das aus den vorhandenen Stellen abstrakt folgende Lehrangebot auch tatsächlich durch die Besetzung der Stellen mit solchen Lehrkräften auszufüllen, deren individuelle Lehrverpflichtung dem Stellendeputat entspricht. Gelingt dies nicht, ist der Ausbildungsauftrag der Hochschule gefährdet und kann nur durch eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrleistung einzelner Lehrpersonen oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung sicher gestellt werden. Eine mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht zu vereinbarende Verschärfung der Diskrepanz zwischen abstraktem Lehrangebot einerseits und einem "Mehr" an Lehrangebot andererseits, das sich aus der Berücksichtigung einer im Vergleich zum Deputat der Stelle individuell höheren Lehrverpflichtung einer Lehrperson ergibt, lässt sich dabei nur durch Verrechnung mit dem Deputat nicht oder unterbesetzter Stellen vermeiden. Vgl. aus der Rechtsprechung der Kammer zuletzt Beschlüsse vom 10. November 2014, 15 Nc 5/14 u. a., vom 18. November 2013, 15 Nc 33/13 u. a., und vom 21. November 2012, 15 Nc 25/12 u. a, jeweils www.nrwe.de und juris; i. E. wohl auch OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, vom 7. Mai 2009, 13 C 11/09, und vom 27. April 2009, 13 C 10/09, jeweils juris und www.nrwe.de; zum Ganzen, allerdings nur für den Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter: OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, www.nrwe.de und juris, vom 26. Januar 2007, 13 C 155/06 u. a. und 13 C 158/06 u. a., und vom 17. Februar 2006, 13 C 262/05, sowie Urteil vom 16. Oktober 1986, 13 A 2816/85, jeweils n. v.; für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter auch: BVerwG, Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, a. a. O. Für eine solche Verrechnung stehen hier bei der gemäß § 5 KapVO gebotenen Betrachtung ex-ante über alle Stellengruppen hinweg auch ungeachtet der drittmittelfinanzierten Beschäftigungsverhältnisse, die nicht in die Kapazitätsberechnung eingehen, weil sie keine Haushalts‑ bzw. Stellenressourcen binden, vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2013, 13 C 88/13, vom 8. Juli 2009, 13 C 93/09, und vom 20. Juli 2006, 13 C 105/06, m. w. N. aus der Rechtsprechung des Senats, jeweils www.nrwe.de und juris, mindestens (1 DS + 1 DS + 0,5 DS + 2,2 DS + 9,2 DS =) 13,90 DS aus (teilweise) vakanten oder unterbesetzten Stellen zur Verfügung. Im Sinne einer Unterbesetzung unterschreitet das Lehrdeputat des unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters I2. von ‑ wie oben ausgeführt ‑ 8 DS um 1 Deputatstunde das Deputat von 9 DS der Stelle eines Akademischen Rates mit ständigen Lehraufgaben (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV), auf der er nach dem Stellenplan für die Lehreinheit Zahnmedizin geführt wird. Im Ergebnis Gleiches gilt für den in der Stellengruppe "Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben" geführten befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter C. , dessen Lehrverpflichtung von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV) das Stellendeputat von 5 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV) ebenfalls im Umfang von 1 DS nicht ausfüllt. Nicht abgedeckt ist zudem in der Stellengruppe "Akademischer Rat auf Zeit", der eine Deputatstundenzahl von 4 zugeordnet ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV), ein Lehrdeputatsanteil von (4 DS x 0,125 =) 0,5 DS, nachdem die dort als vollzeitbeschäftigt aufgeführte und befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterin L1. ‑C1. nach den vorliegenden Arbeitsverträgen nur im Umfang von 87,5 % einer Vollzeitkraft beschäftigt ist. Ferner werden in der mit einem Deputat von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV) versehenen Stellengruppe der befristet Beschäftigten auf den verfügbaren 20,5 Stellen nach dem vorgelegten Stellenplan Mitarbeiter mit dort ausgewiesenen (anteiligen) Beschäftigungsverhältnissen von in der Summe lediglich 19,95 Stellen geführt mit der Folge, dass die tatsächliche Stellenbesetzung bei (20,5 ‑ 19,95 =) 0,55 nicht besetzten Stellen ein Deputat von (0,55 x 4 DS =) 2,2 DS nicht ausfüllt. Zu den danach nicht ausgefüllten Deputaten hinzuzurechnen sind mit Blick auf Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter weitere ([4 DS x 2,8] ‑ [4 DS x 0,5] =) 9,2 DS. Zwar enden die Beschäftigungsverhältnisse der im Stellenplan (noch) geführten Beschäftigten I3. , N. , H. und O.