Beschluss
15 Nc 55/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:1124.15NC55.22.00
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Leitsätze
1. Außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität stehen für Studienbewerber, die die Aufnahme in das jeweilige 1. Fachsemester des Bachelor bzw. des Masterstudiengangs der Psychologie an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2022/2023 begehren, keine unbesetzten Stu-dienplätze zur Verfügung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität stehen für Studienbewerber, die die Aufnahme in das jeweilige 1. Fachsemester des Bachelor bzw. des Masterstudiengangs der Psychologie an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2022/2023 begehren, keine unbesetzten Stu-dienplätze zur Verfügung. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das vorläufige Rechtsschutzgesuch bleibt erfolglos. Außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität stehen für Studienbewerber, die die Aufnahme in das jeweilige 1. Fachsemester des Bachelor‑ bzw. des Masterstudiengangs der Psychologie an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2022/2023 ‑ Anträge für weitere Fachsemester liegen der Kammer nicht vor ‑ begehren, keine unbesetzten Studienplätze zur Verfügung. Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der jeweilige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben. Die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Psychologie in den vorbezeichneten Fachsemestern des Bachelor‑ bzw. Masterstudiengangs ist erschöpft. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2022/2023 vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 803) die Zahl der Studienplätze an der Antragsgegnerin für das jeweilige 1. Fachsemester im Bachelorstudiengang Psychologie auf 125 und im Masterstudiengang auf 55 festgesetzt. Diese Zulassungszahlen erschöpfen zwar die Ausbildungskapazität der Hochschule im 1. Fachsemester des Bachelor‑ und des Masterstudiengangs nicht. Gleichwohl steht in keinem der beiden Studiengänge ein Studienplatz im 1. Fachsemester zur gerichtlichen Vergabe zur Verfügung, weil die Zahl der im Bachelor‑ und Masterstudiengang dort jeweils belegten Studienplätze die Zahl der maximal zuzulassenden Studierenden überschreitet. Die Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2022/2023 hat für Studiengänge, deren Plätze ‑ wie hier im Studiengang Psychologie (Bachelor und Master) ‑ durch die Hochschulen vergeben werden, nach den Vorgaben der zuletzt durch die Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 440) geänderten Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 ‑ KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591) zu erfolgen (§§ 12 S. 1, 13 KapVO NRW 2017). Ihr sind dabei nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO NRW 2017 die gemäß dem Kapazitätserlass der Wissenschaftsverwaltung vom 26. Januar 2022 zum Stichtag 1. März 2022 erhobenen und zum 15. September 2022 zu überprüfenden Daten zu Grunde zu legen. Gemäß § 3 S. 1 KapVO NRW 2017 ergibt sich dabei die jährliche Aufnahmekapazität des einer Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) zugeordneten Studiengangs aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5 KapVO NRW 2017), dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge, multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7 KapVO NRW 2017) sowie der abschließenden Überprüfung gemäß den §§ 8 und 9 KapVO NRW 2017. I.Lehrangebot Das in Deputatstunden gemessene Lehrangebot einer Lehreinheit errechnet sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen (§ 5 Abs. 2 S. 1 KapVO NRW 2017) und dem durch Lehrauftragsstunden zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (§ 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017) abzüglich etwaiger Deputatsminderungen nach § 5 Abs. 2 S. 2 KapVO NRW 2017. 1. Unbereinigtes Lehrdeputat: Das in Deputatstunden (DS) gemessene unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß § 5 Abs. 2 S 1 KapVO NRW 2017 anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln. Aufgrund der Finanzmittel, die der Antragsgegnerin nach dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen und anderen Finanzierungsquellen zustehen und der Lehreinheit Psychologie zugeordnet sind, verfügt die Lehreinheit Psychologie nach dem vorgelegten Stellenplan über 32,83 Stellen für Lehrpersonal. Der Zuordnung von Stellen fehlt es entgegen einem vereinzelt gebliebenen Vorhalt nicht an der erforderlichen rechtlichen Grundlage. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der zuletzt durch das Gesetz vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b) geänderten Fassung vom 6. September 2014 (GV. NRW. S. 547) ist es unter anderem Aufgabe der Dekanin oder des Dekans, die Stellen und Mittel innerhalb des Fachbereichs auf der Grundlage der im Benehmen mit dem Fachbereichsrat von ihr oder ihm festgelegten Grundsätze zu verteilen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in Anlage 3 zur Antragserwiderung vom 26. September 2022 im Verfahren 15 Nc 20/22 beruht die Zuordnung der Stellen zur Lehreinheit Psychologie auf einem Beschluss des Dekans des Fachbereichs. Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben anzuzweifeln, bieten weder der Akteninhalt noch das Vorbringen der Beteiligten. Welche Stellen durch die finanziellen Mittel, die hierfür zur Verfügung stehen und deren Verwendung nicht vertraglich festgelegt ist, geschaffen werden sowie deren Aufteilung auf die Lehreinheiten des Fachbereichs ist nach § 27 Abs. 1 S. 3 HG in das lediglich durch das Willkürverbot begrenzte Organisationsermessen der Dekanin bzw. des Dekans gestellt. Zwar wirkt sich die Zuordnung von Stellen unmittelbar auf die Ausbildungskapazität einzelner Lehreinheiten aus. Sie ist aber für sich genommen kapazitätsneutral, da das Kapazitätserschöpfungsgebot Studienbewerbern keinen Anspruch auf Verwendung bestimmter Kapazitätsmittel zu Gunsten eines bestimmten Studiengangs vermittelt, sondern nur ein Recht auf Teilhabe an und Ausschöpfung der tatsächlich vorhandenen, nach den Regelungen der Kapazitätsverordnung unter Beachtung auch der Rechte der Hochschule ermittelten Ausbildungskapazität. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2009, 13 C 398/09, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 3). Anhaltspunkte für eine willkürliche Stellenausstattung der Lehreinheit Psychologie durch den Dekan des Fachbereichs sind nicht ersichtlich. Der vereinzelt geltend gemachte Aufklärungsbedarf besteht mithin nicht. Aus der Zuordnung der verfügbaren Stellen zu den einzelnen Stellengruppen und den Vorgaben der zuletzt durch die Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1222) geänderten Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409) folgt ein Lehrdeputat von 192,32 DS: Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS W3 Universitätsprofessor 6 9 54 W2 Universitätsprofessor 2 9 18 Akademischer Ratmit ständigen Lehraufgaben 2 9 18 Akademischer Ratohne ständige Lehraufgaben 1 5 5 Akademischer Rat auf Zeit 2 4 8 Wissenschaftlicher Angestellter;befristet 17,33 4 69,32 Wissenschaftlicher Angestellter,unbefristet 2,5 8 20 Summe 32,83 192,32 Im Vergleich zum vorherigen Berechnungszeitraum, vgl. Beschluss der Kammer vom 13. Dezember 2021, 15 Nc 31/21, www.justiz.nrw.de und juris (Rdnr. 20), ist die Stellenausstattung der Lehreinheit Psychologie damit ‑ kapazitätsfreundlich ‑ erweitert worden in der Stellengruppe "W3-Professur" um eine Stelle sowie in den Stellengruppen "Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet" und "Wissenschaftlichen Angestellter, befristet" um Stellenanteile von 0,5 bzw. 0,83. Rechtlich ohne Bedeutung für die Berechnung des Lehrangebots ‑ und auch die Bemessung der im Weiteren in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Parameter ‑ sind, anders als verschiedentlich geltend gemacht, sowohl die der Antragsgegnerin nach dem Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165) und nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) etwa noch zustehenden Mittel als auch die der Antragsgegnerin aus dem Hochschulpakt II und dem Masterprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen (HPMA) noch zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen. Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2018, 13 C 50/18, juris (dort Rdnr. 16). Weder das Hochschulzulassungsgesetz noch die Kapazitätsverordnung ermöglichen den Hochschulen die Aufnahme von Studierenden ohne Schaffung entsprechender Ausbildungskapazitäten. Zwar kann das Ministerium mit Hochschulen Vereinbarungen für mehrere Jahre über strategische Entwicklungsziele sowie konkrete Leistungsziele treffen und diesen finanzielle Mittel nach Maßgabe der Zielerreichung zur Verfügung stellen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Festsetzung der Zulassungszahl unter Beachtung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten bei erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazitäten zu bestimmen ist und sich die Festsetzung aus der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studienganges ergibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014, 13 C 8/14, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 11); ständige Rechtsprechung auch der Kammer, zuletzt etwa Beschluss vom 13. Dezember 2021, 15 Nc 31/21, www.justiz.nrw.de und juris (Rdnr. 23 ff.). Sofern eine Hochschule allerdings Mittel aus den vorbezeichneten Finanzierungsquellen in Anspruch nimmt und mit ihrer Hilfe zusätzliche Ausbildungskapazitäten für Studienanfänger schafft, ist die Verwendung der Mittel kapazitätsrelevant. Vgl. zu den Paktmitteln zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2019, 13 C 30/19, www.justiz.nrw.de und juris. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin danach bedeutsame Finanzierungsmittel zur Ausweitung der Ausbildungskapazität verwandt hat, ohne diesen Umstand in die Kapazitätsberechnung einzustellen, bestehen nicht. Namentlich gilt dies ‑ entgegen einer nicht näher substantiierten Rüge ‑ für die Finanzmittel, die der Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 1 des mit dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft im März 2021 geschlossenen "Sonder-Hochschulvertrag(es) zum Aufbau von Studiengängen der Psychotherapie an Universitäten" zugewandt worden sind, um "... ab dem Wintersemester 2021/2022 insgesamt 125 Studienanfängerplätze im polyvalenten Studiengang 'Psychologie' mit dem Abschluss Bachelor auf Science (...) vorzuhalten ...". Nach den Angaben der Antragsgegnerin in der Anlage 2 zur Antragserwiderung vom 26. September 2022 im Verfahren 15 Nc 20/22 sind die ihr aus dem " Sonder-Hochschulvertrag" zur Verfügung gestellten Mittel eingesetzt worden, um 4,96 der in die Kapazitätsberechnung einbezogenen Stellen zu finanzieren. Nach Lage der Akten spricht nichts dafür, dass durch diese Finanzierungsmittel darüber hinaus geschaffene Stellen ganz oder teilweise nicht oder nicht zweckentsprechend in die Kapazitätsberechnung Eingang gefunden haben. Das unbereinigte Lehrangebot von danach 192,32 DS hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf den mit dem wissenschaftlichen Mitarbeiter N. am 31. März 2001 unbefristet geschlossene Arbeitsvertrag, der diesen zu einer Lehrleistung von 9,00 DS verpflichtet, um 1,00 DS auf (192,32 DS + 1,00 DS =) 193,32 DS erhöht. Weil dies kapazitätsfreundlich ist, kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin hierzu kapazitätsrechtlich verpflichtet war oder ob sie auf diese Erhöhung der Deputatstundenzahl in Anwendung des § 3 Abs. 4 S. 2 LVV wegen des dortigen Verweises auf das kapazitätsrechtlich danach allein maßgebliche (allgemeine) Dienstverhältnis der Angestellten, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2022, 13 B 121/22, www.justiz.nrw.de und juris Rdnr. 332 ff.), hätte verzichten dürfen. Das Lehrangebot von danach 193,32 DS ist im Weiteren wegen vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtung einzelner Stelleninhaber in der Summe um (4 DS - [2 DS + 1 DS + 6,75 DS] =) 5,75 DS auf 187,57 DS zu kürzen. Im Hinblick auf die Besetzung der mit einer Lehrverpflichtung von 5 DS versehenen Stelle (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV) "Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben" (Stellen-Nr.: 11980) legt die Kammer ihrer Überprüfung der Kapazitätsauslastung kapazitätsfreundlich das Lehrdeputat von 9 DS der Stellengruppe "Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben" (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV) und damit weitere 4 DS zu Grunde. Offen bleiben kann damit, ob die von der Antragsgegnerin im Verfahren 15 Nc 20/22 mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2022 vorgelegte "Tätigkeitsbeschreibung" den Anforderungen genügt, die nach der Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2021, 13 B 1017/21 u. a., und vom 26. Mai 2021, 13 C 5/21 u. a., www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 11 bzw. Rdnr. 8 ff.), an den Nachweis einer gerechtfertigten Reduzierung der Lehrverpflichtung des Stelleninhabers zu stellen sind. Anlass, ein Mehr an Lehrangebot in die Kapazitätsberechnung einzustellen, das über die vorbezeichneten Deputatstunden hinausgeht, bieten die vorgelegten Berechnungsunterlagen nicht. Der von Antragstellerseite aufgeworfenen Frage, ob nach dem Stichtag zur Überprüfung der kapazitätsrelevanten Daten (15. September 2022) abgeschlossene Arbeitsverträge in die Kapazitätsberechnung einzustellen sind, ist hier nicht weiter nachzugehen, da es nach Angaben der Antragsgegnerin in den mit der Antragserwiderung vom 26. September 2022 vorgelegten Verwaltungsvorgängen an solchen Vertragsabschlüssen fehlt. Entgegen vereinzelt geäußerter Kritik begegnet weder der Ansatz von 9 DS für das in der Stellengruppe der W2‑ und W3‑Professoren geführte wissenschaftliche Personal rechtlich durchgreifenden Bedenken noch in der Stellengruppe "Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben" die Zuordnung der beiden Stelleninhaber. Ausweislich der Angaben der Antragsgegnerin in der Anlage zu dem im Verfahren 15 Nc 52/22 vorgelegten Schriftsatz vom 00. Oktober 2022 handelt es sich bei dem auf Stellen in der Gruppe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV geführten Personal ausschließlich um Professorinnen und Professoren an Universitäten im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 4 HG. Es wird damit zu Recht nicht in der Stellengruppe des § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVV geführt. Der vorbezeichneten Anlage zum Schriftsatz vom 00. Oktober 2022 ist ferner zu entnehmen, dass die Inhaber der Stellen in der Gruppe "Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben" solche der Besoldungsgruppe A sind, für die nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV ein Lehrdeputat von 9 DS gilt und damit nicht das Lehrdeputat von 5 bis 13 DS, das eine Akademische Rätin bzw. ein Akademischer Rat der Besoldungsgruppe H nach § 3 Abs. 1 Nr. 12 LVV auszufüllen hat. Ein in die Kapazitätsüberprüfung einzustellendes Mehr an Lehrleistung ergibt sich schließlich entgegen einer vereinzelten und nicht näher substantiierten Rüge auch nicht aus § 3 Abs. 2 LVV. Nach der genannten Anlage zum Schriftsatz vom 00. Oktober 2022 sind keine Professorinnen und Professoren in der Lehreinheit tätig, denen im Sinne der vorgenannten Bestimmung überwiegende Lehraufgaben ausdrücklich übertragen worden sind. Die von der Antragsgegnerin wegen Minderungen des Lehrdeputats rechnerisch vorgenommene Kürzung des unbereinigten Lehrangebots um 9,75 DS ist im Umfang von (2 DS + 1 DS + 6,75 DS=) 9,75 DS kapazitätsrechtlich anzuerkennen. Die zwischen Frau Prof. Dr. N1. und der Antragsgegnerin im Rahmen der Berufungsvereinbarung getroffenen Abrede, ihre Lehrverpflichtung wegen der von ihr ausgeübten Leitungsfunktion in der Ambulanz für Psychotherapie um 2 SWS für die Wahrnehmung von Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung zu reduzieren, ist nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 LVV rechtmäßig. Vgl. zuletzt: Beschluss der Kammer vom 13. Dezember 2021, 15 Nc 31/21, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 48 ff.), bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2022, 13 B 1970/221 u. a., n. v., S. 2 des Beschlussabdruck; vgl. zur Rechtmäßigkeit einer Reduzierung des Lehrdeputats wegen einer wahrgenommenen Leitungsfunktion in der Psychotherapie-Ambulanz auch: OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019, 13 B 25/19, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 2). Danach wird ‑ soweit hier von Interesse ‑ die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und diagnostischer Leistungen durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigt. Gemessen daran sind die für die Rechtmäßigkeit der Lehrdeputatsminderung maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt. Rechtlich beachtliche Gründe, die von Frau Prof. Dr. N1. wahrgenommene Leitungsfunktion in der Psychotherapieambulanz nicht im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 LVV als Aufgabe in der unmittelbaren Krankenversorgung mit einer Minderung ihres Lehrdeputats im Umfang von 2 DS anzuerkennen, sind nicht substantiiert dargetan. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2016, 15 Nc 13/16 u. a., www.justiz.nrw.de und juris. Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 LVV lässt sich keine Einschränkung dergestalt herleiten, dass Deputatsminderungen nur für die Tätigkeiten des Personals medizinischer Fakultäten möglich sind. Gegenteiliger Ansicht für die Vorschrift des § 7 Abs. 3 der bayrischen Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV): Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschluss vom 19. Dezember 2014, B 3 E 14.10028, juris Rdnr. 25. Leistungen in einer Psychotherapieambulanz, die ‑ wie hier ‑, vgl. https://www.kp.uni-wuppertal.de/psychotherapieambulanz.html, Diagnostik und psychotherapeutische Hilfe bei psychischen Erkrankungen bietet, sind begrifflich auch solche der unmittelbaren Krankenversorgung, die Diagnostik einschließt. Die Psychotherapieambulanz ist dabei die "praktische Kehrseite" für die Lehr- und Forschungsaktivitäten des Lehrstuhls für Klinische Psychologie und Psychotherapie. Dies nachvollziehbar erläuternd hat die Antragsgegnerin in der Stellungnahme ihres Dezernats 2 vom 3. November 2021, die im Verfahren 15 Nc 98/21 vorgelegt worden ist, ausgeführt, dass sich die Forschungsaktivitäten des Lehrstuhls auf die Bereiche somatoforme Störungen und funktionelle körperliche Beschwerden, körperdysmorphe Störungen, Angsterkrankungen und Traumafolgestörungen konzentrieren, wobei sowohl grundlegende Störungsprozesse als auch klinisch-psychologische Interventionen bei diesen Krankheitsbildern untersucht werden. In der Lehre ermögliche die Ambulanz wiederum die Vermittlung von Störungsbildern, die Anwendung klinisch‑diagnostischer Verfahren, aber auch wissenschaftliche Qualifikationsarbeiten im Bereich der Klinischen Psychologie und Psychotherapie. Schon die so umschriebene Aufgabe der Psychotherapieambulanz rechtfertigt gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 LVV eine Deputatsminderung. Anders als zum Teil von Antragstellerseite gefordert, setzt die Minderung des Lehrdeputats eine gleichzeitige Betreuung von Studierenden ‑ hier des Studiengangs Psychologie ‑ nicht voraus. Die Betreuung von Studierenden ist vielmehr durch § 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 LVV ‑ allerdings beschränkt auf den Studiengang Medizin während des Praktischen Jahres ‑ eigenständig als Grund für eine Verminderung der Lehrverpflichtung ausgestaltet. Die Herrn Prof. Dr. S. , dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV eine Lehrleistung von 9 DS zuzuordnen ist, im Hinblick auf seine Schwerbehinderung antragsgemäß gewährte Minderung seiner Lehrverpflichtung um 1 DS findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 4 Nr. 1 LVV, der bei einer Behinderung von mindestens 50 % eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung um bis zu 12 % vorsieht. Für die Annahme, dass Prof. Dr. S. in seinem Ermäßigungsantrag falsche Angaben zum Grad seiner Behinderung gemacht hat, spricht nichts. Der vereinzelt insoweit geltend gemachte weitere Aufklärungsbedarf besteht deshalb nicht. Soweit die Antragsgegnerin Herrn Prof. Dr. S. im Hinblick auf dessen Funktion als Dekan mit Schreiben vom 26. Juli 2022 eine weitere Ermäßigung seiner Lehrverpflichtung von 6,75 DS gewährt hat, ist die Reduzierung der Deputatstundenzahl dem Grunde und der Höhe nach zu billigen. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 LVV ist für die Wahrnehmung der Funktion der Dekanin oder des Dekans die Lehrverpflichtung um 75 % ermäßigt, in Ausnahmefällen ist auch eine Reduzierung um 100 % möglich. Ein über 187,57 DS hinausgehendes Lehrangebot ist der Kapazitätsberechnung nicht zu Grunde zu legen. Nach den in § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2, Abs. 2 KapVO NRW 2017 getroffenen Regelungen folgt das Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst‑ bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 KapVO NRW 2017), bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW Beschlüsse vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris und www.justiz.nrw.de. Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, "dauerhaft" mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2013, 13 C 50/13, vom 15. Mai 2009, 13 C 20/09, und vom 27. April 2009, 13 C 10/09, jeweils juris und www.justiz.nrw.de. Anhaltspunkte für eine solche Annahme bieten die von der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnungsunterlagen nicht. Durchgreifende Bedenken gegen die Kapazitätsberechnung ergeben sich auch nicht mit Blick auf die wiederholt in Frage gestellte Rechtmäßigkeit der Befristung einzelner Verträge der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Ob die mit den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge für sich genommen den gesetzlichen Vorgaben für die zeitliche Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse entsprechen, ist kapazitätsrechtlich regelmäßig ohne Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2019, 13 C 44/19, und vom 11. Juli 2016, 13 C 30/16 , jeweils www.justiz.nrw.de und juris; zu der im Ausnahmefall gegebenen kapazitätsrechtlichen Bedeutung dieses Umstandes etwa Beschluss der Kammer vom 18. November 2015, 15 Nc 37/15, www.justiz.nrw.de und juris. Auch verpflichten weder das (abstrakte) Stellenprinzip noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Hochschule zu dem Nachweis, dass sich ein bestimmter Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befindet und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2019, 13 C /44/19 u. a., n. v., und vom 11. Juli 2016, 13 C 30/16, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 7); OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Oktober 2019, 1 B 246/19.NC, juris Rdnr. 16. Deshalb besteht in diesem Zusammenhang der verschiedentlich geltend gemachte Aufklärungsbedarf nicht; namentlich gilt dies etwa für die beantragte Vorlage der Arbeitsverträge der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Forderung, diese zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen des Inhalts aufzufordern, dass sie weniger als 50 % ihrer vertraglichen Arbeitszeit für eine Lehrtätigkeit aufwenden. Abgesehen davon wahren aber die - hier sämtlich nach dem 17. April 2007 - geschlossenen Arbeitsverträge nach der den übersandten Berechnungsunterlagen der Antragsgegnerin nebst tabellarischer Übersicht beigefügten dienstlichen Versicherung vom 00. September 2022 sämtlich die Befristungshöchstgrenzen, die sich für solche Verträge aus dem zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1228) geänderten Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz ‑ WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) für nicht promovierte bzw. promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter ergeben. Danach ist die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG für die Dauer von sechs Jahren und nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von ebenfalls sechs Jahren zulässig (§ 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WissZeitVG), wobei sich die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. des § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG zusammen weniger als sechs Jahre betragen (§ 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WissZeitVG); diese Zeiten der Befristungshöchstdauer sind zudem nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 WissZeitVG zu verlängern. Anlass, die Richtigkeit der dienstlichen Versicherung vom 00. September 2022 anzuzweifeln, besteht auch nicht mit Blick darauf, dass sich ‑ worauf von Antragstellerseite verschiedentlich verwiesen wird ‑ die Vertragsdaten der befristet beschäftigten und nicht promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterin G. auf eine Gesamtvertragslaufzeit von knapp 9 Jahren addieren. Dies gilt schon deshalb, weil die Befristungshöchstdauer sich nicht (allein) nach der Gesamtvertragslaufzeit bemisst. Von dieser in Abzug zu bringen sind etwa die anzurechnenden Zeiten einer Beurlaubung oder Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren gewährt wird. Vgl. dazu ausführlich: Beschluss der Kammer vom 18. November 2013, 15 Nc 33/13, www.justiz.nrw.de und juris. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung von solchen Abzugszeiten die Befristungshöchstdauer fehlerhaft bemessen hat, sind weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Lediglich ergänzend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin in der Anlage zu ihrem den damaligen Berechnungszeitraum betreffenden Schriftsatz vom 00. November 2019 im Verfahren 15 Nc 144/19 dargelegt hat, dass sich aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit und der Betreuung von Kindern unter 18 Jahren während der Dauer des Arbeitsvertrages Zeiträume ergeben, die zu einer Nichtanrechnung auf die Qualifizierungsphase führen. Vgl. Beschluss der Kammer vom 28. November 2019, 15 Nc 79/19, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 64). Weiteren Aufklärungsbedarf begründet auch der Hinweis im Verfahren 15 Nc 79/22 nicht, die Zahl der den dortigen Prozessbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträge übersteige mit 29 die Zahl der in die Kapazitätsberechnung eingestellten Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Als solche ist die Feststellung ungeeignet, die Rechtmäßigkeit der Kapazitätsberechnung anzuzweifeln. Eine solche Divergenz kann sich schon aus der Drittmittelfinanzierung von Stellen, der Teilzeitbeschäftigung von Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern oder aus anderen kapazitätsrechtlich beachtlichen Gründen ergeben. Anhand der vorgelegten Berechnungsunterlagen substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin kapazitätswirksame Lehrverpflichtungen von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die befristet beschäftigt sind, nicht in die Kapazitätsberechnung eingestellt hat, bietet der schlichte Hinweis auf eine Zahlendivergenz nicht. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten zugeordneten Lehrpersonen im für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Zeitpunkt auch sämtlich über befristete Arbeitsverträge verfügen. Diesbezüglich vereinzelt geäußerte Zweifel bieten ‑ mangels jeglicher Substantiierung ‑ keinen ernsthaften Anlass für die Annahme, dass die Antragsgegnerin entgegen der Aufforderung in der an sie gerichteten Aufklärungsverfügung vom 24. August 2022 "Entfristungen" von Arbeitsverträgen nicht kenntlich gemacht hat. 2. Lehrauftragsstunden: Soweit das Lehrangebot in der Kapazitätsberechnung rechnerisch um Lehrauftragsstunden im Umfang von ([12 DS + 2 DS] / 2 =) 7 DS erhöht worden ist, erweist sich dies als rechtsfehlerfrei. Nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 werden als Lehrauftragsstunden solche Lehrveranstaltungsstunden in die Kapazitätsberechnung einbezogen, die der Lehreinheit in dem dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Jahr für das Pflicht- oder Wahlpflichtcurriculum zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung oder unentgeltlichen Lehrleistungen beruhen oder eine Regellehrverpflichtung ersetzen. Ausweislich der durch die Antragsgegnerin hierzu vorgelegten Übersicht treffen die vorgenannten Voraussetzungen auf Lehrveranstaltungen des Sommersemesters 2021 und des Wintersemesters 2021/2022 im Umfang von 12 SWS bzw. 2 SWS zu. Anlass die Vollständigkeit der Übersicht in Zweifel zu ziehen, besteht nicht. Die nach der Übersicht im Weiteren als anzusetzende Lehrauftragsstunden in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen des Sommersemesters 2021 und des Wintersemesters 2021/2022 sind sämtlich kapazitätsneutral, weil die Lehrleistungen der Dozenten aus Mitteln zur Qualitätsverbesserung finanziert worden sind, deren Einsatz ‑ wie oben dargelegt ‑ kapazitätsrechtlich regelmäßig unerheblich ist. Keiner Klärung bedarf es, ob weitere Lehrauftragsstunden freiwillig und unentgeltlich und damit im Rahmen der sogenannten Titellehre erbracht worden sind. Denn solche Lehrauftragsstunden bleiben kapazitätsrechtlich außer Ansatz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86, juris; OVG NRW, zuletzt etwa Beschluss vom Beschluss vom 26. Mai 2021, 13 C 5/21, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 13); ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 17. Januar 2022, 15 Nc 39/21 und vom 13. Dezember 2021, 15 Nc 31/21, jeweils www.justiz.nrw.de und juris. Dem Gebot erschöpfender Nutzung öffentlicher Mittel können freiwillig und unentgeltlich erbrachte Lehrleistungen nicht zuwider laufen. Diese in die Berechnung des Lehrangebots einzustellen hieße, die das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde und damit hochschulpolitisch wünschenswerte Titellehre zu gefährden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86, juris. Der weiteren Kapazitätsüberprüfung ist danach ein Lehrangebot von (187,57 DS + 7 DS =) 194,57 DS zu Grunde zu legen. 3. Dienstleistungsexport: Der sich gemäß § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO NRW 2017 kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf von nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen ist ohne erkennbare Rechtsfehler in die Kapazitätsberechnung eingestellt. Die Lehreinheit Psychologie erbringt ausweislich der vorgelegten Berechnungsunterlagen Dienstleistungen nur für den ihr nicht zugeordneten Bachelorstudiengang "Sonderpädagogik Inklusion" und den ihr ebenfalls nicht zugeordneten Masterstudiengang "Bewegungs‑ und Gesundheitswissenschaft ". Der Dienstleistungsbedarf der beiden Lehreinheiten ist in die Kapazitätsberechnung in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 5 Abs. 4 S. 2 KapVO 2017 rechnerisch zutreffend wie folgt eingestellt: Ca q A q /2 CA q x A q /2 Bewegungs‑ und Gesundheitswissenschaft 0,13 10,50 1,37 Sonderpädagogik Inklusion 0,12 78,00 9,36 Summe 10,73 Die Feststellung dieses Exportanteils unterliegt trotz teilweise geäußerter gegenteiliger Ansicht keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Grundsätzlich nicht unverhältnismäßig ist die Beeinträchtigung, die mit jedem Dienstleistungsexport für den grundrechtlichen Anspruch von Studienbewerbern auf Zulassung zum Studium in einem der Lehreinheit zugeordneten Studiengang einhergeht, der bei kapazitätsbeschränkten Studiengängen als Teilhaberecht an der vorhandenen Ausbildungskapazität gewährleistet wird. Denn die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang. Kapazitätserschöpfungsgebot und das Teilhaberecht von Studienbewerbern vermitteln aber keinen Anspruch darauf, das Lehrpotenzial der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule bestimmten Studiengängen zu Gute kommen zu lassen. Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2018, 13 C 50/18, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 18 ff.). Dabei setzt die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzuges entgegen vereinzelter Rügen nicht voraus, dass sich der Curricularanteil, der für den die Lehrleistung nachfragenden Studiengang anzusetzen ist, aus normativen Regelungen ergibt. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2012, 13 B 55/12, und vom 5. Juni 1997, 13 C 46/96, jeweils www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 25 ff. bzw. 5). Da zudem für die Berechnung der Exportleistung der Curricularanteil der exportierenden Lehreinheit, nicht aber der insgesamt für den importierenden Studiengang geltende Curricularnormwert maßgeblich ist und deshalb auch die Festlegung und gegebenenfalls Einhaltung von Curricularnormwerten in den nicht zugeordneten Studiengängen ‑ anders als vereinzelt von Antragstellerseite gefordert ‑ grundsätzlich nicht zu überprüfen ist, kann ein Dienstleistungsexport allenfalls dann (verfasssungs‑)rechtlichen Bedenken unterliegen, wenn ihm sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zu Grunde liegen. Vgl. zu der inhaltsgleichen Vorläuferbestimmung des § 11 Abs. 1 KapVO 1994 etwa OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014, 13 C 13/14, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 8). Die Berechnung der Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge (§ 5 Abs. 4 S. 1 KapVO NRW 2017) hat auf der Grundlage der sich aus deren jeweiligen Studien‑ oder Prüfungsordnungen für die Lehreinheit ergebenden Dienstleistungspflicht zu erfolgen. Vgl. zu der inhaltsgleichen Vorläuferbestimmung des § 11 Abs. 1 KapVO 1994 OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008,13 C 75/08, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 12). Mithin mindern nur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport das Lehrangebot der Lehreinheit, die nach der jeweiligen Studien‑ und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs der erfolgreiche Abschluss des dortigen Studiums erfordert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2009, 13 C 58/09, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 6). Gemessen daran begegnet der in die Berechnung des Dienstleistungsexports von der Antragsgegnerin eingestellte Curricularanteil (Ca q ) keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Anhaltspunkte tatsächlicher und oder rechtlicher Art, die seine Richtigkeit ernsthaft in Abrede stellen, bestehen nicht. Namentlich war der von Antragstellerseite aufgeworfenen Frage nicht von Amts wegen nachzugehen, ob ‑ und gegebenenfalls inwieweit ‑ der Dienstleistungsexport in reine Wahlfächer und / oder Wahlpflichtfächer erfolgt, obwohl auch ohne das betreffende Wahl(pflicht)fach in dem importierenden Studiengang ein ausreichendes Lehrangebot besteht. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in der Anlage vom 00. Oktober 2022 zu ihrem Schriftsatz vom 00. Oktober 2022 im Verfahren 15 Nc 79/22 dargelegt, dass die Lehreinheit Psychologie in den Masterstudiengang Bewegungs‑ und Gesundheitswissenschaft wie auch in den Bachelorstudiengang Sonderpädagogik Inklusion nur Lehrangebote für Module importiert, die nicht zu deren jeweiligen reinen Wahlfächern gehören. Diesem Vortrag ist nicht widersprochen worden. Abgesehen davon, dass die Höhe des in Ansatz gebrachten Dienstleistungsexports im Rahmen der hier anzustellenden Kapazitätsüberprüfung im Übrigen grundsätzlich nicht zu überprüfen ist, bedarf er nicht, wie zum Teil geltend gemacht, der gerichtlichen Korrektur durch eine Schwundberechnung. Abgesehen davon, wirkt sich jedwede Berücksichtigung eines Schwundes allenfalls erweiternd auf die Ausbildungskapazität in dem die Dienstleistung importierenden Studiengang und damit nicht mindernd auf dessen Dienstleistungsbedarf aus. 4. Bereinigtes Lehrangebot: Unter Verwendung der unter Ziffer 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das der Kapazitätsberechnung zu Grunde zu legende bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit 187,57 DS + 7,00 DS – 10,73 DS = 183,84 DS. II.Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Den für die ordnungsgemäße Ausbildung von Studierenden in dem Studiengang erforderlichen und gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 KapVO NRW 2017 durch den Curricularnormwert (CN-Wert) bestimmten Aufwand aller an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten haben die Hochschulen nach § 6 Abs. 1 S. 2 KapVO NRW 2017 im Rahmen der in Anlage 1 zu dieser Verordnung für den jeweiligen Studiengang vorgegebenen Bandbreite zu berechnen. Nach Anmerkung 1 zu der vorgenannten, durch die Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 440) neugefassten Anlage können die Hochschulen dabei entweder die aus den bisher geltenden Curricularnormwerten abgeleiteten Werte (80 % für Bachelor bzw. 40 % für Master) verwenden oder aber den Curricularwert für einen Studiengang auf Grundlage des Studienplans selbst ableiten. Gemessen daran begegnen die durch die Antragsgegnerin ‑ wie im voraufgegangenen Berechnungszeitraum ‑ für den Bachelorstudiengang mit 2,59 und für den Masterstudiengang mit 1,60 in die Kapazitätsberechnung eingestellten CN-Werte keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Beide Werte liegen innerhalb der in Anlage 1 zur KapVO NRW 2017 normativ ohne Anlass zu Beanstandungen vorgegebenen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012, 13 B 55/12, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 21 ff.), Bandbreiten (Bachelor Psychologie: 2,20 ‑ 3,40; Master Psychologie: 1,10 ‑ 1,70). Mit der Bandbreitenregelung wird den Hochschulen im Rahmen der ihnen durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit bei der Einführung profilbildender neuer Bachelor- und Masterstudiengänge ein ‑ von den Gerichten zu respektierender ‑ Gestaltungsspielraum eingeräumt. Dieser ermöglicht es ihnen zwar, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen, und erlaubt den Hochschulen, die curriculare Struktur und die Betreuungsverhältnisse flexibel zu gestalten sowie die Lehrschwerpunkte zu setzen. Hieraus folgt im Umkehrschluss aber nicht, dass die Bestimmung des konkreten Curricularwerts im freien Ermessen der Hochschule liegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020, 13 C 66/19, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 7 ff.); vgl. zum Gestaltungsspielraum auch BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 – 6 B 39.14 –, juris, Rdnr. 29. Das Bandbreitenmodell unterstellt, dass bereits der untere Wert der Bandbreite die erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazitäten in einem Studiengang unter Normalbedingungen sichert; er darf nicht unterschritten werden, um mit der vorhandenen tatsächlichen und personellen Ausstattung eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten. Dies hat zur Folge, dass das Recht der Hochschule zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung des Studienplans mit dem vom Kapazitätserschöpfungsgebot geschützten Interesse von Studierenden daran, dass die Zulassungszahl nach Maßgabe eines sparsamen, durch den Lehrmengenbedarf der unteren Bandbreite indizierten Ausbildungsaufwands bestimmt wird, konkurriert, wenn die nach dem örtlichen Studienplan benötigte Ausbildungsmenge die untere Bandbreite merklich übersteigt. Derartige Abweichungen sind ‑ auch unter Berücksichtigung eines weiten Gestaltungsermessens der Hochschule ‑ mit den konkreten Eigenheiten des Studiengangs zu rechtfertigen. Dies erfordert insbesondere eine sachgerechte Abwägung der Interessen der Studienbewerber und der Hochschule bei den in die Curricularwertberechnung eingestellten Parametern. Hier können die Hochschulen zwar mangels verbindlicher landesrechtlicher Vorgaben auf die in der „Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“ der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 (Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz), abrufbar unter: https://www.hrk.de/positionen/beschluss/detail/empfehlung-zur-sicherung-der-qualitaet-von-studium-und-lehre-in-bachelor-und-masterstudiengaengen/, enthaltenen Richtwerte zurückgreifen, deren Tragfähigkeit keinen durchgreifenden Bedenken begegnet. Gründe für die Unterschreitung bzw. Überschreitung der dort vorgesehenen kapazitätsgünstigen Gruppenobergrenzen und Untergrenzen der Anrechnungsfaktoren sind transparent zu machen und konkret studiengangbezogen zu begründen – etwa mit näher darzulegenden fachdidaktischen oder fachspezifischen Erwägungen, dem Beziehungsgeflecht mit anderen Veranstaltungen, Vorgaben in den Studien- oder Prüfungsordnungen, tatsächlichen Belegungszahlen oder sonstigen sachlichen Erwägungen. Auch insoweit ist den Hochschulen ein weites Gestaltungsermessen eingeräumt. Das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung verpflichtet sie keineswegs dazu, stets diejenigen Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren zu Grunde zu legen, die zur höchsten Kapazität, aber zur schlechtesten Ausbildung führen. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020, 13 C 66/19, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 13 ff.). Überschritten ist die Beurteilungs- und Einschätzungsprärogative der Hochschule aber dann, wenn die von ihr angesetzten Werte zu einer unangemessenen oder gar willkürlichen Kapazitätsverminderung zu Lasten der Studierenden führen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2020, 13 B 1507/20 u.a., S. 5 , n. v. Gemessen daran sind substantiierte Einwendungen weder gegen den nahe dem unteren Bandbreitenwert liegenden CN-Wert für den Bachelorstudiengang (2,59) vorgetragen noch gegen den CN-Wert von 1,60 für den Masterstudiengang, der an den insoweit maßgeblichen oberen Bandbreitenwert heranreicht. Da zudem in die jeweiligen Ableitungen der CN-Werte insbesondere Betreuungsrelationen bzw. Gruppengrößen (g) für die Veranstaltungsarten Vorlesungen (Bachelor: g = 120; Master: g = 100), Seminare (Bachelor; g = 25, Master: g = 30), Praktika (g = 15) und Übungen (g = 50) eingestellt sind, die ihrerseits im Rahmen der Bandbreitenvorschläge der Hochschulrektorenkonferenz für die ‑ letztlich durch die Hochschule im Rahmen ihres Organisationsermessens zu bestimmenden ‑ jeweiligen Gruppengrößen liegen (Vorlesungen: g = 60 ‑ 120; Seminare: g = 15 ‑ 30; Praktika: g = 15; Übungen g = 30 ‑ 60), und die in der Ableitung des CN-Wertes berücksichtigten Gruppengrößen für Seminare und Übungen rechtsfehlerfrei sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2022, 13 B 1970/21 u. a., n. v., S. 5 f. des Beschlussabdrucks, und der CN-Wert für den Masterstudiengang im Berechnungszeitraum für das Wintersemester 2019/2020 noch bei 1,7 lag, vgl. Beschluss der Kammer vom 28. November 2019, 15 Nc 79/19, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 107, spricht nach Aktenlage nichts dafür, dass die CN-Werte für Bachelor‑ und Masterstudiengang nicht durch die konkreten Eigenheiten des jeweiligen Studiengangs gerechtfertigt sind. In dem CN-Wert von 2,59 für den Bachelor-Studiengang ist ein Curriculareigenanteil von (2,59 ‑ 0,09 =) 2,50 enthalten, da von dem CN-Wert in Abzug zu bringen (vgl. § 6 Abs. 2 S. 1 KapVO NRW 2017) ist ein seinerseits dem Grunde und der Höhe nach nicht substantiiert angegriffener Curricularfremdanteil (CA q ) von 0,09 für folgenden Dienstleistungsimport: Lehreinheit CA q Wirtschaftswissenschaften 0,09 0,09 Der für den Master-Studiengang in die Kapazitätsberechnung eingestellte CN-Wert von 1,60 enthält demgegenüber einen Eigenanteil an Lehrleistung von (1,60 – 0,05 =) 1,55, wobei sich der Curricularfremdanteil (CA q ) von 0,05, der nach Lage der Akten dem Grunde und der Höhe nach keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnet, in diesem Studiengang wie folgt zusammensetzt: Lehreinheit CA q Bildungswissenschaften 0,01 Germanistik 0,01 Evangelische Theologie 0,01 Musik 0,01 Romanistik 0,01 0,05 Unter Berücksichtigung der Curriculareigenanteile für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (Psychologie Bachelor und Master) errechnet sich damit nach Maßgabe der von der Antragsgegnerin gebildeten Anteilquoten (Zp) von 0,672 für den Bachelorstudiengang und 0,328 für den Masterstudiengang ein gewichteter Curriculareigenanteil von gerundet CA = ([2,59 - 0,09] x 0,672) + ([1,60 ‑ 0,05] x 0,328) = 2,19 mit einer sich hieraus ergebenden jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit von (2 x 183,84 DS) / 2,19 = 167,89 Studienplätzen, die vor Multiplikation mit der jeweiligen Anteilquote nicht auf volle Studienplätze zu runden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013, 13 C 86/12, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 3). Von ihnen entfallen demnach - vor Schwund - unter Berücksichtigung der vorbezeichneten Anteilquoten auf den Bachelorstudiengang 167,89 x 0,672 = 112,82 das heißt 113 Studienplätze, und auf den Masterstudiengang 167,89 x 0,328 = 55,07 und damit 55 Studienplätze. Die seitens der Antragsgegnerin in diese Berechnung eingestellten Anteilquoten entsprechen allerdings nicht im Sinne des § 7 S. 3 i. V. m. S. 1 und S. 2 KapVO NRW 2017 dem vorjährigen Verhältnis der Studienbewerber in den der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengängen (Bachelor: 2.531; Master: 1.235) zur Zahl der Studienbewerber in der gesamten Lehreinheit (3.766), ohne dass dies im Ergebnis rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnet. § 7 S. 2 KapVO NRW 2017 bestimmt, dass die Hochschulen die Anteilquoten aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischen Gesichtspunkten im Einvernehmen mit dem Ministerium zu bilden haben. Nach § 7 S. 3 KapVO NRW 2017 sind dabei in ‑ wie hier ‑ zulassungsbeschränkten Studiengängen die Bewerberzahlen des Vorjahres lediglich ein geeignetes ‑ und damit nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung nicht das ausschließlich entscheidende ‑ Kriterium für die Bestimmung der Anteilquote. Die ‑ kapazitätsneutrale ‑ Bildung der Anteilquoten ist Ausdruck der Widmungsbefugnis der Antragsgegnerin und fällt ‑ solange vom Ministerium keine Vorgaben gemacht werden ‑ grundsätzlich in deren Organisationsermessen. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt insoweit lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden. Vgl. zu den vergleichbaren Regelungen des § 7 KapVO NRW 2010: OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2017,13 C 29/17, und vom 26. Juni 2013, 13 C 47/13 , beide www.justiz.nrw.de und juris (dort jeweils Rdnr. 4); BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989, 7 C 15.88, juris Rdnr. 13; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2007, 5 NC 4.07, juris Rdnr. 7 f.; Bay.VGH, Beschluss vom 12. März 2007, 7 CE 07.10003, juris Rdnr. 11 ff. An sachlichen Kriterien ausgerichtet ist die Bildung der Anteilquote durch die Antragsgegnerin, da sie diese ausweislich des als Anlage 12 der Kapazitätsberechnung beigefügten Vermerks vom 00. September 2022 anknüpfend an die Überlegungen vorgenommen hat, das aus dem Masterprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen finanzierte Lehrangebot auch der Aufnahmekapazität des Masterstudiengangs zu Gute kommen zu lassen und zugleich ihre Verpflichtungen aus dem "Sonder-Hochschulvertrag zum Aufbau von Studiengängen der Psychotherapie an Universitäten" zu erfüllen, das heißt ‑ wie oben dargelegt ‑ im Wintersemester 2021/2022 insgesamt 125 Studienanfängerplätze im Bachelorstudiengang bereit zu stellen. Dies ist weder willkürlich noch gezielt kapazitätsvernichtend. III.Überprüfung des Berechnungsergebnisses Die Schwundausgleichsfaktoren, die für die gemäß § 9 S. 1 KapVO NRW 2017 durchzuführende Überprüfung des Berechnungsergebnisses mit 1/0,88 für den Bachelorstudiengang und für den Masterstudiengang mit 1/0,98 in die Kapazitätsberechnung eingestellt sind, begegnen auch ohne Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Ihrer Berechnung, die mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden "Hamburger Modell", vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 13 C 73/19, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 7), und vom 10. Januar 2018, 13 C 43/17, www.nrwe.de und juris, erfolgt ist und nicht mehr als die vergangenen 4 Semester einschließen muss, vgl. OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 7. Juli 2018, 13 B 249/18, vom 25. Juli 2014, 13 C 13/14, vom 4. November 2013, 13 A 455/13, vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 8. Mai 2008, 13 C 75/08, und vom 17. März 2003, 13 C 11/03, jeweils www.justiz.nrw.de und juris, ist rechtsfehlerfrei. Dass der jeweilig anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die vereinzelt an der Berechnung der Antragsgegnerin geübte Kritik erschöpft sich in der nicht näher begründeten Behauptung, sie genüge den vorbezeichneten Grundsätzen nicht, und ist deshalb nicht nachvollziehbar. Dabei fehlt dem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor nicht schon per se die innere Plausibilität, wenn in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen, Fach‑ und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten eingestellt werden, die über 1 liegen und zur Folge haben, dass trotz der Tatsache, dass die Zahl an Abgängen in ein höheres Fachsemester die Zahl an Zugängen aus dem jeweils vorangegangenen Semester überwiegt, keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2010, 13 C 243/10, juris und www.justiz.nrw.de, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., n. v., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, www.justiz.nrw.de und juris. Wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO ist zudem entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen "schwundfremden Faktoren" kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. etwa Beschlüsse vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, jeweils www.justiz.nrw.de und juris. Namentlich gilt dies entgegen verschiedentlicher Beanstandungen auch für (wiederholte) Beurlaubungen von Studierenden. Solche fallen nicht unter den nach § 9 S. 1 KapVO NRW 2017 zu berücksichtigenden Schwund, weil Studierende, die (wiederholt) beurlaubt sind, Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen und deshalb keine Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage begründen können. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2020, 13 C 73/19, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 7), vom 31. Mai 2016, 13 C 22/16, und 26. August 2013, 13 C 88/13, jeweils www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 11 bzw. Rdnr. 21). Im Übrigen können wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung gewisse Unsicherheitselemente in der Schwundermittlung nicht ausgeschlossen werden mit der Folge, dass es nicht möglich ist, den "einzig richtigen" Schwundfaktor unter Anwendung einer "allein richtigen Rechenart" zu bestimmen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2019, 13 C 34/19, und vom 10. Januar 2018, 13 C 43/17, jeweils www.justiz.nrw.de und juris, Weiterer Aufklärungsbedarf besteht hinsichtlich der Schwundberechnung mithin nicht. Bereinigt um die in Ansatz gebrachten Schwundquoten von 0,88 für den Bachelorstudiengang und 0,98 für den Masterstudiengang, belaufen sich mithin die Studienanfängerzahlen für den Bachelorstudiengang auf 113 x (1 / 0,88) = 128,41 bzw. 128 und für den Masterstudiengang auf 55 x (1 / 0,98) = 56,12 bzw. 56. Nicht zu beanstanden ist, dass (auch) die Antragsgegnerin bei der Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von einer auf ganze Studienplätze gerundeten Ausgangszahl ausgegangen ist. Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht enthalten normativ verbindliche Rundungsvorgaben. Vgl. OVG NRW, 13 C 73/19, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 11). Die gerichtliche Überprüfung ist daher darauf beschränkt, zu klären, ob die Hochschule bei ihrer Berechnung von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich im Übrigen einer wissenschaftlich vertretbaren Rechenweise bedient hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. März 2011, 13 C 6/11, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 13), und vom 9. Januar 2013, 13 C 86/12, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 11 ff.). Diesen Anforderungen genügt die von der Antragsgegnerin vorgenommene und hinsichtlich der Rundungen den Vorgaben des Kapazitätserlasses der Wissenschaftsverwaltung vom 26. Januar 2022 entsprechende Berechnung. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze entfallen bei dem jeweils jährlich organisierten Lehrbetrieb in dem Bachelor‑ und Masterstudiengang Psychologie sämtlich auf das Wintersemester 2022/2023. IV. Besetzung Nach Angaben der Antragsgegnerin, die nicht durch die Vorlage von Namenslisten der Immatrikulierten zu belegen sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016, 13 C 30/16, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 13), waren ausweislich der dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 00. Oktober 2022 beigefügten Vermerks vom 00. Oktober 2022 zu diesem Zeitpunkt im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs 130 Studienplätze belegt und im 1. Fachsemester des Masterstudiengangs 58 Studierende eingeschrieben. Damit sind sämtliche Studienplätze in den im Streit befindlichen Semestern besetzt. Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe stehen nicht zur Verfügung. Die vereinzelt aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen solche Studienplätze durch das Gericht zu vergeben sind, die durch Exmatrikulation vor Beginn der Lehrveranstaltungen wieder freigeworden sind, stellt sich hier demnach ebenso wenig wie die Frage, ob ‑ und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ‑ innerhalb einer Lehreinheit in einem Studiengang nicht vergebene Studienplätze im Wege der "horizontalen Substitution" einem überbeanspruchten Studiengang zuzuordnen sind. Die zum Teil kritisierte Überbuchung im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs ‑ ausgehend von der durch Verordnung festgesetzten Studienplatzzahl ‑ um (130 - 125 =) 5 Studienplätze bzw. um (130 ‑ 128 =) 2 Studienplätze (auf Basis der kapazitätsgünstigeren Berechnung der Kammer) weckt keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der der Kapazitätsberechnung sowie ihrer gerichtlichen Überprüfung zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben der Antragsgegnerin. Das gleiche gilt hinsichtlich der Überbuchung im Masterstudiengang um (58 ‑ 55 =) 3 Studienplätze bzw.(58 ‑ 56 =) 2 Studienplätze. Die Praxis der Antragsgegnerin, einer Zahl an Studienbewerbern Immatrikulationsangebote zu machen, die über die für das 1. Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl hinausgeht, ist für die Studienplatzvergabe im "Örtlichen Vergabeverfahren" in § 28 Abs. 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW ‑ VergabeVO NRW) vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060) in der zuletzt durch die Verordnung vom 23. Mai 2022 (GV. NRW. S. 739) geänderten Fassung ausdrücklich vorgesehen. Hiernach kann die Hochschule bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass angebotene Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden. Es liegt damit im Organisationsermessen der Antragsgegnerin, ob sie Nachrückverfahren in Kauf nehmen möchte oder diese durch Überbuchungen zu vermeiden versucht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2020 13 C 55/19, S. 8 des Beschlussabdrucks, n. v. Mit der Überbuchung verfolgt die Hochschule den rechtlich zu billigenden Zweck, die für Studienanfänger verfügbaren Studienplätze im Interesse eines jeden Studienbewerbers an einer Aufnahme des Studiums zu Beginn eines Semesters möglichst ohne Nachrückverfahren und mit wenig Aufwand in einem Vergabedurchgang zu besetzen. Mithin darf dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ‑ wenn in der Rückschau auf die Verfahren der Vergangenheit zur Vergabe von Studienplätzen im 1. Fachsemester hierzu Anlass besteht ‑ erfahrungsgemäß nicht alle der Bewerber um einen Studienplatz das ihnen schließlich unterbreitete Einschreibeangebot auch tatsächlich annehmen. Dass eine aus den Erfahrungen der Vergangenheit abgeleitete Prognose über das Annahmeverhalten der Studienbewerber für das kommende Semester auch mit Unwägbarkeiten verbunden ist, liegt in der Natur der Sache mit der Folge, dass, sollte die Prognose sich als unzutreffend erweisen, im Rahmen der Kapazitätsüberprüfung nicht zu Lasten der Hochschule zu berücksichtigen ist, wenn mehr Studienbewerber von ihrem Immatrikulationsangebot Gebrauch machen als erwartet. Die infolge eines – selbst verfahrensfehlerhaft durchgeführten – Überbuchungsverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität führt deshalb grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung des Bewerbers um einen „außerkapazitären“ Studienplatz, noch vermittelt sie diesem einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines solchen. Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient – ausgehend davon, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der Kapazitätsverordnung kapazitätserschöpfend festgesetzt ist – der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studenten. Dementsprechend kann der auf die Zuweisung eines solchen Studienplatzes klagende Bewerber nur erfolgreich sein, wenn trotz erfolgter kapazitätsdeckend wirkender Überbuchung gleichwohl weitere Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen wurden und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen. So OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2020, 13 C 55/19, S. 7 f. des Beschlussabdrucks, n. v., vom 5. Juli 2019, 13 C 34/19, vom 17. März 2016, 13 C 20/16, bei www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 4 ff. bzw. Rdnr. 4). Ob vom Vorliegen nicht erschöpfter Kapazitäten auszugehen ist, wenn die Hochschule durch eine von vornherein beabsichtigte Überschreitung die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung als variable Größe betrachtet und eine deutliche Überbuchung vornimmt ‑ was allenfalls in Ausnahmefällen anzunehmen sein dürfte ‑, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2013, 13 B 177/13, vom 27. Juli 2017, 13 C 15/17, beide www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 9 ff. bzw. Rdnr. 25 ff.); bejaht bislang lediglich im Fall einer Überbuchung von 194 bei einer Sollzahl von 151 Studierenden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011, 13 B 1640/10, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 32), kann offenbleiben. Diese Voraussetzungen liegen bei der hier in Rede stehenden Überbuchung von höchstens 5 Studienplätzen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Überbuchung Folge sachfremder Erwägungen der Antragsgegnerin oder einer rechtsmissbräuchlichen oder willkürlichen Handhabung des Überbuchungsfaktors ist, sind im Übrigen weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit hilfsweise die Zulassung zum Bachelor‑ oder Masterstudium der Psychologie innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität begehrt wird, folgt aus der Belegung sämtlicher Studienplätze, dass auch insoweit keine Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe vorhanden sind. Fehler im Verfahren zur Vergabe der Studienplätze im ersten Fachsemester sind substantiiert nicht dargetan. Der Versagungsbescheid der Antragsgegnerin vom 00. August 2022, demzufolge der Antragsteller die Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudium der Psychologie nicht erfüllt, weil die Abschlussnote seines Bachelorstudiums mit 2,9 nicht 2,5 oder besser ist, begegnet keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Offenbleiben kann deshalb, ob der Versagungsbescheid nicht zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass gemäß § 1 Abs. 3 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Psychologie an der Antragsgegnerin (MPO) vom 29. Mai 2017 (Amtliche Mitteilungen [Amtl. Mitt.] Nr. 33 vom 29. Mai 2017), zuletzt geändert durch die Ordnung vom 13. August 2020 (Amtl. Mitt. Nr. 90 vom 13. August 2020) die Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudium nur erfüllt, wer ‑ neben anderem ‑ an einer deutschen Hochschule einen Bachelor of Science oder einen diesem mindestens gleichwertigen Abschluss im Studiengang Psychologie mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern und 180 ECTS-Punkten (Leistungspunkte, LP) mit der Note 2,5 oder besser abgeschlossen hat (Nr. 1). Gemäß § 10 Abs. 6 S. 1 des als Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) erlassenen Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz 2019 -HZG), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), erfolgt die Auswahl und Zulassung zu Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, nach den für den Zugang zu dem jeweiligen Studiengang maßgeblichen Regelungen. Nach § 49 Abs. 6 S. 1 HG hat Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Damit berechtigt grundsätzlich bereits der erfolgreiche Abschluss eines fachlich einschlägigen Hochschulstudiums zur Aufnahme eines darauf aufbauenden Masterstudiums. Allerdings können die Hochschulen nach § 49 Abs. 6 Satz 3 HG und § 49 Abs. 7 HG in ihren Prüfungsordnungen weitere Zugangsvoraussetzungen vorsehen. Gemäß § 49 Abs. 6 S. 3 HG darf die Prüfungsordnung etwa bestimmen, dass ein qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist. Auf dieser Grundlage darf die Hochschule grundsätzlich etwa die Einschlägigkeit eines wissenschaftlichen Studiums für das gewünschte nachfolgende Masterstudium fordern, den Zugang zum Masterstudium vom Erreichen einer Mindestdurchschnittsnote abhängig machen oder das Vorhandensein eines qualifizierten Abschlusses ‑ so die Vorstellung des Gesetzgebers ‑, vgl. LT-Drs. 16/5410, S. 345, anhand tabellarischer Prozentranglisten oder ähnlicher Vergleichsbewertungen des Europäischen Hochschulraums prüfen. Anerkannt ist weiter, dass ein entsprechendes Anforderungsprofil in Gestalt von einer Mindestzahl von Leistungspunkten (aus bestimmten Gebieten) gefordert werden darf. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2018, 13 C 60/17, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 4 ff.) mit w. Nw. aus der Rechtsprechung des Senats. § 47 Abs. 7 HG erlaubt überdies Zugangsvoraussetzungen in Gestalt weiterer studiengangbezogener Vorbildungen, die ‑ in Abgrenzung zu § 46 Abs. 6 S. 3 HG ‑ nicht an den ersten berufsqualifizierenden Abschluss anknüpfen. Diese besonderen und über das Erfordernis eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses hinausgehenden Zugangshürden stellen eine subjektive Berufszulassungsvoraussetzung dar, die den Zugang zum Masterstudiengang im Wege einer Eignungsregel beschränken. Der damit verbundene Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG kann aber grundsätzlich durch das mit der Zugangsbeschränkung verfolgte Ziel der Qualitätssicherung des Masterstudiengangs gerechtfertigt werden. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2018, 13 C 60/17, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 18) und (zu § 49 Abs. 7 S. 3 HG a.F.) grundlegend OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2013, 13 B 307/13, sowie vom 26. Januar 2011, 13 B 1640/10, jeweils www.justiz.nrw.de und juris. Für sämtliche Zugangsvoraussetzungen gilt jedoch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG, dass sie im Einzelfall nur zulässig sind, wenn sie aus den Studieninhalten heraus inhaltlich gerechtfertigt und zudem verhältnismäßig sind. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2018, 13 C 60/17, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 21.) Gemessen daran ist die Zugangsregelung in § 1 Abs. 3 MPO auch insoweit nicht zu beanstanden, als die Vorschrift bestimmt, dass das Masterstudium der Psychologie an der Antragsgegnerin nicht aufnehmen kann, wer das einschlägige Vorstudium mit einer Note abgeschlossen hat, die schlechter als 2,5 ist. Etwas anderes folgt aus den vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017, 1 BvL 3/14, juris, und des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. November 2020, 7 CE 20.2216, juris, nicht. Das verfassungsgerichtliche Urteil verhält sich allein zu den Voraussetzungen, an die die Zulassung zum Studium in einem grundständigen Massenstudiengang ‑ wie im Fach Humanmedizin ‑ geknüpft werden darf, das also zu einem ‑ hier nicht in Rede stehenden ‑ ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt. Auch der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lassen sich keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen einen geforderten Nachweis der studiengangspezifischen Eignung für die Aufnahme eines Masterstudiums in Gestalt eines mit einer bestimmten Mindestabschlussnote abgeschlossenen Vorstudiums entnehmen, sondern lediglich, dass die festgelegte Mindestnote dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen muss. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. November 2020, 7 CE 20.2216, juris Rdnr. 16. Geeignet im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind Qualifikationsnachweise regelmäßig, wenn sie einen inhaltlichen Bezug zu den Ausbildungsinhalten aufweisen. Sie sind erforderlich, wenn bei objektiver Betrachtung die Annahme berechtigt ist, dass Bewerber, die nicht im Besitz der Nachweise sind, den Anforderungen der Ausbildung voraussichtlich nicht gewachsen sein werden. Schließlich müssen die Nachweispflichten in einem angemessenen Verhältnis zu den Anforderungen der Ausbildung stehen; sie dürfen nicht überzogen sein. Unverhältnismäßig sind insbesondere Zugangsbeschränkungen, die darauf angelegt sind, dass sie nur überdurchschnittlich befähigte Bewerber erfüllen können. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. November 2020, 7 CE 20.2216, juris Rdnr. 18 m. w. Nw. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Eben diesen Anforderungen genügt die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 MPO als Zugangsvoraussetzung festgelegte Mindestnote von 2,5. So für den Masterstudiengang Psychologie: OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013, 13 B 308/13, www.justiz.nrw.de und juris. Nach der (§ 16 Abs. 3 und Abs. 1 MPO entsprechenden) Notendefinition in § 16 Abs. 3 S. 3 der Prüfungsordnung für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Bachelor of Science an der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2020 (Amtl. Mitt. Nr. 97 vom 27. Oktober 2020) lautet etwa bei einem Durchschnitt von 1,5 bis 2,5 die Gesamtnote einer bestandenen Bachelorprüfung "gut", wobei diese Note nach deren Definition in § 16 Abs. 1 PO einer Leistung entspricht, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, und der Durchschnittswert von 2,5 die Notengrenze zur unteren Hälfte des Notenspektrums einer bestandenen Bachelorprüfung bildet. Verfassungsrechtlich durchgreifende Bedenken gegen die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 MPO normierte Mindestnote ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, er benötige den Zugang zum Masterstudium der Psychologie, weil er ohne dessen erfolgreichen Abschluss sein berufliches Ziel, als Psychotherapeut zu arbeiten, nicht verwirklichen könne. Hinsichtlich der Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeutin, die nach § 1 Abs. 1 S. 1 des als Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) erlassenen und nach dessen Artikel 12 am 1. September 2020 in Kraft getretenen Gesetzes über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz ‑ PsychThG) in der zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geänderten Fassung erforderlich ist, um die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Psychotherapeutin" oder "Psychotherapeut" auszuüben, gilt dies schon deshalb, weil der erfolgreiche Abschluss des von der Antragsgegnerin angebotenen Masterstudiengangs Psychologie, zu dem der Antragsteller zugelassen werden will, nicht zu den für die Erteilung der Approbation erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen zählt. Die auf Antrag zu erteilende Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut bedingt unter anderem gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 PsychThG den erfolgreichen Abschluss des Studiums, das Bedingung für die Erteilung der Approbation ist. Das dementsprechende Studium, das in Vollzeit fünf Jahre dauert (§ 9 Abs. 1 S. 2 PsychThG) und inhaltlich den Vorgaben des § 7 PsychThG entsprechen muss, ist nach § 9 Abs. 3 S. 1 PsychThG unterteilt in einen Bachelorstudiengang sowie einen darauf aufbauenden Masterstudiengang, die beide nach dem Hochschulrecht der Länder akkreditiert sein müssen (§ 9 Abs. 4 S. 1 PsychThG). Dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung ist, neben anderem, im Original oder in beglaubigter Kopie gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 7 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448) in der zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) die Masterurkunde beizufügen, die den erfolgreichen Abschluss eines Masterstudiums gemäß den §§ 7 und 9 PsychThG ‑ und damit nach neuem Recht ‑ bescheinigt. Den vorgenannten Anforderungen genügt der hier in Rede stehende Masterstudiengang der Psychologie der Antragsgegnerin nicht. Vielmehr ist ein Masterstudiengang, der die Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung (§§ 10 PsychThG, 18 ff. PsychThApprO) eröffnet, an der Antragsgegnerin derzeit noch in Vorbereitung. https://www.psychologie.uni-wuppertal.de/de/studium/aus-und-weiterbildung-zum-psychotherapeuten/. Die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 MPO für die Aufnahme des Masterstudiums festgelegte Mindestnote des einschlägigen Vorstudiums verstößt auch nicht deshalb gegen Verfassungsrecht, weil sie dem Antragsteller den Zugang zur Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut verwehrt. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a) des zuletzt durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geänderten Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PsychThG a. F.) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das durch das Psychotherapiegesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten mit dessen Inkrafttreten am 1. September 2020 ersetzt worden ist, eröffnet den Zugang zu einer Ausbildung und damit nach § 5 Abs. 1 S. 2 PsychThG a. F. und § 7 Abs. 2 Nr. 2 der zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geänderten und gemäß § 85 S. 2 Nr. 1 PsychThApprO ebenfalls zum 1. September 2020 außer Kraft getretenen Ausbildungs‑ und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749) auch die Zulassung zu der die Ausbildung abschließenden Prüfung zum Psychologischen Psychotherapeuten ‑ soweit hier von Interesse ‑ eine bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt. Trotz der Aufhebung des Psychotherapeutengesetzes alter Fassung ist dem Antragsteller die Aufnahme einer Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten nicht grundsätzlich verwehrt. Gemäß § 27 Abs. 2 S. 1 PsychThG können nämlich Personen, die vor dem 1. September 2020 ein Studium, das in § 5 Abs. 2 PsychThG a. F. genannt ist, begonnen oder abgeschlossen haben, die Ausbildung zum Beruf der Psychologischen Psychotherapeuten bzw. des psychologischen Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz alter Fassung noch bis zum 1. September 2032 absolvieren. Aufgenommen haben ein Studium im Sinne der genannten Bestimmung dabei jedenfalls diejenigen, die ‑ wie der Antragsteller ‑ vor dem Stichtag ein Bachelorstudium der Psychologie begonnen haben. Denn ausweislich der Begründung zum Entwurf des Psychotherapeutengesetzes, Drucksache des Bundestages 19/9770, S. 62 f., ist die Übergangsfrist von zwölf Jahren an der fünfjährigen Dauer eines Vollzeitstudiums ausgerichtet, die ein Masterabschluss üblicherweise erfordert. Als bestandene Abschlussprüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a) PsychThG a.F. kommt ‑ soweit hier entscheidungsrelevant ‑ nur der erfolgreiche Abschluss eines Masterstudiums Betracht. Vgl. Beschluss der Kammer vom 3. Januar 2022, 15 L 2635/21, n. v. Der Gesetzgeber verband bei Verabschiedung des im Jahr 1998 erlassenen Psychotherapeutengesetzes ausgehend von den damaligen Studienstrukturen mit Diplom‑ und Magisterstudiengängen mit dem Begriff der Abschlussprüfung einen Diplomabschluss im Studiengang Psychologie. Zur Gewährleistung einer hohen Qualifikation und eines einheitlichen Ausbildungsniveaus der Berufsangehörigen sollten nur Diplompsychologen mit einem Universitäts- oder diesem gleichstehenden Abschluss den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten ergreifen können. Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a) PsychThG a.F. bietet aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit dem Begriff der Abschlussprüfung eine abschließende Festlegung auf den Diplomabschluss bezweckt gewesen wäre. Die Verwendung der Formulierung "Abschlussprüfung" anstelle von "Diplomprüfung" spricht vielmehr dafür, dass der Gesetzgeber mögliche Änderungen im Hochschulrecht mitbedacht und deshalb bewusst eine Bezeichnung gewählt hat, die die Art des Abschlusses nicht näher qualifiziert. BVerwG, Urteil vom 17. August 2017, 3 C 12/16, juris Rdnr. 8; s. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 8. November 2021, 8 LC 11/21, juris Rdnr. 29 ff. Nach der Umstellung der Studienstrukturen auf Bachelor‑ und Masterstudiengänge im Zuge des so genannten Bologna-Prozesses ist deshalb unter dem Begriff der Abschlussprüfung im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a) PsychThG a. F. (auch) ein Masterabschluss im Studiengang Psychologie zu verstehen. Der Masterabschluss ist ebenso wie das Diplom ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss, der auf Grund von Prüfungen erworben wird und den Nachweis erbringt, dass ein (Master-)Studiengang erfolgreich absolviert worden ist. BVerwG, Urteil vom 17. August 2017, 3 C 12/16, juris Rdnr. 9. Da sich der Regelungsgehalt des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. a) PsychThG a.F. in der Bestimmung von Qualifikationsanforderungen an den Abschluss des Studiums erschöpft, der den Zugang zur Abschlussprüfung nach dem Psychotherapeutengesetz alter Fassung erlaubt, hat der Bundesgesetzgeber es dem jeweiligen Recht der einzelnen Bundesländer überlassen, selbst zu bestimmen, ob der Zugang zu einem Masterstudium der Psychologie an den Nachweis bestimmter Qualifikationsnachweise geknüpft wird, und wie diese inhaltlich ausgestaltet sein sollen. Qualifikationsanforderungen an den Zugang zum Masterstudium dürfen dabei dem Umstand Rechnung tragen, dass die Konzeption des Bachelor- und Masterstudiums auf der Annahme beruht, dass der Bachelor ein eigenständiges berufsqualifizierendes Profil hat und mit ihm deshalb ein erster berufsqualifizierender Abschluss erreicht ist. Zwar gilt der aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip folgende Teilhabeanspruch an hochschulischen Ausbildungskapazitäten auch nach einem Erststudium und damit auch in Bezug auf das Masterstudium als Zweitstudium. Beschränkungen des Zugangs zum Zweitstudium unterliegen aber allgemein geringeren Rechtmäßigkeitsanforderungen als Beschränkungen des Zugangs zum Erststudium. Zusätzliche Zugangsbedingungen können ihre Rechtfertigung darin finden, dass sich die Bewerberin oder der Bewerber um einen Masterstudienplatz bereits durch eine Ausbildung im Hochschulbereich die Grundlage für eine berufliche Tätigkeit geschaffen hat. Nur wenn das Bachelorstudium regelmäßig nicht die Aufnahme eines Berufs ermöglichte und damit lediglich ein Zwischenschritt zum Abschluss eines Gesamtstudiums wäre, das erst mit dem Masterabschluss endete, könnte es möglicherweise verfassungsrechtlich geboten sein, dem erfolgreichen Absolventen eines Bachelorstudiengangs der Psychologie ohne den Nachweis weiterer Qualifikationen Zugang zum Masterstudium zu gewähren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013, 13 B 308/13, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 7). Das Bachelorstudium der Psychologie ist indes nicht allein auf die Ausbildung zum (Psychologischen) Psychotherapeuten ausgerichtet, sondern qualifiziert auch für andere berufliche Tätigkeiten. Dass erfolgreiche Absolventen des Bachelorstudiengangs in Psychologie keinen ihrer Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz finden können, macht weder der Antragsteller geltend noch spricht hierfür sonst etwas. So lassen sich etwa über die "Jobsuche" der Bundesagentur für Arbeit, https://www.arbeitsagentur.de/jobsuche/suche?angebotsart=1&was=Psychologe%20bachelor&id=10000-1191017836-S (letzter Aufruf: 18. November 2022), zahlreiche Stellenangebote finden, die als Einstellungsvoraussetzung (nur) eine bestandene Bachelorprüfung in Psychologie bezeichnen. Auch die weiteren Einwendungen des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit der Zugangsentscheidung bleiben erfolglos. Der Vorhalt, da die Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang der Psychologie von Hochschule zu Hochschule verschieden seien, fehle es an der "Vergleichbarkeit" der Zugangsentscheidungen, ist schon im Ansatz ungeeignet, einen Verstoß der von der Antragsgegnerin getroffenen Zugangsentscheidung gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG) zu begründen, da es in die Autonomie einer jeden Hochschule fällt, unter Beachtung etwaiger Vorgaben des höherrangigen Rechts in eigener Verantwortung die Voraussetzungen für den Zugang des angebotenen Masterstudiums zu normieren. Nicht entscheidungserheblich ist die vom Antragsteller ferner gerügte Regelung über den Nachteilsausgleich in § 12 MPO. Diese Bestimmung gilt nicht für das Verfahren zur Feststellung der studiengangbezogenen Eignung, sondern für innerhalb des Masterstudiums zu erbringende Prüfungsleistungen. Ebenso wenig ist dem Vorhalt des Antragstellers Rechnung zu tragen, seine Abschlussnote sei aufgrund coronabedingter Nachteile höher zu bewerten, da diese Nachteile in seinem Bachelorstudium nur unzureichend ausgeglichen worden seien. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Abschlussnote des Bachelorstudiums lassen sich nur durch einen Angriff auf die der Abschlussnote zu Grunde liegenden Prüfungsentscheidung geltend machen, nicht aber der Antragsgegnerin gegenüber im Verfahren zur Feststellung der Eignung für das Masterstudium. Aus der Ordnung der Antragsgegnerin über die Vergabe von Studienplätzen in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen (Auswahlverfahrensordnung ‑ AuswVfO) vom 13. Mai 2022 (Amt. Mitt. Nr. 37 vom 13. Mai 2022) folgt nichts anderes, da die dortigen Bestimmungen keine Möglichkeit zur Verbesserung des Grades der Qualifikation für den Zugang zum Masterstudium der Psychologie vorsehen. Die Rechtmäßigkeit der Versagungsentscheidung bereits im Ansatz nicht infrage zu stellen vermag schließlich der Hinweis des Antragstellers, dass er sein Masterstudium nach der Reform des Psychotherapeutengesetzes nur bis zum Jahr 2032 abschließen kann. Ist nach allem die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 MPO als Zugangsvoraussetzung zum Masterstudium normierte Mindestnote verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, ist lediglich vorsorglich und ergänzend auszuführen, dass dem Antragsteller auch dann kein Anspruch auf Zulassung zum Masterstudium zusteht, sollte die von ihm beanstandete Mindestnotenregelung nichtig und damit unanwendbar sein. Nach § 5 Abs. 1 Buchst. c) S. 2 AuswVfO wird, sofern die Zahl der Bewerber*innen für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Master of Science, die ‑ wie die Antragstellerin ‑ die Zugangsvoraussetzungen laut geltender Prüfungsordnung erfüllen, die Zahl der für den Studiengang zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt, eine Auswahl nach der Abschlussnote des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses gem. Buchstabe a) bzw. nach dem Grad der Verfahrensdurchschnittsnote gem. Buchstabe b) vorgenommen. Es wird eine Rangliste anhand der Abschlussnote des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses gem. Buchstabe a) bzw. nach dem Grad der Verfahrensdurchschnittsnote gem. Buchstabe b) gebildet, wobei die Abschlussnote bzw. die Verfahrensdurchschnittsnote bis zur ersten Nachkommastelle berücksichtigt wird (§ 5 Abs. 1 Buchst. c) S. 3 und S. 4 AuswVfO). Sofern innerhalb einer Abschlussnote des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses bzw. der Verfahrensdurchschnittsnote nicht alle Bewerber*innen eine Zulassung erhalten können, entscheidet gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. c) S. 5 AuswVfO bei Notengleichheit das Los über die Zulassung. Angesichts der (auch) im Wintersemester 2022/2023 die Zahl an verfügbaren Studienplätzen im Masterstudiengang übersteigenden Studienbewerberzahl ist auszuschließen, dass der Antragsteller über die Rangliste ‑ gegebenenfalls im Losverfahren ‑ als zuzulassend ausgewählt worden wäre. In das Auswahlverfahren wäre der Antragsteller mit der ‑ in seinem "Antrag auf Zugang zum Master Psychologie" auch angegebenen ‑ Verfahrensdurchschnittsnote (2,9) und nicht mit der in seinem Bachelorzeugnis vom 00. Juli 2022 ausgewiesenen Abschlussnote (2,7) einzubeziehen gewesen, da ihm das Zeugnis über das Bachelorstudium bis zum Ablauf der für das Wintersemester 2022/2023 gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 AuswVfO geltenden Bewerbungsfrist am 15. Juli 2022 noch nicht vorlag und nach Ablauf der maßgeblichen Frist eingehende Unterlagen unberücksichtigt bleiben (§ 2 Abs. 6 AuswVfO). Nach § 5 Abs. 1 Buchst. b) S. 1 AuswVfO ist nämlich ein Antrag auf Feststellung der Zugangsvoraussetzungen sowie eine Bewerbung für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Master of Science für Bewerber*innen möglich, die ein laut geltender Prüfungsordnung den Zugang eröffnendes Studium zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen, aber wenigstens 150 ECTS-Leistungspunkte im qualifizierenden Studiengang erworben haben. Der Nachweis erfolgt durch ein aktuelles Transcript of Records, das zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht älter als einen Monat sein soll (§ 5 Abs. 1 Buchst. b) S. 2 AuswVfO). Die nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 MPO maßgebliche Verfahrensdurchschnittsnote wird dabei gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. b) S. 4 AuswVfO aus allen bis zum Zeitpunkt der Bewerbung erbrachten Prüfungsleistungen ermittelt, die aus dem nach Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel der nachgewiesenen Modulnoten und ggf. der Note der Abschlussarbeit errechnet wird. Die so errechnete Verfahrensdurchschnittsnote wird gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. b) S. 4 AuswVfO anstelle der Abschlussnote im Verfahren über die Feststellung der Zugangsvoraussetzungen nach der geltenden Prüfungsordnung und im Auswahlverfahren berücksichtigt, unabhängig davon, ob das Ergebnis der Abschlussprüfung hiervon abweicht. Mit der Verfahrensdurchschnittsnote 2,9 hätte der Antragsteller aber lediglich einen Rangplatz im Rahmen der zu treffenden Auswahlentscheidung belegt, der keinen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudium hätte vermitteln können. Ausweislich der Angaben der Antragsgegnerin vom 21. November 2022 sind die verfügbaren Studienplätze an Bewerberinnen und Bewerber mit einer Abschluss‑ bzw. Verfahrensdurchschnittsnote 1,5 vergeben und die verbleibenden Plätze unter denjenigen mit einer Abschluss‑ bzw. Verfahrensdurchschnittsnote 1,6 verlost worden. Rechtliche Bedenken dagegen, die im Falle eines Bewerberüberhangs nötige Auswahl unter den Studienplatzbewerbern allein nach Maßgabe der Note des Bachelor-Abschlusses nach § 5 Abs. 1 Buchst. a) AuswVfO bzw. der Verfahrensdurchschnittsnote nach § 5 Abs. 1 Buchst. b) AuswVfO vorzunehmen, bestehen nicht. Selbst wenn man die im bereits zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 aufgestellten Grundsätze auch auf die die Auswahl für einen Masterstudiengang steuernden Normen anwendete, führte dies hier nicht zur Rechtswidrigkeit und damit Nichtigkeit des § 5 AuswahlVfO. Aus dem Gebot der Gleichheitsgerechtigkeit folgt, dass sich die Regeln über die Vergabe von Studienplätzen grundsätzlich an dem Kriterium der Eignung des Studienbewerbers für das konkrete Studienfach und den sich typischerweise anschließenden beruflichen Tätigkeiten orientieren müssen. Ein Auswahlkriterium, das keine hinreichend tragfähigen Vorhersagen über die Eignung eines Studienbewerbers für den angestrebten Studiengang zulässt oder das nur Teilaspekte der in einem Studienfach relevanten Anforderungen abbildet, darf der Normgeber nicht als einziges Auswahlkriterium vorsehen. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017, 1 BvL 3/14, juris dort Rdnr. 109, 110, 112. Ausgehend hiervon liegt auf der Hand, dass die Note des Bachelorabschlusses bzw. die Verfahrensdurchschnittsnote im Studiengang Psychologie für die Frage der Eignung eines Bewerbers für eine hochschulische Weiterqualifizierung im gleichen Fach grundsätzlich aussagekräftig ist. Dass für den Masterabschluss bzw. die durch ihn eröffneten Tätigkeitsfelder spezielle Fähigkeiten vonnöten sind, auf deren Vorliegen die Bachelor- bzw. Verfahrensdurchschnittsnote keinen tragfähigen Rückschluss zulässt, zur Abiturnote im Verhältnis zum Fach Medizin vgl. BVerfG, a. a. O. Rdnr. 203, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.justiz.nrw.de und juris. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.