Urteil
7 A 2364/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine im Bebauungsplan für Atriumbauweise vorgesehene Flachdachfestsetzung verliert nicht ohne Weiteres ihre Bindungswirkung, wenn der Plan ausdrücklich Ausnahmen bis 20° Dachneigung zulässt.
• Gestaltungsvorschriften des Bebauungsplans haben regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung; ob dies ausnahmsweise der Fall ist, richtet sich nach Inhalt, Zusammenhang und Materialien des Bebauungsplans.
• Die nach Landesrecht ergangene Möglichkeit, von Gestaltungsvorschriften abzuweichen (§ 73 BauO NRW), ist zu prüfen; wird eine Abweichung ermessengerecht getroffen und berührt sie keine nachbarschützenden Rechte, ist die Baugenehmigung zulässig.
Entscheidungsgründe
Abweichung von Flachdachfestsetzung (bis 20°) nicht per se nachbarschutzwidrig • Eine im Bebauungsplan für Atriumbauweise vorgesehene Flachdachfestsetzung verliert nicht ohne Weiteres ihre Bindungswirkung, wenn der Plan ausdrücklich Ausnahmen bis 20° Dachneigung zulässt. • Gestaltungsvorschriften des Bebauungsplans haben regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung; ob dies ausnahmsweise der Fall ist, richtet sich nach Inhalt, Zusammenhang und Materialien des Bebauungsplans. • Die nach Landesrecht ergangene Möglichkeit, von Gestaltungsvorschriften abzuweichen (§ 73 BauO NRW), ist zu prüfen; wird eine Abweichung ermessengerecht getroffen und berührt sie keine nachbarschützenden Rechte, ist die Baugenehmigung zulässig. Die Kläger sind Eigentümer benachbarter Wohngrundstücke mit eingeschossigen Flachdachhäusern in Atriumbauweise. Die Beigeladene erhielt eine Baugenehmigung zur Aufstockung ihres Hauses durch ein geneigtes Dach mit bis zu 20° Neigung und einem ausgebauten Dachraum; das Dach schließt teils abgewalmt an bestehende Dachflächen an und hält an der Grenze Abstände von rund 4,75 m ein. Der Bebauungsplan Nr. 106 weist das Gebiet als reines Wohngebiet mit der Festsetzung Atriumbauweise und Flachdach aus; in den textlichen Festsetzungen ist unter Nr. 1 eine Ausnahmeregelung für Dächer bis max. 20° genannt. Die Kläger rügten, die Genehmigung verletze die Flachdachfestsetzung und ihre nachbarlichen Rechte; das Verwaltungsgericht hob die Genehmigung auf. Gegen dieses Urteil legten Beklagter und Beigeladene Berufung ein. • Bebauungsplan und seine gestalterischen Festsetzungen sind inhaltlich bestimmt; die Festsetzung erlaubt ausnahmsweise Dachneigungen bis 20° und schließt einen Dachausbau nicht aus. • Gestaltungsvorschriften des Bebauungsplans sind grundsätzlich keine nachbarschützenden Vorschriften; eine ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung ist nur dann anzunehmen, wenn Inhalt, Zusammenhang oder Materialien des Plans dies deutlich erkennen lassen; solche Anhaltspunkte fehlen hier. • Die Ausnahmeregelung im Bebauungsplan zeigt, dass der Plangeber geneigte Dächer bis 20° einkalkuliert hat; daher konnten die Nachbarn mit der Möglichkeit einer Ausnahme rechnen. • Für die Entscheidung über Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften ist § 73 BauO NRW einschlägig; danach kann der Bauaufsichtsbehörde ein Ermessensspielraum zur Abwägung verbleiben. • Die Behörde hat ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt: die Abstände wurden eingehalten, in Richtung Nachbargrundstücke sind keine Fenster im Obergeschoss angeordnet, und die Beeinträchtigungen (Verschattung, Sicht) bleiben in dem durch die Atriumbebauung ohnehin typischen Rahmen. • Zudem sind etwaige Abwägungsmängel des alten Bebauungsplans nicht zu Gunsten der Kläger erheblich gemacht worden; mögliche Abwägungsfehler sind überwiegend unbeachtlich, da der Plan bereits vor langer Zeit bekannt gemacht wurde. • Damit liegt weder eine Verletzung nachbarschützender bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Vorschriften noch ein Ermessensermangel vor; die Baugenehmigung war daher zu belassen. Die Berufungen von Beklagtem und Beigeladener sind erfolgreich; das angefochtene Urteil wurde geändert und die Klage abgewiesen. Die Baugenehmigung vom 19. März 2003 verletzt die Kläger nicht in nachbarschützenden Rechten; die im Bebauungsplan enthaltene Flachdachfestsetzung lässt ausdrücklich Ausnahmen bis 20° zu, sodass die Behörde eine Abweichung nach § 73 BauO NRW ermessensgerecht zulassen konnte. Nachbarliche Belange wurden durch die Genehmigung hinreichend berücksichtigt, insbesondere durch Einhaltung der Abstände und Verzicht auf fensterseitige Ausrichtungen zum Nachbargrundstück. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.