-- mit ihren Stellenanteilen von (1,0 +0,7 + 0,4 + 0,7 =) 2,8 ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge durch Vertragsende bzw. Kündigung noch im Jahr 2015 (vorzeitig) mit der Folge eines durch diese Stelleninhaber tatsächlich im Berechnungszeitraum nicht abgedeckten Lehrdeputats im Umfang (4 DS x 2,8 =) 11,2 DS. Diese sind indes nicht sämtlich zu Gunsten der Antragsgegnerin in die Berechnung einzustellen, sondern um eine im Stellenplan in der Gruppe der befristet Beschäftigten nicht ausgewiesene Lehrleistung von 2 DS zu kürzen. Denn dort wird auch der befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter X1. mit einem Stellenanteil von 0,5 geführt, obwohl er nach seinem Arbeitsvertrag in Vollzeit beschäftigt ist und deshalb sein Lehrdeputat von 4 DS die auf den ausgewiesenen Stellenanteil entfallende Lehrleistung von (4 DS x 0,5 =) 2 DS um 2 DS überschreitet. Bei einem bereits danach zu verzeichnenden "Minus" an Lehrleistung von 13,90 DS, das das durch die Antragsgegnerin in die Kapazitätsberechnung im Umfang von 5,5 DS zusätzlich eingestellte Lehrangebot jedenfalls aufzehrt, kann offen bleiben, ob sich aus der Stellenbesetzung noch weitere Verrechnungsansätze ergeben. Auch mit Blick auf die jeweilige Dauer der befristeten Arbeitsverhältnisse ergibt sich keine kapazitätsrechtliche Pflicht zu einer Anhebung der Deputatstundenzahl. Nach Auffassung der Kammer, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. November 2014, 15 Nc 5/15 u. a., vom 18. November 2013, 15 Nc 33/13 u. a., vom 21. November 2012, 15 Nc 25/12 u. a, jeweils a. a. O., spricht zwar Vieles dafür, dass sich der Charakter einer Stelle für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter kapazitätsrechtlich bedeutsam ändern kann, wenn auf ihr ein(e) (nicht) promovierte(r) Mitarbeiter(in) mit Lehraufgaben geführt wird mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsdauer, die die für wissenschaftliche Mitarbeiter gesetzlich bestimmte Befristungshöchstdauer erheblich überschreitet. Gemäß den §§ 57 f Abs. 1 S. 1, 57 b Abs. 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) in der Fassung, die bis zur Aufhebung dieser Vorschriften durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) galt und die nach § 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz ‑ WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) auf solche Arbeitsverträge weiter anzuwenden sind, die seit dem 23. Februar 2002 bis zum 17. April 2007 geschlossen worden sind, ist die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, für die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) zulässig, wobei sich nach § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. dieser Norm zusammen weniger als sechs Jahre betragen. Inhaltsgleiche Regelungen enthalten für nach dem 17. April 2007 geschlossene Arbeitsverträge § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (nicht promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter) und § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter). Allein durch die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Stelleninhabers, die über die vorgenannte Regelzeit hinausgeht, wandelt sich allerdings der Amtsinhalt der zu betrachtenden Stelle nicht, weil der Kapazitätsberechnung nicht eine primär arbeitsrechtliche Betrachtungsweise zu Grunde zu legen ist, sondern das (abstrakte) Stellenprinzip. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2013, 13 C 50/13, a. a. O., sowie Beschlüsse vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, und vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, jeweils www.nrwe.de und juris. Die Befristung der Stelle ist aber ein "starkes Indiz" dafür, dass sie nicht auf Dauer einem wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Verfügung stehen soll, sondern in Zeitintervallen immer wieder neuen Angestellten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2005, 13 C 4/05 und 13 C 5/05, juris und www.nrwe.de, und entspricht damit zugleich der nach dem Amtsinhalt der Stelle auch nur vorübergehend vorgesehenen Möglichkeit zur Weiterbildung / Qualifikation (vgl. § 44 Abs. 1 S. 5, Abs. 3 S. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), die ihrerseits den Ansatz von (nur) 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV) in der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter rechtfertigt. Deshalb kommt etwa eine kapazitätsrechtliche Zuordnung von Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter zur Stellengruppe der unbefristet Beschäftigten mit einer der Lehrverpflichtungsverordnung entsprechenden Deputatstundenzahl in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit einem Stelleninhaber vor oder nach Abschluss der Promotion geschlossen oder verlängert worden ist und die Beschäftigungszeiten dieser Verträge die nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen zu wahrende Befristungshöchstdauer überschreiten, ohne dass die für die Minderung der Lehrverpflichtung angeführten Gründe ausnahmsweise die Zuordnung der Stelleninhaber zu einer Gruppe unbefristet Beschäftigter mit entsprechend verringertem Lehrdeputat rechtfertigen. Vgl. Urteile der Kammer vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom 7. Oktober 1986, 15 K 3292/85 u. a., jeweils n. v. Ein derartiges "Hineinwachsen" (latente individuelle Lehrverpflichtung) einer für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter verfügbaren Stelle mit dem dann nicht mehr für sie geltenden geminderten Stellendeputat, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, www.nrwe.de, in die Voraussetzungen einer Stelle mit höherer Lehrverpflichtung ist in Durchbrechung des abstrakten Stellenprinzips wegen der Überschreitung der Befristungshöchstdauer von Arbeitsverträgen allerdings noch nicht anzunehmen, wenn spätestens im letzten Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung erkennbar ist, dass die über die Befristungshöchstdauer hinausgehende Verlängerung eines Anstellungsverhältnisses nur einem zeitlich befristeten Zweck dient oder aber wenn feststeht, dass das Beschäftigungsverhältnis noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende ausläuft. Andernfalls ist allerdings der Schluss gerechtfertigt, dass die Hochschule den Stelleninhaber langfristig oder gar auf unabsehbare Zeit verwendet und damit die ihm zugeordnete Stelle faktisch in eine solche für unbefristet Beschäftigte umgewandelt hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, a. a. O., und vom 24. Februar 1999, 13 C 9/99, a. a. O. Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen führen die Vertragslaufzeiten der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht zu einer Ausweitung des Lehrdeputats. Dies gilt auch mit Blick auf das zuletzt bis zum 24. Juni 2016 befristete Beschäftigungsverhältnis der nicht promovierten und im Stellenplan aufgeführten wissenschaftlichen Mitarbeiterin T2. -I4. , deren Vertragslaufzeiten sich seit der Erstanstellung zum 1. Mai 2003 rechnerisch auf nunmehr insgesamt 13 Jahre und knapp 2 Monate addieren. Die Gesamtdauer der mit der wissenschaftlichen Mitarbeiterin jeweils befristet geschlossenen Arbeitsverträge ist gleichwohl kapazitätsrechtlich unbedenklich. Sie überschreitet die nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz maßgebliche Höchstgrenze nicht und zwar nach Abzug der auf diese nicht anzurechnenden Zeiten einer Beurlaubung oder Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die ‑ soweit hier von Interesse ‑ für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren gewährt worden sind. Vgl. dazu ausführlich: Beschluss der Kammer vom 18. November 2013, 15 Nc 33/13, a. a. O. Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Befristungszeiten der promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter der Lehreinheit. Namentlich gilt dies für die Beschäftigungsverhältnisse der Angestellten N1. , M. und C2. . Das Beschäftigungsverhältnis der wissenschaftlichen Mitarbeiterin N1. , das zuletzt für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 10. Mai 2016 verlängert worden ist, weist zwar nunmehr Befristungszeiten auf, die sich auf insgesamt mehr als 13 Jahre addieren. Die wissenschaftliche Mitarbeiterin ist allerdings erst seit dem 11. Oktober 2010 promoviert mit der Folge, dass ab dem Datum ihrer Promotion mit ihr gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG befristete Beschäftigungsverhältnisse von 9-jähriger Dauer geschlossen werden dürfen, ohne dass die danach zulässige Beschäftigungsdauer um den Zeitanteil zu kürzen ist, um den ihre Beschäftigungszeiten als nicht promovierte Mitarbeiterin über der Zeitgrenze von 6 Jahren (§ 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG) gelegen haben. Vgl. Beschluss der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u.a., www.nrwe.de und juris. Die gesetzlich zulässige Befristungshöchstdauer wahrt auch die Dauer des Anstellungsverhältnisses des wissenschaftlichen Mitarbeiters M. , dessen Arbeitsvertrag ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersicht zu den in der Lehreinheit Zahnmedizin befristet Beschäftigten zuletzt für die Zeit vom 12. April 2014 bis zum 11. April 2016 verlängert worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 11. April 2010, in dem er nach Angaben der Antragsgegnerin nicht bei ihr beschäftigt war, aus anderen Gründen auf die zulässige Höchstdauer der Befristung anzurechnen wäre. Denn der wissenschaftliche Mitarbeiter, der beginnend mit dem 2. November 2000 bis zum 31. Dezember 2006 bereits zuvor in der Lehreinheit beschäftigt war, ist seit dem 22. Februar 2001 promoviert. Angesichts der Tatsache, dass von der vor der Promotion möglichen sechsjährigen Beschäftigungszeit nur gut 2 Monate verbraucht waren, ist es mithin gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WissZeitVG zulässig, die im Anschluss an die Promotion erlaubte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von 9 Jahren für den Beschäftigten um den Zeitraum von 5 Jahren und knapp 10 Monaten und damit jedenfalls bis in den September 2016 hinein zu verlängern. In welchem Umfang die in den Verwaltungsvorgängen zu Gunsten des wissenschaftlichen Mitarbeiters ausgewiesenen Elternzeiten aus der Berechnung der Befristungshöchstdauer auszunehmen sind, vgl. hierzu allgemein: Beschluss der Kammer vom 18. November 2013, 15 Nc 33/13, a. a. O., bedarf deshalb hier keiner Klärung. Ferner erweist sich auch die Beschäftigungsdauer der seit dem 15. Februar 2006 durchgängig befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterin C2. als rechtlich unbedenklich, die seit dem 23. April 2009 promoviert ist und zuletzt einen vom 20. August 2015 bis zum 8. Oktober 2016 dauernden Arbeitsvertrag erhalten hat. Die nach ihrer Promotion mögliche Zeit einer Beschäftigung von 9 Jahren lässt sich angesichts ihrer vor der Promotion gelegenen Beschäftigungszeit von drei Jahren und gut 2 Monaten um zwei Jahre und knapp 10 Monate als dem Zeitanteil verlängern, der die mögliche Beschäftigungszeit von sechs Jahren vor einer Promotion unterschreitet, mit der Folge, dass es ohne Gesetzesverstoß ‑ auch ungeachtet wegen Kinderbetreuung etwa auszuklammernder Zeiten ‑ jedenfalls möglich ist, sie bis in das Jahr 2020 hinein zu beschäftigen. Nach allem ist damit der weiteren Kapazitätsüberprüfung rechtlich zwingend eine Deputatstundenzahl von (nur) 206,00 DS zu Grunde zu legen. Ein Stellenabzug gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) KapVO wegen Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung erfolgt nicht. Die stationäre Krankenversorgung wird durch die Abteilung für Kiefer- und plastische Gesichtschirurgie erbracht, die, ohne dass dies rechtlichen Bedenken begegnet, vgl. betreffend die Universität Bonn: OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1990, 13 B 1304/90, seit dem Wintersemester 1986/1987 der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet ist. Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung ist mit 11,7 Stellen zutreffend ermittelt. Er entspricht nach der Neufassung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO dem pauschalen Abzug von 30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl. Der Pauschalwert ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Als normative Größe ist seine inhaltliche Bestimmung in das Ermessen des Verordnungsgebers gestellt. Ob er sich schon deshalb jeder inhaltlichen Überprüfung entzieht und hinzunehmen ist, so wohl: Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2003, 7 CE 02.10090 u. a., juris, kann offen bleiben. Seine Bemessung ist jedenfalls ermessensgerecht. Vgl. zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Bemessung des Abzugs für die Krankenversorgung: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 1991,1 BvR 393 und 605/85, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 85, 36 ff., Denn der nunmehr geltende Pauschalwert von 30 % berücksichtigt in der Höhe die Belastung des Lehrpersonals durch die ambulante Krankenversorgung und die damit einhergehende Verminderung seiner für die Lehre zur Verfügung stehenden Arbeitszeit angemessen und erweist sich hinsichtlich des Gebots der Ausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten als ausgewogen und willkürfrei, vgl. zuletzt etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2015, 13 C 1/15, und vom 28. März 2011, 13 C 11/11, jeweils www.nrwe.de und juris; vgl. auch: Beschlüsse der Kammer vom 21. November 2012, 15 Nc 25/12 u. a. und vom 21. November 2011, 15 Nc 25/11 u. a., jeweils a. a. O. Weitere Einwände, die es bei summarischer Prüfung überwiegend auch nur wahrscheinlich sein lassen, dass der Abzugsbetrag für die ambulante Krankenversorgung aus anderen Gründen dem Kapazitätserschöpfungsgebot widerspricht, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist aus dem Pauschalwert nicht zeitlich derjenige Anteil der ärztlichen Tätigkeit "heraus zu rechnen", der innerhalb der Regelarbeitszeit auf die Versorgung von Privatpatienten entfällt. Ein Krankenversorgungsabzug kann nur für die Krankenversorgungstätigkeiten beansprucht werden, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes verpflichtet ist, nicht aber auch für die Behandlung von Privatpatienten, die für die Lehrpersonen eine entgeltliche Nebentätigkeit unter Benutzung der Einrichtungen des Klinikums darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2008, 13 C 67/08, m. w. N. aus der Rechtsprechung www.nrwe.de. und juris Mangels eines hier in Abzug zu bringenden Betrages für die stationäre Krankenversorgung beläuft sich damit der Bedarf an Stellen für die ambulante Krankenversorgung auf 38 x 30 % = 11,4. Bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von nach allem 206,00 DS ---------------------------- = 5,421 DS 38 Stellen beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrangebot somit (38 ‑ 11,4) x 5,421 = 144,198 DS, gerundet also 144,20 DS. 2. Lehrauftragsstunden: Rechtsfehlerfrei hat die Antragsgegnerin in die Kapazitätsberechnung Lehrauftragsstunden im Umfang von 0,50 DS eingestellt mit der Folge, dass sich das Lehrangebot von 144,20 DS auf 144,70 DS erhöht. Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. In die Berechnung der Lehrauftragsstunden war danach bezogen auf das Sommersemester 2014 und das Wintersemester 2013/2014 nur die von Dr. H1. im Wintersemester 2014/2015 als Vorlesung gehaltene Lehrveranstaltung "Zahnärztliche Berufskunde" mit dem Anrechnungsfaktor k=1 (vgl. § 4 Abs. 2 S. 1 LVV) einzustellen. Die in der Übersicht der Antragsgegnerin im Übrigen aufgeführten Veranstaltungen bleiben bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden sämtlich außer Betracht, weil sie nach den nicht bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehörten. 3. Dienstleistungsexport: Ein sich kapazitätsmindernd auswirkender Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (§ 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Zahnmedizin nicht berücksichtigt worden. 