Beschluss
15 Nc 25/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:1121.15NC25.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den Studiengang Zahnmedizin festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Hochschule. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin mit der zuletzt durch die Verordnung vom 5. Juli 2012 (GV. NRW. S. 275) geänderten Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2012/2013 für das 1. Fachsemester Anträge für höhere, der Organisation des Studiengangs im Jahresbetrieb entsprechende Fachsemester liegen der Kammer nicht vor – auf 49 festgesetzt. Diese Zulassungszahl erschöpft die Ausbildungskapazität der Lehreinheit. Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2012/2013 sind für Studiengänge, deren Plätze – wie hier im Studiengang Zahnmedizin – in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, gemäß § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. S. 84) weiterhin die Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricular-normwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) in der zuletzt durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544) geänderten Fassung vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) zu Grunde zu legen und damit nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO die gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 19. Januar 2012 und 28. Juni 2012 (233-7.01.02.02.06-90706) zum Stichtag 1. März 2012 erhobenen und zum 15. September 2012 überprüften Daten. Anhand derer ist die Ausbil-dungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen. I. Lehrangebot Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO. 1. Unbereinigtes Lehrdeputat: Das in Deputatstunden (DS) gemessene unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln. Der Lehreinheit Zahnmedizin sind von den Stellen, die der Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2012 in Kapitel 06 107 ("Fachbereich Medizin der I-Universität E und Universitätsklinikum E") vorsieht, nach dem Beschluss des Fachbereichsrates der Medizinischen Fakultät vom 15. Juli 2012 nebst zugehörigem Stellenplan wie bereits im vorhergehenden Berechnungszeitraum weiterhin 39 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet. Die sich aus dem Stellenplan ergebende Stellenzuordnung bietet dabei eine den rechtlichen Anforderungen (noch) genügende Grundlage für die Überprüfung der Ausbildungskapazität einer Lehreinheit. An dieser Rechtsauffassung, die schon bezogen auf die voraufgegangenen Berechnungszeiträume den kapazitätsrechtlichen Entscheidungen der Kammer betreffend den Studiengang Zahnmedizin zu Grunde liegt, vgl. Beschlüsse der Kammer vom 21. November 2011, 15 Nc 25/11 u.a., 10. November 2010, 15 Nc 18/10 u.a., vom 9. November 2009, 15 Nc 29/09 u.a., vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., und vom 26. November 2008, 15 Nc 18/08 u. a., jeweils www.nrwe.de und juris, ist trotz der hieran weiterhin vereinzelt geäußerten Kritik festzuhalten. Dass die in dem Stellenplan der Lehreinheit Zahnmedizin ausgewiesenen Stellen für Lehrpersonal nach Zahl und Gruppenzugehörigkeit letztmals im Haushaltplan des Landes für das Jahr 2000 festgelegt waren und seither nicht mehr unmittelbar durch den Landeshaushaltsplan und damit normativ vorgegeben sind, begegnet mit Blick auf die notwendige normative Absicherung dieser Berechnungsparameter jedenfalls keinen im Ergebnis rechtlich durchgreifenden Bedenken. Dieser Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 1. Februar 2011, 13 C 1/11 bis 13 C 5/11, m. w. N. aus der Rechtsprechung des Senats, juris und www.nrwe.de, hat die Kammer sich mit der Maßgabe angeschlossen, vgl. Beschlüsse vom 21. November 20110, 15 Nc 25/11 u. a., a. a. O., dass die Antragsgegnerin gemäß den für die Kapazitätsberechnung weiterhin maßgeblichen §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO und entsprechend dem dort verankerten abstrakten Stellenprinzip nach wie vor rechtlich verpflichtet ist, als Ausgangspunkt der Kapazitätsberechnung und der gerichtlichen Überprüfung einen lehreinheitsbezogenen Stellenplan aufzustellen. Daran ist auch weiterhin festzuhalten. Denn die Zuordnung von Stellen zu den einzelnen, mit unterschiedlichen Lehrverpflichtungen verbundenen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich weder in das Belieben des über die Verwendung des Fest-betragszuschusses entscheidenden Fachbereichs noch der für die eigentliche Kapazitätsberechnung verantwortlich zeichnenden Hochschulverwaltung gestellt. Vielmehr hat der Stellenplan auch weiterhin sämtlichen kapazitätsrechtlichen Anforderungen zu genügen, die sich seit jeher aus dem abstrakten Stellenprinzip der Kapazitätsverordnung ergeben. Diesen Vorgaben entsprachen die für die vergangenen Berechnungsjahre aufgestellten Stellenpläne. Vgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 21. November 2011, 15 Nc 25/11 u. a., 10. November 2010, 15 Nc 18/10 u. a., vom 9. November 2009, 15 Nc 29/09 u. a., vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., und vom 26. November 2008, 15 Nc 18/08 u. a., jeweils a. a. O. Für den Stellenplan, der den Berechnungszeitraum 