Beschluss
15 Nc 145/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:1111.15NC145.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. 3 Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). 4 Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den Bachelorstudiengang Psychologie festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Hochschule. 5 Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Psychologie (Bachelor) an der Antragsgegnerin mit der zuletzt durch die Verordnung vom 11. Juli 2013 (GV. NRW. S. 419) geänderten Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014 vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. S. 384) für das 1. Fachsemester ‑ Anträge für höhere Fachsemester liegen der Kammer nicht vor ‑ auf 140 festgesetzt. Ob diese Zulassungszahlen die Ausbildungskapazität der Lehreinheit erschöpfen, kann letztlich offen bleiben, da an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2013/2014 Mitte Oktober 2013 im Bachelorstudiengangs Psychologie im 1. Fachsemester 156 Studierende eingeschrieben sind und damit die Ausbildungs-kapazität der Lehreinheit jedenfalls erschöpft ist. 6 Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2013/2014 sind für Studiengänge, deren Plätze – wie hier im Studiengang Psychologie (Bachelor) – durch die Hochschulen vergeben werden, nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 ‑ [KapVO 2010]) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. S. 84) die gemäß dem Kapazitätserlass der Wissenschaftsverwaltung vom 30. Januar 2013 (213-7.01.02.02.06.03) erhobenen Daten zu Grunde zu legen. Gemäß § 3 S. 1 KapVO 2010 ergibt sich dabei die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4 KapVO 2010) zugeordneten Studiengangs aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5 KapVO 2010), dividiert durch den gewichteten Curricularanteil (§ 6 KapVO 2010) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7 KapVO 2010) sowie aus einer abschließenden Überprüfung gemäß den §§ 8 und 9 KapVO 2010. 7 I.Lehrangebot 8 Das in Deputatstunden gemessene Lehrangebot einer Lehreinheit ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen (§ 5 Abs. 2 Hs. 1 KapVO 2010) und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (§ 5 Abs. 3 KapVO 2010) abzüglich etwaiger Verminderungen des Lehrdeputats nach § 5 Abs. 2 Hs. 2 KapVO 2010. 9 1. Unbereinigtes Lehrdeputat: 10 Das in Deputatstunden (DS) gemessene unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß § 5 Abs. 2 Hs. 1 KapVO 2010 anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln. 11 Von den der Antragsgegnerin nach dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen zugewiesenen Stellen stehen der Lehreinheit Psychologie einschließlich derjenigen Stellen, die die Antragsgegnerin der Lehreinheit aus dem Stellenpool zugeordnet hat, die aus Mitteln des Hochschulpakts 2020 und des Hochschulpakts II vorrübergehend geschaffen worden sind, nach dem vorgelegten Stellenplan unverändert insgesamt 33,5 Stellen für Lehrpersonal zur Verfügung. 12 Das anhand dieser Stellenzuweisung und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409) durch die Antragsgegnerin ermittelte Lehrdeputat von 182 DS lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen: 13 Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS W3 Universitätsprofessor 5 9 45 W2 Universitätsprofessor 4 9 36 A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 1 7 7 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 5 4 20 TV-L Wissenschaftlicher Angestellter;befristet 18,5 4 74 Summe 33,5 182 14 Entgegen schriftsätzlich vereinzelt nach wie vor erhobener Forderungen ist die Studienanfängerzahl mit Blick auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) weder durch eine Ausweitung der der Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats zu Grunde gelegten Zahl an Personalstellen noch auf andere Weise auszuweiten. Offen bleiben kann dabei die ‑ im Ergebnis wohl zu verneinende ‑ Frage danach, ob sich für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Hochschulpakt 2020 überhaupt eine Rechtspflicht ergibt, die Studienanfängerzahl in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule zu erhöhen. Als Verwaltungsvereinbarung über die Ausweitung der Studienanfängerzahlen für die Jahre 2007 bis 2010 gegenüber 2005, die Programmcharakter trägt und unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften steht (vgl. die Präambel und § 1 der Verwaltungsvereinbarung), beinhaltet der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Hochschulpakt 2020 jedenfalls keine Regelungen mit subjektiv-öffentlichem Charakter. Demzufolge können sich auf die getroffenen Abreden weder Hochschulen noch Studienbewerber berufen, die mit einer Hochschule einen Kapazitätsrechtsstreit führen. 