Beschluss
15 Nc 30/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:1114.15NC30.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den Studiengang Psychologie festgesetzten Zulassungszahlen er-schöpfen die Ausbildungskapazität der Hochschule. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Psychologie (Bachelor) an der Antragsgegnerin mit der zuletzt durch die Verordnung vom 5. Juli 2012 (GV. NRW. S. 275) geänderten Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2012/2013 vom 20. Juni 2012 (GV. NRW. S. 230) sowie durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2012/2013 vom 16. August 2012 (GV. NRW. S. 308) für das 1. Fachsemester auf 65 und das 3. Fachsemester auf 64 festgesetzt; Anträge für noch höhere Fachsemester liegen der Kammer nicht vor. Ob diese Zulassungszahl die Ausbildungskapazität der Lehreinheit erschöpft, kann letztlich offen bleiben, da im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2012/2013 derzeit 94 und im 3. Fachsemester 69 Studierende eingeschrieben sind und damit die Ausbildungskapazität der Lehreinheit jedenfalls erschöpft ist. Dieser Feststellung liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2012/2013 sind für Studiengänge, deren Plätze – wie hier im Studiengang Psychologie (Bachelor) – durch die Hochschulen vergeben werden, nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 [KapVO 2010]) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. S. 84) die gemäß dem Kapazitätserlass der Wissenschaftsverwaltung vom 19. Januar 2012 (213-7.01.02.02.06.03) erhobenen Daten zu Grunde zu legen. Gemäß § 3 S. 1 KapVO 2010 ergibt sich dabei die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4 KapVO 2010) zugeordneten Studiengangs aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5 KapVO 2010), dividiert durch den gewichteten Curricularanteil (§ 6 KapVO 2010) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7 KapVO 2010) sowie aus einer abschließenden Überprüfung gemäß den §§ 8 und 9 KapVO 2010. I. Lehrangebot Das in Deputatstunden gemessene Lehrangebot einer Lehreinheit ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen (§ 5 Abs. 2 Hs. 1 KapVO 2010) und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (§ 5 Abs. 3 KapVO 2010) abzüglich etwaiger Verminderungen des Lehrdeputats nach § 5 Abs. 2 Hs. 2 KapVO 2010. 1. Unbereinigtes Lehrdeputat: Das in Deputatstunden (DS) gemessene unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß § 5 Abs. 2 Hs. 1 KapVO 2010 anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln. Von den der Antragsgegnerin nach dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen zugewiesenen Stellen stehen der Lehreinheit Psychologie nach dem vorgelegten Stellenplan für Lehrpersonal wie in den beiden vorangegangenen vergangenen Berechnungszeiträumen unverändert 14 Stellen zur Verfügung. Das anhand dieser Stellenzuweisung und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409) durch die Antragsgegnerin ermittelte Lehrdeputat von 107 DS lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen: Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS W3 Universitätsprofessor 4 9 36 W2 Universitätsprofessor 1 13 13 A 15 A 13 Akademischer (Ober-)Rat mit ständigen Lehraufgaben 2 9 18 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 2 4 8 TV-L Wissenschaftlicher Angestellter; befristet 2 4 8 TV-L Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet 3 8 24 Summe 14 107 Die Deputatstundenzahl, die ausweislich der der Kammer in den Vorjahren vorgelegten Berechnungsunterlagen in den Studienjahren 2009/2010 und 2010/2011 noch bei jeweils 106 lag, ist damit im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum (Studienjahr 2011/2012) unverändert geblieben. Entgegen schriftsätzlich vereinzelt nach wie vor erhobener Forderungen ist die Studienanfängerzahl mit Blick auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) weder durch eine Ausweitung der der Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats zu Grunde gelegten Zahl an Personalstellen noch auf irgendeine andere Weise gerichtlich anzuheben. Letztlich offen bleiben kann dabei die im Ergebnis aber wohl zu verneinende Frage, ob sich für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Hochschulpakt 2020 überhaupt eine Rechtspflicht ergibt, die Studienanfängerzahl in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule zu erhöhen. Als Verwaltungsvereinbarung über die Ausweitung der Studienanfängerzahlen für die Jahre 2007 bis 2010 gegenüber 2005, die Programmcharakter trägt und unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften steht (vgl. die Präambel und § 1 der Verwaltungsvereinbarung), beinhaltet der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Hochschulpakt 2020 jedenfalls keine Regelungen mit subjektiv-öffentlichem Charakter. Demzufolge können sich auf die getroffenen Abreden weder Hochschulen noch Studienbewerber berufen, die mit einer Hochschule einen Kapazitätsrechtsstreit führen. Vgl. zuletzt etwa Beschluss der Kammer vom 21. November 2011, 15 Nc 25/11 u. a., www.nrwe.de und juris; im Ergebnis ebenso in ständiger Rechtsprechung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), zuletzt etwa Beschlüsse vom 10. Mai 2012, 13 C 9/12 u. a., www.nrwe.de und juris. Anders als verschiedentlich erneut geltend gemacht ist auch keine Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen rechtlich verpflichtet, die Mittel, die ihr durch die Erhebung von Studiengebühren nach dem verfassungskonformen und auch sonst rechtlich unbedenklichen, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2007, 15 A 1596/07, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2007, 1442 ff. und bestätigend BVerwG, Urteil vom 29. April 2009, 6 C 16.08, juris, Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studiengebühren und Beitragsgesetz – StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV NRW, S. 119) zugeflossen sind, zur Ausweitung der Ausbildungskapazität einzusetzen. Vgl. zuletzt etwa Beschluss der Kammer vom 21. November 2011, 15 Nc 25/11 u. a., a. a. O.; so auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2008, 13 C 1/08, www.nrwe.de und juris. Die gemäß § 2 Abs. 1 StBAG NRW erhobenen Studienbeiträge sind vielmehr nach § 2 Abs. 2 StBAG NRW – soweit hier von Interesse zweckgebunden einzusetzen "... für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen ...". Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Erhöhung der Quantität an Studienplätzen bezweckt. Soweit die Wissenschaftsverwaltung das unbereinigte Lehrangebot von danach 107 DS wegen vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtung einzelner Stellen-inhaber auf Vorschlag der Antragsgegnerin in der Summe um eine 1 DS auf 108 DS erhöht hat, vermag die Kammer die hierzu in der Sache angestellten kapazitätsrechtlichen Erwägungen anhand der ihr vorgelegten Berechnungsunterlagen für das Studienjahr 2012/2013 nicht nachzuvollziehen. Dies gilt sowohl für das in der erläuternden Anlage ausgewiesene zusätzliche Lehrangebot von (4 DS +2 DS =) 6 DS als auch die mit 5 DS angesetzte Verminderung der Deputatstundenzahl. Ausweislich des für das Studienjahr 2012/2013 vorgelegten Stellenplans sowie der zugehörigen Übersicht über die Stellenbesetzung in der Lehreinheit lässt sich indes keine kapazitätsrechtliche Pflicht zur Anhebung der Deputatstundenzahl verifizieren. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach den in § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 KapVO 2010 getroffenen Regelungen folgt das unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 KapVO 2010), bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW Beschlüsse vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de. Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, "dauerhaft" mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2009, 13 C 20/09, vom 27. April 2009, 13 C 10/09, und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de, sowie aus der Rechtsprechung der Kammer etwa Beschlüsse vom 21. November 2011, 15 Nc 25/11 u. a, vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., und vom 3. November 2006, 15 Nc 21/06 u. a, jeweils www.nrwe.de und juris, sowie vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u. a., n. v. Die vorgenannten Voraussetzungen für eine Ausweitung der Deputatstundenzahl lassen sich indes anhand der Besetzung der