2012/2013 betrifft, gilt nichts anderes. Er ist ebenfalls das Ergebnis einer Fortschreibung der zuletzt im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2000 mit 38 Stellen und einem Gesamtlehrdeputat von 192 DS normativ ausgewiesenen Stellenstruktur der Lehreinheit. Ausgehend hiervon hat die Kammer von den zuletzt erfolgten Festlegungen im Haushaltsplan für das Jahr 2000 die für die Berechnungszeiträume 2001/2002 bis 2011/2012 von der Antragsgegnerin in den jeweiligen Stellenplänen angeführten Stellen und Gesamtde-putatstundenzahlen sämtlich entsprechend den kapazitätsrechtlichen Vorgaben der §§ 8, 9 KapVO überprüft und alle zu verzeichnenden Veränderungen in der Stellenausstattung und / oder des Lehrdeputats, die sich mindernd auf das Lehrangebot ausgewirkt haben, als von sachlichen Erwägungen getragen rechtlich gebilligt. Ausgehend hiervon lässt auch das auf der Grundlage des Stellenplans für das Berechnungsjahr 2012/2013 und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409) ermittelte unbereinigte Lehrdeputat von 206 DS Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen: Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS C 4/W3 Universitätsprofessor 4 9 36 C 3/W2 Universitätsprofessor 1 9 9 A 15 A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 1 9 9 A 15 A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 2 5 10 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 4 4 16 TV-L/TV-Ä Wissenschaftlicher Angestellter; befristet 22,5 4 90 TV-L/TV-Ä Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet 4,5 8 36 Summe 39 206 Damit ist das unbereinigte Lehrdeputat im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum, vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 21. November 2011, 15 Nc 25/11 u. a., a. a. O., nach einer Verlagerung von 1,5 Stellen aus der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter in die Stellengruppe der unbefristet Beschäftigten kapazitätsfreundlich um 6 DS gestiegen. Entgegen schriftsätzlich vereinzelt nach wie vor erhobener Forderungen ist die Studienanfängerzahl mit Blick auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) weder durch eine Ausweitung der der Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats zu Grunde gelegten Zahl an Personalstellen noch auf irgendeine andere Weise gerichtlich anzuheben. Letztlich offen bleiben kann dabei die im Ergebnis aber wohl zu verneinende Frage, ob sich für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Hochschulpakt 2020 überhaupt eine Rechtspflicht ergibt, die Studienanfängerzahl in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule zu erhöhen. Als Verwaltungsvereinbarung über die Ausweitung der Studienanfängerzahlen für die Jahre 2007 bis 2010 gegenüber 2005, die Programmcharakter trägt und unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften steht (vgl. die Präambel und § 1 der Verwaltungsvereinbarung), beinhaltet der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Hochschulpakt 2020 jedenfalls keine Regelungen mit subjektiv-öffentlichem Charakter. Demzufolge können sich auf die getroffenen Abreden weder Hochschulen noch Studienbewerber berufen, die mit einer Hochschule einen Kapazitätsrechtsstreit führen. Vgl. zuletzt etwa Beschluss der Kammer vom 21. November 2011, 15 Nc 25/11 u. a.; im Ergebnis ebenso in ständiger Rechtsprechung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), zuletzt etwa Beschlüsse vom 10. Mai 2012, 13 C 9/12 u. a., www.nrwe.de und juris. Anders als verschiedentlich erneut geltend gemacht ist auch keine Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen rechtlich verpflichtet, die Mittel, die ihr durch die Erhebung von Studiengebühren nach dem verfassungskonformen und auch sonst rechtlich unbedenklichen, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2007, 15 A 1596/07, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2007, 1442 ff. und bestätigend BVerwG, Urteil vom 29. April 2009, 6 C 16.08, juris, Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studiengebühren und Beitragsgesetz – StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV NRW, S. 119) zugeflossen sind, zur Ausweitung der Ausbildungskapazität einzusetzen. Vgl. zuletzt etwa Beschluss der Kammer vom 21. November 2011, 15 Nc 25/11 u. a., a. a. O.; so auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2008, 13 C 1/08, www.nrwe.de und juris. Die gemäß § 2 Abs. 1 StBAG NRW erhobenen Studienbeiträge sind vielmehr nach § 2 Abs. 2 StBAG NRW – soweit hier von Interesse zweckgebunden einzusetzen "... für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen ...". Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Erhöhung der Quantität an Studienplätzen bezweckt. Der sich als Grundlage für die Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats aus der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung ergebende Ansatz von Deputatstunden für die einzelnen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit Lehraufgaben zugeordnete Lehrverpflichtung von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV) entgegen dem Vortrag vereinzelter Antragsteller rechtlich unbedenklich, nachdem der Verordnungsgeber der durch die Verwaltungsgerichte als rechtswidrig beanstandeten Berücksichtigung ihres Beitrages zur Krankenversorgung sowohl bei der Be-messung der Regellehrverpflichtung als auch bei der Personalbedarfsberechnung für die ambulante Krankenversorgung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2001, 13 C 22/00, jeweils www.nrwe.de und juris; Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 17. April 2000, 6 Nc 200/00, n. v.; Beschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 2000, 15 Nc 107/00 u. a., und vom 18. Dezember 2001, 15 Nc 89/01 u. a., jeweils n. v., durch die weiterhin gültige Fassung des § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) KapVO Rechnung getragen hat. Vgl. Beschlüsse der Kammer betreffend die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum Wintersemester 2002/2003 vom 16. Dezember 2002, 15 Nc 26/02 u. a.; www.nrwe.de und juris. Zu Recht ist auch den Stellen in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Deputatstundenzahl von 8 zugeordnet. Kapazitätsrechtlich geklärt ist, dass die Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) in dieser Stellengruppe jedenfalls dann nicht zu einer Ausweitung der Lehrverpflichtung führen muss, wenn dem arbeitsvertragliche Regelungen entgegen stehen. Vgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 25. November 2004, 15 Nc 29/04 u. a., www.nrwe.de und juris und vom 10. Dezember 2004, 15 Nc 71/04 u. a., sowie vom 6. Dezember 2004, 15 Nc 249/04 u. a., jeweils n. v.; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 10. März 2005, 13 C 2/05 u. a., und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils www.nrwe.de und juris. Mit den in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter geführten Stelleninhabern T, E1 und L ist ausweislich der durch den Antragsgegner vorgelegten Arbeitsverträge die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit nicht vereinbart worden (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV). Während Gleiches für die unbefristet Beschäftigten I und S gilt, sind die ebenfalls unbefristet Beschäftigten X und P (jeweils ganze Stelle) sowie T1 (halbe Stelle) arbeitsvertraglich verpflichtet, Lehrleistungen im Umfang 9 DS bzw. (9 DS x 0,5 =) 4,5 DS zu erbringen. Dass die Wissenschaftsverwaltung das unbereinigte Lehrangebot von 206 DS wegen vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtung einzelner Stelleninhaber auf Vorschlag der Antragsgegnerin um 4,5 DS erhöht hat, ist kapazitätsfreundlich, war indes kapazitätsrechtlich mit Blick auf die gebotene Verrechnung mit vorhandenen Stellenvakanzen nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW Beschlüsse vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de. Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, "dauerhaft" mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2009, 13 C 20/09, vom 27. April 2009, 13 C 10/09, und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de, sowie Beschlüsse der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., und vom 3. November 2006, 15 Nc 21/06 u. a, jeweils www.nrwe.de und juris, und vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u. a., n. v. Dementsprechend lässt sich mit der Antragsgegnerin in Betracht ziehen, wegen nicht nur vorübergehend vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung in die Lehrangebotsberechnung ein "Mehr" an Lehrleistung einzubeziehen, das (0,5 DS + 1 DS + 3 DS =) 4,5 DS beträgt. Zu Recht hat die Antragsgegnerin für den wissenschaftlichen Mitarbeiter T1, der als halbtags unbefristet Beschäftigter individuell eine Lehrleistung von (9 DS x 0,5 =) 4,5 DS zu erbringen hat, ein "Mehr" an Lehrleistung von 0,5 DS in Ansatz gebracht, da dieser Mitarbeiter auf einer halben Stelle in der mit einem Stellendeputat von 8 DS (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) versehenen Gruppe der unbefristet Beschäftigten geführt wird. Die mit 4,5 DS durch den Stelleninhaber individuell zu erbringende Lehrleistung überschreitet damit das hier dementsprechend auch nur hälftig in Ansatz zu bringende Stellendeputat von (8 DS x 0,5 =) 4 DS um 0,5 DS. Für den ebenfalls in der Stellengruppe der unbefristet Beschäftigten geführten wissenschaftlichen Mitarbeiter X ist 1 DS in Ansatz bringen, da dessen individuelle Lehrverpflichtung von wie oben dargestellt 9 DS das Stellendeputat von 8 DS um 1 DS überschreitet. Hinzuzurechnen sind schließlich weitere 3 DS mit Blick darauf, dass in der Stellengruppe "Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben", für die ein Lehrdeputat von 5 DS gilt (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV), eine Stelle mit dem unbefristet wissenschaftlichen Angestellten S besetzt ist, dessen individuelle Lehrverpflichtung von wie oben gezeigt 8 DS um 3 DS über die auf die Stelle entfallende Lehrleistung von 5 DS hinausgeht. Allerdings wirkt sich dieses etwaige "Mehr" an Lehrleistung 4,5 DS in der Kapazitätsberechnung unter Berücksichtigung nicht bzw. unterbesetzter Stellen der Lehreinheit nur im Umfang von (4,5 DS 4,12 DS =) 0,38 DS als das Lehrangebot erhöhend aus. Zwar steht das abstrakte Stellenprinzip als Grundlage der Berechnung der Ausbildungskapazität der Berücksichtigung von Stellenvakanzen bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots entgegen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, Deutsches Verwaltungsblatt Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 940 f. (941). Solche Stellenvakanzen sind aber in die Kapazitätsermittlung zur Verrechnung eines Lehrangebots einzubeziehen, das sich – wie hier aus der Besetzung von Stellen durch Personen mit individuell höherer Lehrverpflichtung zusätzlich zum unbereinigten Lehrangebot ergibt. Denn der gesetzliche Auftrag einer Hochschule verpflichtet sie, ein Ausbildungsangebot bereit zu stellen, das den Ausbildungsanforderungen des jeweiligen Studiengangs genügt, und hält damit zugleich dazu an, das sich aus den vorhandenen Stellen abstrakt folgende Lehrangebot auch tatsächlich durch die Besetzung der Stellen mit solchen Lehrkräften auszufüllen, deren individuelle Lehrverpflichtung dem Stellendeputat entspricht. Gelingt dies nicht, ist der Ausbildungsauftrag der Hochschule gefährdet und kann nur durch eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrleistung einzelner Lehrpersonen oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung sicher gestellt werden. Eine mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht zu vereinbarende Verschärfung der Diskrepanz zwischen abstraktem Lehrangebot einerseits und einem "Mehr" an Lehrangebot andererseits, das sich aus der Berücksichtigung einer im Vergleich zum Deputat der Stelle individuell höheren Lehrverpflichtung einer Lehrperson ergibt, lässt sich dabei nur durch Verrechnung mit dem Deputat vakanter und / oder unterbesetzter Stellen vermeiden. Vgl. aus der Rechtsprechung der Kammer zuletzt Beschlüsse vom 21. November 2011, 15 Nc 25/11 u. a, 10. November 2010, 15 Nc 18/10 u. a., und vom 9. November 2009, 15 Nc 29/09 u. a., jeweils a. a. O.; i. E. wohl auch OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, vom 7. Mai 2009, 13 C 11/09, und vom 27. April 2009, 13 C 10/09, jeweils juris und www.nrwe.de; zum Ganzen, allerdings nur für den Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter: OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, www.nrwe.de und juris, vom 26. Januar 2007, 13 C 155/06 u. a. und 13 C 158/06 u. a., und vom 17. Februar 2006, 13 C 262/05, sowie Urteil vom 16. Oktober 1986, 13 A 2816/85, jeweils n. v.; für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter auch: BVerwG, Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, a. a. O. Für eine solche Verrechnung stehen hier bei der gemäß § 5 KapVO gebotenen Betrachtung ex-ante über alle Stellengruppen hinweg auch ungeachtet der drittmittelfinanzierten Beschäftigungsverhältnisse, die in die Kapazitätsberechnung nicht eingehen, weil sie keine Haushalts bzw. Stellenressourcen binden, vgl. dazu etwa OVG NRW Beschlüsse vom 8. Juli 2009, 13 C 93/09, und vom 20. Juli 2006, 13 C 105/06, m. w. N. aus der Rechtsprechung des Senats, jeweils juris und www.nrwe.de. im Ergebnis ([1 DS + 4,76 DS] + [7,16 DS 8,8 DS] =) 4,12 DS zur Verfügung. Das Lehrdeputat des unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters I von – wie oben ausgeführt 8 DS unterschreitet um 1 Deputatstunde das Deputat von 9 DS der Stelle eines Akademischen Rates mit ständigen Lehraufgaben (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV), auf der er nach dem Stellenplan für die Lehreinheit Zahnmedizin geführt wird. Ausweislich des Stellenplans nicht besetzt sind zudem 1,19 der mit einem Stellendeputat von 4 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV) belegten A 13-Stellen (Akademischer Rat auf Zeit). Die sich angesichts des insoweit nicht ausgefüllten Deputats von (1,19 x 4 DS =) 4,76 DS damit ergebende Vakanz an Stellen in den beiden vorbezeichneten Stellengruppen von rechnerisch insgesamt (1 DS + 4,76 DS =) 5,76 DS lässt sich allerdings als "Minus" an Lehrleistung nicht in Gänze, sondern mit Blick auf die Stellengruppe der befristet Beschäftigten nur um (7,16 DS 8,8 DS =) 1,64 DS gemindert zur Verrechnung heranzuziehen. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten "Übersicht über die Stellen in der Lehreinheit Zahnmedizin und deren Besetzung" sind zwar nach Maßgabe der dort als ausgefüllt gekennzeichneten Stellenanteile in der mit einem Stellendeputat von 4 DS versehenen Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter von den 22,5 dieser Gruppe zugeordneten Stellen rechnerisch 1,79 Stellen unbesetzt. Gleichwohl ergibt sich hieraus kein kapazitätsrechtlich beachtliches "Minus" an Lehrleistung von (1,79 Stellen x 4 DS =) 7,16 DS. Denn ein Abgleich der vorbezeichneten Übersicht mit den Arbeitsverträgen der nach den Berechnungsunterlagen der Lehreinheit Zahnmedizin zugeordneten befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ergibt, dass deren Lehrleistung keinen Eingang in die die Stellenbesetzung betreffende Übersicht gefunden hat in einem Umfang, der im Ergebnis ([ 0,6 0,4 0,2 + 0,9 + 1,0 + 0,6 + 0,4 + 0,5 =] 2,2 Stellen x 4 DS =) 8,8 DS entspricht. In diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden ist allerdings, dass die Mitarbeiter O und L1 nicht in der Stellenübersicht aufgeführt werden. Deren Beschäftigungsverhältnisse enden nach den vorgelegten Arbeitsverträgen zum 30. November 2012 bzw. 31. Dezember 2012 und bleiben deshalb für den Berechnungszeitraum kapazitätsrechtlich unberücksichtigt. Eben aus diesem Grund zu Unrecht in der Stellenübersicht geführt werden die Mitarbeiterinnen I1 ( 0,6 Stelle) und Singh ( 0,4 Stelle), da deren vorgelegte Arbeitsverträge zum 1. Oktober 2012 bzw. 27. Oktober 2012 ausgelaufen sind. Um weitere 0,2 Stellen zu kürzen sind die in der Stellenübersicht als besetzt gekennzeichneten Stellenanteile in der Gruppe der befristet Beschäftigten mit Blick darauf, dass die Mitarbeiterin N arbeitsvertraglich zu 60 % einer Vollzeitkraft ohne individuell höhere Lehrverpflichtung beschäftigt ist, in der Stellenübersicht aber als einen Stellenanteil von 0,8 einnehmend geführt wird. Diesen Kürzungen im Vergleich zu den Angaben in der Stellenübersicht von 1,2 Stellen ist gegenüberzustellen, dass die der Lehreinheit zugeordneten wissenschaftlichen Beschäftigten M (0,9 Stelle) und L2 (1,0 Stelle) nicht in der Stellenübersicht aufgeführt sind und der dort mit 0,6 eingerechnete Stellenanteil für den wissenschaftlichen Mitarbeiter P1 um den Stellenanteil 0,4 zu niedrig angesetzt ist, da der Bedienstete nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag vollzeitbeschäftigt ist. Weil die Antragsgegnerin es unterlassen hat, Arbeitsverträge vorzulegen, die belegen, dass die Mitarbeiter Rinneburger und Rosa Maia tatsächlich entsprechend den Angaben in der Stellenübersicht nur zu 60 % bzw. 50 % einer Vollzeitkraft angestellt sind, stellt die Kammer für diese kapazitätsfreundlich weitere Stellenanteile von 0,4 und 0,5 in ihre Erwägungen ein. Daraus ergibt sich nicht nur, dass die durch die Antragsgegnerin in der Stellenübersicht ausgewiesene Stellenvakanz von 1,79 Stellen nicht vorhanden ist, sondern wissenschaftliche Beschäftigte im Umfang von (2,2 Stellen 1,79 Stellen =) 0,41 Stellen bzw. (0,41 Stellen x 4 DS =) 1,64 DS auf in anderen Stellengruppen vakanten Stellen hätten geführt werden können. Damit ist die sich aus der Stellenübersicht in den Stellengruppen "Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben" und "Akademischer Rat auf Zeit" ergebende Vakanz von 5,76 DS um 1,64 DS auf 4,12 DS zu kürzen mit der Folge, dass von dem durch die Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten zusätzlichen Lehrdeputat (4,5 DS) der Kapazitätsberechnung hier im Weiteren selbst bei kapazitätsfreundlicher Betrachtungsweise nicht mehr als (4,5 DS 4,12 DS =) 0,38 DS zu Grunde zu legen sind. Mit Blick auf die jeweilige Dauer der befristeten Arbeitsverhältnisse ergibt sich keine kapazitätsrechtliche Pflicht zu einer noch weitergehenden Anhebung der Deputatstundenzahl. Nach Auffassung der Kammer, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. November 2010, 15 Nc 18/10 u. a, vom 9. November 2009, 15 Nc 29/09 u. a., vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., jeweils a. a. O., spricht zwar Vieles dafür, dass sich der Charakter einer Stelle für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter kapazitätsrechtlich bedeutsam ändern kann, wenn auf ihr ein(e) (nicht) promovierte(r) Mitarbeiter(in) mit Lehraufgaben geführt wird mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsdauer, die die für wissenschaftliche Mitarbeiter gesetzlich bestimmte Befristungshöchstdauer erheblich überschreitet. Gemäß den §§ 57 f Abs. 1 S. 1, 57 b Abs. 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) in der Fassung, die bis zur Aufhebung dieser Vorschriften durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) galt und die nach § 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) auf solche Arbeitsverträge weiter anzuwenden sind, die seit dem 23. Februar 2002 bis zum 17. April 2007 geschlossen worden sind, ist die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, für die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) zulässig, wobei sich nach § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. dieser Norm zusammen weniger als sechs Jahre betragen. Inhaltsgleiche Regelungen enthalten für nach dem 17. April 2007 geschlossene Arbeitsverträge § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (nicht promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter) und § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter). Allein durch die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Stelleninhabers, die über die vorgenannte Regelzeit hinausgeht, wandelt sich allerdings der Amtsinhalt der zu betrachtenden Stelle nicht, weil der Kapazitätsberechnung nicht eine primär arbeitsrechtliche Betrachtungsweise zu Grunde zu legen ist, sondern das (abstrakte) Stellenprinzip. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2010, 13 133/10 – 13 C 137/10, und vom 25. Februar 2010, 13 C 1/0 – 13 C 9/10, a. a. O, jeweils juris und www.nrwe.de. Die Befristung der Stelle ist aber ein "starkes Indiz" dafür, dass sie nicht auf Dauer einem wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Verfügung stehen soll, sondern in Zeitintervallen immer wieder neuen Angestellten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2005, 13 C 4/05 und 13 C 5/05, juris und www.nrwe.de, und entspricht damit zugleich der nach dem Amtsinhalt der Stelle auch nur vorübergehend vorgesehenen Möglichkeit zur Weiterbildung / Qualifikation (vgl. § 44 Abs. 1 S. 5, Abs. 3 S. 2 HG), die ihrerseits den Ansatz von (nur) 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV) in der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter rechtfertigt. Deshalb kommt etwa eine kapazitätsrechtliche Zuordnung von Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter zur Stellengruppe der unbefristet Beschäftigten mit einer der Lehrverpflichtungsverordnung entsprechenden Deputatstundenzahl in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit einem Stelleninhaber vor oder nach Abschluss der Promotion geschlossen oder verlängert worden ist und die Beschäftigungszeiten dieser Verträge die nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen zu wahrende Be-fristungshöchstdauer überschreiten, ohne dass die für die Minderung der Lehrverpflichtung angeführten Gründe ausnahmsweise die Zuordnung der Stelleninhaber zu einer Gruppe unbefristet Beschäftigter mit entsprechend verringertem Lehrdeputat rechtfertigen. Vgl. Urteile der Kammer vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom 7. Oktober 1986, 15 K 3292/85 u. a., jeweils n. v. Ein derartiges "Hineinwachsen" (latente individuelle Lehrverpflichtung) einer für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter verfügbaren Stelle mit dem dann nicht mehr für sie geltenden geminderten Stellendeputat, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, www.nrwe.de, in die Voraussetzungen einer Stelle mit höherer Lehrverpflichtung ist in Durchbrechung des abstrakten Stellenprinzips wegen der Überschreitung der Befristungshöchstdauer von Arbeitsverträgen allerdings noch nicht anzunehmen, wenn spätestens im letzten Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung erkennbar ist, dass die über die Befristungshöchstdauer hinausgehende Verlängerung eines Anstellungsverhältnisses nur einem zeitlich befristeten Zweck dient oder aber wenn feststeht, dass das Beschäftigungsverhältnis noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende ausläuft. Andernfalls ist allerdings der Schluss gerechtfertigt, dass die Hochschule den Stelleninhaber langfristig oder gar auf unabsehbare Zeit verwendet und damit die ihm zugeordnete Stelle faktisch in eine solche für unbefristet Beschäftigte umgewandelt hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, und vom 24. Februar 1999, jeweils a. a. O. Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen führen die Vertragslaufzeiten der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht zu einer Ausweitung des Lehrdeputats. Dies gilt auch Beschäftigungsverhältnis der wissenschaftlichen Mitarbeiterin N1, das zuletzt für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 10. Mai 2016 verlängert worden ist und nunmehr Befristungszeiten aufweist, die sich auf insgesamt mehr als 13 Jahre addieren. Die wissenschaftliche Mitarbeiterin ist seit dem 11. Oktober 2010 promoviert mit der Folge, dass ab dem Datum ihrer Promotion mit ihr gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG befristete Beschäftigungsverhältnisse von 9-jähriger Dauer geschlossen werden dürfen, ohne dass die danach zulässige Beschäftigungsdauer um den Zeitanteil zu kürzen ist, um den ihre Beschäftigungszeiten als nicht promovierte Mitarbeiterin über der Zeitgrenze von 6 Jahren (§ 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG) gelegen haben. Vgl. Beschluss der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u.a., a. a. O. Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Befristungszeiten der promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter der Lehreinheit. Namentlich gilt dies für die Beschäftigungsverhältnisse der Angestellten M, T2 und O1. Die gesetzlich zulässige Befristungshöchstdauer wahrt auch die Dauer des Anstellungsverhältnisses des wissenschaftlichen Mitarbeiters M, dessen Arbeitsvertrag zuletzt am 12. April 2010 bis zum 11. April 2014 verlängert worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 11. April 2010, in dem er ausweislich der Angaben des Antragsgegners nicht an der I-Universität E beschäftigt war, aus anderen Gründen auf die zulässige Höchstdauer der Befristung anzurechnen wäre. Denn der wissenschaftliche Mitarbeiter, der zuvor bereits zwischen dem 1. November 2000 und dem 31. Dezember 2006 in der Lehreinheit beschäftigt war, ist seit dem 22. Februar 2001 promoviert. Angesichts der Tatsache, dass von der vor der Promotion möglichen sechsjährigen Beschäftigungszeit nur gut 2 Monate verbraucht waren, ist es mithin gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WissZeitVG zulässig, die im Anschluss an die Promotion erlaubte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von 9 Jahren für den Beschäftigten um den Zeitraum von 5 Jahren und knapp 10 Monaten und damit jedenfalls bis in das Jahr 2016 zu verlängern. Ferner erweist sich auch die Beschäftigungsdauer