15 Vgl. zuletzt etwa Beschlüsse der Kammer vom 5. Dezember 2012, 15 Nc 26/12 u. a., www.nrwe.de und juris; im Ergebnis ebenso in ständiger Rechtsprechung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), zuletzt etwa Beschlüsse vom 26. August 2013, 13 C 88/13 und 13 C 98/13, www.nrwe.de und juris. 16 Eine Anhebung der Deputatstundenzahl ist kapazitätsrechtlich auch nicht mit Blick auf die der Antragsgegnerin aus dem Hochschulpakt II zur Verfügung stehenden Mittel geboten. Die der Lehreinheit Psychologie auf der Grundlage dieser Mittel zusätzlich zugeordneten Stellen sind sämtlich in die Kapazitätsberechnung einbezogen; eine Verpflichtung, die Stellenzahl darüber hinaus zu erhöhen, begründet das Kapazitätsrecht nicht. 17 Der Hochschulpakt II ist ‑ insoweit ebenso wie der Hochschulpakt 2020 ‑ rechtlich als zwischen dem Bund und den Ländern getroffene Sondervereinbarung zu qualifizieren. Sie hat das Ziel, die Finanzausstattung der Hochschulen zwecks Ausweitung der Studienanfängerzahlen zu verbessern. Der Hochschulpakt II begründet deshalb genauso wenig wie der Hochschulpakt 2020 ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schaffung zusätzlicher Studienplätze. Nimmt eine Hochschule indes Paktmittel in Anspruch und schafft zusätzliche Ausbildungskapazitäten für Studienanfänger, ist die Verwendung der Mittel allerdings kapazitätsrelevant. 18 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2013, 13 C 88/13 und 13 C 98/13. 19 Dementsprechend hat die Antragsgegnerin ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge eine der fünf W3-Stellen sowie 10,5 der 18 Stellen in der Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter als, weil finanziert aus Mitteln des Hochschulpakts II, vorübergehend geschaffen gekennzeichnet und in die Kapazitätsberechnung einbezogen. Weder substantiiert dargetan noch ersichtlich ist, dass die vorbezeichneten Stellenzahlen nicht jeweils derjenigen Zahl an Stellen entspricht, die der Lehreinheit Psychologie durch die Hochschulverwaltung an paktmittelfinanzierten Stellen zugeordnet worden sind und / oder die Zuordnung solcher Stellen nach willkürlichen oder sachfremden Gesichtspunkten erfolgt ist. 20 Anders, als verschiedentlich erneut geltend gemacht, ist auch keine Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen rechtlich verpflichtet, die Mittel, die ihr durch die Erhebung von Studiengebühren nach dem verfassungskonformen und auch sonst rechtlich unbedenklichen, 21 vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2007, 15 A 1596/07, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2007, 1442 ff. und bestätigend BVerwG, Urteil vom 29. April 2009, 6 C 16.08, juris, 22 Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studiengebühren und Beitragsgesetz – StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV NRW, S. 119) in der Vergangenheit zugeflossen sind, zur Ausweitung der Ausbildungskapazität einzusetzen. 23 Vgl. zuletzt etwa Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2012, 15 Nc 26/12 u. a., a. a. O.; so auch OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Februar 2011, 13 C 277/10, und vom 18. Januar 2008, 13 C 1/08, jeweils www.nrwe.de und juris. 24 Die gemäß § 2 Abs. 1 StBAG NRW erhobenen Studienbeiträge sind vielmehr nach § 2 Abs. 2 StBAG NRW ‑ soweit hier von Interesse ‑ zweckgebunden einzusetzen "... für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen ...". Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist die Forderung nach einem Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Erhöhung der Quantität an Studienplätzen bezweckt. 25 Das unbereinigte Lehrdeputat von danach 182 DS hat die Antragsgegnerin gemäß § 5 Abs. 1 LVV kapazitätsfreundlich um (nur) 6,75 DS auf 175,25 mit Blick darauf reduziert, dass Prof. Dr. Buchner die Aufgabe des Prorektors für Hochschulmanagement und Internationales wahrnimmt und sich deshalb seine individuelle Lehrverpflichtung von 9 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV) jedenfalls um 75 % ermäßigt. 26 Vgl. zur Verminderung des Lehrdeputats für den Prorektor auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012, 13 C 21/12, www.nrwe.de und juris. 27 Die damit der weiteren Kapazitätsüberprüfung zu Grunde zu legende Deputatstundenzahl von 175,25 DS ist auch nicht um weitere Lehrangebotsstunden zu erhöhen. 28 Einen Grund hierfür bietet insbesondere nicht die Besetzung der verfügbaren Stellen mit den Lehrpersonen unter Berücksichtigung der jeweiligen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Namentlich folgt ein solcher nicht mit Blick auf eine etwaige Überschreitung der Höchstdauer der Befristung der mit den wissenschaftlichen Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge. Die sämtlich nach dem 17. April 2007 geschlossenen Arbeitsverträge wahren alle die Befristungshöchstgrenzen, die sich für solche Verträge aus dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz ‑ WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) für nicht promovierte bzw. promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter ergeben. Danach ist die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG für die Dauer von sechs Jahren und nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von ebenfalls sechs Jahren zulässig (§ 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WissZeitVG), wobei sich die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. des § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG zusammen weniger als sechs Jahre betragen (§ 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WissZeitVG. 29 2. Lehrauftragsstunden: 30 Um Lehrauftragsstunden war das Lehrangebot nicht zu erhöhen, weil der Lehreinheit keine Lehrveranstaltungsstunden im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO 2010 in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern zur Verfügung gestanden haben. 31 3. Dienstleistungsexport: 32 Nicht zu verzeichnen ist auch ein Dienstleistungsbedarf von nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen, der sich gemäß § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO NRW 2010 kapazitätsmindernd auswirken könnte. 33 4. Bereinigtes Lehrangebot: 34 Unter Verwendung der unter Ziffer 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das der Kapazitätsberechnung zu Grunde zu legende bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit 35 175,25 DS + 0,00 DS - 0,00 DS = 175,25 DS. 36 II.Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität 37 Die Universitäten haben den Curricularwert (C-Wert), der den Aufwand aller an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für eine ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem Studiengang erforderlich ist (§ 6 Abs. 1 S. 1 KapVO 2010), gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 KapVO 2010 im Rahmen der in Anlage 1 zu dieser Verordnung für den jeweiligen Studiengang vorgegebenen Bandbreite zu berechnen. Nach Anmerkung 1 zu der genannten Anlage können die Hochschulen dabei entweder die aus den bisher geltenden Curricularnormwerten für Diplomstudiengänge abgeleiteten Werte verwenden und 80 % hiervon für einen Bachelor-Studiengang bzw. für einen Master-Studiengang 40 % ansetzen oder aber den Curricularwert für einen Studiengang auf der Grundlage des Studienplans selbst ableiten. Gemessen daran bedürfen die jeweils durch die Antragsgegnerin selbst errechneten C-Werte für die beiden der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (Psychologie / Bachelor: 2,20; Psychologie / Master: 1,70) keiner näheren Überprüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. 38 Der C-Wert für den Bachelor-Studiengang Psychologie liegt mit 2,20 nicht nur am unteren Ende der durch die Anlage 1 zur KapVO 2010 für den Bachelor-Studiengang Psychologie bestimmten CW-Bandbreite (2,20 bis 3,40), sondern, weil insoweit einen niedrigeren Ausbildungsaufwand ausweisend, auch kapazitätsfreundlich um 1,0 unter dem C-Wert, der bei einem vormals für den Diplomstudiengang Psychologie geltenden CN-Wert von 4,0 (vgl. Nr. 32 der Anlage zu § 13 Abs. 1 KapVO 1994) in Anwendung der nach Anmerkung 1 zu der Anlage 1 der KapVO 2010 alternativ möglichen und bei summarischer Prüfung jedenfalls keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnenden, 39 vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012, 13 B 55/12, www.nrwe.de und juris, 40 pauschalierenden Berechnungsmethode (80 % von 4,0 =) 3,2 beträgt. Für den Master-Studiengang Psychologie legt die Kammer ihrer Kapazitätsüberprüfung ohne Rechtsnachteil für die Antragsgegnerin den nach der obergerichtlich gebilligten Pauschalierungsmethode ermittelten C-Wert von (40 % von 4,0 =) 1,60 zu Grunde, der gegenüber dem Berechnungsergebnis der Antragsgegnerin (1,70) nach der kapazitätsfreundlicher ist. 41 Der danach der Kapazitätsberechnung zugrunde zu legende Curriculareigenanteil für den Bachelor-Studiengang Psychologie von 2,05 (CAp) ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Von dem kapazitätsfreundlich in Ansatz gebrachten C-Wert 2,20 in Abzug zu bringen (vgl. § 6 Abs. 2 S. 1 KapVO 2010) ist der seinerseits dem Grunde und der Höhe nach bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstandende Curricularfremdanteil (CAq) von 0,15 für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheit Klinisch‑Theoretische-Medizin. Unter Berücksichtigung des Curricular-Eigenanteils für den der Lehreinheit Psychologie zugeordneten (aber nicht zulassungsbeschränkten) Master-Studiengang Psychologie, der hier kapazitätsfreundlich mit CAp = 1,60 in Ansatz gebracht wird, und mit Blick auf den für den auch hier gegebenen Dienstleistungsimport durch die Lehreinheit Klinisch‑Theoretische-Medizin durch die Antragsgegnerin mit 0,15 in die Berechnung eingestellten Curricularfremdanteil (CAq) errechnet sich unter Berücksichtigung der Anteilquoten (Zp) von 0,691 für den Bachelor-Studiengang und 0,309 für den Master-Studiengang Psychologie ein gewichteter Curricularanteil von gerundet: 42 CA = ([2,20 - 0,15] x 0,691) + ([1,6 - 0,15] x 0,309) = 1,87. 43 Gemäß § 7 S. 3 KapVO 2010 ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die vorbezeichneten Anteilquoten (Zp) nicht im Sinne des § 7 S. 1 und S. 2 KapVO 2010 bezogen auf das Vorjahr dem Verhältnis zwischen der Zahl der Studienbewerber für den zulassungsbeschränkten Bachelor-Studiengang und der Zahl der Studienanfänger im Master-Studiengang Psychologie entsprechen, der seinerseits zwar nicht zulassungsbeschränkt ist, aber gemäß den §§ 1 Abs. 4, 5 der "Ordnung zur Feststellung der Eignung nach § 49 Absatz 7 HG für den Masterstudiengang Psychologie an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät" der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2013, 44 http://www.psychologie.hhu.de/fileadmin/redaktion/Oeffentliche_Medien/Fakultaeten/Mathematisch-Naturwissenschaftliche_Fakultaet/Psychologie/Studium_MSc/MSc-Psychologie-Eignungsfeststellungsordnung.pdf, 45 eine Zugangsbeschränkung in Gestalt einer Eignungsüberprüfung kennt. Schon der in die Berechnung der Anteilquoten mit 123 eingestellte Parameter für die Zahl der Bewerber um einen Studienplatz zum Wintersemester 2012/2013 im 1. Fachsemester des Bachelor-Studiengangs Psychologie gibt nicht die tatsächliche Zahl an Studienbewerbern wieder, die ausweislich der Angaben der Antragsgegnerin zu der Kapazitätsberechnung seinerzeit bei 8.645 gelegen hat. Bei 55 Studierenden, die zum Wintersemester 2012/2013 das Masterstudium der Psychologie aufgenommen haben, hätte entsprechend den Regelungen in § 7 S. 1 und S. 2 KapVO 2010 die gesamte Ausbildungskapazität der Lehreinheit dem Bachelor-Studiengang zugewiesen werden müssen. Angesichts dessen erweist sich die durch die Antragsgegnerin nach § 7 S. 3 KapVO 2010 vollzogene Bildung der Anteilquoten als rechtsfehlerfrei. 46 Gemäß § 7 S. 3 KapVO 2010 erfolgt die Festlegung der Anteilquoten nach Ermessen der Hochschule im Einvernehmen mit dem Ministerium, wenn ihre Berechnung nach Maßgabe der in § 7 S. 1 und S. 2 KapVO 2010 getroffenen Regelungen nicht sinnvoll ist. Eben dies ist hier der Fall. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass der überwiegende Teil der Studierenden der Psychologie den Masterabschluss als Voraussetzung für die Ausbildung zum "psychologischen Psychotherapeuten" anstrebt und es zwecks Deckung dieses Ausbildungsbedarfs auch der Bereitstellung einer entsprechenden Ausbildungskapazität für das Masterstudium bedarf, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die danach in das Ermessen der Antragsgegnerin gestellte Festlegung der Anteilquoten ist auch im Sinne des § 7 S. 3 KapVO 2010 im Einvernehmen mit dem Ministerium erfolgt, nachdem die durch die Antragsgegnerin für das 1. Fachsemester des Bachelor-Studiengangs berechnete Ausbildungskapazität ‑ und damit zugleich die zu Grunde liegenden Berechnungsgrößen ‑ als gebilligt Eingang in die Zulassungszahlenverordnung gefunden hat. 47 Die Bildung der Anteilquoten nach § 7 S. 3 KapVO 2010 ist als Maßnahme, die in das Organisationsermessen der Antragsgegnerin fällt, auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Namentlich spricht nichts dafür, dass ihr willkürliche oder sonst sachfremde Erwägungen zu Grunde gelegen haben. 48 Vgl. hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs in Bezug auf Vorgaben der Wissenschaftsverwaltung zur Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 2 KapVO 1994 etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 1996, 13 C 12/96, n. v. 49 Aus dem gewichteten Curriculareigenanteil von 1,87 und dem bereinigten Bruttolehrdeputat von 175,25 DS je Semester ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit von 50 2 x 175,25 DS---------------------- = 187,433 1,87 51 von der unter Berücksichtigung der zugehörigen Anteilsquote Zp = 0,691 52 0,691 x 187,433 = 129,516 53 bzw. gerundet 130 Studienplätze auf den Bachelor-Studiengang Psychologie entfallen. 54 III.Überprüfung des Berechnungsergebnisses 55 Aufgrund der gemäß § 9 KapVO 2010 durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze von 130 auf 143. 56 Der mit 1/0,91 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor begegnet bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken. Seine in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen aufgeschlüsselte Berechnung, die mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden "Hamburger Modell" erfolgt ist und nicht mehr als die vergangenen 4 Semester einschließen muss, 57 vgl. OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 8. Mai 2008, 13 C 75/08, und vom 17. März 2003, 13 C 11/03, jeweils juris und www.nrwe.de, 58 ist rechtsfehlerfrei. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. 59 Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2010, 13 C 243/10, juris und www.nrwe.de, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., n. v., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, juris und www.nrwe.de. 60 Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO 2010 entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen "schwundfremden Faktoren" kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen. 61 Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. etwa Beschlüsse vom 26. August 2013, 13 C 88/13, www.nrwe.de und juris, sowie vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u.a., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, jeweils a. a. O. 62 Weiterer Aufklärungsbedarf – wie vereinzelt im vorstehenden Zusammenhang geltend gemacht – besteht deshalb nicht. Damit ergibt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses mit 63 130 x 1/0,91 = 142,867 64 eine Zahl von (gerundet) 143 Studienplätzen. Diese entfallen bei dem jährlich organisierten Lehrbetrieb im Bachelor-Studiengang Psychologie sämtlich auf das Wintersemester 2013/2014. 65 IV. 66 Besetzung 67 Nach der von der Antragsgegnerin überreichten Namensliste mit Stand vom 16. Oktober 2013 waren zu diesem Zeitpunkt im 1. Fachsemester des Bachelor-Studienganges Psychologie 156 Studierende immatrikuliert und damit alle verfügbaren Studienplätze besetzt. 68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. 69 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, juris und www.nrwe.de.