der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Stellen nicht verifizieren. Zwar lässt sich anhand der Berechnungsunterlagen die Existenz eines zusätzlichen Lehrangebots von (1 DS + 2 DS =) 3 DS erwägen; ihm gegenüber steht indes ein sich aus der Nichtbesetzung von Stellen ergebendes Minus an Lehrangebot, das mehr als 3 DS beträgt. Für den unbefristet beschäftigten Mitarbeiter N dürfte ein zusätzliches Lehrdeputat von 1 DS in Ansatz zu bringen sein, weil er in der nach dem Stellenplan mit einer Deputatstundenzahl von 8 versehenen Gruppe der "unbefristet Beschäftigten" geführt wird, arbeitsvertraglich indes verpflichtet ist, eine Lehrleistung von 9 DS zu erbringen. Hinzuzurechnen wird zudem sein für die wissenschaftliche Mitarbeiterin I eine Deputatstundenzahl von 2, die als nach dem vorliegenden Arbeitsvertrag befristet und nur halbtags Beschäftigte nach § 3 Abs. 4 S. 5, Abs. 5 LVV eben diese Lehrleistung zu erbringen hat, ausweislich der Stellenübersicht aber auf keiner Stelle geführt wird. Vgl. dazu etwa OVG NRW Beschlüsse vom 8. Juli 2009, 13 C 93/09, und vom 20. Juli 2006, 13 C 105/06, m. w. N. aus der Rechtsprechung des Senats, jeweils juris und www.nrwe.de. Anhaltspunkte für ein darüberhinausgehend vorhandenes zusätzliches Lehrdeputat bieten die Berechnungsunterlagen nicht. Namentlich gilt dies für die Lehrleistung der wissenschaftlichen Mitarbeiterin L. Zwar wird sie ausweislich der Stellenübersicht ebenfalls nicht auf einer verfügbaren Stelle geführt. Ihr Beschäftigungsverhältnis ist aber zu 100 % aus Drittmitteln finanziert. Solche drittmittelfinanzierten Stellen bleiben bei der Kapazitätsberechnung außer acht, weil sie keine Haushalts bzw. Stellenressourcen binden. Soweit in der Stellengruppe " Akademischer (Ober-)Rat mit ständigen Lehraufgaben" neben den vollzeitbeschäftigen Akademischen Räten W und T auch die befristet Beschäftigte I mit einer halben Stelle geführt wird und damit die sich hieraus ergebende Stellenzahl von 2,5 um 0,5 über das der Stellengruppe zugeordnete Stellensoll von 2 hinausgeht, ist dies kapazitätsrechtlich unschädlich, weil diese Stellenbesetzung nach der Stellenübersicht auf die Zeit vom 1. April 2012 bis zum 30. September 2012 befristet war und ihr Wegfall damit als wesentliche, vor Beginn des Berech-nungszeitraumes erkennbare Änderung der Daten kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen ist. Zu Recht wird die wissenschaftliche Mitarbeiterin I deshalb ausweislich der Übersicht über die Besetzung der Stellen auch in der Gruppe der "befristet Beschäftigten" geführt mit einer Lehrleistung, die als Halbtagskraft gemäß 2 DS beträgt (vgl. § 3 Abs. 4 S. 5, Abs. 5 LVV). Schon aus eben dem vorgenannten Grund bleibt auch die ebenfalls auf den Zeitraum von 1. April 2012 bis zum 30. September 2012 befristete Besetzung eines Stellenanteils von 0,46 in der Gruppe "Akademischer Rat auf Zeit" mit der wissenschaftlichen Hilfskraft J für die Kapazitätsermittlung außer Ansatz. Allerdings wirkt sich ein etwaiges "Mehr" an Lehrleistung von danach 3 DS in der Kapazitätsberechnung im Ergebnis nicht als das Lehrangebot erhöhend aus. Es geht vielmehr auf in einem quantitativ höheren "Minus" an Lehrleistung, das sich aus der Nicht bzw. Unterbesetzung von Stellen der Lehreinheit ergibt. Zwar steht das abstrakte Stellenprinzip als Grundlage der Berechnung der Ausbildungskapazität der Berücksichtigung von Stellenvakanzen bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots entgegen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, Deutsches Verwaltungsblatt Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 940 f. (941). Solche Stellenvakanzen sind aber in die Kapazitätsermittlung zur Verrechnung eines Lehrangebots einzubeziehen, das sich – wie hier aus der Besetzung von Stellen durch Personen mit individuell höherer Lehrverpflichtung zusätzlich zum unbereinigten Lehrangebot ergibt. Denn der gesetzliche Auftrag einer Hochschule verpflichtet sie, ein Ausbildungsangebot bereit zu stellen, das den Ausbildungsanforderungen des jeweiligen Studiengangs genügt, und hält damit zugleich dazu an, das sich aus den vorhandenen Stellen abstrakt ergebende Lehrangebot auch tatsächlich durch die Besetzung der Stellen mit solchen Lehrkräften auszufüllen, deren individuelle Lehrverpflichtung dem Stellendeputat entspricht. Gelingt dies nicht, ist der Ausbildungsauftrag der Hochschule gefährdet und kann nur durch eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrleistung einzelner Lehrpersonen oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung sicher gestellt werden. Eine mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht zu vereinbarende Verschärfung der Diskrepanz zwischen abstraktem Lehrangebot einerseits und einem "Mehr" an Lehrangebot andererseits, das sich aus der Berücksichtigung einer im Vergleich zum Deputat der Stelle individuell höheren Lehrverpflichtung einer Lehrperson ergibt, lässt sich dabei nur durch Verrechnung mit dem Deputat vakanter und / oder unterbesetzter Stellen vermeiden. Vgl. aus der Rechtsprechung der Kammer zuletzt Beschlüsse vom 21. November 2011, 15 Nc 25/11 u. a, vom 10. November 2010, 15 Nc 18/10 u. a., und vom 9. November 2009, 15 Nc 29/09 u. a., jeweils www.nrwe.de und juris; i. E. wohl auch OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, vom 7. Mai 2009, 13 C 11/09, und vom 27. April 2009, 13 C 10/09, jeweils juris und www.nrwe.de; zum Ganzen, allerdings nur für den Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter: OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, www.nrwe.de und juris, vom 26. Januar 2007, 13 C 155/06 u. a. und 13 C 158/06 u. a., und vom 17. Februar 2006, 13 C 262/05, sowie Urteil vom 16. Oktober 1986, 13 A 2816/85, jeweils n. v.; für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter auch: BVerwG, Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, a. a. O. Für eine solche Verrechnung stehen hier bei der gemäß § 2 KapVO 2010 gebotenen ex-ante Betrachtung über alle Stellengruppen hinweg mindestens (2 DS + [4 DS + 2 DS + 2 Ds] =) 10 DS zur Verfügung und damit weit mehr als ein etwa im Umfang 3 DS vorhandenes zusätzliches Lehrangebot. Eine Unterdeckung von 2 DS ergibt sich dabei angesichts der Tatsache, dass in der mit einer Deputatstundenzahl von 4 versehenen Gruppe "Akademischer Rat auf Zeit" (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV) wie oben ausgeführt mit Blick auf die kapazitätsrechtlich nicht bedeutsame Besetzung eines Stellenanteils von 0,46 mit der wissenschaftlichen Hilfskraft J insgesamt nur 1,5 der verfügbaren 2 Stellen besetzt sind und damit die Lehrverpflichtung der Stelleninhaber die Summe der Stellendeputate um eben (0,5 Stellen x 4 DS =) 2DS unterschreitet. Ferner bleibt die Lehrverpflichtung der Stelleninhaber in der Stellengruppe der "unbefristet Beschäftigten" in der Summe um (4 DS + 2 DS + 2 Ds =) 8 DS hinter dem jeder der drei Stellen zuzuordnenden Lehrdeputat von 8 DS zurück. Diese Deputatstundenzahl unterschreitet die Lehrverpflichtung von 4 DS des befristet in Vollzeit beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters B (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV) um 4 DS. Zudem füllen die befristet beschäftigten Halbtagskräfte I1 und F mit einer Lehrverpflichtung von damit jeweils 2 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5, Abs. 5 LVV) das anteilige Stellengruppendeputat von (8 DS x 0,5 Stellen =) 4 DS jeweils nur zur Hälfte aus. Angesichts der sich daraus schon ergebenden Unterdeckung von 10 DS kann offen bleiben, ob als im kapazitätsrechtlichen Sinne nicht besetzt im Weiteren auch die mit einer Deputatstundenzahl von 13 DS versehene W2Stelle (§ 3 Abs. Nr. 2 LVV) anzusehen ist und ein Stelleanteil von 0,5 in der Gruppe der befristet Beschäftigten mit einem Deputat von 4 DS je Stelle (§ 3 Abs. 4 S. 3 LVV). Soweit auf der W2- Stelle die Privatdozentin M geführt wird, war der dem zu Grunde liegende und zum 1. April 2012 erteilte Auftrag zur vertretungsweisen Übernahme des Amtes einer Universitätsprofessorin jedenfalls nur bis zum 30. September 2012 befristet und lief damit vor Beginn des Berechnungszeitraumes aus. Eine ebensolche Befristung weist auch der mit dem wissenschaftlichen Mitarbeiter D geschlossene Arbeitsvertrag aus. Anlass für eine weitere Erhöhung des Lehrdeputats ergibt sich auch nicht mit Blick auf eine etwaige Überschreitung der Höchstdauer der Befristung der mit den wissenschaftlichen Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge. Die sämtlich nach dem 17. April 2007 geschlossenen Arbeitsverträge wahren alle die Befristungshöchstgrenzen, die sich für solche Verträge aus dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) für nicht promovierte bzw. promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter ergeben. Danach ist die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG für die Dauer von sechs Jahren und nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von ebenfalls sechs Jahren zulässig (§ 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WissZeitVG), wobei sich die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. des § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG zusammen weniger als sechs Jahre betragen (§ 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WissZeitVG). Obwohl nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen keine kapazitätsrechtlich Pflicht zur Anhebung der Deputatstundenzahl wegen eines zusätzlichen Lehrangebotes bestand, legt die Kammer der weiteren Kapazitätsüberprüfung, weil zulassungsfreundlich, das seitens der Wissenschaftsverwaltung auf Vorschlag der Antragsgegnerin in die Kapazitätsberechnung eingestellte Lehrangebot von (107 DS + 1 DS =) 108 DS zu Grunde. 2. Lehrauftragsstunden: Soweit das Lehrangebot in der Kapazitätsberechnung rechnerisch um Lehrauftragsstunden im Umfang von 1,00 DS erhöht worden ist, war dies kapazitätsrechtlich ebenfalls nicht geboten. Nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 sind solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Die als Lehrauftragsstunden nach der von der Antragsgegnerin überreichten Übersicht in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen sind indes sämtlich wie dort auch vermerkt kapazitätsneutral, weil entweder die Lehrleistungen der Dozenten aus Studien-beitragsmitteln finanziert worden sind, deren Einsatz – wie oben dargelegt – kapazitätsrechtlich unerheblich ist, oder aber die Veranstaltungsstunden ohne Vergütung gehalten wurden. Solche freiwillig und unentgeltlich und damit im Rahmen der sogenannten Titellehre erbrachten Lehrauftragsstunden bleiben kapazitätsrechtlich außer Ansatz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86, juris und: Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 421.21 Nr. 34, S. 34 f.; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 20. November 2009, 13 C 362/09, vom 8. Juli 2009, 13 C 93/09, und vom 12. Februar 2008, 13 C 4/08, jeweils juris und www.nrwe.de; ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 10. November 2010, 15 Nc 18/10 u. a., vom 9. November 2009 15 Nc 29/09 u. a., jeweils a. a. O. Dem Gebot erschöpfender Nutzung öffentlicher Mittel können freiwillig und unentgeltlich erbrachte Lehrleistungen nicht zuwider laufen. Diese in die Berechnung des Lehrangebots einzustellen hieße, die das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde und damit hochschulpolitisch wünschenswerte Titellehre zu gefährden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86, a. a. O. Auch wenn danach, keine Lehrauftragsstunde in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen war, wird der weiteren Kapazitätsüberprüfung, weil kapazitätsfreundlich, die durch die Wissenschaftsverwaltung auf Vorschlag der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Lehrauftragsstunde und damit ein Lehrangebot von (108 DS + 1 DS =) 109 DS zu Grunde gelegt. 3. Dienstleistungsexport: Der sich gemäß § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO NRW 2010 kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf der nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ist in der Summe zutreffend ermittelt. Die Lehreinheit Psychologie erbringt ausweislich der vorgelegten Berechnungsunterlagen Dienstleistungen für die ihr nicht zugeordneten Bachelor-Studiengänge "Gesund-heitsökonomie und Gesundheitsmanagement" und "Gesundheitsökonomie und Gesund-heitsmanagement / berufsorientiert" sowie den nicht zugeordneten Master-Studiengang "Sicherheitstechnik". Der Dienstleistungsbedarf dieser nicht zugeordneten Studiengänge ist in der Kapazitätsberechnung in Übereinstimmung mit den Vorgaben § 5 Abs. 4 S. 2 und S. 3 KapVO 2010 rechnerisch richtig wie folgt ermittelt: Caq Aq/2 CAq x Aq/2 Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement Ba (U) 0,07 32,50 2,28 Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement / berufsorientiert Ba (U) 0,07 5,00 0,35 Sicherheitstechnik, Ma (U) 0,02 31,00 0,062 Summe 3,25 Die in die Berechnung eingestellten Curricularanteile (Ca q ) und Studienanfängerzahlen (Aq/2) begegnen bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Anhaltspunkte tatsächlicher und oder rechtlicher Art, die ihre Richtigkeit ernsthaft in Abrede stellen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 4. Bereinigtes Lehrangebot: Unter Verwendung der unter Ziffer 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das der Kapazitätsberechnung zu Grunde zu legende bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit 108,00 DS + 1,00 DS - 3,25 DS = 105,75 DS. II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Den für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem Studiengang erforderlichen und gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 KapVO 2010 durch den Curricularnormwert (CN-Wert) bestimmten Aufwand aller an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten haben wie hier die Universitäten nach § 6 Abs. 1 S. 2 KapVO 2010 im Rahmen der in Anlage 1 zu dieser Verordnung für den jeweiligen Studiengang vorgegebenen Bandbreite zu berechnen. Nach Anmerkung 1 zu der genannten Anlage können die Hochschulen dabei entweder die aus den bisher geltenden Curricularnormwerten für Diplomstudiengänge abgeleiteten Werte verwenden und 80 % hiervon für einen Bachelor-Studiengang bzw. für einen Master-Studiengang 40 % ansetzen oder aber den Curricularwert für einen Studiengang auf der Grundlage des Studienplans selbst ableiten. Ob der danach durch die Antragsgegnerin selbst abgeleitete CN-Wert für den Bachelor-Studiengang Psychologie mit 3,4 zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingestellt ist, kann hier letztlich offen bleiben. Allerdings liegt dieser Wert nicht nur am oberen Ende der durch die Anlage 1 zur KapVO 2010 für den Bachelor-Studiengang Psychologie bestimmten CNW-Bandbreite (2,2 bis 3,4), sondern auch, weil insoweit einen höheren Ausbildungsaufwand ausweisend, kapazitätsunfreundlich um 0,2 über dem CN-Wert, der bei einem vormals für den Diplomstudiengang Psychologie geltenden CN-Wert von 4,0 (vgl. Nr. 32 der Anlage zu § 13 Abs. 1 KapVO 1994) in Anwendung der nach Anmerkung 1 zu der Anlage 1 der KapVO 2010 alternativ möglichen pauschalierenden Berech-nungsmethode nur (80 % von 4,0 =) 3,2 beträgt. Zwecks Entscheidung über das vorläufige Rechtsschutzgesuch bedarf der durch die Antragsgegnerin abgeleitete CN-Wert, gegen dessen Richtigkeit substantiiert Nichts eingewandt worden ist, hier aber keiner näheren Überprüfung. Die Zahl der durch die Antragsgegnerin zum Bachelor-Studium Psychologie zum Wintersemester 2012/2013 im ersten Fachsemester tatsächlich eingeschriebenen Studierenden überschreitet die rechnerisch zu ermittelnde Ausbildungskapazität auch dann, wenn in die Berechnung im Weiteren in Anwendung der Pauschalierungsregelung nach Anmerkung 1 zur Anlage 1 der KapVO 2010, die bei summarischer Prüfung jedenfalls keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnet, vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012, 13 B 55/12, www.nrwe.de und juris, jeweils kapazitätsfreundlich für den Bachelor-Studiengang Psychologie der pauschalierte CN-Wert von 3,2 eingestellt wird und anstelle des von der Antragsgegnerin für den Master-Studiengang Psychologie zu Grunde gelegten abgeleiteten CN-Wertes (1,7) ein CN-Wert von (40 % von 4,0 =) 1,6 berücksichtigt wird. Der danach der Kapazitätsberechnung zugrunde zu legende Curriculareigenanteil für den Bachelor-Studiengang Psychologie von 2,81 (CAp) ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Von dem kapazitätsfreundlich in Ansatz gebrachten CN-Wert 3,2 in Abzug zu bringen (vgl. § 6 Abs. 2 S. 1 KapVO 2010) ist ein seinerseits dem Grunde und der Höhe nach bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstandender Curricularfremdanteil (CAq) von 0,39 für Dienstleistungsimporte, der sich wie folgt zusam-mensetzt: Lehreinheit CAq Wirtschaftswissenschaften 0,25 Sicherheitstechnik 0,03 Sport 0,01 Philosophie 0,06 Bildungswissenschaften 0,04 0,39 Unter Berücksichtigung des Curricular-Eigenanteils für den der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Master-Studiengang Psychologie, der nach Maßgabe der obigen Erwägungen hier mit CAp = 1,6 in Ansatz zu bringen ist, errechnet sich unter Berücksichtigung der Anteilquoten (Zp) von 0,8 für den Bachelor-Studiengang und 0,2 für den Masterstudiengang Psychologie ein gewichteter Curricularanteil von gerundet: CA = ([3,20 - 0,39] x 0,8) + (1,6 x 0,2) = 2,57 Die Anteilquoten (Zp) entsprechen dabei im Sinne des § 7 S. 1 und S. 2 KapVO 2010 bezogen auf das Vorjahr dem Verhältnis der Studienbewerber in den Studiengängen (Bachelor-Studiengang Psychologie 4.859: Master-Studiengang Psychologie 1.214) zur Zahl der Studienbewerber in der gesamten Lehreinheit (6.073). Dass die Antragsgegnerin tatsächlich kein Ausbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem gewichteten Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie von 2,57 entspricht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus dem gewichteten Curriculareigenanteil von 2,57 und dem bereinigten Bruttolehrdeputat von 105,75 DS je Semester ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit von 2 x 105,75 DS ---------------------- = 82,30 2,57 bzw. eine Jahresausbildungskapazität von 82 Studierenden, von denen unter Berücksichtigung der zugehörigen Anteilsquote Zp = 0,8 0,8 x 82 = 65,6 bzw. 66 Studienplätze auf den Bachelor-Studiengang entfallen. III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Aufgrund der gemäß § 9 KapVO 2010 durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze von 66 um 1 auf 67. Der mit 1/0,98 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor begegnet bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken. Seine Berechnung, die mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden "Hamburger Modell" erfolgt ist und nicht mehr als die vergangenen 4 Semester einschließen muss, vgl. OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 8. Mai 2008, 13 C 75/08, und vom 17. März 2003, 13 C 11/03, jeweils juris und www.nrwe.de, ist rechtsfehlerfrei. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2010, 13 C 243/10, juris und www.nrwe.de, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., n. v., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, juris und www.nrwe.de. Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen "schwundfremden Faktoren" kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. etwa Beschlüsse vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u.a., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, jeweils a. a. O. Weiterer Aufklärungsbedarf – wie vereinzelt im vorstehenden Zusammenhang geltend gemacht – besteht deshalb nicht. Damit ergibt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses mit 66 x 1/0,98 = 67,35 eine Zahl von (gerundet) 67 Studienplätzen. Diese entfallen bei dem jährlich organisierten Lehrbetrieb im Studiengang Psychologie sämtlich auf das Wintersemester 2012/2013. Bei einer danach in den Bachelor-Studiengang aufzunehmenden Zahl an Studienanfängern von 67 und einer durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote von 99,6 %, die nach einer am 8. November 2012 dem Gericht durch die Antragsgegnerin telefonisch erteilten Auskunft dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,98 entspricht, beträgt schließlich die Ausbildungskapazität im Bachelor-Studiengang Psychologie im 3. Fachsemester 67 Studienplätze. IV. Besetzung Nach der von der Antragsgegnerin überreichten Namensliste mit Stand vom 17. Oktober 2012 waren zu diesem Zeitpunkt im 1. Fachsemester des Bachelor-Studiengangs Psychologie 94 Studierende immatrikuliert und damit alle verfügbaren Studienplätze im 1. Fachsemester besetzt. Nichts anderes gilt für das 3. Fachsemester dieses Studiengangs, in dem nach einer dem Gericht am 8. November 2012 telefonisch erteilten Auskunft zu diesem Zeitpunkt 69 Studierende eingeschrieben waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, juris und www.nrwe.de.