der seit dem 1. Mai 2002 durchgängig befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterin Schaeben als rechtlich unbedenklich, die seit dem 25. Mai 2005 promoviert ist und zuletzt einen vom 12. Mai 2012 bis zum 11. Mai 2014 dauernden Arbeitsvertrag erhalten hat. Die nach ihrer Promotion mögliche Zeit einer Beschäftigung von 9 Jahren lässt sich angesichts ihrer vor der Promotion gelegenen Beschäftigungszeit von etwa drei Jahren um knapp drei Jahre als dem Zeitanteil verlängern, der die mögliche Beschäftigungszeit von sechs Jahren vor einer Promotion unterschreitet, mit der Folge, dass es ohne Gesetzesverstoß möglich ist, sie bis in das Jahr 2017 zu beschäftigen. Innerhalb der gesetzlich zulässigen Befristungshöchstdauer bewegt sich schließlich auch die Dauer des Anstellungsverhältnisses des seit dem 6. Juli 2005 promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiters Nienkemper, dessen Arbeitsvertrag zuletzt am 16. Oktober 2012 bis zum 26. September 2018 verlängert worden ist. Nach allem ist damit der weiteren Kapazitätsüberprüfung eine Deputatstundenzahl von (206,00 DS + 0,38 DS =) 206,38 DS zu Grunde zu legen. Ein Stellenabzug gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) KapVO wegen Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung erfolgt nicht. Die stationäre Krankenversorgung wird durch die Abteilung für Kiefer- und plastische Gesichtschirurgie erbracht, die, ohne dass dies rechtlichen Bedenken begegnet, vgl. betreffend die Universität Bonn: OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1990, 13 B 1304/90, seit dem Wintersemester 1986/1987 der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet ist. Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung ist mit 11,7 Stellen zutreffend ermittelt. Er entspricht nach der Neufassung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO dem pauschalen Abzug von 30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl. Der Pauschalwert ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Als normative Größe ist seine inhaltliche Bestimmung in das Ermessen des Verordnungsgebers gestellt. Ob er sich schon deshalb jeder inhaltlichen Überprüfung entzieht und hinzunehmen ist, so wohl: Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2003, 7 CE 02.10090 u. a., juris, kann offen bleiben. Denn seine Bemessung ist jedenfalls ermessensgerecht, weil, vgl. zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Bemessung des Abzugs für die Krankenversorgung: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 1991,1 BvR 393 und 605/85, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 85, 36 ff., der nunmehr geltende Pauschalwert von 30 % in der Höhe die Belastung des Lehrpersonals durch die ambulante Krankenversorgung und die damit einhergehende Verminderung seiner für die Lehre zur Verfügung stehenden Arbeitszeit angemessen berücksichtigt und sich hinsichtlich des Gebots der Ausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten als ausgewogen und willkürfrei erweist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 4. März 2009, 13 C 9/09, und vom 4. Februar 2009, 13 C 4/09, jeweils juris und www.nrwe.de, sowie Beschlüsse vom 5. März 2007, 13 C 22/07 u. a. und vom 17. Februar 2006, 13 C 262/05, jeweils n. v.; Beschlüsse der Kammer vom 10. November 2010, 15 Nc 18/10 u. a. und vom 9. November 2009, 15 Nc 29/09 u.a., jeweils a. a. O., und weitere Einwände, die es bei summarischer Prüfung überwiegend auch nur wahrscheinlich sein lassen, dass der Abzugsbetrag für die ambulante Krankenversorgung aus anderen Gründen dem Kapazitätserschöpfungsgebot widerspricht, weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Insbesondere ist aus dem Pauschalwert nicht zeitlich derjenige Anteil der ärztlichen Tätigkeit "herauszurechnen", der innerhalb der Regelarbeitszeit auf die Versorgung von Privatpatienten entfällt. Ein Krankenversorgungsabzug kann nur für die Krankenversorgungstätigkeiten beansprucht werden, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes verpflichtet ist, nicht aber auch für die Behandlung von Privatpatienten, die für die Lehrpersonen eine entgeltliche Nebentätigkeit unter Benutzung der Einrichtungen des Klinikums darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2008, 13 C 67/08, m. w. N. aus der Rechtsprechung, juris und www.nrwe.de. Mangels eines hier in Abzug zu bringenden Betrages für die stationäre Krankenversorgung beläuft sich damit der Bedarf an Stellen für die ambulante Krankenversorgung auf 39 x 30 % = 11,7. Bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von nach allem 206,38 DS ---------------------------- = 5,291 DS (gerundet 5,29 DS) 39 Stellen beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrangebot somit (39 - 11,7) x 5,29 = 144,417 DS, das heißt gerundet 144,42 DS. 2. Lehrauftragsstunden: Soweit die Antragsgegnerin das Lehrangebot von 144,42 DS um Lehrauftragsstunden im Umfang von 0,50 DS auf 144,92 DS erhöht hat, ist dies rechtlich zu billigen. Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. In die Berechnung der Lehrauftrags-stunden war danach bezogen auf das Sommersemester 2011 und das Wintersemester 2011/2012 nur die von Dr. H im Wintersemester 2011/2012 als Vorlesung gehaltene Lehrveranstaltung "Zahnärztliche Berufskunde" mit dem Anrechnungsfaktor k=1 (vgl. § 4 Abs. 2 S. 1 LVV) einzustellen. Die in der Übersicht der Antragsgegnerin im Übrigen aufgeführten Veranstaltungen bleiben bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden sämtlich außer Betracht. Nach ihren Angaben gehörten sie entweder nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO oder werden von den Curricularnormwertanteilen der die Dienstleistung importierenden Lehreinheit Klinisch praktische Medizin erfasst oder waren für diese Lehreinheit angeboten und sind durch ihr zugehörige Wissenschaftler durchgeführt worden. 3. Dienstleistungsexport: Ein sich kapazitätsmindernd auswirkender Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (§ 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Zahnmedizin nicht berücksichtigt worden. 4. Bereinigtes Lehrangebot: Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO 144,42 DS + 0,50 DS - 0,00 DS = 144,92 DS. II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen. Der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Curriculareigenanteil für den Studiengang Zahnmedizin von 5,89 (CAp) ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Von dem in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Zahnmedizin festgelegten Curricularnormwert 7,8 sind gegenüber den Vorjahren unverändert in Abzug zu bringen (§ 13 Abs. 4 KapVO) die ihrerseits dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandenden Curricularanteile (CAq) für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten: CAq Vorklinische Medizin 0,87 Klinisch-praktische Medizin 0,48 Klinisch-theoretische Medizin 0,30 Physik 0,13 Chemie 0,13 Summe 1,91 Dass die Lehreinheit Zahnmedizin der Antragsgegnerin tatsächlich kein Ausbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem für die Lehreinheit Zahnmedizin damit geltenden Curriculareigenanteil von 7,8 - 1,91 = 5,89 entspricht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus dem Curriculareigenanteil von 5,89 und dem bereinigten Lehrdeputat von 144,92 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die zu errechnende jährliche Aufnahmekapazität von 2 x 144,92 DS --------------------- = 49,21 bzw. 5,89 gerundet 49 Studienplätzen. III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze nicht. Der mit 1/0,99 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor begegnet bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken. Seine Berechnung, die mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden "Hamburger Modell" erfolgt ist und nicht mehr als die vergangenen 4 Semester einschließen muss, vgl. OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 8. Mai 2008, 13 C 75/08, und vom 17. März 2003, 13 C 11/03, jeweils juris und www.nrwe.de, ist rechtsfehlerfrei. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt dem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor nicht schon per se die innere Plausibilität, wenn in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen, Fach und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten eingestellt werden, die über 1 liegen und zur Folge haben, dass trotz der Tatsache, dass die Zahl an Abgängen in ein höheres Fachsemester die Zahl an Zugängen aus dem jeweils vorangegangenen Semester überwiegt, keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2010, 13 C 243/10, juris und www.nrwe.de, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., n. v., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, juris und www.nrwe.de. Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen "schwundfremden Faktoren" kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. etwa Beschlüsse vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u.a., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, jeweils a. a. O. Weiterer Aufklärungsbedarf – wie vereinzelt im vorstehenden Zusammenhang geltend gemacht – besteht deshalb nicht. Damit ergibt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses mit 49 x 1/0,90 = 49,49 eine Zahl von (gerundet) 49 Studienplätzen. Die nach der personellen Kapazität mit 49 errechnete Zahl an aufzunehmenden Studierenden entspricht dabei gemäß § 19 Abs. 2 KapVO auch der jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit Zahnmedizin. Denn die personelle Aufnahmekapazität ist mit 49 Studienplätzen niedriger als die nach § 19 Abs. 1 S. 2 KapVO zu berechnende ausstattungsbezogene Aufnahmekapazität der Lehreinheit, die bei den der Lehreinheit für die Zahnerhaltungs und Zahnersatzkunde nach Angaben der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden 36 klinischen Behandlungseinheiten 36 x 1/0,67 = 53,73, und damit gerundet 54 Studienplätze beträgt. IV. Besetzung Nach der von der Antragsgegnerin überreichten Namensliste mit Stand vom 31. Oktober 2012 waren zu diesem Zeitpunkt im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin 54 Studierende immatrikuliert bzw. rückgemeldet und damit alle verfügbaren Studienplätze besetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, juris und www.nrwe.de.