4. Bereinigtes Lehrangebot: Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO 144,20 DS + 0,50 DS - 0,00 DS = 144,70 DS. II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen. Der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Curriculareigenanteil für den Studiengang Zahnmedizin von 5,89 (CA p ) ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Von dem in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Zahnmedizin mit 7,8 festgelegten Curricularnormwert sind ‑ gegenüber den Vorjahren unverändert ‑ in Abzug zu bringen (§ 13 Abs. 4 KapVO) die ihrerseits dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandenden Curricularanteile (CA q ) für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten: CA q Vorklinische Medizin 0,87 Klinisch-praktische Medizin 0,48 Klinisch-theoretische Medizin 0,30 Physik 0,13 Chemie 0,13 Summe 1,91 Dass die Lehreinheit Zahnmedizin der Antragsgegnerin tatsächlich kein Ausbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem für die Lehreinheit Zahnmedizin damit geltenden Curriculareigenanteil von 7,8 - 1,91 = 5,89 entspricht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus dem Curriculareigenanteil von 5,89 und dem bereinigten Lehrdeputat von 144,70 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die zu errechnende jährliche Aufnahmekapazität von 2 x 144,70 DS --------------------- = 49,134 bzw. 5,89 gerundet 49 Studienplätzen. III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze nicht. Der mit 1/0,95 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor begegnet bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken. Seine Berechnung, die mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden "Hamburger Modell" erfolgt ist und nicht mehr als die vergangenen 4 Semester einschließen muss, vgl. OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 25. Juli 2014, 13 C 13/14, vom 4. November 2013, 13 A 455/13 vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 8. Mai 2008, 13 C 75/08, und vom 17. März 2003, 13 C 11/03, jeweils www.nrwe.de und juris, ist rechtsfehlerfrei. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt dem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor nicht schon per se die innere Plausibilität, wenn in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen, Fach‑ und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten eingestellt werden, die über 1 liegen und zur Folge haben, dass trotz der Tatsache, dass die Zahl an Abgängen in ein höheres Fachsemester die Zahl an Zugängen aus dem jeweils vorangegangenen Semester überwiegt, keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2010, 13 C 243/10, juris und www.nrwe.de, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., n. v., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, www.nrwe.de und juris. Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen "schwundfremden Faktoren" kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. etwa Beschlüsse vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, jeweils a. a. O. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht insoweit mithin nicht. Damit ergibt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses mit 49 x 1/0,95 = 51,58 eine Zahl von (gerundet) 51 Studienplätzen. Diese nach der personellen Kapazität berechnete Studienanfängerzahl entspricht gemäß § 19 Abs. 2 KapVO auch der jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit Zahnmedizin. Denn sie ist mit 51 Studienplätzen niedriger als die nach § 19 Abs. 1 S. 2 KapVO zu berechnende ausstattungsbezogene Aufnahmekapazität der Lehreinheit, die angesichts der der Lehreinheit für die Zahnerhaltungs‑ und Zahnersatzkunde nach Angaben der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden 36 klinischen Behandlungseinheiten 36 x 1/0,67 = 53,731, und damit gerundet 53 Studienplätze beträgt. Bei einer damit im Studiengang Zahnmedizin für Studienanfänger zur Verfügung stehenden Studienplatzzahl von 51, die wegen des jährlich organisierten Lehrbetriebs in dem Studiengang sämtlich dem Wintersemester 2015/2016 zuzuordnen ist, und einer durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote von 98,85 %, die dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,95 entspricht, beträgt schließlich die Ausbildungskapazität im 3. Fachsemester des Studiengangs ([51 x 98,85 %] x 98,85 % = 49,83) 49 Studienplätze. IV. Besetzung Nach der von der Antragsgegnerin überreichten Namensliste mit Stand vom 23. Oktober 2015 waren zu diesem Zeitpunkt im Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester 53 und im 3. Fachsemester 51 Studierende immatrikuliert bzw. rückgemeldet, so dass keine Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe zur Verfügung stehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris