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Urteil

6 K 5661/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0117.6K5661.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin beantragte unter dem 22.09.2009 bei der Beklagten die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum Wintersemester 2009/2010 außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Kapazität. Der Antrag wurde nicht beschieden. Am 09.09.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, die Beklagte habe ihre Studienplatzkapazitäten im fraglichen Studiengang nicht ausgeschöpft. Der ambulante Krankenversorgungsabzug sei zu hoch angesetzt worden. Die Schwundberechnung sei zu überprüfen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester nach der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2009/2010 zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage entgegen. Am 30.10.2009 hat die Klägerin zudem einen Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, der mit Beschluss der Kammer vom 25.01.2010 – 6 Nc 806/09 – abgelehnt wurde. Ferner hat die Kammer am 24.11.2011 einen Gerichtsbescheid erlassen. Daraufhin hat die Klägerin mündliche Verhandlung beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verfahrensakte 6 Nc 806/09 und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester im Wintersemester 2009/2010 nicht zu. Hierzu hat die Kammer mit Beschluss vom 25.01.2010 – 6 Nc 806/09 –, ausgeführt: „Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) für das Wintersemester 2009/2010 festgesetzte Höchstzahl von 72 Studienplätzen für das erste Fachsemester Zahnmedizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (RFWU Bonn), vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2009/2010 vom 08.07.2009 (GV. NRW. S. 350), geändert durch Verordnung vom 24.11.2009 (GV. NRW. S. 636), die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2009/2010 und damit auch für das Wintersemester 2009/2010 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung) vom 25.08.1994 (GV. NRW. S. 732) – KapVO –, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV. NRW. S. 544). Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.) und Lehrnachfrage (2.) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (3.) zu ermitteln. 1. Lehrangebot Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit (Gesamtdeputatstunden = Gesamt-DS), ausgedrückt in Semesterwochenstunden (SWS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei der Umfang der jeweiligen Lehrverpflichtung sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV) vom 24.06.2009 (GV. NRW. S. 409) ergibt. Das MIWFT des Landes Nordrhein-Westfalen hat durch Erlass vom 01.12.2009 (Az.: 131/7.01.02.02.06) das Lehrangebot der RFWU Bonn im Fach Zahnmedizin für das Studienjahr 2009/2010 wie folgt ermittelt: Stellenart Deputat in SWS Stellenzahl Gesamt-DS W 3 Universitätsprofessor 9 4 36 W 2 Universitätsprofessor 9 2 18 A 15-13 AR mit ständigen Lehraufgaben 9 3 27 A 15-13 AR ohne ständige Lehraufgaben 5 6 30 A 14 Akad. Oberrat auf Zeit 7 1 7 A 13 Akad. Rat auf Zeit 4 10 40 E 13-15/TVÄ 1-3 Wiss. Ang. (befristet) 4 21,50 86 E 13-15/TVÄ 1-3 Wiss. Ang. (unbefristet) 8 6 48 Insgesamt 53,50 292 Durchschnittliches Deputat 5,51 Lehrauftragsstunden, § 10 KapVO 0,50 Zusätzliches Lehrangebot 3 Gegen diese Festsetzung bestehen bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken. Die Lehreinheit verfügt im Vergleich zum Vorjahr über eine halbe Planstelle mehr, somit über 53,50 Planstellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 292 DS bzw. – unter Einrechnung des zusätzlichen Lehrangebots – 295 DS, da eine halbe befristete wissenschaftliche Mitarbeiterstelle abgezogen wurde und eine volle unbefristete wissenschaftliche Mitarbeiterstelle zugegangen ist. Der Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals ist entsprechend den Vorgaben in § 3 LVV, gegen dessen Wirksamkeit Bedenken weder erhoben noch sonst feststellbar sind, zutreffend festgesetzt worden. Auch die jeweiligen Lehrdeputate der Stellen der Lehreinheit Zahnmedizin sind bei summarischer Prüfung zutreffend bemessen worden. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass einen Stelleninhaber (über das berücksichtigte zusätzliche Lehrangebot hinaus) aufgrund einer dauerhaften Aufgabenzuweisung eine weitergehende Lehrverpflichtung trifft. So besteht insbesondere bei den Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Angestellter auf Dauer keine Aufgabenzuweisung, die die Zuordnung eines Lehrdeputats von mehr als 4 DS rechtfertigten könnte. Hinsichtlich der vom Antragsgegner vorgelegten Anstellungsverträge derjenigen Angestellten, die zum 15.09.2009 auf den im Stellenbesetzungsplan aufgeführten Stellen für wissenschaftliche Angestellte (Zeitangestellte) tätig waren, gilt Folgendes: Für vor dem 23.02.2002 geschlossene Verträge gilt das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18) – HRG 1999 –. Hiernach war eine Fünf-Jahresgrenze gemäß § 57 c Abs. 2 Satz 1 HRG 1999 einzuhalten, wobei gemäß § 57 c Abs. 3 HRG Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages, soweit er innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gab, auf die Höchstgrenze des § 57 c Abs. 2 Sätze 1 und 2 HRG a.F. nicht anzurechnen sind. Außerdem setzte die Befristung des Arbeitsvertrages einen sachlichen Grund für die Befristung voraus (§ 57 b Abs. 1 und 2 HRG 1999). Die Geltung des HRG 1999 ergibt sich aus § 57 f Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2004, am 31.12.2004 in Kraft getreten (BGBl. I S. 3835), der nunmehr durch § 6 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG) vom 12.04.2007, am 18.04.2007 in Kraft getreten (BGBl. I S. 506), inhaltsgleich ersetzt worden ist. Für Arbeitsverträge, die nach dem 22.02.2002 geschlossen worden sind, stellt sich die Rechtslage – in arbeitsrechtlicher Hinsicht – wie folgt dar: Soweit Verträge über eine befristete Beschäftigung als Wissenschaftlicher Angestellter erstmals oder in der Verlängerung zwischen dem 23.02.2002 und dem 27.07.2004 auf der Grundlage des 5. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (5. HRGÄndG) vom 16.02.2002 (BGBl. I 693) geschlossen worden sind, das – auch insoweit – durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 – 2 BvF 2/02 – NJW 2004, 2803 – wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig erklärt worden ist, ist diesen Arbeitsverträgen zunächst nachträglich die gesetzliche Grundlage entzogen worden. Der Gesetzgeber hat alsdann mit dem genannten Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27.12.2004 die hier relevanten Vorschriften inhaltsgleich wieder in Kraft gesetzt und ihnen durch § 57 f Abs. 1 Satz 1 HRG i. d. F. des Art. 1 HdaVÄndG Rückwirkung beigelegt mit Ausnahme für solche Arbeitsverträge, die zwischen dem 27.07.2004 (dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts) und dem 31.12.2004 (dem Inkrafttreten des HdaVÄndG) abgeschlossen worden sind. Für diese gilt das HRG 1999 entsprechend. Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz enthält in § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 inhaltsgleiche Regelungen. In § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG, der insoweit mit § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG i.d.F. des HdaVÄndG identisch ist, ist die Befristung von Arbeitsverträgen von wissenschaftlichem Personal, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Sämtliche Arbeitsverträge der befristet angestellten Mitarbeiter erfüllen diese Voraussetzungen. Soweit sie schon vor dem 23.02.2002 bei dem Antragsgegner beschäftigt waren, standen sie sämtlichst vor diesem Stichtag in einem befristeten Arbeitsverhältnis zum Antragsgegner. Im Übrigen wäre eine Überschreitung der zulässigen Beschäftigungsdauer in einem gewissen zeitlichen Umfang kapazitätsrechtlich unschädlich, denn nach § 8 Abs. 1 KapVO kommt es für den Ansatz von Art und Zahl der Stellen in erster Linie auf den geltenden Haushaltsplan und nicht auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung an. Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 8 KapVO, Rn. 3 m.w.N. Dieses Stellenprinzip führt dazu, dass eine Diskrepanz zwischen abstrakter Stellenwertigkeit und konkreter Besetzung in einem bestimmten Rahmen kapazitätsrechtlich nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt. Dazu hat das OVG NRW, dem die Kammer folgt, vgl. Beschluss vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 –, S. 2 f. des Umdrucks, u.a. ausgeführt: "Denn die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sogenannten Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sogenannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder – was hier in Betracht kommt – dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen "hineingewachsen" ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Erst dann kann das mit Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertiger besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt. Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 4. Dezember 1986 - 13 A 1829/86 u. a. -. Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die Fünf-Jahresgrenze hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines "unbefristeten" Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein "Zeitangestellter" nach der Fünf-Jahresgrenze mehr als ein Jahr die Aufgaben eines "Dauerangestellten" wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt werden soll." Diese Voraussetzungen sind vorliegend erkennbar nicht gegeben. Nach den vorgelegten Unterlagen entsprechen sämtliche Arbeitsverträge in der Dauer ihrer Befristungen den genannten Maßgaben. Im Übrigen sind rechtserhebliche Abweichungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Von den aufgeführten 53,50 Stellen ist gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 c KapVO wegen der Aufgaben in der ambulanten Krankenversorgung ein Stellenabzug vorzunehmen. Nach dieser Vorschrift wird der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug von 30 % der um den Personalbedarf für die (hier nicht relevante) stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verringerten Gesamtstellenzahl vermindert. Dies entspricht 30 % von 53,50 Stellen = 16,05 Stellen. Damit verbleiben 53,50 – 16,05 = 37,45 Reststellen. Gegen die Höhe des Abzuges für die ambulante Krankenversorgung von 30 % bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Die Kammer hat bereits mehrfach bestätigt, dass der pauschale Abzug in Höhe von 30 % nicht zu beanstanden ist. Daran wird festgehalten. Vgl. dazu – namentlich zu der Reduzierung des Abzuges von 36 % auf 30 % zum Studienjahr 2002/2003 – ausführlich den das Wintersemester 2002/2003 betreffenden Beschluss der Kammer vom 12.12.2002 – 6 Nc 258/02 u.a. –; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2006 – 13 C 96/06 –, Beschluss vom 04.02.2009 – 13 C 4/09 -. Ausgehend von einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,51 DS beträgt das um den Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 c KapVO bereinigte Lehrangebot damit (53,50 – 16,05) x 5,51 DS = 206,35 DS. Dieses Gesamtlehrdeputat ist gemäß § 10 KapVO um 0,50 DS zu erhöhen, so dass sich ein Lehrangebot von 206,35 DS + 0,50 DS = 206,85 DS ergibt. Von diesem Lehrangebot ist in der Kapazitätsberechnung – wie im Vorjahr – ein Abzug für Dienstleistungsbedarf (E) außerhalb der Lehreinheit vorgenommen worden, nämlich diesmal ein Abzug von 0,11 zu Gunsten des (zum WS 2004/2005 neu eingerichteten) Studienganges Molekulare Biotechnologie. Das Lehrangebot beträgt demnach 206,85 DS - 0,11 DS = 206,74 DS. Die Kammer sieht von einer näheren Überprüfung dieser Reduzierung des Lehrangebotes ab, weil sie im Ergebnis keine Auswirkungen auf die im Folgenden errechnete jährliche Aufnahmekapazität (Ap) hat. 2. Lehrnachfrage Auf der Lehrnachfrageseite errechnet sich in Anwendung der Formel (5) zu § 6 KapVO und unter Berücksichtigung eines zum Vorjahr unveränderten und rechtlich nicht zu beanstandenden Curriculareigenanteils (CAp) von 5,92, vgl. insoweit Beschluss der Kammer vom 14.12.2006 – 6 Nc 246/06 –; sowie OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2007 – 13 C 19/07 –, eine jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Zahnmedizin an der RFWU Bonn von 2 x 206,74 : 5,92 = 69,84 und damit – gerundet – 70 Studienplätzen. 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Aufgrund der nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze auf insgesamt 72. Der im Hinblick auf die zu erwartende Unterschreitung der Ausbildungskapazität in höheren Fachsemestern vorzunehmende Schwundausgleich beträgt nach den Vorgaben des MIWFT 1/0,97. Die Handhabung der Schwundquote durch den Antragsgegner begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die Errechnung anhand der Studierendenzahlen von 5 aufeinanderfolgenden Semestern (des Wintersemesters 2006/2007 bis einschließlich des Wintersemesters 2008/2009) nicht zu beanstanden. Die anhand dieser Semester errechneten Zahlen beziehen sich auf einen ausreichend langen Zeitraum, die derart vorgenommene Berechnung entspricht der Methodik des sog. „Hamburger Modells“ und steht in Einklang mit § 16 KapVO. Durch Multiplikation der Zahl der Studienplätze mit dem Schwundausgleichsfaktor ergibt sich die personalbezogene Jahresausbildungskapazität von 70 x 1/0,97 = 72,16 = (gerundet) 72 Studienplätzen. 4. Erschöpfung der Kapazität Nach den Angaben des Antragsgegners haben sich im Wintersemester 2009/2010 im ersten Fachsemester tatsächlich 72 (nicht beurlaubte und nicht wieder exmatrikulierte) Bewerber eingeschrieben. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Nach alledem kommt auch ein von einigen Antragstellern geltend gemachter Anspruch auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht.“ Hieran hält die Kammer auch nach erneuter Überprüfung fest. Die Ausführungen der Klägerin zum Krankenversorgungsabzug und zur Schwundquote geben keinen Anlass, von dieser Auffassung abzuweichen. Die Kammer nimmt zunächst Bezug auf den Beschluss des OVG NRW vom 15.04.2010 - 13 C 133/10 bis 13 C 137/10 - in dem die Kapazitätsberechnung der Beklagten für das Wintersemester 2009/2010 im Beschwerdeverfahren überprüft und bestätigt worden ist. Hinsichtlich des Vortrags der Klägerin zur Ansetzung des Krankenversorgungsabzugs nimmt die Kammer weiterhin Bezug auf den – dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten bekannten – Beschluss des OVG NRW vom 28.03.2011 – 13 C 11/11 –, dessen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Krankenversorgungsabzugs von 30 % sie sich anschließt. Der Abzug von 30 % für die ambulante Krankenversorgung ist für die Universitäten nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO bindend geregelt. Der Verordnungsgeber hat den zugrundezulegenden Personalbedarf, bei dem es sich um einen Annäherungswert und keine exakt errechenbare Größe handeln kann, pauschal und einheitlich festgelegt. Es ist auch nach dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich, dass seit der Festlegung des Pauschalwerts nennenswerte Verschiebungen der auf die Krankenversorgung und auf die Lehrtätigkeit entfallenden Anteile zugunsten der Ausbildung stattgefunden hätten. Das Vorbringen der Klägerin, der TV-Ärzte setze voraus, dass Ärzte an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrzunehmen hätten, könnte vielmehr eher eine Erhöhung des Krankenversorgungsabzugs begründen, der sich kapazitätsrechtlich ungünstig für die Klägerin auswirken würde. Da nach der Rechtsprechung des OVG NRW den Arbeitsverhältnissen der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der tarifrechtlichen Anknüpfung im Übrigen keine entscheidungserhebliche Bedeutung hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit des Krankenversorgungsabzugs zukommt, war die von der Klägerin im Hinblick auf diese Frage begehrte Vorlage der Arbeitsverträge der befristet und unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen und (zahn)ärztlichen Mitarbeiter im Studiengang Zahnmedizin nicht notwendig. Schließlich bestehen auch nach dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die angesetzte Schwundquote fehlerhaft ist. Allein der Umstand, dass die Schwundquote im Wintersemester 2008/2009 1/ß0,90 betrug, begründet keine Zweifel an dem hier angesetzten Wert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 124a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO oder der Sprungrevision nach §§ 134 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO liegen nicht vor.